Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AY 1090/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 1406/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. April 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die unter Einhaltung der Form- und Fristenregelungen des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde hat zumindest in der Sache keinen Erfolg. Dabei lässt es der Senat dahinstehen, ob die Beschwerde im Hinblick auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überhaupt statthaft ist, weil es in Ermangelung einer "Hauptsache"-Entscheidung (hier: einer Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag) nach Erledigterklärung des Eilverfahrens an einem tauglichen, über 750 Euro hinausgehenden Wert des Beschwerdegegenstandes fehlt (vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2015 - L 20 AY 14/15 B - (juris Rdnr. 16)). Denn das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. R. für das erledigte Eilverfahren S 2 AY 1090/18 ER im Ergebnis zu Recht abgelehnt, so dass die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf PKH nur bewilligt werden, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung gegeben ist und diese nicht mutwillig erscheint. Aus der Vorschrift des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die von der "beabsichtigten" Rechtsverfolgung spricht, ergibt sich, dass eine PKH-Bewilligung regelmäßig nur für die Zukunft und lediglich ausnahmsweise nach Instanzbeendigung in Betracht kommt (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 - (juris Rdnrn. 13 f.); Bundesfinanzhof BFHE 145, 28; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23; ferner die ständige Senatsrechtsprechung; z.B. Beschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 6261/06 PKH-B - (n.v.) und 7. März 2016 - L 7 SO 4411/15 B - (n.v.)). Denn Zweck der PKH ist es, der mittellosen Partei die Prozesshandlungen zu ermöglichen, die für sie mit Kosten verbunden sind; dieser Zweck ist aber regelmäßig nicht mehr zu erreichen, wenn das gerichtliche Verfahren auch ohne PKH-Bewilligung durchgeführt und beendet worden ist. Mit Blick auf den dargestellten Zweck der Bewilligung von PKH liegt es auf der Hand, dass die PKH-Gewährung nach Instanzbeendigung nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann.
Ein derartiger Ausnahmefall, der die rückwirkende Bewilligung von PKH nach Abschluss der Instanz rechtfertigen würde, setzt voraus, dass der PKH-Antrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 - (juris Rdnr. 14)). Entscheidungsreife in diesem Sinne erfordert eine schlüssige Begründung des materiellen Leistungsbegehrens, die Vorlage der vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen unter Verwendung des amtlichen Vordrucks (BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 a.a.O. (Rdnr. 15); Bundessozialgericht SozR 1750 § 114 Nr. 8 (juris Rdnr. 6); Dürbeck in Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Auflage 2016, Rdnrn. 154, 156) sowie die Äußerungsmöglichkeit des Prozessgegners (in der Regel nebst Vorlage der Verwaltungsvorgänge) innerhalb angemessener Frist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 232/13 - (juris Rdnr. 7); Senatsbeschlüsse vom 7. März 2016 - L 7 SO 4411/15 B - (n.v.) und 23. Juni 2016 - L 7 AS 946/16 B - n.v.); Geimer in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018 § 119 Rdnr. 44).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hatte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zwar bereits am 29. März 2018 begründet und gleichzeitig die Bewilligung von PKH beantragt. Die Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO ging beim SG jedoch erst am 5. April 2018 ein. Auch zu diesem Zeitpunkt war das PKH-Gesuch jedoch noch nicht entscheidungsreif. Die Bewilligungsreife trat vielmehr erst mit dem Eingang der Antragserwiderung am 9. April 2018 beim SG ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Entscheidung des Antragsgegners vom 29. März 2018 über die Übernahme der Behandlungskosten der Antragstellerin indessen bereits seit mehreren Tagen bekannt, und zwar, wenn dies nicht schon mit dem Telefaxschreiben an die Krankenhilfestelle des C.-G.-Hauses vom 29. März 2018 der Fall war, so aber spätestens seit dem Eingang der Kostenzusage vom 29. März 2018 bei dem Rechtsanwalt K. am 5. April 2018, der nach dem Kenntnisstand des Antragsgegners die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren bis dahin allein vertreten hatte. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs am 9. April 2018 hatte eine Erfolgsaussicht für die Fortführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mithin nicht mehr bestanden.
Unter diesen Umständen bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG bereits am 29. März 2018 eingegangen und damit zu einem Zeitpunkt gestellt worden war, zu dem die von Rechtsanwalt K. dem Antragsgegner gesetzte Frist zur Rückäußerung bis zum 6. April 2018 noch nicht abgelaufen war.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Gründe:
Die unter Einhaltung der Form- und Fristenregelungen des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde hat zumindest in der Sache keinen Erfolg. Dabei lässt es der Senat dahinstehen, ob die Beschwerde im Hinblick auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überhaupt statthaft ist, weil es in Ermangelung einer "Hauptsache"-Entscheidung (hier: einer Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag) nach Erledigterklärung des Eilverfahrens an einem tauglichen, über 750 Euro hinausgehenden Wert des Beschwerdegegenstandes fehlt (vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2015 - L 20 AY 14/15 B - (juris Rdnr. 16)). Denn das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. R. für das erledigte Eilverfahren S 2 AY 1090/18 ER im Ergebnis zu Recht abgelehnt, so dass die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf PKH nur bewilligt werden, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung gegeben ist und diese nicht mutwillig erscheint. Aus der Vorschrift des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die von der "beabsichtigten" Rechtsverfolgung spricht, ergibt sich, dass eine PKH-Bewilligung regelmäßig nur für die Zukunft und lediglich ausnahmsweise nach Instanzbeendigung in Betracht kommt (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 - (juris Rdnrn. 13 f.); Bundesfinanzhof BFHE 145, 28; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23; ferner die ständige Senatsrechtsprechung; z.B. Beschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 6261/06 PKH-B - (n.v.) und 7. März 2016 - L 7 SO 4411/15 B - (n.v.)). Denn Zweck der PKH ist es, der mittellosen Partei die Prozesshandlungen zu ermöglichen, die für sie mit Kosten verbunden sind; dieser Zweck ist aber regelmäßig nicht mehr zu erreichen, wenn das gerichtliche Verfahren auch ohne PKH-Bewilligung durchgeführt und beendet worden ist. Mit Blick auf den dargestellten Zweck der Bewilligung von PKH liegt es auf der Hand, dass die PKH-Gewährung nach Instanzbeendigung nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann.
Ein derartiger Ausnahmefall, der die rückwirkende Bewilligung von PKH nach Abschluss der Instanz rechtfertigen würde, setzt voraus, dass der PKH-Antrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 - (juris Rdnr. 14)). Entscheidungsreife in diesem Sinne erfordert eine schlüssige Begründung des materiellen Leistungsbegehrens, die Vorlage der vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen unter Verwendung des amtlichen Vordrucks (BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 a.a.O. (Rdnr. 15); Bundessozialgericht SozR 1750 § 114 Nr. 8 (juris Rdnr. 6); Dürbeck in Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Auflage 2016, Rdnrn. 154, 156) sowie die Äußerungsmöglichkeit des Prozessgegners (in der Regel nebst Vorlage der Verwaltungsvorgänge) innerhalb angemessener Frist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 232/13 - (juris Rdnr. 7); Senatsbeschlüsse vom 7. März 2016 - L 7 SO 4411/15 B - (n.v.) und 23. Juni 2016 - L 7 AS 946/16 B - n.v.); Geimer in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018 § 119 Rdnr. 44).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hatte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zwar bereits am 29. März 2018 begründet und gleichzeitig die Bewilligung von PKH beantragt. Die Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO ging beim SG jedoch erst am 5. April 2018 ein. Auch zu diesem Zeitpunkt war das PKH-Gesuch jedoch noch nicht entscheidungsreif. Die Bewilligungsreife trat vielmehr erst mit dem Eingang der Antragserwiderung am 9. April 2018 beim SG ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Entscheidung des Antragsgegners vom 29. März 2018 über die Übernahme der Behandlungskosten der Antragstellerin indessen bereits seit mehreren Tagen bekannt, und zwar, wenn dies nicht schon mit dem Telefaxschreiben an die Krankenhilfestelle des C.-G.-Hauses vom 29. März 2018 der Fall war, so aber spätestens seit dem Eingang der Kostenzusage vom 29. März 2018 bei dem Rechtsanwalt K. am 5. April 2018, der nach dem Kenntnisstand des Antragsgegners die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren bis dahin allein vertreten hatte. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs am 9. April 2018 hatte eine Erfolgsaussicht für die Fortführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mithin nicht mehr bestanden.
Unter diesen Umständen bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG bereits am 29. März 2018 eingegangen und damit zu einem Zeitpunkt gestellt worden war, zu dem die von Rechtsanwalt K. dem Antragsgegner gesetzte Frist zur Rückäußerung bis zum 6. April 2018 noch nicht abgelaufen war.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved