Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 4494/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2976/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.06.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.07.2016.
Der 1952 geborene Kläger bezog laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld [Alg] II) vom Beklagten. Zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 11.12.2015 Alg II für die Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 in Höhe von 882,00 EUR monatlich bewilligt. Im Jahr 2010 hatte der Kläger 45.000,00 EUR aus der Erbschaft seiner verstorbenen Mutter erhalten. Eine Anrechnung des zugeflossenen Geldes als Vermögen erfolgte zunächst nicht; auch eine Aufhebung der Leistungsbewilligung bzw. eine Erstattungsforderung wurde nicht verfügt.
Mit Bescheid vom 14.03.2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis spätestens 05.04.2016 einen Rentenantrag über das Rathaus oder direkt bei der Rentenkasse in Freiburg zu stellen und hierüber eine Bestätigung vorzulegen. Ausweislich seiner Rentenauskunft könne der Kläger seit 01.11.2015 eine vorzeitige Rente mit Abschlägen beanspruchen. Der Kläger sei verpflichtet, eine solche Rente in Anspruch zu nehmen.
Am 17.06.2016 stellte der Kläger einen Antrag auf die Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dabei gab er an, noch über ein aus der Erbschaft stammendes Barvermögen in Höhe von 30.0000,00 EUR zu verfügen. Er vertrete aber die Auffassung, für ihn müsse ein Freibetrag von 750,00 EUR pro Lebensjahr gelten, da es ihm so kurz vor dem Renteneintritt nicht möglich sei, das Geld anzulegen. Außerdem dürften seines Erachtens Erben von Barvermögen nicht anders behandelt werden als Erben von Immobilien.
Mit Bescheid vom 27.07.2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger verfüge über Vermögen, das seinen Freibetrag in Höhe von 10.200,00 EUR übersteige. Den seitens des Klägers gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2016 zurück. Mit Bescheid vom 22.08.2016 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.07.2016.
Der Kläger hat am 15.11.2016 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, aufgrund eines Rechtsstreits mit seiner Schwester über das Erbe sei es ihm im Jahr 2010 nicht möglich gewesen, die Erbschaft als Alterssicherung anzulegen. Deshalb müsse zu seinen Gunsten eine Härtefallregelung Anwendung finden. Mit Gerichtsbescheid vom 21.06.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, da der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab 01.07.2016 mit dem angefochtenen Bescheid wegen fehlender Hilfebedürftigkeit des Klägers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) zu Recht abgelehnt habe. Das Vermögen des Klägers aus der Erbschaft seiner verstorbenen Mutter überschreite im streitigen Zeitraum die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II und sei oberhalb dieser Grenzen zumutbar verwertbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Gegen diesen ihm am 23.06.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.07.2016 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.06.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2016 zu verurteilen, ihm ab 01.07.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Bescheide für rechtmäßig und die angegriffene Entscheidung des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist aber nicht begründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Antrag des Klägers vom 17.06.2016 auf Fortzahlung von Alg II über den 30.06.2016 hinaus ablehnende Bescheid vom vom 27.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2016. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat für die Zeit ab 01.07.2016 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II in der hier noch anzuwendenden, am 01.04.2012 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854; gültig bis 31.07.2016) Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Nach den §§ 19 ff. SGB erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Leistungen sind in § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts), § 21 (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt) und § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) näher ausgestaltet. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Leistungen nach diesem Buch (nur) auf Antrag erbracht. Dies gilt nicht für Zeiten vor der Antragstellung; bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt der Antrag allerdings auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 SGB II).
Der Kläger erfüllt jedenfalls für die Zeit ab 01.07.2016 nicht die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger bezieht seit 01.07.2016 von der DRV Bund eine Altersrente für langjährig Versicherte und ist schon deshalb gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Außerdem ist er jedenfalls seit 01.07.2016 auch nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit §§ 9, 11 und 12 SGB II.
Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Der Kläger verfügte am 01.07.2016 (und darüber hinaus) nach seinen eigenen Angaben über verwertbares Vermögen in Höhe von 30.000,00 EUR, das den bei ihm in Ansatz zu bringenden Freibetrag (10.200,00 EUR) erheblich übersteigt.
Vom Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II abzusetzen (1.) ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100,00 EUR; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, (1a.) ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 EUR für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind, (2.) Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, (3.) geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750,00 EUR je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt und (4.) ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. Bei Personen, die – wie der Kläger – vor dem 01.01.1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750,00 EUR und der Wert der geldwerten Ansprüche nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 jeweils 48.750,00 EUR nicht übersteigen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II).
Ausgehend hiervon hat der Beklagte den für den Kläger in Ansatz zu bringenden Freibetrag zutreffend mit 10.200,00 EUR berechnet. Der Kläger hatte am 01.07.2016 das 63. Lebensjahr vollendet; damit ergibt sich ein Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe von 9.450,00 EUR (63 x 150,00 EUR). Unter weiterer Berücksichtigung des Freibetrags für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II (750,00 EUR) ergeben sich in der Summe Vermögensfreibeträge in Höhe von insgesamt 10.200,00 EUR. Weitere Beträge sind nicht abzusetzen; insbesondere greift § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht ein, denn der Kläger kann über sein (Bar-) Vermögen jederzeit verfügen. Eine Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift über einen vorzeitigen Verwertungsausschluss ist nicht getroffen worden.
Letztlich greifen auch die Ausnahmetatbestände nach § 12 Abs. 3 SGB II im Fall des Klägers nicht ein. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen (1.) angemessener Hausrat, (2.) ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person, (3.) von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, (4.) ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, (5.) Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde und (6.) Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Keiner der in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II aufgeführten Tatbestände ist im Fall des Klägers erfüllt. Entgegen der Ansicht des Klägers erfasst § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nur selbst genutzte Hausgrundstücke von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Barvermögen wird von dieser Regelung gerade nicht erfasst. Diese gesetzliche Privilegierung von Immobilienvermögen ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar, denn sie dient nicht dem Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein dem Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R –, BSGE 97, 203-211 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3 m.w.N.).
Auch ein Härtefall im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II liegt nicht vor. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ob von einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 7 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in der Fassung vom 24.03.2011 [Alg II-V]) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II setzt daher solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. In den Gesetzesmaterialien wird für das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II als Beispielsfall ausgeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Es kommt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers somit nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge durch Verwertung und dessen Zeitpunkt an. Hinzukommen muss vielmehr noch eine Versorgungslücke (BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R - BSGE 103, 146 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 14 m.w.N.).
Im Fall des Klägers kann eine solche vom Gesetz geforderte Kumulation von Härtegesichtspunkten nicht festgestellt werden. Bei dem Vermögen des Klägers handelt es sich gerade nicht um Ersparnisse, die mit der Altersvorsorge eines Selbständigen vergleichbar sind. Der Kläger hat sein Vermögen vielmehr aufgrund eines Erbfalls erlangt und nicht mit einer bestimmten Zweckbestimmung selbst erarbeitet und angesprart. Es ist ihm deshalb ohne Weiteres zuzumuten, das erhaltene Geld für seinen Lebensunterhalt zu verwenden, bevor er steuerfinanzierte Sozialleistungen in Anspruch nehmen kann.
Im Ergebnis konnte und kann der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II deshalb nicht beanspruchen. Zur Weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG ergänzend auf die Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheids des SG Bezug und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung eigener Gründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.07.2016.
Der 1952 geborene Kläger bezog laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld [Alg] II) vom Beklagten. Zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 11.12.2015 Alg II für die Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 in Höhe von 882,00 EUR monatlich bewilligt. Im Jahr 2010 hatte der Kläger 45.000,00 EUR aus der Erbschaft seiner verstorbenen Mutter erhalten. Eine Anrechnung des zugeflossenen Geldes als Vermögen erfolgte zunächst nicht; auch eine Aufhebung der Leistungsbewilligung bzw. eine Erstattungsforderung wurde nicht verfügt.
Mit Bescheid vom 14.03.2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis spätestens 05.04.2016 einen Rentenantrag über das Rathaus oder direkt bei der Rentenkasse in Freiburg zu stellen und hierüber eine Bestätigung vorzulegen. Ausweislich seiner Rentenauskunft könne der Kläger seit 01.11.2015 eine vorzeitige Rente mit Abschlägen beanspruchen. Der Kläger sei verpflichtet, eine solche Rente in Anspruch zu nehmen.
Am 17.06.2016 stellte der Kläger einen Antrag auf die Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dabei gab er an, noch über ein aus der Erbschaft stammendes Barvermögen in Höhe von 30.0000,00 EUR zu verfügen. Er vertrete aber die Auffassung, für ihn müsse ein Freibetrag von 750,00 EUR pro Lebensjahr gelten, da es ihm so kurz vor dem Renteneintritt nicht möglich sei, das Geld anzulegen. Außerdem dürften seines Erachtens Erben von Barvermögen nicht anders behandelt werden als Erben von Immobilien.
Mit Bescheid vom 27.07.2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger verfüge über Vermögen, das seinen Freibetrag in Höhe von 10.200,00 EUR übersteige. Den seitens des Klägers gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2016 zurück. Mit Bescheid vom 22.08.2016 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.07.2016.
Der Kläger hat am 15.11.2016 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, aufgrund eines Rechtsstreits mit seiner Schwester über das Erbe sei es ihm im Jahr 2010 nicht möglich gewesen, die Erbschaft als Alterssicherung anzulegen. Deshalb müsse zu seinen Gunsten eine Härtefallregelung Anwendung finden. Mit Gerichtsbescheid vom 21.06.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, da der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab 01.07.2016 mit dem angefochtenen Bescheid wegen fehlender Hilfebedürftigkeit des Klägers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) zu Recht abgelehnt habe. Das Vermögen des Klägers aus der Erbschaft seiner verstorbenen Mutter überschreite im streitigen Zeitraum die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II und sei oberhalb dieser Grenzen zumutbar verwertbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Gegen diesen ihm am 23.06.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.07.2016 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.06.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2016 zu verurteilen, ihm ab 01.07.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Bescheide für rechtmäßig und die angegriffene Entscheidung des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist aber nicht begründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Antrag des Klägers vom 17.06.2016 auf Fortzahlung von Alg II über den 30.06.2016 hinaus ablehnende Bescheid vom vom 27.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2016. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat für die Zeit ab 01.07.2016 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II in der hier noch anzuwendenden, am 01.04.2012 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854; gültig bis 31.07.2016) Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Nach den §§ 19 ff. SGB erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Leistungen sind in § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts), § 21 (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt) und § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) näher ausgestaltet. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Leistungen nach diesem Buch (nur) auf Antrag erbracht. Dies gilt nicht für Zeiten vor der Antragstellung; bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt der Antrag allerdings auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 SGB II).
Der Kläger erfüllt jedenfalls für die Zeit ab 01.07.2016 nicht die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger bezieht seit 01.07.2016 von der DRV Bund eine Altersrente für langjährig Versicherte und ist schon deshalb gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Außerdem ist er jedenfalls seit 01.07.2016 auch nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit §§ 9, 11 und 12 SGB II.
Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Der Kläger verfügte am 01.07.2016 (und darüber hinaus) nach seinen eigenen Angaben über verwertbares Vermögen in Höhe von 30.000,00 EUR, das den bei ihm in Ansatz zu bringenden Freibetrag (10.200,00 EUR) erheblich übersteigt.
Vom Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II abzusetzen (1.) ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100,00 EUR; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, (1a.) ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 EUR für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind, (2.) Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, (3.) geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750,00 EUR je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt und (4.) ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. Bei Personen, die – wie der Kläger – vor dem 01.01.1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750,00 EUR und der Wert der geldwerten Ansprüche nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 jeweils 48.750,00 EUR nicht übersteigen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II).
Ausgehend hiervon hat der Beklagte den für den Kläger in Ansatz zu bringenden Freibetrag zutreffend mit 10.200,00 EUR berechnet. Der Kläger hatte am 01.07.2016 das 63. Lebensjahr vollendet; damit ergibt sich ein Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe von 9.450,00 EUR (63 x 150,00 EUR). Unter weiterer Berücksichtigung des Freibetrags für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II (750,00 EUR) ergeben sich in der Summe Vermögensfreibeträge in Höhe von insgesamt 10.200,00 EUR. Weitere Beträge sind nicht abzusetzen; insbesondere greift § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht ein, denn der Kläger kann über sein (Bar-) Vermögen jederzeit verfügen. Eine Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift über einen vorzeitigen Verwertungsausschluss ist nicht getroffen worden.
Letztlich greifen auch die Ausnahmetatbestände nach § 12 Abs. 3 SGB II im Fall des Klägers nicht ein. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen (1.) angemessener Hausrat, (2.) ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person, (3.) von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, (4.) ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, (5.) Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde und (6.) Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Keiner der in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II aufgeführten Tatbestände ist im Fall des Klägers erfüllt. Entgegen der Ansicht des Klägers erfasst § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nur selbst genutzte Hausgrundstücke von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Barvermögen wird von dieser Regelung gerade nicht erfasst. Diese gesetzliche Privilegierung von Immobilienvermögen ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar, denn sie dient nicht dem Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein dem Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R –, BSGE 97, 203-211 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3 m.w.N.).
Auch ein Härtefall im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II liegt nicht vor. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ob von einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 7 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in der Fassung vom 24.03.2011 [Alg II-V]) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II setzt daher solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. In den Gesetzesmaterialien wird für das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II als Beispielsfall ausgeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Es kommt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers somit nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge durch Verwertung und dessen Zeitpunkt an. Hinzukommen muss vielmehr noch eine Versorgungslücke (BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R - BSGE 103, 146 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 14 m.w.N.).
Im Fall des Klägers kann eine solche vom Gesetz geforderte Kumulation von Härtegesichtspunkten nicht festgestellt werden. Bei dem Vermögen des Klägers handelt es sich gerade nicht um Ersparnisse, die mit der Altersvorsorge eines Selbständigen vergleichbar sind. Der Kläger hat sein Vermögen vielmehr aufgrund eines Erbfalls erlangt und nicht mit einer bestimmten Zweckbestimmung selbst erarbeitet und angesprart. Es ist ihm deshalb ohne Weiteres zuzumuten, das erhaltene Geld für seinen Lebensunterhalt zu verwenden, bevor er steuerfinanzierte Sozialleistungen in Anspruch nehmen kann.
Im Ergebnis konnte und kann der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II deshalb nicht beanspruchen. Zur Weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG ergänzend auf die Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheids des SG Bezug und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung eigener Gründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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