Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 1316/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2445/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt im vorliegenden Verfahren Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2006.
Der in 1960 in S. E. (Griechenland) geborene Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur Maschinenbau, war bei der S. AG ab 14. Juli 1986 zunächst als Entwicklungsingenieur sowie ab 1. September 2000 als Vertriebsingenieur rentenversicherungspflichtig beschäftigt; dieses Arbeitsverhältnis endete durch (arbeitsgerichtlich bestätigte) Arbeitgeberkündigung zum 30. September 2006. Vom 27. April 2007 bis 26. April 2008 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Danach sicherte er seinen Lebensunterhalt seiner Darstellung zufolge durch Aufbrauch seines Vermögens. Ab 1. Januar 2014 stand der Kläger im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Er bezieht außerdem eine Betriebsrente in Höhe von derzeit 224,50 Euro monatlich. Seit 15. Mai 2015 ist ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt.
Den am 6. März 2014 gestellten Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, den der Kläger - unter Vorlage des Attestes der Allgemeinmedizinerin Dr. L. vom 21. März 2006 - mit einer chronischen Bronchitis, einem Asthma seit 2004 sowie einer Unverträglichkeit gegen Asthma-Medikamente begründete, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 4. Juli 2014 mangels Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (bei einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung) sowie wegen Fehlens ausreichender medizinischer Unterlagen für den vom Kläger genannten Versicherungsfall in 1996 ab. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger eine Erwerbsminderung seit 30. September 2006 geltend; auf Grund seiner Krankheit habe er sich erst am 27. April 2007 arbeitslos gemeldet. Nach Eingang des Befundberichts der Dr. L. vom 25. Juli 2014, die noch zwei Arztbriefe des Facharztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. M. aus dem Jahr 1996 einreichte, sowie der vom Kläger übersandten Ergebnisse von Lungenfunktionstests veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch die Ärztin für Lungenheilkunde und Innere Medizin Dr. G.-S.; diese vertrat im Gutachten vom 28. Oktober 2014 bei der Diagnose eines Asthma bronchiale die Auffassung, dass der Kläger bei Vermeidung von die Atemwege ätzenden, reizenden oder allergisierenden Substanzen, von Arbeiten bei Nässe und Kälte sowie von starker Staub- und Nikotinexposition noch vollschichtig tätig sein könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch darauf zurück.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe - SG - (S 17 R 425/15) wurde zunächst der Allgemeinarzt Dr. N. schriftlich als sachverständiger Zeuge gehört, der körperlich leichte Arbeiten mehr als sechs Stunden täglich für zumutbar hielt (Schreiben vom 10. März 2015). Sodann erhob das SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D., der - bei den Diagnosen einer hypochondrischen Störung und einer Somatisierungsstörung - unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Beschäftigungen mit besonderer psychischer Beanspruchung, z.B. Akkord-, Schicht-, Nachtarbeit, Arbeit unter Zeitdruck oder mit stark erhöhter Eigenverantwortung) zu einem arbeitstäglich achtstündigen Leistungsvermögen kam (Gutachten vom 8. Juli 2015). Mit Schriftsätzen vom 10. September und 28. Oktober 2015 unterbreitete die Beklagte ein Vergleichsangebot mit Bezug auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) auf Dauer ab dem 1. März 2014. Dieses vergleichsweise Angebot wollte der Kläger nicht annehmen. Mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2016 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU ab 1. März 2014 zu gewähren, und wies die Klage im Übrigen ab.
Im anschließenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg - LSG - (L 13 R 922/16) verfolgte der Kläger sein Begehren auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2006 weiter. Während dieses Berufungsverfahrens erging der Bescheid vom 11. März 2016, mit dem die Beklagte dem Kläger "aufgrund des Vergleichs vom 26.02.2016" eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU ab 1. März 2014 bewilligte (monatlicher Zahlbetrag ab dem 1. Mai 2016 702,44 Euro, Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. März 2014 bis 30. April 2016 18.085,04 Euro). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom 24. Mai 2016 beantragte die Beklagte neben der Zurückweisung der Berufung auch die Klageabweisung unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 26. Februar 2016. Auf die vom LSG so verstandene Anschlussberufung der Beklagten wurde der Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 24. Mai 2016), wobei das LSG in den Entscheidungsgründen ausführte, dem Kläger stehe weder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung noch ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu, weil er im bisherigen Beruf des Maschinenbau-Ingenieurs noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich tätig sein könne. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Bundessozialgericht (BSG) wurde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 24. Mai 2016 - B 13 R 159/16 B -).
In der Folgezeit erließ die Beklagte den Bescheid vom 13. Oktober 2016, mit dem sie, gestützt auf die §§ 45, 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), den Rentenbescheid vom 11. März 2016 zurücknahm und eine Überzahlung von 18.787,48 Euro errechnete, jedoch wegen der allein für den Monat Mai 2016 zur Auszahlung gelangten Rente lediglich die Erstattung von 702,44 Euro forderte. Der Widerspruch des Klägers, zu dessen Begründung er anführte, einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu haben, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016). Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG (S 2 R 4155/16), in dem der Kläger nochmals einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente geltend machte, hob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2017 den Bescheid vom 13. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2016 auf richterlichen Hinweis aus verfahrensrechtlichen Gründen auf. Dieses vom SG als Teilanerkenntnis gewertete Erklärung nahm der Kläger nicht an. Mit rechtskräftig gewordenem "Teilanerkenntnis- und Schlussurteil" vom 8. Februar 2017 hob das SG die vorgenannten Bescheide auf, wies die Klage im Übrigen ab und verpflichtete die Beklagte zur Erstattung der hälftigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Mit einer E-Mail vom 4. April 2017 brachte der Kläger unter Verweis auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. September 2015 vor, er "warte auf den Rentenbescheid". Im Schreiben vom 11. April 2017 berief sich der Kläger erneut darauf, einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu haben; hierzu verwies er auf das Arbeitszeugnis der S. AG vom 30. September 2006, das ihm jeglichen Zugang zum Arbeitsmarkt versperre.
Am 18. April 2017 hat der Kläger sodann beim SG eine Klage (S 14 R 1316/17) erhoben "wegen Untätigkeit" der Beklagten, wobei er zur Begründung vorgetragen hat, dass Grund für seine psychische Störung der Arbeitsplatzverlust sei; für die Erwerbsminderung sei sein früherer Arbeitgeber verantwortlich.
Während des Klageverfahrens entschied die Beklagte über den Antrag vom 11. April 2017 durch Bescheid vom 16. Mai 2017 ablehnend, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne, er ferner nach den zutreffenden Ausführungen des LSG im Urteil vom 24. Mai 2016 nicht berufsunfähig sei und darüber hinaus die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorlägen, weil das Versicherungskonto im Zeitraum vom 11. April 2010 bis 10. April 2017 keinen Monat mit Pflichtbeiträgen aufweise. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger an die Beklagte mittels einer E-Mail vom 18. Mai 2017 mit einem "Widerspruch" und formulierte außerdem mit einem beim SG am 22. Mai 2017 eingegangenen und am 29. Mai 2017 an die Beklagte weitergeleiteten Schreiben vom 19. Mai 2017 eine "Beschwerde". Die Beklagte wertete das Vorgehen des Klägers als Rechtsbehelf des Widerspruchs, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2017 zurückwies. Über eine vom Kläger am 15. Mai 2017 unter Verweis auf das Verfahren S 2 R 4155/16 bei der Beklagten eingereichte Kostenrechnung wurde von dort ablehnend beschieden (Schreiben vom 17. Mai 2017, zweiter Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2017). Deswegen ist beim SG ein weiteres Klageverfahren anhängig (S 14 R 2042/17).
Mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2017 hat das SG unter Erörterung auch des Bescheids vom 16. Mai 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2017 die Klage im Verfahren S 16 R 1316/17 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Kläger am 23. Juni 2017 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 26. Juni 2017 beim LSG eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2006 weiterverfolgt. Er hat sich zur Begründung darauf berufen, dass der Bescheid vom 11. März 2016, mit dem die Beklagte die Entscheidung des SG vom 26. Februar 2016 umgesetzt habe, "rechtskräftig" geworden sei. Seine psychische Störung sei der Kündigung durch den Arbeitgeber und dem Verlust des Arbeitsplatzes geschuldet. Ihm sei außerdem der Zugang zum Arbeitsmarkt auf Grund des Arbeitszeugnisses vom 30. September 2006 versperrt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt (vgl. Schreiben vom 24. Mai 2017),
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2006 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bde.), die Klageakte des SG (S 14 R 1316/17), die weiteren Akten des SG (S 17 R 425/15, S 2 R 4155/16, S 14 R 2042/17), die Berufungsakte des Senats (L 7 R 2445/17) und die weitere Akte des LSG (L 13 R 922/16) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2018 konnte der Senat verhandeln und entscheiden, da der Kläger in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2017 darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG und hierzu BSG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - B 12 KR 67/13 B - (juris Rdnr. 7); BSG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - B 13 R 34/16 BH - (juris Rdnr. 10)).
Im vorliegenden Verfahrens vor dem Senat wendet sich der Kläger im Ausgangspunkt gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 22. Juni 2017, den er mit dem Rechtsmittel der Berufung (§ 143 SGG) angefochten hat. Soweit der Kläger im Schreiben vom 30. Juni 2017 außerdem eine "Restitutionsklage gegen das Urteil L 13 R 922/16" des LSG vom 24. Mai 2016 erhoben hat, ist dieser außerordentliche Rechtsbehelf nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens; hierüber ist vielmehr in einem gesonderten Verfahren durch den hierfür zuständigen Senat zu entscheiden (vgl. § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 584 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).
Die vorliegende Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
1. Das Begehren des Klägers bedarf der Auslegung im Rahmen des § 123 SGG. Danach ist gemäß der - für Prozesshandlungen entsprechend anwendbaren - Bestimmung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Auslegung eines Antrags nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, soweit er für das Gericht erkennbar ist (BSGE 68, 190, 191 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 1). Insoweit haben die Gerichte sich nicht daran zu orientieren, was als Klageantrag zulässig ist, sondern was nach dem klägerischen Vorbringen begehrt wird, soweit jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21 (jeweils Rdnr. 29)). Dabei sind neben dem Wortlaut des Antrags auch sämtliche Schriftsätze des Prozessbeteiligten, seine zu Protokoll des Gerichts gegebenen Erklärungen sowie der Inhalt der Verwaltungsakten heranzuziehen (BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr. 65).
Der Kläger hat in der Klageschrift vom 18. April 2017 eine "Untätigkeit" der Beklagten geltend gemacht und den "Rentenbescheid" vom 11. März 2016 genannt. Im Schreiben vom 12. Mai 2017 an das SG hat er außerdem vorgebracht, die Beklagte habe die Entscheidung des SG vom 8. Februar 2017 (S 2 R 4155/16) "nicht umgesetzt". Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 hat der Kläger zur Begründung seiner "Beschwerde" wiederum die Entscheidung vom 8. Februar 2017 und den Bescheid vom 11. März 2016 angeführt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 an das SG hat der Kläger den Antrag formuliert, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2006 festzustellen und insoweit geltend gemacht, seine Ansprüche leiteten sich aus dem "Rentenbescheid" vom 11. März 2016 her. In der Berufungsschrift vom 23. Juni 2017 hat der Kläger erneut auf den Bescheid vom 11. März 2016 verwiesen. In seinen Schreiben vom 28. August, 5. Oktober und 10. November 2017 hat er sich nochmals auf den Bescheid vom 11. März 2016 berufen, der "rechtskräftig" geworden und dessen Grundlage das mit Schriftsätzen vom 10. September und 28. Oktober 2015 unterbreitete Vergleichsangebot gewesen sei.
