Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 1088/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3470/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Beim Begleiteten Wohnen in einer Gastfamilie handelt es sich um eine andere Leistungsart als beim Ambulant Betreuten Wohnen.
2. Zur Unterbrechung des Leistungsfalls bei ambulanten betreuten Wohnformen.
3. Zum unmittelbaren Vergütungsanspruch einer Werkstatt für behinderte Menschen.
2. Zur Unterbrechung des Leistungsfalls bei ambulanten betreuten Wohnformen.
3. Zum unmittelbaren Vergütungsanspruch einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 31. Juli 2015 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63.627,39 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3; diese tragen ihre Kosten selbst.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Leistungen, die der klagende Landkreis für den Hilfeempfänger A. K. (i.F.: A.K.) in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 aufgewandt und mit 65.177,39 Euro beziffert hat.
Der 1976 in N. geborene A.K. ist intelligenzgemindert und leidet an einer Persönlichkeitsstörung. Seit 21. November 1989 ist ein Grad der Behinderung von 90 festgestellt. Für A.K. ist eine gesetzliche Betreuung eingerichtet, die sich auf vermögensrechtliche Angelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von Renten-, Unterhalts- und Sozialhilfeangelegenheiten erstreckt; ab Januar 2006 war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Ein von A.K. am 23. Oktober 2012 bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde abgelehnt, weil A.K. zwar seit 23. September 1976 voll erwerbsgemindert sei, jedoch die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt habe (Bescheid vom 30. November 2012).
Ab dem 24. Januar 1978 war A.K., der nach der Geburt zunächst zu Hause bei seinen Eltern in N. (E.) lebte, auf Kosten des beklagten Landkreises in einer vollstationären Jugendhilfeeinrichtung in K. (E.), später in einer Außenwohngruppe der Einrichtung in N.-R. untergebracht. Beide Eltern des A.K. sind bereits verstorben (Vater 1996, Mutter 1997). Mit Eintritt der Volljährigkeit gewährte der Beklagte A.K. vorläufig Eingliederungshilfeleistungen in Form der Unterbringung in der Einrichtung ab dem 23. September 1994 (Bescheid vom 17. Oktober 1994). Zum 1. Juni 1995 wurde A.K. in eine Wohngruppe in R-O des Wohngruppen-Verbunds der Beigeladenen zu 3 vollstationär aufgenommen, für die nunmehr der damalige Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern (LWV) als Leistung der Eingliederungshilfe die Kosten des Heimaufenthalts übernahm (Bescheid vom 12. Mai 1995); in dem Wohngruppenverbund verblieb A.K. bis 6. September 2001. Vom 1. Juni 1995 bis 31. Mai 1996 war A.K. in den Eingangsbereich, vom 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1997 in den Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) der Beigeladenen zu 3 in R. aufgenommen. Vom 1. Juni 1997 bis 24. Februar 2005 war A.K. im Arbeitsbereich (mit Kostenübernahme durch den LWV, ab 1. Januar 2005 durch den Kläger) beschäftigt; die Entlassung erfolgte wegen Regelwidrigkeiten und mangelnder Motivation, sodass eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erschien. Bereits ab 7. September 2001 lebte A.K. bei einer Familie in G. (Landkreis T.). Dafür gewährte der LWV Leistungen in Form der Übernahme der Kosten für die begleitende Betreuung in der Familienpflege (Leistungspauschale für die begleitende Betreuung sowie sog. Betreuungsgeld; vgl. Bescheid des LWV vom 16. August 2001); nach Übergang auf den klagenden Landkreis im Zuge der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Verwaltungsreform erfolgte ab diesem Zeitpunkt von dort die Kostenübernahme. In der Gastfamilie in G. hielt sich A.K. - mit einer "Auszeit" zur Krisenintervention vom 9. März bis 11. April 2005 durch Unterbringung in einer Urlaubsgastfamilie in M. (Landkreis S. H.), für deren Kosten der Kläger ebenfalls aufkam (Bescheid vom 6. April 2005) - noch bis 31. Mai 2005 auf. Zum 1. Juni 2005 wechselte A.K. endgültig in die Gastfamilie in M.; auch dafür gewährte der Kläger Leistungen (Kostenzusage vom 20. Mai 2005).
Während einer Urlaubsunterbringung bei der Familie H. in K-M (Landkreis T.) in der Zeit vom 29. Mai bis 26. Juni 2006 sowie einem dort anschließend bis 14. Juli 2006 absolvierten Praktikum (Kostenzusage des Klägers vom 30. Juni 2006) lernte A.K. deren Pferdehof kennen. Zum 15. Juli 2006 zog er endgültig zu der Familie H. als Gastfamilie. Auch dafür gewährte der Kläger weiterhin Leistungen, u.a. durch Zahlung eines Betreuungsgeldes an die Gastfamilie H. (Kostenzusage vom 1. August 2006, Bescheide vom 16. April 2007, 3. Juli 2007, 15. Juli 2008 und 7. Juli 2009, Kostenzusage vom 25. September 2009). Begleitender Fachdienst für die soziale Betreuung des A.K. in allen vorgenannten Gastfamilien waren die Ambulanten Dienste der Beigeladenen zu 3 in R., Bezugsbetreuer der Sozialpädagoge M.F., der in wöchentlichen Abständen auf den Hof kam und bei dieser Gelegenheit auch die baren Geldauszahlungen an A.K. vornahm. Auf Anregung des Bezugsbetreuers wurde auf dem Pferdehof der Familie H. mit Zustimmung der WfbM in G. ab 1. Mai 2008 ein Außenarbeitsplatz eingerichtet. Auch dafür übernahm der Kläger ab dem 1. Mai 2008 die Kosten (Bescheide vom 23. Mai 2008, 24. September 2009, 7. September 2010 und 6. Juli 2011).
Am 14. Juli 2011 verschwand A.K. vom Pferdehof, ohne die Gastfamilie H. oder den Bezugsbetreuer M.F. zu informieren. Von Anfang an wurde vermutet, dass A.K. sich in den Raum N. begeben habe, wo Bruder, Halbbruder und Stiefvater lebten, ohne dass seitens der Familie und M.F. zunächst ein Kontaktaufnahme gelang. Ein erstes Lebenszeichen von A.K. kam etwa drei Wochen nach seinem Weggang aus M. über einen Kontakttreff der Obdachlosenhilfe in N.; in dem Gespräch mit M.F. äußerte er den Wunsch, in N. wohnen zu wollen, um seiner Familie näher zu sein. Am 11. August 2011 besprach sich A.K. außerdem mit seinem rechtlichen Betreuer und M.F.; am 18. August 2011 fand ein Gespräch von A.K., dem rechtlichen Betreuer und M.F. bei der zuständigen Leistungssachbearbeiterin des Klägers statt, die am 20. Juli 2011 durch M.F. von dem Abgang des A.K. in Kenntnis gesetzt worden war. Beides Mal äußerte A.K., dass er nicht zu der Gastfamilie H. zurückkehren, sondern in eine eigene Wohnung, am liebsten in der Nähe seines Bruders in N., ziehen wolle, um dort ambulant betreut zu werden. Es wurde daraufhin (vgl. Aktenvermerk der Leistungssachbearbeiterin vom 22. August 2011) festgehalten, dass vor dem Übergang in eine eigene Wohnung erst geklärt werden müsse, was A.K. alleine leisten könne und ob die Möglichkeit für einen Arbeitsplatzwechsel gegeben sei. Von den seinerzeit vorgesehenen Kündigungen des Betreuungsvertrags mit der Gastfamilie H. sowie des Werkstattvertrags sah der rechtliche Betreuer zunächst wieder ab, nachdem A.K. am 24. August 2011 telefonisch signalisiert hatte, in die Gastfamilie H. zurückzukehren, um von dort aus eine Alternative zum Wohnen in N. oder Umgebung zu suchen. Daraufhin wurde vom Kläger am 25. August 2011 die Auszahlung des Betreuungsgeldes an die Gastfamilie für den Monat September 2011 veranlasst.
Ebenfalls am 25. August 2011 fanden in Begleitung von M.F. zwei Vorstellungsgespräche in den WfbM in L. und O. (beide in der Nachbarschaft N.s) statt; hierbei entschied sich A.K., ab dem folgenden Montag (29. August 2011) ein Praktikum in der WfbM in L. zu beginnen, war dort aber anschließend nur zwei Tage anwesend. Bei einem Scheitern dieses Arbeitsversuchs wäre die Gastfamilie H. bereit gewesen, A.K. ggf. wieder aufzunehmen. Am 2. September 2011 traf sich A.K. mit seinem Halbbruder in N.; ein Bekannter, bei dem er bis dahin vor Ort untergekommen war, warf ihn daraufhin aus seiner Wohnung. Ein nächster persönlicher Kontakt des M.F. mit A.K. kam am 5. September 2011 in N. zustande. Bei diesem Zusammentreffen äußerte A.K. M.F. gegenüber, dass er keine weitere Begleitung mehr wünsche. Um sich abzusichern, verfasste M.F. darauf folgende Notiz, die A.K. unterschriftlich bestätigte: "Hiermit erkläre ich A. K., dass ich alle Angebote mir helfen zu lassen, abgelehnt habe. Ich weiß, dass ich mich bewußt für die Obdachlosigkeit entschieden habe. Ich weiß, dass ich zur Zeit keine Krankenversicherung mehr habe."
Weitere persönliche oder telefonische Kontakte zwischen A.K. und M.F. fanden anschließend am 8., 13. und 16. September 2011 und sodann wieder am 26. September 2011 statt; an diesem Tag holte M.F. auch die Kleider des A.K. bei der Gastfamilie H. ab. Nochmalige Kontakte des M.F. mit A.K. gab es am 30. September sowie am 4. Oktober 2011. Am 5. Oktober 2011 erhielt der Kläger (nach Rückkehr der Leistungssachbearbeiterin von einem Kuraufenthalt) von der Beigeladenen zu 3 die telefonische Nachricht, dass A.K. die Maßnahmen Begleitetes Wohnen in Familien und WfbM beendet habe. Der Kläger teilte darauf dem rechtlichen Betreuer des A.K. die Beendigung der "Kostenzusage" für das Begleitete Wohnen ab dem 6. Oktober 2011 mit (bestandskräftig gewordener Bescheid vom 18. Oktober 2011). Rechnungen für das Begleitete Wohnen erstellte die Beigeladene zu 3 daraufhin nicht mehr. Zum 5. Oktober 2011 wurde A.K. außerdem aus der WfbM entlassen (Beschluss des Fachausschusses vom 6./18. Oktober/3. November 2011).
Am 10. Oktober 2011 führte M.F. mit A.K. ein Ferngespräch, in dem dieser mitteilte, er wolle sich amtlich obdachlos melden. Darauf wurde A.K. am 13. Oktober 2011 von M.F. in N. aufgesucht, um mit ihm zusammen auf dem Rathaus dessen Obdachlosigkeit anzuzeigen und ferner einen Grundsicherungsantrag zu stellen; A.K. wurde darauf ordnungsbehördlich in eine Notunterkunft in einer Wärmestube in N. eingewiesen. Am folgenden Tag (14. Oktober 2011) meldete sich M.F. fernmündlich bei dem beklagten Landkreis, um dort die aktuelle Situation des A.K. zu schildern. Am 24. Oktober 2011 ging beim Beklagten der schriftliche Antrag des A.K. vom 19. Oktober 2011 ein, mit dem er "weiter die Kosten für eine ambulante Begleitung durch die bruderhausDiakonie in R. ab Antragstellung" begehrte. Diesen Antrag leitete der Beklagte mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 an den Kläger weiter (dortiger Eingang 31. Oktober 2011), weil M.F. A.K. seit Beendigung des Begleiteten Wohnens in Familien durchgängig betreut habe und eine Ambulant betreute Wohnform auch in einer Obdachlosenunterkunft möglich sei. Nach Rückgabe des Antrags durch den Kläger (Schreiben vom 10. November 2011) unter Hinweis darauf, dass die Leistungsgewährung bereits am 6. Oktober 2011 beendet worden sei, verwies der Beklagte im Schreiben vom 29. November 2011 auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen; danach sei der Kläger in eigener Zuständigkeit oder zumindest über § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zuständiger Rehabilitationsträger geworden.
Zum 1. Januar 2012 fand A.K. mit Unterstützung des M.F. eine Wohnung in der F. Straße in F. (E.). Bereits ab 7. Oktober 2011 hatte das Jobcenter E. A.K. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt; dieses zahlte Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II noch bis einschließlich November 2012. Am 4. Januar 2012 stellte A.K. bei dem Kläger einen Formantrag auf Ambulant betreutes Wohnen. Der Kläger erhob beim Medizinisch-Pädagogischen Dienst (MPD) des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) die Stellungnahme vom 27. April 2012 über einen Hilfebedarf des A.K. nach der Hilfebedarfsgruppe 2 (HBG 2). Der Kläger bewilligte anschließend als zweitangegangener Rehabilitationsträger Leistungen in Form der Kostenübernahme für die begleitende Betreuung im Ambulant betreuten Wohnen durch die Ambulanten Dienste der Beigeladenen zu 3 auf der Grundlage eines Hilfebedarfs nach der HBG 2 für die Zeit vom 24. Oktober 2011 bis 30. September 2012 (Bescheide vom 4. und 7. Mai 2012).
Am 7. Mai 2012 meldete der Kläger beim Beklagten hinsichtlich der ab dem 24. Oktober 2011 bewilligten Eingliederungshilfe einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX an. Nachdem der Beklagte die mit Schreiben des Klägers vom 9. Juli 2012 geforderte Anerkennung seiner Kostenerstattungspflicht abgelehnt hatte (Schreiben vom 12. Juli 2012), erhob der Kläger im September 2012 Klage zum Sozialgericht R. - SG - (S 5 SO 2601/12), wobei er den bis zum 30. September 2012 entstandenen Aufwand mit 8.613,50 Euro bezifferte. Mit Urteil vom 25. November 2014 verurteilte das SG, das gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachantrag des Klägers als streitbefangen den Zeitraum vom 24. Oktober 2011 bis 30. September 2012 behandelte, den Beklagten zur Erstattung von in diesem Zeitraum für A.K. erbrachter Sozialhilfeleistungen in Höhe von 8.613,50 Euro. Das Urteil des SG wurde rechtskräftig, nachdem der Beklagte die Berufung zum Landesssozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 2 SO 5375/14) auf richterlichen Hinweis zur fehlenden Statthaftigkeit des Rechtsmittels zurückgenommen hatte (Schriftsatz vom 16. März 2015).
Zwischenzeitlich hatte A.K., der schon im Juni 2012 den Wunsch geäußert hatte, wieder nach R. zu ziehen, zum 1. Dezember 2012 eine zum Gebäudemanagement der Beigeladenen zu 3 gehörende Einzimmer-Wohnung in der G.-Straße in R. (mit einwohnermelderechtlichen Anmeldung bereits zum 16. November 2012) angemietet (Kaltmiete 290,00 Euro, Nebenkostenpauschale 90,00 Euro, Strom 45,00 Euro). Diesbezüglich hatten A.K. und sein rechtlicher Betreuer mit der Beigeladenen zu 3 am 23. November 2012 einen "Vertrag zur ambulanten Betreuung mit Wohnraum" mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 geschlossen, der in § 3 Abs. 1 und 2 eine Entgeltregelung zur Vergütung für die Leistungen des Ambulant Betreuten Wohnens sowie in Abs. 3 und 4 zur Vergütung der Wohnraumüberlassung enthielt. Am 18. Juli 2013 zog die neue Partnerin des A.K., A.F. in die Wohnung mit ein. Zum 1. Juli 2014 zog A.K. zusammen mit A.F. in eine Zweizimmer-Wohnung (Wohnfläche ca. 50 m²) in der K.straße in P. (Landkreis R.) um (Kaltmiete laut Mietvertrag vom 2. Juni 2014 monatlich 450,00 Euro, Nebenkostenvorauszahlung 150,00 Euro).
Schon zuvor hatte der rechtliche Betreuer des A.K. am 24. September 2012 bei dem Kläger die Verlängerung der Maßnahme des Ambulant betreuten Wohnens über den 30. September 2012 hinaus beantragt. Nach Erhebung einer weiteren Stellungnahme bei dem MPD des KVJS vom 8. Februar 2013, der wiederum die HBG 2 empfohlen hatte, gab der Kläger dem Antrag mit Bescheid vom 19. November 2013 für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2014 auf der Grundlage eines Hilfebedarfs nach der HBG 2 statt. Eine weitere Verlängerung der Kostenzusage zum Ambulant betreuten Wohnen in der HBG 2 erging mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015. Seit dem 1. Januar 2013 ging A.K. einer Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen zu 3 in R. nach. Durch Bescheid vom 20. November 2013 bewilligte der Kläger insoweit die Kostenübernahme für die Zeit vom 14. Januar 2013 bis 31. Januar 2016. Wegen der vom Kläger für das Ambulant betreute Wohnen und den Werkstattbesuch geleisteten Zahlungen in der streitbefangenen Zeit wird auf Bl. 42 der Senatsakte verwiesen.
Mit Blick auf den Bescheid der DRV Baden-Württemberg vom 30. November 2012 wurden ferner von M.F. im Dezember 2012 mit Genehmigung des rechtlichen Betreuers Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab 1. Dezember 2012 beantragt. Durch Bescheid vom 23. Januar 2013 bewilligte der Kläger A.K. daraufhin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. Dezember 2012 zunächst befristet bis zum 30. November 2013. Der Einzug der Partnerin des A.K., die aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (seinerzeit 636,94 Euro monatlich) bezog und ebenfalls über Werkstatteinkommen verfügte, führte zu Korrekturen der Leistungsbewilligung ebenso wie das von A.K aus Werkstattbesuch erzielte Einkommen (Bescheide vom 2. Mai 2013, 3. Mai 2013, 25. Juli 2013,19. August 2013 und 20. August 2013). Nachfolgend ergingen außerdem die Bewilligungsbescheide vom 24. Oktober 2013 (Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2014) und 2. Dezember 2014 (Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015). Auch insoweit kam es zu Bescheidkorrekturen (Bescheide vom 5. November 2013, 18. März 2014 und 11. Juli 2014). Hinsichtlich der ergangenen Grundsicherungsbescheide wird auf Bl. 41 der Senatsakte sowie auf Bl. 41 ff. der Grundsicherungsakte Bd. II (roter Teil) verwiesen. Bereits am 25. Januar 2013 meldete der Kläger bei dem Beklagten auch hinsichtlich der ab 1. Dezember 2012 bewilligten Grundsicherung einen Kostenerstattungsanspruch an.
Mit Schreiben vom 26. März 2015 bezifferte der Kläger dem Beklagten die in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 entstandenen Aufwendungen hinsichtlich der Eingliederungshilfe im Ambulant betreuten Wohnen, des Besuchs der WfbM (seit 14. Januar 2013) sowie der Grundsicherungsleistungen (ab Dezember 2012) mit 65.177,39 Euro. Eine Erstattung dieser seitens des Klägers ab 1. Oktober 2012 vorgeleisteten Aufwendungen lehnte der Beklagte ab (Schreiben vom 13. April 2015).
Darauf hat der Kläger am 4. Mai 2015 erneut Klage zum SG erhoben mit dem Begehren auf Erstattung ab dem 1. Oktober 2012 erbrachter Sozialhilfeleistungen, die er für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 auf 65.177,39 Euro beziffert hat. Mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2015 hat das SG, das als streitbefangen den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 erachtet hat, den Beklagten verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 für A.K. erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 65.177,39 Euro zu erstatten. In den Gründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, es könne offenbleiben, ob bei mehreren in engem zeitlichem Zusammenhang stattfindenden betreuten Wohnformen von einer einzigen zusammenhängenden Maßnahme ausgegangen werden könne mit der Folge, dass es bei der Zuständigkeit des für die erste Wohnform zuständigen Trägers verbleibe (Hinweis auf § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII). Denn die "betreute Wohnform" des A.K. habe mit dessen Erklärung vom 5. September 2011, dass er jegliche weitere Hilfe ablehne, geendet. Unabhängig von der Frage, ob die Initiative zu dieser Erklärung von A.K. ausgegangen sei oder nicht, markiere diese Erklärung den Punkt, an dem er Betreute von der Betreuungsperson nicht mehr habe erreicht werden können. Die minimalen Anforderungen an eine betreute Wohnform erforderten, dass fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbrächten, die darauf gerichtet seien, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln. Dabei dürfe es sich nicht um sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln, vielmehr müssten diese in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet sei. Mit dem Lossagen von jeglichen Leistungen und dem anschließenden Übertritt in die Obdachlosigkeit sei das so umschriebene Eingliederungsziel bei A.K. nicht mehr zu erreichen gewesen. Soweit der Bezugsbetreuer dennoch Hilfestellungen bei der Beantragung von "SGB II-Leistungen" gegeben habe, seien diese Sofortmaßnahmen kein Ausdruck einer Gesamtkonzeption mit dem Ziel einer selbständigen Lebensführung mehr gewesen. Hierfür sei erst wieder Raum gewesen, als A.K. am 19. Oktober 2011 seine Bereitschaft zu derartigen Maßnahmen erklärt habe. Diese Situation habe eine neue Hilfeplanung erfordert, auch mit dem Inhalt, zunächst eine Wohnmöglichkeit außerhalb einer Obdachlosenunterkunft zu suchen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei von einem neuen Leistungsfall auszugehen, der die Zuständigkeit des Beklagten begründet habe, nachdem A.K. im Zeitpunkt der Antragstellung einen gewöhnlichen Aufenthalt in N. gehabt habe.
Gegen diesen dem Beklagten am 4. August 2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich dessen am 17. August 2015 beim LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Zur Begründung hat der Beklagte vorgebracht, zwar habe A.K. die Maßnahmen im "Betreuten Wohnen in Familien" bei der Familie H. in K-M am 6. Oktober 2011 beendet. Allerdings habe im Anschluss daran eine durchgehende Betreuung im Rahmen eines "Ambulant betreuten Wohnens" im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII vorgelegen. Die Erklärung vom 5. September 2011, wonach er jegliche weitere Hilfe ablehne, führe nicht dazu, dass A.K. von M.F. nicht mehr habe erreicht werden können und seinen Willen, künftig selbständig zu leben, verwirklicht habe. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall gewesen. M.F. habe sich die Erklärung, die nicht von A.K. formuliert worden sei, nur für eventuelle eigene Zwecke unterschreiben lassen; eine Weiterleitung an den Kläger sei nicht erfolgt. Hinter der Erklärung habe keine rationale Absicht gesteckt; für diese Annahme spreche schon die Tatsache, dass sich A.K. bereits nach einem oder zwei Tagen wieder an seinen Bezugsbetreuer gewandt habe. Faktisch habe kein Bruch zwischen A.K. und seinem Bezugsbetreuer stattgefunden. Das tatsächliche Handeln von beiden habe die aus einem Affekt heraus entstandene Kündigung überlagert. Eine Kündigung könne zudem nur wirksam werden, wenn sie dem Leistungsträger umgehend zugeleitet werde, entweder durch den Leistungsberechtigten selbst oder seinen Bezugsbetreuer. Dies sei jedoch nicht geschehen. Erst als M.F. Monate später (Februar 2012) die Erklärung beiläufig in einem Gespräch mit dem Kläger erwähnt habe, sei von dort die Erklärung angefordert worden. A.K. leide unter einer seelischen Störung, die nicht immer durchdachte Handlungen beinhalte. Hier sei ein professioneller Bezugsbetreuer gefordert gewesen, die jeweilige Situation zu bewerten und die erforderlichen Maßnahmen zu erbringen. Insbesondere sei es M.F. auch gelungen, A.K. wieder in eigenen Wohnraum zu vermitteln. Die vorübergehende Obdachlosigkeit stehe in solch besonders gelagerten Fällen den Aufgaben und Zielen der Eingliederungshilfe nicht entgegen. Aus dem Begriff "Wohnmöglichkeit" in § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX könne nicht zwingend geschlossen werde, dass eine Obdachlosenunterkunft generell ausgeschlossen sei. Der Beklagte hat u.a. einen E-Mail-Verkehr vom 10./17. Dezember 2014 des Leiters des Sachgebiets Eingliederungshilfe mit M.F. zu den Akten gereicht.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 31. Juli 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Schilderungen des M.F. in der E-Mail vom 17. Dezember 2014 machten deutlich, dass A.K. kein Interesse an einer weiteren Betreuung gehabt habe. Wenngleich die Äußerung vom 5. September 2011 in einer Situation von "Zorn und Frust" getroffen worden sei, sei es dem Bezugsbetreuer auf Grund seiner langjährigen Erfahrung aus der Betreuung des A.K. zuzutrauen, dass er verantwortungsvoll einordne, ob die Äußerung ein ernstzunehmender Wunsch des A.K. gewesen sei. Der Umstand, dass A.K. keinen Rückzieher gemacht habe, als M.F. von ihm die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung zu seiner Absicherung verlangt habe, und die Erklärung auch tatsächlich unterschrieben habe, mache deutlich, dass dieser Wunsch nicht habe übergangen werden können, da A.K. damit eine Trennung von seinem langjährigen Betreuer in Kauf genommen habe. Die von A.K. gewählte Formulierung mache zudem mehr als deutlich, dass eine Betreuung in Form des Einwirkens auf A.K. durch ihn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen sei. Es stelle sich die Frage, ob die in der Folgezeit von A.K. angeforderten und erfolgten Geldauszahlungen durch M.F. schon wieder eine Betreuung und Verfolgung der Ziele der Eingliederungshilfe dargestellt hätten; dies sei zu verneinen. Diese Maßnahme habe vielmehr dazu gedient, ein Abrutschen des A.K. in die Obdachlosenszene zu verhindern; sie sei als "Freundschaftsdienst" anzusehen, zumal die Beigeladene zu 3 über den 6. Oktober 2011 hinaus keine Rechnungen gestellt habe. Die vom Beklagten angeführte notwendige Flexibilität der fachlichen Hilfe eines professionellen Bezugsbetreuers könne zu keiner anderen Beurteilung führen, denn eine solche Betreuung unabhängig von der Gesamtkonzeption hätte vorausgesetzt, dass der zu Betreuende die Hilfe annehme, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Erst der am 24. Oktober 2011 bei dem Beklagten eingegangene Antrag des A.K. auf Hilfegewährung für ein Ambulant betreutes Wohnen vom 19. Oktober 2011 habe den erneuten Wunsch nach Betreuung zur Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben dargestellt, wobei die zwischenzeitlich erfolgte Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in N. zu einem Wechsel in der Zuständigkeit geführt habe. Sofern das Gericht keine Unterbrechung des Leistungsfalls erkenne, richte sich die Zuständigkeit für die Hilfegewährung ab Oktober 2011 weiterhin nach § 97 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), sodass der tatsächliche Aufenthaltsort des A.K. maßgeblich wäre. Die Zuständigkeit hätte in der streitbefangenen Zeit dann mehrfach gewechselt, sodass bei einer solchen rechtlichen Beurteilung neben der Stadt R. auch der Landkreis R. beizuladen seien. Der Kläger hat Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII (Ambulant betreutes Wohnen, WfbM) zu den Akten gereicht.
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. November 2017 den Landkreis R. (Beigeladener zu 1), die Stadt R. (Beigeladene zu 2) und die BruderhausDiakonie Stiftung und H. (Beigeladene zu 3) zum Verfahren beigeladen.
Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt. Er hat ausgeführt, A.K. habe seine betreute Wohnsituation in M. zum 14. Juli 2011 beendet gehabt. Auch in einem Gespräch mit dem gesetzlichen Betreuer am 18. August 2011 im Landratsamt T. habe er nochmals bekräftigt, dass er in N. bleiben wolle und nach einer Wohnung suche. Ein Arbeitsversuch in der WfbM in L. am 30. August 2011 lasse darauf schließen, dass sich A.K. schon im August 2011 nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers aufgehalten habe. A.K. sei ab seinem Weggang aus M. über drei Wochen unauffindbar gewesen und habe damit auch nicht in einem Betreuungsverhältnis entsprechend dem Ambulant betreuten Wohnen gestanden, was er am 5. September 2011 bestätigt habe. Mit M.F. habe A.K. sich in der Folgezeit nur noch in Verbindung gesetzt, um sein Geld zu bekommen. Erst als ihm klargeworden sei, dass er eine Obdachlosmeldung und die Beantragung von Grundsicherung ohne Hilfe nicht schaffe, habe er sich mit Unterstützung des M.F. am 13. Oktober 2011 obdachlos gemeldet und einen Grundsicherungsantrag gestellt. Frühestens ab diesem Zeitpunkt könne festgestellt werden, dass A.K. den Wunsch gehabt habe, weiter begleitet zu werden, wobei die Begleitung seinerzeit nicht auf ein Ambulant betreutes Wohnen abgestellt habe, sondern lediglich auf eine ambulante Begleitung. In der Zeit vom 14. Juli bis 23. Oktober 2011 könne weder hinsichtlich der Wohnsituation noch der Betreuungssituation von einer Ambulant betreuten Wohnform im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII ausgegangen werden. Eine unveränderte Bedarfslage habe nicht vorgelegen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des M.F. habe in der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und der Verwaltung des Geldes gelegen; sie sei zumindest in der Zeit vom 14. Juli 2011 bis zum Einzug in die Wohnung in T. nicht spezifisch oder konzeptionell auf die Selbstbestimmtheit des Wohnens ausgerichtet gewesen. Die Unterbrechung des Ambulant betreuten Wohnens führe hier dazu, dass der Beklagte ab dem Eintritt des A.K. in eine erneute betreute Wohnform nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständig gewesen sei und somit auch für die nachfolgenden betreuten Wohnformen nach § 98 Abs. 5 SGB XII zuständig geblieben sei. Zu einer örtlichen Zuständigkeit im Rahmen der Altfallregelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII könne es sonach nicht kommen. Erstattungsansprüche des Klägers gegen ihn - den Beigeladenen zu 1 - dürften aber ohnehin verjährt sein. Der Beigeladene zu 1 hat weitere Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu den Akten gereicht.
Die Beigeladene zu 2, die ebenfalls keinen Antrag gestellt hat, hat die Argumentation des Beigeladenen zu 1 aufgegriffen. A.M. habe die Maßnahme des betreuten Wohnens in einer Familie bereits am 14. Juli 2011 bewusst beendet gehabt. Auf Grund der Unterbrechung des Ambulant betreuten Wohnens greife die Altfallregelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII nicht ein. Erstattungsansprüche des Klägers gegen sie - die Beigeladene zu 2 - dürften aber ohnehin verjährt sein. Maßgeblich sei eine vierjährige Verjährungsfrist.
Die Beigeladene zu 3 hat in der Sache nicht geäußert. Sie hat den Werkstattvertrag vom 4. Februar 2013 sowie den "Vertrag zur ambulanten Betreuung (ABW)" vom 2. Juni 2016 zu den Akten gereicht; weitere Vertragsunterlagen seien nicht aufgefunden worden.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2018 den Bezugsbetreuer M.F. als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom selben Tage verwiesen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Klägers (6 Bde. Eingliederungshilfeakten, 2 Bde. Grundsicherungsakten) und des Beklagten (1 Bd.), die Klageakte des SG (S 5 SO 1088/15), die weitere Akte des SG (S 5 SO 2601/12), die Berufungsakten des Senats (L 7 SO 3470/15; 2 Bde.) und die weitere Akte des LSG Baden-Württemberg (L 2 SO 5375/14) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 3 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. September 2018 konnte der Senat verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2018 (deren Empfang bestätigt am 22. Juni 2018) darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und hierzu Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 26. Juni 2014 - B 12 KR 67/13 B - (juris Rdnr. 7); BSG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - B 13 R 34/16 BH - (juris Rdnr. 10)).
II. Die Berufung des Beklagten ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht entgegensteht. Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet.
1. a) Im vorliegenden Berufungsverfahren gemäß § 123 SGG zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten mit Blick auf die von ihm in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 aufgewandte Sozialhilfe für A.K. in Form von Eingliederungshilfeleistungen sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe eines auf 65.177,39 Euro bezifferten Gesamtbetrags. Nur hierüber hat das SG in dem allein von dem Beklagten angefochtenen Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2015 entschieden. Etwaige weitergehende Ansprüche des Klägers für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 sind deshalb vorliegend nicht streitgegenständlich.
b) Einer Beiladung des A.K. (§ 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG) hat es nicht bedurft, weil dessen Position durch den vorliegenden Erstattungsstreit mehrerer Sozialhilfeträger nicht berührt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - (juris Rdnr. 10); BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 (Rdnr. 14); BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 (Rdnr. 9)); einer Erstattungsforderung seitens des Klägers ist er ohnehin nicht ausgesetzt.
c) Der Kläger verfolgt den Kostenerstattungsanspruch prozessual statthaft im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass bezüglich von Erstattungsansprüchen mit dem Urteil des SG vom 25. November 2014 (S 5 SO 2601/12) bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Gemäß § 141 Abs. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger lediglich, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Ferner erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur die Entscheidungsformel, während tatsächliche und rechtliche Erwägungen, die den Ausspruch tragen, zwar zum Verständnis heranzuziehen sind, an der Rechtskraft jedoch nicht teilnehmen (BSGE 14, 99, 101 f.; BSG SozR 3-1500 § 75 Nr. 31 (juris Rdnr. 19); Keller in Meyer-Ladewig u.a., 12. Auflage 2017, § 141 Rdnr. 7). Das SG hat im rechtskräftigen Urteil vom 25. November 2014 allein über einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers mit Bezug auf die Sozialhilfeaufwendungen für A.K. in der Zeit vom 24. Oktober 2011 bis 30. September 2012 entschieden. Hinsichtlich von Kostenerstattungsansprüchen des Klägers ab dem 1. Oktober 2012 besteht für den vorliegenden Rechtsstreit mithin keine Bindung; das gilt auch für die Gründe des Urteils vom 25. November 2014, die für den Umfang der Rechtskraft nur von Bedeutung sind, soweit sie von der Urteilsformel erfasst werden (vgl. BSGE 14, 99, 102). Dies ist bezüglich des vorliegend streitbefangenen Kostenerstattungsanspruchs, der allein den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 betrifft, nicht der Fall.
2. Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger gegen den Beklagten erhobenen Erstattungsanspruch mit Bezug auf die an A.K. erbrachten Eingliederungshilfeleistungen in der streitbefangenen Zeit kommt allein die Bestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)) in Betracht. Danach erstattet ein Rehabilitationsträger einem anderen dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist. Zuständig in diesem Sinne ist ein Träger, der ohne die Regelung des § 14 SGB IX zuständig wäre und von dem der Leistungsberechtigte die gewährte Leistung hätte beanspruchen können (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4 (Rdnr. 10); BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 (Rdnr. 10); Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - (juris Rdnr. 31)). Mithin ist bei Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX im Rahmen der Passivlegitimation des Beklagten dessen "eigentliche" sachliche (§ 97 SGB XII) und örtliche Zuständigkeit (§ 98 SGB XII) zu prüfen (BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 8/14 R - (juris Rdnr. 10)).
a) Vorliegend ist der Kläger, ein Träger der Sozialhilfe, für die erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX "zweitangegangener" Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 5 Nr. 4 SGB IX, §§ 55 ff. SGB IX (alle in der Fassung bis 31. Dezember 2017 durch das SGB IX vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046 mit nachfolgenden Änderungen), § 19 Abs. 3, §§ 53 ff. SGB XII); er ist deshalb gegenüber A.K. für die erbrachte Eingliederungshilfe in der streitbefangenen Zeit leistungspflichtig gewesen. Der Beklagte hat den bei ihm am 24. Oktober 2011 eingegangenen Antrag des A.K. auf Eingliederungshilfe mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 an den Kläger weitergeleitet, wo er am 31. Oktober 2011, mithin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und damit rechtzeitig, eingegangen ist. Die telefonische Kontaktaufnahme des M.F. mit dem Beklagten vom 14. Oktober 2011 hatte sich noch nicht als Antrag im Sinne des § 14 SGB IX dargestellt; darunter ist nämlich nur eine an den Träger gerichtete Willenserklärung zu verstehen, aus der sich bereits ein Leistungsverlangen ergibt (vgl. BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr. 7 (jeweils Rdnr. 32)). Der Anruf des M.F., dem aber ohnehin im Verhältnis zu dem unter rechtlicher Betreuung stehenden A.K. keine Vertretungsbefugnis zukam, diente allein der Vorabinformation über die derzeitige Situation des A.K., ohne dass dessen seinerzeit M.F. gegenüber signalisierter Wunsch auf weitere Begleitung sich schon zu einem konkreten Leistungsverlangen auf ambulante Hilfen, z.B. solche im betreuten Wohnen, verdichtet gehabt hätte. Dies ist vielmehr frühestens mit dem am 24. Oktober 2011 beim Beklagten eingegangenen formlosen Schreiben des A.K. vom 19. Oktober 2011 geschehen. Noch in seinem Bericht an den Kläger vom 19. Oktober 2011 (Bl. 431 f. der Eingliederungshilfeakten) hatte M.F., was die weitere Begleitung des A.K. betrifft, Unsicherheiten zum Ausdruck gebracht und (lediglich) die Hoffnung geäußert, dass bei diesem ein Umdenken einsetzen werde.
b) Eine sachliche Zuständigkeit des Beklagten (§ 97 Abs. 1 und 3 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 534)) lag für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in der streitbefangenen Zeit vor. Was dessen örtliche Zuständigkeit anbelangt, hängt die Beurteilung jedoch davon ab, ob die bei A.K. ab 7. September 2001 durchgeführten Maßnahmen des Begleiteten Wohnens in (mehreren Gast-)Familien, zuletzt bei der Familie H., sowie die nachfolgenden Maßnahmen des Ambulant betreuten Wohnens als ein einheitliches Leistungsgeschehen des betreuten Wohnens bei unveränderter Bedarfslage zu werten sind oder nicht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - (juris Rdnrn. 14 ff.)); ein einheitlicher, ununterbrochener Leistungsfall liegt hier - wie nachstehend noch ausgeführt wird - indessen nicht vor. Nur wenn Ersteres zugetroffen hätte, wäre die maßgebliche Zuständigkeitsnorm dann ggf. die Altfallregelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII gewesen (siehe hierzu nachstehend unter bb). Da vorliegend jedoch eine rechtserhebliche Unterbrechung des Leistungsfalls im Zeitraum vom 14. Juli 2011 bis zur neuerlichen Leistungsgewährung ab dem 24. Oktober 2011 nicht eingetreten ist - auch weil sich das Ambulant betreute Wohnen als eine gegenüber dem Begleiteten Wohnen in Familien neue Teilhabeleistung und nicht als bloße Ergänzung des ursprünglichen Antrags (vgl. hierzu BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 22)) darstellt (vgl. hierzu nachstehend unter cc bis ee) -, ist maßgebliche Zuständigkeitsregelung die Bestimmung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Damit ist neben der sachlichen auch die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Erbringung von Leistungen im Ambulant betreuten Wohnen in der streitbefangenen Zeit (1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014) zu bejahen. Denn A.K. hatte vor Aufnahme des Ambulant betreuten Wohnens nach seinem Weggang aus der Gastfamilie H. seinen Aufenthalt durchgehend im Raum N., d.h. im Kreisgebiet des Beklagten.
aa) Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ergibt sich aus der Bestimmung des § 98 SGB XII, die im Zwölften Kapitel verortet ist. Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)) ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Sonderregelungen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bestehen u.a. für stationäre Leistungen (vgl. § 98 Abs. 2 SGB XII in der seit 1. Januar 2005 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) und für Leistungen des Ambulant betreuten Wohnens (vgl. § 98 Abs. 5 SGB XII (in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, BGBl. I S. 2670)). Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII von Bedeutung. Denn eine Betreuung in stationären Einrichtungen hat bei A.K. bereits seit dem 7. September 2001 nicht mehr stattgefunden. Bei einer stationären Einrichtung handelt es sich um eine besondere Organisationsform im Sinne eines zusammengefassten Bestandes von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, die auf gewisse Dauer angelegt und für einen größeren wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und bei der der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 13); BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 (Rdnr. 18)). Die Beigeladene zu 3 hat indes weder während des Begleiteten Wohnens des A.K. in Familien noch während der späteren Betreuung im Ambulant betreuten Wohnen Wohnraum mit Organisationsgewalt vorgehalten; eine räumliche Anbindung an die Einrichtung als wesentliches Merkmal einer Zuordnung zur "Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers" (BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 (Rdnr. 19); BSG SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 (Rdnr. 28)) lag mithin nicht vor (siehe hierzu auch nachstehend unter dd und ee).
bb) Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 a.a.O.) ist für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben unberührt (§ 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII). Nur wenn ein Leistungsfall des betreuten Wohnens durchgehend seit dem 7. September 2001 anzunehmen gewesen wäre und eine rechtserhebliche Unterbrechung nach dem 14. Juli 2011 nicht eingetreten wäre, hätte die letztgenannte Übergangsregelung hier eingegriffen; die Zuständigkeitsregelung des § 97 BSHG kannte eine vergleichbare Bestimmung, wie sie in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII normiert worden ist, nämlich nicht. Da ein Umzug in eine andere Wohnung allein noch nicht zu einer Änderung des Leistungsfalls des Ambulant betreuten Wohnens (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnrn. 17 f.); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - (juris Rdnr. 15); Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - (juris Rdnr. 37)) führt, hätte der Wohnungswechsel nach der Altfallregelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII in der streitbefangenen Zeit nur Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit insoweit gehabt, als sich A.K. nach seinem Weggang aus der Gastfamilie H. (lediglich) bis zu seinem Umzug nach R. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten hatte. Nur bei Annahme eines Altfalls und dann allerdings bis zu dem Umzug wäre dieser für die Leistungen der Eingliederungshilfe im betreuten Wohnen (und weiterer Zusammenhangskosten) örtlich zuständig gewesen. Ein einheitliches Leistungsgeschehen lag hier indessen nicht mehr vor, seitdem A.K. die Gastfamilie H. verlassen hatte.
cc) Die oben genannte besondere örtliche Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist vorliegend anzuwenden, weil die von dem Kläger an A.K., der intelligenzgemindert ist und an einer Persönlichkeitsstörung leidet, in der streitbefangenen Zeit gewährten Hilfen in der Form einer "ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit" jedenfalls dem Grunde nach zu Recht erbracht worden sind. Der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich jedoch, soweit es die Eingliederungshilfe betrifft, über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an der hier noch maßgeblichen Bestimmung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung durch Gesetz vom 23. April 2004 a.a.O.; vgl. jetzt § 76 Abs. 2 Nr. 2, § 78 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)) zu orientieren (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 15) unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 67 (zu § 93); ferner Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - (juris Rdnr. 28), vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - (juris Rdnr. 36) und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - (juris Rdnr. 43)). Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat deshalb in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Ziel des Ambulant betreuten Wohnens ist die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 15); BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - (juris Rdnr. 24)). Insoweit ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, indem z.B. einer Isolation bzw. Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt wird, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - (juris Rdnr.19)). Freilich darf es sich nicht um nur sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln, sondern diese müssen in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet ist (Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014 (Stand: 15.12.2017), § 98 Rdnr. 54). Die Bezeichnung der Leistung oder Maßnahme ist dagegen ohne Belang (vgl. BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 (Rdnr. 20); BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - (juris Rdnr. 24)). Fehlt es an der vorstehend beschriebenen Zielrichtung und Konzeption, liegen keine Betreuungsleistungen zum selbstbestimmten Leben im Ambulant betreuten Wohnen, sondern allenfalls andere ambulante Hilfen vor.
dd) Um Ambulant betreutes Wohnen hat es sich - darunter besteht unter den Beteiligten im Übrigen auch kein Streit - bei den seitens der Beigeladenen zu 3 über den Bezugsbetreuer M.F. erbrachten Betreuungsleistungen in der streitbefangenen Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 gehandelt. A.K. war in dieser Zeit zunächst in T. (bis November 2012), unmittelbar danach in R. und sodann ab 1. Juli 2014 in P. wohnhaft und hatte dort jeweils seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Die bei A.K., der zu einer völlig selbständigen Lebensführung auf Grund seiner intellektuellen Einschränkungen nicht in der Lage ist, ferner wegen seiner behinderungsbedingt leichten Beeinflussbarkeit durch Andere immer wieder in schwierige soziale Situationen gerät, sich nicht ausreichend abgrenzen und die eigenen Interessen verfolgen kann, vorhandenen gesundheitlich bedingten Erschwernisse begründen als Beeinträchtigungen in der Teilhabe einen Bedarf, für den in der streitbefangenen Zeit durchgehend Betreuungsleistungen im Rahmen des Ambulant betreuten Wohnens durch einen Bezugsbetreuer die geeignete und erforderliche Hilfe dargestellt haben (vgl. hierzu auch die Stellungnahmen des MPD des KVJS vom 27. April 2012 und 8. Februar 2013 sowie die Hilfepläne vom 9. Juli 2012 und 26. August 2014). Die für die Betreuung in einer solchen Wohnform erforderliche hinreichende Stabilität war, wie M.F. in seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2018 bekundet hat, bei A.K. jedenfalls eingetreten, nachdem er während seines Wohnens in T. seine spätere Partnerin A.F. kennengelernt hatte.
Eine "ambulant betreute Wohnmöglichkeit" hat in der streitbefangenen Zeit auch im Tatsächlichen vorgelegen, wobei für den in diesem Zeitraum gegebenen einheitlichen Leistungsfall die oben dargestellten Wohnungswechsel ohne Belang sind (vgl. nochmals BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnrn. 17 f.); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - (juris Rdnr. 15); Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - (juris Rdnr. 37)). Gleichfalls unerheblich ist, dass eine Koppelung von Wohnungsgewährung und Betreuung nur in R. stattgefunden hat; denn die Hilfen in betreuten Wohnmöglichkeiten sind nicht auf solche Wohnformen zu begrenzen, bei denen Betreuung und Wohnen institutionell verknüpft sind (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 16); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - (juris Rdnr. 14); Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - (juris Rdnr. 38)). Ein für eine stationäre Einrichtung typischer, in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln sowie eine Gesamtverantwortung der Beigeladenen zu 3 war jeweils nicht gegeben. Der Bezugsbetreuer M.F. hat lediglich in Teilbereichen der täglichen Lebensführung des A.K. Verantwortung getragen und gemäß dem Bedarf Hilfe geleistet, und zwar sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht; eine ständige Überwachung hat nicht stattgefunden. Es hat sich mithin bei den Hilfeleistungen in der streitbefangenen Zeit um ein Wohnmodell gehandelt, das unter die ambulanten Formen des Betreuten Wohnens, die äußerst vielfältig sind und unterschiedlichste Betreuungsleistungen zum Gegenstand haben können (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 16)), zu fassen ist. Dem entspricht auch die zwischen der Beigeladenen zu 3 und dem Beigeladenen zu 2 zum 1. Juli 2012 fortgeschriebene Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vom 10. August 2012. Danach umfasst das Angebot des Betreuten Wohnens u.a. die alltagspraktische Unterstützung, die Anleitung bei der Basisversorgung, Hilfen bei der Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Leistungen, Hilfestellung bei der Regelung der wirtschaftlichen Situation sowie bei der Ausübung sozialer Bedürfnisse, ferner die Koordination und Vermittlung notwendiger Hilfen und Unterstützung (vgl. Ziffer 7). Solche Betreuungsleistungen hat der Bezugsbetreuer M.F. für A.K. in der streitbefangenen Zeit erbracht. Die in der Vereinbarung vorgesehene Trennung der privatvertraglichen Beziehungen in zwei Bereiche (Miet- und Betreuungsverhältnis) war im Übrigen auch in dem am 23. November 2012 geschlossenen "Vertrag zur ambulanten Betreuung mit Wohnraum", die zum Gebäudemanagement der Beigeladenen gehörende Wohnung in der G.-Straße in R. betreffend, eingehalten.
ee) Vorliegend ist indes weiter zu erörtern, ob es sich bei dem bei A.K. durchgeführten Begleiteten Wohnen in Familien seit 7. September 2001 (im Bescheid des LWV vom 16. August 2001 "Familienpflege für erwachsene geistig und körperlich behinderte Menschen") genannt, ebenfalls um ein Ambulant betreutes Wohnen im oben genannte Sinne gehandelt hat. Die Begleitete Betreuung eines Erwachsenen in einer (Gast-)Familie ist im Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX (in der hier anzuwendenden Fassung bis 31. Dezember 2017) - anders als die Hilfe für die Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen (vgl. hierzu § 54 Abs. 3 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)) - nicht erwähnt. Indessen ist der Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 SGB XII nicht abschließend, sondern offen ("insbesondere") und umfasste in der streitbefangenen Zeit auch die Betreuung eines erwachsenen Menschen mit Behinderung in einer Gastfamilie (Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 308/14 - (juris Rdnr. 40) unter Verweis auf BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 (jeweils Rdnrn. 28 f.); LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Juni 2014 - L 8 SO 2147/10 - (juris Rdnr. 28); ferner Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Bundestags-Drucksache 16/13417 S. 6 (zu § 54 SGB XII); Luthe in jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, (Stand: 15.01.2018), § 80 Rdnr. 8 (der zu der Rechtslage bis 31. Dezember 2017 auf den offenen Leistungskatalog des § 55 Abs. 2 SGB IX verweist)). Bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie handelt es sich nicht um eine solche in einer stationären Einrichtung, und zwar ungeachtet der Intensität der Betreuung, die möglicherweise sogar höher ist als in einer stationären Hilfe, sondern um eine ambulante Hilfe (BSG SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 (Rdnrn. 25 ff.); BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 (Rdnr. 30)), wobei sich aus der (freilich nur im Fall der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen anwendbaren) Zuständigkeitsregelung des § 107 SGB XII ergibt, dass die Leistung nicht mit anderen ambulanten Leistungen, insbesondere dem Ambulant betreuten Wohnen (insoweit gilt die besondere Zuständigkeitsregelung in § 98 Abs. 5 SGB XII), gleichzusetzen ist. Kennzeichnend für Betreuungsleistungen eines Kindes in einer Pflegefamilie als Maßnahme der Eingliederungshilfe ist, dass eine über die Erziehung und bloße Pflege hinausgehende qualitative Betreuung erfolgt, die dem Kind das Leben in der Gemeinschaft außerhalb seiner Herkunftsfamilie ermöglichen soll (vgl. BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 29)). Dieser Maßstab ist auch auf die Begleitete Betreuung eines Erwachsenen in einer Gastfamilie anzuwenden, wobei hier freilich der Gesichtspunkt der Erziehung zurücktritt (vgl. auch Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 308/14 - (juris Rdnr. 40)). Die vorstehende Umschreibung hat der Gesetzgeber im Übrigen in § 80 Satz 1 SGB IX (in der ab 1. Januar 2018 maßgeblichen Fassung durch das Bundesteilhabegesetz) aufgegriffen; dort ist formuliert, dass Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie erbracht werden, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Betreuungsperson zu ermöglichen. Von der Regelung des § 80 SGB IX werden nunmehr auch volljährige Leistungsberechtigte erfasst, denen Leistungen bislang lediglich im Rahmen des offenen Leistungskatalogs gewährt werden konnten, ohne dass damit eine Leistungsausweitung verbunden sein sollte (vgl. Bundestags-Drucksache 18/9522 S. 263 (zu § 80)). Die Bestimmung ist im Übrigen von den Assistenzleistungen in § 78 SGB IX (in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes) abzugrenzen, in dem andere Leistungstatbestände, darunter die Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (bisher geregelt in § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX), aufgegangen sind (vgl. auch Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 18/9522 S. 260 (zu § 78)).
