Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 4214/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 564/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.06.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).
Die 1954 geborene Klägerin hat kurzfristig im erlernten Beruf einer Verkäuferin gearbeitet, war von 1973 bis 1975 in der Bundeswehrkaserne E. beschäftigt und arbeitete seit 1982 versicherungspflichtig in der Gastwirtschaft und Brauerei ihres Ehemannes. Der Versicherungsverlauf endet am 14.07.1998 (Entgeltersatzleistung wegen Arbeitsunfähigkeit).
Den ersten Rentenantrag der Klägerin vom 26.05.1998 lehnte die Beklagte nach Beinahme von drei ärztlichen Sachverständigengutachten mit Bescheid vom 14.07.1998 und Widerspruchsbescheid vom 16.11.1998 ab. Das dagegen angestrengte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) - S 3 RA 358/98 - war erfolglos. Nach Beinahme eines orthopädischen, eines internistisch-rheumatologischen und eines auf Antrag der Klägerin eingeholten neurologischen Gutachtens nahm die Klägerin die Klage zurück.
Am 07.11.2002 beantragte die Klägerin wegen Zustandes nach Bandscheibenvorfall und mit Hinweis auf ihre aktenkundigen Gesundheitsstörungen sowie auf das bei ihr vorliegende Schmerzsyndrom Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Beinahme des Heilverfahrensentlassungsberichtes der Klinik K. , P. (HV vom 19.09. bis 10.10.2002) mit Bescheid vom 11.12.2002 ab. Im Vorverfahren ließ die Beklagte die Klägerin durch den Orthopäden Dr.S. und den Neurologen und Psychiater Dr.K. untersuchen. Im Anschluss an eine Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes wies sie den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück, weil diese nach den Ermittlungen der Beklagten noch in der Lage sei, eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben (Widerspruchsbescheid vom 18.06.2003).
Das SG nahm im vorbereitenden Verfahren einen Leistungsauszug der AOK B. sowie drei Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte zum Verfahren bei. Die von Amts wegen gehörte Neurologin und Psychiaterin Dr.O. hielt im Gutachten vom 13.09.2004 leichte, zeitweilig mittelschwere Arbeiten vollschichtig für zumutbar. Demgegenüber vertrat die Allgemeinmedizinerin Dr.S. in dem auf Antrag der Klägerin eingeholten Gutachten vom 10.11.2004 die Ansicht, die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, am Berufsleben teilzunehmen.
Mit Einverständnis der Beteiligten wies das SG die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 30.06.2005 ab. Es schloss sich bezüglich des Restleistungsvermögens der Klägerin der Leistungsbeurteilung von Frau Dr.O. an. Danach sei die Klägerin in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte, zeitweise auch mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Ob die Klägerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin und selbstständige Gastwirtin bzw. mithelfende Gastwirtin weiter verrichten könne, spiele für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle. Die Klägerin habe sich nämlich vom erlernten Beruf einer Verkäuferin gelöst und sich der Tätigkeit im Gastgewerbe (seit den 70er Jahren) zugewandt.
Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung macht die Klägerin in erster Linie geltend, die Sachverständige Dr.O. sei mit keinem Wort auf die Möglichkeit eines Fibromyalgiesyndroms eingegangen, obwohl bereits Gutachter zu diesem Befund gelangt seien. Auch leide sie täglich an einem leichten Kopfdruck und an Schwindelerscheinungen. Schließlich liege bei ihr ein depressives Syndrom mit erheblicher Somatisierung vor. Auch setze sich Frau Dr.O. nicht mit früher eingeholten divergierenden ärztlichen Sachverständigengutachten auseinander. Zusammengefasst liege bei ihr infolge der gutachterlich festgestellten Krankheiten, insbesondere infolge des Fibromyalgiesyndroms Erwerbsminderung im Sinne des Gesetzes vor.
Der Senat hat zunächst einen Befundbericht und die Unterlagen der Allgemeinmedizinerin Dr.S. zum Verfahren beigenommen. Der Neurologe und Psychiater Dr.H. hat in seinem Gutachten vom 13.01.2006 nach Untersuchung der Klägerin ein Fibro- myalgiesyndrom nicht festgestellt. Als Diagnosen hat er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Dysthymia sowie ein Zervikal- und Lumbalsyndrom und einen Bluthochdruck bei Adipositas angeführt. Dr.H. hält leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten vollschichtig für zumutbar.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 30.06.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen EU ab Juni 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Ermittlungen des Senats hätten die Richtigkeit der Rentenablehnung durch die Beklagte bestätigt. Die Klägerin sei deshalb nicht erwerbsunfähig und auch nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die frühere Klageakte des Sozialgerichts Bayreuth S 3 RA 358/98 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 30.06.2005 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) hat. Denn die Klägerin war und ist nicht erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes.