2. Unabhängig von der konkreten Formulierung eines Sachantrags im vorliegenden Berufungsverfahren hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass er meint, einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)) seit dem 1. Oktober 2006 zu haben, wobei er sich insoweit einerseits auf die Entscheidung des SG vom 8. Februar 2017 (S 2 R 4155/16), andererseits auf den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2016 bezogen hat. Soweit der Kläger der Auffassung ist, es bestehe eine rechtliche Grundlage im Sinne einer gerichtlichen Entscheidung oder eines begünstigenden Verwaltungsakts, aus der der erhobene Anspruch erwachsen sei, vermag er damit indessen nicht durchzudringen. Keine der Klagearten des SGG vermag dem klägerischen Begehren insoweit zum Erfolg zu verhelfen.
a) Soweit der Kläger sich für sein Begehren auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf den "Rentenbescheid" vom 11. März 2016 berufen hat, wäre an eine echte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu denken. Die Verfolgung eines Leistungsbegehrens im Wege dieser Klageartüber kommt etwa dann in Betracht, wenn die Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt nicht vollzieht (vgl. Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 66 Rdnr. 3). Ein den Kläger begünstigender Verwaltungsakt im Sinne eine Rentenbewilligung liegt hier indessen nicht vor. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2016 stellt sich vielmehr als ein in Ausführung des Gerichtsbescheids des SG vom 26. Februar 2016 (S 17 R 425/15) ergangener Bescheid dar. Dies ergibt sich - trotz des im einleitenden Satz unglücklichen Wortlauts des Bescheids - ohne Zweifel daraus, dass bereits dort das betreffende Datum dieser (nicht rechtskräftig gewordenen) gerichtlichen Entscheidung des SG zutreffend genannt und darüber hinaus auf dessen Seite 8 ausdrücklich dargestellt ist, dass der Bescheid "aufgrund des Urteils vom 26.02.2016" ergehe. Zwar ist eingangs des Bescheids auch ein "Vergleich" erwähnt; ein solcher war im dortigen erstinstanzlichen Verfahren aber gerade nicht zustande gekommen, nachdem sich der Kläger auf das Vergleichsangebot der Beklagten nicht hatte einlassen wollen. Ein Ausführungsbescheid trifft indes lediglich eine vorläufige Regelung; er verliert seine Wirkung und wird hinfällig, wenn das Urteil oder der Gerichtsbescheid, auf dem er beruht, durch eine im Instanzenzug ergangene gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSGE 9, 169 f.), ohne dass es der gesonderten Aufhebung eines solchen Bescheids, der nicht über § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird (vgl. BSGE 9, 169, 170; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 (juris Rdnr. 12); BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 (Rdnr. 12)), bedarf. Durch das (nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers) rechtskräftig gewordene Urteil des LSG vom 24. Mai 2016 (L 13 R 922/16) ist mithin auch der Bescheid vom 11. März 2016, mit dem dem Kläger aber ohnehin nicht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, sondern lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zugesprochen worden war, gegenstandslos geworden. Der Kläger kann sonach in keinen denkbaren Umständen aus dem Bescheid vom 11. März 2016 einen Zahlungsanspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung herleiten. Eine echte Leistungsklage, soweit sie vom Kläger mit Blick auf diesen wirkungslos gewordenen Bescheid verfolgt worden sein sollte, wäre, wenn nicht schon unzulässig, so aber jedenfalls unbegründet.
b) Für eine echte Leistungsklage bleibt aber auch insoweit kein Raum, als sich der Kläger auf das "Teilanerkenntnis- und Schlussurteil" des SG vom 8. Februar 2017 (S 2 R 4155/16) berufen hat. Zwar erscheint es - ungeachtet der Regelungen in §§ 198 ff. SGG - im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dem Berechtigten den Rechtsweg neu zu eröffnen, ohne dass ihm ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegengehalten werden könnte, wenn der Leistungsträger seiner Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel im Sinne von § 199 Abs. 1 SGG nicht oder nicht vollständig nachkommt (vgl. hierzu etwa BSG SozR 1750 § 307 Nr. 2; BSGE 53, 253, 254 ff. = SozR 1500 § 141 Nr. 12). Ein gerichtlicher Titel, aus dem der Kläger von der Beklagten die Zahlung der begehrten Rente wegen voller Erwerbsminderung verlangen könnte, liegt hier aber gerade nicht vor. In dem vorbezeichneten Urteil vom 8. Februar 2017 hat das SG lediglich ausgesprochen, dass der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2016 auf das entsprechende "Teilanerkenntnis" der Beklagten aufgehoben werde, und im Übrigen die auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen.
c) Ferner ist eine Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) mit dem Begehren, ein Rechtsverhältnis festzustellen, auf Grund dessen die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung verpflichtet wäre, nicht statthaft. Denn ein solches Rechtsverhältnis lässt sich - wie vorstehend unter a) bereits ausgeführt - mit Blick auf den (wirkungslos gewordenen) Bescheid vom 11. März 2016 nicht konstruieren. Auch keine andere der die Feststellungklage regelnden Tatbestandsvarianten (vgl. § 55 SGG) ist hier einschlägig.
d) Des Weiteren sind die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 SGG) nicht gegeben. Der Kläger verlangt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2006. Gegenstand einer Untätigkeitsklage ist indes grundsätzlich nur die Bescheidung eines Antrags und nicht die Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs oder die Bewilligung einer Leistung (BSGE 75, 56, 58 = SozR 3-1500 § 88 Nr. 2). Verurteilt werden kann somit im Rahmen einer Untätigkeitsklage nicht, wie aber vom Kläger erstrebt, zur Gewährung der beantragten Leistung. Darüber hinaus kann auch die Verurteilung des Leistungsträgers zum Erlass eines Verwaltungsakts mit einem bestimmten Inhalt mit dieser Klageart nicht begehrt werden (BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - B 13 R 282/14 B - (juris Rdnr. 6)).
3. a) Soweit erkennbar, hat der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des (ersten) Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2017 im vorliegenden Berufungsverfahren nicht (mehr) angegriffen. Auf die vorstehenden Bescheide ist der Kläger in seiner Berufungsschrift vom 26. Juni 2017 nicht zurückgekommen. Lediglich in seinem Schreiben vom 28. August 2017 hat er den Bescheid vom 16. Mai 2017 erwähnt, gegen den er "schriftlich" Widerspruch eingelegt habe, wobei allerdings mit einer einfachen E-Mail, wie derjenigen des Klägers vom 18. Mai 2017, das Schriftformerfordernis des § 84 Abs. 1 SGG nicht gewahrt werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. August 2017 - L 7 SO 4668/16 - (n.v.); B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage, § 84 Rdnr. 3; Gall in jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 84 Rdnr. 14 (Stand: 15.07.2017) (alle m.w.N.)). Ungeachtet dessen, dass in dem am 22. Mai 2017 beim SG eingegangenen, als "Beschwerde" formulierten Schreiben des Klägers vom 19. Mai 2017 eine Klage gegen den Bescheid vom 16. Mai 2017 sowie darüber hinaus ein (insoweit dem Schriftformgebot entsprechender, fristgemäß erhobener) Widerspruch erblickt werden könnte (vgl. BSGE 20, 199, 200 f.; BSGE 65, 105, 107 = SozR 1500 § 78 Nr. 27; B. Schmidt, a.a.O., § 78 Rdnr. 3b), sodass mit dem Ergehen des (ersten) Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2017 die Sachurteilsvoraussetzung des Vorverfahrens (§ 78 SGG) erfüllt gewesen wäre (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R - (juris Rdnr. 23); BSG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - B 1 KR 99/13 B - (juris Rdnrn. 12 ff.)), hat der Kläger sein Begehren nicht mit Angriffen gegen die vorgenannten Bescheide begründet, obwohl das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2017 auch diese Bescheide erörtert hat. Der Kläger ist vielmehr der irrigen Auffassung (siehe hierzu oben unter 2.), schon auf der Grundlage des Urteils des SG vom 8. Februar 2017 (S 2 R 4155/16) oder des Bescheids der Beklagten vom 11. März 2016 die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2006 erlangen zu können. Den (ersten) Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2017 hat der Kläger im Übrigen im gesamten Verfahren nirgends erwähnt, im Gegensatz zum (zweiten) Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2017, mit Blick auf den er seine am 19. Juni 2017 zum SG erhobene (unter dem Az. S 14 R 2042/17 geführte) Klage nahezu wortlautidentisch wie die am 15. Mai 2017 bei der Beklagten eingegangene "Kostenrechnung" vom 12. Mai 2017 begründet hat.
b) Selbst wenn aber das Verlangen des Klägers (auch) so zu deuten wäre, dass er sich fernerhin gegen den Bescheid vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des (ersten) Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2017 im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) wende, vermag der Kläger mit seinem Begehren auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2006 in der Sache nicht durchzudringen. Die Beklagte hat im Bescheid vom 16. Mai 2017 lediglich über eine Rente auf der Grundlage des Schreibens der Klägers vom 11. April 2016 ablehnend entschieden, in welchem dieser allein geltend machte, einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu haben, weil ihm auf Grund des Arbeitszeugnisses der S. AG der Zugang zum Arbeitsmarkt versperrt sei; ein Antrag auf Überprüfung früherer Bescheide im Verwaltungsverfahren, der zudem hinreichend zu konkretisieren wäre (vgl. BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 28 (jeweils Rdnrn. 13 ff.); BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 34 (Rdnr. 20)), war dort nicht gestellt. Solches lässt sich auch der E-Mail des Klägers vom 18. Mai 2017 oder seinem Schreiben vom 19. Mai 2017 an das SG nicht entnehmen, sodass es hier keiner Erörterung bedarf, ob die Widerspruchsstelle des Rentenversicherungsträgers unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 R 16/12 R - (juris Rdnr. 28) (m.w.N.)) überhaupt zu einer Entscheidung über ein erstmals im Widerspruchsverfahren an sie herangetragenes Begehren nach § 44 SGB X befugt wäre. Dem Begehren des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente für frühere Zeiträume ab dem 1. Oktober 2006 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG im Berufungsverfahren L 13 R 922/16 steht indes die materielle Rechtskraft des dort ergangenen Urteils vom 24. Mai 2016 entgegen, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Beteiligten bindet und mithin auch vom Kläger zu respektieren ist. Für die nachfolgende Zeit bis zur Antragstellung im April 2017 ist darüber hinaus die Bestimmung des § 99 Abs. 1 SGB VI zu beachten. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Satz 1 a.a.O.); bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird (Satz 2 a.a.O.). Eine Rente könnte sonach bei einer Antragstellung im April 2017 frühestens mit dem Februar 2017 beginnen, wenn eine Erwerbsminderung im Januar 2017 eingetreten wäre, andernfalls frühestens mit dem 1. April 2017.
Selbst wenn aber beim Kläger beispielsweise seit Januar 2017 oder jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung vorliegen würden, was jedoch dahingestellt bleiben kann, stünden einem Anspruch auf eine solche Rente in diesem Fall die für diese Rentenart erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entgegen. Denn nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI müssen die Versicherten für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (mindestens) drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 16. Mai 2017 ist das Versicherungskonto des Klägers jedoch letztmals im Monat April 2008 mit einer Pflichtbeitragszeit (wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) belegt. Auch bei Berücksichtigung der Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab dem 1. Januar 2014 als Verlängerungstatbestand (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbs. 1 SGB VI (eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 9.Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885)) könnte mithin die für die Rente wegen voller Erwerbsminderung erforderliche Drei-Fünftel-Belegung nicht erreicht werden, weil immer noch eine Lücke von mehreren Jahren besteht, die nicht mit Pflichtbeiträgen oder Verlängerungstatbeständen ausgefüllt ist.
Nach allem kann der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit dem erhobenen Rentenbegehren durchdringen. Deshalb bedarf es keiner eingehenden Erörterungen dazu, dass die Beweiserhebungen im ersten Rentenverfahren auch in Anbetracht der damals vorhandenen Gesundheitsstörungen des Klägers (Asthma bronchiale sowie hypochondrische Störung und Somatisierungsstörung) nach den Ausführungen des vom SG im Verfahren S 17 R 425/15 beauftragten Gutachters Dr. D., der Rentengutachterin Dr. G.-S. sowie des den Kläger seinerzeit behandelnden Allgemeinmediziners Dr. N. noch ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als sechs Stunden täglich ergeben haben, was grundsätzlich einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ausschließt (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI). Die seinerzeit von den Ärzten beschriebenen qualitativen Einschränkungen stellen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine spezifische Leistungseinschränkung dar (vgl. hierzu etwa BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12) oder führen aus sonstigen Gründen zu einer Verschlossenheit des Arbeitsmarkts (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 137 und 139; ferner Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI § 43 Rdnrn. 37 ff. (Stand: September 2016)), was ausnahmsweise trotz sechsstündiger Leistungsfähigkeit eine volle Erwerbsminderungsrente rechtfertigen würde.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt im vorliegenden Verfahren Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2006.
Der in 1960 in S. E. (Griechenland) geborene Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur Maschinenbau, war bei der S. AG ab 14. Juli 1986 zunächst als Entwicklungsingenieur sowie ab 1. September 2000 als Vertriebsingenieur rentenversicherungspflichtig beschäftigt; dieses Arbeitsverhältnis endete durch (arbeitsgerichtlich bestätigte) Arbeitgeberkündigung zum 30. September 2006. Vom 27. April 2007 bis 26. April 2008 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Danach sicherte er seinen Lebensunterhalt seiner Darstellung zufolge durch Aufbrauch seines Vermögens. Ab 1. Januar 2014 stand der Kläger im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Er bezieht außerdem eine Betriebsrente in Höhe von derzeit 224,50 Euro monatlich. Seit 15. Mai 2015 ist ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt.
Den am 6. März 2014 gestellten Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, den der Kläger - unter Vorlage des Attestes der Allgemeinmedizinerin Dr. L. vom 21. März 2006 - mit einer chronischen Bronchitis, einem Asthma seit 2004 sowie einer Unverträglichkeit gegen Asthma-Medikamente begründete, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 4. Juli 2014 mangels Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (bei einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung) sowie wegen Fehlens ausreichender medizinischer Unterlagen für den vom Kläger genannten Versicherungsfall in 1996 ab. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger eine Erwerbsminderung seit 30. September 2006 geltend; auf Grund seiner Krankheit habe er sich erst am 27. April 2007 arbeitslos gemeldet. Nach Eingang des Befundberichts der Dr. L. vom 25. Juli 2014, die noch zwei Arztbriefe des Facharztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. M. aus dem Jahr 1996 einreichte, sowie der vom Kläger übersandten Ergebnisse von Lungenfunktionstests veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch die Ärztin für Lungenheilkunde und Innere Medizin Dr. G.-S.; diese vertrat im Gutachten vom 28. Oktober 2014 bei der Diagnose eines Asthma bronchiale die Auffassung, dass der Kläger bei Vermeidung von die Atemwege ätzenden, reizenden oder allergisierenden Substanzen, von Arbeiten bei Nässe und Kälte sowie von starker Staub- und Nikotinexposition noch vollschichtig tätig sein könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch darauf zurück.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe - SG - (S 17 R 425/15) wurde zunächst der Allgemeinarzt Dr. N. schriftlich als sachverständiger Zeuge gehört, der körperlich leichte Arbeiten mehr als sechs Stunden täglich für zumutbar hielt (Schreiben vom 10. März 2015). Sodann erhob das SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D., der - bei den Diagnosen einer hypochondrischen Störung und einer Somatisierungsstörung - unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Beschäftigungen mit besonderer psychischer Beanspruchung, z.B. Akkord-, Schicht-, Nachtarbeit, Arbeit unter Zeitdruck oder mit stark erhöhter Eigenverantwortung) zu einem arbeitstäglich achtstündigen Leistungsvermögen kam (Gutachten vom 8. Juli 2015). Mit Schriftsätzen vom 10. September und 28. Oktober 2015 unterbreitete die Beklagte ein Vergleichsangebot mit Bezug auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) auf Dauer ab dem 1. März 2014. Dieses vergleichsweise Angebot wollte der Kläger nicht annehmen. Mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2016 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU ab 1. März 2014 zu gewähren, und wies die Klage im Übrigen ab.
Im anschließenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg - LSG - (L 13 R 922/16) verfolgte der Kläger sein Begehren auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2006 weiter. Während dieses Berufungsverfahrens erging der Bescheid vom 11. März 2016, mit dem die Beklagte dem Kläger "aufgrund des Vergleichs vom 26.02.2016" eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU ab 1. März 2014 bewilligte (monatlicher Zahlbetrag ab dem 1. Mai 2016 702,44 Euro, Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. März 2014 bis 30. April 2016 18.085,04 Euro). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom 24. Mai 2016 beantragte die Beklagte neben der Zurückweisung der Berufung auch die Klageabweisung unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 26. Februar 2016. Auf die vom LSG so verstandene Anschlussberufung der Beklagten wurde der Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 24. Mai 2016), wobei das LSG in den Entscheidungsgründen ausführte, dem Kläger stehe weder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung noch ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu, weil er im bisherigen Beruf des Maschinenbau-Ingenieurs noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich tätig sein könne. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Bundessozialgericht (BSG) wurde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 24. Mai 2016 - B 13 R 159/16 B -).
In der Folgezeit erließ die Beklagte den Bescheid vom 13. Oktober 2016, mit dem sie, gestützt auf die §§ 45, 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), den Rentenbescheid vom 11. März 2016 zurücknahm und eine Überzahlung von 18.787,48 Euro errechnete, jedoch wegen der allein für den Monat Mai 2016 zur Auszahlung gelangten Rente lediglich die Erstattung von 702,44 Euro forderte. Der Widerspruch des Klägers, zu dessen Begründung er anführte, einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu haben, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016). Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG (S 2 R 4155/16), in dem der Kläger nochmals einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente geltend machte, hob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2017 den Bescheid vom 13. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2016 auf richterlichen Hinweis aus verfahrensrechtlichen Gründen auf. Dieses vom SG als Teilanerkenntnis gewertete Erklärung nahm der Kläger nicht an. Mit rechtskräftig gewordenem "Teilanerkenntnis- und Schlussurteil" vom 8. Februar 2017 hob das SG die vorgenannten Bescheide auf, wies die Klage im Übrigen ab und verpflichtete die Beklagte zur Erstattung der hälftigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Mit einer E-Mail vom 4. April 2017 brachte der Kläger unter Verweis auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. September 2015 vor, er "warte auf den Rentenbescheid". Im Schreiben vom 11. April 2017 berief sich der Kläger erneut darauf, einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu haben; hierzu verwies er auf das Arbeitszeugnis der S. AG vom 30. September 2006, das ihm jeglichen Zugang zum Arbeitsmarkt versperre.
Am 18. April 2017 hat der Kläger sodann beim SG eine Klage (S 14 R 1316/17) erhoben "wegen Untätigkeit" der Beklagten, wobei er zur Begründung vorgetragen hat, dass Grund für seine psychische Störung der Arbeitsplatzverlust sei; für die Erwerbsminderung sei sein früherer Arbeitgeber verantwortlich.
Während des Klageverfahrens entschied die Beklagte über den Antrag vom 11. April 2017 durch Bescheid vom 16. Mai 2017 ablehnend, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne, er ferner nach den zutreffenden Ausführungen des LSG im Urteil vom 24. Mai 2016 nicht berufsunfähig sei und darüber hinaus die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorlägen, weil das Versicherungskonto im Zeitraum vom 11. April 2010 bis 10. April 2017 keinen Monat mit Pflichtbeiträgen aufweise. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger an die Beklagte mittels einer E-Mail vom 18. Mai 2017 mit einem "Widerspruch" und formulierte außerdem mit einem beim SG am 22. Mai 2017 eingegangenen und am 29. Mai 2017 an die Beklagte weitergeleiteten Schreiben vom 19. Mai 2017 eine "Beschwerde". Die Beklagte wertete das Vorgehen des Klägers als Rechtsbehelf des Widerspruchs, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2017 zurückwies. Über eine vom Kläger am 15. Mai 2017 unter Verweis auf das Verfahren S 2 R 4155/16 bei der Beklagten eingereichte Kostenrechnung wurde von dort ablehnend beschieden (Schreiben vom 17. Mai 2017, zweiter Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2017). Deswegen ist beim SG ein weiteres Klageverfahren anhängig (S 14 R 2042/17).
Mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2017 hat das SG unter Erörterung auch des Bescheids vom 16. Mai 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2017 die Klage im Verfahren S 16 R 1316/17 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Kläger am 23. Juni 2017 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 26. Juni 2017 beim LSG eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2006 weiterverfolgt. Er hat sich zur Begründung darauf berufen, dass der Bescheid vom 11. März 2016, mit dem die Beklagte die Entscheidung des SG vom 26. Februar 2016 umgesetzt habe, "rechtskräftig" geworden sei. Seine psychische Störung sei der Kündigung durch den Arbeitgeber und dem Verlust des Arbeitsplatzes geschuldet. Ihm sei außerdem der Zugang zum Arbeitsmarkt auf Grund des Arbeitszeugnisses vom 30. September 2006 versperrt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt (vgl. Schreiben vom 24. Mai 2017),
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2006 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bde.), die Klageakte des SG (S 14 R 1316/17), die weiteren Akten des SG (S 17 R 425/15, S 2 R 4155/16, S 14 R 2042/17), die Berufungsakte des Senats (L 7 R 2445/17) und die weitere Akte des LSG (L 13 R 922/16) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2018 konnte der Senat verhandeln und entscheiden, da der Kläger in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2017 darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG und hierzu BSG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - B 12 KR 67/13 B - (juris Rdnr. 7); BSG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - B 13 R 34/16 BH - (juris Rdnr. 10)).
Im vorliegenden Verfahrens vor dem Senat wendet sich der Kläger im Ausgangspunkt gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 22. Juni 2017, den er mit dem Rechtsmittel der Berufung (§ 143 SGG) angefochten hat. Soweit der Kläger im Schreiben vom 30. Juni 2017 außerdem eine "Restitutionsklage gegen das Urteil L 13 R 922/16" des LSG vom 24. Mai 2016 erhoben hat, ist dieser außerordentliche Rechtsbehelf nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens; hierüber ist vielmehr in einem gesonderten Verfahren durch den hierfür zuständigen Senat zu entscheiden (vgl. § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 584 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).
Die vorliegende Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
1. Das Begehren des Klägers bedarf der Auslegung im Rahmen des § 123 SGG. Danach ist gemäß der - für Prozesshandlungen entsprechend anwendbaren - Bestimmung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Auslegung eines Antrags nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, soweit er für das Gericht erkennbar ist (BSGE 68, 190, 191 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 1). Insoweit haben die Gerichte sich nicht daran zu orientieren, was als Klageantrag zulässig ist, sondern was nach dem klägerischen Vorbringen begehrt wird, soweit jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21 (jeweils Rdnr. 29)). Dabei sind neben dem Wortlaut des Antrags auch sämtliche Schriftsätze des Prozessbeteiligten, seine zu Protokoll des Gerichts gegebenen Erklärungen sowie der Inhalt der Verwaltungsakten heranzuziehen (BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr. 65).
Der Kläger hat in der Klageschrift vom 18. April 2017 eine "Untätigkeit" der Beklagten geltend gemacht und den "Rentenbescheid" vom 11. März 2016 genannt. Im Schreiben vom 12. Mai 2017 an das SG hat er außerdem vorgebracht, die Beklagte habe die Entscheidung des SG vom 8. Februar 2017 (S 2 R 4155/16) "nicht umgesetzt". Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 hat der Kläger zur Begründung seiner "Beschwerde" wiederum die Entscheidung vom 8. Februar 2017 und den Bescheid vom 11. März 2016 angeführt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 an das SG hat der Kläger den Antrag formuliert, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2006 festzustellen und insoweit geltend gemacht, seine Ansprüche leiteten sich aus dem "Rentenbescheid" vom 11. März 2016 her. In der Berufungsschrift vom 23. Juni 2017 hat der Kläger erneut auf den Bescheid vom 11. März 2016 verwiesen. In seinen Schreiben vom 28. August, 5. Oktober und 10. November 2017 hat er sich nochmals auf den Bescheid vom 11. März 2016 berufen, der "rechtskräftig" geworden und dessen Grundlage das mit Schriftsätzen vom 10. September und 28. Oktober 2015 unterbreitete Vergleichsangebot gewesen sei.
