Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 P 2421/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 3712/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
L
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10. September 2018 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin zu 2 ist Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht, der Beschwerdeführer zu 1 deren Ersatzbetreuer für den 1955 geborenen, an einem Down-Syndrom leidenden und geschäftsunfähigen M. F. (im Folgenden MF). Als Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge wurde Rechtsanwältin Dr. R.-R. durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 9.Juli 2014 bestellt.
MF erhält von der Beschwerdegegnerin Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Form von Pflegegeld, das nach Aufforderung von Dr. R.-R. vom 16. März 2016 auf das Konto des MF ausgezahlt wird. Gleichzeitig wies Dr. R.-R. darauf hin, dass MF aufgrund der angeordneten Betreuung nicht berechtigt sei, die Auszahlung des Pflegegeldes an die Beschwerdeführer zu veranlassen.
Am 27. August 2018 beantragte die Beschwerdeführerin zu 2 beim Sozialgericht Mannheim (SG) im Namen des MF, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Pflegegeldzahlungen an sie, die Beschwerdeführer, auszuzahlen. Mit gegen MF ergangenem Beschluss vom 10. September 2018 lehnte das SG den Antrag ab.
Gegen den der Beschwerdeführerin zu 2 als Betreuerin am 13. September 2018 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer ausdrücklich im eigenen Namen (Schreiben vom 22. Oktober 2018) Beschwerde eingelegt. Der Beschluss sei menschenfeindlich, verfassungs- und rechtswidrig.
Die Beschwerdeführer beantragen (sachgerecht gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10. September 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Pflegegeldzahlungen an sie, die Beschwerdeführer, auszuzahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig.
Es fehlt bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerde nicht im Namen des MF, sondern ausdrücklich im eigenen Namen eingelegt. Die Beschwerdeführer sind jedoch durch die Entscheidung des SG gegenüber MF nicht formell beschwert, da die angefochtene Entscheidung nicht ihnen gegenüber, sondern MF gegenüber eine Leistung versagt, die MF begehrt (vgl. Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 143 Rn. 6).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin zu 2 ist Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht, der Beschwerdeführer zu 1 deren Ersatzbetreuer für den 1955 geborenen, an einem Down-Syndrom leidenden und geschäftsunfähigen M. F. (im Folgenden MF). Als Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge wurde Rechtsanwältin Dr. R.-R. durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 9.Juli 2014 bestellt.
MF erhält von der Beschwerdegegnerin Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Form von Pflegegeld, das nach Aufforderung von Dr. R.-R. vom 16. März 2016 auf das Konto des MF ausgezahlt wird. Gleichzeitig wies Dr. R.-R. darauf hin, dass MF aufgrund der angeordneten Betreuung nicht berechtigt sei, die Auszahlung des Pflegegeldes an die Beschwerdeführer zu veranlassen.
Am 27. August 2018 beantragte die Beschwerdeführerin zu 2 beim Sozialgericht Mannheim (SG) im Namen des MF, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Pflegegeldzahlungen an sie, die Beschwerdeführer, auszuzahlen. Mit gegen MF ergangenem Beschluss vom 10. September 2018 lehnte das SG den Antrag ab.
Gegen den der Beschwerdeführerin zu 2 als Betreuerin am 13. September 2018 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer ausdrücklich im eigenen Namen (Schreiben vom 22. Oktober 2018) Beschwerde eingelegt. Der Beschluss sei menschenfeindlich, verfassungs- und rechtswidrig.
Die Beschwerdeführer beantragen (sachgerecht gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10. September 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Pflegegeldzahlungen an sie, die Beschwerdeführer, auszuzahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig.
Es fehlt bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerde nicht im Namen des MF, sondern ausdrücklich im eigenen Namen eingelegt. Die Beschwerdeführer sind jedoch durch die Entscheidung des SG gegenüber MF nicht formell beschwert, da die angefochtene Entscheidung nicht ihnen gegenüber, sondern MF gegenüber eine Leistung versagt, die MF begehrt (vgl. Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 143 Rn. 6).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved