Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 4492/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1770/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. April 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen und einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1963 geborene Klägerin ist griechische Staatsangehörige; in Griechenland durchlief sie von 1985 bis 1986 einen Lehrgang zur Schneider- und Nähgehilfin, vom 09.05.1988 bis 10.08.1988 besuchte sie einen Friseurinnenlehrgang. Ab dem 06.10.1980 bis 30.11.1991 und vom 11.09.1995 bis 28.10.1995 war die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 24.02.1992 bis 30.05.1992 war sie arbeitslos und vom 29.10.1995 bis 03.11.1995 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Vormerkungsbescheid vom 02.05.2016 stellte die Beklagte die durch die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten bis 31.12.2009 verbindlich fest. Die Zeiten 01.12.1991 bis 23.02.1992 und 15.10.1992 bis 10.09.1995 wurden nicht als Beitragszeit vorgemerkt, weil keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden seien. Außerdem wurde die Vormerkung der Zeiten 09.05.1988 bis 10.08.1988 und 13.01.2000 bis 29.03.2000 als Anrechnungszeiten abgelehnt. Folgende Zeiten wurden vorgemerkt: 01.09.1985 bis 19.06.1986 - zehn Monate Schulausbildung 06.10.1990 bis 08.10.1990 - ein Monat Pflichtbeitragszeit 15.10.1990 bis 31.12.1990 - zwei Monate Pflichtbeitragszeit 01.01.1991 bis 30.11.1991 - 11 Monate Pflichtbeitragszeit 24.02.1992 bis 30.05.1992 - vier Monate Pflichtbeitragszeit 01.06.1992 bis 28.10.1995 - fünf Monate Arbeitslosigkeit 11.09.1995 bis 28.10.1995 - zwei Monate Pflichtbeitragszeit 29.10.1995 bis 03.11.1995 - ein Monat Pflichtbeitragszeit 01.09.2005 bis 12.02.2007 - 18 Monate Schulausbildung
Mit Bescheid vom 21.02.2000 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab.
Im Jahr 2004 stellte die Klägerin bei der Beklagten erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der griechische Versicherungsträger I. teilte auf dem Formular E 213 die Diagnosen chronische Hepatitis, unbekannter Herkunft, Reizdarm, Bronchialasthma, Diabetes mellitus II, unter medikamentöser Behandlung, Thorax-Schmerzen, Lumboischialgie und Zysten-Adenom, am Eierstock operiert, mit. Als Beginn der zeitigen Arbeitsunfähigkeit wurde der 23.03.2004 angegeben. Die Klägerin legte ferner Befundberichte des Krankenhauses Ansbach vom 05.07.1991, 07.12.1993, 07.04.1995, 21.09.1996, 24.09.1996, 04.11.1997, ärztliche Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. R. vom 21.08.1998 und des Kardiologen Dr. H. vom 29.03.2004, Berichte der Klinik für Frauenheilkunde der Universität E. vom 05.02.1998, 12.02.1998, 13.02.1998, 24.03.1998, 13.03.1998 und 19.03.1998 und Auszüge aus dem griechischen Gesundheitsbuch vor. Mit Bescheid vom 09.08.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Ob Erwerbsminderung vorliege, sei nicht geprüft worden, da die Klägerin die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfülle. In der Bundesrepublik Deutschland seien in der Zeit vom 06.10.1990 bis 03.11.1995 21 Monate auf die Wartezeit anrechenbarer Zeiten nachgewiesen. In Griechenland seien keine anrechenbaren Zeiten nachgewiesen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens trug die Klägerin vor, sie habe im Jahr 1988 in Griechenland eine Ausbildung zur Friseurin abgeschlossen. Sie wies außerdem darauf hin, aufgrund von Fehlgeburten in den Jahren 1995 und 1998 nicht mehr in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, einen früheren Rentenantrag zu stellen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2005 zurückgewiesen, da die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt sei und der Eintritt der Erwerbsminderung auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten sei, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei.
Ein weiterer Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 13.07.2015 wurde mit Bescheid vom 06.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2016 wiederum mangels Erfüllung der allgemeinen Wartezeit abgelehnt.
Am 13.05.2016 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Rentenantrag. Mit Bescheid vom 09.06.2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab, da die hierfür erforderliche Mindestversicherungszeit von 35 Jahren ausgehend von einem gewünschten Rentenbeginn am 30.06.2025 nicht erfüllt sei. Es sei auch geprüft worden, ob ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehe. Auch hierfür seien aber die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin aus, sie habe nicht erwartet, dass die Jahre mehr gelten als ihr Gesundheitszustand. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie in Griechenland wegen ihrer Invalidität längere Zeit arbeitslos gewesen sei. Zudem sei die Zeit der unbezahlten Krankenpflege nicht berücksichtigt worden. Infolge der jahrelangen Pflege ihrer Eltern und ihres Mannes sei sie selbst gesundheitlich angeschlagen. Ihr Vater sei 2014, ihre Mutter 2016 verstorben; sie sei sehr niedergeschlagen, da sie zwei Stützen ihres Lebens verloren haben. Sie sei unfähig, irgendeine Tätigkeit zu verrichten und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ferner hat sie eine Bestätigung vorgelegt, wonach sei vom 04.03.2005 bis 05.09.2016 arbeitslos gemeldet war.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Zudem sei die erforderliche Wartezeit von 420 Monaten nicht erfüllt, da bei der Klägerin nur 54 Monate Beitrags- und Anrechnungszeiten gegeben seien. Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung sei nicht erfüllt, da die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei.
Am 07.08.2017 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart. (SG) erhoben. Zur Klagebegründung hat sie vorgetragen, in Griechenland sei sie durch eine Kommission geprüft worden; es liege eine Invalidität von 67 % vor. Sie habe viele gesundheitliche Probleme und könne deshalb noch nicht einmal eine Stunde arbeiten. Sie sei seit Jahren arbeitslos.
Unter dem 02.01.2018 hat die Generaldirektion für Rentengewährung des einheitlichen griechischen Sozialversicherungsträgers E. der Beklagten mitgeteilt, die Klägerin habe in Griechenland keine Zeiten zurückgelegt. Es könnten weder eine fiktive Versicherungszeit oder ähnliche Zeiten noch Zeiten der Arbeitslosigkeit anerkannt werden.
Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.04.2018 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG schließe sich nach eigener Prüfung den Gründen der angefochtenen Bescheide, insbesondere des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2007 in vollem Umfang an, nehme zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug und sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Gegen den ihr am 23.04.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14.05.2018 Berufung beim SG eingelegt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Insbesondere hat sie auf die seit 2005 bestehenden Mobilitäts- und anderen schweren Gesundheitsprobleme hingewiesen. Ferner hat sie eine Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit, Sozialversicherung und Fürsorge, Organisation für die Beschäftigung der Arbeitskräfte, vom 08.08.2018 vorgelegt, wonach sei vom 03.02.2005 bis zum 08.08.2018 in das dortige Arbeitslosenregister eingetragen ist und ein gesamter anerkannter zusammenhängender Zeitraum der Arbeitslosigkeit von 161 Monaten vorliegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart. vom 16. April 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2017 zu verurteilen, ihr Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen auf eine Antragstellung am 13. Mai 2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, eine Rente wegen Rente wegen Erwerbsminderung scheitere bereits an der Nichterfüllung der erforderlichen Wartezeit von 60 Monaten mit Beitragszeiten. Die Klägerin habe nur 21 Monate Beitragszeiten in Deutschland; weitere Beitragszeiten seien nicht ersichtlich. Zeiten der Krankheit, der Arbeitslosigkeit und der Pflege in Griechenland könnten hierbei nicht berücksichtigt werden. Griechische Versicherungszeiten lägen nach Auskunft des dortigen Versicherungsträgers nicht vor. Es sei daher für die Entscheidung über den Rentenanspruch ohne Bedeutung, ob die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen gehindert sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 16.04.2018 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2017 sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen scheitert bei der 1963 geborenen Klägerin bereits daran, dass sie die erforderliche Altersgrenze nicht erreicht hat. Gemäß § 236a Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte, die – wie die Klägerin - vor dem 01.01.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Die Altersgrenze wird gemäß § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI für die im Jahr 1963 geborene Klägerin um 22 Monate angehoben, so dass sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – frühestens im Alter von 64 Jahren und 10 Monaten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könnte und eine vorzeitige Inanspruchnahme im Alter von 61 Jahren und 10 Monaten möglich wäre
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Neben der gesundheitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens sind daher versicherungsrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu erfüllen. Die Klägerin hat die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI fünf Jahre, wobei Kalendermonate mit Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten angerechnet werden (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind auch solche Zeiten Pflichtbeitragszeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Nach § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gelten die im Rahmen der Nachversicherung gezahlten Beiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge.
Aus dem Versicherungsverlauf der Klägerin, der zuletzt mit Vormerkungsbescheid vom 02.05.2016 festgestellt worden ist, ergibt sich, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland 21 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt hat. Pflichtbeitragszeiten liegen in den Zeiträumen 06.10.1990 bis 08.10.1990, 15.10.1990 bis 31.12.1990, 01.01.1991 bis 30.11.1991, 24.02.1992 bis 30.05.1992, 11.09.1995 bis 28.10.1995 und 29.10.1995 bis 03.11.1995 und damit, wie von der Beklagten festgestellt, für 21 Monate vor. Darüber hinaus war die Klägerin in der Zeit vom 01.06.1992 bis 28.10.1995 arbeitslos, hat aber keine Leistungen bezogen, so dass in diesem Zeitraum keine Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen sind. Dieser Zeitraum stellt gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 SGB VI eine Anrechnungszeit dar. Auch die Zeiträume der Schulausbildung vom 01.09.1985 bis 19.06.1986 und vom 01.09.2005 bis 12.02.2007 können gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 als Anrechnungszeiten, aber nicht als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden.
Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Versicherungsverlaufs, der von der Klägerin auch nicht beanstandet wurde und mit deren Ausführungen im Wesentlichen übereinstimmt.
Für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit sind auch keine weiteren, nicht im Versicherungsverlauf der Beklagten enthaltenen Zeiten zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ersatzzeiten im Sinne des § 250 SGB VI wurden weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Insbesondere sind aber auch keine Pflichtbeitragszeiten aus der Zeit des Aufenthalts der Klägerin Griechenland anzuerkennen.
Nach dem europäischen Recht sind in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Zeiten grundsätzlich bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zu berücksichtigen. Bis zum 30.04.2010 ergibt sich dies aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71). Nach Art. 45 Abs. 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, als handele es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Art. 9a VO 1408/71 bestimmt darüber hinaus: Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, dass in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt wurde, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaats diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.
Seit dem 01.05.2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004), die nach Art. 87 Abs. 1 keine Rückwirkung entfaltet, maßgebend. Die VO Nr. 1408/71 ist gemäß Art. 90 Abs. 1 VO 883/2004 erst zum 01.05.2010 durch diese VO ersetzt worden. Die VO 883/2004 trat zwar bereits am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (Art. 91 Satz 1), erlangte nach Art. 91 Satz 2 jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung - der VO 987/2009 - am 01.05.2010 (Art. 97 Satz 2 der VO 987/2009) Geltung. Zu diesem Zeitpunkt ist entsprechend die VO 574/72 durch Art. 96 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 987/2009 aufgehoben worden (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 09.10.2012 - B 5 R 54/11 R -, Juris). Art. 6 VO 883/04 trifft eine im Wesentlichen Art. 45 VO 1408/71 entsprechende Regelung. Art. 5 Abs. 2 VO 883/04 bestimmt, weitergehend als Artt. 9a, 45 VO 1408/71, dass, soweit der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse so berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Da die Klägerin Staatsangehörige Griechenlands, eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union ist, sind die Verordnungen auf sie anwendbar (Art. 2 Abs. 1 VO 883/04; Art. 2 Abs. 1 VO 1408/71). Der sachliche Geltungsbereich ist wegen der in Streit stehenden Leistungen bei Invalidität ebenfalls anwendbar (Art. 3 Abs. 1 c) VO 883/04, Art. 4 Abs. 1 b) VO 1408/71).
Vom griechischen Versicherungsträger anerkannte Zeiten im Sinne des Art. 45 Abs. 1 VO 1408/71, Art. 6 VO 883/04 liegen aber nicht vor. Der griechische Versicherungsträger hat vielmehr unter dem 02.01.2018 ausdrücklich mitgeteilt, die Klägerin habe in Griechenland keine Zeiten zurückgelegt. Es könnten weder eine fiktive Versicherungszeit oder ähnliche Zeiten noch Zeiten der Arbeitslosigkeit anerkannt werden. Die Beklagte und die deutschen Gerichte sind an diese Entscheidung des griechischen Versicherungsträgers gebunden. Maßgebend für das Vorliegen und den Umfang mitgliedstaatlicher Zeiten ist stets das Rentenrecht des Mitgliedsstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden; der hiernach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten (Art. 1r) VO 1408/71, Art. 6 VO 883/2004), d.h. mit Tatbestandswirkung (vgl. Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl. 2005, Art. 45 Rdnr. 21, Otting in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 6 VO 883/2004, Rdnr. 15, BSG, Urteil vom 09.10.2012, a.a.O.). Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch andere Versicherungsträger oder Gerichte anderer Mitgliedstaaten der EU ist grundsätzlich nicht möglich (BSG, Urteile vom 27.06.1990 - 5 RJ 79/89 – und RA 44/90 -, Juris). Eine Ausnahme hiervon ist lediglich vorzunehmen, wenn der mitgliedstaatliche Versicherungsträger bei der Feststellung der Versicherungszeiten Unionsrecht verletzt hat (BSG, Urteil vom 27.06.1990, a.a.O.). Hierfür fehlt es hier an Anhaltspunkten.
Schließlich liegen auch keine fiktiven Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 55 SGB VI vor, die nach Art. 5 VO 883/04 zu berücksichtigen wären. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu gemäß § 55 Abs. 2 SGB VI auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat. Solche Zeiten liegen hier nicht vor. Die Klägerin war auch nach eigenen Angaben in Griechenland nicht entsprechend § 1 Nr. 1 SGB VI gegen Entgelt beschäftigt. Sie war weder nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wegen anzurechnender Kindererziehungszeiten noch nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson versicherungspflichtig; unabhängig davon, in welchem Umfang die Klägerin ihre Eltern oder ihren Mann pflegt oder gepflegt hat, hatten die Pflegebedürftigen keinen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung. Es liegt auch keine fiktive Pflichtbeitragszeit nach § 3 Nr. 3 SGB VI vor. Die Klägerin war, wie sich aus der zuletzt von ihr vorgelegten Bescheinigung ergibt, zwar vom 03.02.2005 bis 08.08.2018 durchgehend arbeitslos gemeldet, hat jedoch auch nach ihren eigenen Angaben wegen der Arbeitslosigkeit keinerlei Leistungen bezogen.
Ob die Zeiten, in denen die Klägerin in Griechenland arbeitslos gemeldet war, als fiktive Anrechnungszeiten im Sinne des Art. 5 VO 883/04, § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zu werten sind, hatte der Senat nicht zu entscheiden, da Anrechnungszeiten für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht heranzuziehen sind.
Die Klägerin hat daher, ohne dass es auf die bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ankommt, bereits aufgrund der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Bei der Klägerin liegt auch kein Tatbestand vor, durch den die Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre, insbesondere beruht die behauptete Erwerbsminderung weder auf einem Arbeitsunfall noch auf einer Berufskrankheit oder trat vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung ein (§ 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 Abs. 1, 2 SGB VI).
Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen und einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1963 geborene Klägerin ist griechische Staatsangehörige; in Griechenland durchlief sie von 1985 bis 1986 einen Lehrgang zur Schneider- und Nähgehilfin, vom 09.05.1988 bis 10.08.1988 besuchte sie einen Friseurinnenlehrgang. Ab dem 06.10.1980 bis 30.11.1991 und vom 11.09.1995 bis 28.10.1995 war die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 24.02.1992 bis 30.05.1992 war sie arbeitslos und vom 29.10.1995 bis 03.11.1995 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Vormerkungsbescheid vom 02.05.2016 stellte die Beklagte die durch die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten bis 31.12.2009 verbindlich fest. Die Zeiten 01.12.1991 bis 23.02.1992 und 15.10.1992 bis 10.09.1995 wurden nicht als Beitragszeit vorgemerkt, weil keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden seien. Außerdem wurde die Vormerkung der Zeiten 09.05.1988 bis 10.08.1988 und 13.01.2000 bis 29.03.2000 als Anrechnungszeiten abgelehnt. Folgende Zeiten wurden vorgemerkt: 01.09.1985 bis 19.06.1986 - zehn Monate Schulausbildung 06.10.1990 bis 08.10.1990 - ein Monat Pflichtbeitragszeit 15.10.1990 bis 31.12.1990 - zwei Monate Pflichtbeitragszeit 01.01.1991 bis 30.11.1991 - 11 Monate Pflichtbeitragszeit 24.02.1992 bis 30.05.1992 - vier Monate Pflichtbeitragszeit 01.06.1992 bis 28.10.1995 - fünf Monate Arbeitslosigkeit 11.09.1995 bis 28.10.1995 - zwei Monate Pflichtbeitragszeit 29.10.1995 bis 03.11.1995 - ein Monat Pflichtbeitragszeit 01.09.2005 bis 12.02.2007 - 18 Monate Schulausbildung
Mit Bescheid vom 21.02.2000 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab.
Im Jahr 2004 stellte die Klägerin bei der Beklagten erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der griechische Versicherungsträger I. teilte auf dem Formular E 213 die Diagnosen chronische Hepatitis, unbekannter Herkunft, Reizdarm, Bronchialasthma, Diabetes mellitus II, unter medikamentöser Behandlung, Thorax-Schmerzen, Lumboischialgie und Zysten-Adenom, am Eierstock operiert, mit. Als Beginn der zeitigen Arbeitsunfähigkeit wurde der 23.03.2004 angegeben. Die Klägerin legte ferner Befundberichte des Krankenhauses Ansbach vom 05.07.1991, 07.12.1993, 07.04.1995, 21.09.1996, 24.09.1996, 04.11.1997, ärztliche Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. R. vom 21.08.1998 und des Kardiologen Dr. H. vom 29.03.2004, Berichte der Klinik für Frauenheilkunde der Universität E. vom 05.02.1998, 12.02.1998, 13.02.1998, 24.03.1998, 13.03.1998 und 19.03.1998 und Auszüge aus dem griechischen Gesundheitsbuch vor. Mit Bescheid vom 09.08.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Ob Erwerbsminderung vorliege, sei nicht geprüft worden, da die Klägerin die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfülle. In der Bundesrepublik Deutschland seien in der Zeit vom 06.10.1990 bis 03.11.1995 21 Monate auf die Wartezeit anrechenbarer Zeiten nachgewiesen. In Griechenland seien keine anrechenbaren Zeiten nachgewiesen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens trug die Klägerin vor, sie habe im Jahr 1988 in Griechenland eine Ausbildung zur Friseurin abgeschlossen. Sie wies außerdem darauf hin, aufgrund von Fehlgeburten in den Jahren 1995 und 1998 nicht mehr in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, einen früheren Rentenantrag zu stellen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2005 zurückgewiesen, da die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt sei und der Eintritt der Erwerbsminderung auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten sei, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei.
