L 9 AL 253/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 132/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 253/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1956 geborene Kläger war zuletzt bis 31.03.1998 als Abteilungsleiter bei der F. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Arbeitgeberkündigung beendet. Am 01.04.1998 meldete sich der Kläger arbeitslos. Mit Bewilligungsverfügung vom 01.07.1998 gewährte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 01.04.1998 für die Dauer von 364 Tagen. Nach zwischenzeitlicher Beschäftigung meldete sich der Kläger am 08.02.1999 erneut arbeitslos, woraufhin die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 09.02.1999 fortsetzte. Am 25.06.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe, welche ab dem 10.08.1999 gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 17.01.2000 lud die Beklagte den Kläger zu ei- nem Gespräch über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation gemäß § 309 SGB III für den 20.01.2000 um 8.00 Uhr in die Räume der Arbeitsamt-Geschäftsstelle K. ein. In dem Schreiben wurde mittels Rechtsfolgenbelehrung darauf hingewiesen, dass, falls der Kläger ohne wichtigen Grund dieser Aufforderung nicht nachkomme, Leistungen für die Dauer von zwei Wochen, bei besonderer Härte für die Dauer von einer Woche nicht erbracht werden. Weiter wurde erläutert, dass auch im Falle eines möglichen Widerspruchs gegen die Meldeaufforderung der Kläger verpflichtet ist, dieser nachzukommen, da ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Nachdem der Kläger der Einladung zum 20.01.2000 nicht Folge leistete, erließ die Beklagte mit Datum vom 21.01.2000 eine weitere Meldeaufforderung für den 26.01.2000. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass aufgrund des Versäumnisses der ersten Einladung die Leistungen vorläufig eingestellt werden und dem Kläger Gelegenheit gegeben wird, einen wichtigen Grund mitzuteilen. In der Rechtsfolgenbelehrung dieses Schreibens wurde u.a. darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Säumnis ohne wichtigen Grund Leistungen bis zu einer erneuten persönlichen Vorsprache des Klägers, mindestens aber für vier weitere Wochen nicht erbracht werden.

Mit Schreiben vom 24.01., eingegangen bei der Beklagten am 25.01.2000, wies der Kläger bezüglich des ersten Termins am 20.01.2000 darauf hin, dass er bereits mit Schreiben vom 19.01.2000 der Beklagten schriftlich mitgeteilt habe, dass er zurzeit auf der Suche nach einer neuen Anstellung oder auch nach einer selbständigen Tätigkeit sei. Bereits am 15.01.2000 habe er entsprechende Termine für den 20.01. und 25.01.2000 vereinbart, um u.a. Einblicke in einen kleinen Betrieb zu bekommen, der verkauft werden soll. Am 21.01.2000 habe er sich zudem in O. vorgestellt. Aufgrund dieser wichtigen Gründe betrachte er die vorläufige Leistungseinstellung als gegenstandslos. Bezüglich der zweiten Meldeaufforderung zum 26.01. wurde vom Kläger in diesem Schreiben nichts vorgetra- gen. Das vom Kläger erwähnte Schreiben vom 19.01.2000 war bei der Beklagten nicht eingegangen und wurde vom Kläger auch nachträglich nicht vorgelegt.

Nachdem der Kläger auch zum zweiten Meldetermin am 26.01.2006 nicht erschienen war, hob die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.2000 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 21.01.2000 auf. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 04.02.2000 Widerspruch ein. Der Kläger wies in seinem Wi- derspruchsschreiben u.a. auf einen für den 02.02.2000 geplan- ten Kuraufenthalt im Reha-Zentrum Bad S. hin, der wegen seiner Arbeitssuche um zwei Wochen verschoben worden sei. Als neuer Aufnahmetermin war dem Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der 16.02.2000 mitgeteilt worden. Mit Telefax vom 16.02.2000 übermittelte der Kläger der Beklag- ten ein weiteres Schreiben vom 16.02.2000 an das Rehabilitationszentrum Bad S. , mit der er um erneute Verschiebung des Aufnahmetermins bat, da er sich beim Packen für die Abreise zur Kur ein akutes Lendenwirbelsäulen-Syndrom zugezogen habe und vom 16. bis 25.02.2000 krankgeschrieben sei.

Mit zwei weiteren Schreiben jeweils vom 26.02.2000 ergänzte der Kläger seine Widerspruchsbegründung dahingehend, dass er am 15.01.2000 zufällig erfahren habe, dass sich ein Marktkaufmann von seinem Geschäft trennen wolle. Auf der Suche nach einem neuen Betätigungsfeld habe sich der Kläger für dieses Geschäft interessiert und es sei ihm mitgeteilt worden, eine gute Mög- lichkeit, sich über den Betrieb zu informieren, sei der jährlich stattfindende S.-Markt in R. am 20.01.2000. Er habe dort spätestens um 6.00 Uhr früh vor Ort sein müssen, um die Platzvergabe und den Aufbau mitzuerleben. Der Markt habe erst um 17.00 Uhr geendet. Ein Vorsprechen um 8.00 Uhr im Arbeitsamt K. sei ihm somit nicht möglich gewesen. Am darauf folgenden Freitag (21.01.2000) habe er einen Vorstellungstermin als Lagermeister wahrgenommen. Die erste Meldeaufforderung vom 17.01.2000 habe er am 19.01.2000 erhalten. Er habe noch am gleichen Tag einen Brief an die zuständige Sachbearbeiterin geschrieben und abgeschickt. In diesem Brief sei auf die genannten Umstände hingewiesen worden. Die zweite Meldeaufforderung habe er am 24.01.2000 erhalten und daraufhin sofort schriftlich auf sein Schreiben vom 19.01.2000 verwiesen. Er habe die Erfahrung gemacht, dass sich eingesandte Mitteilungen im Arbeitsamt oft verirren und überschneiden würden. Er habe dies auch in seinem Fall vermutet und die zweite Meldeaufforderung als überholt betrachtet. Da er sich bereits zu dem Fall geäußert habe, habe er den zweiten Termin vom 26.01.2000 nicht mehr in Anspruch genommen. Zur Untermauerung seines Vorbringens übermittelte der Kläger einen Auszug aus einem Marktkalender für das Jahr 2000, in welchem für den 20.01. ein Markttermin in der Stadt R. ausgewiesen war sowie einen Kaufbeleg vom 20.01.2000, nach welchem um 15.31 Uhr in dem Bekleidungsgeschäft N. in R. ein Herrentrachtenjanker erworben wurde.

Am 25.02.2000 nahm der Kläger mit der Beklagten Kontakt auf und wies auf seine derzeit noch bestehende Arbeitsunfähigkeit hin, deren Ende noch nicht absehbar sei. Nach dem schriftlichem Beratungsvermerk der Beklagten erfolgte der Kontakt ohne persönliches Erscheinen. Der Kläger wurde hierbei ausdrücklich auf die zwingende Notwendigkeit einer erneuten persönlichen Meldung hingewiesen, verzichtete aber ausdrücklich auf eine solche. Er müsse heute noch eine Entscheidung wegen einer weiteren Selbständigkeit (Lebensmittelgeschäft) treffen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei der zweimaligen Aufforderung des Arbeitsamtes, sich zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen. Soweit der Kläger vorbringe, am 20.01.2000 einen Markttag in R. besucht zu haben, um sich über die Tätigkeit eines Marktkaufmannes zu informieren, sei dies kein wichtiger Grund. Es habe sich lediglich um einen allgemeinen Informationsbesuch gehandelt. Für das zweite Meldeversäumnis am 26.01.2000 habe der Kläger bisher keine Rechtfertigung vorgetragen. Der Anspruch auf Leistungen ruhe daher bis zur erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers, mindestens jedoch für vier Wochen. Die Bewilligung ab 21.01.2000 sei zu Recht aufgehoben worden.

Am 27.03.2000 meldete sich der Kläger persönlich bei der Be- klagten und beantragte Arbeitslosenhilfe. Nachdem die Beklagte ermittelt hatte, dass die vom Kläger angekündigte Kur nicht angetreten worden war und der Kläger vom 16.02. bis 10.03. und vom 13.03. bis 26.03.2000 ohne Anspruch auf Krankengeld krank- geschrieben war, bewilligte die Beklagte Arbeitslosenhilfe er- neut ab dem 27.03.2000.

Mit weiterem Bescheid vom 29.03.2000 forderte die Beklagte un ter Bezugnahme auf die bereits aufgehobene Bewilligung die ab 21.01.2000 überzahlte Arbeitslosenhilfe in Höhe von 627,66 DM zurück. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25.04.2000 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch ein, über welchen bisher nicht entschieden wurde.

Am 04.04.2000 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Landshut. Die Klage wurde im Weiteren trotz Akteneinsicht nicht begründet. Mit Urteil vom 07.05.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten sei zutreffend. Der vom Kläger für den 20.01.2000 vorgetragene Marktbesuch sei kein wichtiger Grund. Dies umso mehr als der Kläger offensichtlich in R. auch private Einkäufe erledigt hat. Ein eventueller Irrtum entschuldige den Kläger nicht, er hätte bei Unklarheiten mit der Beklagten direkt Rücksprache halten müssen.

Gegen das am 07.06.2002 zugestellte Urteil legten die Klägerbevollmächtigten am Montag, den 08.07.2002 Berufung ein. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Marktteilnahme am 20.01.2000 unabdingbare Voraussetzung für die beabsichtigte Selbständigkeit gewesen sei, da der Veräußerer dem Kläger nur für den dortigen Tag einen Termin zu Besichtigung genannt habe. Aufgrund der langen Anfahrt und der ab 6.00 Uhr früh beginnenden Vorbereitungen sei dem Kläger eine Wahrnehmung des Termins beim Arbeitsamt um 8.00 Uhr nicht möglich gewesen. Durch die kurzzeitigen privaten Einkäufe an diesem Tage sei der Informationszweck dieses Termins nicht gefährdet gewesen. Den Termin vom 26.01.2000 habe der Kläger nicht mehr wahrnehmen müssen, da er gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 24.01.2000 den Vorwurf der Säumnis ohne wichtigen Grund für den 20.01.2000 entkräftet habe. Aufgrund dieses Schreibens hätte ihn die Beklagte nochmals auf die Folgen der Säumnis für den zweiten Termin am 26.01.2000 ausdrücklich hinweisen müssen.

Am 20.01.2006 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt, in welchem dem nicht erschienenen Kläger aufgegeben wurde, die ladungsfähige Anschrift des Marktgeschäftinhabers mitzuteilen. Mit Schriftsatz vom 30.01.2006 leisten die Bevollmächtigten des Klägers dieser Aufforderung nicht Folge, sondern änderten ihren Sachvortrag nunmehr dahingehend, dass der Entschluss des Klägers, am 20.01.2000 den Markt in R. zu besuchen, auf dem Tipp eines anderen Standbetreibers auf dem Herbstmarkt in A. beruhte, wonach ein Kollege seinen Marktstand verkaufen wolle und dieser Kollege regelmäßig auf dem Markt in R. teilnehme. Die Fahrt nach R. sei erfolgt, um mit diesem Fieranten Kontakt aufzunehmen und sich vor Ort über die Tätigkeit zu informieren. Vor Ort habe der Kläger jedoch feststellen müssen, dass aufgrund des schlechten Wetters an diesem Tag der fragliche Standbetreiber gar nicht erschienen war. Daher habe der Kläger mit diesem auch keinen persönlichen Kontakt aufnehmen können. Der Kläger habe sich jedoch allgemein ein Bild der Tätigkeit eines Marktkaufmanns verschaffen können. Diese Eigeninitiative des Klägers zur Beendung seiner Arbeitslosigkeit sei ein wichtiger Grund für die Nichtwahrnehmung des Gesprächs am 20.01.2000.

Weiter wurde vom Gericht eine Stellungnahme des Orthopäden Dr. S. eingeholt, welcher den Kläger am 16.02., 28.02. und 03.03.2000 wegen Schmerzen im LWS-Bereich behandelt hatte. Dr. S. bestätigt mit Schreiben vom 09.03.2006, dass er dem Kläger durchgehend von 15.02.bis 10.03.2000 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte, dass dem Kläger aber trotz der festgestellten Gesundheitsstörung in dieser Zeit eine persönliche Vorsprache beim Arbeitsamt K. möglich gewesen wäre.

Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.05.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 22.01.2000 Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid sowie die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Senatsakte die beigezogene Akte des Sozialgerichts sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie angesichts des hier streitigen Leistungszeitraumes vom 21.01. bis 26.03.2000 statthaft. Sie wurde am 08.07.2002 auch form- und fristgerecht eingelegt, da der 07.7.2002 (rechnerischer Ablauf der Klagefrist) ein Sonntag war.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 21.01.2000 aufgehoben, da der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 21.01.2000 wegen Eintritt einer Säumniszeit nach § 145 SGB III geruht hat. Nach § 145 Abs.1 SGB III in der vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 geltenden Fassung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Säumniszeit von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamtes, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (allgemeine Meldepflicht) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt. Versäumt der Arbeitslose innerhalb einer Säumniszeit nach Abs.1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund, so verlängert sich die Säumniszeit nach Abs.1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitsamt, mindestens jedoch um vier Wochen, § 145 Abs.2 SGB III.

Bei dem Schreiben vom 17.01.2000, dem Kläger zugegangen am 19.01.2000, handelte es sich um eine rechtmäßige Meldeaufforderung. Der Kläger wurde gebeten, am 20.01.2000 um 8.00 Uhr in den Räumen des Arbeitsamtes, Geschäftsstelle K. , zu einem Gespräch über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situ- ation zu erscheinen. Es handelte sich hierbei um einen zulässi- gen Meldezweck im Sinne von § 309 Abs.1 u. 2 SGB III, wonach die Aufforderung zur Meldung u.a. zum Zwecke der Berufsberatung und der Vermittlung erfolgen kann. Die Meldeaufforderung bezeichnete auch Ort und Zeitpunkt der Meldung. Auf die Möglichkeit der Reisekostenerstattung wurde hingewiesen. Mit der Mel- deaufforderung wurde der Kläger auch über die Rechtsfolgen des grundlosen Nichterscheinens, insbesondere auf die Leistungseinstellung für die Dauer von zwei Wochen, hingewiesen. Gleichwohl ist der Kläger am 20.01.2000 zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht im Arbeitsamt K. erschienen.

Die vom Kläger vorgetragenen Umstände rechtfertigen sein Verhalten nicht. Dies könnte nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der Fall sein. Ein solcher ist anzunehmen, wenn durch diesen die Meldung oder das Erscheinen unmög- lich oder erschwert wurde, so dass ein anderes Verhalten unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen und des Arbeitsamtes nicht zugemutet werden konnte (Niesel, Rdnr.8 zu § 145 SGB III). Hierzu zählen insbesondere plötzliche Erkrankungen, die Erledigung dringender Angelegenheiten, respektive Vorstellungsgespräche bei einem Arbeitgeber zu einem von diesem gewünschten Termin sowie die Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten, wie z.B. Gerichts-, Behörden- oder Arztbesuche. Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalles, wobei in der Regel solche Gründe als wichtig angesehen werden können, die bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsbefreiung rechtfertigen würden (Niesel, SGB III, a.a.O.).

Unter diesen Voraussetzungen stellt der vom Kläger vorgebrach- te Marktbesuch am 20.01.2000 in der Stadt R. keinen wichtigen Grund dar. Zum Einen konnte der Kläger bereits einen Beweis für seinen Vortrag, er habe am 20.01.2000 den Erwerb eines Marktgeschäfts beabsichtigt, nicht antreten. Er musste nach Aufforderung des Senats zur Benennung von Zeugen eingestehen, dass ihm ein konkreter, namentlich benannter Verkäufer eines Marktstandes entgegen seinem bisherigen Vorbringen nicht bekannt war. Die Erwerbsabsicht des Klägers erscheint insbesondere unter dem Gesichtspunkt des insoweit umgestellten Vortrags unglaubhaft.

Zum anderen würde - die Erwiesenheit des klägerischen Vorbringens unterstellt - die subjektive Erwerbsabsicht die Folgen der Säumnis nicht beseitigen. Der Kläger hatte nach seinem im Berufungsverfahren relativierten Vorbringen entgegen den bisherigen Angaben mit dem Besitzer des ggf. zu übernehmenden Marktstandes zu keinem Zeitpunkt persönlichen Kontakt. Nach dem Vortrag des Klägers wurde er auf einen Markt in Abensberg lediglich durch einen dritten Standbetreiber auf die Absicht der Geschäftsaufgabe und -veräußerung eines Kollegen hingewiesen. Ohne mit diesem vorher Kontakt aufgenommen zu haben, ist der Kläger daraufhin "auf gut Glück" am 20.01.2000 nach R. gefahren, wobei er den Standbetreiber dort gar nicht angetroffen hat. Die Übernahmeabsicht des Klägers hatte sich dementsprechend nicht dergestalt verdichtet, dass darin ein wichtiger Grund für sein Nichterscheinen beim Beklagten gesehen werden kann. Motiv der Fahrt nach R. war alleine die vage Aussicht, möglicherweise ein nicht näher bekanntes Marktgeschäft von einem nicht näher bekannten Betreiber zu übernehmen. Diese Motivlage ist nicht annähernd mit der Wahrnehmung beispielsweise eines Vorstellungstermins bei einem Arbeitgeber vergleichbar. Ein persönlich vereinbarter, unaufschiebbarer Termin mit einem namentlich bekannten Geschäftspartner war für den 20.01.2000 unstreitig nicht vereinbart worden. Eine Erledigung dringender Angelegenheiten lag damit nicht vor. Insoweit ist auch unbeachtlich, dass der Kläger vorträgt, bereits mit einem Schreiben vom 19.01.2000 auf den Besuch in R. hingewiesen zu haben. Ein solches, nach Angaben des Klägers am 19.01. abgesandtes Schreiben ist der Beklagten weder vor dem Termin vom 20.01.2000 noch später zugegangen. Der Kläger hat einen Abdruck oder Entwurf dieses Schreibens nebst Absendenachweis nicht vorgelegt. Entsprechend dem Rechtsfolgenhinweis der Beklagten konnte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass ihm dieses Schreiben von der Pflicht zur Wahrnehmung des Termins am 20.01.2000 entbindet.

Die Säumniszeit hat sich vorliegend gemäß § 145 Abs.2 SGB III verlängert, da der Kläger auch der zweiten Meldeaufforderung nicht nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift verlängert sich die Säumniszeit nach Abs.1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen, wenn der Arbeitslose innerhalb der Säumniszeit nach Abs.1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund versäumt. Die zweite Meldeaufforderung erging ebenfalls rechtmäßig, insbesondere wurde in der Rechtsfolgenbelehrung ausdrücklich auf die erweiterte Folge der Versäumung auch des zweiten Termins ohne wichtigen Grund hingewiesen. Der zweite Meldetermin am 26.01.2000 lag auch innerhalb der ersten Säumniszeit von zwei Wochen. Der Kläger hat den Termin vom 26.01. nicht wahrgenommen, obwohl ihm hierfür kein wichtiger Grund zur Seite stand. In seinem aktenkundigen Schreiben vom 24.01.2000 verweist der Kläger zwar auf die zugegangene zweite Meldeaufforderung vom 21.01.2000, trägt jedoch - seiner Auffassung nach - stichhaltige Gründe nur für die Säumnis des ersten Termins am 20.01. vor. Für den 26.01.2000 werden keine Gründe, insbesondere kein Vorstellungstermin oder Vergleichbares benannt. Der Kläger wendet sich auch insgesamt nicht gegen die Festsetzung eines zweiten Termins am 26.01.2000, so dass dem Schreiben vom 24.01.2000 schon deswegen nicht der Charakter eines Widerspruchs gegen die zweite Meldeaufforderung zukommt. Aufgrund der eindeutigen Rechtsfolgenbelehrung der zweiten Meldeaufforderung durfte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass ihn das Schreiben, in welchem ein wichtiger Grund für die zweite Säumniss nicht vorgetragen wurde, von der Wahrnehmung dieses weiteren Meldetermins entbindet.

Gemäß § 145 Abs.2 SGB III ruhte damit der Anspruch auf Arbeits- losenhilfe bis zur nächsten persönlichen Meldung des Klägers bei der Beklagten. Diese ist erst am 27.03.2000 erfolgt, obwohl der Kläger anlässlich der Kotaktaufnahme am 25.02.2005 ausdrücklich auf diese Notwendigkeit hingewiesen wurde. Aus dem Beratungsvermerk ergibt sich, dass der Kläger auf eine vorherige persönliche Meldung ausdrücklich verzichtet hat. Eine Verkürzung der Säumniszeit nach § 145 Abs.3 SGB III kommt vorliegend nicht in Betracht. Es sind keine Gründe ersichtlich, aus welchen die Regeldauer der Säumniszeit für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würden. Gründe hierfür könnten beispielsweise eine besondere Unerfahrenheit oder ein Unverständnis für Verwaltungsvorgänge sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der bereits seit 01.04.1998 im Leistungsbezug stehende Kläger, der seine Anliegen stets umfassend schriftsätzlich vorgetragen hat, als besonders unerfahren gelten kann.

Eine verkürzte Ruhensdauer ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger bei Ablauf der verlängerten Mindestsäumniszeit von sechs Wochen am 03.03.2000 offensichtlich aufgrund eines Lendenwirbelsäulen-Syndroms arbeitsunfähig war. Zwar wird z.T. die Meinung verteten eine Verlängerung bis zur nächsten persönlichen Meldung des Arbeitslosen trete dann nicht ein, wenn der Arbeitslose während des Verlaufs der Verlängerungszeit die Fähigkeit verliert, die Meldung nachzuholen. Dies kann insbesondere auch durch eine Erkrankung der Fall sein (vgl. z.B. Niesel, Rdnr.14 zu § 145 SGB III). Jedoch kann dieser Umstand zum einen erst nach Ablauf der ver- längerten Säumniszeit von sechs Wochen zur Beendigung der Säumniszeit führen, weil erst ab diesem Zeitpunkt auch die persönliche Meldung selbst die Verlängerung beenden kann. Zum ande- ren ist weitere Voraussetzung, dass der Verhinderungsgrund tatsächlich kausal für die verspätete Meldung war (vgl. Follmann in Wissing/Mutschler/Barz/Schmidt-DeCaluwe, SGB III, Loseblattsammlung, Nomos 1998, Stand Dezember 2002; Curkovic, Praxis- kommentar zum SGB III, Nomos-Verlag, 2. Auflage 2004; a.A. wohl Niesel a.a.O.). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass das beim Klägers bestehende LWS-Syndrom kausal für die nicht erfolgte persönliche Meldung ab dem 03.03.2000 war. Zum einen handelte es sich hierbei um keine schwere Krankheit, insbesondere um keine Krankheit, die Bettlägrigkeit oder einen stationären Aufenthalt bedingt hat. Dem Kläger waren nicht nur offensichtlich Arztbesuche möglich, er hat sich nach eige- nen Angaben anlässlich des Beratungsvermerks vom 25.02.2000 auch während der Krankheitszeit weiterhin um die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. einer selbständigen Tätigkeit gekümmert. Auch der zunächst behandelnde Orthopäde Dr. S. hat bestätigt, dass die beim Kläger bestehenden Schmerzen im LWS-Bereich diesen jedenfalls in der maßgeblichen Zeit unmittelbar nach Ablauf der Säumniszeit nicht daran gehindert haben, persönlich bei der Beklagten vorzusprechen. Die bestehende Erkrankung war damit nicht kausal für das Meldeversäumnis.

Einer Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe bereits mit Ablauf der sechswöchigen - oder auch einer verkürzten vierwöchigen - Säumniszeit aufgrund bestehender Arbeitsunfähigkeit dürfte zudem auch regelmäßig an § 126 Abs.1 SGB III scheitern, wonach zwar bei Arbeitslosen ohne Anspruch auf Krankengeld für sechs Wochen Leistungsfortzahlung erfolgt, dies aber nur wenn die Arbeitsunfähigkeit "während des Bezugs von Arbeitslosengeld" eintritt. Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung entsteht nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit eintritt, während der Anspruch u.a. nach § 145 SGB III ruht (Niesel, Rdnr.4 zu § 126 SGB III). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des durchgehenden LWS-Syndroms auch am 11.03. und 12.03.2000 (Wochenende) bestand und - offensichtlich mangels Erforderlichkeit und aufgrund eines Arztwechsels - lediglich eine Krankschreibung unterblieben ist.

Da der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe damit gemäß § 145 Absätze 1 und 2 SGB III in der Zeit ab 21.01.2000 bis zur persönlichen Meldung des Klägers geruht hat, hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 28.01.2000 diese kraft Gesetzes eingetretene Säumniszeit festgestellt und die Leistungsbewilligung aufgehoben. Nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Dem Kläger war aufgrund der von der Beklagten erteilten Rechtsfolgenhinweise in den Meldeaufforderungen bewusst, dass im Falle seines Nichterscheinens der Leistungsanspruch zum Ruhen kommt. Soweit der Kläger der Auffassung war, dass ihm für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite stand, kann ihn dies vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entlasten. Insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger für den 20.01.2000 tatsächlich gar keinen Termin zur Geschäftsübernahme vereinbart hatte, hätte ihm angesichts der eindringlichen Hinweise der Beklagten klar sein müssen, dass die Vorsprache beim Arbeitsamt unbedingten Vorrang genießt.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil eine ent- scheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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