Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3990/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2092/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.
Der 1957 in Griechenland geborene Kläger kam als Kind mit seinen Eltern nach Deutschland. Nach dem Hauptschulabschluss hat er in Deutschland eine Lehre zum Glaser und Fensterbauer absolviert und diese im Jahr 1974 erfolgreich abgeschlossen. Anschließend war er zunächst bei seiner Lehrfirma und später bei einer anderen Firma im erlernten Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. 1994 ging er zurück nach Griechenland, wo er zunächst als freier Mitarbeiter und seit 2004 als fest angestellter Mitarbeiter bei der Firma D. tätig war. Nach eigenen Angaben war er dort im Fensterbau, bei der Montage von Fenstern und in der Herstellung und im Einbau von Sicherheitstüren beschäftigt. Aufgrund einer Krebserkrankung ist der Kläger im März 2012 arbeitsunfähig erkrankt und seit Juni 2012 arbeitslos. Er bezieht in Griechenland eine Invaliditätsrente nach einem Grad der Invalidität von 50 v.H.
Am 05.06.2012 stellte der Kläger über den griechischen Rentenversicherungsträger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den er mit einer im März 2012 diagnostizierten Darmkrebserkrankung begründete.
Die Beklagte lehnte nach Auswertung der durch den Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen den Rentenantrag mit Bescheid vom 12.12.2013 ab und führte zur Begründung aus, die Einschränkungen, die sich aus den beim Kläger vorliegenden Krankheiten oder Behinderungen ergeben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Denn nach der medizinischen Beurteilung der Beklagten könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Dies sei ihm auch aufgrund seines beruflichen Werdegangs zumutbar, weshalb auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er fühle sich nach wie vor schwach. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er zudem mit, er sei die vergangenen acht Jahre als Facharbeiter im Bereich Zimmertüren und Sicherheitstüren beschäftigt gewesen sei. Davor sei er als freiwilliger Mitarbeiter (Subunternehmer) in der Montage für dieselbe Firma tätig gewesen. Eine Bescheinigung der Firma D., wonach er dort vom 2004 bis 2012 als Schreiner in der Abteilung Holz- und Innentüren beschäftigt gewesen sei, legte der Kläger vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen und der sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen bei der Ausübung von Erwerbstätigkeiten seien keine Auswirkungen ersichtlich, die das Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeitlich einschränkten. Es seien daher noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen zumutbar. Auch in der bisherigen Tätigkeit als Arbeiter sei der Kläger noch sechs Stunden und mehr täglich einsetzbar. Der Kläger sei nicht als Facharbeiter oder in einer gehobenen angelernten Tätigkeit tätig gewesen und daher breit verweisbar. Bei Zuordnung zum Kreis der angelernten Arbeiter des oberen Bereichs könne der Kläger noch eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte ausüben.
Hiergegen hat der Kläger am 24.07.2014 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er trägt zur Begründung vor, aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, zu arbeiten. Er sei zudem zuletzt nicht als Arbeiter, sondern als technischer Schreiner tätig gewesen. Er sei bei der Firma in Griechenland aufgrund seiner in Deutschland absolvierten Ausbildung eingestellt worden. Die von ihm dort ausgeführten Arbeiten könnten nur von einem gelernten Fachmann ausgeführt werden. Eine Bescheinigung der Firma D. vom 31.12.2013 ist vorgelegt worden.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG ein internistisches Fachgutachten bei Dr. S. eingeholt, der nach Untersuchung des Klägers am 30.04.2015 folgende Diagnosen gestellt hat: 1. Teilverlust des Dickdarms wegen Adenokarzinoms Stadium II, T3, N0, MX mit abdominalen Beschwerden. 2. Kein Anhalt für Fortbestehen des bösartigen Leidens. 3. Nicht funktionsbehindernde Polyneuropathie als Folge der adjuvanten Chemotherapie. 4. Eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts (Unfallfolge aus den 80er Jahren). Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche nicht mit beidhändigem Überkopfarbeiten verbunden seien, sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Bei der Tätigkeit als Fensterbauer handle es sich um eine Tätigkeit, bei der in erheblichem Umfang schwere Arbeiten zu verrichten seien. Diese Tätigkeiten könne der Kläger nicht mehr verrichten.
Im Anschluss an einen durch das SG am 27.01.2016 durchgeführten Termin zur Erörterung des Sachverhalts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.02.2016 mitgeteilt, für die zuletzt als Facharbeiter in Griechenland ausgeübte Tätigkeit sei seit dem 28.03.2012 (Diagnosestellung) nur noch ein unter dreistündiges Leistungsvermögen anzunehmen. Allerdings sei die Umstellungsfähigkeit des Klägers nicht beeinträchtigt. Es sei ihm daher zumutbar, die für eine mögliche Verweisungstätigkeit als Registrator, Poststellenmitarbeiter oder Bürogehilfen nötigen Computerkenntnisse innerhalb von drei Monaten zu erlernen. Die Beklagte hat außerdem ein auf dem Formblatt E213 erstelltes Gutachten des griechischen Rentenversicherungsträgers (Bl. 106 ff. der SG-Akte) vorgelegt.
Mit Schreiben vom 22.02.2016 hat der Kläger die Klage auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkt.