Ein weiterer Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 13.07.2015 wurde mit Bescheid vom 06.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2016 wiederum mangels Erfüllung der allgemeinen Wartezeit abgelehnt.
Am 13.05.2016 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Rentenantrag. Mit Bescheid vom 09.06.2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab, da die hierfür erforderliche Mindestversicherungszeit von 35 Jahren ausgehend von einem gewünschten Rentenbeginn am 30.06.2025 nicht erfüllt sei. Es sei auch geprüft worden, ob ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehe. Auch hierfür seien aber die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin aus, sie habe nicht erwartet, dass die Jahre mehr gelten als ihr Gesundheitszustand. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie in Griechenland wegen ihrer Invalidität längere Zeit arbeitslos gewesen sei. Zudem sei die Zeit der unbezahlten Krankenpflege nicht berücksichtigt worden. Infolge der jahrelangen Pflege ihrer Eltern und ihres Mannes sei sie selbst gesundheitlich angeschlagen. Ihr Vater sei 2014, ihre Mutter 2016 verstorben; sie sei sehr niedergeschlagen, da sie zwei Stützen ihres Lebens verloren haben. Sie sei unfähig, irgendeine Tätigkeit zu verrichten und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ferner hat sie eine Bestätigung vorgelegt, wonach sei vom 04.03.2005 bis 05.09.2016 arbeitslos gemeldet war.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Zudem sei die erforderliche Wartezeit von 420 Monaten nicht erfüllt, da bei der Klägerin nur 54 Monate Beitrags- und Anrechnungszeiten gegeben seien. Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung sei nicht erfüllt, da die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei.
Am 07.08.2017 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart. (SG) erhoben. Zur Klagebegründung hat sie vorgetragen, in Griechenland sei sie durch eine Kommission geprüft worden; es liege eine Invalidität von 67 % vor. Sie habe viele gesundheitliche Probleme und könne deshalb noch nicht einmal eine Stunde arbeiten. Sie sei seit Jahren arbeitslos.
Unter dem 02.01.2018 hat die Generaldirektion für Rentengewährung des einheitlichen griechischen Sozialversicherungsträgers E. der Beklagten mitgeteilt, die Klägerin habe in Griechenland keine Zeiten zurückgelegt. Es könnten weder eine fiktive Versicherungszeit oder ähnliche Zeiten noch Zeiten der Arbeitslosigkeit anerkannt werden.
Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.04.2018 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG schließe sich nach eigener Prüfung den Gründen der angefochtenen Bescheide, insbesondere des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2007 in vollem Umfang an, nehme zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug und sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Gegen den ihr am 23.04.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14.05.2018 Berufung beim SG eingelegt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Insbesondere hat sie auf die seit 2005 bestehenden Mobilitäts- und anderen schweren Gesundheitsprobleme hingewiesen. Ferner hat sie eine Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit, Sozialversicherung und Fürsorge, Organisation für die Beschäftigung der Arbeitskräfte, vom 08.08.2018 vorgelegt, wonach sei vom 03.02.2005 bis zum 08.08.2018 in das dortige Arbeitslosenregister eingetragen ist und ein gesamter anerkannter zusammenhängender Zeitraum der Arbeitslosigkeit von 161 Monaten vorliegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart. vom 16. April 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2017 zu verurteilen, ihr Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen auf eine Antragstellung am 13. Mai 2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, eine Rente wegen Rente wegen Erwerbsminderung scheitere bereits an der Nichterfüllung der erforderlichen Wartezeit von 60 Monaten mit Beitragszeiten. Die Klägerin habe nur 21 Monate Beitragszeiten in Deutschland; weitere Beitragszeiten seien nicht ersichtlich. Zeiten der Krankheit, der Arbeitslosigkeit und der Pflege in Griechenland könnten hierbei nicht berücksichtigt werden. Griechische Versicherungszeiten lägen nach Auskunft des dortigen Versicherungsträgers nicht vor. Es sei daher für die Entscheidung über den Rentenanspruch ohne Bedeutung, ob die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen gehindert sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 16.04.2018 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2017 sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen scheitert bei der 1963 geborenen Klägerin bereits daran, dass sie die erforderliche Altersgrenze nicht erreicht hat. Gemäß § 236a Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte, die – wie die Klägerin - vor dem 01.01.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Die Altersgrenze wird gemäß § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI für die im Jahr 1963 geborene Klägerin um 22 Monate angehoben, so dass sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – frühestens im Alter von 64 Jahren und 10 Monaten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könnte und eine vorzeitige Inanspruchnahme im Alter von 61 Jahren und 10 Monaten möglich wäre
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Neben der gesundheitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens sind daher versicherungsrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu erfüllen. Die Klägerin hat die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI fünf Jahre, wobei Kalendermonate mit Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten angerechnet werden (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind auch solche Zeiten Pflichtbeitragszeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Nach § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gelten die im Rahmen der Nachversicherung gezahlten Beiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge.
Aus dem Versicherungsverlauf der Klägerin, der zuletzt mit Vormerkungsbescheid vom 02.05.2016 festgestellt worden ist, ergibt sich, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland 21 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt hat. Pflichtbeitragszeiten liegen in den Zeiträumen 06.10.1990 bis 08.10.1990, 15.10.1990 bis 31.12.1990, 01.01.1991 bis 30.11.1991, 24.02.1992 bis 30.05.1992, 11.09.1995 bis 28.10.1995 und 29.10.1995 bis 03.11.1995 und damit, wie von der Beklagten festgestellt, für 21 Monate vor. Darüber hinaus war die Klägerin in der Zeit vom 01.06.1992 bis 28.10.1995 arbeitslos, hat aber keine Leistungen bezogen, so dass in diesem Zeitraum keine Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen sind. Dieser Zeitraum stellt gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 SGB VI eine Anrechnungszeit dar. Auch die Zeiträume der Schulausbildung vom 01.09.1985 bis 19.06.1986 und vom 01.09.2005 bis 12.02.2007 können gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 als Anrechnungszeiten, aber nicht als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden.
Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Versicherungsverlaufs, der von der Klägerin auch nicht beanstandet wurde und mit deren Ausführungen im Wesentlichen übereinstimmt.
Für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit sind auch keine weiteren, nicht im Versicherungsverlauf der Beklagten enthaltenen Zeiten zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ersatzzeiten im Sinne des § 250 SGB VI wurden weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Insbesondere sind aber auch keine Pflichtbeitragszeiten aus der Zeit des Aufenthalts der Klägerin Griechenland anzuerkennen.
Nach dem europäischen Recht sind in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Zeiten grundsätzlich bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zu berücksichtigen. Bis zum 30.04.2010 ergibt sich dies aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71). Nach Art. 45 Abs. 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, als handele es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Art. 9a VO 1408/71 bestimmt darüber hinaus: Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, dass in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt wurde, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaats diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.
Seit dem 01.05.2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004), die nach Art. 87 Abs. 1 keine Rückwirkung entfaltet, maßgebend. Die VO Nr. 1408/71 ist gemäß Art. 90 Abs. 1 VO 883/2004 erst zum 01.05.2010 durch diese VO ersetzt worden. Die VO 883/2004 trat zwar bereits am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (Art. 91 Satz 1), erlangte nach Art. 91 Satz 2 jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung - der VO 987/2009 - am 01.05.2010 (Art. 97 Satz 2 der VO 987/2009) Geltung. Zu diesem Zeitpunkt ist entsprechend die VO 574/72 durch Art. 96 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 987/2009 aufgehoben worden (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 09.10.2012 - B 5 R 54/11 R -, Juris). Art. 6 VO 883/04 trifft eine im Wesentlichen Art. 45 VO 1408/71 entsprechende Regelung. Art. 5 Abs. 2 VO 883/04 bestimmt, weitergehend als Artt. 9a, 45 VO 1408/71, dass, soweit der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse so berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Da die Klägerin Staatsangehörige Griechenlands, eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union ist, sind die Verordnungen auf sie anwendbar (Art. 2 Abs. 1 VO 883/04; Art. 2 Abs. 1 VO 1408/71). Der sachliche Geltungsbereich ist wegen der in Streit stehenden Leistungen bei Invalidität ebenfalls anwendbar (Art. 3 Abs. 1 c) VO 883/04, Art. 4 Abs. 1 b) VO 1408/71).
Vom griechischen Versicherungsträger anerkannte Zeiten im Sinne des Art. 45 Abs. 1 VO 1408/71, Art. 6 VO 883/04 liegen aber nicht vor. Der griechische Versicherungsträger hat vielmehr unter dem 02.01.2018 ausdrücklich mitgeteilt, die Klägerin habe in Griechenland keine Zeiten zurückgelegt. Es könnten weder eine fiktive Versicherungszeit oder ähnliche Zeiten noch Zeiten der Arbeitslosigkeit anerkannt werden. Die Beklagte und die deutschen Gerichte sind an diese Entscheidung des griechischen Versicherungsträgers gebunden. Maßgebend für das Vorliegen und den Umfang mitgliedstaatlicher Zeiten ist stets das Rentenrecht des Mitgliedsstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden; der hiernach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten (Art. 1r) VO 1408/71, Art. 6 VO 883/2004), d.h. mit Tatbestandswirkung (vgl. Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl. 2005, Art. 45 Rdnr. 21, Otting in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 6 VO 883/2004, Rdnr. 15, BSG, Urteil vom 09.10.2012, a.a.O.). Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch andere Versicherungsträger oder Gerichte anderer Mitgliedstaaten der EU ist grundsätzlich nicht möglich (BSG, Urteile vom 27.06.1990 - 5 RJ 79/89 – und RA 44/90 -, Juris). Eine Ausnahme hiervon ist lediglich vorzunehmen, wenn der mitgliedstaatliche Versicherungsträger bei der Feststellung der Versicherungszeiten Unionsrecht verletzt hat (BSG, Urteil vom 27.06.1990, a.a.O.). Hierfür fehlt es hier an Anhaltspunkten.
Schließlich liegen auch keine fiktiven Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 55 SGB VI vor, die nach Art. 5 VO 883/04 zu berücksichtigen wären. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu gemäß § 55 Abs. 2 SGB VI auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat. Solche Zeiten liegen hier nicht vor. Die Klägerin war auch nach eigenen Angaben in Griechenland nicht entsprechend § 1 Nr. 1 SGB VI gegen Entgelt beschäftigt. Sie war weder nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wegen anzurechnender Kindererziehungszeiten noch nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson versicherungspflichtig; unabhängig davon, in welchem Umfang die Klägerin ihre Eltern oder ihren Mann pflegt oder gepflegt hat, hatten die Pflegebedürftigen keinen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung. Es liegt auch keine fiktive Pflichtbeitragszeit nach § 3 Nr. 3 SGB VI vor. Die Klägerin war, wie sich aus der zuletzt von ihr vorgelegten Bescheinigung ergibt, zwar vom 03.02.2005 bis 08.08.2018 durchgehend arbeitslos gemeldet, hat jedoch auch nach ihren eigenen Angaben wegen der Arbeitslosigkeit keinerlei Leistungen bezogen.
Ob die Zeiten, in denen die Klägerin in Griechenland arbeitslos gemeldet war, als fiktive Anrechnungszeiten im Sinne des Art. 5 VO 883/04, § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zu werten sind, hatte der Senat nicht zu entscheiden, da Anrechnungszeiten für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht heranzuziehen sind.
Die Klägerin hat daher, ohne dass es auf die bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ankommt, bereits aufgrund der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Bei der Klägerin liegt auch kein Tatbestand vor, durch den die Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre, insbesondere beruht die behauptete Erwerbsminderung weder auf einem Arbeitsunfall noch auf einer Berufskrankheit oder trat vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung ein (§ 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 Abs. 1, 2 SGB VI).
Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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