L 9 AS 3465/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 3909/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3465/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20. September 2018, mit welchem dieses die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 20. August 2018 und dessen Änderungsbescheid vom 21. August 2018 abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner auf Grund des bestandskräftigen Änderungsbescheides vom 21. Juni 2018 verpflichtet ist, dem Antragsteller die mit diesem Bescheid für die Zeit vom 1. September 2018 bis 30. November 2018 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Freiburg vom 20.09.2018, mit dem dieses den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 27.08.2018 eingegangenen Widersprüche (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) gegen den Sanktionsbescheid vom 20.08.2018 und den Änderungsbescheid vom 21.08.2018 – betreffend die Feststellung der Minderung von 100 % des Arbeitslosengeldes II (Alg II) für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis 30.11.2018 und die Aufhebung des für diesen Zeitraum bewilligenden Bescheides vom 21.12.2017 in voller Höhe – abgelehnt hat, ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.

Für den gerichtlichen Eilantrag, mit dem der Antragsteller in der Sache die Auszahlung des zuvor bewilligten Alg II für den genannten Zeitraum begehrt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Der Bescheid vom 21.06.2018, mit dem der Antragsgegner dem Antragsteller zuletzt Alg II – auch - für die hier streitige Zeit vom 01.09.2018 bis 30.11.2018 in Höhe von 766,00 EUR für den Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Obdachlosenunterkunft bewilligt hatte, ist nach wie vor existent. Diesen Bescheid hat der Antragsgegner ebenso wenig wie den davor erlassenen, denselben Zeitraum regelnden Änderungsbescheid vom 09.01.2018 aufgehoben. In dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 21.08.2018 wird ausschließlich der den hier streitigen Zeitraum regelnde Ausgangsbewilligungsbescheid vom 21.12.2017 aufgehoben. Der Antragsteller kann sein prozessuales Ziel, nämlich die Auszahlung der ab September 2018 bewilligten Leistungen, somit auch ohne die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erreichen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner – nach erfolgtem Hinweis auf die (bislang) unterbliebene Aufhebung auch des Bescheides vom 21.06.2018 – die Auszahlung der hierdurch bewilligten Leistungen verweigern wird. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bleibt bereits aus diesem Grund dem Hauptsachverfahren vorbehalten.

Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hat der Senat die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der nach wie bestandskräftig bewilligten Leistungen aus dem Änderungsbescheid vom 21.06.2018 festgestellt. Einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bedurfte es insoweit nicht, da keine Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erforderlich ist. Vielmehr liegt mit diesem bestandskräftigen Änderungsbescheid ein bereits geregeltes Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner vor.

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenquote trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsgegner Anlass für den einstweiligen Rechtsschutz gegeben hat.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde nach § 177 SGG anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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