L 13 R 4004/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RA 1098/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 4004/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Anwartschaft aus Zeiten im Beitrittsgebiet im Rahmen einer ersten Rentenfeststellung streitig.

Der 1932 geborene Kläger begründete am 02.04.1961 seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 02.08.1996 stellte er erstmals Antrag auf Regelaltersrente und bezog sich dabei auf einen Bescheid vom 16.06.1992, in welchem bisher festgestellte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in das SGB VI überführt worden sind. Dort sind die beanstandeten Zeiten folgendermaßen festgestellt worden: - 15.08.1951 bis 30.09.1951 Beitragszeiten der knappschaftli chen Rentenversicherung, Arbeiter, Leistungsgruppe 1 über Ta ge (jährliches Entgelt 3.792,00 DM). - Bis 31.03.1952 Beitragszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung, Arbeiter, Leistungsgruppe 3 unter Tage (jährliches Entgelt 3.744,00 DM). - Bis 09.09.1953 Beitragszeiten in der knappschaftlichen Ren tenversicherung, Arbeiter, Leistungsgruppe 2 unter Tage (jährliches Entgelt 4.656,00 DM). - 01.08.1956 bis 31.03.1961, Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Angestellten, Leistungsgruppe 4. Mit seinem Rentenantrag machte der Kläger - wie früher schon - geltend, in den fünfziger Jahren erheblich über dem Durchschnitt verdient zu haben. Die Einstufung in die Leistungsgruppe 4 könne nur ein "schlechter Witz" sein. Er habe vom Beginn seiner Ingenieurstätigkeit an ständig eigenverantwortlich gearbeitet und Baustellen mit 80 bis 150 Leuten zu organisieren gehabt.

Mit Rentenbescheid vom 18.04.1997 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente ab 01.03.1997. Zur Erläuterung der Ermittlung der Endgeltpunkte sind für die involvierten Zeiten die Brutto-Entgelte angeführt, die aber den bisher festgestellten Leistungsgruppen des FRG (Anlage Angestellte, Leistungsgruppen Anlage 9) entsprachen. Die Zeit vom 15.08.1951 bis 31.03.1952 ist ebenfalls mit Entgelten und zwar in Höhe von 495,07 DM, 870,00 DM und 936,00 DM ausgewiesen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, in dem er den zu Grunde gelegten Wert der persönliche Entgeltpunkte für die Zeit von 1961 ab in Zweifel zog. Zunächst klärte ihn die Beklagte über die abstrakte Ermittlung der FRG - Werte und die Vorschrift des § 259a FRG sowie die Geltung des Bescheids vom 16.06.1992 auf. Letzteres ließ der Kläger nicht gelten und verwies auf seine Gegenvorstellung vom 21.11.1996, wonach eine Einstufung in die Leistungsgruppe 4 unrichtig sei. Auch die Bewertung in der knappschaftlichen Rentenversicherung entspreche nicht der Wahrheit. Als Ingenieur sei er angesichts seiner von der Fachhochschule M. am 01.09.1981 erteilten Diplomurkunde unterbewertet worden. Unter Berücksichtigung seiner realen Verdienste sei er im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten vom 01.03.1957 bis zum 31.03.1961 nach Leistungsgruppe 2 zu behandeln. Dies würden auch die anschließend in der BRD erzielten Verdienste als Bauingenieur/Bauleiter belegen. Später machte der Kläger noch geltend, wegen seiner abgeschlossenen Ausbildung zum Tischler nach kurzem Lehrgang für Schachtausbau an der Bergbau Akademie F. als Zimmerling unter Tage eingesetzt worden zu sein und deswegen schon früher nach Leistungsgruppe 2 bewertet werden zu müssen.

Mit Bescheid vom 03.02.1998 (Monatsrente 1486,89 DM) stellte die Beklagte dann die Rente des Klägers neu fest, ohne in der Anwartschaft der involvierten Zeiten etwas zu ändern. Zusätzlich wurden die Zeiten vom 01.10.1948 bis 31.01.1949 und vom 02.04.1961 bis 23.04.1961 als Ersatzzeit (Vertreibung/Flucht) von der Beklagten berücksichtigt.

Mit Rentenbescheid vom 18.03.1998 (Rentenbetrag 1490,99 DM) wurde die Rente neu festgestellt und die Zeit vom 01.09.1953 bis 09.09.1953 als Pflichtbeitragszeit der Leistungsgruppe 2 Arbeiter unter Tage mit einem Entgelt von 116,40 DM (bisher ein Monat Fachschulausbildung) anerkannt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.1998 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Die Leistungsgruppeneinstufung für die Zeit vom 15.08.1951 bis 09.09.1953 sei mit Bescheid der Süddeutschen Knappschaft vom 25.03.1968 aufgrund der damals vorgelegten Unterlagen erfolgt und nicht zu beanstanden. Die Zeit von 01.08.1956 bis 31.03.1961 sei zutreffend bewertet worden. Eine Einstufung in die nächst höhere Leistungsgruppe 3 sei nicht gerechtfertigt, da weder eine mehrjährige Berufserfahrung noch besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten noch eine Spezialtätigkeit vorlägen. Die behauptete Anrechnungszeit vom 01.03.1950 bis 31.03.1950 sei nicht nachgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG), Az.: S 17 RA 747/98, eingelegt. Das Verfahren ist nach Anordnung des Ruhen des Verfahrens wegen eines Auslandsaufenthalts des Klägers auf dessen Antrag unter dem Az.: S 17 RA 1098/00 weiter betrieben worden. Zur Begründung hat der Kläger insbesondere angeführt, dass seine tatsächlichen Arbeitsverdienste nicht berücksichtigt worden seien, was zur Einstufung in eine wesentlich höhere Leistungsgruppe führen würde. So erhalte ein Freund aus seinem Ausbildungsjahrgang, der allerdings in der DDR verblieben sei, für das Jahr 1956 wesentlich höhere Entgeltpunkte. Die wenigen Ingenieure aus seiner Generation mit 10-jähriger Berufserfahrung, die den Krieg überlebt hätten, seien als Dozenten an Fach- oder Hochschulen tätig gewesen, wohingegen neu ausgebildete Ingenieure sofort in leitenden Positionen als technische Leiter bzw. Betriebsleiter in großen Baubetrieben eingesetzt worden seien. Das Alter habe, anders als bei den Vorgaben des FRG, keine Rolle gespielt. Schließlich sei er auch mit Urkunde der Fachhochschule M. vom 01.09.1981 zum Ingenieur diplomiert worden. Zu seiner Arbeit im Bergwerk hat der Kläger angeführt, mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und einem Lehrgang als Schachtzimmermann bereits von Anfang an in einer Tätigkeit der Lohngruppe 2 gewesen zu sein. Ganz genau könne er aber seine verschiedenen Tätigkeiten im Bergbau, insbesondere den Wechsel zwischen Fördermann und Zimmermann, nicht mehr auseinander halten.

Das SG hat am 26.11.1997 eine Auskunft der Firma W. eingeholt, die die bisher bekannten Entgelte bestätigte und die Arbeit über Tage bis 30.9.1951 bescheinigte sowie als Beruf den des Arbeiters bzw. Aufschiebers bis 31.12.1951 benannte, danach den des Zimmerlings. Weitere Ermittlungen bei diesem Unternehmen haben einen Beschäftigungsnachweis ergeben, der vornehmlich auf der Auswertung der archivierten Lohnunterlagen beruhte. Danach ist der Kläger bis 30.09.1951 Arbeiter, bis 31.01.1952 Aufschieber und danach bis 04.08.1953 Zimmerling gewesen.

Durch Urteil vom 20.11.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und die Richtigkeit der Leistungsgruppeneinstufung durch die Beklagte bestätigt. Darin ist ausgeführt, da sich die Rentenberechnung für die Pflichtbeitragszeiten des Klägers im Beitrittsgebiet nach § 259a SGB VI richte. Dieser sei vor dem 01.01.1937 geboren und habe seit dem 02.04.1961 und damit am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt (§ 259a Satz 1 SGB VI). Damit würden Entgeltpunkte, die sonst für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach §§ 256a bis 256c SGB VI unter Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsverdienstes zu ermitteln seien, aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG gefunden. Der Kläger gehöre zu dem Personenkreis der Rentenberechtigten, der von dem Überführungsprogramm des Einigungsvertrags und den diesen umsetzenden nachfolgenden - rentenrechtlichen - Bestimmungen gerade nicht erfasst werde (BSG vom 29.07.1997, Az.: 4 RA 56/95). Er werde damit wie ein westdeutscher Versicherter behandelt, der einen vergleichbaren Beruf ausgeübt habe (Eingliederungsprinzip des FRG). Dies sei bei seinem Studienkollegen, der in der DDR verblieben sei, gerade nicht der Fall, und widerspreche auch nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die vom Gesetzgeber in § 259a SGB VI zu §§ 256a bis 256c SGB VI getroffene Abgrenzung finde in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze und halte damit einer Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG stand. § 259a SGB VI differenziere danach, ob eine Person vor dem 18.05.1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war - und damit fremdrentenrechtliche Ansprüche haben konnte - oder ob sie in der DDR (Beitrittsgebiet) geblieben sei und dort noch am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Ein hinreichendes sachliches Differenzierungskriterium bestehe auch insoweit, als § 259a SGB VI nur Versicherte betreffe, die vor dem 01.01.1937 geboren seien. Damit belasse es der Gesetzgeber für relativ rentennahe Jahrgänge, bei denen vielfach schon eine Klärung des Versicherungslebens erfolgt sei, bei der Anwendbarkeit des bisherigen Rechts (vgl. BSG vom 29.07.1997, Az.: 4 RA 56/95). Der in § 259a SGB VI als Stichtag genannte 18.05.1990 sei der Tag des Abschlusses des ersten Staatsvertrags, der die Übersiedlung von Ost nach West und umgekehrt uneingeschränkt möglich machen sollte, ohne dass die nach diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland Übergesiedelten eine Westrente beanspruchen könnten. Ab diesem Tag sollte das unterschiedliche Rentensystem der ehemaligen DDR dem der Bundesrepublik Deutschland angeglichen und mit Hilfe der im Staatsvertrag enthaltenen Vereinbarungen eine Sozialunion geschaffen werden.

Im Übrigen führe die in § 259a SGB VI getroffene Regelung weder zu einer typischerweise besseren noch zu einer typischerweise schlechteren Behandlung der Normadressaten. Die Auswirkungen der Anwendbarkeit dieser Vorschrift könnten im Einzelfall positiv oder negativ sein. Es gebe auch Versicherte aus der ehemaligen DDR, die nicht zum Personenkreis des § 259a SGB VI gehörten, aber nach dieser Vorschrift behandelt werden wollten (vgl. z.B. Bayer. LSG vom 11.07.2001, Az.: L 13 RA 164/00).

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Einstufung in höher bewertete Leistungsgruppen.

Für die Zeit vom 01.08.1956 bis 31.03.1961 beruhe die Ermittlung der Entgeltpunkte zu Recht auf einer Einstufung in Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 B zum FRG. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Leistungsgruppe B 3 oder gar zu einer noch höher bewerteten Leistungsgruppe lägen nicht vor. Wegen der im Juli 1956 abgeschlossenen Fachschulausbildung zum Bau-Ingenieur sei ab 01.08.1956 die Zuordnung zu Leistungsgruppe B 4 zutreffend. Diese umfasse Angestellte ohne eigene Entscheidungsbe-fugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder anderweitig erworbene Fachkenntnisse voraussetze. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in Leistungsgruppe B 3 seien nicht erfüllt. Der Leistungsgruppe B 3 zuzuordnen seien Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbstständig arbeiteten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer trügen; außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufwiesen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstünden und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt seien. Die Einstufung in eine höher bewertete Leistungsgruppe sei nur zulässig, wenn sämtliche Merkmale der Definition der höheren Leistungsgruppe erfüllt seien (BSG, SozR 5050 § 22 Nr. 13).

Es bestünde kein Anhalt dafür, dass der als Bau-Ingenieur/Bauleiter tätige Kläger über besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügt habe oder mit Spezialtätigkeiten betraut gewesen sei. Besondere Fachkenntnisse seien nur solche, die zu den allgemeinen Fachkenntnissen, deren Erwerb im Abschluss einer Berufsausbildung seinen Ausdruck fänden, hinzuträten, wenn sie außerdem wesentlichen Einfluss auf die berufliche Stellung des Beschäftigten haben würden (BSG, SozR 5070 § 14 Nr. 7; Urteil vom 16.12.1981, 11 RA 80/80). Unter Spezialtätigkeit sei eine Tätigkeit zu verstehen, die aus einem der üblichen Berufsbilder herausfalle und von der Verkehrsanschauung als Spezialtätigkeit anerkannt werde (BSG vom 01.02.1972, Az.: 11 RA 50/71).

Der Kläger habe auch nicht über die mehrjährige Berufserfahrung im Sinn der Leistungsgruppe B 3 verfügt. Bei Beginn seiner Tätigkeit als Bau-Ingenieur/Bauleiter im August 1956 sei dies ausgeschlossen gewesen, weil er Berufsanfänger gewesen sei. Die berufliche Tätigkeit schon vor der Fachschul-Ausbildung sei hierbei nicht ausschlaggebend. Rechtlich entscheidend sei, dass er mit einer mehrjährigen Berufstätigkeit vor der Fachschulausbildung keine mehrjährige Berufserfahrung als Bau-Ingenieur habe erwerben können (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.1973, Az.: 11 RA 8/73; Urteil vom 31.01.1979, Az.: 11 RA 14/78). Die für eine Höherstufung in Leistungsgruppe B 3 erforderliche mehrjährige Berufserfahrung habe der Kläger auch noch nicht im Zeitpunkt der Beendigung seiner Beschäftigung in der DDR erworbenen. Am 31.03.1961 sei er erst 29 Jahre alt gewesen und habe "nur" vier Jahre und acht Monate Berufserfahrung als Bau-Ingenieur/Bauleiter gehabt. Regelmäßig werde die mehrjährige Berufserfahrung mit dem 30. Lebensjahr erworben, also im Fall einer Erst-Ausbildung nach etwa zehn Jahren stetiger Berufsarbeit. Dass für eine mehrjährige Berufserfahrung nicht schon eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne genügen könne, ergebe sich aus dem Berufskatalog der Leistungsgruppe 3, der weitgehend auf die Vollendung des 30. Lebensjahres abstellt und auch den Bau-Ingenieur 30 bis 45 Jahre aufführe (BSG, Urteil vom 10.06.1980, Az.: 11 RA 70/79).

Eine Verkürzung des Zeitraums zum Erwerb der mehrjährigen Berufserfahrung auf unter fünf Jahre - nur dann könnte sich eine Verkürzung zu Gunsten des Klägers auswirken - sei nicht zulässig. Eine solche drastische Verkürzung komme nur für Angestellte mit längerer und höherer Schul- und Berufsausbildung in Betracht, die vom Beginn ihres Arbeitslebens an bereits in gehobene Positionen einrückten, wobei in jedem Fall ein Mindestzeitraum von drei Jahren praktischer Berufsausübung erforderlich sei. Der Kläger habe weder eine längere und besonders qualifizierte Schul- und/oder Berufsausbildung absolviert noch sei er im Zeitraum von August 1956 bis März 1961 (vorzeitig) in eine erheblich höherwertigere Position aufgerückt gewesen. Nach einer Tischler-Lehre und einer dreijährigen Ausbildung zum Bau-Ingenieur an einer Fachschule für Bauwesen sei er bis März 1961, wie die Eintragungen in den Versicherungs-Ausweisen belegten, kontinuierlich als Bau-Ingenieur und Bauleiter beschäftigt gewesen. Die Schilderung des Klägers in der Klageschrift über den damaligen Einsatz von "Jung-Ingenieuren" und sein Hinweis, dass er genau in so einem Arbeits- bzw. Betätigungsfeld von Anfang an gearbeitet habe, sei ein Beleg dafür, dass er im Vergleich zu anderen "Jung-Ingenieuren" gerade keine herausgehobene Position gehabt habe.

Wenn der Kläger einwende, dass das Alter damals keine entscheidende Rolle gespielt habe, sondern nur das Können, das Durchsetzungsvermögen und die fachliche Qualifikation maßgeblich gewesen seien, werde deutlich, dass er die Bedeutung der berufli-chen Erfahrung bei der Leistungsgruppeneinstufung in der Rentenversicherung der Angestellten verkenne. Die Leistungsgruppen stünden in einem Stufenverhältnis, wobei die jeweils höhere Stufe weitergehende Voraussetzungen fordere (BSG, Urteil vom 02.11.1983, Az.: SozR 5050 § 22 Nr. 15).

Für die Zeit von 15.08.1951 bis 31.03.1952 hätte die Ermittlung der Entgeltpunkte auf einer Leistungsgruppeneinstufung in der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß Anlage 1 C zum FRG beruht. Diese Zuordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger könne nicht schon für die Zeit vom 15.08.1951 bis 31.03.1952 die Zuordnung zur Leistungsgruppe 2 Arbeiter unter Tage beanspruchen. In diese Leistungsgruppe seien gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter einzustufen, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichteten. Aufgrund der Ausbildung des Klägers als Tischler - ein Nachweis über den Ausbildungsabschluss sei nicht aktenkundig - und seiner Beschäftigung als Zimmerling (Zimmermann) unter Tage erfolgte für die Zeit ab 01.04.1952 eine Zuordnung zu dieser Leistungsgruppe. Für die Zeit vor dem 01.04.1952 sei der Nachweis nicht erbracht, dass und ab wann genau der Kläger als Zimmerling unter Tage beschäftigt worden sei.

Die Leistungsgruppeneinstufung in der knappschaftlichen Rentenversicherung sei erstmals mit Bescheid der Süddeutschen Knappschaft vom 25.03.1968 erfolgt, den der Kläger nicht beanstandet habe, und nochmals mit Bescheid der Beklagten vom 24.08.1981, dem der Kläger ebenfalls nicht widersprochen habe. Die aktenkundigen Auskünfte des ehemaligen Arbeitgebers ergäben kein widerspruchsfreies Bild über die Frage, ab wann der Kläger als Zimmerling unter Tage beschäftigt wurde. Nach der Auskunft der W. GmbH vom 26.11.1997 sei er ab 01.01.1952 als Zimmerling und vorher als Arbeiter/Aufschieber und tätig gewesen. Der Auskunft vom 11.11.2002 zufolge sei er von 15.08.1951 bis 30.09.1951 als Arbeiter über Tage, von 01.10.1951 bis 31.01.1952 als Aufschieber überwiegend unter Tage und von 01.02.1952 bis 14.08.1953 als Zimmerling überwiegend unter Tage beschäftigt gewesen. Die Arbeitsbescheinigung der SDAG W. vom 20.03.1966 bestätige lediglich die Beschäftigung als Fördermann und Zimmerling in der Zeit vom 15.08.1951 bis 09.09.1953, das Arbeitsbuch enthalte für diese Zeit die Eintragung "Zimmerling". Hinreichende Klarheit habe auch nicht durch die Befragung des Klägers erzielt werden können. Nach seinen Angaben mit Schreiben vom 07.03.2002 sei sein Einsatz als Fördermann und Zimmerling in der Anfangszeit seiner Beschäftigung bei der W. AG vom aktuellen Bedarf abhängig gewesen. Er habe mitgeteilt, dass für seine Tätigkeit als Fördermann und als Zimmermann keine zeitliche Grenze gezogen werden könne. Zuerst sei er vorwiegend Fördermann und später fast ausschließlich Zimmermann gewesen. Ähnlich habe er sich schon mit Schreiben vom 29.07.1997 an die Beklagte geäußert: Er sei als Zimmerling eingesetzt worden und habe nur, soweit keine andere Arbeit vorhanden gewesen sei, Erz abgebaut und als Fördermann gearbeitet, auch hier mit dem Hinweis, dass er nur zuerst als Fördermann unter Tage, bald aber schon als Zimmerling unter Tage eingesetzt worden sei. Bei einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahrzehnten sei für das SG ohne weiteres nachvollziehbar, dass dem Kläger weitere Einzelheiten nicht mehr erinnerlich seien.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Im Wesentlichen wiederholt er sein Vorbringen und schildert das Arbeitsumfeld in der DDR. Besonders betont er seinen Ausbildungsabschluss vom 05.07.1951 als Tischler, der bei der Einstufung im Bergbau Berücksichtigung finden müsse. Schließlich habe er noch zusätzlich für den Schachtausbau eine Schulung erfahren. Hinsichtlich seiner Ingenieurstätigkeit sei er nachdiplomiert worden. In den Jahren 1956 bis 1961 habe er Kurse für Spannbeton-Verfahren, Aufmaß, Abrechnung/Kalkulation belegt, was sich aus späteren Zeugnissen in der Bundesrepublik ergebe. Deswegen habe er Spezialkenntnisse besessen. Später hat der Kläger dann noch seinen Befähigungsnachweis vom 01.02.1958 über Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitschutzes und der technischen Sicherheit vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 20.11.2003 sowie Abänderung der Bescheide vom 18.04.1997, 03.02.1998 und 18.03.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.06.1998 zu verurteilen, ihm höhere Rente zu zahlen, insbesondere die tatsächlichen Arbeitsverdienste seiner beruflichen Tätigkeit in der DDR zu berücksichtigen, hilfsweise höher bewertete Leistungsgruppen für die Zeiten von 15.08.1951 bis 31.03.1952 und von 01.08.1956 bis 31.03.1961 zugrunde zu legen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Beklagtenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

In der angefochtenen Entscheidung hat das SG zu Recht die Klage gegen die angefochtenen Verwaltungsakte vom 18.04.1997, 03.02.1998 und 18.03.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.06.1998 (§ 95 SGG) abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf höhere Rente hat.

Die Beklagte hat sich im Rentenbescheid vom 08.04.1997 bei der Anrechnung des Werts der Anwartschaft der im Streit befindlichen Zeiträume bis zum 31.03.1952 sowie vom 01.08.1956 bis zum 31.03.1961 zu recht an die bereits bindend gewordenen Feststellungen (§§ 77 SGG, 39 Abs. 2 SGB X) des Herstellungsbescheides vom 16.06.1992 gehalten. Diese Tatbestände waren kraft Gesetzes (§ 63 Abs. 3 SGB VI) zwingend anzurechnen (vgl. Urteil des BSG vom 30.03.2004, Az.: B 4 RA 4/02 R), da für die Beklagte keine Veranlassung zur Aufhebung des Bescheides vom 16.06.1992 bestand. Die Beklagte hat letztlich mit den Regelungen im Rentenbescheid vom 08.04.1997 auch zum Ausdruck gebracht, dass der Bescheid vom 16.06.1992 nicht unrichtig war und dieser insbesondere nicht zu Gunsten des Klägers gemäß § 44 SGB X aufzuheben war.

Der Herstellungs- wie der Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Sein Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung. So trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (vgl. Urteil des BSG vom 30.03.2004, Az.: B 4 RA 4/02 R; BSGE 56, 165, 171; BSGE 58, 49, 51). Soweit der Bescheid vom 16.06.1992 gemäß Art. 38 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG -) vom 21.06.1991 ergangen ist, erfolgte eine die Beklagte für zukünftige Rentenbescheide bindende Überprüfung, ob die in den Bescheiden vom 24.08.1981 enthaltenen Feststellungen mit dem neuen FRG und dem SGB VI in der Fassung das Rentenreformgesetz 1992 übereinstimmen.

Zu Recht hat die Beklagte ihrer Rentenberechnung bis zum 31.03.1952 Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, Arbeiter, Leistungsgruppe 3 unter Tage (der Anlage C zum FRG) zu Grunde gelegt. Ebenso sind die Wertfestsetzungen in der Angestelltenversicherung nicht zu beanstanden, wonach vom 01.08.1956 bis 31.03.1961 die Beitragszeiten der Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 B zum FRG entnommen werden. Die Entscheidung des SG ist nicht zu beanstanden.

Der Senat weist die Berufung daher aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht - insbesondere was die Anwendbarkeit des FRG wegen der Vorschrift des § 259a SGB VI, deren Vereinbarkeit mit der Verfassung sowie die Eingruppierung nach dem FRG selbst betrifft - bis auf das Folgende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993).

Ergänzend wird zu den Tatbeständen der knappschaftlichen Rentenversicherung ausgeführt, dass die Süddeutsche Knappschaft den Kläger nach einer Tätigkeit von sechs Monaten als Schichtlohnarbeiter in Leistungsgruppe 2 und damit als gelernten Grubenhandwerker eingeordnet hat. Das ist angesichts des damaligen Lebensalters des Klägers und seiner außerhalb des Bergbaus erfolgten Berufsausbildung sowie seines eigenen Vorbringens, wonach er einen mehrwöchigen Lehrgang im Schachtausbau absolviert habe, nicht zu beanstanden. Der Kläger ist damit innerhalb einer aufsteigenden Stufenfolge bei Arbeiten unter Tage nach sechs Monaten aus der letzten Leistungsgruppe 3 der sonstigen Schichtlohnarbeiter bzw. der Leistungsgruppe 2 über Tage in die Leistungsgruppe 2 der gelernten Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung verrichten, aufgestiegen. Eine noch frühere Eingruppierung in Gruppe 2 unter Tage kann angesichts des Erfordernisses einer Tätigkeit gelernter Grubenhandwerker nicht verlangt werden. Soweit die tatsächliche Entlohnung von den Tabellenwerten abweicht, beruht dies auf der Besonderheit einer pauschalierten Feststellung nach dem FRG, die in sich rechtmäßig ist (vgl. dazu das Urteil des SG m.w.N., BSG, SozR 3-2600 § 307a Nr. 4).

Auch die Wertfestsetzungen in der Angestelltenversicherung mit einer Einstufung in die Leistungsgruppe 4 der Rentenversicherung der Angestellten (Anlage 1 B zum FRG) für die Tätigkeit des Klägers als Bau-Ingenieur vom 01.08.1956 bis 31.03.1961 sind nicht zu beanstanden. Hier spielt das Alter von 24 bis 29 Jahren des am 29.02.1932 geborenen Klägers ebenso eine Rolle wie die Tatsache, dass er nach erfolgreicher Absolvierung des 1953 begonnen Fachschulbesuchs Berufsanfänger war. Seine Berufspraxis als Tischler während der Lehre bzw. im Bergbau haben ihm keine besonderen Erfahrungen im Hochbau verschafft, in dem der Kläger nach seinen Ausführungen eingesetzt worden ist. Auch hier muss wieder angeführt werden, dass die Tabellenwerte des FRG auf statistischen Annahmen in Deutschland West beruhen. Wenn in der DDR aufgrund besonderen Baubedarfes höhere Löhne gezahlt worden sein sollten, ist dies ohne Bedeutung. Die wirklich erzielten Arbeitsverdienste sollten nach dem FRG ohne Bedeutung bleiben (vgl. BSG, SozR Nr. 6 zu 22 FRG; Soßalla, die Leistungsgruppeneinstufung nach dem Fremdrentengesetz in der Angestelltenversicherung, Beilage zu Heft 5 des Jahrgangs 1981 der Zeitschrift der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 2.1 m.w.N., insbesondere Fußnote 4).

Das Tatbestandsmerkmal der eigenen Entscheidungsbefugnis ist in Zusammenschau mit den sonstigen Beschreibungen zur Dispositionsbefugnis zu sehen und erschließt sich aus dem Umstand, dass für die Einstufung nach dem FRG in der Angestelltenversicherung nur auf eine einheitliche Beschäftigungsgruppe von Angestellten in Handel und Industrie abgestellt wird. So verlangt beispielsweise eine Eingruppierung in Leistungsgruppe 2, dass der Angestellte mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis ausgestattet ist, er andere Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einsetzen und verantwortlich unterweisen darf. In Leistungsgruppe 1 wird eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis verlangt. Daran zeigt sich, dass nicht die fachliche Weisungsbefugnis aus der technischen Verrichtung der Tätigkeit heraus gemeint ist, wonach der Kläger aus der Natur der Sache heraus in einem Baubetrieb zweifelsohne eine Vielzahl von Beschäftigten fachlich anzuweisen hatte, sondern eine betriebsleitende Personalführungskompetenz erforderlich ist. Dies zeigt sich besonders auch an den in den Leistungsgruppen 2, 3 und 4 aufgeführten, mehr handwerklich orientierten Sondergruppen von Angestellten aus dem Handwerksbereich mit den fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters (Leistungsgruppe 3). Schließlich hat der Kläger selbst auch nach seinen Ausführungen im Berufungsverfahrens (Schriftsatz vom 28.12.2003) eine Betriebsstruktur aufgezeichnet, nach der er nicht an der Spitze des Unternehmens angesiedelt war. Danach gab es einen Firmenchef, einen technischen Leiter bzw. Oberbauleiter und vier Bauleiter, zu denen auch er gehörte; weiter gehörten zum Führungspersonal noch ca. 12 bis 15 Poliere, Bauführer und Lehrlingsausbilder. Daraus ist zu schließen, dass der Kläger weder Aufgaben in der Disposition der Betriebstätigkeit (z.B. Auftragsakquisition und -annahme) noch der Personaldisposition (Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen) hatte.

Sein im Jahre 1981 zuerkannter Diplomgrad einer Bildungseinrichtung (Fachhochschule), die erst ab 1972 eingerichtet worden ist, hat im Nachhinein keinen Einfluss auf die in den fünfziger Jahren statistisch ermittelten Verdienste. Jedenfalls von 1953 bis 1955 hatte der Kläger eine Fachschule in Vollzeit besucht und war anschließend bereits ausweislich der früheren Vormerkungsbescheide (insoweit durch den Bescheid vom 08.04.1997 korrigiert, aber vom Kläger nicht angefochten) ab März 1955 versicherungspflichtig beschäftigt (Leistungsgruppe 5). Dies entspricht auch seinen eigenen Angaben im Fragebogen zur Überprüfung nach dem RÜG, wonach er bereits ab 01.03.1955 bis 31.12.1956 in Vollzeitbeschäftigung bei der Firma Bau Union Rostock als Bauleiter tätig war, bevor er am 05.07.1956 nach dem Besuch der Fachschule für Bauwesen die staatliche Abschlussprüfung mit befriedigenden Erfolg bestanden hat. Das entspricht auch den noch früheren Angaben vom 26.12.1975 bei einem Antrag zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen, wonach der Kläger ebenfalls bereits ab 01.03.1955 bis 31.03.1961 als Bau-Ingenieur tätig gewesen war und lediglich bis 28.02.1955 ein Fachschulstudium absolviert hat. Insoweit muss auch nicht unbedingt ein Widerspruch bestehen, als ein berufsbegleitender Schulbesuch in sozialistischen Gesellschaften nicht unüblich war.

Aber selbst die Richtigkeit der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis unterstellt, wonach der Beginn der Beschäftigung nach einem bis dahin erfolgten Fachschulbesuch erst am 01.08.1956 erfolgte, besuchte der Kläger lediglich drei Jahre eine Fachschule für Bauwesen. Damit kann er nicht verlangen, bei dem für die Leistungsgruppe 3 zwingenden Merkmal der" mehrjährigen Berufserfahrung " so gestellt zu werden wie ein Angestellter in Berufen, die eine längere Schul- und Berufsausbildung erfordern. Nur bei diesem Personenkreis ist eine Wechselbeziehung zwischen der Qualität der Ausbildung und dem Zeitraum zu sehen, der zum Sammeln qualifizierter Berufserfahrungen gebraucht wird (Soßalla a.a.O. 2.2.3.1= Rdnr. 7). Je höherwertiger eine Tätigkeit ist, deren Ausübung dann freilich auch eine besonders langdauernde und qualifizierte Ausbildung voraussetzt, desto mehr verkürzt sich die Zeit des notwendigen Erfahrungssammelns. Als Grenzwert nach unten ist ein Mindestzeitraum von drei Jahren praktischer Berufsausübung anzusetzen (vgl. Soßalla a.a.O.). Insoweit weisen Fachhochschulabsolventen keine derart qualifizierte Ausbildung auf, dass sie Akademikern gleichzustellen sind (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.03.1980, Az.: L 6 An 1489/79; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.08.1980, Az.: L 4 An 28/80). Vielmehr ist nicht einzusehen, warum bei der ohnehin pauschalierenden Einstufung nach dem Fremdrentengesetz die von der Beklagten getroffene Entscheidung unrichtig sein soll. Denn nach dem Gesamtgefüge der Einstufung nach Leistungsgruppen (beispielsweise auch sichtbar an den Regelbeispielen, wonach Ingenieure bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres zu Gruppe 4 gehören) verlangt das prägende Merkmal der besonderen Erfahrungen der Leistungsgruppe 3 eine 3 bis 10-jährige Berufspraxis. Wenn der Berufsbeginn des Klägers im März 1955 angenommen wird, hatte er bis zur Beendigung seine Berufstätigkeit in der DDR im März 1961 eine sechsjährige Berufspraxis erworben, mit der die Einstufung in Leistungsgruppe 4 immer noch gerechtfertigt war. Wird aber zu seinen Gunsten hinsichtlich der Qualifikation seiner Ausbildung ein Schulbesuch bis 1956 unterstellt, lag bis zum Verlassen der DDR gerade eine gut vierjährige Berufspraxis vor. Dies wäre der früheste Zeitpunkt gewesen, bei dem (rein zeitlich gesehen) beim Kläger an eine andere Einstufung hätte gedacht werden können. Darüber hinaus hätte dies aber noch einen sichtbaren tatsächlichen beruflichen Aufstieg erfordert, denn das Merkmal der mehrjährigen Berufserfahrungen setzt voraus, dass die Tätigkeit eines Berufsanfängers, in der lediglich erlerntes Wissen und erworbene Fähigkeiten umgesetzt werden, anhand der gewonnenen Erfahrungen Auswirkungen zeigen und einen beruflichen Aufstieg bzw. eine Funktionsänderung bewirken (Soßalla a.a.O.). Auch darüber hinaus sind keine Spitzenleistungen des Klägers erkennbar (der Fachschulabschluss weist einen befriedigenden Erfolg aus), die eine Abweichung vom Regelfall, wie er in den Berufs- beispielen beschrieben ist, rechtfertigt. Insgesamt muss sich der Kläger, wie zu Recht vom SG ausgeführt, damit abfinden, dass nicht seine tatsächlich erzielten Entgelte, sondern die nach dem FRG ermittelten statistischen Werte seiner Rentenberechnung zu Grunde zu legen sind (vgl. §256a SGB VI). Diese Tabellen stellen auf das im Regelfall höhere West-Niveau ab. Diese "Wohltat" wollte der Gesetzgeber zumindest für rentenahe Jahrgänge (Geburtsjahre vor 1937) aus Gründen des Besitzstandes und der Verwaltungsvereinfachung beibehalten. Die ist verfassungsrechtlich, wie das SG zu Recht ausführt, nicht zu beanstanden, auch dann nicht wenn im Einzelfall damit Härten verbunden sind.

Im Übrigen hat der Gesetzgeber für einen großen Personenkreis, der nach den Verhältnissen im Beitrittsgebiet bereits eine günstigere Altersversorgung zugesagt hatte, keine Gerechtigkeitslücke entstehen lassen. Denn gemäß § 259b SGB VI wird bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem von der Anwendung des § 259a SGB VI abgesehen. Dann wird auch für Geburtsjahrgänge vor 1937 bei Zeiten im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1677) bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt (§ 259b Abs. 2 SGB VI). Nur war der Kläger in kein Zusatzsystem integriert. Es ist insbesondere nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Kläger in das für ihn in Betracht kommende, in der Anlage 1 zum AAÜG genannte System der "zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz", eingeführt mit Wirkung vom 7. August 1950, eingebunden war.

Zusammenfassend hat die Berufung keinen Erfolg. Das Urteil des SG erging zurecht.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, weil der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen war (§ 193 SGG).

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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