L 10 B 180/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 11/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 180/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag, ihr für das Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II).

Die 1970 geborene Antragstellerin ist Eigentümerin eines Kfz Peugeot 206 Cabrio mit einem am 04.01.2005 geschätzten Wert von 12.550,00 EUR. Dieses Fahrzeug hatte sie im Juni 2003 als Ersteigentümerin erworben. Sie ist seit August 2003 Eigentümerin und Bewohnerin einer 4-Zimmer-Dachwohnung mit einer Grundfläche von 93,04 qm. Der Kaufpreis habe 80.000,00 EUR betragen und sie zahle 315,33 EUR an Schuldzinsen für die entsprechenden Darlehen. Die Klägerin besitzt eine Lebensversicherung, auf die sie bisher Beiträge in Höhe von 7.173,94 EUR eingezahlt und die - nach bereits erfolgter Auszahlung in Höhe von 4.600,00 EUR - einen Restrückkaufswert in Höhe von 5.439,70 EUR hat. Die Lebensversicherung läuft zum 01.01.2013 ab.

Mit Bescheid vom 25.01.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom 17.08.2004 auf Bewilligung von Alg II mangels Hilfebedürftigkeit ab. Bei der Antragstellerin sei anzurechnendes Vermögen in Höhe von 13.341,45 EUR abzüglich dem der Antragstellerin zustehenden Freibetrag in Höhe von 7.750,00 EUR vorhanden. Das Kfz sei bei der Vermögensberechnung mit 7.550,00 EUR zu berücksichtigen, denn als angemessen sei lediglich ein Kfz mit einem Wert von 5.000,00 EUR anzusehen. Das Wertguthaben auf einem Bausparvertrag in Höhe von 351,65 EUR sei ebenso zu berücksichtigen wie der Restrückkaufswert für die angegebene Lebensversicherung in Höhe von 5.439,70 EUR. Zur Frage der Anrechnung einer Unfallversicherung könnten derzeit noch keine Ausführungen gemacht werden. Den Widerspruch hiergegen wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2005 zurück. Das zu berücksichtigende verwertbare Vermögen in Höhe von 5.945,64 EUR samt der im März 2005 als Einkommen zu berücksichtigenden Eigenheimzulage in Höhe von 1.278,00 EUR führe zum Ausschluss der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin. Die Eigentumswohnung sei unangemessen groß. Angemessen für eine Einzelperson seien 50 qm bzw 2 Wohnräume. Ab 01.08.2005 seien daher nicht mehr die Kosten für eine entsprechend große Wohnung, sondern lediglich - fiktive - Mietkosten in Höhe von 266,00 EUR zuzüglich Heizkosten für eine angemessene Wohnung zu übernehmen. Hinsichtlich des während des Bezuges von Arbeitslosengeld angeschafften Cabriolets handle es sich zwar nicht um ein Luxusfahrzeug. Unter Berücksichtigung des Lebensumstandes "Arbeitslosigkeit" sei es aber nicht mehr als angemessen anzusehen. Das vorhandene verwertbare Bausparvermögen betrage 505,94 EUR. Auch die Lebensversicherung sei in Höhe des Restrückkaufwertes (5.439,70 EUR) verwertbar. Verbindlichkeiten aus der Anschaffung der Eigentumswohnung könnten nicht mit dem verwertbaren Vermögen verrechnet werden, zumal diesen Verbindlichkeiten auch der entsprechende Vermögenswert der Eigentumswohnung gegenüberstehe.

Die Antragstellerin hat hiergegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung vorläufiger Leistungen zu verurteilen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 23.03.2005 diesen Antrag abgelehnt. Ein Anspruch bestehe nicht, denn es sei verwertbares Vermögen bei der Antragstellerin vorhanden. Ein Kfz mit einem Wert von ca 12.550,00 EUR sei nicht mehr als angemessen anzusehen. Soweit dessen Wert 5.000,00 EUR übersteige, sei dieser Betrag als Vermögen zu berücksichtigen. Eine Verwertung der Lebensversicherung sei nicht als unwirtschaftlich anzusehen, denn der bereits ausbezahlte Betrag sowie der noch ausstehende Rückkaufswert würden die eingezahlten Beiträge übersteigen. Verbindlichkeiten aus dem Erwerb der Eigentumswohnung seien nicht zu berücksichtigen. Die Größe bzw die Anzahl der Räume dieser Eigentumswohnung seien einer Einzelperson nicht angemessen und es sei nicht Ziel des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), zu einer erheblichen Vermögensbildung beizutragen. Dabei sei nicht außer Acht zu lassen, dass der Wert der Wohnung die bestehenden Verbindlichkeiten tatsächlich wohl übersteigen werde.

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, bei dem Kfz handle es sich um ein für die Erwerbstätigkeit notwendiges Verkehrsmittel, nicht aber um einen Luxusvermögensgegenstand. Im Übrigen würde die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges mit einem Wert von ca 5000,00 EUR dazu führen, dass die Antragstellerin ein reparaturanfälliges Fahrzeug gegen ein noch gut erhaltenes Cabriolet eintauschen müsste, das aber auch im Laufe der Zeit an Wert verlieren und somit irgendwann die Grenze von 5.000,00 EUR erreichen würde. Die Verbindlichkeiten hinsichtlich der sehr günstig angeschafften Eigentumswohnung seien bei der Vermögensberechnung abzuziehen. Es handle sich um eine Wohnung mit vielen Dachschrägen. Eine kleinere Wohnung hätte nicht wesentlich weniger gekostet. Eigentümer einer bereits abbezahlten angemessenen Wohnimmobilie würden gegenüber der Klägerin bevorzugt werden.

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.03.2005, S 19 AS 11/05 ER, aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akte der Beklagten sowie auf die vorliegenden Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. -

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Sozialgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch ebenso als unbegründet wie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vornahmesachen ist § 86 b Abs 2 Satz 1 SGG. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog Sicherungsanordnung). Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog Regelungsanordnung). Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn die Antragstellerin begehrt die vorläufige Gewährung von Leistungen durch die Antragsgegnerin.

Eine Regelungsanordnung iS des § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für dass einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderung zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin einerseits sowie der öffentlichen Interessen oder Interessen anderer Personen andererseits zu prüfen, ob es der Antragstellerin zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl BayLSG, Beschluss vom 30.01.2003, L 10 B 157/02 AL PKH mwN). Dabei sind Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen (§§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG, 920 Abs 2, 294 Zivilprozessordnung -ZPO-).

Im vorliegenden Rechtsstreit fehlt es an einem Anordnungsgrund bzw an dessen Glaubhaftmachung. Der Bescheid vom 25.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2005 ist aufgrund einer summarischen Prüfung als rechtmäßig anzusehen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 19 ff SGB II. Sie ist nämlich nicht hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II. Hiernach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfgemeingeschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (2) aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Antragstellerin verfügt nach summarischer Prüfung über verwertbare Vermögensgegenstände, die als Vermögen iS des § 12 zu berücksichtigen sind und ihre Hilfebedürftigkeit damit ausschließen bzw sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um nicht verwertbare Vermögensgegenstände handelt.

Die Berücksichtigung des Restrückkaufs der Lebensversicherung und des Guthabens auf dem Bausparvertrag ist dabei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr streitig.

Hinsichtlich der Verbindlichkeiten für die Anschaffung der von der Antragstellerin selbstgenutzten Eigentumswohnung ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen des SG (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG) ergänzend auszuführen, dass gerade dann, wenn diese Wohnung als angemessen angesehen werden würde und somit nicht als Vermögen zu berücksichtigen wäre, ein Abzug der Darlehensverbindlichkeiten vom übrigen Vermögen nicht in Betracht käme. Dies würde nämlich zu einer Vermögensbildung beim Transferleistungsbezieher führen. Ist der Umfang der Eigentumswohnung aber als unangemessen anzusehen und somit deren Wert als Vermögen zu berücksichtigen, so wird dies im vorliegenden Rechtsstreit bei einem angegebenen Kaufpreis der Eigentumswohnung von 80.000,00 EUR und bestehenden Verbindlichkeiten von 80.000,00 EUR zu keinem weiteren Abzug beim zu berücksichtigenden Vermögen führen, Vermögenswert und Verbindlichkeiten würden sich ausgleichen. Im Übrigen hat die Beklagte die Wohnung nicht als Vermögen positiv berücksichtigt und kann daher auch nicht dafür bestehende Verbindlichkeiten beachten. Keine Rolle spielt dabei, ob die Anschaffung einer kleineren Wohnung im Verhältnis zu der Anschaffung dieser Wohnung nur unwesentlich günstiger gewesen sein soll, denn es ist allein auf die tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte abzustellen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann nicht verletzt sein, denn die Wohnung wurde von der Beklagten nicht als verwertbares Vermögen bislang berücksichtigt. Bei der Antragstellerin, die noch Verbindlichkeiten bezüglich des Eigentumserwerbs zu erfüllen hat, werden im Übrigen durch die Antragsgegnerin Unterkunftskosten berücksichtigt. Ob dabei - fiktive - Mietkosten für eine angemessene Wohnung oder die von der Antragstellerin zu erfüllenden Darlehensverpflichtungen - gegebenenfalls lediglich die Zinsverpflichtungen, nicht aber die Tilgungsleistungen - zu berücksichtigen sind, ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden, zumal die Antragsgegnerin als Unterkunftskosten 315,33 EUR beim Bedarf berücksichtigt hat und die Antragstellerin im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrages 326,00 EUR an Darlehensverpflichtungen (ggfs ohne Tilgung) angegeben hat.

Bezüglich des Kfz hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat nicht überzeugend dargelegt, dass es sich bei dem vorhandenen Kfz um ein angemessenes Fahrzeug handelt. Dabei sind die Lebensumstände während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II maßgebend (§ 12 Abs 3 Satz 2 SGB II). Offen gelassen werden kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Grenze der Angemessenheit bei 5.000,00 EUR - wie es die Beklagte getan hat - gezogen werden muss. Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass bei einem Wert des Fahrzeuges von mehr als 12.000,00 EUR dieses noch angemessen ist. Hierfür trägt sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Last der Glaubhaftmachung. Im Übrigen hat sie den Wert des Fahrzeuges noch im August 2004 auf 17.000,00 EUR eingeschätzt. Sie trägt dabei noch lediglich vor, ältere Fahrzeuge seien reparaturanfälliger bzw andere Fahrzeuge seien wertmäßig ähnlich einzuschätzen. Sie bringt jedoch nicht vor, weshalb dieses vorhandene Fahrzeug gerade angemessen sein soll und dass es sich bei dem von der Beklagten angenommenen Wert von 5.000,00 EUR um einen unzutreffenden Wert handelt. Damit fehlt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. Dabei spielt die Art des Fahrzeuges (Cabriolet) sowie die Kfz-Marke selbst zunächst keine Rolle. Diese Gesichtspunkte können jedoch bei gegebenenfalls sehr hohen Unterhaltskosten, Versicherungsbeiträgen oder Steuern möglicherweise zu berücksichtigen sein. Ob der von der Antragsgegnerin gezogene Umkehrschluss gerechtfertigt und der 5.000,00 EUR-Betrag eine Angemessenheit zutreffend begrenzt, ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu klären, dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Senat geht jedoch aufgrund summarischer Prüfung davon aus, dass ein Fahrzeug, das den von der Antragsgegnerin angenommenen Wert um nahezu 150 % übersteigt, nicht mehr als angemessen anzusehen ist und, wenn schon nicht insgesamt als anzurechnendes Vermögen anzusehen, so doch eine Berücksichtigung in Höhe des 5.000,00 EUR übersteigenden Betrages im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgen kann.

Im Hauptsacheverfahren ist auch zu klären, ob allein der Wert des Kfz oder ob auch der Zeitpunkt der Anschaffung und gegebenenfalls eine Reparaturanfälligkeit (so SG Aurich, Beschluss vom 24.02.2005 - S 15 AS 11/05 ER) oder andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, wobei im Gegensatz zum Beschluss des SG Aurich eine Reparaturanfälligkeit bei älteren Fahrzeugen nicht zwangsläufig unterstellt werden kann - konkrete Anhaltspunkte fehlen, zumal auch ältere Gebrauchtwagen mit Garantieleistungen versehen sein können - und die Antragstellerin das Kfz während des Bezugs von Alg angeschafft hat, zu einem Zeitpunkt also, zu dem ein eventuell reduzierter Lebensstandard bereits absehbar war.

Nach alledem kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels bestehender Hilfebedürftigkeit wegen zu berücksichtigenden Vermögens nicht in Betracht. Zu Recht hat das SG den Antrag deshalb abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen ist zurückzuweisen.

Mangels Erfolgsaussicht besteht auch kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (§ 73 a SGG iVm § 114 ff Zivilprozessordnung - ZPO -).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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