L 14 R 811/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 4317/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 811/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rentenversicherungspflicht des Klägers als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger (§ 2 Abs.1 Nr.9 Sozialgesetzbuch Teil VI - SGB VI -) und bei Vorliegen der Versicherungspflicht hilfsweise die Befreiung hiervon.

Der im Jahre 1952 geborene Kläger übt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Vollzeit als Angestellter beim Markt H. aus. Seit Januar 1990 ist er nebenbei als Redakteur ("freier Mitarbeiter") für die P. Neue Presse tätig.

Mit einem am 24.07.2000 ausgefüllten und unterschriebenen Formular (Fragebogen zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht) beantragte er bei der Beklagten die Statusfeststellung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Redakteur gemäß §§ 7a ff. Sozialgesetzbuch Teil IV - SGB IV -. Im Antragsbogen gab er an, nicht für mehrere Auftraggeber tätig werden zu können und auch nicht tätig zu sein. Er unterhalte eigene Geschäfts- bzw. Büroräume auf seine Kosten unter seiner Wohnadresse und beschäftige keine Arbeitnehmer. Die Möglichkeit, bestimmte Aufträge abzulehnen, habe er nicht. Der Auftraggeber könne sein Einsatzgebiet verändern, es bestünden aber keine regelmäßigen Arbeitszeiten, die Arbeit werde auch nicht beim Auftraggeber verrichtet. Er erhalte für seine Tätigkeit ein Fixum, nicht etwa Lohn, Gehalt oder Zahlung pro Auftrag. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder bezahlten Urlaub bestünde nicht. Sein monatlicher Gewinn betrage 1.570,00 DM.

Der den Kläger betreffende Fragebogen wurde zusammen mit einem Fragebogen für Herrn X.H. vom Personalbüro der Neuen Presse mit Schreiben vom 22.08.2000 an die Beklagte mit der Bitte um Überprüfung gesandt und ging dort bei der Abteilung 23 am 25.08.2000 ein.

Mit bestandkräftig gewordenem Bescheid vom 25.05.2001 stellte die Beklagte (Bundesweite Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen) fest, dass der Kläger entsprechend den überwiegenden Merkmalen eine selbständige Tätigkeit ausübe. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass er aber in seiner selbständigen Tätigkeit als Redakteur der Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes unterliegen könne; daher seien die Unterlagen an die zuständige Fachabteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weitergeleitet worden, die die Versicherungspflicht kraft Gesetzes auf Grund einer selbständigen Tätigkeit prüfen und sich wegen weiterer Informationen in Verbindung setzen werde. Ein Abdruck des Bescheids erging an den Arbeitgeber.

Mit Schreiben vom 20.06.2001 wies die Beklagte den Kläger unter Benennung der einschlägigen Vorschriften darauf hin, dass auch Selbständige rentenversicherungspflichtig seien, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten und im Wesentlichen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig seien. Zugleich wurde dem Kläger ein weiterer Fragebogen übersandt. Hierin charakterisierte der Kläger seine Tätigkeit folgendermaßen: Arbeit nur für einen Arbeitgeber weniger als 15 Stunden wöchentlich, keine Arbeit am Betriebssitz des Auftraggebers, keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten, keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit (Art und Weise der Tätigkeit, Anwesenheitszeiten). Zwar könne sein Einsatzgebiet vom Auftraggeber auch ohne Zustimmung verändert werden, andererseits könne er jedoch Aufträge jederzeit ablehnen. Der Kläger beantragte, die Pflichtbeiträge einkommensgerecht nach einem Arbeitseinkommen von 24.000,00 DM jährlich zu bemessen, und legte seinen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1999 bei, aus dem sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 11.430,00 DM ergaben.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 03.08.2001 stellte die Beklagte eine ab 01.01.1999 nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI bestehende Versicherungspflicht fest. Diese sei unwiderruflich, ein Verzicht, das heiße, ein freiwilliges Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, sei nicht möglich. Die Versicherungspflicht ende mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen hierfür wegfielen. Auf der Grundlage eines Arbeitseinkommens in Höhe von 11.430,00 DM berechnete die Beklagte Beiträge von 193,36 DM monatlich ab 01.01.1999, 185,74 DM monatlich ab 01.04.1999, 188,80 DM ab 01.01.2000 und 185,93 DM ab 01.01.2001; für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.08.2001 erhob sie eine Gesamtforderung von 6.004,78 DM bzw. 3.070,15 EUR.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, in dem er die Meinung äußerte, dass er nicht abhängig beschäftigt sei und daher auch keiner Versicherungspflicht unterliege; außerdem sei er über seine Beschäftigung beim Markt H. rentenversichert. Seine Angaben im Fragebogen müsse er dahingehend korrigieren, dass nach dem Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens eine abhängige Beschäftigung gerade nicht vorliege, damit würden seine übrigen Formblattantworten in Punkt 4 gegenstandslos.

Der Rechtsbehelf wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2001 zurückgewiesen, weil der Kläger eine selbständige Tätigkeit ausübe und die Beitragspflicht aus der selbständigen Redakteurstätigkeit unabhängig von der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer bei der Marktgemeindeverwaltung bestehe. Gemäß § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI komme es darauf an, dass kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werde und die Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Antraggeber ausgeübt werde.

Mit der hiergegen beim Sozialgericht eingelegte Klage machte er geltend, als abhängig Beschäftigter bei einer Gemeinde falle er nicht unter den Schutzbereich der Vorschriften über arbeitnehmerähnliche Selbständige. Entgegen seiner ursprünglichen Angabe erhalte er kein Fixum, sondern eine Pauschalvergütung. Zu korrigieren sei auch seine frühere Angabe, wonach er nicht für mehrere Auftraggeber tätig sein könne. Er sei diesbezüglich vielmehr nicht gebunden, insbesondere nicht seitens des Auftraggebers. In der Abfassung seiner Artikel und in der Frage, zu welcher Zeit und an welchem Ort er einen Termin wahrnehme, sei er vollständig frei. Unrichtig beantwortet habe er früher die Frage, dass er dieselben Arbeiten wie fest angestellte Mitarbeiter ausführe; richtigerweise unterliege er auch keiner Berichtspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Im Ergebnis sei er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, so dass unstreitig die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VI vorlägen.

Der Kläger machte weiterhin geltend, im Statusfeststellungsverfahren sei er zwar mit Bescheid vom 25.05.2001 auf die anschließende Prüfung gemäß § 2 SGB VI hingewiesen worden, nie jedoch auf die Möglichkeit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen. Dies werde nunmehr vorsorglich gemäß § 231 Abs.5 Satz 1 Ziffer 3 SGB VI getan (Schriftsatz vom 10.06.2002, eingegangen beim Sozialgericht am 11.06.2002). In diesem Zusammenhang legte er noch einen Vertrag über eine Lebensversicherung, beginnend ab 01.08.1998 bei einem Monatsbeitrag von 300,00 DM, vor.

Mit Bescheid vom 27.09.2002 wertete die Beklagte die Angaben des Klägers vom 24.07.2000 (Eingang des Fragebogens bei der Beklagten am 25.08.2000) als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht und lehnte diesen Antrag vom "24.08.2000" ab. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei eine Befreiung nur möglich, wenn die Tätigkeit bereits vor Januar 1999 aufgenommen worden sei und am 31.12.1998 nicht zu einer Versicherungspflicht geführt habe. Der Antrag auf Befreiung sei binnen eines Jahres nach dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI zu beantragen, die Antragsfrist laufe aber frühestens am 30.06.2000 ab (§ 231 Abs.5 SGB VI). Der Befreiungsantrag sei daher zu spät gestellt worden.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2003 zurückgewiesen, weil die Antragsfrist für die Befreiung nicht eingehalten worden sei und hinsichtlich der Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht genannt worden seien, handle es sich bei der Antragsfrist um eine gesetzlich festgelegte Frist, deren Ablauf rechtsvernichtend wirke. Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass die zum 01.01.1999 geschaffene Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI in den Medien starke Beachtung gefunden habe.

Die hiergegen eingelegte Klage verband das Sozialgericht mit der bereits anhängigen Klage wegen Feststellung der Versicherungspflicht (Beschluss vom 26.03.2003). Mit weiterem Beschluss vom 08.05.2003 wurde die Künstlersozialkasse beigeladen; dem ging der Vortrag des Klägers voraus, für ihn als selbständig tätigen Publizisten gelte die Sonderegelung des § 4 Nr.2 Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG -, und er sei nach § 4 Satz 1 Nr.2, 1. Halbsatz dieser Vorschrift in der gesetzlichen Rentenversicherung "nach diesem Gesetz versicherungsfrei".

Die Beigeladene äußerte sich zum Vortrag des Klägers dahingehend, dieser habe sich bei ihr nicht gemeldet, so dass eine Versicherungspflicht nach § 1 KSVG nicht habe festgestellt werden können. Ob eine solche Versicherungspflicht bestehe, hänge auch von den Einkünften aus der abhängigen Beschäftigung ab (§ 4 Nr.2, § 5 Abs.1 Nr.1 KSVG). Ergänzend hierzu wies die Beigeladene später darauf hin, dass gemäß dem Wortlaut des § 4 Nr.2 KSVG nach diesem Gesetz versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung nur sei, wer eine nicht unter § 2 KSVG fallende selbständige Tätigkeit ausübe. Die vom Kläger genannte Tätigkeit als Journalist, Redakteur und Fotograf fiele jedoch ausnahmslos unter § 2 KSVG.

Der Kläger machte nunmehr geltend, bereits vor dem maßgeblichen Stichtag 30.06.2000 sei ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt worden. Einen solchen Antrag könne nämlich auch der Auftraggeber stellen, und jener habe dies rechtzeitig getan. Hierzu wies der Kläger einen Bescheid der Beklagten vom 25.05.2001 an den Auftraggeber vor, in dem es heißt, dass das auf Antrag vom 05.05.2000 eingeleitete Statusfeststellungsverfahren ergeben habe, dass die Auftragnehmer R. F. sowie sechs weitere namentlich benannte Personen die Tätigkeit als Journalist, Redakteur, Pressewart, Fotograf und Berichterstatterin selbständig ausübten und eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege.

Dem widersprach die Beklagte, weil entgegen dem Wortlaut des Bescheids vom 25.05.2001 nur der erste Antrag des Auftragsgebers, der nicht den Kläger, sondern andere Personen betroffen habe, am 05.05.2000 bei ihr eingegangen sei. Die anderen Anträge seien erst später gestellt worden, im Falle des Klägers erst am 24.08.2000. Dieser Antrag könne daher nicht als fristgemäßer Befreiungsantrag gewertet werden. Hierzu legte die Beklagte mikroverfilmte Unterlagen vor. Hierin heißt es, dass zwei Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Scheinselbständigen von Herrn X.H. und Herrn R. F. mit der Bitte um Überprüfung weitergeleitet würden; auf diesem Schreiben ist der Eingangsstempel der Beklagten (Abteilung 23) vom 25.08.2000 angebracht (so dass vermutet werden kann, dass das an die Clearingstelle der Beklagten adressierte Schreiben von dieser am 24.08.2000 an die Beitragsabteilung 23 weitergeleitet worden ist).

In Hinblick auf diesen Vortrag wies der Kläger auf zwei Bezugsfälle von Kollegen hin, in denen in der Frage der Versicherungspflicht anders entschieden worden sei. Hierzu teilte die Beklagte unter Vorlage von Unterlagen mit, dass in der Sache der Frau R.H. eine Prüfung zur Versicherungspflicht nur hinsichtlich der Tätigkeit als Vermittlerin von Verträgen für die Firma E. stattgefunden habe, weil die Tätigkeit als Redakteurin für die Neue Presse P. von der Clearingstelle nicht angezeigt worden sei. Im Falle des Kollegen X.H. habe die Sachbearbeitung aus einem von der Künstlersozialkasse erteilten Bescheid vom 05.12.2001 den Schluss gezogen, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliege. Daher sei eine weitere Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI nicht erfolgt, obwohl dies hätte geschehen müssen. Die Künstlersozialkasse habe Versicherungsfreiheit zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung wegen der Tätigkeit des Herrn X.H. als Landwirt festgestellt; bezüglich der Rentenversicherung gelte diese auf Grund des § 4 Nr.4 KSVG. Gleichwohl hätte noch eine Prüfung nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI vorgenommen werden müssen. Aus der fehlerhaft unterlassenen Prüfung in dem Falle eines Kollegen könne der Kläger jedoch keine Rechte ableiten.

Mit Urteil vom 13.10.2005 wies das Sozialgericht die Klagen ("Klage") im Hauptantrag (Versicherungsfreiheit) und im Hilfsantrag (Befreiung von der Versicherungspflicht) ab. Der Kläger sei als Redakteur versicherungspflichtig. Dies ergebe sich zwar nicht "berufsspezifisch" gemäß § 2 Abs.1 Nr.5 SGB VI in Verbindung mit den Bestimmungen des KSVG. Zwar finde das KSVG grundsätzlich auch auf Publizisten Anwendung (siehe § 2 Satz 2 KSVG). Gemäß § 4 Satz 1 Nr.2 KSVG sei der Kläger jedoch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei nach dem KSVG, weil er "aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" beziehe, welches mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betrage. Die letztgenannte Voraussetzung erfülle der Kläger durch seine in Vollzeit ausgeübte Beschäftigung als Angestellter bei der Marktgemeinde H ... Somit bestehe keine Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Abs.1 Nr.5 SGB VI i.V.m. KSVG.

Jedoch bestehe Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VI, wobei der Kläger in seiner Redakteurstätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger anzusehen sei. Die Nummern 1 bis 8 des § 2 Abs.1 SGB VI stellten keine Spezialregelung dar, die die Anwendung der Nummer 9 (als lex generalis) ausschlössen. Nr.9 der genannten Vorschrift sei auch erfüllt, weil der Kläger nach den geschilderten Umständen eine selbständige Tätigkeit ausübe. Für die Ausschließlichkeit (auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein) komme es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den Umstand an, dass es ihm nicht verboten sei, auch für andere Auftragsgeber tätig zu werden.

Der Kläger könne auch nicht die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß der Übergangsvorschrift des § 231 Abs.5 SGB VI beanspruchen. Offen könne bleiben, ob sämtliche materiellen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien, weil jedenfalls bereits die aus Satz 3 der genannten Vorschrift hervorgehende Frist nicht erfüllt sei. Danach laufe die Antragsfrist für die Befreiung am 30.06.2000 ab, wenn die Versicherungspflicht mehr als ein Jahr zuvor eingetreten sei. Der Kläger habe die Frist versäumt. Ein ausdrücklicher Befreiungsantrag sei von ihm erst im Rahmen der ergänzenden Klagebegründung vom 11.06.2002 gestellt worden. Ein früherer und zugleich fristgemäßer Antrag könne weder im Wege der Auslegung noch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs angenommen bzw. fingiert werden. Dies gelte insbesondere für den im Jahre 2000 gestellten Statusfeststellungsantrag, der zwar durchaus hilfsweise in einen Befreiungsantrag umgedeutet werden könne. Aber auch insoweit müsste selbstverständlich das Fristerfordernis erfüllt sein. Ein Statusfeststellungsantrag habe jedoch bis Juni 2000 nicht vorgelegen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Bescheid vom 25.05.2001, der sich bezüglich mehrerer Auftragnehmer auf einen "Antrag vom 05.05.2000" beziehe. Diesen Anschein habe die Beklagte hinsichtlich der Angelegenheit des Klägers entkräften können. Sie habe vorgetragen und auch durch den mikroverfilmten Vorgang nachgewiesen, dass der den Kläger betreffende Antrag erst nach dem 30.06.2000, nämlich am 24.08.2000 gestellt worden sei. Der Vortrag der Beklagten, wonach in dem Sammelbescheid vom 25.05.2001 lediglich der früheste Antrag, der eben nicht den Kläger betraf, aufgenommen worden sei, erscheine insoweit schlüssig.

Auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lasse sich kein Beratungsfehler der Beklagten konstruieren, denn es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass die Person des Klägers der Beklagten zum maßgebenden Stichtag schon bekannt gewesen sei. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme dann eben nicht zum Tragen, weil es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele.

Aus den vom Kläger angeführten zwei Bezugsfällen könne er keine Rechte herleiten. In einem Fall sei der Sachverhalt offenbar anders gelagert gewesen, und in dem anderen sei das Recht unrichtig angewandt worden; es bestehe jedoch generell kein Anspruch eines Versicherten auf "Gleichbehandlung im Unrecht".

Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren ohne zusätzliche Begründung weiter.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.10.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2001 aufzuheben, hilfsweise das genannte Urteil abzuändern, den Bescheid vom 27.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn bezüglich seiner Tätigkeit als Redakteur von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten vor. Zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten, wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143 f., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet.

Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Nicht in den Rechtsstreit einbezogen worden ist der zusätzlich von der Beklagten erteilte Forderungsbescheid vom 27.11.2001, mit dem die Beiträge neu berechnet wurden und gegen den der Kläger Widerspruch erhoben hat (das Widerspruchsverfahren wurde von der Beklagten ruhend gestellt). Der Kläger hat diesen Bescheid nicht in seinen Klageantrag und jetzt in den Berufungsantrag einbezogen. Dies war auch nicht zwangsläufig erforderlich, denn der Beitragserhebungsbescheid regelt nicht mehr (konstitutiv) die Versicherungspflicht des Klägers, sondern nur unter Bezugnahme auf diese die Höhe der Beiträge. Im Falle der Aufhebung des vorausgehenden "Grundlagenbescheids" über die Versicherungspflicht würde der Beitragserhebungsbescheid kraft Gesetzes seine Wirksamkeit verlieren (Erledigung auf andere Weise gemäß § 39 Sozialgesetzbuch Teil X).

Hinsichtlich der Erfolglosigkeit der Berufung macht der Senat von der Verfahrenserleichterung des § 153 Abs.2 SGG Gebrauch und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf die Gründe des sozialgerichtlichen Urteils ab. Für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI war die Beklagte zuständiger Rentenversicherungsträger (§ 134 Nr.6 SGB VI) und hat die geltenden Gesetzesbestimmungen richtig angewandt. Die Beigeladene hätte nur die auch nach Ansicht des Senats bestehende Versicherungsfreiheit "nach diesem Gesetz", also nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, feststellen können (§ 4 Satz 1, Halbsatz 1 KSVG), was aber der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI nicht entgegen gestanden hätte.

Lediglich zur (nicht notwendigen) Ergänzung des sozialgerichtlichen Urteils weist der Senat darauf hin, dass der Zeitpunkt des Eingangs des "Fragebogens zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht" vom 24.07.2000 (zugleich Befreiungsantrag) im August 2000 bei der Beklagten auch durch den zeitlichen Ablauf im Falle des Arbeitskollegen X.H. bestätigt wird. Dieser hatte, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt, den Fragebogen zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht am 26.07.2000 ausgefüllt. Sowohl der Antrag des Klägers als auch seines Kollegen sind im Weiterleitungsschreiben der Neuen Presse P. vom 22.08.2000 genannt. Herr X.H. hatte ebenfalls von der Beklagten unter dem 25.05.2001 ein Schreiben erhalten, in dem auf ein mit Antrag vom 24.08.2000 eingeleitetes Statusfeststellungsverfahren Bezug genommen wurde; darüber hinaus ist das Schreiben vom 17.07.2001 ergangen, mit dem im Zusammenhang mit der Prüfung der Versicherungspflicht auf einen Vorgang vom 26.07.2000 Bezug genommen wurde. Dies bekräftigt nur die Ausführungen des Sozialgerichts, dass in der Versicherungsangelegenheit des Klägers (und in der des Arbeitskollegen X.H., zeitgleich in Gang gesetzt und auch von der Beklagten behandelt) erst nach dem Stichtag 30.06.2000 an die Beklagte herangetreten worden ist und nicht, wie es in den im Sammelbescheid der Beklagten vom 25.05.2001 angeführten weiteren Fällen geschehen ist, schon vorher. Das im Bescheid genannte Antragsdatum vom 05.05.2000 ist weder für den Kläger noch für seinen Kollegen zutreffend gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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