L 13 R 4184/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RA 71/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 4184/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 201/05 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen Berufsunfähigkeit der 1972 geborenen Klägerin.

Mit einem vom 13.12.2000 datierten und am 05.01.2001 bei der Beklagten mit der Post eingegangenen Schriftstück stellte die Klägerin einen Antrag auf Leistungen von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie sei an einer Sarkoidose und Gelenkschmerzen erkrankt und deswegen in ihrem Erwerbsvermögen so stark beeinträchtigt, dass sie seit November 2000 berufsunfähig sei. Insbesondere habe ihr der Internist und Lungenarzt Dr. K. von einer Weiterführung ihrer bisherigen Tätigkeit als Zahntechnikerin abgeraten, um eine Exposition gegenüber inhalativen Schadstoffen zu vermeiden.

Die Klägerin war zunächst vom 29.07.1991 bis 30.06.1994 zur Zahnarzthelferin ausgebildet worden und in diesem Beruf bis Dezember 1995 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend erfolgte von Januar 1996 bis Januar 1999 eine Umschulung zur Zahntechnikerin. Nach Arbeitslosigkeit bis zum 30.08.1999 war die Klägerin in der Zeit vom 01.09.1999 bis 31.12.2000 wiederum als Zahnarzthelferin versicherungspflichtig beschäftigt.

Die Diagnose "Sarkoidose" wurde am 02.02.2000 in der R.klinik S. bei A. gesichert. Vom 08.08. bis 29.08.2000 führte die Beklagte aufgrund eines Antrags vom 06.06.2000 eine stationäre medizinische Reha - Maßnahme durch. Die Klägerin wurde daraus als für den Beruf der Zahntechnikerin vollschichtig belastbar entlassen. Nach anhaltender Arbeitsunfähigkeit erhielt sie aber von Januar 2001 bis März 2002 Arbeitslosengeld. Eine ab 24.03.2003 vorgesehene Umschulungsmaßnahme zur Steuerfachangestellten wurde bislang wegen Schwangerschaften der Klägerin nicht durchgeführt.

Im Auftrag der Beklagten erstattete der Orthopäde Dr. E. am 30.03.2001 ein Gutachten mit dem Ergebnis, dass die Klägerin als Zahnarzthelferin noch vollschichtig einsetzbar sei und auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten könne. Anschließend erstattete der Internist Dr. M. am 09.04.2001 ein Gutachten, wonach funktionell keine Einschränkungen mehr bestünden. Der Gutachter vertrat aber die Auffassung, dass die Klägerin seit 01.02.2000 in ihren bisherigen beiden Berufen nicht mehr arbeiten könne, weil eine Erkrankungsgefahr durch inhalative Schadstoffen bestehe.

Mit Bescheid vom 30.05.2001/Widerspruchsbescheid vom 01.02.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) eingelegt und wiederum auf einen Arztbericht des Internisten Dr. K. vom 08.01.2001 (überlassen von der Versicherung H. und erstattet für die private BU-Versicherung) Bezug genommen.

Das SG hat nach Beiziehung zahlreicher ärztlicher Befundberichte bei dem Internisten und Facharzt für Lungen - und Bronchialheilkunde, Allergologen, Umweltmediziner und Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. S. ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 15.11.2002 eingeholten. Danach könne die Klägerin sowohl als Zahnarzthelferin als auch als Zahntechnikerin noch vollschichtig eingetzt werden. Zusammenfassend hat der Sachverständige festgestellt, dass die Klägerin Anfang 2000 an einer Sarkoidose der Lunge mit Beteiligung der Lymphknoten erkrankt gewesen sei. Unter anfänglicher hochdosierte Cortisontherapie hätte sich die Lungengerüstveränderung zurückgebildet. Bereits im August 2000 seien weder eine Hilusverbreitung noch eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion noch eine Gasaustauschstörung festzustellen gewesen. Leichte und mittelschwere Arbeiten seien möglich. Vermieden werden müssten Tätigkeiten mit besonderer Einwirkung von atemwegereizenden Arbeitsstoffen (z. B. als Friseurin oder in der Kunststoffverarbeitung). In ihrem bisherigen Berufen könne die Klägerin noch vollschichtig tätig sein, weil die bronchiale Überempfindlichkeit nur noch sehr leicht ausgeprägt sei. Das könne sich aber mit Zunahme der Überempfindlichkeit ändern. Gegenüber den Befunden des Dr. M. habe sich eine wesentliche Änderung im Sinne der Besserung ergeben.

Durch Urteil vom 30.07.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000. Trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen sei sie noch in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zahnarzthelferin und die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Zahntechnikerin vollschichtig zu verrichten. Dieses Beweisergebnis beruhe besonders auf dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S ... Die Erwerbsfähigkeit für den Beruf als Zahntechnikerin oder Zahnarzthelferin sei jedoch konkret gefährdet, wenn die Ausprägung der bronchialen Hyperreagibilität zunehme und aus der leichtgradigen bronchialen Überempfindlichkeit eine schwere bronchiale Überempfindlichkeit werde. Dem Gutachten des Internisten Dr. M. könne nicht gefolgt werden, weil wissenschaftlich keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Sarkoidose durch bestimmte exogene inhalative Einflüsse oder Stäube verursacht oder verschlechtert werden könne. Ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43, 240 SGB VI (n.F.) scheitere schon daran, dass sie nicht vor dem 02.01.1961 geboren sei.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung angeführt, dass das Gutachten des Dr. S. nicht schlüssig sei. Dieser habe spezifische bronchiale Provokationstestungen unterlassen. Im Übrigen habe sie bereits im Oktober oder November 2000 telefonisch einen Rentenantrag gestellt.

Das LSG hat die Akte des Amtes für Versorgung und Familienförderung N. , des Arbeitsamtes und des SG wegen einer Streitsache aus der Arbeitslosenversicherung beigezogen.

Auf Antrag der Klägerin (§ 109 Sozialgerichtsgesetz -SGG) hat das LSG bei dem Chefarzt der medizinischen Klinik I des Klinikums F., Prof. Dr. W., ein Gutachten vom 29.06.2004 eingeholt, worin dieser das bisherige Beweisergebnis bestätigt. Die Sarkoidose sei derzeit ohne Aktivitätsnachweis. Es bestehe allenfalls eine diskrete bronchiale Hyperreagibilität. Es sei aber vorstellbar, dass diese sehr diskrete unspezifische Überempfindlichkeit sich bei einer allergischen Reaktion auf Stäube bzw. Allergene im Umfeld der Zahnarztpraxis verstärke. In Anbetracht der allenfalls leichten bronchialen Hyperreagibilität sei in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. S. eine Tätigkeit als Zahnarzthelferin durchaus vollschichtig, zumutbar. Die von Dr. S. zugebilligte Tätigkeit als Zahntechnikerin halte er wegen der Staubbelastung, die bei Zahntechnikern anfallen könne, für nicht zumutbar. In Übereinstimmung mit dem Gutachten von Herrn Dr. S. sei er auch der Meinung, dass angesichts der Gelenkveränderungen die Klägerin leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, im Stehen, in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen zu zumuten seien.

Gegen das Gutachten von Prof. Dr. W. hat die Klägerin eingewandt, dass zu dessen Schlüssigkeit die Provokation mit beruflichen Substanzen gefehlt habe und dass die Klägerin auch bei einer Verweisung auf den Beruf der Zahnarzthelferin mit atemwegereizenden Stoffen in Berührung komme. Insbesondere gehöre neuerdings zur Berufswelt der Zahnarzthelferin auch die Durchführung zahntechnische Tätigkeiten. Dazu hat die Klägerin aus dem Berufnet auszugsweise die Tätigkeitsbeschreibung einer Zahnarzthelferin beigebracht und diverse Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten zu Fragen der Exposition gegenüber spezifischen Stäuben und Stoffen in Zahnarztpraxen, deren Vermeidung durch Arbeitsschutzmaßnahmen und der individuellen Reaktion der Klägerin auf derartige Stoffe gestellt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2003 sowie des Bescheides vom 30.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.12.2000 auf unbestimmte Zeit dem Grunde nach zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

In ihrer Stellungnahme durch die Beratungsärztin Dr. M. vom 13.10.2004 führt die Beklagte aus, dass nach durchgeführter Behandlung seit langem nicht mehr von einer Krankheitsprogression auszugehen sei sondern die Krankheit in Übereinstimmung mit allen Gutachtern ohne Aktivität sei. Die spiroergometrische Untersuchung habe keinerlei Einschränkung der Belastbarkeit ergeben. Die bronchiale Hyperreagibilität sei allenfalls grenzwertig erhöht. Allergien konnten bei der Klägerin überhaupt nicht objektiviert werden. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass exogene inhalative Einflüsse eine Sarkoidose hervorriefen. Die aufgeführten Tätigkeiten einer zahnmedizinischen Fachangestellten seien mit dem Leistungsvermögen der Klägerin vereinbar. Mit hoher Staubentwicklung sei bei ordnungsgemäßer Ausstattung des Arbeitsplatzes (ggf. Absaugevorrichtung und Mundschutz) nicht zu rechnen. Nach Auffassung des Gutachters bestehe auch allenfalls die Möglichkeit, dass sich die Überempfindlichkeit der Atemwege verstärken könnte. Eine Möglichkeit reiche jedoch für die Anerkennung einer Leistungsminderung keinesfalls aus.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch ansonsten zulässig, aber in der Sache unbegründet.

Streitgegenstand ist der von der Klägerin behauptete Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Darauf hat sie keinen Anspruch. Das SG hat die Klage gegen den ablehnenden Bescheid zu Recht abgewiesen.

1. Die Klägerin kann sich wegen § 300 Abs. 1 SGB VI nicht mehr auf § 43 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 als Anspruchsgrundlage für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit berufen. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

a) § 300 Abs. 1 SGB VI bestimmt als die Kollisionsnorm des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die Anwendung des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts (hier des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - EMRefG) auch für Sachverhalte, die sich vor dessen Inkrafttreten zugetragen haben, so wie hier trotz der bereits im Jahre 2000 bekannt gewordenen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin. § 43 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 92 - ist zum 01.01.2001 aufgehoben (Artikel 24 EMRefG) worden. Lediglich die rechtzeitige Antragstellung wendet die angeführte Rechtsfolge ab. Die Klägerin hat einen notwendigen (siehe unten) Rentenantrag aber erst nach Inkrafttreten des EMRefG, am 05.01.2001, gestellt.

b) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin ihren im Leistungsverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen Antrag an die Beklagte rechtswirksam erst am 05.01.2001 gestellt hat. Verzögerungen durch die gewählte Art der Übermittlung des auf den 13.12.2000 datierten Briefes hat die Klägerin selbst zu vertreten. Gründe zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) sind nicht ersichtlich. Das pauschale Vorbringen, dass es gegen Ende Dezember zu Verzögerungen der Postlaufzeiten aufgrund der Weihnachtsfeiertage gekommen sei, entspricht nicht den hier vorliegenden Umständen. Wird ein Schreiben bereits Mitte Dezember verfasst und rechtzeitig abgeschickt, ist mit einem Zugang nach wenigen Tagen zu rechnen. Andernfalls liegt der Schluss nahe, dass der Brief später als inhaltlich datiert zur Post aufgegeben wurde. Ebenso ist es genauso gut möglich, dass die Klägerin ihr Schreiben zurückdatiert hat. Schließlich ist aber ein Wiedereinsetzungsantrag, sofern ein solcher im Schreiben vom 01.03.2005 zu sehen ist, nicht rechtzeitig im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB X gestellt. Denn spätestens mit Bescheid vom 30.05.2001 hätte die Klägerin aufgrund des Wortlauts des ablehnenden Bescheids ersehen können, dass die Beklagte von einem Antrag am 05.01.2001 ausgegangen ist.

Es ist auch nicht bewiesen, dass die Klägerin bereits im Oktober oder November 2000 telefonisch bei der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragt hat. Dem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens entsprechend (§ 9 SGB X) ist für den notwendigen Antrag keine bestimmte Form vorgeschrieben. Insbesondere sieht das SGB VI für die Beantragung von Leistungen keine Schriftform vor (vgl. andererseits die Anordnung der Schriftlichkeit für Entscheidungen über einen Anspruch auf Leistungen, § 117 SGB VI). Auch ist die Wirksamkeit einer Rentenantragstellung nicht zwingend an die Einreichung von Vordrucken geknüpft (§ 60 Abs. 2 SGB 1), wie auch hier im Falle der Klägerin am 05.01.2001 zunächst ein so genannter formloser Antrag bei der Beklagten eingegangen ist, der zur Übersendung der Formulare am 09.01.2001 (und nicht wie später behauptet bereits im Oktober/November 2000) und deren Rücklauf am 06.03.2001 geführt hat.

Trotz des fehlenden Formzwanges muss aber die Willensäußerung des Versicherten, Leistungen beim Versicherungsträger geltend zu machen, diesem in irgendeiner Weise zugegangen sein. Dies entspricht den Erfordernissen an die Wirksamkeit von Willenserklärungen bei einem Antrag im öffentlichen Recht. Wird die Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dessen Abwesenheit abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie diesem zugeht (vgl. § 130 Absatz 2 BGB, amtsempfangsbedürftige Willenserklärung). Ein solcher Zugang ist im Falle der Klägerin - auch was eine telefonische Übermittlung betrifft - vor dem 05.01.2001 nicht bewiesen.

Für eine im Grundsatz nach mögliche, telefonische Antragstellung im Oktober oder November 2000 liegt lediglich die unsubstantierte Behauptung der Klägerbevollmächtigten vor sowie der Umstand, dass das von der Klägerin unterschriebene und beim Versicherungsträger am 05.01.2001 eingegangene Schreiben das Datum des 13.12.2000 trägt, weswegen die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin aufgrund eines vorangegangenen Telefonats dieses Schreiben verfasst hat. In den Akten der Beklagten findet sich aber kein entsprechender Aktenvermerk. Ebenso wenig war die Klägerin selbst im Stande, Aktennotizen oder sonstige Beweismittel oder überhaupt weitere Details beizubringen. Angesichts der Beweisproblematik eines telefonischen Antrags hätte ein Versicherter Maßnahmen zur Beweissicherung unternommen, wie z. B. eine unverzüglich folgende schriftliche Antragstellung oder eine Sicherstellung des postalischen Zugangs durch Einschreiben oder durch persönlichen Vorsprache beim Versicherungsträger. Darüber hinaus ist auch nicht dargetan, dass die Klägerin eine Erklärung abgegeben hat, wonach eine ganz bestimmte Sozialleistung, nämlich Rente wegen Berufsunfähigkeit, begehrt worden ist und dies bei einer zur Entgegennahme von Leistungsanträgen zuständigen Stelle erfolgt ist. Genauso gut kann sich die Klägerin lediglich allgemeinen erkundigt haben, wie ein Antrag zu stellen ist und welchen Voraussetzungen dieser unterliegt. Der schriftliche Vortrag vom 01.03.2005, wonach die Klägerin einer Sachbearbeiterin ihre gesundheitlichen Probleme geschildert habe und diese sich darauf beschränkt habe, ihr das Rentenantragsformular zu übersenden, deutet eher auf ein Auskunftsbegehren hin. Schließlich aber ist die angeführte Behauptung erst im März 2005, über vier Jahre nach dem behaupteten Sachverhalt, vorgebracht worden. Überdies erfolgte das noch zu einem Zeitpunkt, als erkannt worden ist, dass es rechtlich auf eine Antragstellung gerade noch im Dezember 2000 ankommt. In Gesamtbetrachtung dieser Sachlage bestehen derart viele naheliegende Zweifel am behaupteten Sachverhalt, dass der Senat die nötige richterliche Überzeugung der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht erlangen konnte. Es liegt vielmehr der Schluss nahe, dass es sich um eine zweckgerichtete Behauptung handelt.

Vollends unglaubwürdig ist der klägerische Vortrag aber auch deswegen, weil die Klägerin in ihrem schriftlichen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 02.01.2001 erklärt hat, am 02.01.2001 Berufsunfähigkeitsrente bei der BfA beantragt zu haben. Dies ergibt sich aus den Angaben für die Leistungsgewährung unter Ziff. 4 des Formblatts, welche unterschriftlich von der Klägerin bestätigt worden sind. Dabei hatte sie durch Ihre Unterschrift versichert, dass ihre Angaben zutreffend seien. Schließlich widerspricht sich die Klägerin auch durch die spätere Argumentation mit einem sozialrechtliche Herstellungsanspruch (siehe unten).

Schließlich hatte die Beklagte auch keine Verpflichtung, von Amts wegen ein Rentenverfahren einzuleiten. So bestimmen schon die allgemeinen Vorschriften für die Sozialversicherung, dass Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung auf Antrag erbracht werden, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt (§ 19 SGB IV, 18 SGB X). § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI enthält diesen Grundsatz der freien Disposition des Versicherten über seinen Rentenanspruch speziell für die gesetzliche Rentenversicherung.

c) Mangels Beweises eines Telefonats mit der Beklagten im Dezember 2000 fehlt der Klägerin auch jeder Ansatzpunkt für die schlüssige Darlegung des behaupteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs mit dem Ziel, sie so zu behandeln, als habe sie im Dezember 2000 einen wirksamen Antrag bei der Beklagten gestellt. Denn ein solcher Anspruch verlangt als erste Voraussetzung eine Pflichtverletzung der Beklagten, die nur dann vorliegen kann, wenn überhaupt eine Kommunikation mit der Versicherten erfolgt ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin aufgrund des aus ihrer Sicht bei der Klägerin im Dezember 2000 vorliegenden Sachverhaltes von sich aus zur Antragstellung hätte auffordern müssen. Im übrigen räumt die Klägerin mit diesem Vortrag selbst ein, vor dem 05.01.2001 (Eingangsdatum bei der Beklagten) keinen eigentlichen Antrag gestellt zu haben.

Eine Aufforderung zur Rentenantragstellung durch die Beklagte war auch nicht nach dem Abschluss des stationären Rehabilitationsverfahrens im August 2000 veranlasst. Nach den medizinischen Unterlagen des Reha-Verfahrens, insbesondere dem Entlassungsbericht der bis 29.08.2000 abgeschlossenen Maßnahme einer stationären Heilbehandlung, ließ sich kein Leistungsbild entnehmen, das ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen oder ein Unvermögen zur Ausübung des bisherigen Berufs annehmen ließ. Beim Arbeitsamt, das gemäß § 125 SGB III möglicherweise auf einen Versicherungsfall in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzuwirken hat, erfolgte die Meldung erst am 02.01.2001.

2. Das ab 01.01.2001 geltende Recht enthält für die Klägerin keinen Anspruch wegen Berufsunfähigkeit. § 43 SGB VI RRG 92 ist durch das zum 01.01.2001 in Kraft getretene EMRefG inhaltlich ersetzt worden. Ansprüche unter dem Aspekt eines besonders geschützten Erwerbsvermögens aufgrund einer erlangten Berufsstellung gelten nur für Versicherte weiter, die vor dem 01.01.1961 geboren sind. Nach § 240 SGB VI i. d. F. des EMRefG steht Versicherten, die berufsunfähig sind, aus Gründen des Vertrauensschutzes als Sondervorschrift (§§ 228 ff. SGB VI) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu, sofern sie am 01.01.2001 bereits 40 Jahre alt sind, was bei der 1972 geboren Klägerin nicht der Fall ist.

3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf Sondervorschriften zur Anwendung alten Rechts berufen. Als eine solche Ausnahmebestimmung kommt vorliegend nur § 300 Abs. 2 SGB VI in Betracht. Danach sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Somit ist - entgegen der Grundregel des § 300 Abs 1 SGB VI - das alte Recht unter folgenden Voraussetzungen weiterhin anzuwenden: Der Anspruch ist während der Geltung des alten Rechts entstanden und hat bis zu dessen Aufhebung bestanden und er wurde nach der Aufhebung des alten Rechts bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten geltend gemacht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das alte Recht nicht nur auf vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts liegende Zeiträume, sondern auch für die anschließende Zeit anzuwenden (BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 10; BSGE 93, 15-35). Keinesfalls also kann § 43 SGB VI RRG 92 noch auf Sachverhalte bis zum 31.03.2001, sondern nur bis zum 31.12.2000 angewandt werden (vgl. KassKomm - Niesel, Rndnr. 18 zu § 300). Es muss sich unter Berücksichtigung des alten Rechts noch ein Anspruch vor Inkrafttreten des neuen Rechts ergeben haben (SGB VI, Text und Erläuterungen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, 10. Auflage S. 1338). Mithin handelt es sich um eine Bestandsschutzvorschrift und § 302b SGB VI in der Fassung des EMRefG bestimmt in im System schlüssiger Weise dann auch, dass bis zum 31.12.2000 erworbene Ansprüche auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiterbestehen, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Beim Vorliegen der Voraussetzungen von § 302b SGB VI, was aber wie unten dargelegt an § 99 SGB VI scheitert, bestünde dann tatsächlich eine verdrängende Konkurrenz zu § 300 (vergleiche § 300 Abs. 5 SGB VI).

a) Nicht zutreffend ist die Ansicht der Klägerbevollmächtigten, dass unter dem in § 300 Abs. 2 SGB VI verwendeten Begriff des Anspruchs lediglich das "Stammrecht" zu verstehen sei. Richtig ist zwar, dass der Grundanspruch auf eine Rente bereits mit Erfüllung sämtlicher gesetzlichen Voraussetzungen entsteht (BSG 61, 108). Für dieses Stammrecht kommt dem Antrag keine materiell - rechtliche Bedeutung zu. Allein mit dem Versicherungsfall besteht aber kein Anspruch im Sinne von § 40 SGB I, soweit die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuchs Abweichendes vorsehen (vgl. § 37 Satz 1 und 2 SGB I). Seit dem RRG 92 bestimmt aber § 99 SGB VI, dass ein Leistungsanspruch auf Renten als erste Einzelleistung aus dem Stammrecht nur beim Vorliegen eines Antrags besteht. Damals wurde der Wechsel vom so genannten Versicherungsfallprinzip auf das Leistungsbeginnprinzip vorgenommen (vgl. KassKomm - Niesel Vorbemerkung zu § 300 SGB VI Rndnr. 2). Ein bestehender Anspruch im Sinne von 300 Abs. 2 SGB VI liegt nur vor, wenn ein fälliger - durchsetzbarer - Anspruch auf die konkrete Leistung aus dem Leistungsverhältnis entstanden ist. Das Entstehen eines subjektiven Stammrechts allein reicht nicht aus (BSG SozR 3 - 2600 § 301 Nr. 1, § 300 Nr. 3; § 311 Nr 1, § 311 Nr 3, § 311 Nr 5). Dies stimmt mit der Intention des Gesetzgebers des RRG 92 überein (vgl die Gesetzesbegründung BT-Drucks 11/4124).

b) Die Prüfung des Rentenanspruchs gemäß § 43 SGB VI führt zu keinem Leistungsanspruch der Klägerin bis zum 31.12.2000. Denn ungeachtet des Vorliegens der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Berufsunfähigkeit und der Wartezeiten im Sinne von § 43 SGB VI verlangt der Leistungsanspruch gegenüber des tatsächlichen Eintritts des Stammrechts einen Antrag im Sinne von § 99 SGB VI, einer Vorschrift, die auch nach dem EM-RefG weiter besteht. Der Antrag ist aber - wie oben - festgestellt erst am 02.01.2000 gestellt bzw. am 05.01.2000 bei der Beklagten eingegangen und verlangt damit dem Grunde nach schon eine Prüfung nach dem EMRefG (vgl. Artikel 24 EMRefG).

c) Ausnahmsweise sieht § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bei verspäteter Antragstellung eine rückwirkende Leistungsgewährung vor. § 99 Abs. 1 SGB VI regelt unverändert seit seinem Inkrafttreten durch das RRG 92 - und damit unabhängig vom Inkrafttreten des EM-RefG - abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Leistungsrechts (§§ 38 ff., 40 SGB I) gemäß dem dafür bestehenden Vorbehalt (§ 37 SGB I), dass eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI räumt damit eine versicherungsfallsnahe Überlegungsfrist ein und stellt versichertenfreundlich für einen Übergangszeitraum eine Synthese zwischen dem Stammrecht und der Notwendigkeit eines Antrags her. Diese entspricht einer durch Wissenschaft und Rechtsprechung gesicherten Rechtslage und entspringt keineswegs - wie im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigen vom 01.03.2005 behauptet - einer formalistische Anwendung der Vorschrift des § 99 Abs. 1 SGB VI.

Der am 05.01.2000 von der Klägerin gestellte Rentenantrag ist aber nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, angebracht worden. Denn der behauptete Versicherungsfall ist nicht erstmals im Oktober, November oder Dezember 2000 eingetreten. Dagegen ist unerheblich, ob ggf. zu einem früheren Zeitpunkt vor Oktober 2000 oder einem späteren nach 01.01.2001 Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 1, 2 SGB VI RRG 92 eingetreten ist. Bei jedem früheren medizinischen Versicherungsfall vor Oktober 2000 wäre bis zum Januar 2001 bereits der dritte Kalendermonat abgelaufen, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

d) Ein erstmaliger Versicherungsfall ab Oktober ist ebensowenig bewiesen, wie ein Wiederauftreten eines solchen Versicherungsfalles gerade ab Oktober.

Schon nach dem Vorbringen der Klägerin selbst wäre der Versicherungsfall bereits mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Feststellung der Sarkoidose am 01.02.2000 nach schon im Jahre 1999 vorangegangener Krankheit eingetreten. Denn die Klägerin geht davon aus, dass sie allein durch die Gefährdung mit beruflichen Stoffen einer Zahnarztpraxis in ihrem Erwerbsvermögen über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt ist. Dazu stützt sie sich auf die Beurteilung des Internisten Dr. M. in dessen Gutachten im Verwaltungsverfahren, wonach ab 01.02.2000 die letzte Tätigkeit als Zahnarzthelferin und Zahntechnikerin in keinem zeitlichen Umfang mehr zumutbar sei. Den auf den Beweis dieser Gefährdungssituation gerichteten Anträge zur Sacheermittlungen zu Fragen der Exposition in Zahnarztpraxen und deren Verträglichkeit mit dem Gesundheitszustand der Klägerin kann damit aus den angeführten rechtlichen Umständen noch § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht nachgekommen werden. Im Übrigen wäre bei einer bis in die Gegenwart andauernden Arbeitsunfähigkeit, die in eine verminderte Erwerbsfähigkeit mündet, als Zeitpunkt des Versicherungsfalles rückblickend der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit am 1.2.2000 anzunehmen (vgl. BSG vom 23.03.1977, SozR 2200 § 1247 Nr. 16). Es kommt dabei auf die objektiven Verhältnisse an, nicht auf die Anschauung des Versicherten oder den Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrags. Die von der Klägerin in ihrem förmlichen Rentenantrag geltend gemachte Verlegung des Versicherungsfalls auf den November 2000 ist rechtlich nicht bindend. Der Versicherte hat es nicht selbst in der Hand, durch den Zeitpunkt seiner Antragstellung selbst die versicherungsrechtlichen/medizinischen Voraussetzungen herbeizuführen (vgl. auch BSG Urteil vom 01.02.2001, Az.: B 13 RJ 1/00 R).

Die von der Klägerin der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge können auch keinesfalls den Beweis dafür erbringen, dass bei gleich bleibender Gefährdung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes gerade erst ab Oktober die Herabminderung des Leistungsvermögens erfolgt sei. Denn insoweit betrachtet der Senat die bisherige Beweiserhebung als ausreichend. Nach Überzeugung des Senats ist bei der Klägerin weder im Februar 2000, noch im Oktober, noch bis zum 31.12.2000 eine Erwerbsminderung i. S. des § 43 Abs 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI RRG 92 eingetreten, die sie außer Stande gesetzt hätte, vollschichtig ihrer bisherigen Berufstätigkeit als Zahnarzthelferin nachzugehen. Der gesamte medizinische Sachverhalt zeigt einen Erkrankungsbeginn im Jahre 1999 (vgl. dazu insbesondere die Anamnese im stationären Heilverfahren vom 08.08. bis 29.08.2000) mit der Feststellung einer Sarkoidose in der R. Klinik am 02.02.2000. Die anschließende stationäre Heilbehandlung im August 2000 hat bei fehlenden Zeichen einer Sarkoidoseaktivität und Lungenfunktionsstörung zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit geführt. Dies lässt sich sowohl dem Abschlussbericht der Rehabilitationsklinik W. wie auch den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen entnehmen. Lediglich Dr. M. stellt am 09.04.2001 fest, dass die Klägerin bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit der erheblichen Gefährdung einer Wiedererkrankung ausgesetzt sei. Daraus kann aber rechtlich gesehen nicht der Schluss auf einen Versicherungsfall - schon gar nicht erstmalig im Oktober - gezogen werden. Denn sonst findet Dr. M. zum Zeitpunkt seiner Untersuchung keine Leistungsbeeinträchtigungen. Seine Beurteilung basiert auf einer Gefährdungsprognose. Eine solche genügt aber nicht den rechtlichen Erfordernis einer tatsächlichen Leistungsbeeinträchtigungen. Lediglich in Fällen, in denen eine akute Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im Sinne eines Arbeitens auf Kosten der Gesundheit vorliegt, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze wegen einer Fülle von Einschränkungen nicht unerheblich reduziert ist und der Versicherte deshalb nur in wenigen Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes einsetzbar ist oder wenn häufige nicht mehr tolerierbare Arbeitsunfähigkeitszeiten zu erwarten wären, könnte eine Berufsunfähigkeit angenommen werden. Gegen ein derartiges Ausmaß der Einschränkungen votiert aber die Mehrheit der Sachverständigen. Insbesondere ist die Gefährdungsanalyse der Klägerin nicht zutreffend. Zu dieser Feststellung kann sich der Senat besonders auf die Ausführungen des Arbeitsmediziners Dr. S. im erstinstanzlichen Verfahren stützen sowie des von der Klägerin selbst gewählten Gutachters Prof. Dr. W. im Berufungsverfahren. Besonders wegen der Kompetenz des Sachverständigen Dr. S. bedurfte es insoweit schon nicht weiterer Ermittlungen im Sinne der gestellten Beweisanträge. Schließlich hat der Internist, Facharzt für Lungen - und Bronchialheilkunde, Allergologe, Umweltmediziner und Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. S. - aufgrund seiner Ausbildung ein versierter Fachmann für arbeitsmedizinische Fragestellungen und als Arzt für derartige Berufe durchaus auch zu beruflichen Fragen kompetent, was auch für Prof. Dr. W. gilt - die Auffassung vertreten, dass die Klägerin sowohl als Zahnarzthelferin als auch als Zahntechnikerin noch vollschichtig einsetzbar sei. Auch die Beratungsärztin der Beklagten führt zutreffend aus, dass mit hoher Staubentwicklung bei ordnungsgemäße Ausstattung des Arbeitsplatzes gegebenenfalls mit Absaugvorrichtung und mit dem Tragen von Mundschutz nicht zu rechnen sei. Darüber hinaus verlangt § 43 SGB VI RRG 92 das Außerstandesein der Ausübung einer Berufstätigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, mithin den konkreten Eintritt der Erwerbsminderung und nicht - wie die Beklagte ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - die bloße Möglichkeit des Eintritts bzw. den bloßen Verdacht auf das Eintreten einer Erkrankung. Hieran vermag auch die aus der Datenbank für Ausbildung - und Tätigkeitsbeschreibungen der Arbeitsverwaltung entnommene Beschreibung des Berufs der Zahnarzthelferin nichts zu ändern. Zum einen ist hier unter Hinweis auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 04.07.2001 (BGBl. I S. 1492) ein vielschichtiges Tätigkeitsgebiet aufgezeichnet, das auch vollschichtige Tätigkeiten ohne jegliche Staubexposition belegt (auch insoweit ist der Sacheverhalt aufgeklärt und das beantragt berufskundliche Gutachten nicht erforderlich), wie auch keine Auschlüsse für Arbeitnehmer mit dem Gesundheitszustand der Klägerin aufgezeichnet sind. Bei der Eignungsbeschreibung für diesen Beruf finden sich lediglich folgende Bemerkungen: "Nachteilig: Neigung zu Ekelreaktionen gegenüber Mundgeruch, Ausschließend: Starke negative Reaktion auf den Anblick von Blut."

Keinesfalls kann bei dieser Sachlage damit ein Eintritt des Versicherungsfalles gerade im wegen § 99 Abs. 1 SGB VI maßgeblichen Zeitraum ab Oktober 2000 bis 31.12.2000 bewiesen werden. Alle Sachverständigen haben die Exposition gegenüber Gasen und Dämpfen diskutiert und eine Besserung der Lungenfunktion bereits im August 2000 festgestellt. Damit konnte die Klägerin zumindest wieder vollschichtig im Beruf der Zahnarzthelferin arbeiten.

4. Bei dem vorliegenden Sachverhalt kommt auch keine fiktive Rentenantragstellung zu einem früheren Zeitpunkt vor dem 01.01. 2001 infrage. Im Zusammenhang mit der auf Antrag vom 06.06.2000 durchgeführten stationären Rehabilitation in der Klinik W. kann vor dem 05.01.2001 kein bei der Beklagten vorliegender Rentenantrag angenommen werden.

Gemäß § 116 SGB VI gilt ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und unter anderem nach § 116 SGB VI Nr. 2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. Das war aber bei der Klägerin nicht der Fall. Sie hat nach Ablauf der stationären Rehamaßnahme weiterhin Krankengeld bezogen und erst im Zusammenhang mit ihrer Arbeitslosmeldung im Jahre 2001 einen Rentenantrag gestellt. Denn im Ergebnis war durch den Erfolg der Kur weiterhin die Berufsfähigkeit erhalten beziehungsweise wiederhergestellt. Damit lagen die Voraussetzungen nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI mit Abschluss der Maßnahme nicht vor. Dies ist der spätest mögliche Zeitpunkt, den die Verwaltung selbst durch ihren vorangegangenen bewilligenden Verwaltungsakt bestimmt (vergleiche Kass Komm - Niesel, Anmerkung 5 zu § 116). Wann der Abschluss der Reha vorliegt, bestimmt grundsätzlich der VA, mit dem diese bewilligt wurde (BSGE 54, 146, 147 = SozR 5090 § 17 Nr. 2). In der Regel fällt dieser Zeitpunkt bei medizinischen Leistungen mit dem letzten Tag des stationären Aufenthalts zusammen. Damals lag weder die Erfolglosigkeit, noch der Eintritt eines Versicherungsfalles vor. Die Beklagte hatte keinerlei Veranlassung (siehe auch oben zum Herstellungsanspruch), von Amts wegen ein Rentenverfahren anzuschließen.

Bei diesem Ergebnis des Verfahrens verkennt es der Senat nicht, dass aufgrund der unspezifischen bronchialen Hyperreagibilität eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit in staubexponierten Berufen vorliegt. Natürlich ist es der Klägerin nicht zumutbar, weiterhin in einem Beruf tätig zu sein, bei dem irgendwann die konkrete Gefahr der Verschlimmerung und der Eintritt einer Berufsunfähigkeit besteht. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Klägerin zur maßgeblichen Zeit nicht berufsunfähig ist.Daher wird die Beklagte gegebenenfalls aus eigener Veranlassung prüfen, ob der Klägerin im Wege der beruflichen Rehabilitation zu einer anderen besser geeigneten Tätigkeit verholfen werden muss. Bei Präventionsleistungen führt auch schon eine Gefährdung zu einer Leistungsverpflichtung der Beklagten.

Derartige Leistungen sind aber nicht im Streit. Daher ist es auch nicht erforderlich, dass eine weitere Sacheermittlungen über die Staubexposition im Beruf der Zahnarzthelferin und das weitere Austestung über spezifische Berufstoffe erfolgt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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