L 1 U 3897/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 U 4541/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 3897/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 26.10.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 1 U 3897/18 ER-B wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Bewilligung von Verletztengeld sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einleitung von Reha-Maßnahmen.

Einen gleichlautenden Antrag lehnte das SG bereits mit Beschluss vom 19.09.2018 ab (S 22 U 3955/18 ER-B). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 18.10.2018 zurück (L 10 U 3570/18 ER-B).

Mit Bescheid 24.09.2018 lehnte die Antragsgegnerin erneut den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verletztengeld ab.

Hieraufhin hat der Antragsteller am 11.10.2018 einen neuerlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem Ziel die einstweilige Zahlung von Verletztengeld sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einleitung von Reha-Maßnahmen zu erreichen.

Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 26.10.2018 abgelehnt. Zur Begründung hat das SG auf die Rechtskraft des Beschlusses des 10. Senats des LSG vom 18.10.2018 verwiesen (L 10 U 3570/18 ER-B; beim anderweitigen vom SG genannten Az. handelt es sich um einen offenkundige Tippfehler).

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 31.10.2018 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, das SG habe sein rechtliches Gehör verletzt und die Entscheidung nicht ausreichend begründet. Der neue Bescheid sei gesondert anfechtbar. Im Übrigen werde er am 05.11.2018 (aus der Haft) entlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG greift nicht ein. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Das diesbezügliche Begehren des Antragstellers erweist sich bereits als unzulässig. Das Begehren des Antragstellers, die Bewilligung von Verletztengeld sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einleitung von Reha-Maßnahmen im Rahmen der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zu erreichen, war bereits Gegenstand des durch Beschluss vom 18.10.2018 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor dem 10. Senat des LSG (L 10 U 3570/18 ER-B), so dass dem neuerlich vorgebrachten, inhaltlich gleich gelagerten Begehren die Rechtskraft des damaligen Beschlusses entgegensteht. Auch Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist oder ein solches nicht eingelegt wird (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2014 – L 2 AS 572/14 B ER –, juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage, § 86b, Rn. 44a). So verhält es sich hier. Gegen den Beschluss des 10. Senats des LSG vom 18.10.2018 war kein Rechtsmittel mehr möglich und dieser betraf den gleichen Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren. Ein anderer Streitgegenstand, der den Antragstellern ein weiteres gerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ermöglichen würde, kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, die Sach- oder Rechtslage habe sich zwischenzeitlich geändert. Dies ist hier nämlich nicht der Fall. Soweit die Antragsgegnerin am 24.09.2018 einen weiteren Bescheid erlassen hat, ist dieser zwar wiederum gesondert anfechtbar, berührt jedoch das im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachte Begehren des Antragstellers nicht. Soweit der Antragsteller schließlich behauptet, er werde prognostisch am 05.11.2018 aus der Haft entlassen werden, steht es ihm frei, bei tatsächlicher Änderung der Sach- und Rechtslage einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen nicht vor, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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