Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2005/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2973/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.06.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin als Erbin ihres aus U. (damalige S. ) stammenden Ehemannes höhere Rente wegen Erwerbsminderung unter Zuordnung der im Zeitraum vom 18.08.1976 bis 20.08.1988 im Herkunftsland ausgeübten Tätigkeiten zur Qualifikationsgruppe 4 zusteht.
Die am 10.10.1952 geborene Klägerin ist die alleinige Erbin (Erbvertrag, Bl. 24 LSG-Akte) ihres am 1953 geborenen und am 2017 in einem Pflegeheim, wo er seit Frühjahr 2017 gelebt hat, verstorbenen Ehemanns V. N. , deutscher Staatsangehöriger, Inhaber des Vertriebenenausweises A, der am 25.04.1989 aus U. kommend in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war (im Folgenden: Versicherter).
Ausweislich eines Diploms der Staatlichen Prüfungskommission (vgl. Kopie des Originals nebst Übersetzung, Bl. 14 der Rentenakte - RA -) erwarb er nach einem seit 1969 durchgeführten Abendstudium am Erdöl-Technikum am 29.06.1976 die Qualifikation eines Techniker-Mechaniker im Fachbereich Ausrüstung der Erdöl- und Gasverarbeitungsfabriken. Inhalt der Ausbildung waren unter anderem Grundlagen des Bauwesens, Metallkunde, Konstruktionsstoffe und Arbeits- und Brandschutz (vgl. Auszug aus den Semester- und Prüfungslisten, Anlage zu Bl. 19 Verwaltungsakte Kontenklärung - VA KT -, auf den hinsichtlich der Einzelheiten der erworbenen Kenntnisse verwiesen wird). Diese Ausbildung stellte nach Einschätzung der Industrie- und Handelskammer (IHK) O. eine Facharbeiterqualifikation im Bildungssystem der S. dar, die mit Einschränkungen dem Ausbildungsberuf Mechaniker in der Bundesrepublik vergleichbar sei (Bescheinigung der IHK O. vom Juli 1997, Bl. 14 RA).
Zuvor war er (vgl. die Eintragungen in seinem Arbeitsbuch, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Übersetzung Bl. 13 RA verwiesen) ab November 1968 als Elektromotorenentwickler (zuletzt Lohngruppe 2 mit monatlich 180 Rubel, Bl. 6 VA KT) und danach, unterbrochen durch den Wehrdienst, in einem Heizkraftwerk als Schlosser, Speisepumpenmaschinist und Turbinenmaschinist bis 09.08.1976 tätig.
Vom 18.08.1976 bis 31.10.1979 war er als Montagefachkraft in der Eisenbahnerzeugung und Konstruktion der 3. Klasse beschäftigt (Lohngruppe 3, 220 Rubel, Bl. 8 VA KT). Dabei war seine Aufgabe, Eisenbetonkonstruktionen in Projektposition zu montieren und zu schweißen (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT). Am 01.04.1978 bestand er nach einem dreieinhalbmonatigen Lehrgang die Prüfung zum Kraftfahrzeugführer der Kategorie C. Zum 01.11.1979 wurde er versetzt als Meister des Bauabschnitts und Kraftfahrer der Klasse 2 (Monatsgehalt nun 245 Rubel, Bl. 8 VA KT). Er war Leiter dieses Bauabschnitts und damit verantwortlich für Qualität und Menge der durchgeführten Arbeiten (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT). Diese Tätigkeit übte der Versicherte bis 05.03.1984 aus.
Vom 22.03.1984 bis 21.07.1985 war der Versicherte bei der mobilen Spezialbaubrigade Nr. 158 des U. technischen Montagetrustes für Landwirtschaft und Industrie als Meister im Bereich Bau mit einem Monatsgehalt von 220 Rubel tätig (Bl. 10 VA KT). Der Betrieb war auf den Bau großer Hallen auf dem Land für landwirtschaftliche Maschinen, Mechanismen und Traktoren sowie für Vieh und Getreide spezialisiert, hatte ca. 140 Arbeiter und vier Bauabschnitte. Der Versicherte war Leiter eines dieser Bauabschnitte (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT).
Am 14.01.1985 bestand der Versicherte nach einem dreimonatigen Lehrgang die Prüfung zum Kraftfahrer der Klasse 1 (Inhalte u.a. Buswartung und -instandsetzung sowie Busfahrprüfung, später von der IHK O. als der Prüfung zum Berufskraftfahrer gleichwertig anerkannt; Bl. 15 RA). Am 22.07.1985 wurde er im bisherigen Betrieb umgesetzt als Ingenieur für Sicherheitstechnik und als Kraftfahrer der Klasse 1 mit einem Monatsgehalt von 245 Rubel (Bl. 10 VA KT). Er war für die gesamten Betriebssicherheitsmaßnahmen, die Kontrolle und Überprüfung des Bauabschnittes und die quartalsweise Instruktion jeder Montagefachkraft verantwortlich (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT). Diese Tätigkeit übte er bis zum 19.02.1986 aus (Bl. 10 VA KT).
Vom 24.02.1986 bis 17.11.1987 war der Versicherte beim Kontor für Wohnungs- und Kommunalwirtschaft des Trustes Nr. 8 des Ministeriums für Bauwirtschaft der U. SSR als Meister mit einem Monatsgehalt von 220 Rubel beschäftigt (Bl. 11 VA KT). In dieser Zeit war er für die Reparatur von Heizungs- und Wasserinstallationen und Sanitär in den Wohnungen, die dem Trust gehörten, verantwortlich. In der Abteilung waren 20 bis 24 Leute tätig, der Versicherte war Leiter des Bauabschnitts (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT).
Vom 23.11.1987 bis 20.08.1988 war der Versicherte Leiter der Ausleihstelle in der Abteilung "Gute Dienste" des Dienstleistungsbetriebs für Fotoarbeiten und chemische Reinigung Fergana mit einem Monatsgehalt von 220 Rubel (Bl. 13 VA KT). Er verlieh Haushaltsgegenstände an Kunden, rechnete die Verleihgebühr ab, dokumentierte dasselbe und erstellte den Monatsabschluss, den er seinem Vorgesetzten abgab (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT).
Mit Vormerkungsbescheid vom 18.11.2003 stellte die Beklagte alle Beschäftigungszeiten als rentenrechtliche Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) fest, zunächst zu fünf Sechstel, auf den Widerspruch des Versicherten zu sechs Sechstel (vgl. Bl. 38 VA KT), und ordnete sie der Qualifikationsgruppe 5 zu.
Antragsgemäß bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26.07.2012 dem Versicherten Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.06.2012 mit einem monatlichen Rentenbetrag von (brutto) 834,76 EUR. Der Rentenberechnung lagen auch die in der streitigen Zeit zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu Grunde, die die Beklagte der Qualifikationsgruppe 5 zuordnete. Hinsichtlich der Rentenberechnung wird auf den Bescheid (Bl. 1 Widerspruchsakte - WA -) verwiesen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2013 (Bl. 12 WA) zurück. In Bezug auf die vom Versicherten angeführten Berufsbezeichnungen (u.a. Meister) führte sie aus, es seien keine Unterlagen oder Nachweise über eine entsprechende Ausbildung vorhanden. Es sei lediglich eine Mechaniker-Ausbildung im Fachbereich Ausrüstung von Erdöl- und Gasverarbeitungsfabriken nachgewiesen, so dass es bei der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 bleiben müsse. Eine Tätigkeit als Kraftfahrer der 1. Klasse rechtfertige ebenfalls nicht die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4.
Dagegen hat der Versicherte am 05.07.2013 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung hat er insbesondere auf die erworbene Qualifikation als Techniker-Mechaniker und die abgelegten Prüfungen, insbesondere Fahrprüfungen, hingewiesen.
Mit Urteil vom 08.06.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die erhaltene Vergütung spreche gegen eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4. Aus der Bezeichnung als Meister folge nichts Anderes, dies sei im Sinne einer Funktionsbezeichnung zu verstehen.
Gegen das ihm am 03.07.2017 zugestellte Urteil hat der Versicherte am 28.07.2017 Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, aus der Einstufung in die Lohngruppen ließen sich keine zwingenden Schlüsse ziehen. Grundlage seiner Tätigkeiten im streitigen Zeitraum sei die erworbene Qualifikation als Techniker-Meister und als Kraftfahrer Klasse 1 gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.06.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013 zu verurteilen, ihr als Rechtsnachfolgerin des V. N. höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.06.2012 unter Zuordnung der Pflichtbeitragszeiten vom 18.08.1976 bis 20.08.1988 in die Qualifikationsgruppe 4 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Versicherte hatte keinen Anspruch auf höhere Rente. Entsprechend steht auch der Klägerin kein höherer Rentenanspruch zu.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 26.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013, allerdings nur in Bezug auf die dort geregelte Höhe der zuerkannten Rente (genauer: der Ablehnung eines darüber hinausgehenden Anspruchs, s. BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R) und auch nur im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Zeit vom 18.08.1976 bis 20.08.1988. Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R; Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R in SozR 4-2600 § 237 Nr. 2). Dem entsprechend hat die Klägerin den Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit zulässigerweise auf dieses Element der Rentenberechnung eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R in SozR 4-2600 § 237 Nr. 2 zum Zugangsfaktor; Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R in SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 zur Ermittlung von Entgeltpunkten für bestimmte Zeiträume, hier der Kindererziehung). Dem entsprechend beschränkt sich die gerichtliche Prüfung hierauf (BSG, a.a.O.).
