Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 U 3955/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3570/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.09.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Verletztengeld und zur Einleitung von Reha-Maßnahmen.
Der am 1975 geborene Antragsteller, der wegen Betruges zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, aus der er voraussichtlich am 08.11.2018 entlassen wird, war als Häftling in der Schreinerei der Justizvollzugsanstalt U. (JVA) an der Plattensäge tätig. Am 06.11.2013 fing er nach seinen Angaben eine 100 kg schwere Holzplatte ab, die seinem Kollegen beim gemeinsamen Tragen aus der Hand geglitten war, was zu sofort eintretenden Schmerzen in der linken Schulter führte. Am 22.11.2013 stellte er sich beim Durchgangsarzt Dr. F. vor, der eine Zerrung des linken Schultergürtels diagnostizierte. Äußere Verletzungszeichen fehlten, es bestand ein Druck-und Bewegungsschmerz im Bereich der Supraspinatussehne. Das linke Schultergelenk war beweglich, die Schulterabduktion war kraftvoll bis 170° auch gegen Widerstand ausführbar. Das Röntgen der linken Schulter erbrachte keinen Frakturnachweis (Bl. 1 VA). Im Nachschaubericht konkretisierte Dr. F. nach erneuter Untersuchung des Klägers am 13.12.2013 die Diagnose auf einen Zustand nach Zerrung der Supraspinatussehne links (Bl. 8 VA). Am 02.12.2013 nahm der Antragsteller seine Arbeit wieder auf (Unfallanzeige der JVA, Bl. 7 VA). Mit Bescheid vom 15.01.2014 (Bl. 65 VA) gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 23.11. bis 29.11.2013 Verletztengeld in Höhe von kalendertäglich 5,64 EUR; der hiergegen, u.a. auf höheres Verletztengeld (kalendertäglich 11,52 EUR) gerichtete Rechtsstreit blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 29.10.2014, S 7 U 1082/14; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - LSG - vom 24.07.2015, L 8 U 633/15). Mit Bescheid vom 17.03.2015 (Bl. 613 VA) anerkannte die Antragsgegnerin das Ereignis als Arbeitsunfall, lehnte jedoch die Gewährung von Verletztenrente ab. Der Rechtsstreit diesbezüglich blieb erfolglos (Urteil des LSG vom 18.01.2018, L 6 U 3980/17), weil - so die Ausführungen im Urteil - der Arbeitsunfall nur zu einer Schulterzerrung geführt habe, nicht aber zu strukturellen Verletzungen, wie sich aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten des Prof. Dr. G. und seiner Auswertung des MRT von April 2014 ergebe. Der Gutachter diagnostizierte (Bl. 342 ff. VA) eine unfallunabhängige AC-Gelenksarthrose und eine ebenfalls unfallunabhängige Reizung der langen Bizepssehne, die die Restbeschwerden erkläre. Unfallfolgen nach dem Arbeitsunfall lägen nicht mehr vor. Dem entsprechend seien - so der 6. Senat - die nach Angaben des Antragstellers zur seit einem Jahr bestehenden Arbeitsunfähigkeit führenden Beschwerden unfallunabhängig.
