L 3 U 167/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 492/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 167/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.03.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls hat.

Der 1949 geborene Kläger trieb am 27.03.1997 bei Bauarbeiten von einem Kellergewölbe aus einen Kabelkanal mit einer von einem Kompressor angetriebenen Bodendurchschlagsrakete unter einer Straße hindurch, wobei er als Lärmschutz Gehörschutzkapseln verwendete. Nach Beendigung der Arbeit stellte er nach eigenen Angaben fest, er habe das Gefühl gehabt, auf dem rechten Ohr gar nichts mehr und auf dem linken Ohr nicht mehr ganz normal zu hören.

In dem daraufhin eingeleiteten und diesem Rechtsstreit vorangegangenen Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) hatte die Beklagte ein Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr.H. vom 23.09.1998 eingeholt und mit Bescheid vom 22.01.1999 und Widerspruchsbescheid vom 24.06.1999 die Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt. Das Klageverfahren blieb erfolglos, nachdem der vom Sozialgericht Augsburg (SG) beauftragte Hals-Nasen-Ohren-Arzt Prof.Dr.J. im Gutachten vom 22.03.2000 die Auffassung der Beklagten bestätigte und ausführte, eine Lärmschwerhörigkeit liege sicher nicht vor (S 2 U 226/99). Die Berufung gegen das Urteil vom 14.06.2000 des SG wurde zurückgenommen, wobei die Beklagte eine Überprüfung der Frage zusagte, ob der Einsatz der Bodendurchschlagsrakete am 27.03.1997 einen Hörschaden im Sinne eines Arbeitsunfalles bewirkt habe (L 3 U 297/00).

Mit Bescheid vom 16.02.2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 27.03.1997 als Arbeitsunfall ab und bezog sich auf die Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 07.05.1999 sowie auf das Gutachten des Prof. Dr.J ... Nach aktuellem medizinischen Kenntnisstand wirke eine Lärmbelastung grundsätzlich beidseitig ein. Arbeiten mit Bodendurchschlagsraketen würden weit weg vom Körper durchgeführt, so dass eine Seitendifferenz nicht auftreten könne. Ein Knall-, Explosions- oder Lärmtrauma habe nicht vorgelegen, weil die hierfür erforderlichen Druckspitzen nicht vorgelegen hätten. Durch das Fortschreiten der Hörstörung auf beiden Ohren und insbesondere die beidseitige Schwerhörigkeit sei bewiesen, dass ein akustischer Unfall nicht vorgelegen habe.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, in Anbetracht des verstärkenden Moments durch den Gewölbekeller könne es sich durchaus um ein Knalltrauma oder einen akustischen Un- fall gehandelt haben. Die speziellen Gegebenheiten bei der Arbeit mit Bodendurchschlagsraketen in einem Gewölbekeller seien nicht berücksichtigt worden. Er verweist auf die Anzeige über eine Berufskrankheit des Dr.B. vom 18.04.1997 und auf den Arztbrief des Dr.H. vom 20.01.1998. Die Gutachter hätten sich geirrt und der TAD sei unzutreffend davon ausgegangen, die vorliegende Lärmbelastung von 90 db (A) könne nicht zu einer Schädigung führen. Zumindest liege ein akustischer Unfall vor. Es sei sicherlich von einer deutlich höheren Lärmbelastung als von 90 dB (A) gegeben. Der Kläger sei vorher normalhörig gewesen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade sei gegeben. Die Beklagte holte daraufhin die Stellungnahme des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit vom 16.08.2001 ein, das ausführte, aufgrund der Lärmexposition sei ein akuter Lärmschaden ausgeschlossen. Es hätten jedoch keine impulsbewerteten Messungen durchgeführt werden können, weil die zum Zeitpunkt der Messdurchführungen verwendeten Dosimeter hierzu nicht in der Lage gewesen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, weder in arbeitstechnischer noch in medizinischer Hinsicht sei der Nachweis eines akustischen Unfalls oder eines Knalltraumas erbracht. Unter besonderer Berücksichtigung der fallspezifischen Gegebenheiten und der zusätzlichen Durchführung von fiktiven Messungen durch das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit sei das bisherige Ergebnis bestätigt worden. Alle berechneten maximalen Impulspegel würden unterhalb der zulässigen Grenzwerte liegen. Insofern könne das Auftreten akuter Gehörschäden ausgeschlossen werden.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum SG erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 27.03.1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm wegen einer Hörminderung rechts Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 v.H. zu zahlen. Der Kläger hat ausgeführt, nach den durchgeführten Lärmpegelmessungen würden die Werte deutlich über den für einen akustischen Unfall geforderten 90 dB liegen, auch wenn der Gehörschutz berücksichtigt werde. Der Kläger leide an hochgradigen Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich sowie an erheblichen degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Halswirbelsäule. Aufgrund der Beschwerden des Klägers erscheine es durchaus möglich, dass bei der Arbeit mit der Bodendurchschlagsrakete eine Zwangshaltung der Halswirbelsäule eingenommen worden sei, die zu einer Fehlbelastung und zu einer Minderdurchblutung des Ohres geführt habe. Hingewiesen wird auf das Schreiben des Dr.B. vom 11.04.2000, in dem dieser dem Kläger geraten habe, gegen das Gutachten des Prof. Dr.J. vorzugehen.

Das SG hat die weiteren Stellungnahmen des TAD vom 06.05.2002, 27.05.2002 und 14.03.2003 eingeholt und die Durchführung von impulsbewerteten Messungen veranlasst. Diese Messungen ergaben während des Einsatzes einer Bodendurchschlagsrakete einen Spitzenpegel von 132,9 dB (C) und einen durchschnittlichen Pegel von 108,7 dB (A). Das SG hat weiterhin Befundberichte eingeholt des Dr.K. vom 13.01.2003 und des Dr.W. vom 21.01.2003 und den Kläger zum Ereignis vom 27.03.1997 befragt.

Mit Urteil vom 30.03.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Hörminderung rechts könne nicht auf die im Zusammenhang mit der Verrichtung vom 27.03.1997 entstandene Lärmeinwirkung zurückgeführt werden. Ein Knalltrauma komme nicht in Betracht, weil der erforderliche Schallpegel nicht erreicht worden sei. Ein Explosionstrauma sei nicht anzunehmen, weil im Mittelohr kein Schaden verursacht worden sei. Die aktuellen Messwerte der Beklagten bestätigten zwar einen Schallpegel, womit an ein akutes Lärmtrauma zu denken sei, jedoch sei die Dämpfungswirkung des Gehörschutzes zu berücksichtigen. Wegen der Progredienz der Hörstörung auf beiden Ohren und der Beidseitigkeit der Schwerhörigkeit liege auch kein akustischer Unfall vor.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes Prof. Dr.A. vom 27.07.2005 eingeholt, der ausgeführt hat, die bestehende beidseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts ausgeprägter als links sowie der rechtsseitige Tinnitus stünden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Durchtreiben der Bodendurchschlagsrakete. Es habe sich weder um ein Knalltrauma, Explosionstrauma oder akutes Lärmtrauma, noch um einen akustischen Unfall gehandelt. Ein Knalltrauma liege nicht vor, weil die notwendigen hohen Schalldruckspitzen nicht erreicht worden seien. Ein Explosionstrauma liege nicht vor, weil weder die erforderlichen Schalldruckspitzen noch die notwendige Dauer der Schalldruckwellen vorgelegen hätten. Unter Berücksichtigung des getragenen Hörschutzes seien auch die geforderten 130 dB Schallpegel für ein akutes Lärmtrauma nicht erreicht worden. Ein akustischer Unfall scheide aus, weil die vom Kläger bei dem Ereignis eingenommene Körperhaltung, wie sie bei der Untersuchung vorgeführt worden sei, keine Zwangsposition des Kopfes beinhaltet habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 30.03.2004 und des Bescheids der Beklagten vom 16.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2001 zu verurteilen, das Ereignis vom 27.03.1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm wegen einer Hörminderung rechts Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 v.H. zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Augsburg, der Akten des Bayer. Landessozialgerichts L 3 U 297/00 und zu diesem Verfahren sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch, dass das Ereignis vom 27.03.1997 als Arbeitsunfall anerkannt und entschädigt wird. Die vom Kläger vorgetragene Hörminderung rechts kann nicht auf das Ereignis vom 27.03.1997 zurückgeführt werden.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder § 6 begründeten Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werden kann, ist, dass zwischen der unfallbringenden versicherten Tätigkeit und der Gesund- heitsschädigung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Hiervon kann nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre nur dann ausgegangen werden, wenn ein Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit rechtlich wesentlich die Entstehung oder Verschlimmerung eines Gesundheitsschadens bewirkt hat (BSGE 38, 127, 129; KassKomm-Ricke § 8 SGB VII Rdnr.4 f.).

Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen kann nicht festgestellt werden, dass eine beim Kläger vorliegende Beeinträchtigung des Hörvermögens rechts mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 27.03.1997 zurückgeführt werden kann. Ein ursächlicher Zusammenhang ist nur dann wahrscheinlich, wenn nach Feststellung, Prüfung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls insgesamt deutlich mehr für als gegen das Bestehen eines solchen Zusammenhangs spricht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus dem vom Senat eingeholten Gutachten des Prof.Dr.A. vom 27.07.2005 ergibt sich, dass die Merkmale eines für eine Hörminderung geeigneten akuten akustischen Traumas nicht gegeben sind.

Zu unterscheiden sind dabei, je nach Art der schädigenden Schallwellen, der Begleitumstände und der Auswirkungen auf das Ohr, das Knalltrauma, das akute Lärmtrauma und der akustische Unfall, wobei als gemeinsames Merkmal das plötzliche Auftreten eines Hörverlustes anzusehen ist. Kennzeichnend für das Knalltrauma ist ein kurzes und sehr lautes Schallerlebnis, wie z.B. durch einen Mündungsknall, einen Knallkörper, durch Tätigkeiten mit Pressluftnaglern und Bolzenschussgeräten. Für die Zusammenhangsbeurteilung ist hier wesentlich, ob die für die Annahme eines Knalltraumas erforderlichen notwendigen Druckspitzen zwischen 160 und 190 dB erreicht wurden, denn nur in diesem Fall ist das Ereignis geeignet, ein Knalltrauma zu verursachen. Die im gegebenen Fall durchgeführten Messungen in einer Situation, die dem Ereignis vom 27.03.1997 ähnlich war, ergaben jedoch nur einen Spitzenpegel von 132,9 dB (C) und einen durchschnittlichen Pegel von 108,7 dB (A), so dass von einer Schädigung des Hörvermögens des Klägers durch ein Knalltrauma nicht auszugehen ist. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Explosionstraumas liegen nicht vor. Zum einen reichen dafür nach den Ausführungen des Prof.Dr.A. auch hier die notwendigen Schalldruckspitzen nicht aus. Zudem fehlt ein klinisches Korrelat eines Explosionstraumas. Regelmäßig ist bei einem Explosionstrauma auch das Mittelohr beteiligt, vielfach wird das Trommelfell verletzt, die Gehörknöchelchen können verschoben oder zerbrochen sein und oft kommt es auch zu einem Ohrenlaufen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S.414). Im gegebenen Fall fehlen entsprechende Begleitumstände. Ebenso fehlen die Merkmale eines akuten Lärmtraumas. Extreme Lärmexpositionen von einigen Stunden oberhalb von 130 bis 160 dB können bei einem aktutem Lärmtrauma zur ein- oder doppelseitigen akuten Schwerhörigkeit führen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S.415). Der maximale Impulsschallpegel wurde hier beim Bedienen der Bodendurchschlagsrakete mit einem Spitzenpegel von 132,9 dB (C) gemessen. Unter Berücksichtigung des Gehörschutzes mit einer Dämpfungswirkung von ca. 11 dB wurde aber der für das akute Lärmtrauma geforderte Schallpegel von 130 dB nicht erreicht. Zudem wäre zu erwarten, dass sich der Schallpegel auf das Hörvermögen beider Ohren ausgewirkt hätte. Darüber hinaus weist Prof.Dr.A. darauf hin, dass bei einem akuten Lärmtrauma innerhalb einiger Stunden oder Tage eine deutliche Besserung der Hörminderung zu erwarten wäre, welche jedoch hier nicht zu beobachten war. Schließlich lassen sich auch nicht die Voraussetzungen eines akustischen Unfalls feststellen. Als akustischer Unfall wird das Auftreten einer einseitigen, oft hochgradigen Schwerhörigkeit bezeichnet, welche die Symptome eines Hörsturzes aufweist. Als ursächlich wird eine Minderdurchblutung des Ohres in Verbindung mit einer gleichzeitigen Lärmbelastung von mindestens 90 dB (A) angesehen. Die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs erfordert neben einer solchen Lärmbelastung ein Verdrehen des Kopfes mit einer Fehlbelastung der Halswirbelsäule, ein akutes Auftreten der Hörstörung in dieser Situation, ein positives Recruitment, das Fehlen von Gleichgewichtsstörungen sowie eine therapieresistente Innenohrschwerhörigkeit mit pancochlearem Kurvenverlauf (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S.414). Prof.Dr.A. führt dazu aus, der akustische Unfall könne bei einer Lärmeinwirkung mittlerer Intensität zwischen 90 und 120 dB (A) auftreten. Entsprechend der oben genannten Literatur setzt aber der akustische Unfall zum Zeitpunkt der Lärmeinwirkung zusätzlich eine Zwangsposition des Kopfes voraus, die eine Minderdurchblutung des Ohres verursachen könnte, die aber nach den Ausführungen des Prof.Dr.A. nicht vorlag. Der Kläger hatte weder eine entsprechende Zwangshaltung angesprochen, noch bei der Untersuchung eine solche demonstriert. Die von Prof.Dr.A. beschriebene Position des Kopfes bei der Lärmeinwirkung weist keine Besonderheiten auf. Bereits das Sozialgericht hatte den Kläger zum Termin am 30.03.2004 die am 27.03.1997 eingenommene Körperhaltung vorführen lassen. Eine Zwangsposition des Kopfes kann daraus nicht abgeleitet werden. Die in der Standardliteratur genannten Merkmale eines akustischen Unfalls liegen somit nicht vor (vgl. Feldmann, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes, 5. Auflage, S.141).

Sofern in der Literatur die Auffassung vertreten wird, der Nachweis einer Halswirbelsäulenfehlbelastung sei hier nicht notwendig, weil auch auf dem Boden einer Mangelversorgung des Innenohres durch arteriosklerotische Gefäßveränderungen oder Einengungen eine Sensibilisierung des Gehörs gegen Lärm auftreten und ein akustischer Unfall hervorgerufen werden könnten, führt diese zu keiner anderen Bewertung. Denn in diesem Fall ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Lärmexposition und einem Hörschaden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben, weil sich ein entsprechender akustischer Unfall nicht von einem zufällig während einer Lärmexposition aufgetretenen Hörsturz abgrenzen lassen würde (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S.415 m.w.N.).

Die Lärmeinwirkung am 27.03.1997 kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Ursache für den Tinnitus angesehen werden, denn ein Tinnitus kann nur dann als Folge eines Traumas ausreichend wahrscheinlich gemacht werden kann, wenn gleichzeitig eine Hörstörung mit dem Lärmereignis in kausalem Zusammenhang steht.

Im Übrigen betont das Sozialgericht zutreffend, dass die Progredienz der Hörstörung auf beiden Ohren nach Aufgabe der Lärmexposition deutlich angestiegen ist. Der prozentuale Hörverlust des rechten Ohres ist nach den Feststellungen des Prof.Dr.J. innerhalb von drei Jahren von 55 % auf 100 % und der des linken Ohres von 10 % auf 45 % angestiegen. Auch diese deutliche Verschlechterung des Hörvermögens auf beiden Ohren sieht der Senat als einen Hinweis auf eine unfallfremde Beeinträchtigung des Hörvermögens des Klägers an.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.03.2004 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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