Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3345/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3617/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.08.2016 zu Recht abgelehnt und zutreffend ausgeführt, dass der Antrag unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben konnte.
Ausgehend vom ausdrücklich gestellten Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin hat das SG deren Begehren zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin die Übernahme der laufenden Beiträge zur Krankenversicherung, hilfsweise die Übernahme der Kosten für die Krankenbehandlung begehrt. Sowohl der konkret gestellte Antrag als auch der Vortrag der Antragstellerin sind allein auf die Gewährung laufender Krankenversicherungs- oder Krankenbehandlungskosten gerichtet; nicht beantragt wurde hingegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 18.04.2016 vor dem SG (S 9 AS 1670/16) gegen den Bescheid vom 28.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2016, mit dem die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2015 bis 31.01.2016 ganz aufgehoben wurden und die Erstattung von insgesamt 4.394,00 EUR geltend gemacht wurde.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. der durch die Anordnung zu sichernde, in der Sache gegebene und im Hauptsacheverfahren geltend gemachte materielle Leistungsanspruch) als auch ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und somit der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05 -, Juris). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG; Juris). Ein Anordnungsanspruch ist dabei glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller ohne die Möglichkeit weiteren Zuwartens erforderlich ist. Eine Eilbedürftigkeit besteht nur dann, wenn dem Betroffenen ohne die gerichtliche Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, Juris). Die Regelungsanordnung dient allein zur Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind. Es ist nicht Aufgabe des Eilrechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar.
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor.
Für die Zeit vom 01.02.2016 bis 31.05.2016 steht der Gewährung von Leistungen bereits die Bestandskraft des Bescheids vom 29.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2016, mit denen die für diesen Zeitraum vorläufig bewilligten Leistungen aufgehoben wurden, entgegen. Die Antragstellerin hat gegen diese Bescheide keine Klage erhoben, so dass diese gemäß § 77 SGG in Bestandskraft erwachsen sind.
Wie sich aus dem Bescheid der Stadt F. - Amt für Soziales und Senioren - vom 20.02.2017 und der Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin vom 18.12.2018 ergibt, wird durch den zuständigen Sozialhilfeträger seit dem 01.02.2017 und laufend Krankenhilfe gemäß § 48 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt, so dass es ab diesem Zeitpunkt jedenfalls an der für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen besonderen Eilbedürftigkeit fehlt.
Unabhängig davon, ob es, wie das SG dargelegt hat, wegen der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ist für die Zeit vom 01.06. bis 31.12.2016 jedenfalls kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; die Antragstellerin hat weder gegenüber dem SG noch im Beschwerdeverfahren Gründe vorgetragen, die die Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit rechtfertigen würden. Eine akute Behandlungsbedürftigkeit wurde ebenso wenig geltend gemacht wie konkret angefallene Behandlungskosten. Die Klärung eines Anspruchs für diesen Zeitraum muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzulehnen. Aus den genannten Gründen fehlt es vorliegend an der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter anderem erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.08.2016 zu Recht abgelehnt und zutreffend ausgeführt, dass der Antrag unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben konnte.
Ausgehend vom ausdrücklich gestellten Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin hat das SG deren Begehren zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin die Übernahme der laufenden Beiträge zur Krankenversicherung, hilfsweise die Übernahme der Kosten für die Krankenbehandlung begehrt. Sowohl der konkret gestellte Antrag als auch der Vortrag der Antragstellerin sind allein auf die Gewährung laufender Krankenversicherungs- oder Krankenbehandlungskosten gerichtet; nicht beantragt wurde hingegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 18.04.2016 vor dem SG (S 9 AS 1670/16) gegen den Bescheid vom 28.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2016, mit dem die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2015 bis 31.01.2016 ganz aufgehoben wurden und die Erstattung von insgesamt 4.394,00 EUR geltend gemacht wurde.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. der durch die Anordnung zu sichernde, in der Sache gegebene und im Hauptsacheverfahren geltend gemachte materielle Leistungsanspruch) als auch ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und somit der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05 -, Juris). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG; Juris). Ein Anordnungsanspruch ist dabei glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller ohne die Möglichkeit weiteren Zuwartens erforderlich ist. Eine Eilbedürftigkeit besteht nur dann, wenn dem Betroffenen ohne die gerichtliche Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, Juris). Die Regelungsanordnung dient allein zur Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind. Es ist nicht Aufgabe des Eilrechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar.
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor.
Für die Zeit vom 01.02.2016 bis 31.05.2016 steht der Gewährung von Leistungen bereits die Bestandskraft des Bescheids vom 29.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2016, mit denen die für diesen Zeitraum vorläufig bewilligten Leistungen aufgehoben wurden, entgegen. Die Antragstellerin hat gegen diese Bescheide keine Klage erhoben, so dass diese gemäß § 77 SGG in Bestandskraft erwachsen sind.
Wie sich aus dem Bescheid der Stadt F. - Amt für Soziales und Senioren - vom 20.02.2017 und der Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin vom 18.12.2018 ergibt, wird durch den zuständigen Sozialhilfeträger seit dem 01.02.2017 und laufend Krankenhilfe gemäß § 48 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt, so dass es ab diesem Zeitpunkt jedenfalls an der für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen besonderen Eilbedürftigkeit fehlt.
Unabhängig davon, ob es, wie das SG dargelegt hat, wegen der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ist für die Zeit vom 01.06. bis 31.12.2016 jedenfalls kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; die Antragstellerin hat weder gegenüber dem SG noch im Beschwerdeverfahren Gründe vorgetragen, die die Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit rechtfertigen würden. Eine akute Behandlungsbedürftigkeit wurde ebenso wenig geltend gemacht wie konkret angefallene Behandlungskosten. Die Klärung eines Anspruchs für diesen Zeitraum muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzulehnen. Aus den genannten Gründen fehlt es vorliegend an der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter anderem erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
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