L 5 R 478/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 596/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 478/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit.

Der 1957 geborene Kläger ist gelernter Teilezurichter (Ausbildung vom 01.09.1972 bis 31.07.1974). Vom 01.09.1972 bis 31.01.2004 war er bei der Firma D. versicherungspflichtig beschäftigt, wobei er zuletzt als CNC-Fräser eingesetzt und nach Lohngruppe 8 des Lohn- und Gehaltstarifvertrags der bayerischen Metall- und Elektroindustrie entlohnt war. Wegen fehlender Auftragslage ist das Arbeistverhältnis aufgelöst worden.

Bei dem Kläger ist ab 2003 wegen Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule, Schlafapnoe-Syndrom, Knorpelschäden beider Kniegelenke und Funktionsbehinderungen beider Hüft- und des rechten Schultergelenks ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt.

Am 24.07.2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente. Die Begutachtung durch den Allgemeinarzt Dr.L. vom 22.09.2003 ergab, dass der Kläger mittelschwere Tätigkeiten als Maschinenschlosser und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne überwiegend einseitige Körperhaltung noch mehr als sechs Stunden verrichten könne. Er sei weiterhin wegen eines Zustands nach Neurolyse eines Karpaltunnelsyndroms rechts (beginnend ab 17.07.2003) arbeitsunfähig. Daraufhin lehnte die Beklagte eine Rentengewährung mit Bescheid vom 02.10.2003 ab. Den Widerspruch vom 22.10.2003 wies sie mit Bescheid vom 18.11.2003 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 26.11.2003 Klage erhoben und geltend gemacht, er genieße Berufsschutz. Der Arbeitgeber hat am 12.02.2004 auf Anfrage mitgeteilt, bei der letzten Tätigkeit habe es sich um eine angelernte Tätigkeit und nur teilweise um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt. Höheres Entgelt habe er aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit und der Umstellung von Akkord- auf Zeitlohn erhalten. Nach Einholung von Befundberichten des Allgemeinarztes Dr.G. und des Orthopäden Dr.K. hat das Gericht von dem Orthopäden Dr.H. ein Gutachten erstellen lassen. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung ein chronisch-rezidivierendes Cervicobrachial-Syndrom, ein Engpass-Syndrom unter dem Schulterdach rechts, eine geringe Gebrauchsfähigkeitseinschränkung der rechten Hand, ein Scheinwurzelreiz-Syndrom, Verschleißveränderungen beider Hüftgelenke und Belastungsschmerzen des Knies festgestellt. Er hat nur überwiegend leichte Tätigkeiten ohne Halswirbelsäulen-Zwangshaltung, Armvorhalte- oder -abspreizstellung, volle Gebrauchsfähigkeit der Hände, häufiges Bücken, ohne ungünstige klimatische Verhältnisse, nicht vorwiegend sitzend und stehend oder vorwiegend gehend und stehend, ohne häufiges Treppen- und Leiternsteigen, ohne Zeitdruck, Wechselschicht und Nachtarbeit und ohne besondere Anforderungen an die Konzentration für möglich gehalten. Bei kurzzeitigem Wechsel der Körperhaltung seien bei Berücksichtigung der übrigen qualitativen Leistungseinschränkungen sechsstündige Arbeiten zumutbar. Ortsübliche Wegstrecken könne der Kläger zurücklegen.

Dagegen hat der Klägerbevollmächtigte eingewandt, der MDK schätze sein Leistungsvermögen auf drei bis sechs Stunden ein und der Kläger sei an der CNC-Maschine angelernt, tatsächlich aber als Facharbeiter entlohnt worden.

Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 27.07.2004 abgewiesen. Der Kläger genieße keinen qualifizierten Berufsschutz als Facharbeiter, sondern sei lediglich einfacher Angelernter, weil die Entlohnung aus anderen Gründen dem eines Facharbeiters entsprochen habe. Im Übrigen verfüge er über keine mehr als zweijährige Ausbildung und keine vollwertigen Facharbeiterkenntnisse. Als allenfalls gehobener Angelernter sei er auf eine Tätigkeit als Tagespförtner verweisbar.

Gegen das am 09.08.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.08.2004 Berufung eingelegt.

Die Beklagte hat den Kläger auf eine Tätigkeit als Tagespförtner, Spielhallenaufsicht und Parkhauswächter in Tagschicht verwiesen.

Nach der Beiziehung berufskundlicher Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes Bayern vom 20.11. und 11.12.2003 hat der Senat Dr.H. um eine ergänzende Stellungnahme auch unter Berücksichtigung des Heilverfahrensberichts betreffend den Aufenthalt vom 11.03. bis 08.04.2004 in der Klinik L. gebeten. Dort war er wegen des Karpaltunnel-Syndroms als arbeitsunfähig entlassen worden, für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglichst überwiegend im Gehen oder im Sitzen, zeitweise im Stehen, ohne rein manuelle Tätigkeiten, Überkopfarbeiten, Bücken, Zwangshaltungen, für mehr als sechs Stunden leistungsfähig erachtet worden. Dr.H. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.2005 ausgeführt, eine Tätigkeit als einfacher Pförtner sei dem Kläger im Hinblick auf die zunehmend zu erwartenden weiteren Aufgaben eines Pförtners nicht zumutbar. Als Parkplatzwächter sei er wegen notwendiger Tätigkeit im Freien und längerem Gehen und Stehen nicht einsatzfähig, hingegen als Spielhallenaufsicht. Diese Tätigkeit könne er, trotz des Wechselschichtbetriebs mehr als sechs Stunden täglich verrichten, weil es sich um eine körperlich leichte Arbeit in Wechselposition handele und höhere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen nicht gestellt würden.

Auf Antrag des Klägers ist gem. § 109 SGG am 24.08.2005 ein medizinisch-psychosomatisches Fachgutachten Prof.Dr.F. , Ärztlicher Direktor der Klinik R. , unter Berücksichtigung einer orthopädischen Beurteilung Dr.H. vom Orthozentrum M. , erstattet worden. Aus orthopädischer Sicht seien dem Kläger sechs Stunden überwiegend leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen, ohne Zeitdruck, Zwangshaltung oder einförmige Körperhaltung, Überkopfarbeit, häufiges Bücken, Treppen- und Leiternsteigen und ohne volle Gebrauchsfähigkeit der Hände zumutbar. Der Orthopäde hat auch die Auffassung Dr.H. bestätigt, lediglich eine Tätigkeit als Spielhallenaufsicht sei dem Kläger noch sechs Stunden täglich zumutbar. Prof.Dr.F. hat die Diagnose einer Major Depression und einer chronischen Schmerzstörung gestellt und unter Zusammenfassung der orthopädischen und psychosomatischen Ergebnisse sowie unter Berücksichtigung der Adipositas, eines Schlafapnoe-Syndroms, einer Verdauungsinsuffizienz und einer chronisch-venösen Insuffizienz Stadium I beiderseits lediglich eine Erwerbstätigkeit von vier bis weniger als sechs Stunden pro Tag für zumutbar erachtet. Aufgrund der Kombination der körperlichen mit den psychischen Diagnosen, insbesondere wegen der verminderten Konzentrationsfähigkeit aufgrund der Tagesmüdigkeit bei Schlafapnoe-Syndrom halte er den Kläger für nicht mehr in der Lage, mehr als sechs Stunden zu arbeiten. Desweiteren werde die Konzentrationsfähigkeit auch durch die vorliegende depressive Symptomatik negativ beeinflusst.

Zum Gutachten Prof.Dr.F. ist von Dr.W. , Fachärztin für Psychiatrie, umfangreich Stellung genommen worden. Laut ihren Ausführungen vom 24.10.2005 ist das Gutachten angesichts der Vorbefunde, Krankheitsvorgeschichte, Behandlungsanamnese, erhobenem psychopathologischen Befund, möglicher Rückwirkung auf Freizeit, Alltag und Sozialbeziehungen nicht schlüssig. Auffällig sei, dass das Karpaltunnel-Syndrom nicht behandelt werde.

Hierzu hat Prof.Dr.F. am 03.02.2006 Stellung genommen, nachdem die Schwerbehindertenakten sowie ein Befundbericht des Schlaflabors K. vom 12.01.2006 beigezogen worden waren. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass die psychiatrische Untersuchung durch ihn selbst durchgeführt worden sei, dass er eine Einschränkung des Freizeitverhaltens und des Alltags festgestellt habe und umfangreiche psychologische Tests ebenso wie die eigene Beobachtung die Diagnose bestätigten.

Dagegen ist von Seiten der Beklagten eingewandt worden, die jetzt in der ergänzenden Stellungnahme dargestellten Aktivitäten des Klägers seien im Gutachten nicht enthalten gewesen. Tests seien als Diagnosemittel generell kritisch zu sehen, psychotherapeutische Behandlungsversuche hätten bislang nicht stattgefunden und das Schlafapnoe-Syndrom sei durch die Behandlung gebessert worden.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 27.07.2004 sowie des Bescheides vom 02.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2003 zu verurteilen, dem Kläger aufgrund des Antrags vom 24.07.2003 teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.07.2004 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg, der Schwerbehindertenakten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.07.2004 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 02.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2003. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit. Er ist nicht berufsunfähig, weil er auf eine Tätigkeit als Spielhallenaufsicht verwiesen werden kann und er diese Tätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit können vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte beanspruchen, wenn sie berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. (§ 240 Abs.2 Satz 1, 2, 4 SGB VI).

Maßgeblich für die Beurteilung des Berufsschutzes ist der versicherungspflichtig ausgeübte Hauptberuf des Versicherten, in der Regel die der Versicherungspflicht zugrundeliegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer ausgeübt hat (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr.130). Die zuletzt verrichtete Tätigkeit des Klägers war die des CNC-Fräsers, die er die letzten drei Jahre bei seinem langjährigen Arbeitgeber ausgeübt hat. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass es sich dabei trotz der Entlohnung nach Lohngruppe 8 des Bayerischen Metall- und Elektrotarifvertrags um keinen Facharbeiterberuf handelt. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs.2 SGG Abstand genommen. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Sozialgerichts, der Kläger müsse sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen. Tatsächlich ist er als gehobener Angelernter einzustufen, so dass ihm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.). Der Kläger hat einen anerkannten Ausbildungsberuf erlernt, nämlich über knapp zwei Jahre den des Teilezurichters. Dem oberen Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis 24 Monaten zuzuordnen (BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr.45 m.w.N.). Zwar hat der Kläger zuletzt als CNC-Fräser gearbeitet; dabei handelt es sich jedoch um keine berufsfremde Tätigkeit, vielmehr um eine typische Tätigkeit, wie sie von sich weiterbildenden Teilezurichtern gefordert wird. Teilezurichter müssen sich wegen der fortschreitenden Verknüpfung der Fertigung mit elektronischer Daten- und Steuerungstechnik ständig weiterbilden und sind gehalten, sich beruflich anzupassen. Dies geschieht u.a. durch Lehrgänge und Kurse zum CNC-Techniker, die keinen beruflichen Aufstieg, aber eine berufliche Anpassung beinhalten. Als gehobener Angelernter kann der Kläger jedoch auf eine Tätigkeit als Spielhallenaufsicht verwiesen werden.

Bei den relativ hoch angesiedelten Angelernten müssen sich zumutbare Verweisungstätigkeiten durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.). Diesen Erfordernissen genügt die Tätigkeit als Spielhallenaufsicht. Entsprechend den Ausführungen des Landesarbeitsamts Bayern ist eine Spielhallenaufsicht für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs in Spielcentern, Spielotheken und Betrieben mit Unterhaltungs- und Glückspielgeräten zuständig. Zu ihren weiteren Aufgaben gehören das Betreuen und Pflegen der Spielautomaten, das Beseitigen von technischen Störungen bzw. Veranlassen von Reparaturarbeiten, das Gewährleisten der Sauberkeit und attraktiven Gestaltung des Spielcenters, das Organisieren und Betreuen von Veranstaltungen/Turnieren, das Betreuen der Gäste, Kassieren, Erstellen von Verkaufsabrechnungen und Dienstplänen und ggf. Hilfe beim Gastronomieservice. Bereits aus der Vielfältigkeit der Aufgaben wird deutlich, dass eine längere Einarbeitungszeit notwendig ist.

Die Anforderungen im Beruf der Spielhallenaufsicht sind mit den körperlichen Einschränkungen des Klägers vereinbar. Hieran bestehen angesichts der übereinstimmenden Beurteilungen der Dres.H. , F. und H. keinerlei Zweifel. Die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht ist in der Regel körperlich leicht und wird im Stehen, Gehen und kurzfristigen Sitzen verrichtet. Wechselschicht ist üblich, die Vereinbarung von Tagesschicht in nennenswertem Umfang möglich. Nicht mehr zumutbar sind dem Kläger Schwerarbeit, vorwiegend mittelschwere Arbeiten, Arbeiten, die mit Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule einhergehen oder die in Armvorhalte- oder -abspreizstellung im Schultergelenk ausgeübt werden, Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände voraussetzen, oder die mit häufigem Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel oder häufigem Bücken verbunden sind. Ausgeschlossen sind Arbeiten überwiegend im Freien, unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe, vorwiegend sitzende und stehende Tätigkeiten und solche, die mit häufigem Treppen- und Leiternsteigen, mit Zeitdruck und Nachtarbeit und mit besonderer Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit verbunden sind. Ausdrücklich hat Dr.H. auf Rückfrage ausgeführt, dass der Kläger trotz dieser eben genannten Leistungseinschränkungen die Tätigkeit als Spielhallenaufsicht ohne Gefährdung seiner Restgesundheit verrichten kann. Strittig ist allein das zeitliche Leistungsvermögen.

Bei der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens folgt der Senat der Beurteilung Dr.H. , der den Kläger persönlich untersucht, sämtliche Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und seine Ausführungen schlüssig begründet hat. Er befindet sich in Übereinstimmung mit den Ärzten der Kurklinik L. , in der sich der Kläger Anfang 2004 aufgehalten hat, aber auch mit Dr.H. vom Orthozentrum M. , Orthopädische Klinik M. , der den Kläger am 24.05.2005 im Zusammenhang mit der Begutachtung gem. § 109 SGG untersucht hat. Auch dieser kam trotz der vielfältigen Gesundheitsstörungen und Leistungseinschränkungen zu dem Ergebnis, dass dem Kläger noch eine sechsstündige Tätigkeit als Spielhallenaufsicht möglich ist. Unstreitig kann der Kläger nicht mehr als Teilezurichter bzw. CNC-Fräser arbeiten, so dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK, der lediglich eine drei- bis sechsstündige Tätigkeit für zumutbar erachtet, keine Rolle spielt.

Der abweichenden Beurteilung Prof.Dr.F. kann nicht gefolgt werden. Der Senat hält das Gutachten Prof.Dr.F. für nicht schlüssig. Er folgt damit der Kritik der Fachärztin für Psychiatrie Dr.W. , die auf zahlreiche Mängel des Gutachtens hingewiesen hat. So finden sich im knappen psychopathologischen Befund bis auf eine gedrückte Stimmungslage keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere keine Störungen des Antriebs, der Psychomotorik, der affektiven Schwingungsbreite, des Kontaktverhaltens, des formalen Denkablaufs, der kognitiven und der Gedächtnisfunktionen. Das Gutachten enthält auch keine detaillierte Darstellung, wie der Kläger seinen Alltag bewältigt. Zwar hat Prof.Dr.F. in seiner ergänzenden Stellungnahme zusätzliche Ausführungen zur Beeinflussung des Alltags durch die Beschwerden gemacht, die Quellen dieser Ausführungen werden hingegen nicht genannt und sind teilweise widersprüchlich. Die Darstellung der Alltagsaktivitäten spielt jedoch bei der Diagnose der vorliegend behaupteten Art und der Beurteilung der damit verbundenen Einschränkungen eine ganz entscheidende Rolle (Empfehlungen für die Sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, DRV-Schriften Band30, S.52; Venzlaff, Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Auflage, S.511).

Der Schwerpunkt des vorliegenden Gutachtens besteht in der Auswertung zahlreicher psychologischer Zusatztests. Psychologische Testergebnisse sind in einem besonderen Maß von der Kooperation des Begutachteten abhängig und können nur unter optimalen Leistungsanstrengungen zu einem validen Leistungsprofil führen. Der objektiven Befunderhebung, der Beobachtung, der Krankheits- und Behandlungsanamnese kommt der entscheidene Beweiswert zu, psychologische Tests können das daraus ableitbare Ergebnis nur ergänzen, nicht ersetzen. Zutreffend wendet Dr.W. ein, die vom Sachverständigen postulierten erheblichen Konzentrationsstörungen seien vom Sachverständigen weder beobachtet noch im psychopathologischen Befund dargestellt worden. Das hätte sich aber angesichts der Vielzahl der Tests angeboten.

Fraglich erscheint auch der Ausgangspunkt der Beurteilung Prof. Dr.F ... So schreibt er, die beim Kläger deutliche Schmerzsymptomatik lasse sich zum Teil, jedoch keinesfalls vollständig, durch die objektiven Befunde erklären. Woraus er dies ableitet, ist nicht erkennbar. Weder Dr.H. noch Dr.H. haben eine zusätzliche Begutachtung für notwendig erachtet oder ein Auseinanderfallen von Pathologie und Schmerzen verzeichnet. Auffallend ist vielmehr, wie auch Dr.W. bemerkt, dass im körperlichen Befund Prof.Dr.F. festgehalten wird, beim An- und Auskleiden gebe der Kläger beim Vorbeugen Schmerzen an, die Haltung sei angespannt, der Gang langsam und steif. Dagegen wird das Gangbild im orthopädischen Untersuchungsbefund Dr.H. als flüssig beschrieben, das Entkleiden im Bereich des Ober- und Unterkörpers geschehe flüssig und im wesentlichen mühelos. Ebenso sind das Gangbild und die Beweglichkeit sowohl im Gutachten Dr.H. als auch in dem des Dr.G. beschrieben, der den Kläger im Oktober 2004 im Zusammenhang mit einem Schwerbehinderten-Streitverfahren untersucht hat. Auch dieser Arzt hat keine zusätzliche Untersuchung für notwendig erachtet und den Grad der Behinderung auf 40 geschätzt. Hinzukommt, dass der Kläger bislang keinerlei psychiatrische, nervenärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat. Eine Fremdanamnese, die sich angesichts der Begleitung des Klägers durch seine Partnerin angeboten hätte, ist unterlassen worden. Im Längsschnittverlauf war beim Kläger nie eine regelmäßige erhebliche Schmerzmedikation notwendig, bedarfsweise wurden Antirheumatika eingenommen.

Behandelt worden ist der Kläger 2001 wegen eines schweren Schlafapnoe-Syndroms, das allerdings unter einer eingeleiteten Ventilationstherapie erheblich gebessert werden konnte. Wenn es zu einer Verschlechterung gekommen ist, so ist dies darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Maske nicht mehr regelmäßig benutzt. Dies ist ihm jedoch zumutbar. Auch ohne die regelmäßige Ventilationstherapie - der Kläger hat sie angeblich nach kurzer Zeit aufgegeben - war der Kläger in den Jahren nach der Diagnosestellung 2001 bis zur Beendigung seiner Tätigkeit bei D. 2003 an der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbsarbeit nicht gehindert.

Zusammenfassend ist die Liste der Fragezeichen zu lang, um der Beurteilung der zeitlichen Leistungsfähigkeit durch Prof.Dr. F. folgen zu können. Dr.H. hat in seinem Gutachten und in seiner ergänzenden Stellungnahme sämtliche Gesundheitsstörungen in seine Beurteilung der zeitlichen Leistungsfähigkeit einbezogen und auch unter Berücksichtigung des Schlafapnoe-Syndroms und einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit infolge einer Tagesmüdigkeit eine Leistungsfähigkeit von sechs Stunden bejaht. Angesichts dessen überzeugender Ausführungen kann daher Berufsunfähigkeit bzw. teilweise Erwerbsminderung nicht bejaht werden.

Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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