Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 LW 14/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 14/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 8/05 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvoll- streckung.
Die 1940 geborene Klägerin schloss mit ihrem damaligen Ehemann am 01.04.1989 einen Pachtvertrag über 12,83 ha landwirtschaftliche Flächen, 3,39 forstwirtschaftliche Flächen und 0,30 ha Teichfläche. Die Beklagte nahm die Klägerin mit Bescheid vom 01.08.1990 in das Mitgliederverzeichnis auf und stellte mit Wirkung vom 15.04.1989 Beitragsspflicht fest. Am 12.12.1989 ist bei der Beklagten ein Antrag auf Beitragszuschuss eingegangen. Dieser Zuschuss wurde der Klägerin erstmals mit Bescheid vom 27.02.1991 in Höhe von damals monatlich 106,00 DM gewährt. Mit Bescheid vom 08.10.1996 stellte die Beklagte fest, dass die Mitgliedschaft und Versicherungspflicht der Klägerin im Februar 1996 geendet habe. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Mindestgröße nach § 1 ALG unterschritten. In diesem Bescheid wurde auf den Beitragsrückstand in Höhe von DM 13.694,00 hingewiesen.
In der Zwischenzeit waren zahlreiche Ausstandsverzeichnisse von der Beklagten erstellt so z.B. am 12.05.1992; 07.04.1993, 21.06.1993, 19.08.1993, 21.06.1993, 14.10.1993, 01.02.1995, 02.06.1998 erstellt und der Klägerin zugestellt worden.
Aufgrund des Ausstandsverzeichnisses vom 02.06.1998 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht A. die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in das Grundstück E. Haus Nr., L ... Die Forderungssumme der Beklagten wurde mit DM 5.434,00 sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 120,00 DM insgesamt 5.554,00 DM angegeben.
Bereits 1993 waren andere Grundstücke der Klägerin damals noch im gemeinsamen Besitz mit ihrem Ehemann durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse zwangsversteigert worden. In alle Grundstücke hatten die landwirtschaftlichen Sozialversicherungskassen Zwangshypotheken eintragen lassen, nach der erfolgreichen Zwangsversteigerung im Jahre 1993 aber der Löschung der Zwangssicherungshypotheken zugestimmt. Ein Grundstück hatte G. Z. ersteigert, der mit Schreiben vom 30.04.1993 bei der Beklagten anfragte, welchen Kontostand das Betriebskonto aufweise und welche Verbindlichkeit er zu begleichen habe. Er legte diesbezüglich eine Vollmacht der Klägerin sowie ihres damaligen Ehemanns vor. Herrn Z. wurde mitgeteilt dass die Rückstände bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft 2.212,10 DM bei der landwirtschaftlichen Alterskasse 7.770, 00 DM und bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse 3.841,50 DM betrage. Herr Z. hat das Grundstück anschließend zur Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes an die Klägerin verpachtet.
Zur Niederschrift des Amtsgerichts A. legte die Klägerin am 27.02.2003 Klage ein mit dem Antrag festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus den Ausstandsverzeichnissen der landwirtschaftlichen Alterskasse unzulässsig sei und für sie keine Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Alterskasse bestehe. Die Beklagte könne keine Beitragszahlung fordern. Gleichzeitig wurde beantragt, die Zwangsvollstreckung aufgrund des Ausstandsverzeichnisses vom 13.04.1993 und 21.06.1993 im Grundbuch von E. Bl. 317 einstweilen einzustellen. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass sie nie Beiträge bezahlt habe, da der Pachtvertrag mit ihrem damaligen Ehemann nachträglich ungültig gewesen sei und sie deshalb nicht bei der Beklagten versichert war. Zwischenzeitlich gehöre ihr der landwirtschaftliche Besitz nicht mehr, da alles verkauft oder versteigert wurde. Der Grundbesitz Grundbuchblatt 317 in E. sei ihr Vorbehaltsgut und habe nichts mit dem Anwesen in S. zu tun. Den Einheitslandpachtvertrag vom 12.04.1989 fügte sie bei.
Die Beklagte hatte am 17.02.2003 beim Amtsgericht A. Antrag auf Zwangsversteigerung aufgrund der eingetragenen Zwangshypothek vom 23.08.1993 wegen einer Forderung in Höhe von 1.022,58 gestellt.
Gegenüber dem Sozialgericht führte die Beklagte aus, die Klägerin habe in der Vergangenheit genügend Zeit gehabt, die Rückstände zu bezahlen. Da dies nicht geschehen sei, habe sie sich gezwungen gesehen, im Wege der Zwangsvollstreckung die Beitragsforderung beizutreiben.
Das Amtsgericht A. räumte der Klägerin unter dem Datum 21.05.2003 bis einschließlich 30.06.2003 die Möglichkeit ein, beim Sozialgericht eine Vollstreckungseinstellung zu erwirken.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.06.2000 übergab die Beklagtenvertreterin einen Pachtvertrag zwischen der Klägerin und G. Z. vom 01.10.1993 und eine Bestätigung vom 08.07.1996. Der Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilig einzustellen, wurde vom Klageverfahren getrennt. Die Klägerin erklärte, sie lege Wert darauf, dass das Grundstück nicht zwangsversteigert werde; sie sei deshalb bereit, die gesamte LVA-Rente an die Beklagte bis zur Begleichung deren Forderung abzutreten.
Das Sozialgericht lehnte mit Beschluss vom 27.06.2003 den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ab und begründete dies damit, dass die von der Klägerin eingereichte Vollstreckungsabwehrklage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen beträffen den Beitragsanspruch selbst. Solche Einwendungen seien jedoch entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Bescheides beziehungsweise nach Eintritt der Fälligkeit der Beiträge entstanden sind. Solche Einwendungen habe die Klägerin nicht erhoben, auch der Einwand, der 1989 geschlossene Pachtvertrag sei ungültig, stelle keine solche Einwendung dar.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde vom Senat mit Beschluss vom 14.08.2003 aus den gleichen Gründen der Erfolgslosigkeit der Vollstreckungsabwehrklage zurückgewiesen. Einwendungen, die bereits vor Erlass des Vollstreckungstitels - hier des Ausstandsverzeichnisses - objektiv entstanden seien, könnten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr geltend gemacht werden. Unerheblich sei, ob das Grundstück in das die Zwangsvollstreckung betrieben werde, zu dem die Beitragspflicht begründenden landwirtschaftlichen Betrieb gehöre, da die Zwangsvollstreckung aus einer Beitragsforderung nicht auf die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Liegenschaft beschränkt sei, sondern sich auf das gesamte Privatvermögen des Beitragspflichtigen erstrecken könne. Es ergäben sich auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesicherte Forderung nach Erlass des Ausstandsverzeichnisses erloschen sei.
Das Amtsgericht A. - Vollstreckungsgericht - erließ am 08.10.2003 einen Beschluss und ließ den Beitritt zur Zwangsversteigerung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigungen der Ausstandsverzeichnisse vom 14.10.1993 und 01.02.1995 wegen eines dinglichen Anspruchs im Betrage von Euro 2.666,90 und Vollstreckungskosten von 30,68 Euro sowie der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung zu. Die Klägerin wurde in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstweilen und auf Dauer von höchstens 6 Monaten einzustellen ist wenn Aussicht bestehe, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden werde.
Diesen Antrag stellte die Klägerin am 24.10.2003 beim Amtsgericht A. und teilte mit, an die Gläubigerin auf die Rückstände zweimal 2.000,00 Euro überwiesen zu haben. Gegenüber dem Amtsgericht bestätigte die Beklagte den Eingang von 4.000,00 Euro und stellte eine Abrechnung auf. Es ergebe sich, dass noch eine Restforderung in Höhe von 1.259,59 Euro bestehe. Die Forderung aus dem Antrag auf Zwangsversteigerung vom 17.02.2003 sei beglichen,so dass dieser Antrag zurückgenommen werde. Die weiteren Zahlungen würden auf ältere Rückstände verbucht. Wie aus den Vollstreckungstiteln ersichtlich hätten Beitragsrückstände seit April 1992 bestanden. Die Klägerin mache keine Vorschläge, wie sie die weiteren Rückstände begleichen wolle.
In der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2004 vor dem SG übergab die Beklagtenvertreterin einen Beschluss des Amtsgerichts A. vom 21.01.2004. Danach wurde die Zwangsversteigerung gemäß § 30a ZVG bis zum 31.07.2004 einstweilen eingestellt. Der Schuldnerin wurde zur Auflage gemacht ab 01.02.2004 Teilzahlungen in Höhe von monatlich 200,00 an die Gläubigerin zu entrichten.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 31.03.2004 die Klage ab. Es bejahte seine Zuständigkeit als Prozessgericht im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO und hielt die Vollstreckungsabwehrklage für zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 767 ZPO seien Einwendungen, die den festgestellten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen (Abs. 1). Sie seien nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach den Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch den Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (Abs. 2). Einwendungen die bereits vor Erlass der Vollstreckungstitel, hier der Ausstandsverzeichnisse, objektiv entstanden sind könnten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr geltend gemacht werden. Die Klägerin mache aber gerade solche Einwände geltend, wenn sie vortrage, von Beginn an habe keine Versicherungspflicht bei der Beklagten bestanden. Deshalb sei dieser Einwand im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nicht zulässig. Die Einwendungen der Klägerin richteten sich allein gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungstitel. Dies sei jedoch nicht Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage. Das Gericht habe daher nicht zu prüfen gehabt, ob die bestandskräftig gewordenen Ausstandsverzeichnisse rechtmäßig sind und zum Zeitpunkt ihres Erlasses die darin titulierten Beitrags- und Kostenforderung tatsächlich bestanden haben. Auch der Antrag der Klägerin, festzustellen, sie sei nie versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten gewesen, sei unzulässig. Die Klägerin habe, den Bescheid der Beklagten vom 01.08.1990,mit dem diese die Versicherungspflicht festgestellt habe, sowie alle Ausstandsverzeichnisse bestandskräftig werden lassen. Die Klägerin könne nun nicht mit einer nicht fristgebunden Feststellungsklage die Bestandskraft dieser Bescheide anfechten. Einen Antrag nach 44 SGB X auf Prüfung, ob Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, habe die Klägerin bei der Beklagten nie gestellt. Auch sonst habe sie vor Klageerhebung am 27.02.2003 gegenüber der Beklagten nie Bedenken gegen die angenommene Versicherungs- und Beitragspflicht geäußert. Die Feststellungsklage werde auch nicht dadurch zulässig, dass sie im Verbund mit einer Vollstreckungsabwehrklage erhoben wurde. Zwar lasse § 256 Abs. 2 ZPO eine solche Feststellungsklage zu, jedoch sei diese Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar, da das sozialgerichtliche Verfahren hier eine eigene Regelung enthalte, die nicht über § 202 SGG durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen der ZPO ergänzt werden müsse.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren. Es habe keine Versicherungspflicht für sie bei der LAK oder LKK bestanden, denn sie sei noch mit ihrem Mann versichert gewesen und zur Arbeit gegangen. Zwei Versicherungen habe sie nicht bezahlen müssen, denn dies sei rechtswidrig. Sie habe sowohl in F. als auch in B. immer Einsprüche erhoben auch 1991 bis 1996, diese seien leider verschwunden oder vernichtet worden. Es werde hier jahrzehntelanger räuberischer Versicherungsbetrug betrieben. Die Gerichtsverhandlung beim Sozialgericht Nürnberg könne sie nicht akzeptieren, die Richter hätten nicht einmal Bescheid gewusst.
Auf Veranlassung des Senats fertigte die Beklagte eine Aufstellung über die Restforderungen aus den Ausstandsverzeichnissen sowie die Vollstreckungskosten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.03.2004 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus den Ausstandsverzeichnissen der Beklagten unzulässig ist und keine Versicherungspflicht bei der Beklagten besteht bzw. bestand.
Die Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Nürnberg und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151 SGG).
Das Sozialgericht hat in dem Klageantrag zu Recht eine Voll- streckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO gesehen und seine Zuständigkeit gemäß § 51 Abs. 1 SGG bejaht, die Klage aber zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Nach § 198 Abs. 1 SGG gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend, so dass zwar das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll, Vollstreckungsgericht ist, die Zuständigkeit der Sozialgerichte aber wegen Verfahren, die nicht dem Vollstreckungsgericht zugewiesen sind, erhalten bleibt (vgl. Jens Meyer-Ladewig, SGG 8. Auflage, § 198 Rz. 5, 5 a). Deshalb bietet § 767 Abs. 1 ZPO in der Vollstreckungsabwehrklage dem Schuldner die Möglichkeit Einwendungen gegen den Anspruch selbst im Rahmen dieses Verfahrens geltend zu machen. Streitgegenstand ist damit die Unzulässigkeit der Zwangsvoll-streckung aus dem Titel (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 767 Anm. 3, vgl. außerdem Krasney in KassKomm § 66 SGB X, Anm. 30), während für Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht zuständig ist und dort nach § 766 ZPO Vollstreckungserinnerung eingelegt werden könnte. Da die Klägerin aber ausschließlich ihre Beitragspflicht bestreitet, handelt es sich, wie auch das SG zu Recht ausführt, um eine Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 ZPO. Da die Beklagte die Vollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek beim Amtsgericht, Vollstreckungsgericht, beantragt hat und auch die Verwertung dieser Zwangshypothek dort betreibt, handelt es sich nicht um eine Vollstreckung nach § 200 SGG. Allerdings wäre auch für diese Fälle die Vollstreckungsgegenklage entsprechend § 767 ZPO bei den Sozialgerichten zu erheben (vgl. Jens Meyer-Ladewig § 200 Anm. 5). Weiter hat das Sozialgericht zu Recht festgestellt, dass diese zulässige Vollstreckungsabwehrklage unbegründet ist, da die Klägerin nur Einwendungen vorbringt, die bereits vor Erlass der Ausstandsverzeichnisse objektiv entstanden sind und deshalb im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nicht berücksichtigungsfähig sind. Nach § 767 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Leistungsbescheides bzw. nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind und durch Widerspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. In diesem Rahmen sind deshalb nur rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen zu berücksichtigen wie z.B. Erfüllung , Verzicht etc. (Thomas-Putzo § 767 ZPO Anm. 20). Das von der Klägerin hauptsächlich vorgebrachte Argument, sie sei nicht beitragspflichtig gewesen, da der Pachtvertrag mit ihrem Ehemann nicht gültig sei, kann deshalb, da es sich auf die Zeit vor Fälligkeit der Beiträge und vor Erstellung der Ausstandsverzeichnisse bezieht, nicht berücksichtigt werden.
Es wird insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Darstellung der Gründe des Sozialgerichts Bezug genommen.
Der Bescheid der Beklagten über die Aufnahme in die landwirtschaftliche Alterskasse wurde von der Klägerin nicht angefochten, sie hat auch jahrelang die Beitragsbescheide beziehungsweise Ausstandsverzeichnisse nicht angefochten und erst im Rahmen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgetragen, dass der Pachtvertrag zwischen ihr und ihrem Ehemann ungültig gewesen sei. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe bereits ab 1991 Einsprüche eingelegt, blieb unbewiesen. Ihre pauschalen Anschuldigungen gegen alle Beteiligten sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Verbindlichkeit der Bescheide aufkommen zu lassen.
Es findet sich in den Akten außerdem kein Hinweis darauf, dass die Klägerin nicht bis 1996 das landwirtschaftliche Anwesen betrieben hat. Denn es teilte z.B. der Käufer Herr Z. mit, das Grundstück, das er erworben hat, an die Klägerin verpachtet zu haben, damit diese den Betrieb weiterführe. Die Klägerin selbst hat später mitgeteilt, dass das landwirtschaftliche Anwesen ab 1999 nicht mehr betrieben wurde.
Ob die Klägerin, die nach eigenen Angaben ab 1991 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, in ihrer Person Befreiungsvoraussetzungen erfüllte, kann nicht geprüft werden, da weder die Höhe der Einkünfte, noch die Sozialversicherungspflicht an sich bekannt ist. Es fehlt außerdem ein diesbezüglicher Befreiungsantrag der Klägerin. Anhaltspunkte für eine besondere Beratungspflicht der Beklagten sind den vorhandenen Aktenunterlagen nicht zu entnehmen, da Vorsprachen der Klägerin aus der Zeit bis 1996 in den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert sind. Auch die Informationen über die abhängige Beschäftigung oder eine Ungültigkeit des Pachtvertrages durch entsprechenden Vortrag der Klägerin vor 1996 sind nicht nachweisbar.
Soweit die Klägerin vorbringt, die Forderungen seien durch Herrn Z. zu begleichen gewesen, ist dies nur soweit richtig, als dieser die Forderungen zu begleichen hatte und auch beglichen hat, die als Zwangssicherungshypothek auf dem von ihm erworbenen Grundstück eingetragen waren. Es ist nicht erkennbar, dass diese Abwicklung nicht korrekt vorgenommen wurde und die Beklagte zu Recht die jeweiligen Löschungsbewilligungen erteilt hat. Das letzte Ausstandsverzeichnis auf das die Beklagte ihre Forderungen stützt datiert vom 02.06.1998 und wies damals einen Gesamtbetrag von 5.434,00 DM auf. Dieses Ausstandsverzeichnis ist von der Klägerin nicht angefochten worden, denn der Widerspruch, den sie auf der Rückseite eines Schreibens der landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 25.08.1998 eingereicht hat bezieht sich nicht auf dieses Ausstandsverzeichnis, sondern viel mehr auf den Bescheid, auf den er geschrieben wurde und mit welchem die Krankenkasse für die Zeit ab 01.07.1998 eine Beitragsforderung für die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Arbeitslosigkeit und der daraus resultierenden Krankenversicherungspflicht festgestellt hat. Berücksichtigungsfähige Einwendungen gegen die Beitragsforderungen der landwirtschaftlichen Alterskasse können also nicht festgestellt werden. Gegen die Höhe der Restforderung macht die Klägerin keine Einwendungen geltend, sowie sie überhaupt weder die Berechnungen noch die Geltendmachung von Säumniszuschlägen rügt.
Die Aufstellung, die die Beklagte für den Bereich der landwirtschaftlichen Alterskasse auf Veranlassung des Senats erstellt hat, zeigt, dass die Berechnungen und die Forderungen richtig aufgestellt und Zahlungseingänge entsprechend berücksichtigt wurden. Es bestehen deshalb keine Zweifel an der von der Beklagten noch festgestellten Restforderung, die mit der Versteigerung des Grundstückes befriedigt werden sollte. Soweit die Klägerin gegenüber dem Amtsgericht zunächst eine Unterbrechung der Zwangsmaßnahme beantragt hatte, ist dieser Beschluss des Amtsgerichts zwischenzeitlich durch einen weiteren Beschluss aufgehoben worden, da die Klägerin der von ihr selbst vorgeschlagenen Ratenzahlung nicht nachgekommen ist (Beschluss des Amtsgerichts vom 03.05.2004, die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde vom Landgericht A. mit Beschluss vom 01.06.2004 zurückgewiesen).
Bei einem gemäß § 77 SGG bindenden Beitragsbescheid könnte sie mit ihrem Vorbringen nur in einem den Aufnahmebescheid überprüfenden Verwaltungsverfahren gehört werden, deshalb hat das SG auf § 44 SGB X hingewiesen. Ein solcher Antrag wurde von der Klägerin bisher aber nicht gestellt und es liegt keine entsprechende Verwaltungsentscheidung der Beklagten dazu vor.
In diesem Zusammenhang sei auch daraufhingewiesen, dass eine Anfechtung der Beitragspflicht aus der Sicht des wohlverstandenen Interesses der Klägerin nicht sinnvoll erscheint, denn damit würden die u. a. durch Zwangsversteigerungen bei der Beklagten eingezahlten Beiträge zurückerstattet und es entfiele ein Versicherungsschutz der Klägerin.
Somit ergab auch die Überprüfung durch den Senat keine der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden Gründe, die nach dem Erlaß des Vollstreckungstitels entstanden sind und somit bei der Vollstreckungsgegenklage berücksichtigt werden könnten. Das Sozialgericht hat daher zur Recht die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvoll- streckung.
