Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KR 126/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 52/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 26/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 9. Februar 2005 und die Bescheide der Beklagten vom 18. Februar 2002 und 28. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2002 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab 1. April 2002 Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner ist.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner.
Die 1936 geborene Klägerin, die erstmals am 01.01.1951 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, war mit Unterbrechungen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres versicherungspflichtig tätig. Seither ist sie bei der Beklagten freiwillig versichert.
Am 24.10.1995 stellte sie über den Versichertenältesten einen Altersrentenantrag, dem mit Wirkung ab 01.03.1996 entsprochen wurde. Mit Bescheid vom 25.10.1995 stellte die Beklagte fest, dass die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt sei.
Von Amts wegen stellte die Beklagte am 18.02.2002 fest, dass auch nach der ab 01.04.2002 maßgebenden Rechtslage unter Berücksichtigung auch freiwilliger Mitgliedschaftszeiten eine Zugehörigkeit zur Krankenversicherung der Rentner zu verneinen sei, da statt der geforderten 7.360 Tage nur 6.862 (24.05.1973 bis 30.11.1975 und 01.07.1979 bis 24.10.1995) mit Versicherungszeiten belegt seien.
Dem widersprach die Klägerin am 28.02.2002 unter Vorlage einer durchgehenden Mitgliedschaftsbescheinigung ihres Ehemannes von Mai 1958 bis März 1977. Mit Schreiben vom 28.02.2002 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, auch unter Berücksichtigung dieser Zeit seien nur 7.352 Tage anrechenbar.
Mit dem Widerspruch vom 11.03.2002 machte die Klägerin geltend, zusätzlich zu berücksichtigen sei auch die Zeit zwischen der Rentenantragstellung und der Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Übrigen liege ein Härtefall vor, da ihr nur acht Tage fehlten. Einen solchen konnte die Beklagte nicht erkennen und wies im Widerspruchsbescheid vom 07.05.2002 darauf hin, entsprechend einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (19.06.2001, Az.: B 12 KR 37/00 R) sei selbst bei Unterschreitung der notwendigen Vorversicherungszeit um lediglich einen Tag keine Abhilfe geboten.
Dagegen hat die Klägerin am 04.06.2002 Klage erhoben und die Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner sowie die Rückerstattung überzahlter Beiträge begehrt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die zufällige Rentenantragstellung so weitreichende Auswirkungen habe.
Das Sozialgericht Bayreuth hat die Klage am 09.02.2005 abgewiesen. Die Klägerin sei weder nach der bis 31.03.2002 noch nach der danach geltenden Rechtslage Mitglied der Krankenversicherung der Rentner, da das maßgebliche Ende der Frist die Rentenantragstellung am 24.10.1995 darstelle und eine Verlängerung angesichts des eindeutigen Wortlauts ausgeschlossen sei. Im maßgeblichen Zeitraum habe die Klägerin lediglich 7.353 Tage an Versicherungszeiten aufzuweisen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei ausgeschlossen.
Gegen den am 14.02.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10.03.2005 Berufung eingelegt. Ihres Erachtens dürfe die Rentenantragstellung vorliegend nicht das Ende der Rahmenfrist sein, da sie darüber hinaus versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die vorzeitige Rentenantragstellung dürfe kein Nachteil sein.
Die Klägerin beantragt: den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.02.2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18.02.2002 und 28.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2002 aufzuheben und festzustellen, dass sie ab 01.04.2002 Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.02.2005 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des Sozialgerichts Bayreuth sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und erweist sich auch als begründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.02.2005 kann ebenso wenig Bestand haben wie die Bescheide der Beklagten vom 18.02.2002 und 28.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2002. Die Klägerin ist seit 01.04.2002 Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner. Sie erfüllt die notwendige Vorversicherungszeit, weil der Rahmenzeitraum nicht bereits mit der Rentenantragstellung am 24.10.1995, sondern erst mit der Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Februar 1996 beendet worden ist.
Unstreitig erfüllte die Klägerin die Vorversicherungszeit bis 31.03.2002 nicht. Nach der vom 01.01.1993 bis 31.03.2002 geltenden Fassung des § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V waren nur Zeiten einer Pflichtversicherung zu berücksichtigen. Zwar war die hierdurch gesetzlich geregelte Nichtberücksichtigung der Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft nicht mit Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.03.2000 entschieden hat, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift nicht für nichtig, sondern sie bis längstens 31.03.2002 für anwendbar erklärt (Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 in BGBl.I, S.1300). Ab 01.04.2002 erfüllt die Klägerin hingegen die Voraussetzungen der Vorversicherungszeit.
Nach § 5 Abs.1 Nr.11 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in der seit 01.04.2002 wieder geltenden Fassung, wie sie bis zum 31.12.1992 bestanden hatte, ist Voraussetzung für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner, dass während mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Stellung des Rentenantrags eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Zusätzlich sind jetzt auch Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft/Familienversicherung bei der Anrechnung auf die Vorversicherungszeit zu berücksichtigen. Dem hat die Beklagte weitgehend entsprochen und alle Versicherungszeiten ab 01.01.1951 in die Berechnung einbezogen. Ausgehend vom Ende des Rahmenzeitraums am 24.10.1995 scheiterte die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner wegen des Fehlens von acht Tagen an Versicherungszeit. Vorliegend ist jedoch nicht auf den Rentenantrag, sondern auf die Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Februar 1996 abzustellen. Die zwischen der Rentenantragstellung und dem Rentenbeginn entrichteten Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung sind bei der Entscheidung über die Krankenversicherung der Rentner zu berücksichtigen.
Zutreffend weist das Sozialgericht darauf hin, dass der Wortlaut des § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V hinsichtlich des Endes der Rahmenfrist mit dem Verweis auf die Rentenantragstellung eindeutig ist. Gleichzeitig verweist es auf die Gründe hierfür, nämlich auf die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner mit Beginn der Rentenantragstellung gemäß den §§ 186, 189 SGB V. Die Pflichtmitgliedschaft aufgrund der Rentenantragstellung soll nicht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner zu berücksichtigen sein. Die Versicherungspflicht der Klägerin als Rentenantragstellerin gemäß § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V war jedoch aufgrund der vorrangigen Pflichtmitgliedschaft aufgrund Beschäftigung gemäß § 5 Abs.1 Ziffer 1 SGB V bis zur Beschäftigungsaufgabe ausgeschlossen (§ 5 Abs.8 SGB V). Die Versicherungspflicht der Klägerin als Rentnerin konnte daher von vornherein nicht an der Rentenantragstellung anknüpfen, sondern erst nach Fortfall des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses am Rentenbezugsbeginn.
In einem derartigen Fall erscheint es gerechtfertigt, die Versicherungszeiten zwischen der Rentenantragstellung und der Rentenbewilligung der Vorversicherungszeit hinzuzurechnen, wenn die Erfüllung der Vorversicherungszeit an acht Tagen scheitert, tatsächlich aber Monate über die Rentenantragstellung hinaus Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind.
Zwar hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2002 (Az.: L 5 KR 81/02) ausgeführt, die Rentenantragstellung sei als Endpunkt auch dann maßgebend, wenn über den Zeitpunkt der Rentenantragstellung hinaus eine nach § 5 Abs.8 SGB V vorrangige Versicherung bestehe und Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V erst zu einem späteren Zeitpunkt eintrete. Es hat sich hierbei auf Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Kommentar (§ 5 SGB V Rdnr.53), bezogen. Es hat aber gleichzeitig ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es in Sonderfällen ausreiche, wenn zwischen Rentenantragstellung und Rentenbeginn eine geeignete Versicherungszeit zurückgelegt werde, die die Formalmitgliedschaft als Rentenantragsteller verdränge. Dies könne allenfalls dann gelten, wenn der Rentenantrag im Hinblick auf den in naher Zukunft eintretenden Versicherungsfall des Alters frühzeitig gestellt werde, so dass die vorzeitige Beantragung der Rente dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen solle (ebenso Peters in Kasseler Kommentar, § 5 SGB V Rdnr.129, im Ergebnis ebenso von Maydell, Gesamtkommentar - SGB V, § 5 Rz.376). Ein eben solcher Fall ist vorliegend gegeben. Anders als in dem vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall ist der Versicherungsfall erst Monate nach der Rentenantragstellung eingetreten und sachliche Gründe für eine Nichtberücksichtigung dieser anschließend an die Rentenantragstellung zurückgelegten Beitragszeiten sind nicht ersichtlich.
Die Forderung von Vorversicherungszeiten als Zugangsvoraussetzung zur Krankenversicherung der Rentner verwirklicht die naheliegende Forderung, dass der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner nur bei einer sowohl hinreichend dauerhaften als auch aktuellen Verbindung zur gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet werden soll (BSG, Urteil vom 26. Juni 1996, in SozR 3-2500 § 5 Nr.29). Bis zum frühesten Beginn der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner, nämlich dem Rentenbeginn, war die Klägerin versicherungspflichtiges und beitragsleistendes Mitglied der Beklagten. Dies war sie vom 24.05.1973 bis 30.11.1975 und ab 01.07.1979 durchgehend. In der oben genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts hat dieses auch nicht gezögert, die Versicherungszeit zugunsten des Versicherten über den Zeitpunkt des Rentenantrags hinaus bis zum Ende seiner abhängigen Beschäftigung als anrechenbare Vorversicherungszeit zu berücksichtigen, ohne dass es allerdings entscheidend darauf ankam. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es der Klägerin zum Nachteil gereichen soll, dass sie den Rentenantrag nicht erst kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres im März 1996, sondern bereits im Oktober 1995 gestellt hat. Die Rentenantragstellung obliegt immer dem Versicherten persönlich, der dessen Folgen nicht absehen kann. Ist damit die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner gemäß § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V verbunden, endet der einschlägige Rahmenzeitraum mit der Rentenantragstellung. Tritt die Versicherungspflicht als Rentner wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht als Beschäftigter aber erst später ein, sind die in der Zwischenzeit entrichteten Pflichtbeiträge bei der Berechnung der Vorversicherungszeit zu berücksichtigen.
Aus diesen Gründen war der Berufung stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner.
Die 1936 geborene Klägerin, die erstmals am 01.01.1951 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, war mit Unterbrechungen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres versicherungspflichtig tätig. Seither ist sie bei der Beklagten freiwillig versichert.
Am 24.10.1995 stellte sie über den Versichertenältesten einen Altersrentenantrag, dem mit Wirkung ab 01.03.1996 entsprochen wurde. Mit Bescheid vom 25.10.1995 stellte die Beklagte fest, dass die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt sei.
Von Amts wegen stellte die Beklagte am 18.02.2002 fest, dass auch nach der ab 01.04.2002 maßgebenden Rechtslage unter Berücksichtigung auch freiwilliger Mitgliedschaftszeiten eine Zugehörigkeit zur Krankenversicherung der Rentner zu verneinen sei, da statt der geforderten 7.360 Tage nur 6.862 (24.05.1973 bis 30.11.1975 und 01.07.1979 bis 24.10.1995) mit Versicherungszeiten belegt seien.
Dem widersprach die Klägerin am 28.02.2002 unter Vorlage einer durchgehenden Mitgliedschaftsbescheinigung ihres Ehemannes von Mai 1958 bis März 1977. Mit Schreiben vom 28.02.2002 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, auch unter Berücksichtigung dieser Zeit seien nur 7.352 Tage anrechenbar.
Mit dem Widerspruch vom 11.03.2002 machte die Klägerin geltend, zusätzlich zu berücksichtigen sei auch die Zeit zwischen der Rentenantragstellung und der Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Übrigen liege ein Härtefall vor, da ihr nur acht Tage fehlten. Einen solchen konnte die Beklagte nicht erkennen und wies im Widerspruchsbescheid vom 07.05.2002 darauf hin, entsprechend einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (19.06.2001, Az.: B 12 KR 37/00 R) sei selbst bei Unterschreitung der notwendigen Vorversicherungszeit um lediglich einen Tag keine Abhilfe geboten.
Dagegen hat die Klägerin am 04.06.2002 Klage erhoben und die Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner sowie die Rückerstattung überzahlter Beiträge begehrt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die zufällige Rentenantragstellung so weitreichende Auswirkungen habe.
Das Sozialgericht Bayreuth hat die Klage am 09.02.2005 abgewiesen. Die Klägerin sei weder nach der bis 31.03.2002 noch nach der danach geltenden Rechtslage Mitglied der Krankenversicherung der Rentner, da das maßgebliche Ende der Frist die Rentenantragstellung am 24.10.1995 darstelle und eine Verlängerung angesichts des eindeutigen Wortlauts ausgeschlossen sei. Im maßgeblichen Zeitraum habe die Klägerin lediglich 7.353 Tage an Versicherungszeiten aufzuweisen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei ausgeschlossen.
Gegen den am 14.02.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10.03.2005 Berufung eingelegt. Ihres Erachtens dürfe die Rentenantragstellung vorliegend nicht das Ende der Rahmenfrist sein, da sie darüber hinaus versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die vorzeitige Rentenantragstellung dürfe kein Nachteil sein.
Die Klägerin beantragt: den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.02.2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18.02.2002 und 28.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2002 aufzuheben und festzustellen, dass sie ab 01.04.2002 Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.02.2005 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des Sozialgerichts Bayreuth sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und erweist sich auch als begründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.02.2005 kann ebenso wenig Bestand haben wie die Bescheide der Beklagten vom 18.02.2002 und 28.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2002. Die Klägerin ist seit 01.04.2002 Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner. Sie erfüllt die notwendige Vorversicherungszeit, weil der Rahmenzeitraum nicht bereits mit der Rentenantragstellung am 24.10.1995, sondern erst mit der Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Februar 1996 beendet worden ist.
Unstreitig erfüllte die Klägerin die Vorversicherungszeit bis 31.03.2002 nicht. Nach der vom 01.01.1993 bis 31.03.2002 geltenden Fassung des § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V waren nur Zeiten einer Pflichtversicherung zu berücksichtigen. Zwar war die hierdurch gesetzlich geregelte Nichtberücksichtigung der Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft nicht mit Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.03.2000 entschieden hat, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift nicht für nichtig, sondern sie bis längstens 31.03.2002 für anwendbar erklärt (Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 in BGBl.I, S.1300). Ab 01.04.2002 erfüllt die Klägerin hingegen die Voraussetzungen der Vorversicherungszeit.
Nach § 5 Abs.1 Nr.11 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in der seit 01.04.2002 wieder geltenden Fassung, wie sie bis zum 31.12.1992 bestanden hatte, ist Voraussetzung für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner, dass während mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Stellung des Rentenantrags eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Zusätzlich sind jetzt auch Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft/Familienversicherung bei der Anrechnung auf die Vorversicherungszeit zu berücksichtigen. Dem hat die Beklagte weitgehend entsprochen und alle Versicherungszeiten ab 01.01.1951 in die Berechnung einbezogen. Ausgehend vom Ende des Rahmenzeitraums am 24.10.1995 scheiterte die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner wegen des Fehlens von acht Tagen an Versicherungszeit. Vorliegend ist jedoch nicht auf den Rentenantrag, sondern auf die Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Februar 1996 abzustellen. Die zwischen der Rentenantragstellung und dem Rentenbeginn entrichteten Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung sind bei der Entscheidung über die Krankenversicherung der Rentner zu berücksichtigen.
Zutreffend weist das Sozialgericht darauf hin, dass der Wortlaut des § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V hinsichtlich des Endes der Rahmenfrist mit dem Verweis auf die Rentenantragstellung eindeutig ist. Gleichzeitig verweist es auf die Gründe hierfür, nämlich auf die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner mit Beginn der Rentenantragstellung gemäß den §§ 186, 189 SGB V. Die Pflichtmitgliedschaft aufgrund der Rentenantragstellung soll nicht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner zu berücksichtigen sein. Die Versicherungspflicht der Klägerin als Rentenantragstellerin gemäß § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V war jedoch aufgrund der vorrangigen Pflichtmitgliedschaft aufgrund Beschäftigung gemäß § 5 Abs.1 Ziffer 1 SGB V bis zur Beschäftigungsaufgabe ausgeschlossen (§ 5 Abs.8 SGB V). Die Versicherungspflicht der Klägerin als Rentnerin konnte daher von vornherein nicht an der Rentenantragstellung anknüpfen, sondern erst nach Fortfall des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses am Rentenbezugsbeginn.
In einem derartigen Fall erscheint es gerechtfertigt, die Versicherungszeiten zwischen der Rentenantragstellung und der Rentenbewilligung der Vorversicherungszeit hinzuzurechnen, wenn die Erfüllung der Vorversicherungszeit an acht Tagen scheitert, tatsächlich aber Monate über die Rentenantragstellung hinaus Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind.
Zwar hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2002 (Az.: L 5 KR 81/02) ausgeführt, die Rentenantragstellung sei als Endpunkt auch dann maßgebend, wenn über den Zeitpunkt der Rentenantragstellung hinaus eine nach § 5 Abs.8 SGB V vorrangige Versicherung bestehe und Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V erst zu einem späteren Zeitpunkt eintrete. Es hat sich hierbei auf Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Kommentar (§ 5 SGB V Rdnr.53), bezogen. Es hat aber gleichzeitig ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es in Sonderfällen ausreiche, wenn zwischen Rentenantragstellung und Rentenbeginn eine geeignete Versicherungszeit zurückgelegt werde, die die Formalmitgliedschaft als Rentenantragsteller verdränge. Dies könne allenfalls dann gelten, wenn der Rentenantrag im Hinblick auf den in naher Zukunft eintretenden Versicherungsfall des Alters frühzeitig gestellt werde, so dass die vorzeitige Beantragung der Rente dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen solle (ebenso Peters in Kasseler Kommentar, § 5 SGB V Rdnr.129, im Ergebnis ebenso von Maydell, Gesamtkommentar - SGB V, § 5 Rz.376). Ein eben solcher Fall ist vorliegend gegeben. Anders als in dem vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall ist der Versicherungsfall erst Monate nach der Rentenantragstellung eingetreten und sachliche Gründe für eine Nichtberücksichtigung dieser anschließend an die Rentenantragstellung zurückgelegten Beitragszeiten sind nicht ersichtlich.
Die Forderung von Vorversicherungszeiten als Zugangsvoraussetzung zur Krankenversicherung der Rentner verwirklicht die naheliegende Forderung, dass der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner nur bei einer sowohl hinreichend dauerhaften als auch aktuellen Verbindung zur gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet werden soll (BSG, Urteil vom 26. Juni 1996, in SozR 3-2500 § 5 Nr.29). Bis zum frühesten Beginn der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner, nämlich dem Rentenbeginn, war die Klägerin versicherungspflichtiges und beitragsleistendes Mitglied der Beklagten. Dies war sie vom 24.05.1973 bis 30.11.1975 und ab 01.07.1979 durchgehend. In der oben genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts hat dieses auch nicht gezögert, die Versicherungszeit zugunsten des Versicherten über den Zeitpunkt des Rentenantrags hinaus bis zum Ende seiner abhängigen Beschäftigung als anrechenbare Vorversicherungszeit zu berücksichtigen, ohne dass es allerdings entscheidend darauf ankam. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es der Klägerin zum Nachteil gereichen soll, dass sie den Rentenantrag nicht erst kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres im März 1996, sondern bereits im Oktober 1995 gestellt hat. Die Rentenantragstellung obliegt immer dem Versicherten persönlich, der dessen Folgen nicht absehen kann. Ist damit die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner gemäß § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V verbunden, endet der einschlägige Rahmenzeitraum mit der Rentenantragstellung. Tritt die Versicherungspflicht als Rentner wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht als Beschäftigter aber erst später ein, sind die in der Zwischenzeit entrichteten Pflichtbeiträge bei der Berechnung der Vorversicherungszeit zu berücksichtigen.
Aus diesen Gründen war der Berufung stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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