Der Aufenthalt des A.K. in den Gastfamilien, zuletzt bei der Familie H., hatte zum Inhalt, ihn - mit professioneller Begleitung durch einen Bezugsbetreuer - an das gemeinsame Wohnen im Familienverbund und die familienhafte Mithilfe im dortigen Haushalt heranzuführen und für eine Tagesstruktur zu sorgen (vgl. etwa den Aktenvermerk der Leistungssachbearbeiterin vom 24. März 2006, deren Aktenvermerke über die Hilfebesprechung vom 2. April 2006 und das Hilfeplangespräch vom 5. Februar 2009, ferner die Berichte und Schreiben des Bezugsbetreuers M.F. vom 13. Dezember 2007, 15. Januar 2009, 28. April 2009, 10. Mai 2010 und 20. Juni 2011 sowie die E-Mail des M.F. vom 7. September 2010). Insoweit benötigte A.K. immer wieder Anleitung und Zuspruch, und zwar sowohl von Seiten des M.F. als auch der Gastfamilie H., die A.K. in ihren familiären Kreis vertrauensvoll aufgenommen hatte und keine Unterschiede zwischen ihm und den eigenen Kindern gemacht hat (vgl. nochmals den Bericht des M.F. vom 20. Juni 2011); dabei waren auch die wiederholt auftretenden Krisen mit Diebstählen, Unehrlichkeiten und Ausreißversuchen aufzufangen. Mit der Integration in einen Familienverbund sollte ferner die ansonsten notwendige Unterbringung des A.K. in einer stationären Einrichtung vermieden werden. Der Bezugsbetreuer M.F. hatte sich auch darum gekümmert, dass für A.K. auf dem Pferdehof der Familie H. ein Außenarbeitsplatz der WfbM in G. eingerichtet werden konnte. Von M.F. sind regelmäßige wöchentliche Besuche auf dem Pferdehof erfolgt, wobei er bei dieser Gelegenheit A.K. das zustehende Werkstatteinkommen jeweils in kleinen Tranchen (wöchentlich etwa 25,00 Euro) ausgezahlt hat. In Anbetracht der vorstehend dargestellten Zielrichtung des Begleiteten Wohnens in einer Gastfamilie sowie der damit einhergehenden notwendigen umfassenden Unterstützungs- und Betreuungsleistungen vermag der Senat bei dem für A.K. tatsächlich durchgeführten "Begleiteten Wohnen in Familien" die Kriterien für ein "Ambulant betreutes Wohnen" im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, dessen Zweckrichtung - wie oben unter cc) ausgeführt - auf eine Verselbständigung in der Lebensführung gerichtet ist, nicht zu erkennen. Der eingliederungshilferechtliche Bedarf des seinerzeit in hohem Maße unselbständigen und selbstunsicheren A.K., der in den wiederkehrenden Krisen delinquente Verhaltensweisen demonstrierte und den M.F. bei seiner Zeugenvernehmung am 13. September 2018 als "unstet" charakterisiert hat, hatte damals einen besonders geschützten Rahmen innerhalb eines Familienverbundes nötig gemacht (vgl. § 4 Abs. 1 Halbs. 1 SGB IX in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 a.a.O.), wobei eine Betreuung einerseits durch die Gastfamilie, für die vom Kläger ein Betreuungsgeld gezahlt wurde, und andererseits durch die Ambulanten Dienste der Beigeladenen zu 3 in der Person des M.F. erfolgte, dessen Aufgabe nach seinen Zeugenbekundungen sowohl die Begleitung des A.K. als auch der Gastfamilie umfasste. Noch anlässlich des Gesprächs von A.K. sowie dem rechtlichen und dem Bezugsbetreuer mit der Leistungssachbearbeiterin am 18. August 2011 zur Krisenintervention waren im Übrigen Zweifel aufgekommen, ob A.K. die größere Selbständigkeit in der Wohnform des Ambulant betreuten Wohnens überhaupt bewältigen könne. Die erforderliche Stabilisierung mit ausreichender Fähigkeit zu einem eigenständigen Wohnen war bei A.K., wie aus den Bekundungen des Zeugen M.F. in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2018 zu schließen ist, erst zu einem späteren Zeitpunkt gegeben, wobei dies allerdings zumindest ab der Zeit der Fall war, als A.K., damals in T. wohnhaft, Bekanntschaft mit A.F. geschlossen hatte.
Sonach ist der Senat der Auffassung, dass vorliegend bereits wegen verschiedener Leistungsarten - einerseits Begleitetes Wohnen in der Gastfamilie H., andererseits Ambulant Betreutes Wohnen in der streitbefangenen Zeit - ein einheitliches Leistungsgeschehen zu verneinen ist. Auch die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 13. September 2018 das Begleitete Wohnen in Familien als eine gegenüber dem Ambulant Betreuten Wohnen intensivere Betreuungsform gewertet. Diese wird auch anders finanziert, nämlich in Form des Betreuungsgeldes für die Gastfamilie sowie in Form der Kostenübernahme für die Betreuungsleistungen des eingeschalteten Bezugsbetreuers. An all dem ändert auch nichts, dass der Zeuge M.F. bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 13. September 2018 aus seiner subjektiven Sicht seine eigenen Betreuungsleistungen als qualitativ unverändert seit der Zeit des A.K. bei der Gastfamilie H. gewertet hat.
ff) Dessen ungeachtet wäre im Übrigen ein einheitlicher Leistungsfall vorliegend auch aus anderen Gründen nicht gegeben. Denn in jedem Fall ist vorliegend von einer rechtserheblichen Unterbrechung des Leistungsgeschehens in der Zeit nach dem Weggang des A.K. aus der Gastfamilie H. am 14. Juli 2011 auszugehen. Was dies anbelangt, sind insoweit die zu einem Einrichtungswechsel im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (sog. "Einrichtungskette") entwickelten Grundsätze (vgl. auch BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 17); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - (juris Rdnr. 15)) heranzuziehen. Eine rechtserhebliche Unterbrechung, die beispielsweise auch im Rahmen des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang ausschließen würde, liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Verlassens der bisherigen Einrichtung nicht feststeht, ob, wann oder wo die Hilfegewährung fortgesetzt werden soll, selbst wenn nur ein kurzer Zeitraum zwischen dem Verlassen der einen und der Aufnahme in eine andere Einrichtung liegt, dieses Verlassen jedoch nicht zielstrebig auf den Wechsel ausgerichtet ist und somit kein gewollter Wechsel, sondern lediglich eine sich zufällig anschließende Aufnahme in eine neue Einrichtung vorliegt (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2014 - L 4 SO 29/13 - (juris Rdnrn. 35 ff.); Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 Rdnrn. 63, 96b (Werkstand: 03/18); Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 98 Rdnrn. 90 ff., 122; Söhngen in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 98 Rdnrn. 39.1, 57). Eine rechtserhebliche Unterbrechung ist ferner gegeben, wenn der Leistungsberechtigte aus der bisherigen Einrichtung mit der festen Absicht, nicht mehr zurückzukehren, entwichen ist (Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 98 Rdnrn. 87, 88), oder wenn er zwischen dem Wechsel aus der einen in die andere Einrichtung einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb beider Einrichtungen begründet hat (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B 211/02 - (juris Rdnr. 9)). Demgegenüber liegt eine Unterbrechung nicht vor, wenn das Verlassen der ersten und die Aufnahme in die nächste Einrichtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und die Aufnahme in die neue Einrichtung schon sicher feststeht (BVerwGE 111, 213 (juris Rdnr. 16); ferner in anderem Zusammenhang BSG SozR 4-3500 § 109 Nr. 1 (Rdnrn. 14, 16)).
In diesem Sinne hat ein ununterbrochenes einheitliches Leistungsgeschehen nicht vorgelegen. A.K. hatte die Familie H. am 14. Juli 2011 verlassen, ohne von seinem Weggang Nachricht zu geben. Dies ist erst etwa drei Wochen später durch Kontaktaufnahme bei dem Bezugsbetreuer M.F. von einem Kontakttreff der Obdachlosenhilfe in N. geschehen. Streit mit der Gastfamilie hatte es zuvor ebenso wenig gegeben wie zurückliegende Auseinandersetzungen, wie A.K. dem Bezugsbetreuer beim Gespräch am 11. August 2011 mitgeteilt hat. Als Grund für seinen Weggang hat A.K. ihm gegenüber vielmehr angegeben, dass er den Wunsch habe, in N. zu wohnen, um näher bei seiner Familie zu sein. Dem MPD des KVJS hat A.K. später bei dem Vorort-Termin am 26. April 2012 auf die Frage nach den Gründen für das Verlassen der Gastfamilie H. (vgl. Stellungnahme vom 27. April 2012) erklärt, dass es "Zeit gewesen" sei, etwas Anderes zu machen; er sei eine Zeitlang obdachlos gewesen und habe seinen Stiefvater und den Halbbruder besucht. Von einem kurzen "Urlaub", der, auch wenn er eigenmächtig angetreten sein sollte, nach den besonderen Umständen des Einzelfalls keine Unterbrechung des Leistungsfalls zur Folge hat (vgl. Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 98 Rdnr. 88), kann sonach nicht ausgegangen werden; vielmehr war A.K. für eine Zeit von etwa drei Wochen ohne jegliche Betreuung, und zwar sowohl was die Gastfamilie H. anbelangt, als auch den Bezugsbetreuer M.F. Dass A.K. schon beim Verlassen des Pferdehofs am 14. Juli 2011 nicht mehr die Absicht hatte, dorthin zurückzukehren, ergibt sich auch aus der Einschätzung des M.F., der bei seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Senat am 13. September 2018 mehrmals bekundet hat, dass für ihn schon bei dem Gespräch mit A.K. im August 2011 klar gewesen sei, dass A.K. auf keinen Fall in die Gastfamilie H. nach M. zurückkehren werde. Diese Einschätzung ist durch die nachfolgenden Ereignisse auch bestätigt worden. So hat A.K. am 29./30. August 2011 einen Arbeitsversuch in der WfbM in L. (bei N.), mithin nicht in einer WfbM in der Nähe des Pferdehofs der Familie H., also auch nicht in der WfbM in G. unternommen; auch diese Erprobung hat A.K. schon nach zwei Tagen wieder abgebrochen. Dass A.K. die größere Selbständigkeit in der Wohnform des Ambulant betreuten Wohnens überhaupt bewältigen könne, war zu diesem Zeitpunkt - wie die Zeugeneinvernahme des M.F. ergeben hat (vgl. hierzu auch vorstehend unter ee) - keinesfalls feststellbar. Am 5. September 2011 hat A.K. M.F. beim Zusammentreffen beider auf dem Marktplatz in N. nunmehr sogar ausdrücklich erklärt, dass er auch von dem Zeugen keinerlei weitere Begleitung wünsche. Die darauf - auch zu seiner eigenen Absicherung - von M.F., einem erfahrenen professionellen Bezugsbetreuer, verfasste Notiz, dass er alle Angebote, sich helfen zu lassen, abgelehnt und sich bewusst für die Obdachlosigkeit entschieden habe, hat A.K. seinerzeit sogleich unterschrieben. Auch nachfolgend hat A.K. keinerlei Anstalten gemacht, zu der Familie H., die anfänglich sogar bereit gewesen wäre, ihn wieder aufzunehmen, auf den Pferdehof zurückzukehren. Im Gegenteil sind am 26. September 2011 die Kleider des A.K. von M.F. bei der Familie H. abgeholt worden. Die Verbindung zu der Gastfamilie H. ist im Übrigen bereits seit dem 14. Juli 2011 durchgehend nicht mehr herstellbar gewesen; obwohl Frau H. A.K. nach seinem Verschwinden in N. gesucht hat und dieser sie - so die Bekundungen des Zeugen M.F. - offensichtlich auch gesehen hat, als er sich am Neckarufer aufhielt, wollte er ein Zusammentreffen vermeiden, indem er sich davongestohlen hat.
Durch das oben dargestellte Geschehen ist der von A.K. bereits am 14. Juli 2011 gezogene Schlussstrich unter das Begleitete Wohnen bei der Familie H. nach außen nochmals dokumentiert und bestätigt worden. Zudem hat in nahem zeitlichen Zusammenhang hierzu keine professionelle Betreuung des A.K. im Sinne einer Gesamtkonzeption mehr stattgefunden. Die Zusammentreffen des M.F. mit A.K. seit dessen Weggang aus M. haben sich zumindest seit dem 5. September 2011 situativ im Wesentlichen auf die Übergabe von Barmitteln beschränkt; eine Verbindung mit dem Bezugsbetreuer hat A.K. jedenfalls seit dieser Zeit jeweils nur aufgenommen, wenn ihm das Geld ausgegangen war. M.F. hat seinen Einsatz für A.K. während dieser Phase, als ihm klargeworden war, dass sein Klient nicht mehr in die Gastfamilie H. zurückkehren werde, bei seiner Zeugenvernehmung von der Zielrichtung her dahingehend beschrieben, ihm sei es darum gegangen, A.K. nicht abstürzen zu lassen und vor der Straffälligkeit zu bewahren, von der dessen beide Brüder betroffen sind. Diese Maßnahmen waren indes, wie bereits vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend erkannt, nicht Ausdruck einer in regelmäßiger Form erbrachten Gesamtkonzeption mit dem Ziel der selbständigen Lebensführung im eigenen Wohn- und Lebensbereich, auf die das Ambulant betreute Wohnen gerichtet ist, sondern allenfalls Ausdruck eines hohen persönlichen Verantwortungsgefühls, das man durchaus mit den Worten des Klägers als "Freundschaftsdienst" umschreiben kann. Eine letzte Konsequenz aus diesen Umständen hat die Beigeladene zu 3 schließlich am 5. Oktober 2011 gezogen, als sie die bei dem Kläger zuständige Leistungssachbearbeiterin, die sich zuvor wegen eines Kuraufenthalts längere Zeit nicht im Dienst befunden hatte, davon in Kenntnis gesetzt hat, dass das Begleitete Wohnen in Familien ebenso beendet sei wie der Besuch einer WfbM. Auch zu diesem Zeitpunkt hat im Übrigen nicht festgestanden, ob überhaupt und ggf. in welcher Form einer Weiterbetreuung des A.K. stattfinden sollte; regelmäßige Hilfe hat er auch seinerzeit nicht annehmen wollen. Rechnungen zum Begleiteten Wohnen in Familien hat die Beigeladene zu 3 seit Mitteilung der Beendigung der Maßnahme nicht mehr erstellt; sie hat die eindeutig ablehnende Einstellung des A.K. mithin durchaus als solche zutreffend wahrgenommen. Erst am 10. Oktober 2011 hat A.K. telefonisch wieder Kontakt zu M.F. aufgenommen, weil er sich nunmehr offiziell bei der Stadt N. obdachlos melden wollte, was schließlich am 13. Oktober 2011 auch geschehen ist. Eine Konzeption für die Weiterbetreuung des A.K. hat es aber auch zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Frühestens mit dem bei dem Beklagten am 24. Oktober 2011 eingegangenen Schreiben des A.K. vom 19. Oktober 2011 kann davon ausgegangen werden, dass nunmehr wieder ein auf konstante, spezifische Betreuungsleistungen gerichtete Beziehungsarbeit eingetreten war. Zu dieser Zeit war aber bereits schon lange, nämlich seit dem Weggang des A.K. aus der Gastfamilie H. in M., eine Unterbrechung im Leistungsgeschehen eingetreten. Dass A.K. bis zum 5. Oktober 2011 durch den Kläger Eingliederungshilfeleistungen gewährt worden waren, ändert nichts daran, dass auch bis zu dieser Zeit ein irgendwie geartetes betreutes Wohnen in ambulanter Form nicht stattgefunden hat; denn allein aus der Bewilligung einer Leistung kann auf eine entsprechende Wohnform nicht geschlossen werden (vgl. nochmals BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 (Rdnr. 20); BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - (juris Rdnr. 24); ferner Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 3800/10 - (Urteilsumdruck S. 25) (https:sozialgerichtsbarkeit.de)). Ein einheitlicher Leistungsfall des betreuten Wohnens ist deshalb auch mit Blick auf die vorstehend dargestellten Umstände zu verneinen.
gg) Nach allem greift vorliegend die besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ein. Anwendungsvoraussetzung des § 98 Abs. 5 SGB XII ist nicht, wie die um eine 2. Alt. ergänzte Formulierung durch das Gesetz vom 2. Dezember a.a.O. ("zuständig gewesen wäre") verdeutlicht, dass ein Sozialhilfebezug unmittelbar bis zum Eintritt vorgelegen haben muss. Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 17); BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 (Rdnr. 14); Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - (juris Rdnr. 32)). Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - (juris Rdnr. 32), vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 (juris Rdnr. 39) und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - (juris Rdnr. 49)). Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen ist somit auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass für die örtliche Zuständigkeit beim Ambulant betreuten Wohnen in Fällen ohne vorherige Betreuung auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - (juris Rdnr. 13); BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 (Rdnr. 14); Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - (juris Rdnr. 32)). Nach dieser Bestimmung ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Dies ist hier der Beklagte, wobei an dieser Stelle dahingestellt bleiben kann, ob ein Ambulant betreutes Wohnen bereits zum Zeitpunkt der ab dem 24. Oktober 2011 einsetzenden Leistungsgewährung vorgelegen hat, währenddessen A.K. (seit 13. November 2011) in einer Obdachlosenunterkunft ("Wärmestube") gelebt hat - auch der Beklagte geht hiervon im Übrigen aus - oder ob die Betreuungsleistungen der Beigeladenen zu 3 über ihren Bezugsbetreuer M.F. die Kriterien einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erst nach dem Umzug des A.K. nach T. erfüllt haben. Denn in jedem Fäll war der Beklagte für diese Leistung örtlich zuständig, weil sich A.K. seit seinem Weggang aus K-M (Landkreis T.) am 14. Juli 2011, wie die Einvernahme des Zeugen M.F. ergeben hat, durchgehend in dessen Zuständigkeitsbereich tatsächlich aufgehalten hat und spätestens seit seiner amtlichen Obdachlosmeldung auf dem Rathaus in N. am 13. Oktober 2011 im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - (juris Rdnr. 15); BSG SozR 4-3500 § 109 Nr.1 (Rdnr. 13)) dort sogar einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)) ebenso wie nachfolgend ab dem 1. Januar 2012 in T. (gleichfalls E.) begründet hatte (vgl. zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch Obdachlose auch Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - (juris Rdnr. 33)). Wegen des einheitlichen Leistungsgeschehens des Ambulant betreuten Wohnens (ab dem 24. Oktober 2011 oder jedenfalls nach dem Umzug des A.K. nach T.) hat sich die örtliche Zuständigkeit des Beklagten perpetuiert, auch nachdem A.K. nach R. und von dort nach P. (Landkreis R.) umgezogen ist.
c) Allerdings ist die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die von diesem in der streitbefangenen Zeit aufgewandten Kosten des Ambulant betreuten Wohnens zu erstatten, vorliegend auf die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2014 beschränkt. Denn ein Kostenerstattungsanspruch besteht nur, wenn die erbrachten Leistungen nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach rechtmäßig waren (vgl. hierzu BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 10); BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 (Rdnr.11); BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - (juris Rdnr. 25)). Dies ist nur für den vorgenannten Zeitraum der Fall.
aa) Als materielle Rechtsgrundlage kommt allein § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53, 54 SGB XII in Betracht. Die Hilfebedürftigkeit des A.K., der in der streitbefangenen Zeit über kein Vermögen und über Einkommen lediglich in Form des Werkstattverdiensts ab dem 13. Januar 2013 (bis 31. Dezember 2013 monatlich höchstens 231,85 Euro netto, ab 1. Januar 2014 nach Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit höchstens 165,52 Euro netto) verfügt hat und deshalb durchgängig auch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII angewiesen war (vgl. hierzu auch §§ 85 ff., § 90 SGB XII), hat der Beklagte zu Recht nicht in Frage gestellt. A.K. ist intelligenzgemindert und leidet an einer Persönlichkeitsstörung. Er ist deshalb in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Fassung bis 31. Dezember 2017 durch Gesetz vom 19. Juni 2001 a.a.O.)), wesentlich (§§ 2, 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung) eingeschränkt und erfüllt damit die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Wie oben unter b) bereits dargestellt, hat bei A.K. in der streitbefangenen Zeit ein durch Leistungen der Eingliederungshilfe in der Form des Ambulant betreuten Wohnens auszugleichender Bedarf bestanden. Die Leistungen des Ambulant betreuten Wohnens waren geeignet und erforderlich, A.K. eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung in der eigenen Wohnung zu ermöglichen; einer stationären Unterbringung konnte damit entgegengewirkt werden. Indessen ist lediglich die Erbringung von Leistungen des Ambulant betreuten Wohnens durch die Beigeladene zu 3 mittels ihres Bezugsbetreuers M.F. in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2014 rechtmäßig erfolgt, sodass die dem Kläger insoweit entstandenen Aufwendungen in Höhe von 19.860,76 Euro von dem Beklagten zu erstatten sind. Die Gewährung von Leistungen des Ambulant betreuten Wohnens im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November 2012 war demgegenüber rechtswidrig, weil A.K. in diesem Zeitraum nicht selbst zur Zahlung einer Vergütung an die Beigeladene zu 3 verpflichtet gewesen ist.
bb) Das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilferecht hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnrn. 17 ff.)), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. nur Senatsurteile vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - (juris Rdnr. 37), vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnr. 66) und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - (juris Rdnr. 48)), in der hier streitbefangenen Zeit durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger) seine Prägung erfahren; dieses entsteht, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfeleistungen an bedürftige Hilfeempfänger nicht durch eigene Einrichtungen oder Dienste im zweiseitigen Rechtsverhältnis erbringt, sondern durch Einrichtungen oder Dienste anderer Träger erbringen lässt. Hierbei sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer (Erfüllungsverhältnis) zivilrechtlicher Natur; der Sozialhilfeträger tritt insoweit regelmäßig mit dem Bewilligungsbescheid (Kostenübernahmebescheid) der privatrechtlichen Schuld (Zahlungsverpflichtung) des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer bei. Auf Grund des zivilrechtlichen Vertrags hat der Hilfesuchende einen Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen, mit dem eine entsprechende Pflicht des Leistungserbringers korrespondiert. Im Gegenzug ist der bedürftige Hilfeempfänger aus dem Vertrag zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger (3. Schenkel des Dreiecks) sind die als öffentlich-rechtliche Normverträge zu qualifizierenden Vereinbarungen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII, mit denen der Sozialhilfeträger, der Leistungen nicht selbst erbringt, die gebotene Sachleistung sicherstellt (Prinzip der Sachleistungsverschaffung). Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist die "Übernahme" der der Einrichtung im privatrechtlichen Verhältnis zum Sozialhilfeempfänger zustehenden Vergütung. Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger ist sonach, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnr. 31); BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris; Rdnrn. 12 ff.); BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 (Rdnr. 24); BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 (Rdnr. 16); BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rdnr. 31); Senatsurteile vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - (juris Rdnrn. 38 ff.), vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnrn. 69 ff.) und vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - (juris Rdnrn. 29 ff.)). Das vorbeschriebene Regelungskonzept gilt auch für die ambulanten Dienste. Auch insoweit erbringt der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von ambulanten Leistungen zu ermöglichen; vielmehr erfolgt die Zahlung direkt an den ambulanten Dienst, der die Leistung erbringt. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger vertraglich dem ambulanten Dienst schuldet und tritt damit lediglich einer bestehenden zivilrechtlichen Schuld bei (BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 6 (Rdnr. 14)).