Am 30.07.2018 (Eingangsdatum bei der Antragsgegnerin, Bl. 1533 VA) beantragte der Antragsteller wegen einer seit Mitte April 2017 eingetretenen, seit 27.10.2017 durchgängigen Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld. Am 04.09.2018 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztengeld seit April 2017 (seit diesem Zeitpunkt sei er durchgehend krankgeschrieben), hilfsweise Bescheidung seines Antrages auf Verletztengeld, und zur Einleitung konkreter Reha-Maßnahmen (anhängig unter S 22 U 3956/18) sowie die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insoweit beantragt. Kurz darauf hat die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2018 (Bl. 1646 VA) die Gewährung von Verletztengeld und von Heilbehandlung abgelehnt. Mit Beschluss vom 19.09.2018 hat das Sozialgericht die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Anordnungsgrundes abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 26.09.2018 eingelegte Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf Erlass einer sog. Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) dargelegt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein Anordnungsgrund besteht, weil der Lebensunterhalt des Antragstellers durch seine derzeitige Unterbringung in der JVA und danach durch von ihm zu beantragende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gesichert ist und in Bezug auf Reha-Leistungen nicht erkennbar ist, welche wesentlichen Nachteile durch Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache entstehen sollen. Substanziierte Einwände hat der Antragsteller hiergegen nicht vorgebracht. Soweit er behauptet, die JVA habe nie irgendwelche Leistungen erbracht, ist dies durch die bloße Existenz des Antragstellers bei jahrelanger Unterbringung in der JVA widerlegt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Darüber hinaus verneint der Senat auf Grund der hier gebotenen summarischen Prüfung auch einen Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen gegen die Antragsgegnerin weder Anspruch auf Verletztengeld nach § 45 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) noch auf "Reha-Leistungen" (§ 26 SGB VII), weil die geltend gemachten Schulterbeschwerden aus den vom 6. Senat genannten Gründen nicht auf den Unfall vom 06.11.2013 zurückzuführen sind. Tatsächlich zog sich der Kläger bei diesem Unfall lediglich eine Schulterzerrung mit einem Druck- und Bewegungsschmerz im Bereich der Supraspinatussehne zu (Berichte des Dr. F.) und er war am 02.12.2013 wieder arbeitsfähig. Strukturell überdauernde Schäden hinterließ das Ereignis nicht, insbesondere wurden weder knöcherne noch Weichteilverletzungen festgestellt (Gutachten Prof. Dr. G.). Prof. Dr. G. schloss vielmehr überdauernde Unfallfolgen aus. Ist aber die durch den Unfall verursachte Zerrung somit ausgeheilt, können die nach Angaben des Klägers eine seit April 2017 Arbeitsunfähigkeit verursachenden Beschwerden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden.
Damit besteht mangels ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit und dem Arbeitsunfall kein Anspruch auf Verletztengeld. Dies schließt zugleich - bei der Antragsgegnerin im Übrigen nicht beantragte - Ansprüche auf "Reha-Leistungen" nach dem SGB VII aus, weil auch insoweit ein ursächlicher Zusammenhang Voraussetzung für solche Leistungen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Verletztengeld und zur Einleitung von Reha-Maßnahmen.
Der am 1975 geborene Antragsteller, der wegen Betruges zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, aus der er voraussichtlich am 08.11.2018 entlassen wird, war als Häftling in der Schreinerei der Justizvollzugsanstalt U. (JVA) an der Plattensäge tätig. Am 06.11.2013 fing er nach seinen Angaben eine 100 kg schwere Holzplatte ab, die seinem Kollegen beim gemeinsamen Tragen aus der Hand geglitten war, was zu sofort eintretenden Schmerzen in der linken Schulter führte. Am 22.11.2013 stellte er sich beim Durchgangsarzt Dr. F. vor, der eine Zerrung des linken Schultergürtels diagnostizierte. Äußere Verletzungszeichen fehlten, es bestand ein Druck-und Bewegungsschmerz im Bereich der Supraspinatussehne. Das linke Schultergelenk war beweglich, die Schulterabduktion war kraftvoll bis 170° auch gegen Widerstand ausführbar. Das Röntgen der linken Schulter erbrachte keinen Frakturnachweis (Bl. 1 VA). Im Nachschaubericht konkretisierte Dr. F. nach erneuter Untersuchung des Klägers am 13.12.2013 die Diagnose auf einen Zustand nach Zerrung der Supraspinatussehne links (Bl. 8 VA). Am 02.12.2013 nahm der Antragsteller seine Arbeit wieder auf (Unfallanzeige der JVA, Bl. 7 VA). Mit Bescheid vom 15.01.2014 (Bl. 65 VA) gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 23.11. bis 29.11.2013 Verletztengeld in Höhe von kalendertäglich 5,64 EUR; der hiergegen, u.a. auf höheres Verletztengeld (kalendertäglich 11,52 EUR) gerichtete Rechtsstreit blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 29.10.2014, S 7 U 1082/14; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - LSG - vom 24.07.2015, L 8 U 633/15). Mit Bescheid vom 17.03.2015 (Bl. 613 VA) anerkannte die Antragsgegnerin das Ereignis als Arbeitsunfall, lehnte jedoch die Gewährung von Verletztenrente ab. Der Rechtsstreit diesbezüglich blieb erfolglos (Urteil des LSG vom 18.01.2018, L 6 U 3980/17), weil - so die Ausführungen im Urteil - der Arbeitsunfall nur zu einer Schulterzerrung geführt habe, nicht aber zu strukturellen Verletzungen, wie sich aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten des Prof. Dr. G. und seiner Auswertung des MRT von April 2014 ergebe. Der Gutachter diagnostizierte (Bl. 342 ff. VA) eine unfallunabhängige AC-Gelenksarthrose und eine ebenfalls unfallunabhängige Reizung der langen Bizepssehne, die die Restbeschwerden erkläre. Unfallfolgen nach dem Arbeitsunfall lägen nicht mehr vor. Dem entsprechend seien - so der 6. Senat - die nach Angaben des Antragstellers zur seit einem Jahr bestehenden Arbeitsunfähigkeit führenden Beschwerden unfallunabhängig.