2. Unabhängig von der konkreten Formulierung eines Sachantrags im vorliegenden Berufungsverfahren hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass er meint, einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)) seit dem 1. Oktober 2006 zu haben, wobei er sich insoweit einerseits auf die Entscheidung des SG vom 8. Februar 2017 (S 2 R 4155/16), andererseits auf den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2016 bezogen hat. Soweit der Kläger der Auffassung ist, es bestehe eine rechtliche Grundlage im Sinne einer gerichtlichen Entscheidung oder eines begünstigenden Verwaltungsakts, aus der der erhobene Anspruch erwachsen sei, vermag er damit indessen nicht durchzudringen. Keine der Klagearten des SGG vermag dem klägerischen Begehren insoweit zum Erfolg zu verhelfen.
a) Soweit der Kläger sich für sein Begehren auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf den "Rentenbescheid" vom 11. März 2016 berufen hat, wäre an eine echte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu denken. Die Verfolgung eines Leistungsbegehrens im Wege dieser Klageartüber kommt etwa dann in Betracht, wenn die Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt nicht vollzieht (vgl. Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 66 Rdnr. 3). Ein den Kläger begünstigender Verwaltungsakt im Sinne eine Rentenbewilligung liegt hier indessen nicht vor. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2016 stellt sich vielmehr als ein in Ausführung des Gerichtsbescheids des SG vom 26. Februar 2016 (S 17 R 425/15) ergangener Bescheid dar. Dies ergibt sich - trotz des im einleitenden Satz unglücklichen Wortlauts des Bescheids - ohne Zweifel daraus, dass bereits dort das betreffende Datum dieser (nicht rechtskräftig gewordenen) gerichtlichen Entscheidung des SG zutreffend genannt und darüber hinaus auf dessen Seite 8 ausdrücklich dargestellt ist, dass der Bescheid "aufgrund des Urteils vom 26.02.2016" ergehe. Zwar ist eingangs des Bescheids auch ein "Vergleich" erwähnt; ein solcher war im dortigen erstinstanzlichen Verfahren aber gerade nicht zustande gekommen, nachdem sich der Kläger auf das Vergleichsangebot der Beklagten nicht hatte einlassen wollen. Ein Ausführungsbescheid trifft indes lediglich eine vorläufige Regelung; er verliert seine Wirkung und wird hinfällig, wenn das Urteil oder der Gerichtsbescheid, auf dem er beruht, durch eine im Instanzenzug ergangene gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSGE 9, 169 f.), ohne dass es der gesonderten Aufhebung eines solchen Bescheids, der nicht über § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird (vgl. BSGE 9, 169, 170; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 (juris Rdnr. 12); BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 (Rdnr. 12)), bedarf. Durch das (nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers) rechtskräftig gewordene Urteil des LSG vom 24. Mai 2016 (L 13 R 922/16) ist mithin auch der Bescheid vom 11. März 2016, mit dem dem Kläger aber ohnehin nicht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, sondern lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zugesprochen worden war, gegenstandslos geworden. Der Kläger kann sonach in keinen denkbaren Umständen aus dem Bescheid vom 11. März 2016 einen Zahlungsanspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung herleiten. Eine echte Leistungsklage, soweit sie vom Kläger mit Blick auf diesen wirkungslos gewordenen Bescheid verfolgt worden sein sollte, wäre, wenn nicht schon unzulässig, so aber jedenfalls unbegründet.
b) Für eine echte Leistungsklage bleibt aber auch insoweit kein Raum, als sich der Kläger auf das "Teilanerkenntnis- und Schlussurteil" des SG vom 8. Februar 2017 (S 2 R 4155/16) berufen hat. Zwar erscheint es - ungeachtet der Regelungen in §§ 198 ff. SGG - im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dem Berechtigten den Rechtsweg neu zu eröffnen, ohne dass ihm ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegengehalten werden könnte, wenn der Leistungsträger seiner Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel im Sinne von § 199 Abs. 1 SGG nicht oder nicht vollständig nachkommt (vgl. hierzu etwa BSG SozR 1750 § 307 Nr. 2; BSGE 53, 253, 254 ff. = SozR 1500 § 141 Nr. 12). Ein gerichtlicher Titel, aus dem der Kläger von der Beklagten die Zahlung der begehrten Rente wegen voller Erwerbsminderung verlangen könnte, liegt hier aber gerade nicht vor. In dem vorbezeichneten Urteil vom 8. Februar 2017 hat das SG lediglich ausgesprochen, dass der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2016 auf das entsprechende "Teilanerkenntnis" der Beklagten aufgehoben werde, und im Übrigen die auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen.
c) Ferner ist eine Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) mit dem Begehren, ein Rechtsverhältnis festzustellen, auf Grund dessen die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung verpflichtet wäre, nicht statthaft. Denn ein solches Rechtsverhältnis lässt sich - wie vorstehend unter a) bereits ausgeführt - mit Blick auf den (wirkungslos gewordenen) Bescheid vom 11. März 2016 nicht konstruieren. Auch keine andere der die Feststellungklage regelnden Tatbestandsvarianten (vgl. § 55 SGG) ist hier einschlägig.
d) Des Weiteren sind die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 SGG) nicht gegeben. Der Kläger verlangt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2006. Gegenstand einer Untätigkeitsklage ist indes grundsätzlich nur die Bescheidung eines Antrags und nicht die Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs oder die Bewilligung einer Leistung (BSGE 75, 56, 58 = SozR 3-1500 § 88 Nr. 2). Verurteilt werden kann somit im Rahmen einer Untätigkeitsklage nicht, wie aber vom Kläger erstrebt, zur Gewährung der beantragten Leistung. Darüber hinaus kann auch die Verurteilung des Leistungsträgers zum Erlass eines Verwaltungsakts mit einem bestimmten Inhalt mit dieser Klageart nicht begehrt werden (BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - B 13 R 282/14 B - (juris Rdnr. 6)).
3. a) Soweit erkennbar, hat der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des (ersten) Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2017 im vorliegenden Berufungsverfahren nicht (mehr) angegriffen. Auf die vorstehenden Bescheide ist der Kläger in seiner Berufungsschrift vom 26. Juni 2017 nicht zurückgekommen. Lediglich in seinem Schreiben vom 28. August 2017 hat er den Bescheid vom 16. Mai 2017 erwähnt, gegen den er "schriftlich" Widerspruch eingelegt habe, wobei allerdings mit einer einfachen E-Mail, wie derjenigen des Klägers vom 18. Mai 2017, das Schriftformerfordernis des § 84 Abs. 1 SGG nicht gewahrt werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. August 2017 - L 7 SO 4668/16 - (n.v.); B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage, § 84 Rdnr. 3; Gall in jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 84 Rdnr. 14 (Stand: 15.07.2017) (alle m.w.N.)). Ungeachtet dessen, dass in dem am 22. Mai 2017 beim SG eingegangenen, als "Beschwerde" formulierten Schreiben des Klägers vom 19. Mai 2017 eine Klage gegen den Bescheid vom 16. Mai 2017 sowie darüber hinaus ein (insoweit dem Schriftformgebot entsprechender, fristgemäß erhobener) Widerspruch erblickt werden könnte (vgl. BSGE 20, 199, 200 f.; BSGE 65, 105, 107 = SozR 1500 § 78 Nr. 27; B. Schmidt, a.a.O., § 78 Rdnr. 3b), sodass mit dem Ergehen des (ersten) Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2017 die Sachurteilsvoraussetzung des Vorverfahrens (§ 78 SGG) erfüllt gewesen wäre (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R - (juris Rdnr. 23); BSG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - B 1 KR 99/13 B - (juris Rdnrn. 12 ff.)), hat der Kläger sein Begehren nicht mit Angriffen gegen die vorgenannten Bescheide begründet, obwohl das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2017 auch diese Bescheide erörtert hat. Der Kläger ist vielmehr der irrigen Auffassung (siehe hierzu oben unter 2.), schon auf der Grundlage des Urteils des SG vom 8. Februar 2017 (S 2 R 4155/16) oder des Bescheids der Beklagten vom 11. März 2016 die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2006 erlangen zu können. Den (ersten) Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2017 hat der Kläger im Übrigen im gesamten Verfahren nirgends erwähnt, im Gegensatz zum (zweiten) Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2017, mit Blick auf den er seine am 19. Juni 2017 zum SG erhobene (unter dem Az. S 14 R 2042/17 geführte) Klage nahezu wortlautidentisch wie die am 15. Mai 2017 bei der Beklagten eingegangene "Kostenrechnung" vom 12. Mai 2017 begründet hat.
b) Selbst wenn aber das Verlangen des Klägers (auch) so zu deuten wäre, dass er sich fernerhin gegen den Bescheid vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des (ersten) Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2017 im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) wende, vermag der Kläger mit seinem Begehren auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2006 in der Sache nicht durchzudringen. Die Beklagte hat im Bescheid vom 16. Mai 2017 lediglich über eine Rente auf der Grundlage des Schreibens der Klägers vom 11. April 2016 ablehnend entschieden, in welchem dieser allein geltend machte, einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu haben, weil ihm auf Grund des Arbeitszeugnisses der S. AG der Zugang zum Arbeitsmarkt versperrt sei; ein Antrag auf Überprüfung früherer Bescheide im Verwaltungsverfahren, der zudem hinreichend zu konkretisieren wäre (vgl. BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 28 (jeweils Rdnrn. 13 ff.); BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 34 (Rdnr. 20)), war dort nicht gestellt. Solches lässt sich auch der E-Mail des Klägers vom 18. Mai 2017 oder seinem Schreiben vom 19. Mai 2017 an das SG nicht entnehmen, sodass es hier keiner Erörterung bedarf, ob die Widerspruchsstelle des Rentenversicherungsträgers unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 R 16/12 R - (juris Rdnr. 28) (m.w.N.)) überhaupt zu einer Entscheidung über ein erstmals im Widerspruchsverfahren an sie herangetragenes Begehren nach § 44 SGB X befugt wäre. Dem Begehren des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente für frühere Zeiträume ab dem 1. Oktober 2006 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG im Berufungsverfahren L 13 R 922/16 steht indes die materielle Rechtskraft des dort ergangenen Urteils vom 24. Mai 2016 entgegen, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Beteiligten bindet und mithin auch vom Kläger zu respektieren ist. Für die nachfolgende Zeit bis zur Antragstellung im April 2017 ist darüber hinaus die Bestimmung des § 99 Abs. 1 SGB VI zu beachten. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Satz 1 a.a.O.); bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird (Satz 2 a.a.O.). Eine Rente könnte sonach bei einer Antragstellung im April 2017 frühestens mit dem Februar 2017 beginnen, wenn eine Erwerbsminderung im Januar 2017 eingetreten wäre, andernfalls frühestens mit dem 1. April 2017.
Selbst wenn aber beim Kläger beispielsweise seit Januar 2017 oder jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung vorliegen würden, was jedoch dahingestellt bleiben kann, stünden einem Anspruch auf eine solche Rente in diesem Fall die für diese Rentenart erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entgegen. Denn nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI müssen die Versicherten für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (mindestens) drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 16. Mai 2017 ist das Versicherungskonto des Klägers jedoch letztmals im Monat April 2008 mit einer Pflichtbeitragszeit (wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) belegt. Auch bei Berücksichtigung der Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab dem 1. Januar 2014 als Verlängerungstatbestand (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbs. 1 SGB VI (eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 9.Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885)) könnte mithin die für die Rente wegen voller Erwerbsminderung erforderliche Drei-Fünftel-Belegung nicht erreicht werden, weil immer noch eine Lücke von mehreren Jahren besteht, die nicht mit Pflichtbeiträgen oder Verlängerungstatbeständen ausgefüllt ist.
Nach allem kann der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit dem erhobenen Rentenbegehren durchdringen. Deshalb bedarf es keiner eingehenden Erörterungen dazu, dass die Beweiserhebungen im ersten Rentenverfahren auch in Anbetracht der damals vorhandenen Gesundheitsstörungen des Klägers (Asthma bronchiale sowie hypochondrische Störung und Somatisierungsstörung) nach den Ausführungen des vom SG im Verfahren S 17 R 425/15 beauftragten Gutachters Dr. D., der Rentengutachterin Dr. G.-S. sowie des den Kläger seinerzeit behandelnden Allgemeinmediziners Dr. N. noch ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als sechs Stunden täglich ergeben haben, was grundsätzlich einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ausschließt (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI). Die seinerzeit von den Ärzten beschriebenen qualitativen Einschränkungen stellen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine spezifische Leistungseinschränkung dar (vgl. hierzu etwa BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12) oder führen aus sonstigen Gründen zu einer Verschlossenheit des Arbeitsmarkts (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 137 und 139; ferner Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI § 43 Rdnrn. 37 ff. (Stand: September 2016)), was ausnahmsweise trotz sechsstündiger Leistungsfähigkeit eine volle Erwerbsminderungsrente rechtfertigen würde.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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