Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 EG 27/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 4/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 2/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.04.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruchs auf Bundeserziehungsgeld (BErzg) für das zweite Lebensjahr streitig.
I.
Die am 1966 geborene verheiratete Klägerin ist die Mutter des am 1997 geborenen Kindes N. sowie des am 1990 geborenen Sohnes T., für den sie Kindergeld bezieht. Ihr am 1959 geborener Ehemann hat aus einer früheren Ehe zwei Töchter, und zwar I. (geboren am 1984) und S. (geboren am 1987), für die dessen frühere Ehefrau das Kindergeld bezieht. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, betreut und erzieht N. und übt daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Durch Bescheid vom 04.11.1997 erhielt sie für den 1. mit 12. Lebensmonat des Kindes BErzg unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld.
Aufgrund des am 27.08.1998 gestellten Antrages auf Gewährung von BErzg für den 13. mit 24. Lebensmonat des Kindes ermittelte der Beklagte aus dem vorgelegten Einkommensfragebogen und der entsprechenden Verdienstbescheinigung der Stadt N. ein voraussichtliches Bruttoeinkommen des Ehegatten der Klägerin in Höhe von DM 70.666,00, von denen Werbungskosten in Höhe von DM 3.128,00 sowie pauschal 22 v.H. (DM 14.858,36), schließlich Unterhalt für die oben angeführten Kinder aus erster Ehe in Höhe von DM 8.472,00 (12 x DM 706,00) abgesetzt wurden. Die positiven Einkünfte in Höhe von DM 44.207,64 überschritten die Einkommensgrenze in Höhe von DM 33.600,00 um DM 10.607,64. Von letzterem Betrag wurden 40 % angerechnet, d.h. DM 4.243,05 jährlich, DM 354,00 monatlich. Die durch Bescheid vom 28.08. 1998 gewährte Leistung belief sich folglich auf DM 246,00 monatlich.
Insoweit rügte die Klägerin, der von ihrem Ehemann an seine Kinder aus erster Ehe geleistete Unterhalt erhöhe sich monatlich um DM 220,00, da ihm der Halbanteil des der Mutter der Kinder gewährten Kindergeldes von Rechts wegen in dieser Höhe monatlich zustehe. Wegen der Verrechnung dieses Halbanteils überweise er statt DM 926,00 nur DM 706,00 monatlich. Der Rechtsbehelf wurde durch Widerspruchsbescheid vom 05.11.1998 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Unterhalt könne nur in Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages von den maßgeblichen Einkünften abgesetzt werden, § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG. Eine Berücksichtigung des anteiligen Kindergel- des komme nicht in Frage.
II.
Vor dem angerufenen Sozialgericht (SG) Nürnberg wandte die Klägerin ein, seit der Geburt des Sohnes N. sei der Unterhalt für die Tochter I. auf den notwendigen Unterhalt reduziert worden, der in Höhe von DM 926,00 monatlich (DM 502,00 + DM 424,00) geschuldete Unterhalt mindere sich monatlich um jeweils 2 x DM 110,00 infolge der Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für die beiden Kinder. Kindergeld sei keine Sozialleistung mehr, sondern eine steuerliche Leistung und stelle einen vorweggenommenen Steuerfreibetrag dar. Vorgelegt wurden Urkunden über die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung vom 10.12. 1996 für die beiden Kinder aus erster Ehe, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird. Der Beklagte wandte ein, der Gesetzgeber habe sowohl beim Kinder- als auch beim Erziehungsgeld auf das Nettoeinkommen abgestellt, es könnten wegen der Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse nur die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge abgesetzt werden. Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG zum Ausdruck gebracht, dass es nicht auf die Höhe des im Unterhaltstitel bzw. der Vereinbarung festgelegten Betrages und der sich daraus ergebenden Verpflichtung ankomme, sondern nur auf die Höhe des tatsächlich erbrachten Unterhaltsbetrages.
Aufgrund mündlicher Verhandlung wies die 9. Kammer die Klage durch Urteil vom 26.04.1999 im Wesentlichen mit der Begründung ab, Kindergeld diene als Mittel des Familienlastensausgleichs der wirtschaftlichen Entlastung bei der Gewährung von Kindes- unterhalt. Es werde nicht für die Existenz des Kindes gezahlt, sondern solle Unterhaltslasten mindern. Es wirke sich daher im Ergebnis bedarfsmindernd aus und sei vom rechnerisch ermittelten Unterhalt abzuziehen. Eine Berücksichtung höheren Unterhalts sei auch deshalb nicht geboten, da ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht ersichtlich sei. Insgesamt sei die Verfahrensweise des Beklagten nicht zu beanstanden.
III.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, der monatliche Unterhalt für die beiden Töchter des Ehemanns aus erster Ehe belaufe sich auf DM 926,00, von dem nur wegen des Abzugs des hälftigen Kindergeldes DM 706,00 überwiesen würden. Grundsätzlich werde der Unterhaltsanspruch durch das Kindergeld nicht berührt, so dass die Unterhaltsverpflichtung in voller Höhe bestehen bleibe. Der Staat tilge nämlich die Unterhaltsschuld nicht.
Demgegenüber trägt der Beklagte vor, gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BErzGG würden Unterhaltsleistungen maximal bis zur Höhe des durch den Titel festgelegten Betrages berücksichtigt. Der Gesetzgeber habe sich bei der Ausgestaltung des § 6 BErzGG an § 11 BKGG a.F. angelehnt und Aufwendungen zur Ermittlung des Einkommens nur insoweit abgesetzt, als sie das Bruttoeinkommen tatsächlich gemindert hätten. Maßgeblich sei also der tatsächlich geleistete Unterhaltsbetrag.
Der Senat hat neben den Streitakten des ersten Rechtszuges die Erziehungsgeldakte des Beklagten beigezogen.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,
das Urteil des SG Nürnberg vom 26.04.1999 sowie den Bescheid vom 28.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.1998 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei der Einkommensberechnung des Bundeserziehungsgeldes für den 13. mit 24. Lebensmonat des am 29.09.1999 geborenen Kindes N. weitere DM 2.640,00 als Unterhaltszahlungen nach § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG zu berücksichtigen.
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 26.04.1999 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Erziehungsgeldakte des Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 16.05.2002.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 28.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.1998, mit dem nur die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen für die Kinder aus erster Ehe berücksichtigt wurden.
Wie das SG ebenso umfassend wie überzeugend dargelegt hat, können im Rahmen der Einkommensermittlung nur die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen abgesetzt werden, § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG. Insoweit hat sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 6 BErzGG an die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bereits geltende Regelung des § 11 BKGG a.F. angelehnt und Unterhaltsleistungen nur bis zu dem durch Unterhaltstitel oder Vereinbarung festgelegten Betrag zur Absetzung zugelassen, vgl. BT-Drs.10/3792 S.17. Maßgeblich für die Berechnung des BErzg sollte das sich dadurch ergebende Nettoeinkommen sein. Es sollten also nur die tatsächlichen Aufwendungen für den Unterhalt von Kindern angerechnet werden, für die die Einkommensgrenze nicht erhöht worden ist, nicht aber der Kindergeldanteil, denn dieser mindert nicht das Einkommen.
Soweit das SG noch auf die alte Rechtslage im BGB abgestellt hat, hat sich auch durch die Regelungen der §§ 1612b und c BGB eine Änderung im Sinne einer Auswirkung auf das Begehren der Klägerin nicht ergeben. Nach wie vor soll das Kindergeld die Unterhaltslast der Unterhaltsverpflichteten vermindern. Es wirkt auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes aufgrund der Auszahlung an die Unterhaltsverpflichteten nicht unmittelbar bedarfsverringernd; das Kind muss sich das Kindergeld auf seinen Unterhaltsanspruch aber verrechnen lassen, weil erwartet werden kann, dass die Eltern das Kindergeld dem Kind zu Gute kommen lassen, vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 61. Auflage, Einführung vor § 1601 Rdnr.5.
Da das Kindergeld grundsätzlich nicht mehr als Sozialleistung, sondern als Steuervergünstigung ausgezahlt wird, § 31 Satz 3 EStG, ist es im 10. Abschnitt des EStG geregelt (§§ 62 ff.). Es wird an die Kindergeldberechtigten unabhängig von einer etwaigen Steuerschuld gezahlt und ist deshalb nur bei einem mangels Einkommens nicht Einkommensteuerpflichtigen eine echte Sozialleistung. Wie vorgetragen dient das Kindergeld zur Minderung der Unterhaltslast der Eltern des Kindes und wird nur an einen von ihnen ausgezahlt, so dass sich das Kind dieses auf seinen Barunterhalt gegen den anderen Elternteil anrechnen lassen muss. Dem unterhaltsverpflichteten Elternteil kommt sein Anteil am Kindergeld dann dadurch zu Gute, dass sich seine Verpflichtungen dem Kind gegenüber entsprechend verringern, vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1612b Rdnr.2. Vorgenannte Vorschrift sieht den Halbteilungsgrundsatz vor, welcher eine entsprechende Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch des Kindes bedingt.
Unterhaltsrechtlich ist das Kindergeld kein Einkommen, vgl. BGH FamRZ 97.806 (807), Born in Münchener Kommentar, Anm.30 zu § 1612b. Bei der Auszahlung des Kindergeldes an die frühere Ehefrau des Ehemannes der Klägerin ergab sich mithin keine Minderung des Bruttoeinkommens. Da es die Unterhaltslast des Verpflichteten mindert, ist es auch nicht als dessen eigene Unterhaltsleistung zu bewerten. Festgelegter Unterhalt im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG ist nach allem nur der Endbetrag nach Abzug des Kindergeldanteils gemäß § 1612b BGB.
Steuerrechtlich gilt, dass ein bestehender zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 31 Satz 5 EStG dem dem Ausgleichsberechtigten gezahlten Kindergeld gleichgestellt wird. Umgekehrt wird der mit dem Ausgleichsanspruch Belastete so behandelt, als habe er nur ein entsprechend vermindertes Kindergeld er- halten. Es genügt, dass der Ausgleichsanspruch für den Veran- lagungszeitraum besteht oder bestanden hat. Er muss dem Steuerpflichtigen weder durch Minderung seiner Barunterhaltspflicht zu Gute kommen, noch muss dies entsprechend dem missverständ- lichen Wortlaut des § 31 noch möglich sein. Nach dem ab 01.07. 1998 geltenden § 1612b BGB wird unterhaltsrechtlich der Halbteilungsgrundsatz für das aus Vereinfachungsgründen dem sogenannten vorrangig Berechtigten ausgezahlte Kindergeld für die Unterhaltsansprüche des Kindes dadurch sichergestellt, dass dem Barunterhaltsverpflichteten das Kindergeld zur Hälfte angerechnet wird. Der Ausgleichsanspruch nach § 1612b BGB gilt nunmehr sowohl für Väter nichtehelicher Kinder als auch für geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, vgl. Ludwig Schmidt, EStG, 20. Auflage 2001, § 31 Rdnr.35. Wie das SG dargelegt hat, wirkt sich der den Barunterhaltsverpflichteten entlastende Kindergeldanteil faktisch bedarfsdeckend aus, er führt insbesondere nicht zu einer Erhöhung des Unterhaltsbedarfs, sondern beide Elternteile werden in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entlastet. Im Rahmen des § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG hat der Beklagte daher zu Recht nur auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt in Höhe von DM 706,00 monatlich abgestellt. Insoweit wird der Anspruch des berechtigten Kindes gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil entsprechend verringert, vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1612b Rdnr.2).
Nach allem ist das erstinstanzielle Urteil ebenso wenig wie die streitgegenständlichen Bescheide zu beanstanden, so dass dem Berufungsbegehren der Klägerin kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte der Beklagte nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu deren Rechtsverfolgung entstanden sind.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs.1, 2 Ziffer 1 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruchs auf Bundeserziehungsgeld (BErzg) für das zweite Lebensjahr streitig.
I.
Die am 1966 geborene verheiratete Klägerin ist die Mutter des am 1997 geborenen Kindes N. sowie des am 1990 geborenen Sohnes T., für den sie Kindergeld bezieht. Ihr am 1959 geborener Ehemann hat aus einer früheren Ehe zwei Töchter, und zwar I. (geboren am 1984) und S. (geboren am 1987), für die dessen frühere Ehefrau das Kindergeld bezieht. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, betreut und erzieht N. und übt daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Durch Bescheid vom 04.11.1997 erhielt sie für den 1. mit 12. Lebensmonat des Kindes BErzg unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld.
Aufgrund des am 27.08.1998 gestellten Antrages auf Gewährung von BErzg für den 13. mit 24. Lebensmonat des Kindes ermittelte der Beklagte aus dem vorgelegten Einkommensfragebogen und der entsprechenden Verdienstbescheinigung der Stadt N. ein voraussichtliches Bruttoeinkommen des Ehegatten der Klägerin in Höhe von DM 70.666,00, von denen Werbungskosten in Höhe von DM 3.128,00 sowie pauschal 22 v.H. (DM 14.858,36), schließlich Unterhalt für die oben angeführten Kinder aus erster Ehe in Höhe von DM 8.472,00 (12 x DM 706,00) abgesetzt wurden. Die positiven Einkünfte in Höhe von DM 44.207,64 überschritten die Einkommensgrenze in Höhe von DM 33.600,00 um DM 10.607,64. Von letzterem Betrag wurden 40 % angerechnet, d.h. DM 4.243,05 jährlich, DM 354,00 monatlich. Die durch Bescheid vom 28.08. 1998 gewährte Leistung belief sich folglich auf DM 246,00 monatlich.
Insoweit rügte die Klägerin, der von ihrem Ehemann an seine Kinder aus erster Ehe geleistete Unterhalt erhöhe sich monatlich um DM 220,00, da ihm der Halbanteil des der Mutter der Kinder gewährten Kindergeldes von Rechts wegen in dieser Höhe monatlich zustehe. Wegen der Verrechnung dieses Halbanteils überweise er statt DM 926,00 nur DM 706,00 monatlich. Der Rechtsbehelf wurde durch Widerspruchsbescheid vom 05.11.1998 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Unterhalt könne nur in Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages von den maßgeblichen Einkünften abgesetzt werden, § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG. Eine Berücksichtigung des anteiligen Kindergel- des komme nicht in Frage.
II.
Vor dem angerufenen Sozialgericht (SG) Nürnberg wandte die Klägerin ein, seit der Geburt des Sohnes N. sei der Unterhalt für die Tochter I. auf den notwendigen Unterhalt reduziert worden, der in Höhe von DM 926,00 monatlich (DM 502,00 + DM 424,00) geschuldete Unterhalt mindere sich monatlich um jeweils 2 x DM 110,00 infolge der Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für die beiden Kinder. Kindergeld sei keine Sozialleistung mehr, sondern eine steuerliche Leistung und stelle einen vorweggenommenen Steuerfreibetrag dar. Vorgelegt wurden Urkunden über die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung vom 10.12. 1996 für die beiden Kinder aus erster Ehe, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird. Der Beklagte wandte ein, der Gesetzgeber habe sowohl beim Kinder- als auch beim Erziehungsgeld auf das Nettoeinkommen abgestellt, es könnten wegen der Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse nur die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge abgesetzt werden. Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG zum Ausdruck gebracht, dass es nicht auf die Höhe des im Unterhaltstitel bzw. der Vereinbarung festgelegten Betrages und der sich daraus ergebenden Verpflichtung ankomme, sondern nur auf die Höhe des tatsächlich erbrachten Unterhaltsbetrages.
Aufgrund mündlicher Verhandlung wies die 9. Kammer die Klage durch Urteil vom 26.04.1999 im Wesentlichen mit der Begründung ab, Kindergeld diene als Mittel des Familienlastensausgleichs der wirtschaftlichen Entlastung bei der Gewährung von Kindes- unterhalt. Es werde nicht für die Existenz des Kindes gezahlt, sondern solle Unterhaltslasten mindern. Es wirke sich daher im Ergebnis bedarfsmindernd aus und sei vom rechnerisch ermittelten Unterhalt abzuziehen. Eine Berücksichtung höheren Unterhalts sei auch deshalb nicht geboten, da ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht ersichtlich sei. Insgesamt sei die Verfahrensweise des Beklagten nicht zu beanstanden.
III.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, der monatliche Unterhalt für die beiden Töchter des Ehemanns aus erster Ehe belaufe sich auf DM 926,00, von dem nur wegen des Abzugs des hälftigen Kindergeldes DM 706,00 überwiesen würden. Grundsätzlich werde der Unterhaltsanspruch durch das Kindergeld nicht berührt, so dass die Unterhaltsverpflichtung in voller Höhe bestehen bleibe. Der Staat tilge nämlich die Unterhaltsschuld nicht.
Demgegenüber trägt der Beklagte vor, gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BErzGG würden Unterhaltsleistungen maximal bis zur Höhe des durch den Titel festgelegten Betrages berücksichtigt. Der Gesetzgeber habe sich bei der Ausgestaltung des § 6 BErzGG an § 11 BKGG a.F. angelehnt und Aufwendungen zur Ermittlung des Einkommens nur insoweit abgesetzt, als sie das Bruttoeinkommen tatsächlich gemindert hätten. Maßgeblich sei also der tatsächlich geleistete Unterhaltsbetrag.
Der Senat hat neben den Streitakten des ersten Rechtszuges die Erziehungsgeldakte des Beklagten beigezogen.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,
das Urteil des SG Nürnberg vom 26.04.1999 sowie den Bescheid vom 28.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.1998 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei der Einkommensberechnung des Bundeserziehungsgeldes für den 13. mit 24. Lebensmonat des am 29.09.1999 geborenen Kindes N. weitere DM 2.640,00 als Unterhaltszahlungen nach § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG zu berücksichtigen.
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 26.04.1999 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Erziehungsgeldakte des Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 16.05.2002.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 28.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.1998, mit dem nur die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen für die Kinder aus erster Ehe berücksichtigt wurden.
Wie das SG ebenso umfassend wie überzeugend dargelegt hat, können im Rahmen der Einkommensermittlung nur die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen abgesetzt werden, § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG. Insoweit hat sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 6 BErzGG an die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bereits geltende Regelung des § 11 BKGG a.F. angelehnt und Unterhaltsleistungen nur bis zu dem durch Unterhaltstitel oder Vereinbarung festgelegten Betrag zur Absetzung zugelassen, vgl. BT-Drs.10/3792 S.17. Maßgeblich für die Berechnung des BErzg sollte das sich dadurch ergebende Nettoeinkommen sein. Es sollten also nur die tatsächlichen Aufwendungen für den Unterhalt von Kindern angerechnet werden, für die die Einkommensgrenze nicht erhöht worden ist, nicht aber der Kindergeldanteil, denn dieser mindert nicht das Einkommen.
Soweit das SG noch auf die alte Rechtslage im BGB abgestellt hat, hat sich auch durch die Regelungen der §§ 1612b und c BGB eine Änderung im Sinne einer Auswirkung auf das Begehren der Klägerin nicht ergeben. Nach wie vor soll das Kindergeld die Unterhaltslast der Unterhaltsverpflichteten vermindern. Es wirkt auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes aufgrund der Auszahlung an die Unterhaltsverpflichteten nicht unmittelbar bedarfsverringernd; das Kind muss sich das Kindergeld auf seinen Unterhaltsanspruch aber verrechnen lassen, weil erwartet werden kann, dass die Eltern das Kindergeld dem Kind zu Gute kommen lassen, vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 61. Auflage, Einführung vor § 1601 Rdnr.5.
Da das Kindergeld grundsätzlich nicht mehr als Sozialleistung, sondern als Steuervergünstigung ausgezahlt wird, § 31 Satz 3 EStG, ist es im 10. Abschnitt des EStG geregelt (§§ 62 ff.). Es wird an die Kindergeldberechtigten unabhängig von einer etwaigen Steuerschuld gezahlt und ist deshalb nur bei einem mangels Einkommens nicht Einkommensteuerpflichtigen eine echte Sozialleistung. Wie vorgetragen dient das Kindergeld zur Minderung der Unterhaltslast der Eltern des Kindes und wird nur an einen von ihnen ausgezahlt, so dass sich das Kind dieses auf seinen Barunterhalt gegen den anderen Elternteil anrechnen lassen muss. Dem unterhaltsverpflichteten Elternteil kommt sein Anteil am Kindergeld dann dadurch zu Gute, dass sich seine Verpflichtungen dem Kind gegenüber entsprechend verringern, vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1612b Rdnr.2. Vorgenannte Vorschrift sieht den Halbteilungsgrundsatz vor, welcher eine entsprechende Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch des Kindes bedingt.
Unterhaltsrechtlich ist das Kindergeld kein Einkommen, vgl. BGH FamRZ 97.806 (807), Born in Münchener Kommentar, Anm.30 zu § 1612b. Bei der Auszahlung des Kindergeldes an die frühere Ehefrau des Ehemannes der Klägerin ergab sich mithin keine Minderung des Bruttoeinkommens. Da es die Unterhaltslast des Verpflichteten mindert, ist es auch nicht als dessen eigene Unterhaltsleistung zu bewerten. Festgelegter Unterhalt im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG ist nach allem nur der Endbetrag nach Abzug des Kindergeldanteils gemäß § 1612b BGB.
Steuerrechtlich gilt, dass ein bestehender zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 31 Satz 5 EStG dem dem Ausgleichsberechtigten gezahlten Kindergeld gleichgestellt wird. Umgekehrt wird der mit dem Ausgleichsanspruch Belastete so behandelt, als habe er nur ein entsprechend vermindertes Kindergeld er- halten. Es genügt, dass der Ausgleichsanspruch für den Veran- lagungszeitraum besteht oder bestanden hat. Er muss dem Steuerpflichtigen weder durch Minderung seiner Barunterhaltspflicht zu Gute kommen, noch muss dies entsprechend dem missverständ- lichen Wortlaut des § 31 noch möglich sein. Nach dem ab 01.07. 1998 geltenden § 1612b BGB wird unterhaltsrechtlich der Halbteilungsgrundsatz für das aus Vereinfachungsgründen dem sogenannten vorrangig Berechtigten ausgezahlte Kindergeld für die Unterhaltsansprüche des Kindes dadurch sichergestellt, dass dem Barunterhaltsverpflichteten das Kindergeld zur Hälfte angerechnet wird. Der Ausgleichsanspruch nach § 1612b BGB gilt nunmehr sowohl für Väter nichtehelicher Kinder als auch für geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, vgl. Ludwig Schmidt, EStG, 20. Auflage 2001, § 31 Rdnr.35. Wie das SG dargelegt hat, wirkt sich der den Barunterhaltsverpflichteten entlastende Kindergeldanteil faktisch bedarfsdeckend aus, er führt insbesondere nicht zu einer Erhöhung des Unterhaltsbedarfs, sondern beide Elternteile werden in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entlastet. Im Rahmen des § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG hat der Beklagte daher zu Recht nur auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt in Höhe von DM 706,00 monatlich abgestellt. Insoweit wird der Anspruch des berechtigten Kindes gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil entsprechend verringert, vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1612b Rdnr.2).
Nach allem ist das erstinstanzielle Urteil ebenso wenig wie die streitgegenständlichen Bescheide zu beanstanden, so dass dem Berufungsbegehren der Klägerin kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte der Beklagte nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu deren Rechtsverfolgung entstanden sind.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs.1, 2 Ziffer 1 SGG).
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