Am 30.07.2018 (Eingangsdatum bei der Antragsgegnerin, Bl. 1533 VA) beantragte der Antragsteller wegen einer seit Mitte April 2017 eingetretenen, seit 27.10.2017 durchgängigen Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld. Am 04.09.2018 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztengeld seit April 2017 (seit diesem Zeitpunkt sei er durchgehend krankgeschrieben), hilfsweise Bescheidung seines Antrages auf Verletztengeld, und zur Einleitung konkreter Reha-Maßnahmen (anhängig unter S 22 U 3956/18) sowie die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insoweit beantragt. Kurz darauf hat die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2018 (Bl. 1646 VA) die Gewährung von Verletztengeld und von Heilbehandlung abgelehnt. Mit Beschluss vom 19.09.2018 hat das Sozialgericht die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Anordnungsgrundes abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 26.09.2018 eingelegte Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf Erlass einer sog. Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) dargelegt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein Anordnungsgrund besteht, weil der Lebensunterhalt des Antragstellers durch seine derzeitige Unterbringung in der JVA und danach durch von ihm zu beantragende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gesichert ist und in Bezug auf Reha-Leistungen nicht erkennbar ist, welche wesentlichen Nachteile durch Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache entstehen sollen. Substanziierte Einwände hat der Antragsteller hiergegen nicht vorgebracht. Soweit er behauptet, die JVA habe nie irgendwelche Leistungen erbracht, ist dies durch die bloße Existenz des Antragstellers bei jahrelanger Unterbringung in der JVA widerlegt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Darüber hinaus verneint der Senat auf Grund der hier gebotenen summarischen Prüfung auch einen Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen gegen die Antragsgegnerin weder Anspruch auf Verletztengeld nach § 45 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) noch auf "Reha-Leistungen" (§ 26 SGB VII), weil die geltend gemachten Schulterbeschwerden aus den vom 6. Senat genannten Gründen nicht auf den Unfall vom 06.11.2013 zurückzuführen sind. Tatsächlich zog sich der Kläger bei diesem Unfall lediglich eine Schulterzerrung mit einem Druck- und Bewegungsschmerz im Bereich der Supraspinatussehne zu (Berichte des Dr. F.) und er war am 02.12.2013 wieder arbeitsfähig. Strukturell überdauernde Schäden hinterließ das Ereignis nicht, insbesondere wurden weder knöcherne noch Weichteilverletzungen festgestellt (Gutachten Prof. Dr. G.). Prof. Dr. G. schloss vielmehr überdauernde Unfallfolgen aus. Ist aber die durch den Unfall verursachte Zerrung somit ausgeheilt, können die nach Angaben des Klägers eine seit April 2017 Arbeitsunfähigkeit verursachenden Beschwerden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden.
Damit besteht mangels ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit und dem Arbeitsunfall kein Anspruch auf Verletztengeld. Dies schließt zugleich - bei der Antragsgegnerin im Übrigen nicht beantragte - Ansprüche auf "Reha-Leistungen" nach dem SGB VII aus, weil auch insoweit ein ursächlicher Zusammenhang Voraussetzung für solche Leistungen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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