cc) An den vorgenannten Voraussetzungen fehlt es in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2012; eine Zahlungsverpflichtung des A.K. gegenüber der Beigeladenen zu 3 lässt sich für diesen Zeitraum nicht feststellen. Es ist nicht erkennbar, dass A.K. mit der Beigeladenen zu 3, für die M.F. in dieser Zeit als Bezugsbetreuer tätig geworden ist, insoweit entgeltliche zivilrechtliche Verträge über die Erbringung von Betreuungsleistungen geschlossen hat. Weder der Kläger noch die Beigeladene zu 3 waren auf gerichtliche Aufforderung (Verfügungen vom 28. Juni 2017 und 16. November 2017) in der Lage, zu entsprechenden vertraglichen Regelungswerken für den vorgenannten Zeitraum Näheres vorzutragen. Ein (schriftlicher) Vertrag zwischen A.K. und der Beigeladenen zu 3 befindet sich in den Verwaltungsakten des Klägers lediglich mit dem "Vertrag zur Ambulanten Betreuung mit Wohnraum" vom 23. November 2012 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2012 hinsichtlich des Wohnens in der G.-Straße in R. (vgl. Bl. 612 ff. der Eingliederungshilfeakten, Bl. 160, 171 der Grundsicherungsakte Bd. I). Die Beigeladene zu 3 konnte ergänzend nur noch den "Vertrag zur Ambulanten Betreuung (ABW)" vom 2. Juni 2016 beibringen, der aber allein das Ambulant Betreute Wohnen in der K.-straße in P. in der Zeit ab dem 1. Juni 2016, also außerhalb der vorliegend interessierenden Zeiträume, zum Gegenstand hat. Nichts ist dafür ersichtlich, dass A.K. aus objektivem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (vgl. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) anlässlich der Inanspruchnahme der Ambulanten Dienste der Beigeladenen zu 3 zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich, ggf. vertreten durch seinen rechtlichen Betreuer, auf der zivilrechtlichen Ebene zur Zahlung einer Vergütung für nicht näher umschriebene Leistungen in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2012 rechtlich verbindlich verpflichtet gehabt hätte. Die von dem Kläger in den obigen Zeiträumen, für die es an einer privatvertraglichen Grundlage für die Leistungserbringung an A.K. im Ambulant betreuten Wohnen mangelt, an die Beigeladene zu 3 geleisteten Zahlungen von insgesamt 1.550,00 Euro waren demgemäß nicht rechtmäßig. Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten ist insoweit nicht gegeben.
dd) Anders zu entscheiden ist dagegen für die Zeiträume vom 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2014 und 1. Juli bis 31. Dezember 2014, in denen M.F. als bei den Ambulanten Diensten der Beigeladenen zu 3 tätiger Sozialpädagoge während des Wohnens des A.K. in der G.-Straße in R. bzw. in der K.-straße in P. durchgehend Betreuungsleistungen erbracht hat. Insoweit liegt mit dem sowohl von A.K. als auch von seinem rechtlichen Betreuer unterzeichneten "Vertrag zur Ambulanten Betreuung mit Wohnraum" vom 23. November 2012 für die vorgenannte Zeit eine privatrechtliche Regelung über eine Vergütungspflicht des A.K. vor. In dem Vertrag, der in § 1 die von der Beigeladenen zu 3 zu erbringenden Leistungen der Beratung und Betreuung im Ambulant betreuten Wohnen enthält (und insoweit in Einklang mit den Hilfeplänen vom 9. Juli 2012 und 26. August 2013 sowie der zum 1. Juli 2012 fortgeschriebenen Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII steht), heißt es in § 3 (Entgelt) in Absatz 1: "Die Vergütung beträgt entsprechend der Vergütungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger monatlich für die Leistungen des ABW (ohne Wohnraum) z.B. Behindertenhilfe Hilfebedarfsgruppe 2 EUR 775,-." In Absatz 2 ist bestimmt: "Die Einstufung erfolgt nach Prüfung des Bedarfes durch den Leistungsträger. Werden Leistungen nicht vom Leistungsträger übernommen (Selbstzahler), tritt an die Feststellung des Leistungsträgers die Einstufung durch den Leistungserbringer nach den Kriterien, die auch der Leistungsträger anwenden würde." § 4 des Vertrags enthält Regelungen zur Vergütungserhöhung. Die in § 3 Abs. 1, 2 des Vertrags geregelte Vergütungspflicht hat A.K. unmittelbar getroffen. Sie war nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang ein Leistungsträger die Kosten übernehmen sollte. Die Zahlungspflicht des A.K. sollte vielmehr nur entfallen, wenn und soweit ein Leistungsträger für die Kosten tatsächlich aufkam (vgl. zu ähnlichen vertraglichen Formulierungen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2015 - L 9 SO 231/12 - (juris Rdnrn. 9, 64); ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Dezember 2014 - L 20 SO 236/13 - (juris Rdnrn. 16 f., 55), gebilligt durch das BSG im Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - (juris Rdnr. 23)).
Die mit A.K. geschlossene Entgeltvereinbarung über das Ambulant betreute Wohnen (§ 3 Abs. 1, 2 des o.g. Vertrags vom 23. November 2012) hat auch nach dem Auszug des A.K. aus der Wohnung in der G.-Straße in R. weiterhin Geltung beansprucht. In § 8 Abs. 1 des Vertrags vom 23. November 2012 haben die Vertragsparteien einen unbefristeten Lauf des Vertrags vereinbart. Ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte des Klienten sind in § 8 Abs. 3 bis 5, die außerordentlichen Kündigungsrechte des Leistungserbringers in Abs. 7 bis 9 geregelt. Zu beachten ist jedoch außerdem § 1 Abs. 4 des Vertrags vom 23. November 2012; dort ist festgehalten, dass, soweit der Klient nur einen Vertrag oder Vertragsteil kündigt, der Leistungserbringer den anderen Vertrag bzw. Vertragsteil kündigen kann, soweit ein Festhalten am Vertrag dem Leistungserbringer unter Berücksichtigung der Interessen des Klienten nicht zumutbar ist. Vorliegend hatte A.K. mit Blick auf den Umzug nach P. allein den Vertragsteil über die Nutzung der Wohnung in der G.-Straße in R. gekündigt. Nichts spricht dafür, dass die Kündigung auch den Vertragsteil über die Betreuungsleistungen im Ambulant betreuten Wohnen betroffen hätte. Im Gegenteil hat die Beigeladene zu 3 diese ambulanten Betreuungsleistungen über den Bezugsbetreuer M.F. in der K.-straße in P. aus objektiver Empfängersicht (vgl. nochmals §§ 133, 157 BGB) im Einverständnis des A.K. und seines rechtlichen Betreuers nahtlos fortgesetzt. Eines weiteren ausdrücklichen Vertragsschlusses, wie es nachfolgend mit dem Vertrag vom 2. Juni 2016 geschehen ist, hätte es an sich nicht bedurft.
Da in § 3 Abs. 1 des Vertrags zur Ambulanten Betreuung vom 23. November 2012 zum Entgelt (im Einklang mit § 32 SGB I) auch auf die mit dem Sozialhilfeträger geschlossenen Vergütungsvereinbarungen Bezug genommen ist, sind diese zu betrachten. Nach der zwischen der Beigeladenen zu 3 und dem Beigeladenen zu 2 abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung vom 10. August 2012 hat sich die Vergütung in der HBG 2 ab 1. Juli 2012 auf monatlich 775,00 Euro und ab 1. Juli 2013 auf monatlich 793,00 Euro belaufen. Ab dem 1. Juli 2014 ist eine weitere Erhöhung der Vergütung auf 819,96 Euro wirksam geworden (vgl. die Vergütungsvereinbarung vom 10. Juli 2014). In Höhe der vorgenannten Beträge hat A.K. jeweils eine Vergütungspflicht getroffen. Dass seinem Bedarf in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2014 sowohl von der Beigeladenen zu 3 im Vertrag vom 23. November 2012 als auch von dem Kläger bei der Zahlung die HBG 2 zutreffend zugrunde gelegt worden ist, ergibt sich bereits aus den Stellungnahmen des MPD des KVJS vom 27. April 2012 und 8. Februar 2013, deren entsprechende HBG-Einstufung für das Ambulant betreute Wohnen auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird. Der Kläger hat sich im Rahmen der von ihm im Wege des Schuldbeitritts (gesamtschuldnerisch) übernommenen Kosten in den vorstehenden Zeiten an die Vergütungsvereinbarung vom 10. August 2012, an die sie nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gebunden war, gehalten und an die Beigeladene zu 3 für die Betreuungsleistungen im Ambulant betreuten Wohnen in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013 monatlich 775,00 Euro, in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 monatlich 793,00 Euro sowie in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 204 monatlich 819,96 Euro gezahlt. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 19.860,76 Euro.
3. Die besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bezieht sich im Übrigen auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des Betreuten Wohnens zu erbringen sind, also nicht nur auf die Kosten für die hierauf gerichtete Eingliederungshilfe (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - (juris Rdnr. 13); Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - (juris Rdnr. 28) und 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - (juris Rdnr. 41); Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., § 98 Rdnr. 98). Damit war die örtliche Zuständigkeit des Beklagten auch für die Aufnahme des A.K. in den Arbeitsbereich der WfbM in R. ab dem 14. Januar 2013, für die eine sachliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers begründet ist (vgl. § 42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX (in der Fassung bis 31. Dezember 2017)), gegeben. Der Beklagte hat dem Kläger sonach auch die von diesem für den Besuch der WfbM rechtmäßig erbrachten Aufwendungen sowie die weiteren im Zusammenhang damit stehenden Kosten gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu erstatten.
a) Die Aufwendungen des Klägers in der Zeit vom 14. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 waren dem Grunde nach rechtmäßig. Rechtsgrundlagen sind insoweit § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 41 Abs. 1 SGB IX (in der hier anzuwendenden Fassung bis 31. Dezember 2017). Dort ist bestimmt, dass behinderte Menschen Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten, bei denen 1.) eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder 2.) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 SGB IX) wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, wobei (vgl. § 41 Abs. 2 SGB IX) die Leistungen gerichtet sind auf 1.) Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung, 2.) Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie 3.) Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
Diese Voraussetzungen haben bei A.K. hinsichtlich der Leistungen für den Besuch des Arbeitsbereichs in einer WfbM vorgelegen, die im Übrigen vom Vermögenseinsatz gänzlich freigestellt sind (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 SGB XII) sind und für die ein Einkommenseinsatz nur unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in Betracht kommt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - B 8 SO 18/15 R - (juris Rdnrn. 17 ff.)). Auf Grund seiner geistigen und seelischen Behinderung (Intelligenzminderung, Persönlichkeitsstörung) hat A.K. im Zeitraum vom 14. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 zum Personenkreis des § 41 Abs. 1 SGB IX gehört; wegen Art und Schwere seiner geistigen und seelischen Behinderung ist weder eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung sowie eine berufliche Ausbildung (vgl. § 33 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 SGB IX (in der Fassung bis 31. Dezember 2017)) in Betracht gekommen (vgl. ferner § 136 Abs. 1 Satz 2 SGB IX (in der Fassung bis 31. Dezember 2017)). A.K. ist jedoch in der Lage, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX); ferner besteht eine Werkstattfähigkeit (§ 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Die in der Zeit vom 14. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 von dem Kläger erbrachten Leistungen für A.K. im Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen zu 3 sind mithin geeignet und erforderlich gewesen, A.K. eine angemessene berufliche Tätigkeit zu ermöglichen und zu erleichtern. Er gehört als erwachsener Mensch mit einer geistigen und seelischen Behinderung sowie auf Grund seines Hilfebedarfs (Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben durch eine angemessene Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM) zu der Zielgruppe des zwischen der Beigeladenen zu 3 und dem Beigeladenen zu 1 in der ab 1. Juni 2012 geltenden Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Leistungsangebots "Tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen" (Leistungstyp I.4.4.). Dieses Leistungsangebot richtet sich ausweislich des in der Vereinbarung in Bezug genommenen Rahmenvertrags nach § 79 Abs. 1 SGB XII (in der aktualisierten Fassung vom 22. November 2012) gemäß der dortigen Anlage 1 an erwachsene Menschen mit wesentlichen geistigen, körperlichen und/oder seelischen Behinderungen im Sinne des § 53 SGB XII und der Eingliederungshilfe-Verordnung, die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können und ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erreichen. Darüber, dass A.K. durch diese Leistungen im Rahmen des Besuchs der WfbM eine seiner Behinderung angemessene Tätigkeit ermöglicht sowie dessen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erleichtert worden ist, besteht auch unter den Beteiligten kein Streit.
b) aa) Die von dem Kläger in der Zeit vom 14. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 erbrachten Aufwendungen waren auch der Höhe nach rechtmäßig. Dies gilt zunächst für die Kosten des Besuchs der WfbM (§ 41 Abs. 3 SGB IX). Geregelt in Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift ist ein unmittelbarer Rechtsanspruch der WfbM gegen den zuständigen Rehabilitationsträger auf Übernahme der Vergütung, den insoweit eine Kostenübernahmepflicht (dem Grunde und der Höhe) nach trifft (vgl. die ganz überwiegende Auffassung in der Literatur; so schon Brühl in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 40 Rdnr. 24; ferner Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014 (Stand: 28.03.2017), § 75 Rdnr. 30.4; Mrozynski/Jabben, SGB IX Teil 1, 2. Auflage 2011, § 41 Rdnr. 12; Götze in Hauck/Noftz, SG IX, § 41 SGB IX Rdnr. 12 (Werkstand: 11/15); ders. in Hauck/Noftz, § 58 Rdnr. 14 (Werkstand: 03/18); Jacobs in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Auflage 2013, § 41 Rdnr. 17; Jabben in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Auflage 2010, § 41 Rdnr. 5; Jabben in Neumann/Pahlen/Jabben, SGB IX, 13. Auflage 2018, § 58 Rdnr. 10; Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Auflage 2011, § 41 Rdnr. 15; Vater in HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 41 Rdnr. 11; Busch in Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Auflage 2018, § 58 (Rdnr. 15); Hohmann in Wiegand, SGB IX, Teil 1, § 41 Rdnr. 36 (Stand: 1/07); Finke/Kadoke in Ernst/Bauer/Jäger-Kuhlmann, SGB IX, § 41 Rdnr. 50 (Werkstand: März 2012); ferner Gesetzesentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE Grünen, Bundestags-Drucksache 5074 S. 109 (zu § 41)); wohl auch Luik in jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018 (Stand: 15.01.2018), § 58 Rdnrn. 28, 56). Zu der Vorläuferregelung in § 41 Abs. 3 BSHG (eingeführt durch das Gesetz zur Reform der Sozialhilfe vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088)) war in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass es sich bei der Beschäftigung in einer Werkstatt um einen auf eine Geldleistung gerichteten Rechtsanspruch des behinderten Menschen handele und der Träger der Sozialhilfe alle für die Erfüllung der Aufgaben der WfbM notwendigen Personal- und Sachkosten im Rahmen der zu treffenden (öffentlich-rechtlichen) Vereinbarungen zu übernehmen habe (vgl. Bundesrats-Drucksache 452/95 S. 28 (zu § 41)). Aus der Gesetzesformulierung in § 41 Abs. 3 BSHG wurde hergeleitet, dass es sich bei der Übernahme der Vergütung für die WfbM um eine (nachträgliche) Kostenerstattung handele, während die Finanzierung der WfbM auf Grund der mit Wirkung vom 1. Juli 2001 durch § 41 Abs. 3 SGB IX eingeführten Neuregelung nunmehr mittels einer unmittelbaren Vergütung der WfbM geschehen sollte (vgl. nochmals Mrozynski/Jabben, SGB IX Teil 1, a.a.O., § 41 Rdnr. 12; Vater in HK-SGB IX, a.a.O., § 41 Rdnr. 11; ferner Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, Bundestags-Drucksache 14/5800 S. 27 (zu Art. 1, § 41)). Nach allem ist das Modell des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses wegen des in § 41 Abs. 3 SGB IX normierten unmittelbaren Zahlungsanspruchs der WfbM nicht nahtlos auf die Beziehungen im Arbeitsbereich einer WfbM übertragbar (vgl. nochmals Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 75 Rdnr. 30.4; vgl. auch BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnr. 27); a.A. Bayer. LSG, Urteil vom 31. Oktober 2013 - L 8 SO 88/13 - (juris Rdnr. 50); zu einem Sonderfall Senatsurteil vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 1680/15 - (juris Rdnrn. 51 f.)).
Auf etwaige Zahlungsverpflichtungen des A.K., die in dem zwischen ihm (unter Mitunterzeichnung durch den rechtlichen Betreuer) sowie der Beigeladenen zu 3 geschlossenen Werkstattvertrag vom 4. Februar 2013 allerdings auch zumindest ansatzweise geregelt sind (vgl. § 2 Abs. 2 des Vertrags: "Die vom zuständigen Rehabilitationsträger beschiedene Kostenübernahme bzw. -tragung der Werkstattleistungen kann die Werkstatt direkt mit diesem abrechnen. Die Werkstatt ist berechtigt, der/dem Beschäftigten Kosten für erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen, die vom Rehabilitationsträger oder einem anderen Kostenträger nicht übernommen bzw. nicht erstattet werden, aber von der/dem Berechtigten gewünscht und schriftlich (ergänzend) vereinbart sind. "), kommt es sonach für die Rechtmäßigkeit der Zahlungen des Klägers an die Beigeladene zu 3 als Trägerin der WfbM nicht an. Die Zahlungen des Klägers an die Beigeladene zu 3 sind auf der Grundlage der von der Beigeladenen zu 3 mit dem Beigeladenen zu 1 mit Wirkung 1. Juni 2012 geschlossenen Vergütungsvereinbarung erfolgt; danach haben sich die Vergütungen je Berechnungstag für die WfbM in R. in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 auf 34,28 Euro (Investitionsbetrag 4,02 Euro, Grundpauschale 8,04 Euro, Maßnahmepauschale 22,22 Euro) und für die Zeit ab dem 1. August 2013 auf 34,60 Euro (Investitionsbetrag 4,02 Euro, Grundpauschale 8,13 Euro, Maßnahmepauschale 22,45 Euro) belaufen. Hieraus ergibt sich gemäß den von der Beigeladenen zu 3 dem Kläger in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 ein Gesamtbetrag vom 24.999,32 Euro. Da A.K. am Mittagessen in der WfbM in der streitbefangenen Zeit nicht teilgenommen hat, ist ein Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 2 Satz 4 SGB XII bei diesem zu Recht nicht erhoben worden.
bb) Die Kostenerstattungspflicht des Beklagten erstreckt sich ferner auf das vom Kläger gemäß § 43 SGB IX (Fassung bis 29. Dezember 2016)) gezahlte Arbeitsförderungsgeld in Höhe von monatlich zwischen 15,60 Euro und 26,00 Euro (im Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2014 insgesamt 609,27 Euro), außerdem auf die gemäß dem Bescheid des Klägers vom 20. November 2013 nach Vorlage der entsprechenden Nachweise (Monatskarten) übernommenen Fahrtkosten von und zu der WfbM (monatlich 48,50 Euro = insgesamt 1.166,40 Euro) sowie auf die der WfbM von dem Kläger im Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2014 erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 7, § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Fassung bis 31. Dezember 2017)), zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch) und zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 168 Abs. 1 Nr. 2, § 179 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Fassung bis 31. Dezember 2017)); dies sind insgesamt 3.128,15 Euro. Die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Aufwendungen dem Grund und der Höhe nach hat der Beklagte im Übrigen nicht beanstandet.
4. Darüber hinaus steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2014 gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu. Der Beklagte war für die Gewährung der Grundsicherungsleistungen an A.K. in dem vorgenannten Zeitraum ebenfalls örtlich zuständiger Sozialhilfeträger. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 wiederum aus der Bestimmung des § 98 Abs. 5 SGB XII, die sich auf "alle Leistungen nach diesem Buch" bezieht. Für die nachfolgende Zeit bestimmt § 46b Abs. 3 Satz 3 SGB XII (mit Wirkung vom 1. Januar 2013 angefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3773)) nunmehr ausdrücklich, dass für Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, § 98 Abs. 5 SGB XII entsprechend anzuwenden ist.
a) Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch des Klägers ist insoweit § 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Diese Bestimmung ist nicht durch § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ausgeschlossen, weil es sich bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht um Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/17 - (juris Rdnr. 52) und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - (juris Rdnr. 73)). Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 105 Abs. 2 SGB X). Die Voraussetzungen der Erstattungsnorm des § 105 SGB X liegen hier vor.
b) Der Kläger hat Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2014 nach Maßgabe der für beide Hauptbeteiligten maßgeblichen Rechtsvorschriften (§§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII) rechtmäßig erbracht. A.K. (geb. 1976) hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ist auf Grund der bei ihm vorhandenen Gesundheitsstörungen auf Dauer voll erwerbsgemindert; eine volle Erwerbsminderung des A.K. seit Geburt hatte auch die DRV Baden-Württemberg im Rentenablehnungsbescheid vom 30. November 2012 bejaht. Bei A.K. war im vorgenannten Zeitraum ferner eine Hilfebedürftigkeit gegeben, weil ihm bis auf den seit Januar 2013 erzielten, seinen Bedarf bei Weitem unterschreitenden Verdienst aus seiner Tätigkeit im Arbeitsbereich der WfbM keine weiteren eigenen Mittel (Einkommen und/oder Vermögen) zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben. Solche hatte zwar A.F., die Partnerin des A.K., die seit 18. Juli 2013 mit ihm zusammengezogen ist, für ihre eigene Bedarfsdeckung; ihr Renten- und Werkstatteinkommen reichte zur Deckung der Bedarfe beider jedoch nicht aus. Der Kläger hat im Rahmen der Bedarfsberechnung unter Beachtung des § 42 SGB XII den für A.K. maßgeblichen Regelsatz (bis zum Einzug der Partnerin nach der Regelbedarfsstufe 1, danach Regelbedarfsstufe 2) sowie die tatsächlichen und auch angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung in R. und P. - diese seit dem Einzug der Partnerin der A.K. in dessen Reutlinger Wohnung zudem nur noch kopfteilig - berücksichtigt. Dem Bedarf des A.K. hat der Kläger das um den Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, die Arbeitsmittelpauschale und das Arbeitsförderungsgeld bereinigte Einkommen beider Partner gegenübergestellt und ist so (seit Juli 2013) zusätzlich noch zu einem bei A.K. in Anrechnung zu bringenden Einkommensüberhang, resultierend aus dem Partnereinkommen, gekommen. Insgesamt hat der Kläger A.K. in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2014 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 13.863,49 Euro gezahlt. Die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Kläger an A.K. hat der Beklagte im Übrigen weder dem Grunde noch der Höhe nach in Abrede gestellt.
5. Nach allem besteht für die streitbefangene Zeit ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt 63.627,39 Euro (65.177,39 Euro abzüglich 1.550,00 Euro). Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers steht nicht die Ausschlussvorschrift des § 111 SGB X entgegen. Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Die Zwölf-Monats-Frist hat der Kläger gewahrt. Die Frist beginnt zwar bei wiederkehrenden Leistungen mit Ablauf des jeweiligen Monats, für den geleistet wird (vgl. BSGE 65, 27, 29 = SozR 1300 § 111 Nr. 4; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. November 2017 - (juris Rdnr. 30); Mutschler in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2017 (Stand: 15.01.2018), § 111 Rdnr. 28.1; Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 111 Rdnr. 6). Der Kostenerstattungsanspruch kann indessen zur Vermeidung eines Ausschlusses schon geltend gemacht werden, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat (vgl. BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 (juris Rdnr. 18); BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 4 (juris Rdnr. 18)). Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass der berechtigte Leistungsträger seine Erstattungsforderung endgültig und unmissverständlich geltend macht, so dass eine bloß vorsorgliche und unverbindliche Anmeldung nicht ausreicht; darüber hinaus muss für den erstattungspflichtigen Leistungsträger erkennbar sein, wegen welcher Leistungen er in Anspruch genommen wird und woraus sich der Erstattungsanspruch ergeben soll, wobei die diesbezüglichen Anforderungen aber nicht überzogen werden dürfen (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 (juris Rdnrn. 17, 19); BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 29/03 R - (juris Rdnr. 20)). Einer bis ins Einzelne gehenden Präzisierung und Aufschlüsselung der Forderung bedarf es mithin nicht (vgl. nochmals BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 (juris Rdnr. 19)). Diese Anforderungen an das Geltendmachen im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X hat der Kläger erfüllt. Da § 111 Satz 1 SGB X für laufend gewährte Leistungen der Sozialhilfe nicht verlangt, dass der Erstattungsanspruch laufend - etwa monatlich - neu geltend zu machen ist, die Vorschrift vielmehr eine einheitliche Anmeldung auch für erst zukünftig entstehende Erstattungsansprüche zulässt, wenn mit deren Entstehen demnächst zu rechnen ist (vgl. Roller, a.a.O., Rdnr. 15 (m.w.N.)), war von der Anmeldung des Kostenerstattungsanspruchs hinsichtlich der vom Kläger ab dem 24. Oktober 2011 gewährten Eingliederungshilfeleistungen beim Beklagten am 7. Mai 2012 und hinsichtlich der ab dem 1. Dezember 2012 gewährten Grundsicherungsleistungen beim Beklagten am 25. Januar 2013 auch der vorliegend streitbefangene Zeitraum erfasst. Die Kostenerstattungsansprüche des Klägers sind ferner zu keiner Zeit - auch nicht konkludent - zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt worden. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 113 ist SGB X - ungeachtet dessen, dass sich der Beklagte hierauf auch nicht berufen hat - bei Klageerhebung gleichfalls nicht abgelaufen gewesen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, wobei der Senat mit Blick auf das ganz überwiegende Obsiegen des Klägers von einer Kostenquotelung abgesehen hat. Die Beteiligten sind im vorliegenden Erstattungsstreit nicht von den Gerichtskosten freigestellt (§ 197a Abs. 3 SGG; vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S - (juris Rdnr. 8)). Die Beigeladenen zu 1 bis 3 haben sich am Verfahren nicht durch eine Antragstellung beteiligt; deshalb bestand keine Veranlassung, diesen Kosten zuzusprechen oder aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
7. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3; diese tragen ihre Kosten selbst.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Leistungen, die der klagende Landkreis für den Hilfeempfänger A. K. (i.F.: A.K.) in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 aufgewandt und mit 65.177,39 Euro beziffert hat.
Der 1976 in N. geborene A.K. ist intelligenzgemindert und leidet an einer Persönlichkeitsstörung. Seit 21. November 1989 ist ein Grad der Behinderung von 90 festgestellt. Für A.K. ist eine gesetzliche Betreuung eingerichtet, die sich auf vermögensrechtliche Angelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von Renten-, Unterhalts- und Sozialhilfeangelegenheiten erstreckt; ab Januar 2006 war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Ein von A.K. am 23. Oktober 2012 bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde abgelehnt, weil A.K. zwar seit 23. September 1976 voll erwerbsgemindert sei, jedoch die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt habe (Bescheid vom 30. November 2012).
Ab dem 24. Januar 1978 war A.K., der nach der Geburt zunächst zu Hause bei seinen Eltern in N. (E.) lebte, auf Kosten des beklagten Landkreises in einer vollstationären Jugendhilfeeinrichtung in K. (E.), später in einer Außenwohngruppe der Einrichtung in N.-R. untergebracht. Beide Eltern des A.K. sind bereits verstorben (Vater 1996, Mutter 1997). Mit Eintritt der Volljährigkeit gewährte der Beklagte A.K. vorläufig Eingliederungshilfeleistungen in Form der Unterbringung in der Einrichtung ab dem 23. September 1994 (Bescheid vom 17. Oktober 1994). Zum 1. Juni 1995 wurde A.K. in eine Wohngruppe in R-O des Wohngruppen-Verbunds der Beigeladenen zu 3 vollstationär aufgenommen, für die nunmehr der damalige Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern (LWV) als Leistung der Eingliederungshilfe die Kosten des Heimaufenthalts übernahm (Bescheid vom 12. Mai 1995); in dem Wohngruppenverbund verblieb A.K. bis 6. September 2001. Vom 1. Juni 1995 bis 31. Mai 1996 war A.K. in den Eingangsbereich, vom 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1997 in den Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) der Beigeladenen zu 3 in R. aufgenommen. Vom 1. Juni 1997 bis 24. Februar 2005 war A.K. im Arbeitsbereich (mit Kostenübernahme durch den LWV, ab 1. Januar 2005 durch den Kläger) beschäftigt; die Entlassung erfolgte wegen Regelwidrigkeiten und mangelnder Motivation, sodass eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erschien. Bereits ab 7. September 2001 lebte A.K. bei einer Familie in G. (Landkreis T.). Dafür gewährte der LWV Leistungen in Form der Übernahme der Kosten für die begleitende Betreuung in der Familienpflege (Leistungspauschale für die begleitende Betreuung sowie sog. Betreuungsgeld; vgl. Bescheid des LWV vom 16. August 2001); nach Übergang auf den klagenden Landkreis im Zuge der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Verwaltungsreform erfolgte ab diesem Zeitpunkt von dort die Kostenübernahme. In der Gastfamilie in G. hielt sich A.K. - mit einer "Auszeit" zur Krisenintervention vom 9. März bis 11. April 2005 durch Unterbringung in einer Urlaubsgastfamilie in M. (Landkreis S. H.), für deren Kosten der Kläger ebenfalls aufkam (Bescheid vom 6. April 2005) - noch bis 31. Mai 2005 auf. Zum 1. Juni 2005 wechselte A.K. endgültig in die Gastfamilie in M.; auch dafür gewährte der Kläger Leistungen (Kostenzusage vom 20. Mai 2005).
Während einer Urlaubsunterbringung bei der Familie H. in K-M (Landkreis T.) in der Zeit vom 29. Mai bis 26. Juni 2006 sowie einem dort anschließend bis 14. Juli 2006 absolvierten Praktikum (Kostenzusage des Klägers vom 30. Juni 2006) lernte A.K. deren Pferdehof kennen. Zum 15. Juli 2006 zog er endgültig zu der Familie H. als Gastfamilie. Auch dafür gewährte der Kläger weiterhin Leistungen, u.a. durch Zahlung eines Betreuungsgeldes an die Gastfamilie H. (Kostenzusage vom 1. August 2006, Bescheide vom 16. April 2007, 3. Juli 2007, 15. Juli 2008 und 7. Juli 2009, Kostenzusage vom 25. September 2009). Begleitender Fachdienst für die soziale Betreuung des A.K. in allen vorgenannten Gastfamilien waren die Ambulanten Dienste der Beigeladenen zu 3 in R., Bezugsbetreuer der Sozialpädagoge M.F., der in wöchentlichen Abständen auf den Hof kam und bei dieser Gelegenheit auch die baren Geldauszahlungen an A.K. vornahm. Auf Anregung des Bezugsbetreuers wurde auf dem Pferdehof der Familie H. mit Zustimmung der WfbM in G. ab 1. Mai 2008 ein Außenarbeitsplatz eingerichtet. Auch dafür übernahm der Kläger ab dem 1. Mai 2008 die Kosten (Bescheide vom 23. Mai 2008, 24. September 2009, 7. September 2010 und 6. Juli 2011).
Am 14. Juli 2011 verschwand A.K. vom Pferdehof, ohne die Gastfamilie H. oder den Bezugsbetreuer M.F. zu informieren. Von Anfang an wurde vermutet, dass A.K. sich in den Raum N. begeben habe, wo Bruder, Halbbruder und Stiefvater lebten, ohne dass seitens der Familie und M.F. zunächst ein Kontaktaufnahme gelang. Ein erstes Lebenszeichen von A.K. kam etwa drei Wochen nach seinem Weggang aus M. über einen Kontakttreff der Obdachlosenhilfe in N.; in dem Gespräch mit M.F. äußerte er den Wunsch, in N. wohnen zu wollen, um seiner Familie näher zu sein. Am 11. August 2011 besprach sich A.K. außerdem mit seinem rechtlichen Betreuer und M.F.; am 18. August 2011 fand ein Gespräch von A.K., dem rechtlichen Betreuer und M.F. bei der zuständigen Leistungssachbearbeiterin des Klägers statt, die am 20. Juli 2011 durch M.F. von dem Abgang des A.K. in Kenntnis gesetzt worden war. Beides Mal äußerte A.K., dass er nicht zu der Gastfamilie H. zurückkehren, sondern in eine eigene Wohnung, am liebsten in der Nähe seines Bruders in N., ziehen wolle, um dort ambulant betreut zu werden. Es wurde daraufhin (vgl. Aktenvermerk der Leistungssachbearbeiterin vom 22. August 2011) festgehalten, dass vor dem Übergang in eine eigene Wohnung erst geklärt werden müsse, was A.K. alleine leisten könne und ob die Möglichkeit für einen Arbeitsplatzwechsel gegeben sei. Von den seinerzeit vorgesehenen Kündigungen des Betreuungsvertrags mit der Gastfamilie H. sowie des Werkstattvertrags sah der rechtliche Betreuer zunächst wieder ab, nachdem A.K. am 24. August 2011 telefonisch signalisiert hatte, in die Gastfamilie H. zurückzukehren, um von dort aus eine Alternative zum Wohnen in N. oder Umgebung zu suchen. Daraufhin wurde vom Kläger am 25. August 2011 die Auszahlung des Betreuungsgeldes an die Gastfamilie für den Monat September 2011 veranlasst.
Ebenfalls am 25. August 2011 fanden in Begleitung von M.F. zwei Vorstellungsgespräche in den WfbM in L. und O. (beide in der Nachbarschaft N.s) statt; hierbei entschied sich A.K., ab dem folgenden Montag (29. August 2011) ein Praktikum in der WfbM in L. zu beginnen, war dort aber anschließend nur zwei Tage anwesend. Bei einem Scheitern dieses Arbeitsversuchs wäre die Gastfamilie H. bereit gewesen, A.K. ggf. wieder aufzunehmen. Am 2. September 2011 traf sich A.K. mit seinem Halbbruder in N.; ein Bekannter, bei dem er bis dahin vor Ort untergekommen war, warf ihn daraufhin aus seiner Wohnung. Ein nächster persönlicher Kontakt des M.F. mit A.K. kam am 5. September 2011 in N. zustande. Bei diesem Zusammentreffen äußerte A.K. M.F. gegenüber, dass er keine weitere Begleitung mehr wünsche. Um sich abzusichern, verfasste M.F. darauf folgende Notiz, die A.K. unterschriftlich bestätigte: "Hiermit erkläre ich A. K., dass ich alle Angebote mir helfen zu lassen, abgelehnt habe. Ich weiß, dass ich mich bewußt für die Obdachlosigkeit entschieden habe. Ich weiß, dass ich zur Zeit keine Krankenversicherung mehr habe."
Weitere persönliche oder telefonische Kontakte zwischen A.K. und M.F. fanden anschließend am 8., 13. und 16. September 2011 und sodann wieder am 26. September 2011 statt; an diesem Tag holte M.F. auch die Kleider des A.K. bei der Gastfamilie H. ab. Nochmalige Kontakte des M.F. mit A.K. gab es am 30. September sowie am 4. Oktober 2011. Am 5. Oktober 2011 erhielt der Kläger (nach Rückkehr der Leistungssachbearbeiterin von einem Kuraufenthalt) von der Beigeladenen zu 3 die telefonische Nachricht, dass A.K. die Maßnahmen Begleitetes Wohnen in Familien und WfbM beendet habe. Der Kläger teilte darauf dem rechtlichen Betreuer des A.K. die Beendigung der "Kostenzusage" für das Begleitete Wohnen ab dem 6. Oktober 2011 mit (bestandskräftig gewordener Bescheid vom 18. Oktober 2011). Rechnungen für das Begleitete Wohnen erstellte die Beigeladene zu 3 daraufhin nicht mehr. Zum 5. Oktober 2011 wurde A.K. außerdem aus der WfbM entlassen (Beschluss des Fachausschusses vom 6./18. Oktober/3. November 2011).
Am 10. Oktober 2011 führte M.F. mit A.K. ein Ferngespräch, in dem dieser mitteilte, er wolle sich amtlich obdachlos melden. Darauf wurde A.K. am 13. Oktober 2011 von M.F. in N. aufgesucht, um mit ihm zusammen auf dem Rathaus dessen Obdachlosigkeit anzuzeigen und ferner einen Grundsicherungsantrag zu stellen; A.K. wurde darauf ordnungsbehördlich in eine Notunterkunft in einer Wärmestube in N. eingewiesen. Am folgenden Tag (14. Oktober 2011) meldete sich M.F. fernmündlich bei dem beklagten Landkreis, um dort die aktuelle Situation des A.K. zu schildern. Am 24. Oktober 2011 ging beim Beklagten der schriftliche Antrag des A.K. vom 19. Oktober 2011 ein, mit dem er "weiter die Kosten für eine ambulante Begleitung durch die bruderhausDiakonie in R. ab Antragstellung" begehrte. Diesen Antrag leitete der Beklagte mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 an den Kläger weiter (dortiger Eingang 31. Oktober 2011), weil M.F. A.K. seit Beendigung des Begleiteten Wohnens in Familien durchgängig betreut habe und eine Ambulant betreute Wohnform auch in einer Obdachlosenunterkunft möglich sei. Nach Rückgabe des Antrags durch den Kläger (Schreiben vom 10. November 2011) unter Hinweis darauf, dass die Leistungsgewährung bereits am 6. Oktober 2011 beendet worden sei, verwies der Beklagte im Schreiben vom 29. November 2011 auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen; danach sei der Kläger in eigener Zuständigkeit oder zumindest über § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zuständiger Rehabilitationsträger geworden.
Zum 1. Januar 2012 fand A.K. mit Unterstützung des M.F. eine Wohnung in der F. Straße in F. (E.). Bereits ab 7. Oktober 2011 hatte das Jobcenter E. A.K. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt; dieses zahlte Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II noch bis einschließlich November 2012. Am 4. Januar 2012 stellte A.K. bei dem Kläger einen Formantrag auf Ambulant betreutes Wohnen. Der Kläger erhob beim Medizinisch-Pädagogischen Dienst (MPD) des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) die Stellungnahme vom 27. April 2012 über einen Hilfebedarf des A.K. nach der Hilfebedarfsgruppe 2 (HBG 2). Der Kläger bewilligte anschließend als zweitangegangener Rehabilitationsträger Leistungen in Form der Kostenübernahme für die begleitende Betreuung im Ambulant betreuten Wohnen durch die Ambulanten Dienste der Beigeladenen zu 3 auf der Grundlage eines Hilfebedarfs nach der HBG 2 für die Zeit vom 24. Oktober 2011 bis 30. September 2012 (Bescheide vom 4. und 7. Mai 2012).
Am 7. Mai 2012 meldete der Kläger beim Beklagten hinsichtlich der ab dem 24. Oktober 2011 bewilligten Eingliederungshilfe einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX an. Nachdem der Beklagte die mit Schreiben des Klägers vom 9. Juli 2012 geforderte Anerkennung seiner Kostenerstattungspflicht abgelehnt hatte (Schreiben vom 12. Juli 2012), erhob der Kläger im September 2012 Klage zum Sozialgericht R. - SG - (S 5 SO 2601/12), wobei er den bis zum 30. September 2012 entstandenen Aufwand mit 8.613,50 Euro bezifferte. Mit Urteil vom 25. November 2014 verurteilte das SG, das gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachantrag des Klägers als streitbefangen den Zeitraum vom 24. Oktober 2011 bis 30. September 2012 behandelte, den Beklagten zur Erstattung von in diesem Zeitraum für A.K. erbrachter Sozialhilfeleistungen in Höhe von 8.613,50 Euro. Das Urteil des SG wurde rechtskräftig, nachdem der Beklagte die Berufung zum Landesssozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 2 SO 5375/14) auf richterlichen Hinweis zur fehlenden Statthaftigkeit des Rechtsmittels zurückgenommen hatte (Schriftsatz vom 16. März 2015).
Zwischenzeitlich hatte A.K., der schon im Juni 2012 den Wunsch geäußert hatte, wieder nach R. zu ziehen, zum 1. Dezember 2012 eine zum Gebäudemanagement der Beigeladenen zu 3 gehörende Einzimmer-Wohnung in der G.-Straße in R. (mit einwohnermelderechtlichen Anmeldung bereits zum 16. November 2012) angemietet (Kaltmiete 290,00 Euro, Nebenkostenpauschale 90,00 Euro, Strom 45,00 Euro). Diesbezüglich hatten A.K. und sein rechtlicher Betreuer mit der Beigeladenen zu 3 am 23. November 2012 einen "Vertrag zur ambulanten Betreuung mit Wohnraum" mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 geschlossen, der in § 3 Abs. 1 und 2 eine Entgeltregelung zur Vergütung für die Leistungen des Ambulant Betreuten Wohnens sowie in Abs. 3 und 4 zur Vergütung der Wohnraumüberlassung enthielt. Am 18. Juli 2013 zog die neue Partnerin des A.K., A.F. in die Wohnung mit ein. Zum 1. Juli 2014 zog A.K. zusammen mit A.F. in eine Zweizimmer-Wohnung (Wohnfläche ca. 50 m²) in der K.straße in P. (Landkreis R.) um (Kaltmiete laut Mietvertrag vom 2. Juni 2014 monatlich 450,00 Euro, Nebenkostenvorauszahlung 150,00 Euro).
Schon zuvor hatte der rechtliche Betreuer des A.K. am 24. September 2012 bei dem Kläger die Verlängerung der Maßnahme des Ambulant betreuten Wohnens über den 30. September 2012 hinaus beantragt. Nach Erhebung einer weiteren Stellungnahme bei dem MPD des KVJS vom 8. Februar 2013, der wiederum die HBG 2 empfohlen hatte, gab der Kläger dem Antrag mit Bescheid vom 19. November 2013 für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2014 auf der Grundlage eines Hilfebedarfs nach der HBG 2 statt. Eine weitere Verlängerung der Kostenzusage zum Ambulant betreuten Wohnen in der HBG 2 erging mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015. Seit dem 1. Januar 2013 ging A.K. einer Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen zu 3 in R. nach. Durch Bescheid vom 20. November 2013 bewilligte der Kläger insoweit die Kostenübernahme für die Zeit vom 14. Januar 2013 bis 31. Januar 2016. Wegen der vom Kläger für das Ambulant betreute Wohnen und den Werkstattbesuch geleisteten Zahlungen in der streitbefangenen Zeit wird auf Bl. 42 der Senatsakte verwiesen.
Mit Blick auf den Bescheid der DRV Baden-Württemberg vom 30. November 2012 wurden ferner von M.F. im Dezember 2012 mit Genehmigung des rechtlichen Betreuers Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab 1. Dezember 2012 beantragt. Durch Bescheid vom 23. Januar 2013 bewilligte der Kläger A.K. daraufhin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. Dezember 2012 zunächst befristet bis zum 30. November 2013. Der Einzug der Partnerin des A.K., die aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (seinerzeit 636,94 Euro monatlich) bezog und ebenfalls über Werkstatteinkommen verfügte, führte zu Korrekturen der Leistungsbewilligung ebenso wie das von A.K aus Werkstattbesuch erzielte Einkommen (Bescheide vom 2. Mai 2013, 3. Mai 2013, 25. Juli 2013,19. August 2013 und 20. August 2013). Nachfolgend ergingen außerdem die Bewilligungsbescheide vom 24. Oktober 2013 (Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2014) und 2. Dezember 2014 (Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015). Auch insoweit kam es zu Bescheidkorrekturen (Bescheide vom 5. November 2013, 18. März 2014 und 11. Juli 2014). Hinsichtlich der ergangenen Grundsicherungsbescheide wird auf Bl. 41 der Senatsakte sowie auf Bl. 41 ff. der Grundsicherungsakte Bd. II (roter Teil) verwiesen. Bereits am 25. Januar 2013 meldete der Kläger bei dem Beklagten auch hinsichtlich der ab 1. Dezember 2012 bewilligten Grundsicherung einen Kostenerstattungsanspruch an.
Mit Schreiben vom 26. März 2015 bezifferte der Kläger dem Beklagten die in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 entstandenen Aufwendungen hinsichtlich der Eingliederungshilfe im Ambulant betreuten Wohnen, des Besuchs der WfbM (seit 14. Januar 2013) sowie der Grundsicherungsleistungen (ab Dezember 2012) mit 65.177,39 Euro. Eine Erstattung dieser seitens des Klägers ab 1. Oktober 2012 vorgeleisteten Aufwendungen lehnte der Beklagte ab (Schreiben vom 13. April 2015).
Darauf hat der Kläger am 4. Mai 2015 erneut Klage zum SG erhoben mit dem Begehren auf Erstattung ab dem 1. Oktober 2012 erbrachter Sozialhilfeleistungen, die er für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 auf 65.177,39 Euro beziffert hat. Mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2015 hat das SG, das als streitbefangen den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 erachtet hat, den Beklagten verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 für A.K. erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 65.177,39 Euro zu erstatten. In den Gründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, es könne offenbleiben, ob bei mehreren in engem zeitlichem Zusammenhang stattfindenden betreuten Wohnformen von einer einzigen zusammenhängenden Maßnahme ausgegangen werden könne mit der Folge, dass es bei der Zuständigkeit des für die erste Wohnform zuständigen Trägers verbleibe (Hinweis auf § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII). Denn die "betreute Wohnform" des A.K. habe mit dessen Erklärung vom 5. September 2011, dass er jegliche weitere Hilfe ablehne, geendet. Unabhängig von der Frage, ob die Initiative zu dieser Erklärung von A.K. ausgegangen sei oder nicht, markiere diese Erklärung den Punkt, an dem er Betreute von der Betreuungsperson nicht mehr habe erreicht werden können. Die minimalen Anforderungen an eine betreute Wohnform erforderten, dass fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbrächten, die darauf gerichtet seien, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln. Dabei dürfe es sich nicht um sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln, vielmehr müssten diese in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet sei. Mit dem Lossagen von jeglichen Leistungen und dem anschließenden Übertritt in die Obdachlosigkeit sei das so umschriebene Eingliederungsziel bei A.K. nicht mehr zu erreichen gewesen. Soweit der Bezugsbetreuer dennoch Hilfestellungen bei der Beantragung von "SGB II-Leistungen" gegeben habe, seien diese Sofortmaßnahmen kein Ausdruck einer Gesamtkonzeption mit dem Ziel einer selbständigen Lebensführung mehr gewesen. Hierfür sei erst wieder Raum gewesen, als A.K. am 19. Oktober 2011 seine Bereitschaft zu derartigen Maßnahmen erklärt habe. Diese Situation habe eine neue Hilfeplanung erfordert, auch mit dem Inhalt, zunächst eine Wohnmöglichkeit außerhalb einer Obdachlosenunterkunft zu suchen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei von einem neuen Leistungsfall auszugehen, der die Zuständigkeit des Beklagten begründet habe, nachdem A.K. im Zeitpunkt der Antragstellung einen gewöhnlichen Aufenthalt in N. gehabt habe.
Gegen diesen dem Beklagten am 4. August 2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich dessen am 17. August 2015 beim LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Zur Begründung hat der Beklagte vorgebracht, zwar habe A.K. die Maßnahmen im "Betreuten Wohnen in Familien" bei der Familie H. in K-M am 6. Oktober 2011 beendet. Allerdings habe im Anschluss daran eine durchgehende Betreuung im Rahmen eines "Ambulant betreuten Wohnens" im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII vorgelegen. Die Erklärung vom 5. September 2011, wonach er jegliche weitere Hilfe ablehne, führe nicht dazu, dass A.K. von M.F. nicht mehr habe erreicht werden können und seinen Willen, künftig selbständig zu leben, verwirklicht habe. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall gewesen. M.F. habe sich die Erklärung, die nicht von A.K. formuliert worden sei, nur für eventuelle eigene Zwecke unterschreiben lassen; eine Weiterleitung an den Kläger sei nicht erfolgt. Hinter der Erklärung habe keine rationale Absicht gesteckt; für diese Annahme spreche schon die Tatsache, dass sich A.K. bereits nach einem oder zwei Tagen wieder an seinen Bezugsbetreuer gewandt habe. Faktisch habe kein Bruch zwischen A.K. und seinem Bezugsbetreuer stattgefunden. Das tatsächliche Handeln von beiden habe die aus einem Affekt heraus entstandene Kündigung überlagert. Eine Kündigung könne zudem nur wirksam werden, wenn sie dem Leistungsträger umgehend zugeleitet werde, entweder durch den Leistungsberechtigten selbst oder seinen Bezugsbetreuer. Dies sei jedoch nicht geschehen. Erst als M.F. Monate später (Februar 2012) die Erklärung beiläufig in einem Gespräch mit dem Kläger erwähnt habe, sei von dort die Erklärung angefordert worden. A.K. leide unter einer seelischen Störung, die nicht immer durchdachte Handlungen beinhalte. Hier sei ein professioneller Bezugsbetreuer gefordert gewesen, die jeweilige Situation zu bewerten und die erforderlichen Maßnahmen zu erbringen. Insbesondere sei es M.F. auch gelungen, A.K. wieder in eigenen Wohnraum zu vermitteln. Die vorübergehende Obdachlosigkeit stehe in solch besonders gelagerten Fällen den Aufgaben und Zielen der Eingliederungshilfe nicht entgegen. Aus dem Begriff "Wohnmöglichkeit" in § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX könne nicht zwingend geschlossen werde, dass eine Obdachlosenunterkunft generell ausgeschlossen sei. Der Beklagte hat u.a. einen E-Mail-Verkehr vom 10./17. Dezember 2014 des Leiters des Sachgebiets Eingliederungshilfe mit M.F. zu den Akten gereicht.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 31. Juli 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Schilderungen des M.F. in der E-Mail vom 17. Dezember 2014 machten deutlich, dass A.K. kein Interesse an einer weiteren Betreuung gehabt habe. Wenngleich die Äußerung vom 5. September 2011 in einer Situation von "Zorn und Frust" getroffen worden sei, sei es dem Bezugsbetreuer auf Grund seiner langjährigen Erfahrung aus der Betreuung des A.K. zuzutrauen, dass er verantwortungsvoll einordne, ob die Äußerung ein ernstzunehmender Wunsch des A.K. gewesen sei. Der Umstand, dass A.K. keinen Rückzieher gemacht habe, als M.F. von ihm die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung zu seiner Absicherung verlangt habe, und die Erklärung auch tatsächlich unterschrieben habe, mache deutlich, dass dieser Wunsch nicht habe übergangen werden können, da A.K. damit eine Trennung von seinem langjährigen Betreuer in Kauf genommen habe. Die von A.K. gewählte Formulierung mache zudem mehr als deutlich, dass eine Betreuung in Form des Einwirkens auf A.K. durch ihn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen sei. Es stelle sich die Frage, ob die in der Folgezeit von A.K. angeforderten und erfolgten Geldauszahlungen durch M.F. schon wieder eine Betreuung und Verfolgung der Ziele der Eingliederungshilfe dargestellt hätten; dies sei zu verneinen. Diese Maßnahme habe vielmehr dazu gedient, ein Abrutschen des A.K. in die Obdachlosenszene zu verhindern; sie sei als "Freundschaftsdienst" anzusehen, zumal die Beigeladene zu 3 über den 6. Oktober 2011 hinaus keine Rechnungen gestellt habe. Die vom Beklagten angeführte notwendige Flexibilität der fachlichen Hilfe eines professionellen Bezugsbetreuers könne zu keiner anderen Beurteilung führen, denn eine solche Betreuung unabhängig von der Gesamtkonzeption hätte vorausgesetzt, dass der zu Betreuende die Hilfe annehme, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Erst der am 24. Oktober 2011 bei dem Beklagten eingegangene Antrag des A.K. auf Hilfegewährung für ein Ambulant betreutes Wohnen vom 19. Oktober 2011 habe den erneuten Wunsch nach Betreuung zur Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben dargestellt, wobei die zwischenzeitlich erfolgte Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in N. zu einem Wechsel in der Zuständigkeit geführt habe. Sofern das Gericht keine Unterbrechung des Leistungsfalls erkenne, richte sich die Zuständigkeit für die Hilfegewährung ab Oktober 2011 weiterhin nach § 97 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), sodass der tatsächliche Aufenthaltsort des A.K. maßgeblich wäre. Die Zuständigkeit hätte in der streitbefangenen Zeit dann mehrfach gewechselt, sodass bei einer solchen rechtlichen Beurteilung neben der Stadt R. auch der Landkreis R. beizuladen seien. Der Kläger hat Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII (Ambulant betreutes Wohnen, WfbM) zu den Akten gereicht.
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. November 2017 den Landkreis R. (Beigeladener zu 1), die Stadt R. (Beigeladene zu 2) und die BruderhausDiakonie Stiftung und H. (Beigeladene zu 3) zum Verfahren beigeladen.
Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt. Er hat ausgeführt, A.K. habe seine betreute Wohnsituation in M. zum 14. Juli 2011 beendet gehabt. Auch in einem Gespräch mit dem gesetzlichen Betreuer am 18. August 2011 im Landratsamt T. habe er nochmals bekräftigt, dass er in N. bleiben wolle und nach einer Wohnung suche. Ein Arbeitsversuch in der WfbM in L. am 30. August 2011 lasse darauf schließen, dass sich A.K. schon im August 2011 nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers aufgehalten habe. A.K. sei ab seinem Weggang aus M. über drei Wochen unauffindbar gewesen und habe damit auch nicht in einem Betreuungsverhältnis entsprechend dem Ambulant betreuten Wohnen gestanden, was er am 5. September 2011 bestätigt habe. Mit M.F. habe A.K. sich in der Folgezeit nur noch in Verbindung gesetzt, um sein Geld zu bekommen. Erst als ihm klargeworden sei, dass er eine Obdachlosmeldung und die Beantragung von Grundsicherung ohne Hilfe nicht schaffe, habe er sich mit Unterstützung des M.F. am 13. Oktober 2011 obdachlos gemeldet und einen Grundsicherungsantrag gestellt. Frühestens ab diesem Zeitpunkt könne festgestellt werden, dass A.K. den Wunsch gehabt habe, weiter begleitet zu werden, wobei die Begleitung seinerzeit nicht auf ein Ambulant betreutes Wohnen abgestellt habe, sondern lediglich auf eine ambulante Begleitung. In der Zeit vom 14. Juli bis 23. Oktober 2011 könne weder hinsichtlich der Wohnsituation noch der Betreuungssituation von einer Ambulant betreuten Wohnform im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII ausgegangen werden. Eine unveränderte Bedarfslage habe nicht vorgelegen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des M.F. habe in der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und der Verwaltung des Geldes gelegen; sie sei zumindest in der Zeit vom 14. Juli 2011 bis zum Einzug in die Wohnung in T. nicht spezifisch oder konzeptionell auf die Selbstbestimmtheit des Wohnens ausgerichtet gewesen. Die Unterbrechung des Ambulant betreuten Wohnens führe hier dazu, dass der Beklagte ab dem Eintritt des A.K. in eine erneute betreute Wohnform nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständig gewesen sei und somit auch für die nachfolgenden betreuten Wohnformen nach § 98 Abs. 5 SGB XII zuständig geblieben sei. Zu einer örtlichen Zuständigkeit im Rahmen der Altfallregelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII könne es sonach nicht kommen. Erstattungsansprüche des Klägers gegen ihn - den Beigeladenen zu 1 - dürften aber ohnehin verjährt sein. Der Beigeladene zu 1 hat weitere Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu den Akten gereicht.
Die Beigeladene zu 2, die ebenfalls keinen Antrag gestellt hat, hat die Argumentation des Beigeladenen zu 1 aufgegriffen. A.M. habe die Maßnahme des betreuten Wohnens in einer Familie bereits am 14. Juli 2011 bewusst beendet gehabt. Auf Grund der Unterbrechung des Ambulant betreuten Wohnens greife die Altfallregelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII nicht ein. Erstattungsansprüche des Klägers gegen sie - die Beigeladene zu 2 - dürften aber ohnehin verjährt sein. Maßgeblich sei eine vierjährige Verjährungsfrist.
Die Beigeladene zu 3 hat in der Sache nicht geäußert. Sie hat den Werkstattvertrag vom 4. Februar 2013 sowie den "Vertrag zur ambulanten Betreuung (ABW)" vom 2. Juni 2016 zu den Akten gereicht; weitere Vertragsunterlagen seien nicht aufgefunden worden.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2018 den Bezugsbetreuer M.F. als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom selben Tage verwiesen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Klägers (6 Bde. Eingliederungshilfeakten, 2 Bde. Grundsicherungsakten) und des Beklagten (1 Bd.), die Klageakte des SG (S 5 SO 1088/15), die weitere Akte des SG (S 5 SO 2601/12), die Berufungsakten des Senats (L 7 SO 3470/15; 2 Bde.) und die weitere Akte des LSG Baden-Württemberg (L 2 SO 5375/14) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 3 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. September 2018 konnte der Senat verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2018 (deren Empfang bestätigt am 22. Juni 2018) darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und hierzu Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 26. Juni 2014 - B 12 KR 67/13 B - (juris Rdnr. 7); BSG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - B 13 R 34/16 BH - (juris Rdnr. 10)).
II. Die Berufung des Beklagten ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht entgegensteht. Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet.
1. a) Im vorliegenden Berufungsverfahren gemäß § 123 SGG zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten mit Blick auf die von ihm in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 aufgewandte Sozialhilfe für A.K. in Form von Eingliederungshilfeleistungen sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe eines auf 65.177,39 Euro bezifferten Gesamtbetrags. Nur hierüber hat das SG in dem allein von dem Beklagten angefochtenen Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2015 entschieden. Etwaige weitergehende Ansprüche des Klägers für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 sind deshalb vorliegend nicht streitgegenständlich.
b) Einer Beiladung des A.K. (§ 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG) hat es nicht bedurft, weil dessen Position durch den vorliegenden Erstattungsstreit mehrerer Sozialhilfeträger nicht berührt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - (juris Rdnr. 10); BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 (Rdnr. 14); BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 (Rdnr. 9)); einer Erstattungsforderung seitens des Klägers ist er ohnehin nicht ausgesetzt.
c) Der Kläger verfolgt den Kostenerstattungsanspruch prozessual statthaft im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass bezüglich von Erstattungsansprüchen mit dem Urteil des SG vom 25. November 2014 (S 5 SO 2601/12) bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Gemäß § 141 Abs. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger lediglich, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Ferner erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur die Entscheidungsformel, während tatsächliche und rechtliche Erwägungen, die den Ausspruch tragen, zwar zum Verständnis heranzuziehen sind, an der Rechtskraft jedoch nicht teilnehmen (BSGE 14, 99, 101 f.; BSG SozR 3-1500 § 75 Nr. 31 (juris Rdnr. 19); Keller in Meyer-Ladewig u.a., 12. Auflage 2017, § 141 Rdnr. 7). Das SG hat im rechtskräftigen Urteil vom 25. November 2014 allein über einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers mit Bezug auf die Sozialhilfeaufwendungen für A.K. in der Zeit vom 24. Oktober 2011 bis 30. September 2012 entschieden. Hinsichtlich von Kostenerstattungsansprüchen des Klägers ab dem 1. Oktober 2012 besteht für den vorliegenden Rechtsstreit mithin keine Bindung; das gilt auch für die Gründe des Urteils vom 25. November 2014, die für den Umfang der Rechtskraft nur von Bedeutung sind, soweit sie von der Urteilsformel erfasst werden (vgl. BSGE 14, 99, 102). Dies ist bezüglich des vorliegend streitbefangenen Kostenerstattungsanspruchs, der allein den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 betrifft, nicht der Fall.
2. Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger gegen den Beklagten erhobenen Erstattungsanspruch mit Bezug auf die an A.K. erbrachten Eingliederungshilfeleistungen in der streitbefangenen Zeit kommt allein die Bestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)) in Betracht. Danach erstattet ein Rehabilitationsträger einem anderen dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist. Zuständig in diesem Sinne ist ein Träger, der ohne die Regelung des § 14 SGB IX zuständig wäre und von dem der Leistungsberechtigte die gewährte Leistung hätte beanspruchen können (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4 (Rdnr. 10); BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 (Rdnr. 10); Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - (juris Rdnr. 31)). Mithin ist bei Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX im Rahmen der Passivlegitimation des Beklagten dessen "eigentliche" sachliche (§ 97 SGB XII) und örtliche Zuständigkeit (§ 98 SGB XII) zu prüfen (BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 8/14 R - (juris Rdnr. 10)).
a) Vorliegend ist der Kläger, ein Träger der Sozialhilfe, für die erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX "zweitangegangener" Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 5 Nr. 4 SGB IX, §§ 55 ff. SGB IX (alle in der Fassung bis 31. Dezember 2017 durch das SGB IX vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046 mit nachfolgenden Änderungen), § 19 Abs. 3, §§ 53 ff. SGB XII); er ist deshalb gegenüber A.K. für die erbrachte Eingliederungshilfe in der streitbefangenen Zeit leistungspflichtig gewesen. Der Beklagte hat den bei ihm am 24. Oktober 2011 eingegangenen Antrag des A.K. auf Eingliederungshilfe mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 an den Kläger weitergeleitet, wo er am 31. Oktober 2011, mithin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und damit rechtzeitig, eingegangen ist. Die telefonische Kontaktaufnahme des M.F. mit dem Beklagten vom 14. Oktober 2011 hatte sich noch nicht als Antrag im Sinne des § 14 SGB IX dargestellt; darunter ist nämlich nur eine an den Träger gerichtete Willenserklärung zu verstehen, aus der sich bereits ein Leistungsverlangen ergibt (vgl. BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr. 7 (jeweils Rdnr. 32)). Der Anruf des M.F., dem aber ohnehin im Verhältnis zu dem unter rechtlicher Betreuung stehenden A.K. keine Vertretungsbefugnis zukam, diente allein der Vorabinformation über die derzeitige Situation des A.K., ohne dass dessen seinerzeit M.F. gegenüber signalisierter Wunsch auf weitere Begleitung sich schon zu einem konkreten Leistungsverlangen auf ambulante Hilfen, z.B. solche im betreuten Wohnen, verdichtet gehabt hätte. Dies ist vielmehr frühestens mit dem am 24. Oktober 2011 beim Beklagten eingegangenen formlosen Schreiben des A.K. vom 19. Oktober 2011 geschehen. Noch in seinem Bericht an den Kläger vom 19. Oktober 2011 (Bl. 431 f. der Eingliederungshilfeakten) hatte M.F., was die weitere Begleitung des A.K. betrifft, Unsicherheiten zum Ausdruck gebracht und (lediglich) die Hoffnung geäußert, dass bei diesem ein Umdenken einsetzen werde.
b) Eine sachliche Zuständigkeit des Beklagten (§ 97 Abs. 1 und 3 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 534)) lag für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in der streitbefangenen Zeit vor. Was dessen örtliche Zuständigkeit anbelangt, hängt die Beurteilung jedoch davon ab, ob die bei A.K. ab 7. September 2001 durchgeführten Maßnahmen des Begleiteten Wohnens in (mehreren Gast-)Familien, zuletzt bei der Familie H., sowie die nachfolgenden Maßnahmen des Ambulant betreuten Wohnens als ein einheitliches Leistungsgeschehen des betreuten Wohnens bei unveränderter Bedarfslage zu werten sind oder nicht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - (juris Rdnrn. 14 ff.)); ein einheitlicher, ununterbrochener Leistungsfall liegt hier - wie nachstehend noch ausgeführt wird - indessen nicht vor. Nur wenn Ersteres zugetroffen hätte, wäre die maßgebliche Zuständigkeitsnorm dann ggf. die Altfallregelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII gewesen (siehe hierzu nachstehend unter bb). Da vorliegend jedoch eine rechtserhebliche Unterbrechung des Leistungsfalls im Zeitraum vom 14. Juli 2011 bis zur neuerlichen Leistungsgewährung ab dem 24. Oktober 2011 nicht eingetreten ist - auch weil sich das Ambulant betreute Wohnen als eine gegenüber dem Begleiteten Wohnen in Familien neue Teilhabeleistung und nicht als bloße Ergänzung des ursprünglichen Antrags (vgl. hierzu BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 22)) darstellt (vgl. hierzu nachstehend unter cc bis ee) -, ist maßgebliche Zuständigkeitsregelung die Bestimmung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Damit ist neben der sachlichen auch die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Erbringung von Leistungen im Ambulant betreuten Wohnen in der streitbefangenen Zeit (1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014) zu bejahen. Denn A.K. hatte vor Aufnahme des Ambulant betreuten Wohnens nach seinem Weggang aus der Gastfamilie H. seinen Aufenthalt durchgehend im Raum N., d.h. im Kreisgebiet des Beklagten.
aa) Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ergibt sich aus der Bestimmung des § 98 SGB XII, die im Zwölften Kapitel verortet ist. Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)) ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Sonderregelungen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bestehen u.a. für stationäre Leistungen (vgl. § 98 Abs. 2 SGB XII in der seit 1. Januar 2005 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) und für Leistungen des Ambulant betreuten Wohnens (vgl. § 98 Abs. 5 SGB XII (in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, BGBl. I S. 2670)). Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII von Bedeutung. Denn eine Betreuung in stationären Einrichtungen hat bei A.K. bereits seit dem 7. September 2001 nicht mehr stattgefunden. Bei einer stationären Einrichtung handelt es sich um eine besondere Organisationsform im Sinne eines zusammengefassten Bestandes von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, die auf gewisse Dauer angelegt und für einen größeren wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und bei der der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 13); BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 (Rdnr. 18)). Die Beigeladene zu 3 hat indes weder während des Begleiteten Wohnens des A.K. in Familien noch während der späteren Betreuung im Ambulant betreuten Wohnen Wohnraum mit Organisationsgewalt vorgehalten; eine räumliche Anbindung an die Einrichtung als wesentliches Merkmal einer Zuordnung zur "Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers" (BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 (Rdnr. 19); BSG SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 (Rdnr. 28)) lag mithin nicht vor (siehe hierzu auch nachstehend unter dd und ee).
bb) Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 a.a.O.) ist für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben unberührt (§ 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII). Nur wenn ein Leistungsfall des betreuten Wohnens durchgehend seit dem 7. September 2001 anzunehmen gewesen wäre und eine rechtserhebliche Unterbrechung nach dem 14. Juli 2011 nicht eingetreten wäre, hätte die letztgenannte Übergangsregelung hier eingegriffen; die Zuständigkeitsregelung des § 97 BSHG kannte eine vergleichbare Bestimmung, wie sie in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII normiert worden ist, nämlich nicht. Da ein Umzug in eine andere Wohnung allein noch nicht zu einer Änderung des Leistungsfalls des Ambulant betreuten Wohnens (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnrn. 17 f.); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - (juris Rdnr. 15); Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - (juris Rdnr. 37)) führt, hätte der Wohnungswechsel nach der Altfallregelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII in der streitbefangenen Zeit nur Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit insoweit gehabt, als sich A.K. nach seinem Weggang aus der Gastfamilie H. (lediglich) bis zu seinem Umzug nach R. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten hatte. Nur bei Annahme eines Altfalls und dann allerdings bis zu dem Umzug wäre dieser für die Leistungen der Eingliederungshilfe im betreuten Wohnen (und weiterer Zusammenhangskosten) örtlich zuständig gewesen. Ein einheitliches Leistungsgeschehen lag hier indessen nicht mehr vor, seitdem A.K. die Gastfamilie H. verlassen hatte.
cc) Die oben genannte besondere örtliche Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist vorliegend anzuwenden, weil die von dem Kläger an A.K., der intelligenzgemindert ist und an einer Persönlichkeitsstörung leidet, in der streitbefangenen Zeit gewährten Hilfen in der Form einer "ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit" jedenfalls dem Grunde nach zu Recht erbracht worden sind. Der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich jedoch, soweit es die Eingliederungshilfe betrifft, über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an der hier noch maßgeblichen Bestimmung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung durch Gesetz vom 23. April 2004 a.a.O.; vgl. jetzt § 76 Abs. 2 Nr. 2, § 78 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)) zu orientieren (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 15) unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 67 (zu § 93); ferner Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - (juris Rdnr. 28), vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - (juris Rdnr. 36) und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - (juris Rdnr. 43)). Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat deshalb in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Ziel des Ambulant betreuten Wohnens ist die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 15); BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - (juris Rdnr. 24)). Insoweit ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, indem z.B. einer Isolation bzw. Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt wird, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - (juris Rdnr.19)). Freilich darf es sich nicht um nur sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln, sondern diese müssen in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet ist (Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014 (Stand: 15.12.2017), § 98 Rdnr. 54). Die Bezeichnung der Leistung oder Maßnahme ist dagegen ohne Belang (vgl. BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 (Rdnr. 20); BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - (juris Rdnr. 24)). Fehlt es an der vorstehend beschriebenen Zielrichtung und Konzeption, liegen keine Betreuungsleistungen zum selbstbestimmten Leben im Ambulant betreuten Wohnen, sondern allenfalls andere ambulante Hilfen vor.
dd) Um Ambulant betreutes Wohnen hat es sich - darunter besteht unter den Beteiligten im Übrigen auch kein Streit - bei den seitens der Beigeladenen zu 3 über den Bezugsbetreuer M.F. erbrachten Betreuungsleistungen in der streitbefangenen Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 gehandelt. A.K. war in dieser Zeit zunächst in T. (bis November 2012), unmittelbar danach in R. und sodann ab 1. Juli 2014 in P. wohnhaft und hatte dort jeweils seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Die bei A.K., der zu einer völlig selbständigen Lebensführung auf Grund seiner intellektuellen Einschränkungen nicht in der Lage ist, ferner wegen seiner behinderungsbedingt leichten Beeinflussbarkeit durch Andere immer wieder in schwierige soziale Situationen gerät, sich nicht ausreichend abgrenzen und die eigenen Interessen verfolgen kann, vorhandenen gesundheitlich bedingten Erschwernisse begründen als Beeinträchtigungen in der Teilhabe einen Bedarf, für den in der streitbefangenen Zeit durchgehend Betreuungsleistungen im Rahmen des Ambulant betreuten Wohnens durch einen Bezugsbetreuer die geeignete und erforderliche Hilfe dargestellt haben (vgl. hierzu auch die Stellungnahmen des MPD des KVJS vom 27. April 2012 und 8. Februar 2013 sowie die Hilfepläne vom 9. Juli 2012 und 26. August 2014). Die für die Betreuung in einer solchen Wohnform erforderliche hinreichende Stabilität war, wie M.F. in seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2018 bekundet hat, bei A.K. jedenfalls eingetreten, nachdem er während seines Wohnens in T. seine spätere Partnerin A.F. kennengelernt hatte.
Eine "ambulant betreute Wohnmöglichkeit" hat in der streitbefangenen Zeit auch im Tatsächlichen vorgelegen, wobei für den in diesem Zeitraum gegebenen einheitlichen Leistungsfall die oben dargestellten Wohnungswechsel ohne Belang sind (vgl. nochmals BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnrn. 17 f.); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - (juris Rdnr. 15); Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - (juris Rdnr. 37)). Gleichfalls unerheblich ist, dass eine Koppelung von Wohnungsgewährung und Betreuung nur in R. stattgefunden hat; denn die Hilfen in betreuten Wohnmöglichkeiten sind nicht auf solche Wohnformen zu begrenzen, bei denen Betreuung und Wohnen institutionell verknüpft sind (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 16); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - (juris Rdnr. 14); Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - (juris Rdnr. 38)). Ein für eine stationäre Einrichtung typischer, in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln sowie eine Gesamtverantwortung der Beigeladenen zu 3 war jeweils nicht gegeben. Der Bezugsbetreuer M.F. hat lediglich in Teilbereichen der täglichen Lebensführung des A.K. Verantwortung getragen und gemäß dem Bedarf Hilfe geleistet, und zwar sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht; eine ständige Überwachung hat nicht stattgefunden. Es hat sich mithin bei den Hilfeleistungen in der streitbefangenen Zeit um ein Wohnmodell gehandelt, das unter die ambulanten Formen des Betreuten Wohnens, die äußerst vielfältig sind und unterschiedlichste Betreuungsleistungen zum Gegenstand haben können (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 16)), zu fassen ist. Dem entspricht auch die zwischen der Beigeladenen zu 3 und dem Beigeladenen zu 2 zum 1. Juli 2012 fortgeschriebene Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vom 10. August 2012. Danach umfasst das Angebot des Betreuten Wohnens u.a. die alltagspraktische Unterstützung, die Anleitung bei der Basisversorgung, Hilfen bei der Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Leistungen, Hilfestellung bei der Regelung der wirtschaftlichen Situation sowie bei der Ausübung sozialer Bedürfnisse, ferner die Koordination und Vermittlung notwendiger Hilfen und Unterstützung (vgl. Ziffer 7). Solche Betreuungsleistungen hat der Bezugsbetreuer M.F. für A.K. in der streitbefangenen Zeit erbracht. Die in der Vereinbarung vorgesehene Trennung der privatvertraglichen Beziehungen in zwei Bereiche (Miet- und Betreuungsverhältnis) war im Übrigen auch in dem am 23. November 2012 geschlossenen "Vertrag zur ambulanten Betreuung mit Wohnraum", die zum Gebäudemanagement der Beigeladenen gehörende Wohnung in der G.-Straße in R. betreffend, eingehalten.
ee) Vorliegend ist indes weiter zu erörtern, ob es sich bei dem bei A.K. durchgeführten Begleiteten Wohnen in Familien seit 7. September 2001 (im Bescheid des LWV vom 16. August 2001 "Familienpflege für erwachsene geistig und körperlich behinderte Menschen") genannt, ebenfalls um ein Ambulant betreutes Wohnen im oben genannte Sinne gehandelt hat. Die Begleitete Betreuung eines Erwachsenen in einer (Gast-)Familie ist im Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX (in der hier anzuwendenden Fassung bis 31. Dezember 2017) - anders als die Hilfe für die Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen (vgl. hierzu § 54 Abs. 3 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)) - nicht erwähnt. Indessen ist der Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 SGB XII nicht abschließend, sondern offen ("insbesondere") und umfasste in der streitbefangenen Zeit auch die Betreuung eines erwachsenen Menschen mit Behinderung in einer Gastfamilie (Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 308/14 - (juris Rdnr. 40) unter Verweis auf BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 (jeweils Rdnrn. 28 f.); LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Juni 2014 - L 8 SO 2147/10 - (juris Rdnr. 28); ferner Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Bundestags-Drucksache 16/13417 S. 6 (zu § 54 SGB XII); Luthe in jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, (Stand: 15.01.2018), § 80 Rdnr. 8 (der zu der Rechtslage bis 31. Dezember 2017 auf den offenen Leistungskatalog des § 55 Abs. 2 SGB IX verweist)). Bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie handelt es sich nicht um eine solche in einer stationären Einrichtung, und zwar ungeachtet der Intensität der Betreuung, die möglicherweise sogar höher ist als in einer stationären Hilfe, sondern um eine ambulante Hilfe (BSG SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 (Rdnrn. 25 ff.); BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 (Rdnr. 30)), wobei sich aus der (freilich nur im Fall der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen anwendbaren) Zuständigkeitsregelung des § 107 SGB XII ergibt, dass die Leistung nicht mit anderen ambulanten Leistungen, insbesondere dem Ambulant betreuten Wohnen (insoweit gilt die besondere Zuständigkeitsregelung in § 98 Abs. 5 SGB XII), gleichzusetzen ist. Kennzeichnend für Betreuungsleistungen eines Kindes in einer Pflegefamilie als Maßnahme der Eingliederungshilfe ist, dass eine über die Erziehung und bloße Pflege hinausgehende qualitative Betreuung erfolgt, die dem Kind das Leben in der Gemeinschaft außerhalb seiner Herkunftsfamilie ermöglichen soll (vgl. BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 29)). Dieser Maßstab ist auch auf die Begleitete Betreuung eines Erwachsenen in einer Gastfamilie anzuwenden, wobei hier freilich der Gesichtspunkt der Erziehung zurücktritt (vgl. auch Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 308/14 - (juris Rdnr. 40)). Die vorstehende Umschreibung hat der Gesetzgeber im Übrigen in § 80 Satz 1 SGB IX (in der ab 1. Januar 2018 maßgeblichen Fassung durch das Bundesteilhabegesetz) aufgegriffen; dort ist formuliert, dass Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie erbracht werden, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Betreuungsperson zu ermöglichen. Von der Regelung des § 80 SGB IX werden nunmehr auch volljährige Leistungsberechtigte erfasst, denen Leistungen bislang lediglich im Rahmen des offenen Leistungskatalogs gewährt werden konnten, ohne dass damit eine Leistungsausweitung verbunden sein sollte (vgl. Bundestags-Drucksache 18/9522 S. 263 (zu § 80)). Die Bestimmung ist im Übrigen von den Assistenzleistungen in § 78 SGB IX (in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes) abzugrenzen, in dem andere Leistungstatbestände, darunter die Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (bisher geregelt in § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX), aufgegangen sind (vgl. auch Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 18/9522 S. 260 (zu § 78)).
Der Aufenthalt des A.K. in den Gastfamilien, zuletzt bei der Familie H., hatte zum Inhalt, ihn - mit professioneller Begleitung durch einen Bezugsbetreuer - an das gemeinsame Wohnen im Familienverbund und die familienhafte Mithilfe im dortigen Haushalt heranzuführen und für eine Tagesstruktur zu sorgen (vgl. etwa den Aktenvermerk der Leistungssachbearbeiterin vom 24. März 2006, deren Aktenvermerke über die Hilfebesprechung vom 2. April 2006 und das Hilfeplangespräch vom 5. Februar 2009, ferner die Berichte und Schreiben des Bezugsbetreuers M.F. vom 13. Dezember 2007, 15. Januar 2009, 28. April 2009, 10. Mai 2010 und 20. Juni 2011 sowie die E-Mail des M.F. vom 7. September 2010). Insoweit benötigte A.K. immer wieder Anleitung und Zuspruch, und zwar sowohl von Seiten des M.F. als auch der Gastfamilie H., die A.K. in ihren familiären Kreis vertrauensvoll aufgenommen hatte und keine Unterschiede zwischen ihm und den eigenen Kindern gemacht hat (vgl. nochmals den Bericht des M.F. vom 20. Juni 2011); dabei waren auch die wiederholt auftretenden Krisen mit Diebstählen, Unehrlichkeiten und Ausreißversuchen aufzufangen. Mit der Integration in einen Familienverbund sollte ferner die ansonsten notwendige Unterbringung des A.K. in einer stationären Einrichtung vermieden werden. Der Bezugsbetreuer M.F. hatte sich auch darum gekümmert, dass für A.K. auf dem Pferdehof der Familie H. ein Außenarbeitsplatz der WfbM in G. eingerichtet werden konnte. Von M.F. sind regelmäßige wöchentliche Besuche auf dem Pferdehof erfolgt, wobei er bei dieser Gelegenheit A.K. das zustehende Werkstatteinkommen jeweils in kleinen Tranchen (wöchentlich etwa 25,00 Euro) ausgezahlt hat. In Anbetracht der vorstehend dargestellten Zielrichtung des Begleiteten Wohnens in einer Gastfamilie sowie der damit einhergehenden notwendigen umfassenden Unterstützungs- und Betreuungsleistungen vermag der Senat bei dem für A.K. tatsächlich durchgeführten "Begleiteten Wohnen in Familien" die Kriterien für ein "Ambulant betreutes Wohnen" im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, dessen Zweckrichtung - wie oben unter cc) ausgeführt - auf eine Verselbständigung in der Lebensführung gerichtet ist, nicht zu erkennen. Der eingliederungshilferechtliche Bedarf des seinerzeit in hohem Maße unselbständigen und selbstunsicheren A.K., der in den wiederkehrenden Krisen delinquente Verhaltensweisen demonstrierte und den M.F. bei seiner Zeugenvernehmung am 13. September 2018 als "unstet" charakterisiert hat, hatte damals einen besonders geschützten Rahmen innerhalb eines Familienverbundes nötig gemacht (vgl. § 4 Abs. 1 Halbs. 1 SGB IX in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 a.a.O.), wobei eine Betreuung einerseits durch die Gastfamilie, für die vom Kläger ein Betreuungsgeld gezahlt wurde, und andererseits durch die Ambulanten Dienste der Beigeladenen zu 3 in der Person des M.F. erfolgte, dessen Aufgabe nach seinen Zeugenbekundungen sowohl die Begleitung des A.K. als auch der Gastfamilie umfasste. Noch anlässlich des Gesprächs von A.K. sowie dem rechtlichen und dem Bezugsbetreuer mit der Leistungssachbearbeiterin am 18. August 2011 zur Krisenintervention waren im Übrigen Zweifel aufgekommen, ob A.K. die größere Selbständigkeit in der Wohnform des Ambulant betreuten Wohnens überhaupt bewältigen könne. Die erforderliche Stabilisierung mit ausreichender Fähigkeit zu einem eigenständigen Wohnen war bei A.K., wie aus den Bekundungen des Zeugen M.F. in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2018 zu schließen ist, erst zu einem späteren Zeitpunkt gegeben, wobei dies allerdings zumindest ab der Zeit der Fall war, als A.K., damals in T. wohnhaft, Bekanntschaft mit A.F. geschlossen hatte.
Sonach ist der Senat der Auffassung, dass vorliegend bereits wegen verschiedener Leistungsarten - einerseits Begleitetes Wohnen in der Gastfamilie H., andererseits Ambulant Betreutes Wohnen in der streitbefangenen Zeit - ein einheitliches Leistungsgeschehen zu verneinen ist. Auch die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 13. September 2018 das Begleitete Wohnen in Familien als eine gegenüber dem Ambulant Betreuten Wohnen intensivere Betreuungsform gewertet. Diese wird auch anders finanziert, nämlich in Form des Betreuungsgeldes für die Gastfamilie sowie in Form der Kostenübernahme für die Betreuungsleistungen des eingeschalteten Bezugsbetreuers. An all dem ändert auch nichts, dass der Zeuge M.F. bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 13. September 2018 aus seiner subjektiven Sicht seine eigenen Betreuungsleistungen als qualitativ unverändert seit der Zeit des A.K. bei der Gastfamilie H. gewertet hat.
ff) Dessen ungeachtet wäre im Übrigen ein einheitlicher Leistungsfall vorliegend auch aus anderen Gründen nicht gegeben. Denn in jedem Fall ist vorliegend von einer rechtserheblichen Unterbrechung des Leistungsgeschehens in der Zeit nach dem Weggang des A.K. aus der Gastfamilie H. am 14. Juli 2011 auszugehen. Was dies anbelangt, sind insoweit die zu einem Einrichtungswechsel im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (sog. "Einrichtungskette") entwickelten Grundsätze (vgl. auch BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 17); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - (juris Rdnr. 15)) heranzuziehen. Eine rechtserhebliche Unterbrechung, die beispielsweise auch im Rahmen des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang ausschließen würde, liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Verlassens der bisherigen Einrichtung nicht feststeht, ob, wann oder wo die Hilfegewährung fortgesetzt werden soll, selbst wenn nur ein kurzer Zeitraum zwischen dem Verlassen der einen und der Aufnahme in eine andere Einrichtung liegt, dieses Verlassen jedoch nicht zielstrebig auf den Wechsel ausgerichtet ist und somit kein gewollter Wechsel, sondern lediglich eine sich zufällig anschließende Aufnahme in eine neue Einrichtung vorliegt (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2014 - L 4 SO 29/13 - (juris Rdnrn. 35 ff.); Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 Rdnrn. 63, 96b (Werkstand: 03/18); Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 98 Rdnrn. 90 ff., 122; Söhngen in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 98 Rdnrn. 39.1, 57). Eine rechtserhebliche Unterbrechung ist ferner gegeben, wenn der Leistungsberechtigte aus der bisherigen Einrichtung mit der festen Absicht, nicht mehr zurückzukehren, entwichen ist (Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 98 Rdnrn. 87, 88), oder wenn er zwischen dem Wechsel aus der einen in die andere Einrichtung einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb beider Einrichtungen begründet hat (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B 211/02 - (juris Rdnr. 9)). Demgegenüber liegt eine Unterbrechung nicht vor, wenn das Verlassen der ersten und die Aufnahme in die nächste Einrichtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und die Aufnahme in die neue Einrichtung schon sicher feststeht (BVerwGE 111, 213 (juris Rdnr. 16); ferner in anderem Zusammenhang BSG SozR 4-3500 § 109 Nr. 1 (Rdnrn. 14, 16)).
In diesem Sinne hat ein ununterbrochenes einheitliches Leistungsgeschehen nicht vorgelegen. A.K. hatte die Familie H. am 14. Juli 2011 verlassen, ohne von seinem Weggang Nachricht zu geben. Dies ist erst etwa drei Wochen später durch Kontaktaufnahme bei dem Bezugsbetreuer M.F. von einem Kontakttreff der Obdachlosenhilfe in N. geschehen. Streit mit der Gastfamilie hatte es zuvor ebenso wenig gegeben wie zurückliegende Auseinandersetzungen, wie A.K. dem Bezugsbetreuer beim Gespräch am 11. August 2011 mitgeteilt hat. Als Grund für seinen Weggang hat A.K. ihm gegenüber vielmehr angegeben, dass er den Wunsch habe, in N. zu wohnen, um näher bei seiner Familie zu sein. Dem MPD des KVJS hat A.K. später bei dem Vorort-Termin am 26. April 2012 auf die Frage nach den Gründen für das Verlassen der Gastfamilie H. (vgl. Stellungnahme vom 27. April 2012) erklärt, dass es "Zeit gewesen" sei, etwas Anderes zu machen; er sei eine Zeitlang obdachlos gewesen und habe seinen Stiefvater und den Halbbruder besucht. Von einem kurzen "Urlaub", der, auch wenn er eigenmächtig angetreten sein sollte, nach den besonderen Umständen des Einzelfalls keine Unterbrechung des Leistungsfalls zur Folge hat (vgl. Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 98 Rdnr. 88), kann sonach nicht ausgegangen werden; vielmehr war A.K. für eine Zeit von etwa drei Wochen ohne jegliche Betreuung, und zwar sowohl was die Gastfamilie H. anbelangt, als auch den Bezugsbetreuer M.F. Dass A.K. schon beim Verlassen des Pferdehofs am 14. Juli 2011 nicht mehr die Absicht hatte, dorthin zurückzukehren, ergibt sich auch aus der Einschätzung des M.F., der bei seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Senat am 13. September 2018 mehrmals bekundet hat, dass für ihn schon bei dem Gespräch mit A.K. im August 2011 klar gewesen sei, dass A.K. auf keinen Fall in die Gastfamilie H. nach M. zurückkehren werde. Diese Einschätzung ist durch die nachfolgenden Ereignisse auch bestätigt worden. So hat A.K. am 29./30. August 2011 einen Arbeitsversuch in der WfbM in L. (bei N.), mithin nicht in einer WfbM in der Nähe des Pferdehofs der Familie H., also auch nicht in der WfbM in G. unternommen; auch diese Erprobung hat A.K. schon nach zwei Tagen wieder abgebrochen. Dass A.K. die größere Selbständigkeit in der Wohnform des Ambulant betreuten Wohnens überhaupt bewältigen könne, war zu diesem Zeitpunkt - wie die Zeugeneinvernahme des M.F. ergeben hat (vgl. hierzu auch vorstehend unter ee) - keinesfalls feststellbar. Am 5. September 2011 hat A.K. M.F. beim Zusammentreffen beider auf dem Marktplatz in N. nunmehr sogar ausdrücklich erklärt, dass er auch von dem Zeugen keinerlei weitere Begleitung wünsche. Die darauf - auch zu seiner eigenen Absicherung - von M.F., einem erfahrenen professionellen Bezugsbetreuer, verfasste Notiz, dass er alle Angebote, sich helfen zu lassen, abgelehnt und sich bewusst für die Obdachlosigkeit entschieden habe, hat A.K. seinerzeit sogleich unterschrieben. Auch nachfolgend hat A.K. keinerlei Anstalten gemacht, zu der Familie H., die anfänglich sogar bereit gewesen wäre, ihn wieder aufzunehmen, auf den Pferdehof zurückzukehren. Im Gegenteil sind am 26. September 2011 die Kleider des A.K. von M.F. bei der Familie H. abgeholt worden. Die Verbindung zu der Gastfamilie H. ist im Übrigen bereits seit dem 14. Juli 2011 durchgehend nicht mehr herstellbar gewesen; obwohl Frau H. A.K. nach seinem Verschwinden in N. gesucht hat und dieser sie - so die Bekundungen des Zeugen M.F. - offensichtlich auch gesehen hat, als er sich am Neckarufer aufhielt, wollte er ein Zusammentreffen vermeiden, indem er sich davongestohlen hat.
Durch das oben dargestellte Geschehen ist der von A.K. bereits am 14. Juli 2011 gezogene Schlussstrich unter das Begleitete Wohnen bei der Familie H. nach außen nochmals dokumentiert und bestätigt worden. Zudem hat in nahem zeitlichen Zusammenhang hierzu keine professionelle Betreuung des A.K. im Sinne einer Gesamtkonzeption mehr stattgefunden. Die Zusammentreffen des M.F. mit A.K. seit dessen Weggang aus M. haben sich zumindest seit dem 5. September 2011 situativ im Wesentlichen auf die Übergabe von Barmitteln beschränkt; eine Verbindung mit dem Bezugsbetreuer hat A.K. jedenfalls seit dieser Zeit jeweils nur aufgenommen, wenn ihm das Geld ausgegangen war. M.F. hat seinen Einsatz für A.K. während dieser Phase, als ihm klargeworden war, dass sein Klient nicht mehr in die Gastfamilie H. zurückkehren werde, bei seiner Zeugenvernehmung von der Zielrichtung her dahingehend beschrieben, ihm sei es darum gegangen, A.K. nicht abstürzen zu lassen und vor der Straffälligkeit zu bewahren, von der dessen beide Brüder betroffen sind. Diese Maßnahmen waren indes, wie bereits vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend erkannt, nicht Ausdruck einer in regelmäßiger Form erbrachten Gesamtkonzeption mit dem Ziel der selbständigen Lebensführung im eigenen Wohn- und Lebensbereich, auf die das Ambulant betreute Wohnen gerichtet ist, sondern allenfalls Ausdruck eines hohen persönlichen Verantwortungsgefühls, das man durchaus mit den Worten des Klägers als "Freundschaftsdienst" umschreiben kann. Eine letzte Konsequenz aus diesen Umständen hat die Beigeladene zu 3 schließlich am 5. Oktober 2011 gezogen, als sie die bei dem Kläger zuständige Leistungssachbearbeiterin, die sich zuvor wegen eines Kuraufenthalts längere Zeit nicht im Dienst befunden hatte, davon in Kenntnis gesetzt hat, dass das Begleitete Wohnen in Familien ebenso beendet sei wie der Besuch einer WfbM. Auch zu diesem Zeitpunkt hat im Übrigen nicht festgestanden, ob überhaupt und ggf. in welcher Form einer Weiterbetreuung des A.K. stattfinden sollte; regelmäßige Hilfe hat er auch seinerzeit nicht annehmen wollen. Rechnungen zum Begleiteten Wohnen in Familien hat die Beigeladene zu 3 seit Mitteilung der Beendigung der Maßnahme nicht mehr erstellt; sie hat die eindeutig ablehnende Einstellung des A.K. mithin durchaus als solche zutreffend wahrgenommen. Erst am 10. Oktober 2011 hat A.K. telefonisch wieder Kontakt zu M.F. aufgenommen, weil er sich nunmehr offiziell bei der Stadt N. obdachlos melden wollte, was schließlich am 13. Oktober 2011 auch geschehen ist. Eine Konzeption für die Weiterbetreuung des A.K. hat es aber auch zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Frühestens mit dem bei dem Beklagten am 24. Oktober 2011 eingegangenen Schreiben des A.K. vom 19. Oktober 2011 kann davon ausgegangen werden, dass nunmehr wieder ein auf konstante, spezifische Betreuungsleistungen gerichtete Beziehungsarbeit eingetreten war. Zu dieser Zeit war aber bereits schon lange, nämlich seit dem Weggang des A.K. aus der Gastfamilie H. in M., eine Unterbrechung im Leistungsgeschehen eingetreten. Dass A.K. bis zum 5. Oktober 2011 durch den Kläger Eingliederungshilfeleistungen gewährt worden waren, ändert nichts daran, dass auch bis zu dieser Zeit ein irgendwie geartetes betreutes Wohnen in ambulanter Form nicht stattgefunden hat; denn allein aus der Bewilligung einer Leistung kann auf eine entsprechende Wohnform nicht geschlossen werden (vgl. nochmals BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 (Rdnr. 20); BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - (juris Rdnr. 24); ferner Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 3800/10 - (Urteilsumdruck S. 25) (https:sozialgerichtsbarkeit.de)). Ein einheitlicher Leistungsfall des betreuten Wohnens ist deshalb auch mit Blick auf die vorstehend dargestellten Umstände zu verneinen.
gg) Nach allem greift vorliegend die besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ein. Anwendungsvoraussetzung des § 98 Abs. 5 SGB XII ist nicht, wie die um eine 2. Alt. ergänzte Formulierung durch das Gesetz vom 2. Dezember a.a.O. ("zuständig gewesen wäre") verdeutlicht, dass ein Sozialhilfebezug unmittelbar bis zum Eintritt vorgelegen haben muss. Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 17); BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 (Rdnr. 14); Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - (juris Rdnr. 32)). Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - (juris Rdnr. 32), vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 (juris Rdnr. 39) und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - (juris Rdnr. 49)). Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen ist somit auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass für die örtliche Zuständigkeit beim Ambulant betreuten Wohnen in Fällen ohne vorherige Betreuung auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - (juris Rdnr. 13); BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 (Rdnr. 14); Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - (juris Rdnr. 32)). Nach dieser Bestimmung ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Dies ist hier der Beklagte, wobei an dieser Stelle dahingestellt bleiben kann, ob ein Ambulant betreutes Wohnen bereits zum Zeitpunkt der ab dem 24. Oktober 2011 einsetzenden Leistungsgewährung vorgelegen hat, währenddessen A.K. (seit 13. November 2011) in einer Obdachlosenunterkunft ("Wärmestube") gelebt hat - auch der Beklagte geht hiervon im Übrigen aus - oder ob die Betreuungsleistungen der Beigeladenen zu 3 über ihren Bezugsbetreuer M.F. die Kriterien einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erst nach dem Umzug des A.K. nach T. erfüllt haben. Denn in jedem Fäll war der Beklagte für diese Leistung örtlich zuständig, weil sich A.K. seit seinem Weggang aus K-M (Landkreis T.) am 14. Juli 2011, wie die Einvernahme des Zeugen M.F. ergeben hat, durchgehend in dessen Zuständigkeitsbereich tatsächlich aufgehalten hat und spätestens seit seiner amtlichen Obdachlosmeldung auf dem Rathaus in N. am 13. Oktober 2011 im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - (juris Rdnr. 15); BSG SozR 4-3500 § 109 Nr.1 (Rdnr. 13)) dort sogar einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)) ebenso wie nachfolgend ab dem 1. Januar 2012 in T. (gleichfalls E.) begründet hatte (vgl. zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch Obdachlose auch Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - (juris Rdnr. 33)). Wegen des einheitlichen Leistungsgeschehens des Ambulant betreuten Wohnens (ab dem 24. Oktober 2011 oder jedenfalls nach dem Umzug des A.K. nach T.) hat sich die örtliche Zuständigkeit des Beklagten perpetuiert, auch nachdem A.K. nach R. und von dort nach P. (Landkreis R.) umgezogen ist.
c) Allerdings ist die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die von diesem in der streitbefangenen Zeit aufgewandten Kosten des Ambulant betreuten Wohnens zu erstatten, vorliegend auf die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2014 beschränkt. Denn ein Kostenerstattungsanspruch besteht nur, wenn die erbrachten Leistungen nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach rechtmäßig waren (vgl. hierzu BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 10); BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 (Rdnr.11); BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - (juris Rdnr. 25)). Dies ist nur für den vorgenannten Zeitraum der Fall.
aa) Als materielle Rechtsgrundlage kommt allein § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53, 54 SGB XII in Betracht. Die Hilfebedürftigkeit des A.K., der in der streitbefangenen Zeit über kein Vermögen und über Einkommen lediglich in Form des Werkstattverdiensts ab dem 13. Januar 2013 (bis 31. Dezember 2013 monatlich höchstens 231,85 Euro netto, ab 1. Januar 2014 nach Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit höchstens 165,52 Euro netto) verfügt hat und deshalb durchgängig auch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII angewiesen war (vgl. hierzu auch §§ 85 ff., § 90 SGB XII), hat der Beklagte zu Recht nicht in Frage gestellt. A.K. ist intelligenzgemindert und leidet an einer Persönlichkeitsstörung. Er ist deshalb in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Fassung bis 31. Dezember 2017 durch Gesetz vom 19. Juni 2001 a.a.O.)), wesentlich (§§ 2, 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung) eingeschränkt und erfüllt damit die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Wie oben unter b) bereits dargestellt, hat bei A.K. in der streitbefangenen Zeit ein durch Leistungen der Eingliederungshilfe in der Form des Ambulant betreuten Wohnens auszugleichender Bedarf bestanden. Die Leistungen des Ambulant betreuten Wohnens waren geeignet und erforderlich, A.K. eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung in der eigenen Wohnung zu ermöglichen; einer stationären Unterbringung konnte damit entgegengewirkt werden. Indessen ist lediglich die Erbringung von Leistungen des Ambulant betreuten Wohnens durch die Beigeladene zu 3 mittels ihres Bezugsbetreuers M.F. in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2014 rechtmäßig erfolgt, sodass die dem Kläger insoweit entstandenen Aufwendungen in Höhe von 19.860,76 Euro von dem Beklagten zu erstatten sind. Die Gewährung von Leistungen des Ambulant betreuten Wohnens im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November 2012 war demgegenüber rechtswidrig, weil A.K. in diesem Zeitraum nicht selbst zur Zahlung einer Vergütung an die Beigeladene zu 3 verpflichtet gewesen ist.
bb) Das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilferecht hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnrn. 17 ff.)), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. nur Senatsurteile vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - (juris Rdnr. 37), vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnr. 66) und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - (juris Rdnr. 48)), in der hier streitbefangenen Zeit durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger) seine Prägung erfahren; dieses entsteht, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfeleistungen an bedürftige Hilfeempfänger nicht durch eigene Einrichtungen oder Dienste im zweiseitigen Rechtsverhältnis erbringt, sondern durch Einrichtungen oder Dienste anderer Träger erbringen lässt. Hierbei sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer (Erfüllungsverhältnis) zivilrechtlicher Natur; der Sozialhilfeträger tritt insoweit regelmäßig mit dem Bewilligungsbescheid (Kostenübernahmebescheid) der privatrechtlichen Schuld (Zahlungsverpflichtung) des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer bei. Auf Grund des zivilrechtlichen Vertrags hat der Hilfesuchende einen Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen, mit dem eine entsprechende Pflicht des Leistungserbringers korrespondiert. Im Gegenzug ist der bedürftige Hilfeempfänger aus dem Vertrag zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger (3. Schenkel des Dreiecks) sind die als öffentlich-rechtliche Normverträge zu qualifizierenden Vereinbarungen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII, mit denen der Sozialhilfeträger, der Leistungen nicht selbst erbringt, die gebotene Sachleistung sicherstellt (Prinzip der Sachleistungsverschaffung). Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist die "Übernahme" der der Einrichtung im privatrechtlichen Verhältnis zum Sozialhilfeempfänger zustehenden Vergütung. Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger ist sonach, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnr. 31); BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris; Rdnrn. 12 ff.); BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 (Rdnr. 24); BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 (Rdnr. 16); BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rdnr. 31); Senatsurteile vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - (juris Rdnrn. 38 ff.), vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnrn. 69 ff.) und vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - (juris Rdnrn. 29 ff.)). Das vorbeschriebene Regelungskonzept gilt auch für die ambulanten Dienste. Auch insoweit erbringt der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von ambulanten Leistungen zu ermöglichen; vielmehr erfolgt die Zahlung direkt an den ambulanten Dienst, der die Leistung erbringt. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger vertraglich dem ambulanten Dienst schuldet und tritt damit lediglich einer bestehenden zivilrechtlichen Schuld bei (BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 6 (Rdnr. 14)).
