Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 97/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 33/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.10.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Versichertenrente verlangen kann.
Der 1945 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 05.12.1973 bis 31.05.1983 versicherungspflichtig gearbeitet. Anschließend ist er in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 14.06.1985 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 16.10.1985 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 27.557,71 DM.
Mit Bescheid vom 13.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 28.11.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Rente aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach entsprechenden Hinweisen mit Gerichtsbescheid vom 04.10.2004 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, nach Durchführung der Beitragserstattung habe der Kläger in Deutschland weitere rentenrechtliche Zeiten nicht zurückgelegt. Er habe damit keinen Anspruch aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aufgelösten Versicherungsverhältnis mehr. Die Beitragserstattung führe nämlich nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern auch zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe deshalb kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden können. Vielmehr seien die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt. Mangels Versicherungsverhältnis könne sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Durch die Beitragserstattung bzw. durch deren Rechtsfolgen seien auch keine Grundrechte des Klägers verletzt.
Gegen das am 24.12.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.01.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Die von ihm angekündigte und vom Senat angeforderte Begründung der Berufung wurde nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.10.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 05.12.1973 bis 31.05.1983 entrichteten Beiträgen Versichertenrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 04.10.2004 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den von ihm in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 05.12.1973 bis 31.05.1983 hat.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung durch den Bescheid vom 16.10.1985 gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff der Versicherten auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Versichertenrente verlangen kann.
Der 1945 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 05.12.1973 bis 31.05.1983 versicherungspflichtig gearbeitet. Anschließend ist er in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 14.06.1985 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 16.10.1985 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 27.557,71 DM.
Mit Bescheid vom 13.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 28.11.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Rente aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach entsprechenden Hinweisen mit Gerichtsbescheid vom 04.10.2004 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, nach Durchführung der Beitragserstattung habe der Kläger in Deutschland weitere rentenrechtliche Zeiten nicht zurückgelegt. Er habe damit keinen Anspruch aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aufgelösten Versicherungsverhältnis mehr. Die Beitragserstattung führe nämlich nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern auch zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe deshalb kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden können. Vielmehr seien die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt. Mangels Versicherungsverhältnis könne sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Durch die Beitragserstattung bzw. durch deren Rechtsfolgen seien auch keine Grundrechte des Klägers verletzt.
Gegen das am 24.12.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.01.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Die von ihm angekündigte und vom Senat angeforderte Begründung der Berufung wurde nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.10.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 05.12.1973 bis 31.05.1983 entrichteten Beiträgen Versichertenrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 04.10.2004 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den von ihm in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 05.12.1973 bis 31.05.1983 hat.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung durch den Bescheid vom 16.10.1985 gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff der Versicherten auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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