L 2 U 130/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 877/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 130/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.12.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1949 geborene Kläger verletzte sich am 19.08.1998 an Kopf und rechter Schulter. Der Durchgangsarzt Professor Dr. H. diagnostizierte eine Kontusion der rechten Schulter.

Der Chirurg Prof.Dr.B. führte im Gutachten vom 10.12.1999 aus, der Kläger habe durch den Unfall eine craniale Aussprengung im Bereich des lateralen Claviculaendes erlitten, außerdem zeigten sich jetzt arthrotische Veränderungen im Schultereckgelenk rechts, die als posttraumatisch anzusehen seien. Unfallunabhängig bestehe ein Zustand nach Humerusfraktur links mit Schulterteilsteife. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzte er mit 10 v.H. ein.

Mit Bescheid vom 11.02.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen des Arbeitsunfalls ab; die Erwerbsfähigkeit sei über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus nicht in rentenberechtigendem Grad gemindert.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2000 zurück.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage zum Sozialgericht München hat der Kläger geltend gemacht, unfallunabhängige Erkrankungen lägen bei ihm nicht vor. Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr.F. hat im Gutachten vom 07.04.2002 ausgeführt, die Funktionsprüfung zeige, dass die rechte Schulter endgradig, die linke deutlich weniger bewegt werde. Rechts bestehe keine, links eine leichte Kontraktur. Die Höhe der MDE richte sich nach dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes. Bei einer aktiven Bewegung bis zu 140° sei eine MdE von 10 v.H. anzusetzen; die Instabilität im rechten Schultereckgelenk sei dabei berücksichtigt.

Der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr.L. hat im Gutachten vom 27.09.2002 zusammenfassend ausgeführt, die Bewertung der MdE sei unvollkommen, wenn man nicht den Vorschaden an der linken Schulter mit einbeziehe. Die MdE, die sich aufgrund der Funktionsstörung der rechten Schulter der glaubhaften Beschwerden und der jetzt fehlenden Kompensationsfähigkeit aufgrund der vorgeschädigtem linken Schulter ergebe, sei mit 20 v.H. zu bewerten.

Mit Urteil vom 05.12.2003 hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Vorschaden könne zwar rechtlich bedeutend sein, wenn zwischen ihm und dem durch einen Arbeitsunfall verursachten Körperschaden eine funktionelle Wechselwirkung bestehe. Der Versicherte müsse aufgrund des Vorschadens erheblich stärker betroffen sein, als ein gesunder Versicherter, der denselben unfallbedingten Schaden erlitten habe. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger schon deswegen nicht vor, weil die Funktionen des rechten Schultergelenks kaum eingeschränkt seien, wie Dr. F. überzeugend darlege. Nachdem Dr.L. ausdrücklich die Befunderhebung des Dr.F. für zutreffend erachtet habe, sei die Annahme einer verminderten Kompensationsfähigkeit nicht überzeugend. Die festgestellten geringfügigen Verletzungsfolgen der rechten Schulter beeinträchtigten den Kläger auch unter Berücksichtigung des Vorschadens nicht wesentlich mehr, als wenn die Verletzung einen gesunden Menschen getroffen hätte. Die geringfügige Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter könne zu keiner verminderten Kompensationsfähigkeit führen. Eine Erhöhung der MdE scheide deswegen aus.

Hiergegen richtet sich die Berufung vom 3.4. 2004.

Der Kläger stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 5.12. 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.2.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2000 zu verurteilen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalles vom 19.8.1998 Verletztenrente nach einem MdE-Grad von mindestens 20 v.H. zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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