L 4 R 350/19 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 350/19 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers wegen des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Januar 2019 (L 4 R 3199/18 B) wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

In dem beim Sozialgericht Mannheim (SG) anhängigen Klageverfahren S 2 R 137/18 begehrt der Kläger, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Den Antrag des Klägers, ihm für dieses Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen lehnte das SG mit Beschluss vom 14. Juli 2018 ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 14. Januar 2019 (L 4 R 3199/18 B), dem Kläger am 17. Januar 2019 zugestellt, zurück.

Am 24. Januar 2019 hat der Kläger "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt, "Gehörsrüge oder was auch immer das zutreffende Rechtsmittel sein möge" erhoben und angekündigt, eine Begründung folge. Er hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11. Januar 2019 vorgelegt, wonach voraussichtlich bis 8. Februar 2019 Arbeitsunfähigkeit mit den Diagnosen ICD-10 B 72.1 (Drakunkulose) und G 47.1 (Krankhaft gesteigertes Schlafbedürfnis) bestehe.

Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),

das Beschwerdeverfahren in den Stand vor dem Beschluss des Senats vom 14. Januar 2019 (L 4 R 3199/18 B) zu versetzen.

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

II.

1. Der Senat wertet die vom Kläger erhobene "Gehörsrüge" als Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn nur diese kommt als Rechtsbehelf in Betracht. Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 14. Januar 2019 ist von vornherein nicht statthaft (§ 177 SGG).

2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil der Kläger die Anhörungsrüge nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen begründete.

Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach § 178a Abs. 2 SGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen (Satz 1). Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (Satz 4). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (Satz 5). Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG).

Der Kläger hat die Anhörungsrüge zwar fristgerecht erhoben. Sie ist gleichwohl als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger innerhalb der zweiwöchigen Frist (Fristablauf 31. Januar 2019) das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen nicht dargelegt hat. Er hat lediglich angekündigt, eine Begründung folge, diese aber bis zum 31. Januar 2019 nicht vorgelegt. Die Angabe der maßgeblichen Gründe ist schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift integraler Teil der Rüge selbst und deshalb dem Fristablauf nach § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG unterworfen (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18. Mai 2009 – B 3 KR 1/09 C – juris, Rn. 4).

Gründe, dem Kläger wegen Versäumens der Frist Wiedereinsetzung zu gewähren, sind nicht ersichtlich. Wenn der Kläger trotz gesundheitlicher Probleme in der Lage war, die Anhörungsrüge zu erheben, hätte er auch eine (jedenfalls kurze) Begründung geben können, weshalb seiner Auffassung nach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bietet keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

4. Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass er über weitere Eingaben und Anträge im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Beschwerdeverfahren L 4 R 3199/18 B nicht mehr förmlich entscheiden wird, weil sie einer solchen Entscheidung nicht mehr bedürfen. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es nach Ankündigung die hiermit erfolgt – auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl. BSG, Beschluss vom 17. August 2017 – B 1 KR 6/17 C – juris, Rn. 7; BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 – B 1 KR 4/07 S – juris, Rn. 6). Aus denselben Gründen wird in dem Beschwerdeverfahren auch kein weiterer Schriftwechsel mehr erfolgen.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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