cc) An den vorgenannten Voraussetzungen fehlt es in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2012; eine Zahlungsverpflichtung des A.K. gegenüber der Beigeladenen zu 3 lässt sich für diesen Zeitraum nicht feststellen. Es ist nicht erkennbar, dass A.K. mit der Beigeladenen zu 3, für die M.F. in dieser Zeit als Bezugsbetreuer tätig geworden ist, insoweit entgeltliche zivilrechtliche Verträge über die Erbringung von Betreuungsleistungen geschlossen hat. Weder der Kläger noch die Beigeladene zu 3 waren auf gerichtliche Aufforderung (Verfügungen vom 28. Juni 2017 und 16. November 2017) in der Lage, zu entsprechenden vertraglichen Regelungswerken für den vorgenannten Zeitraum Näheres vorzutragen. Ein (schriftlicher) Vertrag zwischen A.K. und der Beigeladenen zu 3 befindet sich in den Verwaltungsakten des Klägers lediglich mit dem "Vertrag zur Ambulanten Betreuung mit Wohnraum" vom 23. November 2012 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2012 hinsichtlich des Wohnens in der G.-Straße in R. (vgl. Bl. 612 ff. der Eingliederungshilfeakten, Bl. 160, 171 der Grundsicherungsakte Bd. I). Die Beigeladene zu 3 konnte ergänzend nur noch den "Vertrag zur Ambulanten Betreuung (ABW)" vom 2. Juni 2016 beibringen, der aber allein das Ambulant Betreute Wohnen in der K.-straße in P. in der Zeit ab dem 1. Juni 2016, also außerhalb der vorliegend interessierenden Zeiträume, zum Gegenstand hat. Nichts ist dafür ersichtlich, dass A.K. aus objektivem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (vgl. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) anlässlich der Inanspruchnahme der Ambulanten Dienste der Beigeladenen zu 3 zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich, ggf. vertreten durch seinen rechtlichen Betreuer, auf der zivilrechtlichen Ebene zur Zahlung einer Vergütung für nicht näher umschriebene Leistungen in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2012 rechtlich verbindlich verpflichtet gehabt hätte. Die von dem Kläger in den obigen Zeiträumen, für die es an einer privatvertraglichen Grundlage für die Leistungserbringung an A.K. im Ambulant betreuten Wohnen mangelt, an die Beigeladene zu 3 geleisteten Zahlungen von insgesamt 1.550,00 Euro waren demgemäß nicht rechtmäßig. Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten ist insoweit nicht gegeben.
dd) Anders zu entscheiden ist dagegen für die Zeiträume vom 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2014 und 1. Juli bis 31. Dezember 2014, in denen M.F. als bei den Ambulanten Diensten der Beigeladenen zu 3 tätiger Sozialpädagoge während des Wohnens des A.K. in der G.-Straße in R. bzw. in der K.-straße in P. durchgehend Betreuungsleistungen erbracht hat. Insoweit liegt mit dem sowohl von A.K. als auch von seinem rechtlichen Betreuer unterzeichneten "Vertrag zur Ambulanten Betreuung mit Wohnraum" vom 23. November 2012 für die vorgenannte Zeit eine privatrechtliche Regelung über eine Vergütungspflicht des A.K. vor. In dem Vertrag, der in § 1 die von der Beigeladenen zu 3 zu erbringenden Leistungen der Beratung und Betreuung im Ambulant betreuten Wohnen enthält (und insoweit in Einklang mit den Hilfeplänen vom 9. Juli 2012 und 26. August 2013 sowie der zum 1. Juli 2012 fortgeschriebenen Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII steht), heißt es in § 3 (Entgelt) in Absatz 1: "Die Vergütung beträgt entsprechend der Vergütungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger monatlich für die Leistungen des ABW (ohne Wohnraum) z.B. Behindertenhilfe Hilfebedarfsgruppe 2 EUR 775,-." In Absatz 2 ist bestimmt: "Die Einstufung erfolgt nach Prüfung des Bedarfes durch den Leistungsträger. Werden Leistungen nicht vom Leistungsträger übernommen (Selbstzahler), tritt an die Feststellung des Leistungsträgers die Einstufung durch den Leistungserbringer nach den Kriterien, die auch der Leistungsträger anwenden würde." § 4 des Vertrags enthält Regelungen zur Vergütungserhöhung. Die in § 3 Abs. 1, 2 des Vertrags geregelte Vergütungspflicht hat A.K. unmittelbar getroffen. Sie war nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang ein Leistungsträger die Kosten übernehmen sollte. Die Zahlungspflicht des A.K. sollte vielmehr nur entfallen, wenn und soweit ein Leistungsträger für die Kosten tatsächlich aufkam (vgl. zu ähnlichen vertraglichen Formulierungen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2015 - L 9 SO 231/12 - (juris Rdnrn. 9, 64); ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Dezember 2014 - L 20 SO 236/13 - (juris Rdnrn. 16 f., 55), gebilligt durch das BSG im Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - (juris Rdnr. 23)).
Die mit A.K. geschlossene Entgeltvereinbarung über das Ambulant betreute Wohnen (§ 3 Abs. 1, 2 des o.g. Vertrags vom 23. November 2012) hat auch nach dem Auszug des A.K. aus der Wohnung in der G.-Straße in R. weiterhin Geltung beansprucht. In § 8 Abs. 1 des Vertrags vom 23. November 2012 haben die Vertragsparteien einen unbefristeten Lauf des Vertrags vereinbart. Ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte des Klienten sind in § 8 Abs. 3 bis 5, die außerordentlichen Kündigungsrechte des Leistungserbringers in Abs. 7 bis 9 geregelt. Zu beachten ist jedoch außerdem § 1 Abs. 4 des Vertrags vom 23. November 2012; dort ist festgehalten, dass, soweit der Klient nur einen Vertrag oder Vertragsteil kündigt, der Leistungserbringer den anderen Vertrag bzw. Vertragsteil kündigen kann, soweit ein Festhalten am Vertrag dem Leistungserbringer unter Berücksichtigung der Interessen des Klienten nicht zumutbar ist. Vorliegend hatte A.K. mit Blick auf den Umzug nach P. allein den Vertragsteil über die Nutzung der Wohnung in der G.-Straße in R. gekündigt. Nichts spricht dafür, dass die Kündigung auch den Vertragsteil über die Betreuungsleistungen im Ambulant betreuten Wohnen betroffen hätte. Im Gegenteil hat die Beigeladene zu 3 diese ambulanten Betreuungsleistungen über den Bezugsbetreuer M.F. in der K.-straße in P. aus objektiver Empfängersicht (vgl. nochmals §§ 133, 157 BGB) im Einverständnis des A.K. und seines rechtlichen Betreuers nahtlos fortgesetzt. Eines weiteren ausdrücklichen Vertragsschlusses, wie es nachfolgend mit dem Vertrag vom 2. Juni 2016 geschehen ist, hätte es an sich nicht bedurft.
Da in § 3 Abs. 1 des Vertrags zur Ambulanten Betreuung vom 23. November 2012 zum Entgelt (im Einklang mit § 32 SGB I) auch auf die mit dem Sozialhilfeträger geschlossenen Vergütungsvereinbarungen Bezug genommen ist, sind diese zu betrachten. Nach der zwischen der Beigeladenen zu 3 und dem Beigeladenen zu 2 abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung vom 10. August 2012 hat sich die Vergütung in der HBG 2 ab 1. Juli 2012 auf monatlich 775,00 Euro und ab 1. Juli 2013 auf monatlich 793,00 Euro belaufen. Ab dem 1. Juli 2014 ist eine weitere Erhöhung der Vergütung auf 819,96 Euro wirksam geworden (vgl. die Vergütungsvereinbarung vom 10. Juli 2014). In Höhe der vorgenannten Beträge hat A.K. jeweils eine Vergütungspflicht getroffen. Dass seinem Bedarf in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2014 sowohl von der Beigeladenen zu 3 im Vertrag vom 23. November 2012 als auch von dem Kläger bei der Zahlung die HBG 2 zutreffend zugrunde gelegt worden ist, ergibt sich bereits aus den Stellungnahmen des MPD des KVJS vom 27. April 2012 und 8. Februar 2013, deren entsprechende HBG-Einstufung für das Ambulant betreute Wohnen auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird. Der Kläger hat sich im Rahmen der von ihm im Wege des Schuldbeitritts (gesamtschuldnerisch) übernommenen Kosten in den vorstehenden Zeiten an die Vergütungsvereinbarung vom 10. August 2012, an die sie nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gebunden war, gehalten und an die Beigeladene zu 3 für die Betreuungsleistungen im Ambulant betreuten Wohnen in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013 monatlich 775,00 Euro, in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 monatlich 793,00 Euro sowie in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 204 monatlich 819,96 Euro gezahlt. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 19.860,76 Euro.
3. Die besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bezieht sich im Übrigen auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des Betreuten Wohnens zu erbringen sind, also nicht nur auf die Kosten für die hierauf gerichtete Eingliederungshilfe (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - (juris Rdnr. 13); Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - (juris Rdnr. 28) und 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - (juris Rdnr. 41); Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., § 98 Rdnr. 98). Damit war die örtliche Zuständigkeit des Beklagten auch für die Aufnahme des A.K. in den Arbeitsbereich der WfbM in R. ab dem 14. Januar 2013, für die eine sachliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers begründet ist (vgl. § 42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX (in der Fassung bis 31. Dezember 2017)), gegeben. Der Beklagte hat dem Kläger sonach auch die von diesem für den Besuch der WfbM rechtmäßig erbrachten Aufwendungen sowie die weiteren im Zusammenhang damit stehenden Kosten gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu erstatten.
a) Die Aufwendungen des Klägers in der Zeit vom 14. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 waren dem Grunde nach rechtmäßig. Rechtsgrundlagen sind insoweit § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 41 Abs. 1 SGB IX (in der hier anzuwendenden Fassung bis 31. Dezember 2017). Dort ist bestimmt, dass behinderte Menschen Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten, bei denen 1.) eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder 2.) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 SGB IX) wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, wobei (vgl. § 41 Abs. 2 SGB IX) die Leistungen gerichtet sind auf 1.) Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung, 2.) Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie 3.) Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
Diese Voraussetzungen haben bei A.K. hinsichtlich der Leistungen für den Besuch des Arbeitsbereichs in einer WfbM vorgelegen, die im Übrigen vom Vermögenseinsatz gänzlich freigestellt sind (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 SGB XII) sind und für die ein Einkommenseinsatz nur unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in Betracht kommt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - B 8 SO 18/15 R - (juris Rdnrn. 17 ff.)). Auf Grund seiner geistigen und seelischen Behinderung (Intelligenzminderung, Persönlichkeitsstörung) hat A.K. im Zeitraum vom 14. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 zum Personenkreis des § 41 Abs. 1 SGB IX gehört; wegen Art und Schwere seiner geistigen und seelischen Behinderung ist weder eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung sowie eine berufliche Ausbildung (vgl. § 33 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 SGB IX (in der Fassung bis 31. Dezember 2017)) in Betracht gekommen (vgl. ferner § 136 Abs. 1 Satz 2 SGB IX (in der Fassung bis 31. Dezember 2017)). A.K. ist jedoch in der Lage, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX); ferner besteht eine Werkstattfähigkeit (§ 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Die in der Zeit vom 14. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 von dem Kläger erbrachten Leistungen für A.K. im Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen zu 3 sind mithin geeignet und erforderlich gewesen, A.K. eine angemessene berufliche Tätigkeit zu ermöglichen und zu erleichtern. Er gehört als erwachsener Mensch mit einer geistigen und seelischen Behinderung sowie auf Grund seines Hilfebedarfs (Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben durch eine angemessene Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM) zu der Zielgruppe des zwischen der Beigeladenen zu 3 und dem Beigeladenen zu 1 in der ab 1. Juni 2012 geltenden Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Leistungsangebots "Tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen" (Leistungstyp I.4.4.). Dieses Leistungsangebot richtet sich ausweislich des in der Vereinbarung in Bezug genommenen Rahmenvertrags nach § 79 Abs. 1 SGB XII (in der aktualisierten Fassung vom 22. November 2012) gemäß der dortigen Anlage 1 an erwachsene Menschen mit wesentlichen geistigen, körperlichen und/oder seelischen Behinderungen im Sinne des § 53 SGB XII und der Eingliederungshilfe-Verordnung, die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können und ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erreichen. Darüber, dass A.K. durch diese Leistungen im Rahmen des Besuchs der WfbM eine seiner Behinderung angemessene Tätigkeit ermöglicht sowie dessen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erleichtert worden ist, besteht auch unter den Beteiligten kein Streit.
b) aa) Die von dem Kläger in der Zeit vom 14. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 erbrachten Aufwendungen waren auch der Höhe nach rechtmäßig. Dies gilt zunächst für die Kosten des Besuchs der WfbM (§ 41 Abs. 3 SGB IX). Geregelt in Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift ist ein unmittelbarer Rechtsanspruch der WfbM gegen den zuständigen Rehabilitationsträger auf Übernahme der Vergütung, den insoweit eine Kostenübernahmepflicht (dem Grunde und der Höhe) nach trifft (vgl. die ganz überwiegende Auffassung in der Literatur; so schon Brühl in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 40 Rdnr. 24; ferner Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014 (Stand: 28.03.2017), § 75 Rdnr. 30.4; Mrozynski/Jabben, SGB IX Teil 1, 2. Auflage 2011, § 41 Rdnr. 12; Götze in Hauck/Noftz, SG IX, § 41 SGB IX Rdnr. 12 (Werkstand: 11/15); ders. in Hauck/Noftz, § 58 Rdnr. 14 (Werkstand: 03/18); Jacobs in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Auflage 2013, § 41 Rdnr. 17; Jabben in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Auflage 2010, § 41 Rdnr. 5; Jabben in Neumann/Pahlen/Jabben, SGB IX, 13. Auflage 2018, § 58 Rdnr. 10; Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Auflage 2011, § 41 Rdnr. 15; Vater in HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 41 Rdnr. 11; Busch in Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Auflage 2018, § 58 (Rdnr. 15); Hohmann in Wiegand, SGB IX, Teil 1, § 41 Rdnr. 36 (Stand: 1/07); Finke/Kadoke in Ernst/Bauer/Jäger-Kuhlmann, SGB IX, § 41 Rdnr. 50 (Werkstand: März 2012); ferner Gesetzesentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE Grünen, Bundestags-Drucksache 5074 S. 109 (zu § 41)); wohl auch Luik in jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018 (Stand: 15.01.2018), § 58 Rdnrn. 28, 56). Zu der Vorläuferregelung in § 41 Abs. 3 BSHG (eingeführt durch das Gesetz zur Reform der Sozialhilfe vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088)) war in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass es sich bei der Beschäftigung in einer Werkstatt um einen auf eine Geldleistung gerichteten Rechtsanspruch des behinderten Menschen handele und der Träger der Sozialhilfe alle für die Erfüllung der Aufgaben der WfbM notwendigen Personal- und Sachkosten im Rahmen der zu treffenden (öffentlich-rechtlichen) Vereinbarungen zu übernehmen habe (vgl. Bundesrats-Drucksache 452/95 S. 28 (zu § 41)). Aus der Gesetzesformulierung in § 41 Abs. 3 BSHG wurde hergeleitet, dass es sich bei der Übernahme der Vergütung für die WfbM um eine (nachträgliche) Kostenerstattung handele, während die Finanzierung der WfbM auf Grund der mit Wirkung vom 1. Juli 2001 durch § 41 Abs. 3 SGB IX eingeführten Neuregelung nunmehr mittels einer unmittelbaren Vergütung der WfbM geschehen sollte (vgl. nochmals Mrozynski/Jabben, SGB IX Teil 1, a.a.O., § 41 Rdnr. 12; Vater in HK-SGB IX, a.a.O., § 41 Rdnr. 11; ferner Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, Bundestags-Drucksache 14/5800 S. 27 (zu Art. 1, § 41)). Nach allem ist das Modell des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses wegen des in § 41 Abs. 3 SGB IX normierten unmittelbaren Zahlungsanspruchs der WfbM nicht nahtlos auf die Beziehungen im Arbeitsbereich einer WfbM übertragbar (vgl. nochmals Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 75 Rdnr. 30.4; vgl. auch BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnr. 27); a.A. Bayer. LSG, Urteil vom 31. Oktober 2013 - L 8 SO 88/13 - (juris Rdnr. 50); zu einem Sonderfall Senatsurteil vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 1680/15 - (juris Rdnrn. 51 f.)).
Auf etwaige Zahlungsverpflichtungen des A.K., die in dem zwischen ihm (unter Mitunterzeichnung durch den rechtlichen Betreuer) sowie der Beigeladenen zu 3 geschlossenen Werkstattvertrag vom 4. Februar 2013 allerdings auch zumindest ansatzweise geregelt sind (vgl. § 2 Abs. 2 des Vertrags: "Die vom zuständigen Rehabilitationsträger beschiedene Kostenübernahme bzw. -tragung der Werkstattleistungen kann die Werkstatt direkt mit diesem abrechnen. Die Werkstatt ist berechtigt, der/dem Beschäftigten Kosten für erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen, die vom Rehabilitationsträger oder einem anderen Kostenträger nicht übernommen bzw. nicht erstattet werden, aber von der/dem Berechtigten gewünscht und schriftlich (ergänzend) vereinbart sind. "), kommt es sonach für die Rechtmäßigkeit der Zahlungen des Klägers an die Beigeladene zu 3 als Trägerin der WfbM nicht an. Die Zahlungen des Klägers an die Beigeladene zu 3 sind auf der Grundlage der von der Beigeladenen zu 3 mit dem Beigeladenen zu 1 mit Wirkung 1. Juni 2012 geschlossenen Vergütungsvereinbarung erfolgt; danach haben sich die Vergütungen je Berechnungstag für die WfbM in R. in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 auf 34,28 Euro (Investitionsbetrag 4,02 Euro, Grundpauschale 8,04 Euro, Maßnahmepauschale 22,22 Euro) und für die Zeit ab dem 1. August 2013 auf 34,60 Euro (Investitionsbetrag 4,02 Euro, Grundpauschale 8,13 Euro, Maßnahmepauschale 22,45 Euro) belaufen. Hieraus ergibt sich gemäß den von der Beigeladenen zu 3 dem Kläger in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 ein Gesamtbetrag vom 24.999,32 Euro. Da A.K. am Mittagessen in der WfbM in der streitbefangenen Zeit nicht teilgenommen hat, ist ein Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 2 Satz 4 SGB XII bei diesem zu Recht nicht erhoben worden.
bb) Die Kostenerstattungspflicht des Beklagten erstreckt sich ferner auf das vom Kläger gemäß § 43 SGB IX (Fassung bis 29. Dezember 2016)) gezahlte Arbeitsförderungsgeld in Höhe von monatlich zwischen 15,60 Euro und 26,00 Euro (im Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2014 insgesamt 609,27 Euro), außerdem auf die gemäß dem Bescheid des Klägers vom 20. November 2013 nach Vorlage der entsprechenden Nachweise (Monatskarten) übernommenen Fahrtkosten von und zu der WfbM (monatlich 48,50 Euro = insgesamt 1.166,40 Euro) sowie auf die der WfbM von dem Kläger im Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2014 erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 7, § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Fassung bis 31. Dezember 2017)), zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch) und zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 168 Abs. 1 Nr. 2, § 179 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Fassung bis 31. Dezember 2017)); dies sind insgesamt 3.128,15 Euro. Die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Aufwendungen dem Grund und der Höhe nach hat der Beklagte im Übrigen nicht beanstandet.
4. Darüber hinaus steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2014 gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu. Der Beklagte war für die Gewährung der Grundsicherungsleistungen an A.K. in dem vorgenannten Zeitraum ebenfalls örtlich zuständiger Sozialhilfeträger. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 wiederum aus der Bestimmung des § 98 Abs. 5 SGB XII, die sich auf "alle Leistungen nach diesem Buch" bezieht. Für die nachfolgende Zeit bestimmt § 46b Abs. 3 Satz 3 SGB XII (mit Wirkung vom 1. Januar 2013 angefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3773)) nunmehr ausdrücklich, dass für Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, § 98 Abs. 5 SGB XII entsprechend anzuwenden ist.
a) Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch des Klägers ist insoweit § 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Diese Bestimmung ist nicht durch § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ausgeschlossen, weil es sich bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht um Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/17 - (juris Rdnr. 52) und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - (juris Rdnr. 73)). Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 105 Abs. 2 SGB X). Die Voraussetzungen der Erstattungsnorm des § 105 SGB X liegen hier vor.
b) Der Kläger hat Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2014 nach Maßgabe der für beide Hauptbeteiligten maßgeblichen Rechtsvorschriften (§§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII) rechtmäßig erbracht. A.K. (geb. 1976) hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ist auf Grund der bei ihm vorhandenen Gesundheitsstörungen auf Dauer voll erwerbsgemindert; eine volle Erwerbsminderung des A.K. seit Geburt hatte auch die DRV Baden-Württemberg im Rentenablehnungsbescheid vom 30. November 2012 bejaht. Bei A.K. war im vorgenannten Zeitraum ferner eine Hilfebedürftigkeit gegeben, weil ihm bis auf den seit Januar 2013 erzielten, seinen Bedarf bei Weitem unterschreitenden Verdienst aus seiner Tätigkeit im Arbeitsbereich der WfbM keine weiteren eigenen Mittel (Einkommen und/oder Vermögen) zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben. Solche hatte zwar A.F., die Partnerin des A.K., die seit 18. Juli 2013 mit ihm zusammengezogen ist, für ihre eigene Bedarfsdeckung; ihr Renten- und Werkstatteinkommen reichte zur Deckung der Bedarfe beider jedoch nicht aus. Der Kläger hat im Rahmen der Bedarfsberechnung unter Beachtung des § 42 SGB XII den für A.K. maßgeblichen Regelsatz (bis zum Einzug der Partnerin nach der Regelbedarfsstufe 1, danach Regelbedarfsstufe 2) sowie die tatsächlichen und auch angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung in R. und P. - diese seit dem Einzug der Partnerin der A.K. in dessen Reutlinger Wohnung zudem nur noch kopfteilig - berücksichtigt. Dem Bedarf des A.K. hat der Kläger das um den Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, die Arbeitsmittelpauschale und das Arbeitsförderungsgeld bereinigte Einkommen beider Partner gegenübergestellt und ist so (seit Juli 2013) zusätzlich noch zu einem bei A.K. in Anrechnung zu bringenden Einkommensüberhang, resultierend aus dem Partnereinkommen, gekommen. Insgesamt hat der Kläger A.K. in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2014 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 13.863,49 Euro gezahlt. Die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Kläger an A.K. hat der Beklagte im Übrigen weder dem Grunde noch der Höhe nach in Abrede gestellt.
5. Nach allem besteht für die streitbefangene Zeit ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt 63.627,39 Euro (65.177,39 Euro abzüglich 1.550,00 Euro). Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers steht nicht die Ausschlussvorschrift des § 111 SGB X entgegen. Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Die Zwölf-Monats-Frist hat der Kläger gewahrt. Die Frist beginnt zwar bei wiederkehrenden Leistungen mit Ablauf des jeweiligen Monats, für den geleistet wird (vgl. BSGE 65, 27, 29 = SozR 1300 § 111 Nr. 4; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. November 2017 - (juris Rdnr. 30); Mutschler in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2017 (Stand: 15.01.2018), § 111 Rdnr. 28.1; Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 111 Rdnr. 6). Der Kostenerstattungsanspruch kann indessen zur Vermeidung eines Ausschlusses schon geltend gemacht werden, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat (vgl. BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 (juris Rdnr. 18); BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 4 (juris Rdnr. 18)). Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass der berechtigte Leistungsträger seine Erstattungsforderung endgültig und unmissverständlich geltend macht, so dass eine bloß vorsorgliche und unverbindliche Anmeldung nicht ausreicht; darüber hinaus muss für den erstattungspflichtigen Leistungsträger erkennbar sein, wegen welcher Leistungen er in Anspruch genommen wird und woraus sich der Erstattungsanspruch ergeben soll, wobei die diesbezüglichen Anforderungen aber nicht überzogen werden dürfen (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 (juris Rdnrn. 17, 19); BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 29/03 R - (juris Rdnr. 20)). Einer bis ins Einzelne gehenden Präzisierung und Aufschlüsselung der Forderung bedarf es mithin nicht (vgl. nochmals BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 (juris Rdnr. 19)). Diese Anforderungen an das Geltendmachen im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X hat der Kläger erfüllt. Da § 111 Satz 1 SGB X für laufend gewährte Leistungen der Sozialhilfe nicht verlangt, dass der Erstattungsanspruch laufend - etwa monatlich - neu geltend zu machen ist, die Vorschrift vielmehr eine einheitliche Anmeldung auch für erst zukünftig entstehende Erstattungsansprüche zulässt, wenn mit deren Entstehen demnächst zu rechnen ist (vgl. Roller, a.a.O., Rdnr. 15 (m.w.N.)), war von der Anmeldung des Kostenerstattungsanspruchs hinsichtlich der vom Kläger ab dem 24. Oktober 2011 gewährten Eingliederungshilfeleistungen beim Beklagten am 7. Mai 2012 und hinsichtlich der ab dem 1. Dezember 2012 gewährten Grundsicherungsleistungen beim Beklagten am 25. Januar 2013 auch der vorliegend streitbefangene Zeitraum erfasst. Die Kostenerstattungsansprüche des Klägers sind ferner zu keiner Zeit - auch nicht konkludent - zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt worden. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 113 ist SGB X - ungeachtet dessen, dass sich der Beklagte hierauf auch nicht berufen hat - bei Klageerhebung gleichfalls nicht abgelaufen gewesen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, wobei der Senat mit Blick auf das ganz überwiegende Obsiegen des Klägers von einer Kostenquotelung abgesehen hat. Die Beteiligten sind im vorliegenden Erstattungsstreit nicht von den Gerichtskosten freigestellt (§ 197a Abs. 3 SGG; vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S - (juris Rdnr. 8)). Die Beigeladenen zu 1 bis 3 haben sich am Verfahren nicht durch eine Antragstellung beteiligt; deshalb bestand keine Veranlassung, diesen Kosten zuzusprechen oder aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
7. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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