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin des Versicherten gemäß § 58 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt. Ein ihr vorgehender (vgl. § 58 Satz 1 SGB I) Sonderrechtsnachfolger (vgl. § 56 SGB I) existiert nicht, weil der Versicherte zur Zeit seines Todes mit niemandem in einem gemeinsamen Haushalt (sondern im Pflegeheim) gelebt hat und auch nicht erkennbar oder vorgetragen ist, dass er ein Familienmitglied wesentlich unterhalten hätte.
Der Zulässigkeit der Klage steht der bestandskräftige Vormerkungsbescheid vom 18.11.2003 nicht entgegen, denn im Rentenbescheid sind sämtliche, für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (§ 300 Abs. 1 und 2 SGB VI) zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 118/08 R, juris, mit weiteren Ausführungen zur Umsetzung und zur Unzulässigkeit eines Überprüfungsverfahrens in Bezug auf den Vormerkungsbescheid).
Die Klage ist jedoch unbegründet, die Berufung daher zurückzuweisen.
Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf höhere Rente sind die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Für die hier unstreitig vorliegenden Zeiten nach dem FRG werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ermittelt. Maßgebend ist danach die Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen.
Konkret beanstandet die Klägerin, dass die streitige Zeit statt in Qualifikationsgruppe 4 in Qualifikationsgruppe 5 eingestuft worden ist. Dies ist indessen nicht zu beanstanden.
Nach Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 SGB VI einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Satz 2).
Die Qualifikationsgruppe 5 erfasst angelernte und ungelernte Tätigkeiten, nämlich Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr. 1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind (Nr. 2) und Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). Die Qualifikationsgruppe 4 betrifft Facharbeiter, nämlich (Abs. 1) Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenbildung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
Zutreffend hat die Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI in direkter Anwendung die Berufswelt der DDR widerspiegeln (u.a. BSG, Urteil 24.07.2003, B 4 RA 61/02 R in SozR 4 -2600 § 256b Nr. 2). Auf Grund der in § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG angeordneten - notwendigerweise sinngemäßen - Anwendung des § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI auch auf alle Beschäftigungen in den Vertreibungsgebieten sind die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in dem Sinne zu lesen, dass an die Stellen der DDR das jeweilige Vertreibungsgebiet eingesetzt wird. Es ist insofern darauf abzustellen, ob das im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikationsniveau dem einer bestimmten Ausbildung im Sinne des DDR-Rechts entsprach. Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden Bildungssystems zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe diese Qualifikation nach den Kriterien der DDR materiell entspricht (u.a. BSG, Urteil vom 12.11.2003, B 8 KN 2/03 R in SozR 4-5050 § 22 Nr. 3).
In der S. war das System der Berufsbildung grundsätzlich in die drei Hauptebenen Hochschulbildung, mittlere Berufsbildung und untere Berufsbildung (berufliche Grundbildung) eingeteilt, wobei die Niveaustufen nicht immer scharf voneinander abgegrenzt waren. Teilweise fließende Übergänge gab es insbesondere zwischen mittlerer und unterer Berufsbildung und Anlernverhältnissen; auch innerhalb der einzelnen Bildungsebenen gab es Differenzierungen. Die mittlere Berufsbildung beinhaltete neben einer umfassenden Berufsausbildung für anspruchsvolle Berufe auch den Erwerb der Hochschulreife. Obwohl die betriebliche Ausbildung eine große Rolle spielte, konnte sie dort nur selten erlangt werden. Ganz überwiegend wurde sie an (Mittleren) Fachschulen, bezeichnet als Technikum, Mittlere Fachlehreinrichtung oder Mittlere Lehranstalt, erworben. Bei Vollzeitunterricht betrug die Ausbildungsdauer drei bis vier Jahre. Im Rahmen des Tarifsystems für Arbeiterberufe wurde Fachpersonal mit mittlerer Berufsbildung ("hochqualifizierter Arbeiter") regelmäßig in die Lohnstufen (Kategorien) fünf und sechs eingruppiert. Die untere Berufsbildung ("qualifizierte Arbeiter") erfasste eine große Bandbreite von "wenig qualifizierten Arbeitern" über "qualifizierte Arbeiter" (im engeren Sinne) bis zu "hochqualifizierten Arbeitern". "Qualifizierte Arbeiter" im engeren Sinne verfügten über eine umfassende berufliche Ausbildung für komplizierte bzw. komplexe Berufe und wurden im Rahmen des Tarifsystems regelmäßig in die Lohnstufen (Kategorien) drei und vier eingruppiert. "Wenig qualifizierte Arbeiter" verfügten über Kenntnisse für eng begrenzte, einfache Tätigkeiten (wenig anspruchsvolle Massenberufe) und wurden im Rahmen des Tarifsystems regelmäßig in die Lohnstufen eins und zwei eingruppiert (Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, S. 360 ff.).
Da Merkmal eines DDR-Facharbeiters eine umfassende Berufsausbildung von je nach Ausbildungsberuf und schulischer Vorbildung zwischen eineinhalb- und vierjähriger Dauer war, die es ihm ermöglichte, komplizierte Tätigkeiten zu verrichten (Müller, a.a.O., S. 364), können diesen jene Personen mit einer mittleren Berufsbildung bzw. die "qualifizierten Arbeiter" (im engeren Sinne) gleichgestellt werden (Müller, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung all dessen ist der Versicherte in den hier streitigen Zeiträumen nicht der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen.
Der Senat lässt offen, ob das Diplom als Techniker-Mechaniker den Nachweis einer Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 erste Alternative der Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiterqualifikation, Facharbeiterbrief) erbringt. Hierfür genügt jedenfalls die Anerkennung durch die IHK O. als solche nicht. Für die Zuerkennung einer Facharbeiterqualifikation i.S. der Qualifikationsgruppe 4 nach langjähriger Berufserfahrung (Satz 1 zweite Alternative der Qualifikationsgruppe 4) ist die Entscheidung der zuständigen ausländischen Stelle erforderlich, die Bescheinigung einer IHK reicht nicht (BSG, Urteil vom 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Dann aber ist auch die Bewertung des in Rede stehenden Diploms durch die IHK O. nicht verbindlich. Der Kläger übte aber jedenfalls keine - wie jeweils nachfolgend noch dargelegt wird - seiner Berufsausbildung als Techniker-Mechaniker entsprechende Tätigkeit aus. Der Erwerb eines entsprechenden Bildungsabschlusses stellt für sich genommen keinen Grund dar, nunmehr sämtliche vom Versicherten im Laufe seines Berufslebens verrichteten Tätigkeiten der dementsprechenden Qualifikationsgruppe zuzuordnen. Denn für die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 ist nicht ausreichend, dass der Versicherte Facharbeiter im Sinne dieser Qualifikationsgruppe ist, mithin einer der dort aufgeführten Personengruppen zugeordnet werden kann. Vielmehr sind Versicherte, entsprechend der der Definition der Qualifikationsgruppen vorgestellten Grundvoraussetzungen - Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI -, nur dann in die entsprechende Qualifikationsgruppe einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Demnach scheidet die Zuordnung zu der der beruflichen Qualifikation an sich entsprechenden Qualifikationsgruppe aus, wenn keine fachspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde (Urteil des Senats vom 15.12.2016, L 10 R 5153/13).
Soweit der Versicherte auch in der Berufung vorträgt, dieses Diplom sei Grundlage bzw. Voraussetzung für die nachfolgenden Einstellungen gewesen, ist dies durch nichts belegt. Ohnehin geht der Versicherte von einer erworbenen Qualifikation als Techniker-Meister aus (Bl. 16a LSG-Akte), was angesichts der tatsächlichen Bezeichnung im Diplom Techniker-Mechaniker nicht zutrifft.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Erwerb der Qualifikation eines Kraftfahrers der Klasse 1. Insoweit ist schon nicht nachgewiesen, dass der Versicherte tatsächlich eine Tätigkeit ausübte, die eine solche Qualifikation erforderte. Nach dem Zeugnis der Republik U. über die am 14.04.1985 bestandene Prüfung (Anlage zu Bl. 15 RA) bezog sich diese Qualifikation auf das Führen von Bussen, da Gegenstand der Ausbildung bzw. Prüfung neben der Straßenverkehrsordnung und der Sicherheit im Straßenverkehr die Buswartung und -instandsetzung sowie eine Busfahrprüfung war. Zwar ist diese Qualifikation im Arbeitsbuch und in der Archivbescheinigung (Bl. 10 VA KT) für die Zeit ab dem 22.05.1985 aufgeführt ("Kraftfahrer 1. Kl."). Ab diesem Zeitpunkt war der Versicherte als Sicherheitsingenieur tätig. Bei der konkreten Beschreibung seiner Tätigkeit (Angaben vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT) erwähnte der Versicherte aber Einsätze als Busfahrer oder spezielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fahrzeugen gerade nicht. Die weitergehende Behauptung in der Berufungsbegründung, er sei damals mit Wartung und Reparatur von Lkw betraut gewesen, ist ohne hinreichende Substanz und findet sich in den früheren Angaben gerade nicht, sondern steht ihnen entgegen. Der Versicherte war als Sicherheitsingenieur für die Betriebssicherheit verantwortlich. Er hatte den ihm unterstellten Bauabschnitt (Bau großer Hallen für die Landwirtschaft) auf Betriebssicherheit zu kontrollieren und die Montagekräfte entsprechend monatlich zu instruieren (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT). Eine Wartung und Reparatur gehörte somit nicht zu seinem Aufgabenbereich.
Im Übrigen war der Beruf des einfachen Kraftfahrers (im Gegensatz zum Berufskraftfahrer) in der ehemaligen DDR kein Facharbeiterberuf, sondern eine - Qualifikationsgruppe 5 entsprechende - angelernte Tätigkeit (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.11.2010, L 5 R 395/09 in juris) und es ist nicht erkennbar, dass in der S. im Rahmen des dortigen Ausbildungssystems eine höhere Qualifikation erfolgte (Hessisches Landessozialgericht, a.a.O, mit weiteren Ausführungen zum Ausbildungssystem). Die vorgelegten Unterlagen bestätigen dies: Ausweislich des erwähnten Zeugnisses absolvierte der Versicherte für diese Qualifikation einen dreimonatigen Kraftfahrerlehrgang. Auch unter Berücksichtigung der zuvor erworbenen Qualifikation als Kraftfahrer 2. Klasse, wie sie im Arbeitsbuch für die Zeit ab 01.11.1979 und in der Archivbescheinigung (Bl. 8 VA KT) im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Meister des Bauabschnittes dokumentiert ist, ergibt sich keine andere Bewertung. Zu diesem Zeitpunkt passend liegt ein Zeugnis über den Besuch eines viereinhalb Monate dauernden Fortbildungslehrganges mit dem Erwerb der Qualifikation eines Kraftfahrzeugführers der Kategorie C am 01.04.1978 vor (Anlage zu Bl. 5 VA KT). Selbst beide Ausbildungszeiten zusammengenommen - Klasse 1 und Klasse 2 bzw. Kategorie C - ergibt lediglich eine siebeneinhalbmonatige Ausbildung, wobei ohnehin unklar bleibt, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitlehrgänge handelte.
Hinzu kommt, dass auch für die Zeit ab Erwerb der Qualifikation als Kraftfahrer Klasse 2 der Versicherte (Angaben vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 RA) keine Arbeitseinsätze als Kraftfahrer beschrieb, sondern ausschließlich Montage- und Schweißarbeiten bis Oktober 1979 und danach seine Verantwortung für Qualität und Menge der ausgeführten Arbeiten als Leiter (Meister) des Bauabschnitts ab 01.11.1979 (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT).
Dem Versicherten ist auch nicht auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet eine andere Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden (Satz 1 zweite Variante der Qualifikationsgruppe 4). Denn hierzu hätte es einer formellen Zuerkennung einer solchen Qualifikation bedurft (BSG, Urteil vom 14.05.3003, B 4 RA 26/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Derartiges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Lediglich vorsorglich weist der Senat nochmals darauf hin, dass der von der der IHK O. erfolgten Anerkennungen - als mit Einschränkungen dem Ausbildungsberuf Mechaniker bzw. der Prüfung zum Berufskraftfahrer gleichwertig - in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommt, weil diese die erforderliche Anerkennung durch die entsprechenden ausländischen Stellen nicht ersetzen (BSG, Urteil vom 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1).
Das Sozialgericht ist - jedenfalls im Ergebnis - wie die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Qualität der ausgeübten Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung der erworbenen Qualifikationen, nicht die Zuordnung in Qualifikationsgruppe 4 rechtfertigen. Dabei ist dem Versicherten zuzugeben, dass der Entlohnung (im streitigen Zeitraum überwiegend Lohngruppe 3) keine ausschlaggebende, sondern allenfalls indizielle Bedeutung zukommt. Maßgebend ist vielmehr entweder der formelle Abschluss einer Facharbeiterausbildung mit entsprechender tatsächlicher Tätigkeit (Satz 1 der Anlage 13) oder eine vergleichbare Qualifikation auf Grund langjähriger Tätigkeit (Satz 2 der Anlage 13). Dies verneint der Senat für die einzelnen Tätigkeiten im streitigen Zeitraum.
Ausweislich des Arbeitsbuchs des Versicherten war er in der Zeit vom 18.08.1976 bis 31.10.1979 als Montagefachkraft für Eisenbetonerzeugnisse und Konstruktionen und gerade nicht als Techniker-Mechaniker im Fachbereich Ausrüstung der Erdöl- und Gasverarbeitungsfabriken tätig. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Montagearbeiter war auch nicht artverwandt. Vielmehr stellt sie sich als wenig anspruchsvoller Massenberuf dar. Der Versicherte war Teil einer Arbeitskolonne ("Brigade"), die in Arbeitsteilung vorgefertigte Eisenbetonelemente und Konstruktionsteile montierte, schweißte, strich und betonierte. Der Versicherte war insofern als Montierer und Schweißer tätig (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT). Die erlernten wesentlichen Ausbildungsinhalte als Techniker-Mechaniker im Fachbereich Ausrüstung der Erdöl- und Gasverarbeitungsfabriken waren für die Tätigkeit als Montagearbeiter in einem Betrieb für den Bau von Wohnhäusern nicht in einem Umfang erforderlich, dass hier von einer der Ausbildung entsprechenden qualifizierten Tätigkeit ausgegangen werden könnte. Zwar waren Ausbildungsinhalte zum Diplom als Techniker-Mechaniker im Fachbereich Ausrüstung der Erdöl- und Gasverarbeitungsfabriken unter anderem auch die Grundlagen des Bauwesens sowie Metallkunde und Konstruktionsstoffe (vgl. den Auszug aus den Semester- und Prüfungslisten, Anlage zu Bl. 19 VA KT). Die Tätigkeit des Versicherten umfasste jedoch die Montage und das Schweißen von in vorgegebene Projektposition gebrachten Eisenbetonkonstruktionen im Bau von Wohnhäusern (Angaben des Versicherten vom 08.03.2002, Anlage zu Bl. 19 VA KT). Es ist nicht erkennbar, dass diese Tätigkeit besondere (i.S. Facharbeiterniveau erreichende) Kenntnisse im Bauwesen oder in der Metallkunde erforderte. Seine Ausbildung als Techniker-Mechaniker umfasste auch weder das Schweißen noch das Montieren von Fertigbauteilen im Wohnungsbau (Auszug aus den Semester- und Prüfungslisten, Anlage zu Bl. 19 RA), sondern die Montage und Instandhaltung des speziellen Instrumentariums der gas- und erdölverarbeitenden Fabriken, also nicht den Gebäudebau, sondern einen besonderen Teil des Maschinenbaus.
Der Versicherte erfüllte auch nicht die Voraussetzungen von Satz 2 der Anlage 13. Eine langjährige Berufserfahrung als Monteur und Schweißer hatte der Versicherte im Jahr 1976 nicht. Der Versicherte war ausweislich seines Arbeitsbuchs zuvor als Elektromotorenentwickler, Speisepumpenmaschinist und Turbinenmaschinist (Übersetzung des Arbeitsbuchs, Bl. 13 RA), nicht aber als Monteur oder Schweißer tätig.
Die Tätigkeit des Versicherten als Meister des Bauabschnitts in der Zeit vom 01.11.1979 bis 05.03.1984 ist ebenfalls nicht der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Insbesondere die Bezeichnung als Meister führt nicht zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4. Für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI ist nämlich nicht maßgeblich, ob in dem Vertreibungsgebiet für ein bestimmtes Qualifikationsniveau oder für eine bestimmte Tätigkeit die Bezeichnung "Meister" verwandt wurde, sondern ob das Niveau materiell dem einer entsprechenden Qualifikation i.S. des DDR-Rechts entsprach (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 61/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 2). Dabei kann die Tätigkeit eines Brigadiers, der nur Vorarbeiterfunktion erfüllte, einem Meister im Sinne des DDR-Rechts grundsätzlich nicht gleichgestellt werden (Müller, a.a.O. S. 364). Tatsächlich stellte sich die vom Versicherten konkret verrichtete Tätigkeit als die eines Vorarbeiters einer Arbeitskolonne (Brigade) und nicht als Tätigkeit eines Meisters im Sinne einer Qualifikationsbezeichnung dar, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger war nach seinen Angaben zum Vorgesetzten einer Brigade aufgestiegen, ohne dass damit eine Änderung seiner Qualifikation einhergegangen wäre. Er war nunmehr zwar auch für die Qualität und die Menge der ausgeführten Arbeiten verantwortlich. Das Erfordernis einer besonderen Qualifikation lässt sich aus dieser Verantwortung nicht ableiten. Vielmehr übte er im Übrigen weiterhin dieselbe Tätigkeit im Bauwesen, wenn auch nunmehr als Vorgesetzter einer Brigade aus. Weder aus den Angaben des Versicherten noch aus den vorgelegten Bescheinigungen ergeben sich Hinweise darauf, dass Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit eine bestimmte Facharbeiterausbildung war. Die Tätigkeit als Vorarbeiter umfasste damit weiterhin eine angelernte Tätigkeit im Bereich der bereits von 1976 bis 31.10.1979 ausgeübten Tätigkeit, wenn auch mit erhöhter Verantwortung. Die in der Berufung in den Vordergrund gerückte Verantwortung für eine Arbeitskolonne rechtfertigt ebenfalls nicht die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4. Für die maßgebliche Frage, ob eine Tätigkeit eine Facharbeiterqualifikation erfordert, kann nicht allein auf die bloße Anzahl der zu überwachenden Personen abgestellt werden. Ein angelernter Arbeiter wird nicht deshalb zum Facharbeiter, weil er andere angelernte Arbeiter überwacht und anleitet. Auch in diesem Zeitraum erfüllte die Tätigkeit des Versicherten somit nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 der Anlage 13. Im Übrigen war der Versicherte nur drei Jahre und mithin nicht langjährig im Wohnungsbau tätig. Darauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen.
Auch die in der Zeit vom 22.03.1984 bis 21.07.1985 ausgeübte Tätigkeit als Baumeister beim Bereich Bau bei der mobilen Spezialbaubrigade des Montagetrusts für Landwirtschaft und Industrie ordneten die Beklagte und das SG zu Recht in die Qualifikationsgruppe 5 ein. Die in dieser Zeit nach den Angaben des Versicherten ausgeübte Tätigkeit umfasste den Bau großer landwirtschaftlicher Hallen, mithin nicht den von ihm erlernten Bereich Ausrüstung von Erdöl- und Gasverarbeitungsfabriken. Er war in dieser Zeit auch nicht in einem artverwandten Beruf tätig, denn der Bau großer Hallen für die Unterbringung von landwirtschaftlichen Gerätschaften, Maschinen, Vieh und Getreide (Angaben des Versicherten vom 08.03.2002, Anlage zu Bl. 19 VA KT) setzt keine Kenntnisse der Technik von Maschinen voraus. Auch in dieser Zeit war der Versicherte zwar Vorarbeiter eines Bauabschnittes mithin einer Arbeitskolonne. Hinweise darauf, dass für die Tätigkeit als Vorarbeiter im Hallenbau eine höhere Qualifikation erforderlich war als für die vorangegangene im Wohnungsbau (s.o.), ergeben sich weder aus den Angaben des Versicherten noch aus den vorgelegten Unterlagen. Dagegen spricht im Übrigen das gegenüber der Tätigkeit als Vorarbeiter (Meister) im Wohnungsbau geringere und dem in der Tätigkeit als Montagearbeiter in der Zeit von 1976 bis 1979 entsprechende Entgelt (220 Rubel).
Auch die Tätigkeit des Versicherten als Ingenieur für Sicherheitstechnik in der Zeit vom 22.07.1985 bis 19.02.1986 erfüllte nicht die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 4. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem SG davon aus, dass die Bezeichnung "Ingenieur" für Sicherheitstechnik als Funktionsbezeichnung und nicht als Qualifikationsbezeichnung verwendet wurde. Dafür spricht bereits, dass der Versicherte zu keinem Zeitpunkt die Qualifikation eines Ingenieurs durch ein Fachhochschulstudium erlangte oder ihm eine solche Qualifikation auf Grund langjähriger Berufserfahrung zuerkannt wurde. Die Tätigkeit als Sicherheitskraft war auch nicht mit seinem erlernten Beruf als Techniker-Mechaniker artverwandt. Zwar wurde der Versicherte in seiner Ausbildung auch im Arbeits- und Brandschutz unterrichtet (Bl. 23 VA KT). Dies stellte jedoch einen sehr kleinen Teil seiner Ausbildung (eines von 21 Unterrichtsfächern) dar und war auf die Erdöl- und Gastechnik mit ihren speziellen Arbeits- und Brandschutzbedürfnissen bezogen. Einen prägenden Charakter hatte dieser kleine Teilbereich in der Ausbildung des Versicherten nicht, so dass sich die Tätigkeit als Sicherheitskraft auch nicht als derjenigen eines Techniker-Mechanikers artverwandte darstellt. Gegen eine Tätigkeit, die die Qualifikation eines Ingenieurs erforderte, sprechen auch die Angaben des Versicherten zu diesem Zeitabschnitt. Danach stellte er nicht selbst die erforderlichen Sicherheitsleitlinien auf, sondern war dazu eingesetzt, die Umsetzung bestehender Sicherheitsrichtlinien zu überprüfen und die Montagearbeiter insoweit zu instruieren. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Versicherte für diese Tätigkeit einen besonderen Qualifikationslehrgang durchlief oder er sonst einer über die Kenntnisse der betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen, und damit einer angelernten Tätigkeit, hinausgehenden besonderen Qualifikation bedurfte.
Die Tätigkeit im kommunalen Wohnungskontor in der Zeit vom 24.02.1986 bis 17.11.1987 ist ebenfalls zutreffend in die Qualifikationsgruppe 5 eingeordnet. Der Versicherte war in dieser Zeit wieder als Vorarbeiter (Meister) eingesetzt. In dieser Zeit war er in der Reparatur von Heizungs- und Wasserinstallationen tätig. Die Tätigkeit stellt sich nach seinen Angaben im Kontenklärungsverfahren (Anlage zu Bl. 19 VA KT) als Hausmeistertätigkeit dar. Zwar war er nach seinen Angaben Leiter einer Gruppe von rund 20 Personen, die entsprechende Tätigkeiten ausübten. Damit war er erneut als Vorarbeiter eingesetzt, ohne dass sich aus den vorgelegten Unterlagen und seinen Angaben ergibt, dass es für diese Tätigkeit einer besonderen Qualifikation bedurfte oder dass die Tätigkeit artverwandt mit einer Tätigkeit als Techniker-Mechaniker im Bereich der Ausrüstung der Erdöl-und Gasverarbeitungsfabriken war. Dagegen spricht bereits, dass der Versicherte in dieser Zeit erneut ein Entgelt von 220 Rubel, also denselben Betrag wie (u.a.) in seiner Tätigkeit als Montagearbeiter, erhielt und damit nicht höher eingestuft wurde als das Mitglied einer Arbeiterbrigade. Im Übrigen war der Versicherte auch nicht langjährig in diesem Beruf tätig, so dass er auch keine langjährige Berufserfahrung hatte, die zu einer besonderen Einstufung hätte führen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten: Die Tätigkeit im Wohnungsbau qualifizierte den Versicherten nicht in besonderer Weise für die Tätigkeit in der Reparatur von Heizungs- und Wasserinstallationen, denn in der Zeit im Wohnungsbau (1976 bis 1984) war er in der Montage von fertigen Eisenbetonkonstruktionen tätig. Eine Tätigkeit im Heizungs- und Wasserinstallationsbau war damit nach seinen eigenen Angaben nicht verbunden. Der Versicherte war zwar von September 1970 bis Juni 1971 als diensthabender Schlosser im Fernheizwerk Fergana eingesetzt (Bl. 3 VA KT) und hatte weitere Erfahrung als Maschinist der Speisepumpe in diesem Werk. Die Tätigkeit als diensthabender Schlosser von nur neun Monaten verhilft, unabhängig von der Frage, ob diese Tätigkeit den Versicherten zur Reparatur von Heizungen in Wohnungen qualifizierte, nicht zur Erfüllung der Anforderungen an eine langjährige Tätigkeit (frühestens nach Ablauf der für die entsprechende formale Ausbildung vorgesehenen Zeit, BSG, Urteil vom 14.052003, B 4 RA 26/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Dass die weitere Tätigkeit als Speisepumpenmaschinist ihn zur Reparatur von Heizungen und Sanitäranlagen qualifizierte, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht und ist auch vom Versicherten nicht behauptet worden. Die Tätigkeit war auch nicht artverwandt mit der Tätigkeit als Techniker-Mechaniker im Bereich der Ausrüstung der Erdöl- und Gasverarbeitungsfabriken, denn sie setzte nicht die besonderen Kenntnisse eines Mechanikers voraus. Nach den Angaben des Versicherten handelte es sich nicht um Sanierungsmaßnahmen oder größere Baumaßnahmen, sondern um kurzfristig erforderliche Reparaturen in den mehr als 3000, im Besitz des Arbeitgebers befindlichen Wohnungen (Angaben des Versicherten vom 08.03.2002, Anlage zu Bl. 19 VA KT), mithin waren keine besonderen Kenntnisse in der Verarbeitung von Erdöl und Gas oder der dazu erforderlichen Anlagen erforderlich.
Die Tätigkeit als Leiter der Ausleihstelle in der Abteilung "Gute Dienste" von 23.11.1987 bis 20.08.1988 wurde ebenfalls zutreffend in Qualifikationsgruppe 5 eingeordnet. In dieser Zeit war der Versicherte als allenfalls angelernte Kraft tätig. Er verlieh Haushaltsgeräte an Kunden, rechnete die Leihgebühr ab und gab diese Abrechnung an seinen Vorgesetzten weiter (Angaben des Versicherten, Bl. 20 VA KT). Er war mithin der Verwalter der Haushaltsgeräte ohne weitergehende Verantwortung. Die Abrechnung der Verleihgebühr erforderte keine besondere Qualifikation. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte für diese Tätigkeit auf Grund seiner Berufsausbildung oder seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit besonders qualifiziert gewesen wäre. Hinweise darauf, dass für diese Tätigkeit die berufliche Qualifikation als Techniker-Mechaniker oder eine langjährige Berufserfahrung erforderlich waren, ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen ebenso wenig wie aus den Angaben des Versicherten. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es zu den Aufgaben des Versicherten gehörte, die zu verleihenden Haushaltsgegenstände zu reparieren oder instand zu setzen und dabei seine Kenntnisse als Techniker-Mechaniker oder seine Vorkenntnisse aus dem Heizkraftwerk oder der Hausmeistertätigkeit einzusetzen. Gegen die Notwendigkeit einer besonderen Qualifikation spricht schließlich das unverändert in Höhe von 220 Rubel erzielte Entgelt (Bl. 13 VA KT).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin als Erbin ihres aus U. (damalige S. ) stammenden Ehemannes höhere Rente wegen Erwerbsminderung unter Zuordnung der im Zeitraum vom 18.08.1976 bis 20.08.1988 im Herkunftsland ausgeübten Tätigkeiten zur Qualifikationsgruppe 4 zusteht.
Die am 10.10.1952 geborene Klägerin ist die alleinige Erbin (Erbvertrag, Bl. 24 LSG-Akte) ihres am 1953 geborenen und am 2017 in einem Pflegeheim, wo er seit Frühjahr 2017 gelebt hat, verstorbenen Ehemanns V. N. , deutscher Staatsangehöriger, Inhaber des Vertriebenenausweises A, der am 25.04.1989 aus U. kommend in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war (im Folgenden: Versicherter).
Ausweislich eines Diploms der Staatlichen Prüfungskommission (vgl. Kopie des Originals nebst Übersetzung, Bl. 14 der Rentenakte - RA -) erwarb er nach einem seit 1969 durchgeführten Abendstudium am Erdöl-Technikum am 29.06.1976 die Qualifikation eines Techniker-Mechaniker im Fachbereich Ausrüstung der Erdöl- und Gasverarbeitungsfabriken. Inhalt der Ausbildung waren unter anderem Grundlagen des Bauwesens, Metallkunde, Konstruktionsstoffe und Arbeits- und Brandschutz (vgl. Auszug aus den Semester- und Prüfungslisten, Anlage zu Bl. 19 Verwaltungsakte Kontenklärung - VA KT -, auf den hinsichtlich der Einzelheiten der erworbenen Kenntnisse verwiesen wird). Diese Ausbildung stellte nach Einschätzung der Industrie- und Handelskammer (IHK) O. eine Facharbeiterqualifikation im Bildungssystem der S. dar, die mit Einschränkungen dem Ausbildungsberuf Mechaniker in der Bundesrepublik vergleichbar sei (Bescheinigung der IHK O. vom Juli 1997, Bl. 14 RA).
Zuvor war er (vgl. die Eintragungen in seinem Arbeitsbuch, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Übersetzung Bl. 13 RA verwiesen) ab November 1968 als Elektromotorenentwickler (zuletzt Lohngruppe 2 mit monatlich 180 Rubel, Bl. 6 VA KT) und danach, unterbrochen durch den Wehrdienst, in einem Heizkraftwerk als Schlosser, Speisepumpenmaschinist und Turbinenmaschinist bis 09.08.1976 tätig.
Vom 18.08.1976 bis 31.10.1979 war er als Montagefachkraft in der Eisenbahnerzeugung und Konstruktion der 3. Klasse beschäftigt (Lohngruppe 3, 220 Rubel, Bl. 8 VA KT). Dabei war seine Aufgabe, Eisenbetonkonstruktionen in Projektposition zu montieren und zu schweißen (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT). Am 01.04.1978 bestand er nach einem dreieinhalbmonatigen Lehrgang die Prüfung zum Kraftfahrzeugführer der Kategorie C. Zum 01.11.1979 wurde er versetzt als Meister des Bauabschnitts und Kraftfahrer der Klasse 2 (Monatsgehalt nun 245 Rubel, Bl. 8 VA KT). Er war Leiter dieses Bauabschnitts und damit verantwortlich für Qualität und Menge der durchgeführten Arbeiten (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT). Diese Tätigkeit übte der Versicherte bis 05.03.1984 aus.
Vom 22.03.1984 bis 21.07.1985 war der Versicherte bei der mobilen Spezialbaubrigade Nr. 158 des U. technischen Montagetrustes für Landwirtschaft und Industrie als Meister im Bereich Bau mit einem Monatsgehalt von 220 Rubel tätig (Bl. 10 VA KT). Der Betrieb war auf den Bau großer Hallen auf dem Land für landwirtschaftliche Maschinen, Mechanismen und Traktoren sowie für Vieh und Getreide spezialisiert, hatte ca. 140 Arbeiter und vier Bauabschnitte. Der Versicherte war Leiter eines dieser Bauabschnitte (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT).
Am 14.01.1985 bestand der Versicherte nach einem dreimonatigen Lehrgang die Prüfung zum Kraftfahrer der Klasse 1 (Inhalte u.a. Buswartung und -instandsetzung sowie Busfahrprüfung, später von der IHK O. als der Prüfung zum Berufskraftfahrer gleichwertig anerkannt; Bl. 15 RA). Am 22.07.1985 wurde er im bisherigen Betrieb umgesetzt als Ingenieur für Sicherheitstechnik und als Kraftfahrer der Klasse 1 mit einem Monatsgehalt von 245 Rubel (Bl. 10 VA KT). Er war für die gesamten Betriebssicherheitsmaßnahmen, die Kontrolle und Überprüfung des Bauabschnittes und die quartalsweise Instruktion jeder Montagefachkraft verantwortlich (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT). Diese Tätigkeit übte er bis zum 19.02.1986 aus (Bl. 10 VA KT).
Vom 24.02.1986 bis 17.11.1987 war der Versicherte beim Kontor für Wohnungs- und Kommunalwirtschaft des Trustes Nr. 8 des Ministeriums für Bauwirtschaft der U. SSR als Meister mit einem Monatsgehalt von 220 Rubel beschäftigt (Bl. 11 VA KT). In dieser Zeit war er für die Reparatur von Heizungs- und Wasserinstallationen und Sanitär in den Wohnungen, die dem Trust gehörten, verantwortlich. In der Abteilung waren 20 bis 24 Leute tätig, der Versicherte war Leiter des Bauabschnitts (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT).
Vom 23.11.1987 bis 20.08.1988 war der Versicherte Leiter der Ausleihstelle in der Abteilung "Gute Dienste" des Dienstleistungsbetriebs für Fotoarbeiten und chemische Reinigung Fergana mit einem Monatsgehalt von 220 Rubel (Bl. 13 VA KT). Er verlieh Haushaltsgegenstände an Kunden, rechnete die Verleihgebühr ab, dokumentierte dasselbe und erstellte den Monatsabschluss, den er seinem Vorgesetzten abgab (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT).
Mit Vormerkungsbescheid vom 18.11.2003 stellte die Beklagte alle Beschäftigungszeiten als rentenrechtliche Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) fest, zunächst zu fünf Sechstel, auf den Widerspruch des Versicherten zu sechs Sechstel (vgl. Bl. 38 VA KT), und ordnete sie der Qualifikationsgruppe 5 zu.
Antragsgemäß bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26.07.2012 dem Versicherten Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.06.2012 mit einem monatlichen Rentenbetrag von (brutto) 834,76 EUR. Der Rentenberechnung lagen auch die in der streitigen Zeit zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu Grunde, die die Beklagte der Qualifikationsgruppe 5 zuordnete. Hinsichtlich der Rentenberechnung wird auf den Bescheid (Bl. 1 Widerspruchsakte - WA -) verwiesen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2013 (Bl. 12 WA) zurück. In Bezug auf die vom Versicherten angeführten Berufsbezeichnungen (u.a. Meister) führte sie aus, es seien keine Unterlagen oder Nachweise über eine entsprechende Ausbildung vorhanden. Es sei lediglich eine Mechaniker-Ausbildung im Fachbereich Ausrüstung von Erdöl- und Gasverarbeitungsfabriken nachgewiesen, so dass es bei der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 bleiben müsse. Eine Tätigkeit als Kraftfahrer der 1. Klasse rechtfertige ebenfalls nicht die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4.
Dagegen hat der Versicherte am 05.07.2013 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung hat er insbesondere auf die erworbene Qualifikation als Techniker-Mechaniker und die abgelegten Prüfungen, insbesondere Fahrprüfungen, hingewiesen.
Mit Urteil vom 08.06.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die erhaltene Vergütung spreche gegen eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4. Aus der Bezeichnung als Meister folge nichts Anderes, dies sei im Sinne einer Funktionsbezeichnung zu verstehen.
Gegen das ihm am 03.07.2017 zugestellte Urteil hat der Versicherte am 28.07.2017 Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, aus der Einstufung in die Lohngruppen ließen sich keine zwingenden Schlüsse ziehen. Grundlage seiner Tätigkeiten im streitigen Zeitraum sei die erworbene Qualifikation als Techniker-Meister und als Kraftfahrer Klasse 1 gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.06.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013 zu verurteilen, ihr als Rechtsnachfolgerin des V. N. höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.06.2012 unter Zuordnung der Pflichtbeitragszeiten vom 18.08.1976 bis 20.08.1988 in die Qualifikationsgruppe 4 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Versicherte hatte keinen Anspruch auf höhere Rente. Entsprechend steht auch der Klägerin kein höherer Rentenanspruch zu.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 26.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013, allerdings nur in Bezug auf die dort geregelte Höhe der zuerkannten Rente (genauer: der Ablehnung eines darüber hinausgehenden Anspruchs, s. BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R) und auch nur im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Zeit vom 18.08.1976 bis 20.08.1988. Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R; Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R in SozR 4-2600 § 237 Nr. 2). Dem entsprechend hat die Klägerin den Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit zulässigerweise auf dieses Element der Rentenberechnung eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R in SozR 4-2600 § 237 Nr. 2 zum Zugangsfaktor; Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R in SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 zur Ermittlung von Entgeltpunkten für bestimmte Zeiträume, hier der Kindererziehung). Dem entsprechend beschränkt sich die gerichtliche Prüfung hierauf (BSG, a.a.O.).
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin des Versicherten gemäß § 58 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt. Ein ihr vorgehender (vgl. § 58 Satz 1 SGB I) Sonderrechtsnachfolger (vgl. § 56 SGB I) existiert nicht, weil der Versicherte zur Zeit seines Todes mit niemandem in einem gemeinsamen Haushalt (sondern im Pflegeheim) gelebt hat und auch nicht erkennbar oder vorgetragen ist, dass er ein Familienmitglied wesentlich unterhalten hätte.
Der Zulässigkeit der Klage steht der bestandskräftige Vormerkungsbescheid vom 18.11.2003 nicht entgegen, denn im Rentenbescheid sind sämtliche, für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (§ 300 Abs. 1 und 2 SGB VI) zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 118/08 R, juris, mit weiteren Ausführungen zur Umsetzung und zur Unzulässigkeit eines Überprüfungsverfahrens in Bezug auf den Vormerkungsbescheid).
Die Klage ist jedoch unbegründet, die Berufung daher zurückzuweisen.
Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf höhere Rente sind die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Für die hier unstreitig vorliegenden Zeiten nach dem FRG werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ermittelt. Maßgebend ist danach die Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen.
Konkret beanstandet die Klägerin, dass die streitige Zeit statt in Qualifikationsgruppe 4 in Qualifikationsgruppe 5 eingestuft worden ist. Dies ist indessen nicht zu beanstanden.
Nach Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 SGB VI einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Satz 2).
Die Qualifikationsgruppe 5 erfasst angelernte und ungelernte Tätigkeiten, nämlich Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr. 1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind (Nr. 2) und Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). Die Qualifikationsgruppe 4 betrifft Facharbeiter, nämlich (Abs. 1) Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenbildung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
Zutreffend hat die Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI in direkter Anwendung die Berufswelt der DDR widerspiegeln (u.a. BSG, Urteil 24.07.2003, B 4 RA 61/02 R in SozR 4 -2600 § 256b Nr. 2). Auf Grund der in § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG angeordneten - notwendigerweise sinngemäßen - Anwendung des § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI auch auf alle Beschäftigungen in den Vertreibungsgebieten sind die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in dem Sinne zu lesen, dass an die Stellen der DDR das jeweilige Vertreibungsgebiet eingesetzt wird. Es ist insofern darauf abzustellen, ob das im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikationsniveau dem einer bestimmten Ausbildung im Sinne des DDR-Rechts entsprach. Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden Bildungssystems zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe diese Qualifikation nach den Kriterien der DDR materiell entspricht (u.a. BSG, Urteil vom 12.11.2003, B 8 KN 2/03 R in SozR 4-5050 § 22 Nr. 3).
In der S. war das System der Berufsbildung grundsätzlich in die drei Hauptebenen Hochschulbildung, mittlere Berufsbildung und untere Berufsbildung (berufliche Grundbildung) eingeteilt, wobei die Niveaustufen nicht immer scharf voneinander abgegrenzt waren. Teilweise fließende Übergänge gab es insbesondere zwischen mittlerer und unterer Berufsbildung und Anlernverhältnissen; auch innerhalb der einzelnen Bildungsebenen gab es Differenzierungen. Die mittlere Berufsbildung beinhaltete neben einer umfassenden Berufsausbildung für anspruchsvolle Berufe auch den Erwerb der Hochschulreife. Obwohl die betriebliche Ausbildung eine große Rolle spielte, konnte sie dort nur selten erlangt werden. Ganz überwiegend wurde sie an (Mittleren) Fachschulen, bezeichnet als Technikum, Mittlere Fachlehreinrichtung oder Mittlere Lehranstalt, erworben. Bei Vollzeitunterricht betrug die Ausbildungsdauer drei bis vier Jahre. Im Rahmen des Tarifsystems für Arbeiterberufe wurde Fachpersonal mit mittlerer Berufsbildung ("hochqualifizierter Arbeiter") regelmäßig in die Lohnstufen (Kategorien) fünf und sechs eingruppiert. Die untere Berufsbildung ("qualifizierte Arbeiter") erfasste eine große Bandbreite von "wenig qualifizierten Arbeitern" über "qualifizierte Arbeiter" (im engeren Sinne) bis zu "hochqualifizierten Arbeitern". "Qualifizierte Arbeiter" im engeren Sinne verfügten über eine umfassende berufliche Ausbildung für komplizierte bzw. komplexe Berufe und wurden im Rahmen des Tarifsystems regelmäßig in die Lohnstufen (Kategorien) drei und vier eingruppiert. "Wenig qualifizierte Arbeiter" verfügten über Kenntnisse für eng begrenzte, einfache Tätigkeiten (wenig anspruchsvolle Massenberufe) und wurden im Rahmen des Tarifsystems regelmäßig in die Lohnstufen eins und zwei eingruppiert (Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, S. 360 ff.).
Da Merkmal eines DDR-Facharbeiters eine umfassende Berufsausbildung von je nach Ausbildungsberuf und schulischer Vorbildung zwischen eineinhalb- und vierjähriger Dauer war, die es ihm ermöglichte, komplizierte Tätigkeiten zu verrichten (Müller, a.a.O., S. 364), können diesen jene Personen mit einer mittleren Berufsbildung bzw. die "qualifizierten Arbeiter" (im engeren Sinne) gleichgestellt werden (Müller, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung all dessen ist der Versicherte in den hier streitigen Zeiträumen nicht der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen.
Der Senat lässt offen, ob das Diplom als Techniker-Mechaniker den Nachweis einer Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 erste Alternative der Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiterqualifikation, Facharbeiterbrief) erbringt. Hierfür genügt jedenfalls die Anerkennung durch die IHK O. als solche nicht. Für die Zuerkennung einer Facharbeiterqualifikation i.S. der Qualifikationsgruppe 4 nach langjähriger Berufserfahrung (Satz 1 zweite Alternative der Qualifikationsgruppe 4) ist die Entscheidung der zuständigen ausländischen Stelle erforderlich, die Bescheinigung einer IHK reicht nicht (BSG, Urteil vom 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Dann aber ist auch die Bewertung des in Rede stehenden Diploms durch die IHK O. nicht verbindlich. Der Kläger übte aber jedenfalls keine - wie jeweils nachfolgend noch dargelegt wird - seiner Berufsausbildung als Techniker-Mechaniker entsprechende Tätigkeit aus. Der Erwerb eines entsprechenden Bildungsabschlusses stellt für sich genommen keinen Grund dar, nunmehr sämtliche vom Versicherten im Laufe seines Berufslebens verrichteten Tätigkeiten der dementsprechenden Qualifikationsgruppe zuzuordnen. Denn für die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 ist nicht ausreichend, dass der Versicherte Facharbeiter im Sinne dieser Qualifikationsgruppe ist, mithin einer der dort aufgeführten Personengruppen zugeordnet werden kann. Vielmehr sind Versicherte, entsprechend der der Definition der Qualifikationsgruppen vorgestellten Grundvoraussetzungen - Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI -, nur dann in die entsprechende Qualifikationsgruppe einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Demnach scheidet die Zuordnung zu der der beruflichen Qualifikation an sich entsprechenden Qualifikationsgruppe aus, wenn keine fachspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde (Urteil des Senats vom 15.12.2016, L 10 R 5153/13).
Soweit der Versicherte auch in der Berufung vorträgt, dieses Diplom sei Grundlage bzw. Voraussetzung für die nachfolgenden Einstellungen gewesen, ist dies durch nichts belegt. Ohnehin geht der Versicherte von einer erworbenen Qualifikation als Techniker-Meister aus (Bl. 16a LSG-Akte), was angesichts der tatsächlichen Bezeichnung im Diplom Techniker-Mechaniker nicht zutrifft.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Erwerb der Qualifikation eines Kraftfahrers der Klasse 1. Insoweit ist schon nicht nachgewiesen, dass der Versicherte tatsächlich eine Tätigkeit ausübte, die eine solche Qualifikation erforderte. Nach dem Zeugnis der Republik U. über die am 14.04.1985 bestandene Prüfung (Anlage zu Bl. 15 RA) bezog sich diese Qualifikation auf das Führen von Bussen, da Gegenstand der Ausbildung bzw. Prüfung neben der Straßenverkehrsordnung und der Sicherheit im Straßenverkehr die Buswartung und -instandsetzung sowie eine Busfahrprüfung war. Zwar ist diese Qualifikation im Arbeitsbuch und in der Archivbescheinigung (Bl. 10 VA KT) für die Zeit ab dem 22.05.1985 aufgeführt ("Kraftfahrer 1. Kl."). Ab diesem Zeitpunkt war der Versicherte als Sicherheitsingenieur tätig. Bei der konkreten Beschreibung seiner Tätigkeit (Angaben vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT) erwähnte der Versicherte aber Einsätze als Busfahrer oder spezielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fahrzeugen gerade nicht. Die weitergehende Behauptung in der Berufungsbegründung, er sei damals mit Wartung und Reparatur von Lkw betraut gewesen, ist ohne hinreichende Substanz und findet sich in den früheren Angaben gerade nicht, sondern steht ihnen entgegen. Der Versicherte war als Sicherheitsingenieur für die Betriebssicherheit verantwortlich. Er hatte den ihm unterstellten Bauabschnitt (Bau großer Hallen für die Landwirtschaft) auf Betriebssicherheit zu kontrollieren und die Montagekräfte entsprechend monatlich zu instruieren (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT). Eine Wartung und Reparatur gehörte somit nicht zu seinem Aufgabenbereich.
Im Übrigen war der Beruf des einfachen Kraftfahrers (im Gegensatz zum Berufskraftfahrer) in der ehemaligen DDR kein Facharbeiterberuf, sondern eine - Qualifikationsgruppe 5 entsprechende - angelernte Tätigkeit (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.11.2010, L 5 R 395/09 in juris) und es ist nicht erkennbar, dass in der S. im Rahmen des dortigen Ausbildungssystems eine höhere Qualifikation erfolgte (Hessisches Landessozialgericht, a.a.O, mit weiteren Ausführungen zum Ausbildungssystem). Die vorgelegten Unterlagen bestätigen dies: Ausweislich des erwähnten Zeugnisses absolvierte der Versicherte für diese Qualifikation einen dreimonatigen Kraftfahrerlehrgang. Auch unter Berücksichtigung der zuvor erworbenen Qualifikation als Kraftfahrer 2. Klasse, wie sie im Arbeitsbuch für die Zeit ab 01.11.1979 und in der Archivbescheinigung (Bl. 8 VA KT) im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Meister des Bauabschnittes dokumentiert ist, ergibt sich keine andere Bewertung. Zu diesem Zeitpunkt passend liegt ein Zeugnis über den Besuch eines viereinhalb Monate dauernden Fortbildungslehrganges mit dem Erwerb der Qualifikation eines Kraftfahrzeugführers der Kategorie C am 01.04.1978 vor (Anlage zu Bl. 5 VA KT). Selbst beide Ausbildungszeiten zusammengenommen - Klasse 1 und Klasse 2 bzw. Kategorie C - ergibt lediglich eine siebeneinhalbmonatige Ausbildung, wobei ohnehin unklar bleibt, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitlehrgänge handelte.
Hinzu kommt, dass auch für die Zeit ab Erwerb der Qualifikation als Kraftfahrer Klasse 2 der Versicherte (Angaben vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 RA) keine Arbeitseinsätze als Kraftfahrer beschrieb, sondern ausschließlich Montage- und Schweißarbeiten bis Oktober 1979 und danach seine Verantwortung für Qualität und Menge der ausgeführten Arbeiten als Leiter (Meister) des Bauabschnitts ab 01.11.1979 (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT).
Dem Versicherten ist auch nicht auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet eine andere Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden (Satz 1 zweite Variante der Qualifikationsgruppe 4). Denn hierzu hätte es einer formellen Zuerkennung einer solchen Qualifikation bedurft (BSG, Urteil vom 14.05.3003, B 4 RA 26/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Derartiges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Lediglich vorsorglich weist der Senat nochmals darauf hin, dass der von der der IHK O. erfolgten Anerkennungen - als mit Einschränkungen dem Ausbildungsberuf Mechaniker bzw. der Prüfung zum Berufskraftfahrer gleichwertig - in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommt, weil diese die erforderliche Anerkennung durch die entsprechenden ausländischen Stellen nicht ersetzen (BSG, Urteil vom 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1).
Das Sozialgericht ist - jedenfalls im Ergebnis - wie die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Qualität der ausgeübten Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung der erworbenen Qualifikationen, nicht die Zuordnung in Qualifikationsgruppe 4 rechtfertigen. Dabei ist dem Versicherten zuzugeben, dass der Entlohnung (im streitigen Zeitraum überwiegend Lohngruppe 3) keine ausschlaggebende, sondern allenfalls indizielle Bedeutung zukommt. Maßgebend ist vielmehr entweder der formelle Abschluss einer Facharbeiterausbildung mit entsprechender tatsächlicher Tätigkeit (Satz 1 der Anlage 13) oder eine vergleichbare Qualifikation auf Grund langjähriger Tätigkeit (Satz 2 der Anlage 13). Dies verneint der Senat für die einzelnen Tätigkeiten im streitigen Zeitraum.
Ausweislich des Arbeitsbuchs des Versicherten war er in der Zeit vom 18.08.1976 bis 31.10.1979 als Montagefachkraft für Eisenbetonerzeugnisse und Konstruktionen und gerade nicht als Techniker-Mechaniker im Fachbereich Ausrüstung der Erdöl- und Gasverarbeitungsfabriken tätig. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Montagearbeiter war auch nicht artverwandt. Vielmehr stellt sie sich als wenig anspruchsvoller Massenberuf dar. Der Versicherte war Teil einer Arbeitskolonne ("Brigade"), die in Arbeitsteilung vorgefertigte Eisenbetonelemente und Konstruktionsteile montierte, schweißte, strich und betonierte. Der Versicherte war insofern als Montierer und Schweißer tätig (Angaben des Versicherten vom 08.05.2003, Anlage zu Bl. 19 VA KT). Die erlernten wesentlichen Ausbildungsinhalte als Techniker-Mechaniker im Fachbereich Ausrüstung der Erdöl- und Gasverarbeitungsfabriken waren für die Tätigkeit als Montagearbeiter in einem Betrieb für den Bau von Wohnhäusern nicht in einem Umfang erforderlich, dass hier von einer der Ausbildung entsprechenden qualifizierten Tätigkeit ausgegangen werden könnte. Zwar waren Ausbildungsinhalte zum Diplom als Techniker-Mechaniker im Fachbereich Ausrüstung der Erdöl- und Gasverarbeitungsfabriken unter anderem auch die Grundlagen des Bauwesens sowie Metallkunde und Konstruktionsstoffe (vgl. den Auszug aus den Semester- und Prüfungslisten, Anlage zu Bl. 19 VA KT). Die Tätigkeit des Versicherten umfasste jedoch die Montage und das Schweißen von in vorgegebene Projektposition gebrachten Eisenbetonkonstruktionen im Bau von Wohnhäusern (Angaben des Versicherten vom 08.03.2002, Anlage zu Bl. 19 VA KT). Es ist nicht erkennbar, dass diese Tätigkeit besondere (i.S. Facharbeiterniveau erreichende) Kenntnisse im Bauwesen oder in der Metallkunde erforderte. Seine Ausbildung als Techniker-Mechaniker umfasste auch weder das Schweißen noch das Montieren von Fertigbauteilen im Wohnungsbau (Auszug aus den Semester- und Prüfungslisten, Anlage zu Bl. 19 RA), sondern die Montage und Instandhaltung des speziellen Instrumentariums der gas- und erdölverarbeitenden Fabriken, also nicht den Gebäudebau, sondern einen besonderen Teil des Maschinenbaus.
Der Versicherte erfüllte auch nicht die Voraussetzungen von Satz 2 der Anlage 13. Eine langjährige Berufserfahrung als Monteur und Schweißer hatte der Versicherte im Jahr 1976 nicht. Der Versicherte war ausweislich seines Arbeitsbuchs zuvor als Elektromotorenentwickler, Speisepumpenmaschinist und Turbinenmaschinist (Übersetzung des Arbeitsbuchs, Bl. 13 RA), nicht aber als Monteur oder Schweißer tätig.
Die Tätigkeit des Versicherten als Meister des Bauabschnitts in der Zeit vom 01.11.1979 bis 05.03.1984 ist ebenfalls nicht der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Insbesondere die Bezeichnung als Meister führt nicht zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4. Für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI ist nämlich nicht maßgeblich, ob in dem Vertreibungsgebiet für ein bestimmtes Qualifikationsniveau oder für eine bestimmte Tätigkeit die Bezeichnung "Meister" verwandt wurde, sondern ob das Niveau materiell dem einer entsprechenden Qualifikation i.S. des DDR-Rechts entsprach (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 61/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 2). Dabei kann die Tätigkeit eines Brigadiers, der nur Vorarbeiterfunktion erfüllte, einem Meister im Sinne des DDR-Rechts grundsätzlich nicht gleichgestellt werden (Müller, a.a.O. S. 364). Tatsächlich stellte sich die vom Versicherten konkret verrichtete Tätigkeit als die eines Vorarbeiters einer Arbeitskolonne (Brigade) und nicht als Tätigkeit eines Meisters im Sinne einer Qualifikationsbezeichnung dar, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger war nach seinen Angaben zum Vorgesetzten einer Brigade aufgestiegen, ohne dass damit eine Änderung seiner Qualifikation einhergegangen wäre. Er war nunmehr zwar auch für die Qualität und die Menge der ausgeführten Arbeiten verantwortlich. Das Erfordernis einer besonderen Qualifikation lässt sich aus dieser Verantwortung nicht ableiten. Vielmehr übte er im Übrigen weiterhin dieselbe Tätigkeit im Bauwesen, wenn auch nunmehr als Vorgesetzter einer Brigade aus. Weder aus den Angaben des Versicherten noch aus den vorgelegten Bescheinigungen ergeben sich Hinweise darauf, dass Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit eine bestimmte Facharbeiterausbildung war. Die Tätigkeit als Vorarbeiter umfasste damit weiterhin eine angelernte Tätigkeit im Bereich der bereits von 1976 bis 31.10.1979 ausgeübten Tätigkeit, wenn auch mit erhöhter Verantwortung. Die in der Berufung in den Vordergrund gerückte Verantwortung für eine Arbeitskolonne rechtfertigt ebenfalls nicht die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4. Für die maßgebliche Frage, ob eine Tätigkeit eine Facharbeiterqualifikation erfordert, kann nicht allein auf die bloße Anzahl der zu überwachenden Personen abgestellt werden. Ein angelernter Arbeiter wird nicht deshalb zum Facharbeiter, weil er andere angelernte Arbeiter überwacht und anleitet. Auch in diesem Zeitraum erfüllte die Tätigkeit des Versicherten somit nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 der Anlage 13. Im Übrigen war der Versicherte nur drei Jahre und mithin nicht langjährig im Wohnungsbau tätig. Darauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen.
Auch die in der Zeit vom 22.03.1984 bis 21.07.1985 ausgeübte Tätigkeit als Baumeister beim Bereich Bau bei der mobilen Spezialbaubrigade des Montagetrusts für Landwirtschaft und Industrie ordneten die Beklagte und das SG zu Recht in die Qualifikationsgruppe 5 ein. Die in dieser Zeit nach den Angaben des Versicherten ausgeübte Tätigkeit umfasste den Bau großer landwirtschaftlicher Hallen, mithin nicht den von ihm erlernten Bereich Ausrüstung von Erdöl- und Gasverarbeitungsfabriken. Er war in dieser Zeit auch nicht in einem artverwandten Beruf tätig, denn der Bau großer Hallen für die Unterbringung von landwirtschaftlichen Gerätschaften, Maschinen, Vieh und Getreide (Angaben des Versicherten vom 08.03.2002, Anlage zu Bl. 19 VA KT) setzt keine Kenntnisse der Technik von Maschinen voraus. Auch in dieser Zeit war der Versicherte zwar Vorarbeiter eines Bauabschnittes mithin einer Arbeitskolonne. Hinweise darauf, dass für die Tätigkeit als Vorarbeiter im Hallenbau eine höhere Qualifikation erforderlich war als für die vorangegangene im Wohnungsbau (s.o.), ergeben sich weder aus den Angaben des Versicherten noch aus den vorgelegten Unterlagen. Dagegen spricht im Übrigen das gegenüber der Tätigkeit als Vorarbeiter (Meister) im Wohnungsbau geringere und dem in der Tätigkeit als Montagearbeiter in der Zeit von 1976 bis 1979 entsprechende Entgelt (220 Rubel).
Auch die Tätigkeit des Versicherten als Ingenieur für Sicherheitstechnik in der Zeit vom 22.07.1985 bis 19.02.1986 erfüllte nicht die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 4. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem SG davon aus, dass die Bezeichnung "Ingenieur" für Sicherheitstechnik als Funktionsbezeichnung und nicht als Qualifikationsbezeichnung verwendet wurde. Dafür spricht bereits, dass der Versicherte zu keinem Zeitpunkt die Qualifikation eines Ingenieurs durch ein Fachhochschulstudium erlangte oder ihm eine solche Qualifikation auf Grund langjähriger Berufserfahrung zuerkannt wurde. Die Tätigkeit als Sicherheitskraft war auch nicht mit seinem erlernten Beruf als Techniker-Mechaniker artverwandt. Zwar wurde der Versicherte in seiner Ausbildung auch im Arbeits- und Brandschutz unterrichtet (Bl. 23 VA KT). Dies stellte jedoch einen sehr kleinen Teil seiner Ausbildung (eines von 21 Unterrichtsfächern) dar und war auf die Erdöl- und Gastechnik mit ihren speziellen Arbeits- und Brandschutzbedürfnissen bezogen. Einen prägenden Charakter hatte dieser kleine Teilbereich in der Ausbildung des Versicherten nicht, so dass sich die Tätigkeit als Sicherheitskraft auch nicht als derjenigen eines Techniker-Mechanikers artverwandte darstellt. Gegen eine Tätigkeit, die die Qualifikation eines Ingenieurs erforderte, sprechen auch die Angaben des Versicherten zu diesem Zeitabschnitt. Danach stellte er nicht selbst die erforderlichen Sicherheitsleitlinien auf, sondern war dazu eingesetzt, die Umsetzung bestehender Sicherheitsrichtlinien zu überprüfen und die Montagearbeiter insoweit zu instruieren. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Versicherte für diese Tätigkeit einen besonderen Qualifikationslehrgang durchlief oder er sonst einer über die Kenntnisse der betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen, und damit einer angelernten Tätigkeit, hinausgehenden besonderen Qualifikation bedurfte.
Die Tätigkeit im kommunalen Wohnungskontor in der Zeit vom 24.02.1986 bis 17.11.1987 ist ebenfalls zutreffend in die Qualifikationsgruppe 5 eingeordnet. Der Versicherte war in dieser Zeit wieder als Vorarbeiter (Meister) eingesetzt. In dieser Zeit war er in der Reparatur von Heizungs- und Wasserinstallationen tätig. Die Tätigkeit stellt sich nach seinen Angaben im Kontenklärungsverfahren (Anlage zu Bl. 19 VA KT) als Hausmeistertätigkeit dar. Zwar war er nach seinen Angaben Leiter einer Gruppe von rund 20 Personen, die entsprechende Tätigkeiten ausübten. Damit war er erneut als Vorarbeiter eingesetzt, ohne dass sich aus den vorgelegten Unterlagen und seinen Angaben ergibt, dass es für diese Tätigkeit einer besonderen Qualifikation bedurfte oder dass die Tätigkeit artverwandt mit einer Tätigkeit als Techniker-Mechaniker im Bereich der Ausrüstung der Erdöl-und Gasverarbeitungsfabriken war. Dagegen spricht bereits, dass der Versicherte in dieser Zeit erneut ein Entgelt von 220 Rubel, also denselben Betrag wie (u.a.) in seiner Tätigkeit als Montagearbeiter, erhielt und damit nicht höher eingestuft wurde als das Mitglied einer Arbeiterbrigade. Im Übrigen war der Versicherte auch nicht langjährig in diesem Beruf tätig, so dass er auch keine langjährige Berufserfahrung hatte, die zu einer besonderen Einstufung hätte führen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten: Die Tätigkeit im Wohnungsbau qualifizierte den Versicherten nicht in besonderer Weise für die Tätigkeit in der Reparatur von Heizungs- und Wasserinstallationen, denn in der Zeit im Wohnungsbau (1976 bis 1984) war er in der Montage von fertigen Eisenbetonkonstruktionen tätig. Eine Tätigkeit im Heizungs- und Wasserinstallationsbau war damit nach seinen eigenen Angaben nicht verbunden. Der Versicherte war zwar von September 1970 bis Juni 1971 als diensthabender Schlosser im Fernheizwerk Fergana eingesetzt (Bl. 3 VA KT) und hatte weitere Erfahrung als Maschinist der Speisepumpe in diesem Werk. Die Tätigkeit als diensthabender Schlosser von nur neun Monaten verhilft, unabhängig von der Frage, ob diese Tätigkeit den Versicherten zur Reparatur von Heizungen in Wohnungen qualifizierte, nicht zur Erfüllung der Anforderungen an eine langjährige Tätigkeit (frühestens nach Ablauf der für die entsprechende formale Ausbildung vorgesehenen Zeit, BSG, Urteil vom 14.052003, B 4 RA 26/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Dass die weitere Tätigkeit als Speisepumpenmaschinist ihn zur Reparatur von Heizungen und Sanitäranlagen qualifizierte, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht und ist auch vom Versicherten nicht behauptet worden. Die Tätigkeit war auch nicht artverwandt mit der Tätigkeit als Techniker-Mechaniker im Bereich der Ausrüstung der Erdöl- und Gasverarbeitungsfabriken, denn sie setzte nicht die besonderen Kenntnisse eines Mechanikers voraus. Nach den Angaben des Versicherten handelte es sich nicht um Sanierungsmaßnahmen oder größere Baumaßnahmen, sondern um kurzfristig erforderliche Reparaturen in den mehr als 3000, im Besitz des Arbeitgebers befindlichen Wohnungen (Angaben des Versicherten vom 08.03.2002, Anlage zu Bl. 19 VA KT), mithin waren keine besonderen Kenntnisse in der Verarbeitung von Erdöl und Gas oder der dazu erforderlichen Anlagen erforderlich.
Die Tätigkeit als Leiter der Ausleihstelle in der Abteilung "Gute Dienste" von 23.11.1987 bis 20.08.1988 wurde ebenfalls zutreffend in Qualifikationsgruppe 5 eingeordnet. In dieser Zeit war der Versicherte als allenfalls angelernte Kraft tätig. Er verlieh Haushaltsgeräte an Kunden, rechnete die Leihgebühr ab und gab diese Abrechnung an seinen Vorgesetzten weiter (Angaben des Versicherten, Bl. 20 VA KT). Er war mithin der Verwalter der Haushaltsgeräte ohne weitergehende Verantwortung. Die Abrechnung der Verleihgebühr erforderte keine besondere Qualifikation. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte für diese Tätigkeit auf Grund seiner Berufsausbildung oder seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit besonders qualifiziert gewesen wäre. Hinweise darauf, dass für diese Tätigkeit die berufliche Qualifikation als Techniker-Mechaniker oder eine langjährige Berufserfahrung erforderlich waren, ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen ebenso wenig wie aus den Angaben des Versicherten. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es zu den Aufgaben des Versicherten gehörte, die zu verleihenden Haushaltsgegenstände zu reparieren oder instand zu setzen und dabei seine Kenntnisse als Techniker-Mechaniker oder seine Vorkenntnisse aus dem Heizkraftwerk oder der Hausmeistertätigkeit einzusetzen. Gegen die Notwendigkeit einer besonderen Qualifikation spricht schließlich das unverändert in Höhe von 220 Rubel erzielte Entgelt (Bl. 13 VA KT).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved