L 2 U 158/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 35/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 158/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 206/05 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.03.2004 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1966 geborene Kläger erlitt am 07.01.2000 Frakturen am rechten Bein.

Er hatte am 07.01.2000 seinen Schwager F. E. , den Beigeladenen, besucht. Im Rahmen einer kurzfristigen Mithilfe - es sollte eine Steinplatte mit einem Gabelstapler in eine Halle gefahren werden - stolperte der Kläger und wurde von dem Gabelstapler überrollt. Der Beigeladene gab im Schreiben vom 20.04.2000 an, der Kläger sei sein Schwager, er besuche das Ehepaar E. des Öfteren, sei auch Taufpate von deren Sohn. Am Unfalltag habe der Beigeladene eine Mauerplatte mit dem Stapler in die Halle bringen wollen. Aus Gefälligkeit habe der Kläger die Platte geführt und sei aus Unachtsamkeit unter die Räder des Staplers geraten.

Mit Schreiben vom 05.06.2000 erklärte die Beklagte, für den Unfall könnten keine Leistungen erbracht werden, da die Tätigkeit nicht über eine verwandtschaftliche Gefälligkeitsleistung hinausgegangen sei. Ein Arbeitsunfall habe also nicht vorgelegen.

Der Kläger wandte ein, der Unfall sei wie ein Arbeitsunfall zu entschädigen. Er habe etwa einmal wöchentlich Kontakt mit der Familie E. gehabt. Es sei nicht üblich, dass man sich gegenseitig helfe. Gegenseitige Hilfe habe nur selten stattgefunden. Zur Zeit des Unfalls sei der Kläger noch mit der Schwester von Frau E. verheiratet gewesen, habe aber in Scheidung gelebt. Er habe nur den Sohn der Familie E. , dessen Taufpate er sei, besuchen wollen.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2001 zurück.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, die Gefährdung seiner Person durch die Hilfeleistung sei nicht vorhersehbar gewesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.03.2004 wurde durch Beschluss des SG F. E. zum Verfahren beigeladen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.03.2004 abgewiesen. Den noch unbeeinflussten Angaben vom 15.02.2000 und 11.05.2000 sei offenkundig zu entnehmen, dass die Tätigkeit des Klägers durch sein verwandtschaftliches Verhältnis zum Beigeladenen geprägt gewesen sei. Die Hilfeleistung sei anlässlich eines der zahlreichen privaten Besuche und offensichtlich spontan erfolgt, da anscheinend kein betrieblicher Mitarbeiter zur Verfügung gestanden habe. Dass die Hilfeleistung nicht ganz ungefährlich gewesen sei, könne keine entscheidende Bedeutung bei der Gesamtwürdigung aller rechtserheblichen Fakten haben. Der Kläger habe somit nicht gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz gestanden, daher liege kein Arbeitsunfall vor.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, es stimme nicht, dass kein betrieblicher Mitarbeiter zur Verfügung gestanden habe.

Der Beigeladene erklärte im Schreiben vom 13.03.2001 gegenüber der Beklagten, der Kläger habe, wie schon vorher mehrere Male in gleicher Weise, bei dem Transport der schweren Platte durch ein Festhalten wie ein anderer Beschäftigter geholfen. Seine gegen die Beklagte gerichtete Klage (S 4 U 63/02) wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärung in der Hauptsache erledigt.

Der Beigeladene legte am 19.05.2004 Berufung ein.

Der Kläger stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 18.08.2004.

Der Beigeladene stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10.05.2005.

Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Klägers und des Beigeladenen sind zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung eines Arbeitsunfalles versagt. Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 8 Abs.1 SGB VII einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer der den Versicherungsschutz gemäß §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet.

Der Kläger war nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig. Dies würde als wesentliche Merkmale eine unselbständigen Arbeit voraussetzen, wie sie insbesondere in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird und eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, dessen Direktionsrecht der Beschäftigte unterliegt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Kläger nicht bei einer Berufstätigkeit verunglückte, sondern in seiner Freizeit aus freiem Willen seinem Schwager half.

Es besteht auch kein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs.2 SGB VII. Danach sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die wie ein Beschäftigter nach Abs.1 Nr.1 der Vorschrift tätig werden. Erforderlich ist eine ernstliche, dem Betrieb des Beigeladenen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaß- lichen Willen des Beigeladenen entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muss zudem in einem inneren Bezug zu dem unterstützten Unternehmen stehen (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr.123).

Der Kläger ist nicht wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs.2 SGB VII tätig geworden, sondern als Verschwägerter, da die zum Unfall führende Verrichtung nach Art und Umfang durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt war (vgl. BSG vom 30.07.1987, USK 780, 750). Bei Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten bzw. Verschwägerten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen geprägt sind, besteht kein Versicherungsschutz, wenn es sich lediglich um Dienste handelt, die ihr gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Je enger eine Gemeinschaft ist, um so größer wird der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten (vgl. BSG vom 30.05. 1988, USK 88, 47). Um eine derartige Tätigkeit handelt es sich hier. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass der Beigeladene zur Mithilfe eine weitere Person benötigt hätte, auch schließen Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen eine arbeitnehmenähnliche Tätigkeit des Verletzten nicht von vornherein aus. Handelt es sich jedoch um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst, der bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten oder Verschwägerten typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist, besteht kein Versicherungsschutz (vgl. BSG vom 17.03.1992, Breithaupt 1992, 903). Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Tätigkeit des Klägers um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst. Denn entscheidend ist das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit im Einzelfall. Dabei sind neben der Stärke der verwandtschaftlichen Beziehung die gesamten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der vorgesehenen Tätigkeit (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.30 m.w.N.). Der Kläger stand als Schwager des Beigeladenen und als Taufpate von dessen Sohn in engen verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Beigeladenen. Er hat selbst angegeben, dass er durchschnittlich wöchentlich Kontakt mit dem Beigeladenen und seiner Familie hatte. Im Übrigen verleihen die Umstände, unter denen der Kläger tätig wurde, seiner Mithilfe keinen arbeitnehmerähnlichen Charakter. Schon der geringe zeitliche Aufwand spricht dagegen. Unter Verwandten oder Freunden ist es allgemein üblich, solche kurzfristigen und keinerlei größere Anstrengung erfordernden Tätigkeiten aus Gefälligkeit auszuüben. Auch handelte es sich um eine Hilfstätigkeit, die auf keine besondere Gefährlichkeit schließen ließ. Erst die eigene Unaufmerksamkeit des Klägers führte, wie er selbst und der Beigeladene angegeben haben, zu dem Unfall.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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