L 10 LW 776/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 LW 535/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 776/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Gründe:

I.

Der am 1957 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 04.09.2014 rechnete die Beklagte den Rentenbetrag mit rückständigen Beiträgen und Säumniszuschlägen nebst Gebühren, die ihr der Kläger schuldet, zur Hälfte auf. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2017 zurück. Die hiergegen vom Kläger am 16.03.2017 beim Sozialgericht Konstanz erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 02.02.2018 abgewiesen, wogegen der Kläger am 27.02.2018 Berufung eingelegt hat. Auf einen rechtlichen Hinweis des Senats hat die Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2018 den Bescheid vom 04.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 zurückgenommen. Der Kläger nimmt seine Klage nicht zurück, weil er weitere Vollstreckungsmaßnahmen fürchtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unzulässig geworden und zu verwerfen.

Gemäß § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht in der erforderlichen Form eingelegt worden ist. Dies gilt auch für andere Fälle der Unzulässigkeit (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 158 Rdnr. 5). Die Entscheidung kann nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen; von dieser Möglichkeit macht der Senat nach Anhörung der Beteiligten Gebrauch.

Gegenstand des Klageverfahrens ist einzig der Bescheid vom 04.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 gewesen, mit dem die Beklagte die dem Kläger bewilligte Rente zur Hälfte aufrechnete. Mit seiner Anfechtungsklage hat sich der Kläger zunächst zulässigerweise hiergegen gewandt. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte diese Bescheide mit dem Bescheid vom 09.08.2018 zurückgenommen, so dass sie keine Wirkung mehr entfalten (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Dem prozessualen Begehren des Klägers (Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017) ist damit in vollem Umfang Rechnung getragen. Dadurch ist der Prozessgegenstand, über den das Sozialgericht entschieden hat, entfallen, wodurch dieses Urteil gegenstandslos geworden ist (§ 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO in entsprechender Anwendung; für ersetzende Bescheide ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 23.03.2006, L 10 R 5066/02; ebenso BSG, Urteil vom 31.03.2004, B 4 RA 11/03 R und Urteil vom 29.10.2002, B 4 RA 22/02 R, in juris).

Damit ist die Berufung unzulässig geworden (BSG, Urteil vom 29.10.2002, a.a.O.). Denn mangels einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung besteht für die Durchführung des Berufungsverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Gleiches gilt in Bezug auf den Abhilfebescheid, da dieser den Kläger nicht beschwert. Anderes behauptet auch der Kläger nicht; insbesondere wendet er sich nicht gegen diesen Abhilfebescheid.

Soweit der Kläger weitere Vollstreckungsmaßnahmen befürchtet, kann dieser Befürchtung im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht Rechnung getragen werden. Zu befinden ist ausschließlich über die erklärte Aufrechnung gewesen und diese Aufrechnung hat die Beklagte zurückgenommen.

Die für beide Instanzen zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem prozessualen Begehren Erfolg gehabt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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