Die 1940 geborene Klägerin schloss mit ihrem damaligen Ehemann am 01.04.1989 einen Pachtvertrag über 12,83 ha landwirtschaftliche Flächen, 3,39 forstwirtschaftliche Flächen und 0,30 ha Teichfläche. Die Beklagte nahm die Klägerin mit Bescheid vom 01.08.1990 in das Mitgliederverzeichnis auf und stellte mit Wirkung vom 15.04.1989 Beitragsspflicht fest. Am 12.12.1989 ist bei der Beklagten ein Antrag auf Beitragszuschuss eingegangen. Dieser Zuschuss wurde der Klägerin erstmals mit Bescheid vom 27.02.1991 in Höhe von damals monatlich 106,00 DM gewährt. Mit Bescheid vom 08.10.1996 stellte die Beklagte fest, dass die Mitgliedschaft und Versicherungspflicht der Klägerin im Februar 1996 geendet habe. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Mindestgröße nach § 1 ALG unterschritten. In diesem Bescheid wurde auf den Beitragsrückstand in Höhe von DM 13.694,00 hingewiesen.
In der Zwischenzeit waren zahlreiche Ausstandsverzeichnisse von der Beklagten erstellt so z.B. am 12.05.1992; 07.04.1993, 21.06.1993, 19.08.1993, 21.06.1993, 14.10.1993, 01.02.1995, 02.06.1998 erstellt und der Klägerin zugestellt worden.
Aufgrund des Ausstandsverzeichnisses vom 02.06.1998 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht A. die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in das Grundstück E. Haus Nr., L ... Die Forderungssumme der Beklagten wurde mit DM 5.434,00 sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 120,00 DM insgesamt 5.554,00 DM angegeben.
Bereits 1993 waren andere Grundstücke der Klägerin damals noch im gemeinsamen Besitz mit ihrem Ehemann durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse zwangsversteigert worden. In alle Grundstücke hatten die landwirtschaftlichen Sozialversicherungskassen Zwangshypotheken eintragen lassen, nach der erfolgreichen Zwangsversteigerung im Jahre 1993 aber der Löschung der Zwangssicherungshypotheken zugestimmt. Ein Grundstück hatte G. Z. ersteigert, der mit Schreiben vom 30.04.1993 bei der Beklagten anfragte, welchen Kontostand das Betriebskonto aufweise und welche Verbindlichkeit er zu begleichen habe. Er legte diesbezüglich eine Vollmacht der Klägerin sowie ihres damaligen Ehemanns vor. Herrn Z. wurde mitgeteilt dass die Rückstände bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft 2.212,10 DM bei der landwirtschaftlichen Alterskasse 7.770, 00 DM und bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse 3.841,50 DM betrage. Herr Z. hat das Grundstück anschließend zur Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes an die Klägerin verpachtet.
Zur Niederschrift des Amtsgerichts A. legte die Klägerin am 27.02.2003 Klage ein mit dem Antrag festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus den Ausstandsverzeichnissen der landwirtschaftlichen Alterskasse unzulässsig sei und für sie keine Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Alterskasse bestehe. Die Beklagte könne keine Beitragszahlung fordern. Gleichzeitig wurde beantragt, die Zwangsvollstreckung aufgrund des Ausstandsverzeichnisses vom 13.04.1993 und 21.06.1993 im Grundbuch von E. Bl. 317 einstweilen einzustellen. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass sie nie Beiträge bezahlt habe, da der Pachtvertrag mit ihrem damaligen Ehemann nachträglich ungültig gewesen sei und sie deshalb nicht bei der Beklagten versichert war. Zwischenzeitlich gehöre ihr der landwirtschaftliche Besitz nicht mehr, da alles verkauft oder versteigert wurde. Der Grundbesitz Grundbuchblatt 317 in E. sei ihr Vorbehaltsgut und habe nichts mit dem Anwesen in S. zu tun. Den Einheitslandpachtvertrag vom 12.04.1989 fügte sie bei.
Die Beklagte hatte am 17.02.2003 beim Amtsgericht A. Antrag auf Zwangsversteigerung aufgrund der eingetragenen Zwangshypothek vom 23.08.1993 wegen einer Forderung in Höhe von 1.022,58 gestellt.
Gegenüber dem Sozialgericht führte die Beklagte aus, die Klägerin habe in der Vergangenheit genügend Zeit gehabt, die Rückstände zu bezahlen. Da dies nicht geschehen sei, habe sie sich gezwungen gesehen, im Wege der Zwangsvollstreckung die Beitragsforderung beizutreiben.
Das Amtsgericht A. räumte der Klägerin unter dem Datum 21.05.2003 bis einschließlich 30.06.2003 die Möglichkeit ein, beim Sozialgericht eine Vollstreckungseinstellung zu erwirken.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.06.2000 übergab die Beklagtenvertreterin einen Pachtvertrag zwischen der Klägerin und G. Z. vom 01.10.1993 und eine Bestätigung vom 08.07.1996. Der Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilig einzustellen, wurde vom Klageverfahren getrennt. Die Klägerin erklärte, sie lege Wert darauf, dass das Grundstück nicht zwangsversteigert werde; sie sei deshalb bereit, die gesamte LVA-Rente an die Beklagte bis zur Begleichung deren Forderung abzutreten.
Das Sozialgericht lehnte mit Beschluss vom 27.06.2003 den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ab und begründete dies damit, dass die von der Klägerin eingereichte Vollstreckungsabwehrklage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen beträffen den Beitragsanspruch selbst. Solche Einwendungen seien jedoch entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Bescheides beziehungsweise nach Eintritt der Fälligkeit der Beiträge entstanden sind. Solche Einwendungen habe die Klägerin nicht erhoben, auch der Einwand, der 1989 geschlossene Pachtvertrag sei ungültig, stelle keine solche Einwendung dar.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde vom Senat mit Beschluss vom 14.08.2003 aus den gleichen Gründen der Erfolgslosigkeit der Vollstreckungsabwehrklage zurückgewiesen. Einwendungen, die bereits vor Erlass des Vollstreckungstitels - hier des Ausstandsverzeichnisses - objektiv entstanden seien, könnten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr geltend gemacht werden. Unerheblich sei, ob das Grundstück in das die Zwangsvollstreckung betrieben werde, zu dem die Beitragspflicht begründenden landwirtschaftlichen Betrieb gehöre, da die Zwangsvollstreckung aus einer Beitragsforderung nicht auf die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Liegenschaft beschränkt sei, sondern sich auf das gesamte Privatvermögen des Beitragspflichtigen erstrecken könne. Es ergäben sich auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesicherte Forderung nach Erlass des Ausstandsverzeichnisses erloschen sei.
Das Amtsgericht A. - Vollstreckungsgericht - erließ am 08.10.2003 einen Beschluss und ließ den Beitritt zur Zwangsversteigerung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigungen der Ausstandsverzeichnisse vom 14.10.1993 und 01.02.1995 wegen eines dinglichen Anspruchs im Betrage von Euro 2.666,90 und Vollstreckungskosten von 30,68 Euro sowie der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung zu. Die Klägerin wurde in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstweilen und auf Dauer von höchstens 6 Monaten einzustellen ist wenn Aussicht bestehe, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden werde.
Diesen Antrag stellte die Klägerin am 24.10.2003 beim Amtsgericht A. und teilte mit, an die Gläubigerin auf die Rückstände zweimal 2.000,00 Euro überwiesen zu haben. Gegenüber dem Amtsgericht bestätigte die Beklagte den Eingang von 4.000,00 Euro und stellte eine Abrechnung auf. Es ergebe sich, dass noch eine Restforderung in Höhe von 1.259,59 Euro bestehe. Die Forderung aus dem Antrag auf Zwangsversteigerung vom 17.02.2003 sei beglichen,so dass dieser Antrag zurückgenommen werde. Die weiteren Zahlungen würden auf ältere Rückstände verbucht. Wie aus den Vollstreckungstiteln ersichtlich hätten Beitragsrückstände seit April 1992 bestanden. Die Klägerin mache keine Vorschläge, wie sie die weiteren Rückstände begleichen wolle.
In der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2004 vor dem SG übergab die Beklagtenvertreterin einen Beschluss des Amtsgerichts A. vom 21.01.2004. Danach wurde die Zwangsversteigerung gemäß § 30a ZVG bis zum 31.07.2004 einstweilen eingestellt. Der Schuldnerin wurde zur Auflage gemacht ab 01.02.2004 Teilzahlungen in Höhe von monatlich 200,00 an die Gläubigerin zu entrichten.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 31.03.2004 die Klage ab. Es bejahte seine Zuständigkeit als Prozessgericht im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO und hielt die Vollstreckungsabwehrklage für zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 767 ZPO seien Einwendungen, die den festgestellten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen (Abs. 1). Sie seien nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach den Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch den Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (Abs. 2). Einwendungen die bereits vor Erlass der Vollstreckungstitel, hier der Ausstandsverzeichnisse, objektiv entstanden sind könnten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr geltend gemacht werden. Die Klägerin mache aber gerade solche Einwände geltend, wenn sie vortrage, von Beginn an habe keine Versicherungspflicht bei der Beklagten bestanden. Deshalb sei dieser Einwand im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nicht zulässig. Die Einwendungen der Klägerin richteten sich allein gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungstitel. Dies sei jedoch nicht Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage. Das Gericht habe daher nicht zu prüfen gehabt, ob die bestandskräftig gewordenen Ausstandsverzeichnisse rechtmäßig sind und zum Zeitpunkt ihres Erlasses die darin titulierten Beitrags- und Kostenforderung tatsächlich bestanden haben. Auch der Antrag der Klägerin, festzustellen, sie sei nie versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten gewesen, sei unzulässig. Die Klägerin habe, den Bescheid der Beklagten vom 01.08.1990,mit dem diese die Versicherungspflicht festgestellt habe, sowie alle Ausstandsverzeichnisse bestandskräftig werden lassen. Die Klägerin könne nun nicht mit einer nicht fristgebunden Feststellungsklage die Bestandskraft dieser Bescheide anfechten. Einen Antrag nach 44 SGB X auf Prüfung, ob Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, habe die Klägerin bei der Beklagten nie gestellt. Auch sonst habe sie vor Klageerhebung am 27.02.2003 gegenüber der Beklagten nie Bedenken gegen die angenommene Versicherungs- und Beitragspflicht geäußert. Die Feststellungsklage werde auch nicht dadurch zulässig, dass sie im Verbund mit einer Vollstreckungsabwehrklage erhoben wurde. Zwar lasse § 256 Abs. 2 ZPO eine solche Feststellungsklage zu, jedoch sei diese Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar, da das sozialgerichtliche Verfahren hier eine eigene Regelung enthalte, die nicht über § 202 SGG durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen der ZPO ergänzt werden müsse.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren. Es habe keine Versicherungspflicht für sie bei der LAK oder LKK bestanden, denn sie sei noch mit ihrem Mann versichert gewesen und zur Arbeit gegangen. Zwei Versicherungen habe sie nicht bezahlen müssen, denn dies sei rechtswidrig. Sie habe sowohl in F. als auch in B. immer Einsprüche erhoben auch 1991 bis 1996, diese seien leider verschwunden oder vernichtet worden. Es werde hier jahrzehntelanger räuberischer Versicherungsbetrug betrieben. Die Gerichtsverhandlung beim Sozialgericht Nürnberg könne sie nicht akzeptieren, die Richter hätten nicht einmal Bescheid gewusst.
Auf Veranlassung des Senats fertigte die Beklagte eine Aufstellung über die Restforderungen aus den Ausstandsverzeichnissen sowie die Vollstreckungskosten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.03.2004 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus den Ausstandsverzeichnissen der Beklagten unzulässig ist und keine Versicherungspflicht bei der Beklagten besteht bzw. bestand.
Die Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Nürnberg und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151 SGG).
Das Sozialgericht hat in dem Klageantrag zu Recht eine Voll- streckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO gesehen und seine Zuständigkeit gemäß § 51 Abs. 1 SGG bejaht, die Klage aber zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Nach § 198 Abs. 1 SGG gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend, so dass zwar das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll, Vollstreckungsgericht ist, die Zuständigkeit der Sozialgerichte aber wegen Verfahren, die nicht dem Vollstreckungsgericht zugewiesen sind, erhalten bleibt (vgl. Jens Meyer-Ladewig, SGG 8. Auflage, § 198 Rz. 5, 5 a). Deshalb bietet § 767 Abs. 1 ZPO in der Vollstreckungsabwehrklage dem Schuldner die Möglichkeit Einwendungen gegen den Anspruch selbst im Rahmen dieses Verfahrens geltend zu machen. Streitgegenstand ist damit die Unzulässigkeit der Zwangsvoll-streckung aus dem Titel (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 767 Anm. 3, vgl. außerdem Krasney in KassKomm § 66 SGB X, Anm. 30), während für Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht zuständig ist und dort nach § 766 ZPO Vollstreckungserinnerung eingelegt werden könnte. Da die Klägerin aber ausschließlich ihre Beitragspflicht bestreitet, handelt es sich, wie auch das SG zu Recht ausführt, um eine Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 ZPO. Da die Beklagte die Vollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek beim Amtsgericht, Vollstreckungsgericht, beantragt hat und auch die Verwertung dieser Zwangshypothek dort betreibt, handelt es sich nicht um eine Vollstreckung nach § 200 SGG. Allerdings wäre auch für diese Fälle die Vollstreckungsgegenklage entsprechend § 767 ZPO bei den Sozialgerichten zu erheben (vgl. Jens Meyer-Ladewig § 200 Anm. 5). Weiter hat das Sozialgericht zu Recht festgestellt, dass diese zulässige Vollstreckungsabwehrklage unbegründet ist, da die Klägerin nur Einwendungen vorbringt, die bereits vor Erlass der Ausstandsverzeichnisse objektiv entstanden sind und deshalb im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nicht berücksichtigungsfähig sind. Nach § 767 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Leistungsbescheides bzw. nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind und durch Widerspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. In diesem Rahmen sind deshalb nur rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen zu berücksichtigen wie z.B. Erfüllung , Verzicht etc. (Thomas-Putzo § 767 ZPO Anm. 20). Das von der Klägerin hauptsächlich vorgebrachte Argument, sie sei nicht beitragspflichtig gewesen, da der Pachtvertrag mit ihrem Ehemann nicht gültig sei, kann deshalb, da es sich auf die Zeit vor Fälligkeit der Beiträge und vor Erstellung der Ausstandsverzeichnisse bezieht, nicht berücksichtigt werden.
Es wird insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Darstellung der Gründe des Sozialgerichts Bezug genommen.
Der Bescheid der Beklagten über die Aufnahme in die landwirtschaftliche Alterskasse wurde von der Klägerin nicht angefochten, sie hat auch jahrelang die Beitragsbescheide beziehungsweise Ausstandsverzeichnisse nicht angefochten und erst im Rahmen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgetragen, dass der Pachtvertrag zwischen ihr und ihrem Ehemann ungültig gewesen sei. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe bereits ab 1991 Einsprüche eingelegt, blieb unbewiesen. Ihre pauschalen Anschuldigungen gegen alle Beteiligten sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Verbindlichkeit der Bescheide aufkommen zu lassen.
Es findet sich in den Akten außerdem kein Hinweis darauf, dass die Klägerin nicht bis 1996 das landwirtschaftliche Anwesen betrieben hat. Denn es teilte z.B. der Käufer Herr Z. mit, das Grundstück, das er erworben hat, an die Klägerin verpachtet zu haben, damit diese den Betrieb weiterführe. Die Klägerin selbst hat später mitgeteilt, dass das landwirtschaftliche Anwesen ab 1999 nicht mehr betrieben wurde.
Ob die Klägerin, die nach eigenen Angaben ab 1991 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, in ihrer Person Befreiungsvoraussetzungen erfüllte, kann nicht geprüft werden, da weder die Höhe der Einkünfte, noch die Sozialversicherungspflicht an sich bekannt ist. Es fehlt außerdem ein diesbezüglicher Befreiungsantrag der Klägerin. Anhaltspunkte für eine besondere Beratungspflicht der Beklagten sind den vorhandenen Aktenunterlagen nicht zu entnehmen, da Vorsprachen der Klägerin aus der Zeit bis 1996 in den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert sind. Auch die Informationen über die abhängige Beschäftigung oder eine Ungültigkeit des Pachtvertrages durch entsprechenden Vortrag der Klägerin vor 1996 sind nicht nachweisbar.
Soweit die Klägerin vorbringt, die Forderungen seien durch Herrn Z. zu begleichen gewesen, ist dies nur soweit richtig, als dieser die Forderungen zu begleichen hatte und auch beglichen hat, die als Zwangssicherungshypothek auf dem von ihm erworbenen Grundstück eingetragen waren. Es ist nicht erkennbar, dass diese Abwicklung nicht korrekt vorgenommen wurde und die Beklagte zu Recht die jeweiligen Löschungsbewilligungen erteilt hat. Das letzte Ausstandsverzeichnis auf das die Beklagte ihre Forderungen stützt datiert vom 02.06.1998 und wies damals einen Gesamtbetrag von 5.434,00 DM auf. Dieses Ausstandsverzeichnis ist von der Klägerin nicht angefochten worden, denn der Widerspruch, den sie auf der Rückseite eines Schreibens der landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 25.08.1998 eingereicht hat bezieht sich nicht auf dieses Ausstandsverzeichnis, sondern viel mehr auf den Bescheid, auf den er geschrieben wurde und mit welchem die Krankenkasse für die Zeit ab 01.07.1998 eine Beitragsforderung für die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Arbeitslosigkeit und der daraus resultierenden Krankenversicherungspflicht festgestellt hat. Berücksichtigungsfähige Einwendungen gegen die Beitragsforderungen der landwirtschaftlichen Alterskasse können also nicht festgestellt werden. Gegen die Höhe der Restforderung macht die Klägerin keine Einwendungen geltend, sowie sie überhaupt weder die Berechnungen noch die Geltendmachung von Säumniszuschlägen rügt.
Die Aufstellung, die die Beklagte für den Bereich der landwirtschaftlichen Alterskasse auf Veranlassung des Senats erstellt hat, zeigt, dass die Berechnungen und die Forderungen richtig aufgestellt und Zahlungseingänge entsprechend berücksichtigt wurden. Es bestehen deshalb keine Zweifel an der von der Beklagten noch festgestellten Restforderung, die mit der Versteigerung des Grundstückes befriedigt werden sollte. Soweit die Klägerin gegenüber dem Amtsgericht zunächst eine Unterbrechung der Zwangsmaßnahme beantragt hatte, ist dieser Beschluss des Amtsgerichts zwischenzeitlich durch einen weiteren Beschluss aufgehoben worden, da die Klägerin der von ihr selbst vorgeschlagenen Ratenzahlung nicht nachgekommen ist (Beschluss des Amtsgerichts vom 03.05.2004, die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde vom Landgericht A. mit Beschluss vom 01.06.2004 zurückgewiesen).
Bei einem gemäß § 77 SGG bindenden Beitragsbescheid könnte sie mit ihrem Vorbringen nur in einem den Aufnahmebescheid überprüfenden Verwaltungsverfahren gehört werden, deshalb hat das SG auf § 44 SGB X hingewiesen. Ein solcher Antrag wurde von der Klägerin bisher aber nicht gestellt und es liegt keine entsprechende Verwaltungsentscheidung der Beklagten dazu vor.
In diesem Zusammenhang sei auch daraufhingewiesen, dass eine Anfechtung der Beitragspflicht aus der Sicht des wohlverstandenen Interesses der Klägerin nicht sinnvoll erscheint, denn damit würden die u. a. durch Zwangsversteigerungen bei der Beklagten eingezahlten Beiträge zurückerstattet und es entfiele ein Versicherungsschutz der Klägerin.
Somit ergab auch die Überprüfung durch den Senat keine der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden Gründe, die nach dem Erlaß des Vollstreckungstitels entstanden sind und somit bei der Vollstreckungsgegenklage berücksichtigt werden könnten. Das Sozialgericht hat daher zur Recht die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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