Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3610/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 10.10.2018 beim Landessozialgericht (LSG) erhobene "Beschwerde wegen Untätigkeit", mit der der Antragsteller eine zügige Bearbeitung des beim Sozialgericht Konstanz (SG) anhängigen Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes (S 9 AS 1925/18 ER) begehrt, ist nicht statthaft und daher gemäß §§ 176, 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Voraussetzung ist demnach, dass eine Entscheidung des SG ergangen und durch Verkündung oder Zustellung mindestens an einen Beteiligten wirksam geworden ist. Eine solche beschwerdefähige Entscheidung des SG liegt in dem Verfahren S 9 AS 1925/18 ER nach dem Vorbringen des Antragsstellers noch nicht vor; die Beschwerde ist deshalb bereits nicht statthaft.
Eine Untätigkeit des SG im Sinne eines Nichtentscheidens kann nicht Gegenstand einer Beschwerde nach § 172 Abs 1 SGG sein (vgl hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2012 – L 11 KR 1687/12 B –; juris m.w.N.). Für eine solche Beschwerde existiert keine gesetzliche Rechtsgrundlage. Sie kann auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung entwickelt oder begründet werden, da es gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit verstößt, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (LSG Baden-Württemberg a.a.O. unter Hinweis u. a. auf die Rspr. des Bundesverfassungsgerichts [Beschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395; Beschluss vom 16.01.2007 – 1 BvR 2803/06 –, NJW 2007, 2538; Beschluss vom 20.09.2007 – 1 BvR 775/07 –, NJW 2800, 503] und diejenige des Bundessozialgerichts [Beschluss vom 21.05.2007 – B 1 KR 4/07 S – SozR 4-1500 § 160a Nr. 17; Beschluss vom 06.02.2008 – B 6 KA 61/07 B –, juris]). Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Deshalb geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) davon aus, dass eine richterrechtlich begründete außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer ist (EGMR, Urteil vom 08.06.2006 - 75529/01 –, NJW 2006, 2389). Im Hinblick auf die genannten Entscheidungen verbleibt kein Raum dafür, ohne gesetzliche Grundlage durch Richterrecht eine Untätigkeitsbeschwerde zu schaffen, um auf ein laufendes Verfahren einzuwirken (LSG Baden-Württemberg a.a.O. m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 10.10.2018 beim Landessozialgericht (LSG) erhobene "Beschwerde wegen Untätigkeit", mit der der Antragsteller eine zügige Bearbeitung des beim Sozialgericht Konstanz (SG) anhängigen Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes (S 9 AS 1925/18 ER) begehrt, ist nicht statthaft und daher gemäß §§ 176, 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Voraussetzung ist demnach, dass eine Entscheidung des SG ergangen und durch Verkündung oder Zustellung mindestens an einen Beteiligten wirksam geworden ist. Eine solche beschwerdefähige Entscheidung des SG liegt in dem Verfahren S 9 AS 1925/18 ER nach dem Vorbringen des Antragsstellers noch nicht vor; die Beschwerde ist deshalb bereits nicht statthaft.
Eine Untätigkeit des SG im Sinne eines Nichtentscheidens kann nicht Gegenstand einer Beschwerde nach § 172 Abs 1 SGG sein (vgl hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2012 – L 11 KR 1687/12 B –; juris m.w.N.). Für eine solche Beschwerde existiert keine gesetzliche Rechtsgrundlage. Sie kann auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung entwickelt oder begründet werden, da es gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit verstößt, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (LSG Baden-Württemberg a.a.O. unter Hinweis u. a. auf die Rspr. des Bundesverfassungsgerichts [Beschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395; Beschluss vom 16.01.2007 – 1 BvR 2803/06 –, NJW 2007, 2538; Beschluss vom 20.09.2007 – 1 BvR 775/07 –, NJW 2800, 503] und diejenige des Bundessozialgerichts [Beschluss vom 21.05.2007 – B 1 KR 4/07 S – SozR 4-1500 § 160a Nr. 17; Beschluss vom 06.02.2008 – B 6 KA 61/07 B –, juris]). Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Deshalb geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) davon aus, dass eine richterrechtlich begründete außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer ist (EGMR, Urteil vom 08.06.2006 - 75529/01 –, NJW 2006, 2389). Im Hinblick auf die genannten Entscheidungen verbleibt kein Raum dafür, ohne gesetzliche Grundlage durch Richterrecht eine Untätigkeitsbeschwerde zu schaffen, um auf ein laufendes Verfahren einzuwirken (LSG Baden-Württemberg a.a.O. m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved