L 10 AL 134/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 212/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 134/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.12.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 27.02.2001 bis 21.05.2001.

Der 1949 geborene Kläger (nach eigenen Angaben Kfz-Meister) bezog - mit kurzzeitigen Unterbrechungen - seit Jahren Leistungen der Beklagten. Seit Januar 1996 gewährte die Beklagte Arbeitslosenhilfe (Alhi), die sie ab 01.07.2000 in Höhe von wöchentliche 249,13 DM weiter bewilligte (ab 01.01.2001: 255,01 DM).

Der Kläger war zuletzt von April bis Oktober 1993 als Wachmann, von Juli bis Oktober 1994 als Reifenmonteur sowie vom Juni bis Juli 1995 als pädagogischer Helfer (monatliches Bruttoarbeitsentgelt: 1.508,51 DM) versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer am 12.01.1999 erfolgten Begutachtung des Ärztlichen Dienstes der Beklagten bestand beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung. Daraufhin durchgeführte Ermittlungen der Beklagten zur Höhe des erzielbaren und der Alhi-Bemessung zu Grunde zu legenden Arbeitsentgelts ergaben, dass der Kläger ein tarifvertragliches Arbeitsentgelt in Höhe von brutto 2.951,02 DM erzielen könne. Dies wurde dem Kläger anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 31.03.1999 mitgeteilt (Beratungsvermerk vom 31.03.1999).

Mit Schreiben vom 20.02.2001 unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine befristete Tätigkeit als Facharbeiter/-helfer zur Mitarbeit in der Holzverarbeitung. Die Arbeitsstelle sei beim Beruflichen Fortbildungszentrum C. gGmbH (bfz) zum Einsatz im Rahmen einer gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung zu besetzen. Lohn/Gehalt ergebe sich nach Vereinbarung. Dieses Schreiben war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen. Das bfz gab den Vermittlungsvorschlag an die Beklagte mit dem Vermerk zurück, dass sich der Kläger am 26.02.2001 vorgestellt habe, er aber nicht eingestellt worden sei. Zur Begründung führte das bfz an, dass der Kläger sich nicht bereit erklärt habe, Überstunden und Schichtarbeit zu leisten. Der vom Kläger geäußerte Gehaltswunsch von netto 3.000,00 DM könne angesichts der Möglichkeiten des Klägers von der gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung nicht bedient werden. Auf Grund des Gesundheitszustandes (Morbus Bechterew) sei unklar, welche Arbeiten der Kläger überhaupt verrichten könne. Eine Klärung sei mit ihm nicht möglich gewesen.

Hierzu erklärte der Kläger unter dem 13.03.2001, dass er seinen Wunsch geäußert habe, durch harte Arbeit einmal 3.000,00 DM netto oder mehr zu verdienen. Der Vermittler habe gekontert, dass er einen Ingenieur bei B. kenne, der nicht so viel verdiene. Zu den Überstunden habe er ausgeführt, dass das Arbeitsamt N. mit der Regierung in Berlin die Überstunden abbauen wolle und er sich an mehr Beschäftigung beteilige, darum keine Überstunden im monatlichen Voraus machen wolle, aber wenn beispielsweise ein Kfz-Kunde fünf Minuten vor Feierabend ein Problem mit seinem Auto habe und er es bis 20.00 Uhr fertigstellen müsse, würde er es sofort machen. Zu der Frage nach der Schichtarbeit habe er nicht sagen können, ob er diese leisten könne, da er noch nie in Schichten gearbeitet habe. Er könne sich vorstellen, tagsüber zu arbeiten und so allmählich in die Schichtarbeit hineinzuwachsen, wie es vom Arbeitsamt und der Regierung für Langzeitarbeitslose bestimmt sei.

Mit Bescheid vom 22.03.2001 stellte die Beklagte fest, dass in der Zeit vom 27.02.2001 bis 21.05.2001 (12 Wochen) eine Sperrzeit eingetreten sei. Während dieser Zeit ruhe der Alhi-Anspruch. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die angebotene und zumutbare Arbeit nicht angenommen. Die Alhi-Bewilligung werde vom 27.02.2001 an rückwirkend aufgehoben. Zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von 72.86 DM seien zu erstatten.

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.05.2001). Der Kläger habe ein Verhalten gezeigt, welches darauf gerichtet gewesen sei, den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu vereiteln, denn mit der Weigerung, Schichtarbeit und Überstunden leisten zu wollen, habe er den Arbeitgeber davon abgehalten, eine Einstellung in Erwägung zu ziehen. Für sein Verhalten habe der Kläger keinen wichtigen Grund gehabt. Er hätte aus der angebotenen Beschäftigung ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2.080,00 DM brutto (1.570,00 DM netto) erzielt, also deutlich höher als die Alhi von monatlich 1.020,00 DM.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er habe die Verrichtung von Schichtarbeit und Überstunden nicht grundsätzlich verweigert. Mit der genannten Gehaltsvorstellung habe er seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht, 3.000,00 DM netto im Monat zu verdienen. Dies habe er jedoch nicht zur Bedingung gemacht. Über das tatsächlich erzielbare Gehalt sei er nicht informiert worden.

Das SG hat den Zeugen K. H. , Personaldisponent beim bfz, uneidlich einvernommen und mit Urteil vom 19.12.2001 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die ihm objektiv zumutbare Tätigkeit zwar nicht ausdrücklich, aber durch schlüssiges Verhalten abgelehnt. Sein Verhalten beim Vorstellungstermin habe gezeigt, dass er nicht bereit gewesen sei, die ihm angebotene Arbeit anzunehmen. Der Kläger habe die Fragen in einem von ihm auszufüllenden Fragebogen über seine grundsätzliche Bereitschaft zur Leistung von Überstunden und Schichtarbeit verneint. Der Zeuge H. habe glaubhaft vorgetragen, dass es anschließend ein Gespräch mit dem Kläger gegeben haben muss, bei dem diesem die Bedeutung dieser Fragen nochmals erklärt worden sein dürfte. Eine Stellungnahme, wie sie vom Zeugen H. auf dem Rücklauf des Stellenangebotes vermerkt sei, werde nach dessen Angaben erst dann gefertigt, wenn der Bewerber bei seinen bereits angekreuzten Antworten bleibe. Gleiches gelte nach den Ausführungen des Zeugen auch hinsichtlich der Gehaltsvorstellungen des Klägers. Mit seiner Erklärung vom 13.03.2001 habe der Kläger selbst ausgeführt, wie er auf die Fragen geantwortet habe. Er habe einen Gehaltswunsch von 3.000,00 DM netto geäußert und hieran festgehalten. Die Angaben zum Gehaltswunsch und auch zu den Überstunden und der Schichtarbeit könnten von einem potenziellen Arbeitgeber nur so verstanden werden, dass der Kläger zur Aufnahme der angebotenen Tätigkeit nicht bereit sei. Bei diesen Äußerungen des Klägers habe es sich nicht nur um legitime Vorstellungen gehandelt, die ein Arbeitsloser einem potenziellen Arbeitgeber vortragen könne, ohne dass er mit dem Eintritt einer Spezzreit rechnen müsse.

Gegen das Urteil vom 19.12.2001 richtet sich die Berufung des Klägers. Er habe zu keinem Zeitpunkt die angebotene Tätigkeit abgelehnt. Beim Vorstellungstermin habe er sich dahin geäußert, dass er sich vorstellen könne, nach kurzer Zeit der Einarbeitung Nachtschichten zu verrichten. Zur Frage der Überstunden habe er ein Beispiel aus seiner Erfahrung als Kfz-Meister genannt. Hieraus werde deutlich, dass er zur Leistung von Überstunden bereit gewesen sei. Die Angabe des Nettoverdienstes habe sich auf die Frage nach dem Gehaltswunsch bezogen. Er habe geäußert, dass er schon 3.000,00 DM netto verdient habe und irgendwann auch wieder verdienen wolle. Von einer Arbeitsablehnung könne keine Rede sein, da ihm nicht ein konkretes Stellenangebot unterbreitet worden sei. Er sei nicht über die Rechtsfolgen seiner Äußerungen belehrt worden. Bereits in der Vergangenheit sei ihm von der Beklagten unberechtigt eine Arbeitsverweigerung vorgeworfen worden. Schließlich sei fraglich, auf welcher Grundlage überhaupt eine Sperrzeit festgestellt werden könne, da nach Aussage des Zeugen H. die Unterlagen über das Vorstellungsgespräch beim bfz nicht mehr vorhanden seien.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.12.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass der Arbeitgeber das Stellenangebot auf Grund der überzogenen Gehaltsforderung zurückziehen werde.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn die Beklagte hat zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung vom 27.02.2001 bis 21.05.2001 festgestellt, die Bewilligungsentscheidung über Alhi für diesen Zeitraum aufgehoben sowie die Erstattung überzahlter Leistungen gefordert.

Der Kläger wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2001. Daneben ist ein Leistungsantrag nicht erforderlich, da der Kläger im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides Alhi für den streitigen Zeitraum auf Grund der ab 01.07.2000 erfolgten Weiterbewilligung beanspruchen kann. Allerdings ist der angefochtene Bescheid vom 22.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2001 nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach § 144 Abs 1 Nr 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) idF vom 24.03.1997 iVm § 198 Satz 2 Nr 6 SGB III, gültig bis 31.12.2004, tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Senat hält die diesbezüglichen und auch im Übrigen die Ausführungen des SG für überzeugend und macht sich diese zu eigen (§ 153 Abs 2 SGG).

Auch aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich keine andere Betrachtung. Dem Kläger ist mit der Tätigkeit als Mitarbeiter in der Holzverarbeitung beim bfz zum Einsatz im Rahmen einer gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung ein hinreichend bezeichnetes Beschäftigungsangebot unterbreitet worden. Das Arbeitsangebot enthält die im Gesetz genannten Mindestangaben zum Arbeitgeber und der Art der Tätigkeit. Entsprechend den Gegebenheiten der Arbeitnehmerüberlassung fehlt es jedoch an der Bezeichnung des konkret zu vermittelnden Arbeitsplatzes. Allerdings muss ein Vermittlungsangebot nicht alle Arbeitsbedingungen enthalten. Es genügt vielmehr, dass dem Arbeitsuchenden eine eigene Prüfungsmöglichkeit beim Arbeitgeber eröffnet wird. Fehlende Informationen muss er selbst beim Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit erfragen. Insofern hat sich der Kläger im Rahmen des Vorstellungsgespräches am 26.02.2001 Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in Betracht kommenden Arbeitsstellen verschafft. Im Nachhinhein kann sich der Kläger aber nicht mehr auf eine mangelnde Bestimmtheit des Arbeitsangebotes berufen, wenn er von seinem vermeintlichen Recht zur Ablehnung des Arbeitsangebots zunächst keinen Gebrauch macht, sondern sich durch das Vorstellungsgespräch die Gelegenheit verschafft, die seiner Meinung nach fehlenden Informationen zum Inhalt des Arbeitsangebotes nachzuholen (vgl BSG SozR 4100 § 119 Nr 15 S 77). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung, etwa im Hinblick auf das Leistungsvermögen des Klägers, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Eine vorhergehende ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen einer Arbeitsablehnung wurde erteilt.

Zwar hat der Kläger das Arbeitsangebot nicht ausdrücklich gegenüber dem bfz oder der Beklagten abgelehnt, jedoch kann eine Arbeitsablehnung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BSG SozR 4-4100 § 119 Nr 3 S 8). Dabei sind an die Annahme einer Arbeitsablehnung durch schlüssiges Verhalten des Arbeitslosen strenge Anforderungen zu stellen. Es muss dem gesamten Verhalten der eindeutige Wille entnommen werden können, dass der Arbeitslose nicht bereit ist, die ihm angebotene Arbeit aufzunehmen (Niesel, SGB III, 3.Aufl, § 144 RdNr 57).

Zutreffend geht das SG davon aus, dass das Verhalten des Klägers beim Vorstellungsgespräch am 26.02.2001 einer Arbeitsablehnung gleich steht, denn die Äußerungen des Klägers zu seinem Gehaltswunsch und zu den Fragen nach Überstunden sowie zur Schichtarbeit können nur als Ausdruck fehlenden Interesses an einer Arbeitsstelle verstanden werden. Nach der Erklärung des Klägers über das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vom 13.03.2001 und den vom Zeugen H. getroffenen Feststellungen auf dem Rücklauf des Vermittlungsvorschlages hat der Kläger im Rahmen des Vorstellungsgespräches einen Gehaltswunsch von monatlich 3.000,00 DM netto geäußert und hieran festgehalten. Zwar fehlen weitere Erkenntnismöglichkeiten über den Hergang des Vorstellungsgespräches, da nach der Aussage des Zeugen Unterlagen hierüber beim bfz nicht mehr vorhanden seien und er selbst eine konkrete Erinnerung an das Vorstellungsgespräch nicht mehr habe. Jedoch ist bereits dem geäußerten Gehaltswunsch der eindeutige Wille des Klägers zu entnehmen, dass er nicht bereit gewesen ist, die angebotene Arbeit anzunehmen. Der Zeuge H. hat zum Vermittlungsvorschlag angegeben, dass für eine Tätigkeit im Helferbereich ein solcher Gehaltswunsch völlig utopisch wäre. Normalerweise würde ein Nettogehalt von ca. 1.500,00 DM gezahlt. Selbst ein Facharbeiter würde beim bfz nicht 3.000,00 DM netto verdienen. Aus der Angabe eines solchen, weit überdurchschnittlichen Gehaltswunsches kann ein potenzieller Arbeitgeber nur folgern, dass ein Interesse an einer Einstellung nicht besteht. Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinen Angaben - ohne dass es irgendeine Bedeutung für die angebotene Arbeit hatte - im Vorstellungsgespräch auf einen früher erzielten Verdienst von 3.000,00 DM netto verwiesen hat. Diese Äußerung konnte nur dahingehend verstanden werden, dass es sich bei dem Gehaltswunsch nicht nur um Angaben "ins Blaue hinein", sondern um eine konkrete Gehaltsvorstellung gehandelt hat, nämlich ein Gehalt in Höhe des früheren Gehaltes zu erhalten. Dem Kläger war es auch bekannt, dass ein Monatsgehalt von 3.000,00 DM netto außerhalb seiner realistischen Möglichkeiten steht. Angesichts seiner seit Jahren bestehenden und nur von kurzfristigen Beschäftigungen unterbrochenen Arbeitslosigkeit, des zuletzt vor mehr als fünf Jahren erzielten Gehalts von monatlich 1.508,51 DM brutto und des der Alhi-Bemessung zugrunde liegenden fiktiven Arbeitsentgelts von monatlich 2.951,02 DM brutto konnte er nicht erwarten, ein Gehalt in der gewünschten Höhe zu verdienen. Mithin kann aus dem Verhalten des Klägers nur der Schluss gezogen werden, dass er kein Interesse an der angebotenen Arbeit hatte und das Arbeitsangebot nicht annehmen wollte.

Das SG hat auch zutreffend herausgestellt, dass der Kläger sich nicht so verhalten hat, wie dies üblicherweise von einem an der Arbeitsaufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden kann. Dem Arbeitslosen trifft die Obliegenheit, jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, eine ihm von der Beklagten angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu nutzen (BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 3 S 9). Dies ergibt sich aus dem Zweck der Sperrzeitregelung, die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte zu schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben bzw. an deren Behebung sie unbegründet nicht mithelfen. Der Arbeitslose muss sich daher als interessierter Stellenbewerber zeigen und sich so verhalten, wie es das Eigeninteresse einem vernünftigen Arbeitslosen, dem die Beklagte die Arbeitslosigkeit nicht durch finanzielle Zuwendungen erleichtert, gebieten würde (BayLSG NJW 1988, 3230). Diese Obliegenheit wird nicht schon dann verletzt, wenn der Arbeitslose dem potenziellen Arbeitgeber gegenüber lediglich unbefangen seine Wünsche, etwa Gehaltsvorstellungen, äußert. Dies gilt jedoch nicht, wenn er durch übertriebene Gehaltsvorstellungen den Arbeitgeber dazu veranlasst, ihn nicht einzustellen. Von einem an der Beschäftigungsaufnahme interessierten Bewerber, der sich nicht aus einer ungekündigten Stellung heraus sondern - wie der Kläger - als Wiedereinsteiger bewirbt, kann erwartet werden, dass er seine Vorstellungen an seine realistischen Möglichkeiten und an das vorherrschende Gehaltsgefüge beim potenziellen Arbeitgeber anpasst. Hingegen führt eine weit übertriebene Gehaltsvorstellung dazu, dass kein vernünftiger Arbeitgeber dazu bereit sein wird, einer Einstellung des Bewerbers näherzutreten.

Dies gilt auch für die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Fragen zu den Überstunden und zur Schichtarbeit. Berechtigte Wünsche an die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, die ein interessierter Bewerber vortragen kann, sind hierin nicht zu sehen. Die Ausführungen des Klägers, dass das Arbeitsamt Nürnberg mit der Regierung in Berlin die Überstunden abbauen wolle, er sich an mehr Beschäftigung beteilige und darum keine Überstunden im monatlichen Voraus machen wolle, kann ein potenzieller Arbeitgeber nur so verstehen, dass der Kläger grundsätzlich nicht bereit ist, Überstunden zu leisten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Anfügung, dass er zu Überstunden bereit wäre, falls ein Kfz-Kunde fünf Minuten vor Feierabend ein Problem mit seinem Auto habe. Dies zeigt nur die Bereitschaft des Klägers, im Ausnahmefall unvermeidbare Überstunden zu leisten. Ein Abweichen von der grundsätzlichen Einstellung, aus allgemein-politischen Erwägungen Überstunden abzulehnen, wird hieraus nicht deutlich. Berechtigte Gründe zur Nichtleistung von Schichtarbeit hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass er bisher noch nicht in Schichtarbeit gearbeitet habe, rechtfertigt nicht die Ablehnung von Schichtarbeit. Von einem interessierten Bewerber kann aber verlangt werden, dass er nicht gerechtfertigte Wünsche hintanstellt, um dem potenziellen Arbeitgeber nicht Gründe an die Hand zu geben, von einer Einstellung abzusehen.

Dass das Vermittlungsangebot vom 26.02.2001 nicht zu einer Beschäftigung geführt hat, war auch ursächlich für die fortbestehende Arbeitslosigkeit des Klägers. Die Beklagte muss nicht den Nachweis erbringen, dass der Kläger ohne sein Verhalten eingestellt worden wäre.

Nachdem sich der Kläger nicht auf einen wichtigen Grund für die Ablehnung des Angebots berufen kann und eine Verkürzung der Sperrzeit wegen Vorliegens einer besonderen Härte nicht in Betracht kommt (§ 144 Abs 3 SGB III idF vom 24.03.1997), ist eine Sperrzeit von 12 Wochen beginnend ab dem 27.02.2001, dem Tag nach dem erfolglosen Vorstellungsgespräch, bis zum 21.05.2001 eingetreten (§ 144 Abs 2 Satz 1 SGB III). Während dieser Zeit ruhte der Anspruch auf Alhi. Somit ist gegenüber der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass dieses Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten. Gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), der hier allein heranzuziehen ist, soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Der Kläger wusste auf Grund des ausgehändigten Merkblattes, dessen Erhalt er in seinem Fortzahlungsantrag vom 02.05.2000 unterschriftlich bestätigt hat, dass eine Sperrzeit eintritt, wenn er eine zumutbare Beschäftigung ohne wichtigen Grund nicht annimmt (Seite 43 des Merkblattes 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten", Stand April 2000). Sollte der Kläger weder das Merkblatt noch die Rechtsfolgenbelehrung des Vermittlungsangebotes gelesen haben, so hat er dann zumindest grob fahrlässig gehandelt. Die Nichtbeachtung eines nachweislich ausgehändigten Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand wird im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit begründen (vgl. hierzu: von Wulffen/Wiesner SGB X, 5.Aufl, § 45 RdNr 24). Es musste dem Kläger ohne Weiteres einleuchten, dass er durch seine Angaben bzw. Äußerungen das Arbeitsangebot durch schlüssiges Verhalten ablehnt und damit den Anspruch auf Alhi verliert. Anhaltspunkte dafür, dass er persönlich nicht dazu in der Lage gewesen wäre, dies zu erkennen, fehlen.

Die weiteren Voraussetzungen zur Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Vergangenheit (Anhörung, Einjahresfrist gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X) liegen ebenfalls vor. Ermessen hat die Beklagte nicht auszuüben (§ 330 Abs 3 SGB III). Die Aufhebung der bewilligten Leistung ist daher rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung ist § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X. Hinsichtlich der Höhe der Rückforderung bestehen keine Zweifel.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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