Mit Urteil vom 25.05.2016 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 12.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2014 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ausgehend von einem am 28.03.2012 eingetretenen Leistungsfall zu gewähren. Die – näher dargelegten – Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die allein noch streitgegenständlich sei, lägen vor. Der Kläger erfülle die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und sei vor dem 02.01.1961 geboren. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Kläger auch berufsunfähig. Hauptberuf des Klägers sei seine bis 2012 ausgeübte Tätigkeit als Glaser und Fensterbauer bei der Firma D. Diesen Hauptberuf könne der Kläger nicht mehr ausüben, weil er aus gesundheitlichen Gründen in diesem Beruf nicht mehr mindestens drei Stunden täglich arbeiten könne, was sich aus dem Gutachten von Dr. S. ergebe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers sei als Facharbeitertätigkeit zu bewerten. Der Kläger verfüge über einen in Deutschland erworbenen Berufsabschluss als Glaser- und Fensterbauer. Er sei in diesem Beruf bis zum Auftreten der Erkrankung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Denn nach Überzeugung des SG habe er auch in Griechenland in diesem Beruf gearbeitet. Der Kläger habe sowohl schriftlich als dann auch im Termin zur Erörterung des Sachverhalts ausgeführt, dass er nach seiner Ausbildung zunächst in Deutschland bei seiner Lehrfirma und dann bei einer anderen Firma diesen Beruf ausgeübt habe. Nach seiner Rückkehr nach Griechenland habe er zumindest ab 2004 bei der Firma D. diesen Beruf ausgeübt. Er habe nachvollziehbar dargelegt, welche Tätigkeit er dort ausgeübt habe und überzeugend beschrieben, dass es sich um dieselbe Tätigkeit handle, wie die in Deutschland verrichtete. Er habe zudem glaubhaft angegeben, dass er seine Arbeiten selbstständig und ohne weitere Anleitung ausgeübt habe. Er habe vielmehr auch andere Mitarbeiter angeleitet. All dies zeige zur Überzeugung der Kammer, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Facharbeitertätigkeit zu bewerten sei, was von der Beklagten inzwischen auch nicht mehr bestritten werde. Der Kläger könne daher nicht mehr uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Die Beklagte habe aber keine Tätigkeit benannt, die dem dem Kläger verbliebenen Leistungsvermögen entspreche und ihm sozial zumutbar sei. Angesichts des Facharbeiterstatus des Klägers scheide eine Verweisung auf die Tätigkeit des Pförtners von vornherein aus. Auch die von der Beklagten im Übrigen benannten Verweisungsberufe seien für den Kläger nicht zumutbar. Den von Dr. S. festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers werde bei Tätigkeiten als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter auch nach Überzeugung des SG Rechnung getragen. Es handle sich um leichte Tätigkeiten. Beidhändige Überkopfarbeiten fielen gerade nicht an. Der Kläger könne sich aber in Tätigkeiten als Registrator nicht innerhalb von drei Monaten einarbeiten. Es sei der Beklagten zwar auch hier grundsätzlich Recht zu geben, dass die Einarbeitungszeit für eine Registraturkraft in der Regel weniger als drei Monate betrage und Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung seien. Dies gelte grundsätzlich auch für die zu erlernenden Computerkenntnisse. Vorliegend sei jedoch davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der bestehenden Verhältnisse im Einzelfall gerade nicht in der Lage sein dürfte, sich auch einfachere Computerkenntnisse innerhalb der genannten Frist anzueignen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Kläger bislang weder im beruflichen noch im privaten Bereich in irgendeiner Form mit Computern in Berührung gekommen sei. Er habe im Termin zur Erörterung des Sachverhalts ausdrücklich und für das Gericht überzeugend geschildert, dass er niemals einen Computer, ein Smartphone oder ein Tablet besessen und auch noch nicht benutzt habe. Auf die Frage des Gerichts, ob er ein Handy besitze, habe er sein sehr altes einfaches und augenscheinlich schon mehrfach repariertes Gerät gezeigt und versichert, dass er kein anderes Gerät besitze und auch noch kein modernes Gerät benutzt habe. Seine im Termin anwesende Schwester habe dies spontan und nachvollziehbar bestätigt. Sie habe ebenfalls anschaulich beschrieben, dass der Kläger bislang keinen Computer benutzt habe. Er könne somit nicht aufgrund seiner Vorkenntnisse innerhalb von drei Monaten den Beruf des gehobenen Registrators erlernen. Gleiches gelte für die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters oder eines Bürogehilfen, da diese ebenfalls zumindest einfache Computertätigkeiten mitumfassten. Eine geeignete Verweisungstätigkeit sei somit nicht benannt und im Übrigen für die Kammer nicht erkennbar, sodass dem Kläger ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe. Die Rente sei auf Dauer zu gewähren, da der Beruf des Glaser- und Fensterbauers unstreitig nicht mehr ausgeübt werden könne. Vorliegend sei es unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nochmals behoben werden könne, was sich aus dem Gutachten von Dr. S. ergebe. Die Einschränkungen bestünden ab dem 28.03.2012, dem Tag, an dem der Tumor diagnostiziert worden sei. Anschließend sei die Behandlung erfolgt, sodass der Leistungsfall auf diesen Tag festzusetzen gewesen sei.
Gegen das ihr am 30.05.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.06.2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, unstreitig sei, dass der Kläger seinen letzten Beruf, für den er Berufsschutz als Facharbeiter genieße, nicht mehr ausüben könne. Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter oder Registrator sei dem Kläger aber sowohl sozial als auch gesundheitlich zumutbar. Das SG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger eine solche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten erlernen und anschließend vollwertig ausüben könne. Dieser Beurteilung könne nicht gefolgt werden. Das LSG Baden-Württemberg sei in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 21.02.2013 - L 10 R 2824/10 -, vom 13.09.2013 - L 10 R 2409/12 -, vom 20.07.2005 - L 3 R 1356/04 - sowie vom 21.01.2014 - L 11 R 3604/12 -) davon ausgegangen, dass die Bedienung eines Computers bei einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nicht anfalle. In diesem Verfahren sei der Kläger, der nach seinen Angaben weder Handy noch Computer bedienen konnte, auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter verwiesen worden. Die Unfähigkeit zum Erwerb von Computerkenntnissen sei daher für eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter ohne Belang. Hinsichtlich der Tätigkeit eines Registrators habe das LSG Baden-Württemberg ausgeführt, dass bei einer solchen Tätigkeit eine Tätigkeit am Computer anfalle, sei aber davon ausgegangen, dass die erforderlichen einfachen PC-Kenntnisse üblicherweise innerhalb von vier bis sechs Wochen erlernt werden könnten. Bei einem Versicherten, der zuvor Tätigkeiten auf Facharbeiterniveau ausgeübt habe, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine mehr als unter durchschnittliche geistige Leistungsfähigkeit vorhanden sei und in der Folge einfache Computerkenntnisse auch dann innerhalb von drei Monaten erworben werden könnten, wenn der Betreffende zuvor noch nie einen Computer bedient habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass bei einer Tätigkeit als Registrator nur einfachste Daten einzugeben oder abzulesen seien, wofür tiefgehende System- oder Programmkenntnisse nicht erforderlich seien. Soweit das SG unterstelle, dass der Kläger zum Erlernen entsprechender Fähigkeiten im vorgegebenen Zeitraum nicht in der Lage sei, bringe es unausgesprochen zum Ausdruck, dass der Kläger in seiner Umstellungsfähigkeit eingeschränkt sei bzw. nicht die erforderlichen geistigen Fähigkeiten habe. Für eine entsprechende Einschränkung der psychischen bzw. geistigen Leistungsfähigkeit gebe es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Weder bieten die vorhandenen medizinischen Unterlagen hierfür eine Grundlage, noch liefere das Protokoll des Erörterungstermins hierfür stichhaltige Anhaltspunkte. Allein die fehlende Vorbefassung mit Handy oder Computer könne eine Unfähigkeit zum Erlernen der geforderten Fähigkeiten als Registrator im Zeitraum von drei Monaten nicht begründen. Eine Verweisung des Klägers auf Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter oder Registrator sei somit zumutbar und nicht zu beanstanden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, dass sich seine gesundheitliche Situation auf psychiatrischem Fachgebiet weiterhin verschlechtert habe. Er hat umfangreich ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Der Senat hat im Rahmen der Beweisaufnahme den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nach Untersuchung des Klägers am 12.09.2017 hat er in seinem Gutachten vom 10.01.2018 ausgeführt, auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet seien Krankheiten oder Behinderungen nicht zu diagnostizieren, auf diesen Fachgebieten seien auch keine Beeinträchtigungen körperlicher oder geistiger Funktionen festzustellen. Sofern zumindest rückblickend das Vorliegen einer depressiven Episode gesichert werden könne, wäre bezüglich der Arbeitsorganisation ein Arbeiten in Tag- und/oder Wechselschicht ohne Nachtschichtarbeit zur Rückfallprophylaxe zu fordern. Unberührt von diesen neurologisch-psychiatrischen Einschätzungen blieben die nachvollziehbaren Einschätzungen des internistischen Gutachtens von Dr. S ... Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet seien keine Gründe festzustellen, die den Kläger eine tägliche Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden nicht verrichten ließen. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei der Kläger auch in der Lage, eine Tätigkeit als Registrator oder als Mitarbeiter einer Poststelle in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. In Anbetracht der erhobenen Befunde lasse sich aus neurologisch-psychiatrischer Sicht kein Grund feststellen, warum der Kläger sich nicht auf die Anforderungen einzustellen vermöge, die mit der Aufnahme jeder neuen Tätigkeit verbunden seien. So verhalte es sich auch bezüglich der Fähigkeit, sich innerhalb von drei Monaten in eine neue Tätigkeit einzuarbeiten. Nach seinen Angaben verfüge der Kläger zwar über keinerlei auch einfachere Computerkenntnisse. Gleichwohl seien wiederum aus neurologisch-psychiatrischer Sicht keine Gründe zu fassen, dass sich der Kläger die entsprechenden Kenntnisse innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten nicht aneignen könnte. Dabei sei die heute angestrebte Prüfung, ob dahingehend vielleicht auch leichtere Einschränkungen kognitiv bestünden, durch den Kläger durch das Vortäuschen schwerwiegender kognitiver Einschränkungen vereitelt worden.
Der Kläger hat zu dem Gutachten im Rahmen eines am 22.02.2018 durch die Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins Stellung genommen.
Die Beteiligten haben sich im Rahmen dieses Erörterungstermins mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und begründet.
Streitgegenstand ist allein der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ausgehend von einem am 28.03.2012 eingetretenen Leistungsfall. Nicht mehr streitgegenständlich ist die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), da der Kläger insoweit seine Klage mit Schreiben vom 22.02.2016 bereits im erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommen hat.
Das SG hat die Beklagte zu Unrecht unter Abänderung des Bescheids vom 12.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2014 verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ausgehend von einem am 28. März 2012 eingetretenen Leistungsfall zu gewähren.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht nach § 240 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 SGB VI für Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI erfüllt. Der Kläger ist auch vor dem maßgeblichen Stichtag geboren. Entgegen der Auffassung des SG ist der Kläger aber nicht berufsunfähig.
Gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bei der Frage, ob Versicherte berufsunfähig sind, ist von ihrem bisherigen Beruf, das ist in der Regel die zuletzt und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit, auszugehen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), z.B. SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 107, 130, 164, 169). Dabei liegt Berufsunfähigkeit nicht schon dann vor, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind anhand des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes zumutbare Tätigkeiten zu ermitteln, auf die die Versicherten verwiesen werden können. Das BSG hat in diesem Zusammenhang das sog. Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1), Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2), Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3), Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrung oder den erforderlichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihm gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung, Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5), Berufe deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein sog. einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 29.07.2004 - B 4 RA 5/04 R -, Juris).
Wie das SG zutreffend und überzeugend dargelegt hat, kann der Kläger seinen Hauptberuf nicht mehr ausüben, weil er aus gesundheitlichen Gründen in diesem Beruf nicht mehr mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Hauptberuf des Klägers ist seine bis 2012 ausgeübte Tätigkeit als Glaser- und Fensterbauer bei der Firma D., wovon die Beteiligten übereinstimmend und unstreitig ausgehen.
Auf Grund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit als Glaser oder Fensterbauer auszuüben. Das SG leitet die Einschränkung des Leistungsvermögens hinsichtlich der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit für den Senat schlüssig und überzeugend aus dem Gutachten von Dr. S. ab. Der Gutachter hat eindeutig festgestellt, dass der Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen (Teilverlust des Dickdarms wegen Adenokarzinoms Stadium II, T3, N0, MX mit abdominalen Beschwerden, nicht funktionsbehindernde Polyneuropathie als Folge der adjuvanten Chemotherapie und eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts) und insbesondere der als Folge der Chemotherapie bestehenden körperlichen Einschränkungen nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die nicht mit beidhändigen Überkopfarbeiten verbunden sind, ausführen kann. Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aber auch die Verrichtung schwerer körperlicher Arbeiten mitumfasst, kann sie dem Kläger nicht mehr zugemutet werden. Die Ausführungen des Dr. S. sind auch für den Senat schlüssig, widerspruchfrei und überzeugend. Der Kläger ist danach nicht mehr in der Lage, die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten.
Wie das SG zutreffend dargelegt hat, ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Facharbeitertätigkeit einzuordnen. Der Kläger verfügt über einen in Deutschland erworbenen Berufsabschluss als Glaser und Fensterbauer. Er war in diesem Beruf bis zum Auftreten der Erkrankung versicherungspflichtig beschäftigt. Wie das SG in Übereinstimmung mit der Beklagten zutreffend ausgeführt hat, war der Kläger auch in Griechenland in dem erlernten Beruf beschäftigt. Er hat nach seiner Ausbildung zunächst in Deutschland bei seiner Lehrfirma und dann bei einer anderen Firma diesen Beruf ausgeübt und nach seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest ab 2004 bei der Firma D. wiederum im erlernten Beruf gearbeitet. Nachvollziehbar und überzeugend hat er dargestellt, dass es sich bei der in Griechenland ausgeübten Tätigkeit um dieselbe Tätigkeit handelte, die er auch in Deutschland verrichtet hatte. Er hat zudem glaubhaft angegeben, dass er seine Arbeiten selbstständig und ohne weitere Anleitung ausgeübt hat. Er hat vielmehr auch andere Mitarbeiter angeleitet. Dies zeigt, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch weiterhin als Facharbeitertätigkeit zu bewerten ist, was von der Beklagten auch nicht mehr bestritten wird.
Der Kläger kann daher nicht mehr uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden; zur Überzeugung des Senats ist aber die Verweisung auf die durch die Beklagte benannte Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter möglich.
Facharbeitern ist es grundsätzlich sozial zumutbar, auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle verwiesen zu werden, da diese Tätigkeit von den Tarifvertragspartien durch die tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert der nächst niedrigeren Gruppe der Angelernten gleichgestellt ist (vgl. hierzu ausführlich Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 16.12.2015 - L 5 R 5223/13 -, Urteil vom 20.02.2013 - L 2 R 1704/11 -, Urteil vom 25.09.2012 - L 13 R 6087/09 -, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012 - L 13 R 4924/09 -, Juris unter Verweis auf BSG, Urteil vom 12.09.1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist bei einem Poststellenmitarbeiter nicht der Fall. Jedoch sind solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind. Diese Voraussetzung ist nach den umfangreichen Ausführungen des LSG im genannten Urteil bezgl. der Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters nach Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst), Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erfüllt. Nachdem sich an der tariflichen Einordnung der Tätigkeit seither nichts geändert hat, schließt sich der Senat der Rechtsprechung des 13. Senats nach eigener Überprüfung an und verweist auf die dortigen Ausführungen.
Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O. unter Verweis auf Hessisches LSG, Urteil vom 15.04.2011 - L 5 R 331/09 -, Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2006 - L 10 R 953/05 – www.sozialgerichtsbarkeit.de). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (Hessisches LSG a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in einer Poststelle, da der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird (LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 18.07.2006 und 25.09.2012 a.a.O.).
Der Kläger wird danach mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Den von Dr. S. festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers wird bei der Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter auch nach Überzeugung des Senats Rechnung getragen. Es handelt sich um leichte Tätigkeiten, bei denen die dem Kläger nicht mehr möglichen beidhändigen Überkopfarbeiten gerade nicht anfallen. Darüber hinausgehende Einschränkungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, konnten durch Dr. L. nicht festgestellt werden.
Der Senat hat – anders als das SG – auch keine Zweifel daran, dass der Kläger sich die erforderlichen Kenntnisse für die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter innerhalb von drei Monaten aneignen kann. Zur Überzeugung des Senats beträgt die Einarbeitungszeit für einen Poststellenmitarbeiter in der Regel weniger als drei Monate und Vorkenntnisse sind weitgehend ohne Bedeutung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2016 - L 5 R 3220/13 -, m.w.N.). Zwar hat das SG nachvollziehbar und auf Grund der Angaben des Klägers auch im Erörterungstermin gegenüber der Berichterstatterin überzeugend und glaubwürdig dargelegt, dass der Kläger bislang über keinerlei Computerkenntnisse verfügt. Er ist bislang weder im beruflichen noch im privaten Bereich in irgendeiner Form mit Computern in Berührung gekommen und benutzt weder einen Computer noch ein Smartphone. Der Senat schließt sich aber der herrschenden Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (vgl. Urteile vom 19.05.2004 – L 3 RJ 3999/03 -, vom 25.01.2005 – L 11 RJ 4993/03 -, vom 21.09.2015 – L 10 R 2442/13 -, vom 25.02.2016 – L 10 R 2509/15 -, vom 13.05.2016 – L 4 R 3824/15, Beschluss vom 24.03.2016 – L 5 R 3966/15 -, Urteil vom 12.05.2016 – L 7 R 318/12 - , Juris) an, wonach Vorkenntnisse für eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter weitgehend ohne Bedeutung sind. Ausweislich der vom LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.) eingeholten Arbeitgeberauskünfte sind für die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter einfache, grundlegende PC-Kenntnisse ausreichend. Ausgehend davon, dass der Kläger als Facharbeiter eingeordnet wurde, ist anzunehmen, dass ihm einfache Computerkenntnisse innerhalb kurzer Zeit vermittelt werden können. Es kann von ihm erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zu erwerben, selbst wenn er keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. er bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte. Bei dem Kläger bestehen insbesondere auch keine Einschränkungen hinsichtlich des Anpassungs- und Umstellungsvermögens, welche es ihm erschweren würden, sich innerhalb von drei Monaten in eine neue Berufstätigkeit einzuarbeiten. Dies wurde durch Dr. L. ausdrücklich bestätigt. An der grundsätzlichen Eignung für eine Tätigkeit in einer Poststelle bestehen daher für den Senat keine Zweifel.
Nach umfangreichen Ermittlungen hat der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg festgestellt hat, dass derartige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang existieren, keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von längstens drei Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offenstehen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012 - L 13 R 4924/09 -, Juris). Ob dem Kläger mit seinem Leistungsvermögen eine entsprechende Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter vermittelt werden kann, ist unwesentlich. Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Ein Versicherter muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich auf den Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger daher keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Das Urteil des SG war daher aufzuheben und der Berufung der Beklagten stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.
Der 1957 in Griechenland geborene Kläger kam als Kind mit seinen Eltern nach Deutschland. Nach dem Hauptschulabschluss hat er in Deutschland eine Lehre zum Glaser und Fensterbauer absolviert und diese im Jahr 1974 erfolgreich abgeschlossen. Anschließend war er zunächst bei seiner Lehrfirma und später bei einer anderen Firma im erlernten Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. 1994 ging er zurück nach Griechenland, wo er zunächst als freier Mitarbeiter und seit 2004 als fest angestellter Mitarbeiter bei der Firma D. tätig war. Nach eigenen Angaben war er dort im Fensterbau, bei der Montage von Fenstern und in der Herstellung und im Einbau von Sicherheitstüren beschäftigt. Aufgrund einer Krebserkrankung ist der Kläger im März 2012 arbeitsunfähig erkrankt und seit Juni 2012 arbeitslos. Er bezieht in Griechenland eine Invaliditätsrente nach einem Grad der Invalidität von 50 v.H.
Am 05.06.2012 stellte der Kläger über den griechischen Rentenversicherungsträger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den er mit einer im März 2012 diagnostizierten Darmkrebserkrankung begründete.
Die Beklagte lehnte nach Auswertung der durch den Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen den Rentenantrag mit Bescheid vom 12.12.2013 ab und führte zur Begründung aus, die Einschränkungen, die sich aus den beim Kläger vorliegenden Krankheiten oder Behinderungen ergeben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Denn nach der medizinischen Beurteilung der Beklagten könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Dies sei ihm auch aufgrund seines beruflichen Werdegangs zumutbar, weshalb auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er fühle sich nach wie vor schwach. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er zudem mit, er sei die vergangenen acht Jahre als Facharbeiter im Bereich Zimmertüren und Sicherheitstüren beschäftigt gewesen sei. Davor sei er als freiwilliger Mitarbeiter (Subunternehmer) in der Montage für dieselbe Firma tätig gewesen. Eine Bescheinigung der Firma D., wonach er dort vom 2004 bis 2012 als Schreiner in der Abteilung Holz- und Innentüren beschäftigt gewesen sei, legte der Kläger vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen und der sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen bei der Ausübung von Erwerbstätigkeiten seien keine Auswirkungen ersichtlich, die das Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeitlich einschränkten. Es seien daher noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen zumutbar. Auch in der bisherigen Tätigkeit als Arbeiter sei der Kläger noch sechs Stunden und mehr täglich einsetzbar. Der Kläger sei nicht als Facharbeiter oder in einer gehobenen angelernten Tätigkeit tätig gewesen und daher breit verweisbar. Bei Zuordnung zum Kreis der angelernten Arbeiter des oberen Bereichs könne der Kläger noch eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte ausüben.
Hiergegen hat der Kläger am 24.07.2014 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er trägt zur Begründung vor, aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, zu arbeiten. Er sei zudem zuletzt nicht als Arbeiter, sondern als technischer Schreiner tätig gewesen. Er sei bei der Firma in Griechenland aufgrund seiner in Deutschland absolvierten Ausbildung eingestellt worden. Die von ihm dort ausgeführten Arbeiten könnten nur von einem gelernten Fachmann ausgeführt werden. Eine Bescheinigung der Firma D. vom 31.12.2013 ist vorgelegt worden.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG ein internistisches Fachgutachten bei Dr. S. eingeholt, der nach Untersuchung des Klägers am 30.04.2015 folgende Diagnosen gestellt hat: 1. Teilverlust des Dickdarms wegen Adenokarzinoms Stadium II, T3, N0, MX mit abdominalen Beschwerden. 2. Kein Anhalt für Fortbestehen des bösartigen Leidens. 3. Nicht funktionsbehindernde Polyneuropathie als Folge der adjuvanten Chemotherapie. 4. Eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts (Unfallfolge aus den 80er Jahren). Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche nicht mit beidhändigem Überkopfarbeiten verbunden seien, sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Bei der Tätigkeit als Fensterbauer handle es sich um eine Tätigkeit, bei der in erheblichem Umfang schwere Arbeiten zu verrichten seien. Diese Tätigkeiten könne der Kläger nicht mehr verrichten.
Im Anschluss an einen durch das SG am 27.01.2016 durchgeführten Termin zur Erörterung des Sachverhalts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.02.2016 mitgeteilt, für die zuletzt als Facharbeiter in Griechenland ausgeübte Tätigkeit sei seit dem 28.03.2012 (Diagnosestellung) nur noch ein unter dreistündiges Leistungsvermögen anzunehmen. Allerdings sei die Umstellungsfähigkeit des Klägers nicht beeinträchtigt. Es sei ihm daher zumutbar, die für eine mögliche Verweisungstätigkeit als Registrator, Poststellenmitarbeiter oder Bürogehilfen nötigen Computerkenntnisse innerhalb von drei Monaten zu erlernen. Die Beklagte hat außerdem ein auf dem Formblatt E213 erstelltes Gutachten des griechischen Rentenversicherungsträgers (Bl. 106 ff. der SG-Akte) vorgelegt.
Mit Schreiben vom 22.02.2016 hat der Kläger die Klage auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkt.
Mit Urteil vom 25.05.2016 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 12.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2014 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ausgehend von einem am 28.03.2012 eingetretenen Leistungsfall zu gewähren. Die – näher dargelegten – Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die allein noch streitgegenständlich sei, lägen vor. Der Kläger erfülle die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und sei vor dem 02.01.1961 geboren. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Kläger auch berufsunfähig. Hauptberuf des Klägers sei seine bis 2012 ausgeübte Tätigkeit als Glaser und Fensterbauer bei der Firma D. Diesen Hauptberuf könne der Kläger nicht mehr ausüben, weil er aus gesundheitlichen Gründen in diesem Beruf nicht mehr mindestens drei Stunden täglich arbeiten könne, was sich aus dem Gutachten von Dr. S. ergebe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers sei als Facharbeitertätigkeit zu bewerten. Der Kläger verfüge über einen in Deutschland erworbenen Berufsabschluss als Glaser- und Fensterbauer. Er sei in diesem Beruf bis zum Auftreten der Erkrankung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Denn nach Überzeugung des SG habe er auch in Griechenland in diesem Beruf gearbeitet. Der Kläger habe sowohl schriftlich als dann auch im Termin zur Erörterung des Sachverhalts ausgeführt, dass er nach seiner Ausbildung zunächst in Deutschland bei seiner Lehrfirma und dann bei einer anderen Firma diesen Beruf ausgeübt habe. Nach seiner Rückkehr nach Griechenland habe er zumindest ab 2004 bei der Firma D. diesen Beruf ausgeübt. Er habe nachvollziehbar dargelegt, welche Tätigkeit er dort ausgeübt habe und überzeugend beschrieben, dass es sich um dieselbe Tätigkeit handle, wie die in Deutschland verrichtete. Er habe zudem glaubhaft angegeben, dass er seine Arbeiten selbstständig und ohne weitere Anleitung ausgeübt habe. Er habe vielmehr auch andere Mitarbeiter angeleitet. All dies zeige zur Überzeugung der Kammer, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Facharbeitertätigkeit zu bewerten sei, was von der Beklagten inzwischen auch nicht mehr bestritten werde. Der Kläger könne daher nicht mehr uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Die Beklagte habe aber keine Tätigkeit benannt, die dem dem Kläger verbliebenen Leistungsvermögen entspreche und ihm sozial zumutbar sei. Angesichts des Facharbeiterstatus des Klägers scheide eine Verweisung auf die Tätigkeit des Pförtners von vornherein aus. Auch die von der Beklagten im Übrigen benannten Verweisungsberufe seien für den Kläger nicht zumutbar. Den von Dr. S. festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers werde bei Tätigkeiten als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter auch nach Überzeugung des SG Rechnung getragen. Es handle sich um leichte Tätigkeiten. Beidhändige Überkopfarbeiten fielen gerade nicht an. Der Kläger könne sich aber in Tätigkeiten als Registrator nicht innerhalb von drei Monaten einarbeiten. Es sei der Beklagten zwar auch hier grundsätzlich Recht zu geben, dass die Einarbeitungszeit für eine Registraturkraft in der Regel weniger als drei Monate betrage und Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung seien. Dies gelte grundsätzlich auch für die zu erlernenden Computerkenntnisse. Vorliegend sei jedoch davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der bestehenden Verhältnisse im Einzelfall gerade nicht in der Lage sein dürfte, sich auch einfachere Computerkenntnisse innerhalb der genannten Frist anzueignen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Kläger bislang weder im beruflichen noch im privaten Bereich in irgendeiner Form mit Computern in Berührung gekommen sei. Er habe im Termin zur Erörterung des Sachverhalts ausdrücklich und für das Gericht überzeugend geschildert, dass er niemals einen Computer, ein Smartphone oder ein Tablet besessen und auch noch nicht benutzt habe. Auf die Frage des Gerichts, ob er ein Handy besitze, habe er sein sehr altes einfaches und augenscheinlich schon mehrfach repariertes Gerät gezeigt und versichert, dass er kein anderes Gerät besitze und auch noch kein modernes Gerät benutzt habe. Seine im Termin anwesende Schwester habe dies spontan und nachvollziehbar bestätigt. Sie habe ebenfalls anschaulich beschrieben, dass der Kläger bislang keinen Computer benutzt habe. Er könne somit nicht aufgrund seiner Vorkenntnisse innerhalb von drei Monaten den Beruf des gehobenen Registrators erlernen. Gleiches gelte für die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters oder eines Bürogehilfen, da diese ebenfalls zumindest einfache Computertätigkeiten mitumfassten. Eine geeignete Verweisungstätigkeit sei somit nicht benannt und im Übrigen für die Kammer nicht erkennbar, sodass dem Kläger ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe. Die Rente sei auf Dauer zu gewähren, da der Beruf des Glaser- und Fensterbauers unstreitig nicht mehr ausgeübt werden könne. Vorliegend sei es unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nochmals behoben werden könne, was sich aus dem Gutachten von Dr. S. ergebe. Die Einschränkungen bestünden ab dem 28.03.2012, dem Tag, an dem der Tumor diagnostiziert worden sei. Anschließend sei die Behandlung erfolgt, sodass der Leistungsfall auf diesen Tag festzusetzen gewesen sei.
Gegen das ihr am 30.05.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.06.2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, unstreitig sei, dass der Kläger seinen letzten Beruf, für den er Berufsschutz als Facharbeiter genieße, nicht mehr ausüben könne. Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter oder Registrator sei dem Kläger aber sowohl sozial als auch gesundheitlich zumutbar. Das SG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger eine solche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten erlernen und anschließend vollwertig ausüben könne. Dieser Beurteilung könne nicht gefolgt werden. Das LSG Baden-Württemberg sei in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 21.02.2013 - L 10 R 2824/10 -, vom 13.09.2013 - L 10 R 2409/12 -, vom 20.07.2005 - L 3 R 1356/04 - sowie vom 21.01.2014 - L 11 R 3604/12 -) davon ausgegangen, dass die Bedienung eines Computers bei einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nicht anfalle. In diesem Verfahren sei der Kläger, der nach seinen Angaben weder Handy noch Computer bedienen konnte, auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter verwiesen worden. Die Unfähigkeit zum Erwerb von Computerkenntnissen sei daher für eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter ohne Belang. Hinsichtlich der Tätigkeit eines Registrators habe das LSG Baden-Württemberg ausgeführt, dass bei einer solchen Tätigkeit eine Tätigkeit am Computer anfalle, sei aber davon ausgegangen, dass die erforderlichen einfachen PC-Kenntnisse üblicherweise innerhalb von vier bis sechs Wochen erlernt werden könnten. Bei einem Versicherten, der zuvor Tätigkeiten auf Facharbeiterniveau ausgeübt habe, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine mehr als unter durchschnittliche geistige Leistungsfähigkeit vorhanden sei und in der Folge einfache Computerkenntnisse auch dann innerhalb von drei Monaten erworben werden könnten, wenn der Betreffende zuvor noch nie einen Computer bedient habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass bei einer Tätigkeit als Registrator nur einfachste Daten einzugeben oder abzulesen seien, wofür tiefgehende System- oder Programmkenntnisse nicht erforderlich seien. Soweit das SG unterstelle, dass der Kläger zum Erlernen entsprechender Fähigkeiten im vorgegebenen Zeitraum nicht in der Lage sei, bringe es unausgesprochen zum Ausdruck, dass der Kläger in seiner Umstellungsfähigkeit eingeschränkt sei bzw. nicht die erforderlichen geistigen Fähigkeiten habe. Für eine entsprechende Einschränkung der psychischen bzw. geistigen Leistungsfähigkeit gebe es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Weder bieten die vorhandenen medizinischen Unterlagen hierfür eine Grundlage, noch liefere das Protokoll des Erörterungstermins hierfür stichhaltige Anhaltspunkte. Allein die fehlende Vorbefassung mit Handy oder Computer könne eine Unfähigkeit zum Erlernen der geforderten Fähigkeiten als Registrator im Zeitraum von drei Monaten nicht begründen. Eine Verweisung des Klägers auf Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter oder Registrator sei somit zumutbar und nicht zu beanstanden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, dass sich seine gesundheitliche Situation auf psychiatrischem Fachgebiet weiterhin verschlechtert habe. Er hat umfangreich ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Der Senat hat im Rahmen der Beweisaufnahme den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nach Untersuchung des Klägers am 12.09.2017 hat er in seinem Gutachten vom 10.01.2018 ausgeführt, auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet seien Krankheiten oder Behinderungen nicht zu diagnostizieren, auf diesen Fachgebieten seien auch keine Beeinträchtigungen körperlicher oder geistiger Funktionen festzustellen. Sofern zumindest rückblickend das Vorliegen einer depressiven Episode gesichert werden könne, wäre bezüglich der Arbeitsorganisation ein Arbeiten in Tag- und/oder Wechselschicht ohne Nachtschichtarbeit zur Rückfallprophylaxe zu fordern. Unberührt von diesen neurologisch-psychiatrischen Einschätzungen blieben die nachvollziehbaren Einschätzungen des internistischen Gutachtens von Dr. S ... Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet seien keine Gründe festzustellen, die den Kläger eine tägliche Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden nicht verrichten ließen. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei der Kläger auch in der Lage, eine Tätigkeit als Registrator oder als Mitarbeiter einer Poststelle in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. In Anbetracht der erhobenen Befunde lasse sich aus neurologisch-psychiatrischer Sicht kein Grund feststellen, warum der Kläger sich nicht auf die Anforderungen einzustellen vermöge, die mit der Aufnahme jeder neuen Tätigkeit verbunden seien. So verhalte es sich auch bezüglich der Fähigkeit, sich innerhalb von drei Monaten in eine neue Tätigkeit einzuarbeiten. Nach seinen Angaben verfüge der Kläger zwar über keinerlei auch einfachere Computerkenntnisse. Gleichwohl seien wiederum aus neurologisch-psychiatrischer Sicht keine Gründe zu fassen, dass sich der Kläger die entsprechenden Kenntnisse innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten nicht aneignen könnte. Dabei sei die heute angestrebte Prüfung, ob dahingehend vielleicht auch leichtere Einschränkungen kognitiv bestünden, durch den Kläger durch das Vortäuschen schwerwiegender kognitiver Einschränkungen vereitelt worden.
Der Kläger hat zu dem Gutachten im Rahmen eines am 22.02.2018 durch die Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins Stellung genommen.
Die Beteiligten haben sich im Rahmen dieses Erörterungstermins mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und begründet.
Streitgegenstand ist allein der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ausgehend von einem am 28.03.2012 eingetretenen Leistungsfall. Nicht mehr streitgegenständlich ist die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), da der Kläger insoweit seine Klage mit Schreiben vom 22.02.2016 bereits im erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommen hat.
Das SG hat die Beklagte zu Unrecht unter Abänderung des Bescheids vom 12.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2014 verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ausgehend von einem am 28. März 2012 eingetretenen Leistungsfall zu gewähren.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht nach § 240 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 SGB VI für Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI erfüllt. Der Kläger ist auch vor dem maßgeblichen Stichtag geboren. Entgegen der Auffassung des SG ist der Kläger aber nicht berufsunfähig.
Gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bei der Frage, ob Versicherte berufsunfähig sind, ist von ihrem bisherigen Beruf, das ist in der Regel die zuletzt und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit, auszugehen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), z.B. SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 107, 130, 164, 169). Dabei liegt Berufsunfähigkeit nicht schon dann vor, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind anhand des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes zumutbare Tätigkeiten zu ermitteln, auf die die Versicherten verwiesen werden können. Das BSG hat in diesem Zusammenhang das sog. Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1), Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2), Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3), Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrung oder den erforderlichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihm gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung, Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5), Berufe deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein sog. einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 29.07.2004 - B 4 RA 5/04 R -, Juris).
Wie das SG zutreffend und überzeugend dargelegt hat, kann der Kläger seinen Hauptberuf nicht mehr ausüben, weil er aus gesundheitlichen Gründen in diesem Beruf nicht mehr mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Hauptberuf des Klägers ist seine bis 2012 ausgeübte Tätigkeit als Glaser- und Fensterbauer bei der Firma D., wovon die Beteiligten übereinstimmend und unstreitig ausgehen.
Auf Grund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit als Glaser oder Fensterbauer auszuüben. Das SG leitet die Einschränkung des Leistungsvermögens hinsichtlich der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit für den Senat schlüssig und überzeugend aus dem Gutachten von Dr. S. ab. Der Gutachter hat eindeutig festgestellt, dass der Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen (Teilverlust des Dickdarms wegen Adenokarzinoms Stadium II, T3, N0, MX mit abdominalen Beschwerden, nicht funktionsbehindernde Polyneuropathie als Folge der adjuvanten Chemotherapie und eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts) und insbesondere der als Folge der Chemotherapie bestehenden körperlichen Einschränkungen nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die nicht mit beidhändigen Überkopfarbeiten verbunden sind, ausführen kann. Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aber auch die Verrichtung schwerer körperlicher Arbeiten mitumfasst, kann sie dem Kläger nicht mehr zugemutet werden. Die Ausführungen des Dr. S. sind auch für den Senat schlüssig, widerspruchfrei und überzeugend. Der Kläger ist danach nicht mehr in der Lage, die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten.
Wie das SG zutreffend dargelegt hat, ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Facharbeitertätigkeit einzuordnen. Der Kläger verfügt über einen in Deutschland erworbenen Berufsabschluss als Glaser und Fensterbauer. Er war in diesem Beruf bis zum Auftreten der Erkrankung versicherungspflichtig beschäftigt. Wie das SG in Übereinstimmung mit der Beklagten zutreffend ausgeführt hat, war der Kläger auch in Griechenland in dem erlernten Beruf beschäftigt. Er hat nach seiner Ausbildung zunächst in Deutschland bei seiner Lehrfirma und dann bei einer anderen Firma diesen Beruf ausgeübt und nach seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest ab 2004 bei der Firma D. wiederum im erlernten Beruf gearbeitet. Nachvollziehbar und überzeugend hat er dargestellt, dass es sich bei der in Griechenland ausgeübten Tätigkeit um dieselbe Tätigkeit handelte, die er auch in Deutschland verrichtet hatte. Er hat zudem glaubhaft angegeben, dass er seine Arbeiten selbstständig und ohne weitere Anleitung ausgeübt hat. Er hat vielmehr auch andere Mitarbeiter angeleitet. Dies zeigt, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch weiterhin als Facharbeitertätigkeit zu bewerten ist, was von der Beklagten auch nicht mehr bestritten wird.
Der Kläger kann daher nicht mehr uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden; zur Überzeugung des Senats ist aber die Verweisung auf die durch die Beklagte benannte Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter möglich.
Facharbeitern ist es grundsätzlich sozial zumutbar, auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle verwiesen zu werden, da diese Tätigkeit von den Tarifvertragspartien durch die tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert der nächst niedrigeren Gruppe der Angelernten gleichgestellt ist (vgl. hierzu ausführlich Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 16.12.2015 - L 5 R 5223/13 -, Urteil vom 20.02.2013 - L 2 R 1704/11 -, Urteil vom 25.09.2012 - L 13 R 6087/09 -, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012 - L 13 R 4924/09 -, Juris unter Verweis auf BSG, Urteil vom 12.09.1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist bei einem Poststellenmitarbeiter nicht der Fall. Jedoch sind solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind. Diese Voraussetzung ist nach den umfangreichen Ausführungen des LSG im genannten Urteil bezgl. der Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters nach Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst), Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erfüllt. Nachdem sich an der tariflichen Einordnung der Tätigkeit seither nichts geändert hat, schließt sich der Senat der Rechtsprechung des 13. Senats nach eigener Überprüfung an und verweist auf die dortigen Ausführungen.
Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O. unter Verweis auf Hessisches LSG, Urteil vom 15.04.2011 - L 5 R 331/09 -, Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2006 - L 10 R 953/05 – www.sozialgerichtsbarkeit.de). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (Hessisches LSG a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in einer Poststelle, da der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird (LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 18.07.2006 und 25.09.2012 a.a.O.).
Der Kläger wird danach mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Den von Dr. S. festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers wird bei der Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter auch nach Überzeugung des Senats Rechnung getragen. Es handelt sich um leichte Tätigkeiten, bei denen die dem Kläger nicht mehr möglichen beidhändigen Überkopfarbeiten gerade nicht anfallen. Darüber hinausgehende Einschränkungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, konnten durch Dr. L. nicht festgestellt werden.
Der Senat hat – anders als das SG – auch keine Zweifel daran, dass der Kläger sich die erforderlichen Kenntnisse für die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter innerhalb von drei Monaten aneignen kann. Zur Überzeugung des Senats beträgt die Einarbeitungszeit für einen Poststellenmitarbeiter in der Regel weniger als drei Monate und Vorkenntnisse sind weitgehend ohne Bedeutung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2016 - L 5 R 3220/13 -, m.w.N.). Zwar hat das SG nachvollziehbar und auf Grund der Angaben des Klägers auch im Erörterungstermin gegenüber der Berichterstatterin überzeugend und glaubwürdig dargelegt, dass der Kläger bislang über keinerlei Computerkenntnisse verfügt. Er ist bislang weder im beruflichen noch im privaten Bereich in irgendeiner Form mit Computern in Berührung gekommen und benutzt weder einen Computer noch ein Smartphone. Der Senat schließt sich aber der herrschenden Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (vgl. Urteile vom 19.05.2004 – L 3 RJ 3999/03 -, vom 25.01.2005 – L 11 RJ 4993/03 -, vom 21.09.2015 – L 10 R 2442/13 -, vom 25.02.2016 – L 10 R 2509/15 -, vom 13.05.2016 – L 4 R 3824/15, Beschluss vom 24.03.2016 – L 5 R 3966/15 -, Urteil vom 12.05.2016 – L 7 R 318/12 - , Juris) an, wonach Vorkenntnisse für eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter weitgehend ohne Bedeutung sind. Ausweislich der vom LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.) eingeholten Arbeitgeberauskünfte sind für die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter einfache, grundlegende PC-Kenntnisse ausreichend. Ausgehend davon, dass der Kläger als Facharbeiter eingeordnet wurde, ist anzunehmen, dass ihm einfache Computerkenntnisse innerhalb kurzer Zeit vermittelt werden können. Es kann von ihm erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zu erwerben, selbst wenn er keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. er bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte. Bei dem Kläger bestehen insbesondere auch keine Einschränkungen hinsichtlich des Anpassungs- und Umstellungsvermögens, welche es ihm erschweren würden, sich innerhalb von drei Monaten in eine neue Berufstätigkeit einzuarbeiten. Dies wurde durch Dr. L. ausdrücklich bestätigt. An der grundsätzlichen Eignung für eine Tätigkeit in einer Poststelle bestehen daher für den Senat keine Zweifel.
Nach umfangreichen Ermittlungen hat der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg festgestellt hat, dass derartige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang existieren, keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von längstens drei Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offenstehen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012 - L 13 R 4924/09 -, Juris). Ob dem Kläger mit seinem Leistungsvermögen eine entsprechende Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter vermittelt werden kann, ist unwesentlich. Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Ein Versicherter muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich auf den Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger daher keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Das Urteil des SG war daher aufzuheben und der Berufung der Beklagten stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved