Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 470/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 79/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
und Entscheidungsgründe:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Regelaltersrente streitig.
Der 1933 geborene Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, arbeitete in der Bundesrepublik Deutschland von Dezember 1969 bis Januar 1977 mit kurzzeitigen Unterbrechungen versicherungspflichtig.
Auf seinen Antrag vom 03.10.1979 gewährte die LVA Rheinprovinz mit Bescheid vom 17.06.1980 Beitragserstattung in Höhe von 12.746,20 DM.
Seinen nicht förmlichen Antrag vom 24.03.2004 auf Gewährung von Rente wegen Alters lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.04.2004 ab, da durch die von der LVA Rheinprovinz durchgeführte Beitragserstattung keine rentenrechtlichen deutschen Zeiten mehr bestünden. Der Widerspruch blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 06.07.2004).
Die Klage wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 15.12. 2004 ab, da mit der durchgeführten Beitragserstattung dem Gesetz gemäß das Versicherungsverhältnis aufgelöst sei. Im übrigen seien nach dem Erstattungszeitraum (Januar 1977) keine Beiträge mehr zur deutschen Rentenversicherung geleistet worden.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung beharrt der Kläger auf seinem Anliegen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15.12. 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 07.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm antragsgemäß Rente wegen Alters zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Beklagtenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Klägers hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Mit dem Anliegen auf Gewährung einer Rente wegen Alters kann der Versicherte unter den vielfältigen Möglichkeiten einer Rente wegen Alters aus der deutschen Rentenversicherung als ausländischer Staatsangehöriger nur die Regelaltersrente meinen. Danach ist Voraussetzung, dass der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, also 60 Kalendermonate an Beitragszeiten zurückgelegt hat.
Zwar hat der Kläger als Jahrgang 1933 längst das 65. Lebensjahr vollendet. Für ihn sind jedoch keine Beitragszeiten mehr in der deutschen Rentenversicherung vorhanden. Durch die vom Kläger nie bestrittene Durchführung der Beitragserstattung, mit der die LVA Rheinprovinz mit Bescheid vom 17.06.1980 die Beitragsanteile des Klägers in Höhe von damals 12.746,20 DM rückerstattet hat, ist sein Versicherungsverhältnis für die Zeit des Erwerbslebens vom Dezember 1969 bis Januar 1977 kraft Gesetzes erloschen. Diese Rechtsfolge trifft jeden Versicherten, gleich ob er deutscher oder marokkanischer Staatsangehöriger ist. Zu Recht ist das Sozialgericht auch davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen nach dem Erstattungszeitraum - Januar 1977 - keine Beiträge mehr zur deutschen Rentenversicherung geleistet wurden, geschweige denn in der gesetzlich erforderlichen Anzahl von 60 Kalendermonaten.
Da der Kläger unter keinem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Regelaltersrente haben kann, war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
und Entscheidungsgründe:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Regelaltersrente streitig.
Der 1933 geborene Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, arbeitete in der Bundesrepublik Deutschland von Dezember 1969 bis Januar 1977 mit kurzzeitigen Unterbrechungen versicherungspflichtig.
Auf seinen Antrag vom 03.10.1979 gewährte die LVA Rheinprovinz mit Bescheid vom 17.06.1980 Beitragserstattung in Höhe von 12.746,20 DM.
Seinen nicht förmlichen Antrag vom 24.03.2004 auf Gewährung von Rente wegen Alters lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.04.2004 ab, da durch die von der LVA Rheinprovinz durchgeführte Beitragserstattung keine rentenrechtlichen deutschen Zeiten mehr bestünden. Der Widerspruch blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 06.07.2004).
Die Klage wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 15.12. 2004 ab, da mit der durchgeführten Beitragserstattung dem Gesetz gemäß das Versicherungsverhältnis aufgelöst sei. Im übrigen seien nach dem Erstattungszeitraum (Januar 1977) keine Beiträge mehr zur deutschen Rentenversicherung geleistet worden.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung beharrt der Kläger auf seinem Anliegen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15.12. 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 07.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm antragsgemäß Rente wegen Alters zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Beklagtenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Klägers hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Mit dem Anliegen auf Gewährung einer Rente wegen Alters kann der Versicherte unter den vielfältigen Möglichkeiten einer Rente wegen Alters aus der deutschen Rentenversicherung als ausländischer Staatsangehöriger nur die Regelaltersrente meinen. Danach ist Voraussetzung, dass der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, also 60 Kalendermonate an Beitragszeiten zurückgelegt hat.
Zwar hat der Kläger als Jahrgang 1933 längst das 65. Lebensjahr vollendet. Für ihn sind jedoch keine Beitragszeiten mehr in der deutschen Rentenversicherung vorhanden. Durch die vom Kläger nie bestrittene Durchführung der Beitragserstattung, mit der die LVA Rheinprovinz mit Bescheid vom 17.06.1980 die Beitragsanteile des Klägers in Höhe von damals 12.746,20 DM rückerstattet hat, ist sein Versicherungsverhältnis für die Zeit des Erwerbslebens vom Dezember 1969 bis Januar 1977 kraft Gesetzes erloschen. Diese Rechtsfolge trifft jeden Versicherten, gleich ob er deutscher oder marokkanischer Staatsangehöriger ist. Zu Recht ist das Sozialgericht auch davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen nach dem Erstattungszeitraum - Januar 1977 - keine Beiträge mehr zur deutschen Rentenversicherung geleistet wurden, geschweige denn in der gesetzlich erforderlichen Anzahl von 60 Kalendermonaten.
Da der Kläger unter keinem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Regelaltersrente haben kann, war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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