Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 490/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 80/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 202/05 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Regelaltersrente.
Der 1932 geborene Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, arbeitete in der Bundesrepublik Deutschland vom 24.10.1961 bis 09.08.1965 mit kurzzeitigen Unterbrechungen versicherungspflichtig.
Sein im Jahre 1989 bei der LVA Rheinprovinz gestellter Antrag auf Beitragserstattung wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 24.08.1989 abgelehnt, da ab 10.08.1965 ein Heilverfahren gewährt worden sei, nach dem Gesetz jedoch nur die nach einer Regelleistung (Kur) entrichteten Beiträge erstattungsfähig seien, im Jahre 1966 aber keine Beiträge mehr entrichtet worden seien.
Auf den weiteren Beitragserstattungsantrag vom 29.12.1989 erging der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20.03.1990. Schließlich bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 13.09.1990, dass aus den zurückgelegten Beitragszeiten ein eventueller Rentenanspruch abgeleitet werden könne, falls die vorgeschriebene Wartezeit mit marokkanischen Versicherungszeiten erfüllt sei.
Den Antrag des Klägers vom 14.05.1997 auf Gewährung der Rente wegen Alters lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.1997 ab mit der Begründung, dass bei einem Beitragsaufkommen von 39 Kalendermonaten die Wartezeit hierfür nicht erfüllt sei.
Unter Rücknahme der Ablehnungsbescheide vom 24.08.1989 und 20.03.1990 gemäß § 44 SGB X erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 21.04.1998 auf den erneuten Antrag vom 08.01.1998 Beiträge aus der Zeit vom 01. bis 09.08.1965 in Höhe von 19,32 DM. In diesem Verfahren hatte der Kläger die Bescheinigung vom 26.02.1998 vorgelegt, wonach in Marokko keine Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien.
Mit formlosem Schreiben vom 08.10.2003 - eingegangen bei der Beklagten am 20.10.2003 - fragte der Kläger erneut an, ob er ein "Recht auf Pension" habe. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag vom 20.10. 2003 auf Rente wegen Alters ab, weil mit Bescheid vom 21.04. 1998 die Beitragserstattung durchgeführt worden sei.
Der Widerspruch hiergegen mit der Begründung, er habe nachweislich von 1961 bis 1966 in der Bundesrepublik und damit fünf Jahre lang gearbeitet, blieb erfolglos. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 30.06.2004 gab die Beklagte als zusätzliche Begründung an, es fehle auch an der Erfüllung der Wartezeit, da marokkanische Versicherungszeiten nicht gegeben seien.
Unter Hinweis auf seine vielfältigen Beschäftigungen in der Bundesrepublik, nachgewiesen durch die in Kopie mitgeschickten - in der Beklagtenakte längst vorhandenen - Aufrechnungsbescheinigungen, beharrte der Kläger mit der Klage auf seinem Anliegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab, da mit der durchgeführten Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst sei.
Mit dem Rechtmittel der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen mit der bisherigen Begründung weiter.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15.12.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 11.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm antragsgemäß die Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Klägers hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Mit dem Anliegen auf Gewährung einer Rente wegen Alters kann der Versicherte unter den vielfältigen Möglichkeiten einer Rente wegen Alters aus der deutschen Rentenversicherung als ausländischer Staatsangehöriger nur die Regelaltersrente meinen. Danach ist Voraussetzung, dass der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, also 60 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat.
Zwar hat der Kläger als Jahrgang 1932 längst das 65. Lebensjahr vollendet. Er kann aber keinen Anspruch auf Regelaltersrente durchsetzen, da nach der weiteren Voraussetzung erforderlich ist, dass er mindestens 60 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat. Für ihn sind aber nur nachweislich 39 Kalendermonate lang Beiträge zum deutschen Rentenversicherungsträger abgeführt worden (vgl. auch den zutreffenden Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.06.1997). Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hat der Kläger auch in seiner Heimat keine Beitragszeiten zurückgelegt, die zusammen mit den deutschen Zeiten die Mindestwartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllen könnten. Der Senat belässt es bewusst bei dieser Ablehnungsbegründung, weil jedem Versicherten, also auch dem Kläger einleuchten muss, dass kein Anspruch auf Regelaltersrente bestehen kann, wenn die notwendige Anzahl an Pflichtbeiträgen nachweislich fehlt. Der Senat belässt es auch deshalb bei der einfach nachvollziehbaren ablehnenden Begründung, weil für den Kläger - übrigens auch für den Senat - schwer nachvollziehbar ist, dass nach zweimaliger Ablehnung der Beitragserstattung schließlich doch für die Zeit vom 01. bis 09.08.1965 ein Erstattungsbetrag von ca. 20,00 DM aus den Beitragsanteilen des Klägers rückerstattet wurde.
Demnach war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Regelaltersrente.
Der 1932 geborene Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, arbeitete in der Bundesrepublik Deutschland vom 24.10.1961 bis 09.08.1965 mit kurzzeitigen Unterbrechungen versicherungspflichtig.
Sein im Jahre 1989 bei der LVA Rheinprovinz gestellter Antrag auf Beitragserstattung wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 24.08.1989 abgelehnt, da ab 10.08.1965 ein Heilverfahren gewährt worden sei, nach dem Gesetz jedoch nur die nach einer Regelleistung (Kur) entrichteten Beiträge erstattungsfähig seien, im Jahre 1966 aber keine Beiträge mehr entrichtet worden seien.
Auf den weiteren Beitragserstattungsantrag vom 29.12.1989 erging der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20.03.1990. Schließlich bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 13.09.1990, dass aus den zurückgelegten Beitragszeiten ein eventueller Rentenanspruch abgeleitet werden könne, falls die vorgeschriebene Wartezeit mit marokkanischen Versicherungszeiten erfüllt sei.
Den Antrag des Klägers vom 14.05.1997 auf Gewährung der Rente wegen Alters lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.1997 ab mit der Begründung, dass bei einem Beitragsaufkommen von 39 Kalendermonaten die Wartezeit hierfür nicht erfüllt sei.
Unter Rücknahme der Ablehnungsbescheide vom 24.08.1989 und 20.03.1990 gemäß § 44 SGB X erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 21.04.1998 auf den erneuten Antrag vom 08.01.1998 Beiträge aus der Zeit vom 01. bis 09.08.1965 in Höhe von 19,32 DM. In diesem Verfahren hatte der Kläger die Bescheinigung vom 26.02.1998 vorgelegt, wonach in Marokko keine Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien.
Mit formlosem Schreiben vom 08.10.2003 - eingegangen bei der Beklagten am 20.10.2003 - fragte der Kläger erneut an, ob er ein "Recht auf Pension" habe. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag vom 20.10. 2003 auf Rente wegen Alters ab, weil mit Bescheid vom 21.04. 1998 die Beitragserstattung durchgeführt worden sei.
Der Widerspruch hiergegen mit der Begründung, er habe nachweislich von 1961 bis 1966 in der Bundesrepublik und damit fünf Jahre lang gearbeitet, blieb erfolglos. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 30.06.2004 gab die Beklagte als zusätzliche Begründung an, es fehle auch an der Erfüllung der Wartezeit, da marokkanische Versicherungszeiten nicht gegeben seien.
Unter Hinweis auf seine vielfältigen Beschäftigungen in der Bundesrepublik, nachgewiesen durch die in Kopie mitgeschickten - in der Beklagtenakte längst vorhandenen - Aufrechnungsbescheinigungen, beharrte der Kläger mit der Klage auf seinem Anliegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab, da mit der durchgeführten Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst sei.
Mit dem Rechtmittel der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen mit der bisherigen Begründung weiter.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15.12.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 11.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm antragsgemäß die Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Klägers hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Mit dem Anliegen auf Gewährung einer Rente wegen Alters kann der Versicherte unter den vielfältigen Möglichkeiten einer Rente wegen Alters aus der deutschen Rentenversicherung als ausländischer Staatsangehöriger nur die Regelaltersrente meinen. Danach ist Voraussetzung, dass der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, also 60 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat.
Zwar hat der Kläger als Jahrgang 1932 längst das 65. Lebensjahr vollendet. Er kann aber keinen Anspruch auf Regelaltersrente durchsetzen, da nach der weiteren Voraussetzung erforderlich ist, dass er mindestens 60 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat. Für ihn sind aber nur nachweislich 39 Kalendermonate lang Beiträge zum deutschen Rentenversicherungsträger abgeführt worden (vgl. auch den zutreffenden Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.06.1997). Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hat der Kläger auch in seiner Heimat keine Beitragszeiten zurückgelegt, die zusammen mit den deutschen Zeiten die Mindestwartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllen könnten. Der Senat belässt es bewusst bei dieser Ablehnungsbegründung, weil jedem Versicherten, also auch dem Kläger einleuchten muss, dass kein Anspruch auf Regelaltersrente bestehen kann, wenn die notwendige Anzahl an Pflichtbeiträgen nachweislich fehlt. Der Senat belässt es auch deshalb bei der einfach nachvollziehbaren ablehnenden Begründung, weil für den Kläger - übrigens auch für den Senat - schwer nachvollziehbar ist, dass nach zweimaliger Ablehnung der Beitragserstattung schließlich doch für die Zeit vom 01. bis 09.08.1965 ein Erstattungsbetrag von ca. 20,00 DM aus den Beitragsanteilen des Klägers rückerstattet wurde.
Demnach war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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