Der Anspruch auf Versichertenrente wegen EU richtet sich, da die Klägerin allein einen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen EU geltend machen kann und geltend macht, nach den Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF), da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (hier seit Juni 1998). Nicht zu prüfen hatte der Senat die Frage, ob die Klägerin voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des SGB VI ist, da nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf hierfür die erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, nachdem der letzte Beitrag am 14.07.1998 entrichtet worden ist und eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit, wie von der Klägerin zur Begründung ihres Widerspruches behauptet wurde, nicht nachgewiesen werden kann. Somit lagen bereits bei der Rentenantragstellung am 07.11.2002 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nicht mehr vor.
Zutreffend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2002 auch darauf hingewiesen, dass die Umdeutung des Antrages vom 07.11.2002 auf einen früheren Zeitpunkt nicht möglich sei. Wegen der durch Bescheid vom 14.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.1998 erfolgten Ablehnung des Rentenantrages vom 26.05.1998 käme eine Gewährung von Rente wegen EU ab Juni 1998 nach § 44 SGB VI aF nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X in Betracht. Diese Vorschrift wäre nur dann anzuwenden, wenn die Beklagte bei Erlass ihres Bescheides vom 14.07.1998 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre und deshalb der Klägerin insoweit zu Unrecht Rentenleistungen vorenthalten hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Der Klägerin steht nämlich auch ein Anspruch auf Rente wegen EU in der bis zum 31.12.2000 geltenden Regelung nicht zu. Nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 44 Abs 1 SGB VI erhalten Rente wegen EU versicherte, die erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Diese Voraussetzungen einer Rente wegen EU erfüllt die Klägerin - unabhängig von dem Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - nicht, da die bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so ausgeprägt waren und sind, dass ihr nicht noch vollschichtig leichte und zuweilen mittelschwere Arbeiten möglich waren und weiterhin sind, zumal nach Auffassung des Senats weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag/vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der EU außer Betracht zu bleiben hat (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist in erster Linie eingeschränkt durch folgende Gesundheitsstörungen: 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung 2. Dysthymia 3. Zervikal- und Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit geringer Funktionseinschränkung ohne radikuläre Symptomatik 4. Bluthochdruck bei Adipositas. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin im Berufungsverfahren in den Vordergrund geschobene Gesundheitsstörung Fibromyalgiesyndrom - der erste Rentenantrag wurde wegen Beschwerden im orthopädischen Bereich nach einem Autounfall im Februar 1997 gestellt - sich nicht bestätigen ließ. An der Aussage des hierzu befragten ärztichen Sachverständigen Dr.H. hat der Senat - im Gegensatz zum Bevollmächtigten der Klägerin - keine Zweifel, nachdem es sich bei diesem Sachverständigen einmal um einen forensisch äußerst erfahrenen Gutachter und zum anderen um eine wissenschaftliche Koryphäe auf dem Gebiet des Fibromyalgiesyndroms handelt, dessen Veröffentlichungen jeder ernsthafte Gutachter, der sich bemüht wissenschaftlich zu arbeiten, beachtet. Somit ist davon auszugehen, dass ein Fibromyalgiesyndrom bei der Klägerin nicht vorliegt.
Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen führten aber weder für sich allein noch in der Gesamtwürdigung zum Leistungsfall der EU. Die Ermittlungen des SG sind vielmehr durch die Ausführungen des vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.H. im Gutachten vom 13.01.2006 nachhaltig bestätigt worden, wobei auch der Senat davon ausgeht, dass das im Klageverfahren auf Antrag der Klägerin eingeholte Gutachten der Frau Dr.S. vom 10.11.2004 gerichtlich nicht verwertbar ist.
Sozialmedizinisch resultiert weder aus der bei der Klägerin vorliegenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch aus der Dythymia eine zeitliche Leistungsminderung im Erwerbsleben. Der ärztliche Sachverständige Dr.H. weist auch auf die Behandlung dieser von der Klägerin geltend gemachten Schmerzstörung hin: Es genügt danach nämlich nur bedarfsweise die Gabe eines Medikamentes, das etwa Aspirin entspricht. Weitere Therapiemaßnahmen spezieller Art für die Schmerzen werden nicht durchgeführt und auch nicht für erforderlich gehalten. Auch waren schon im Klageverfahren bei der Anamneseerhebung durch Frau Dr.O. die Schmerzschilderungen der Klägerin relativ unpräzise, auch insgesamt etwas widersprüchlich. Während der Untersuchung machte die Klägerin keinesfalls einen schmerzgeplagten Eindruck. Auch konnte schon Dr.K. im Gutachten vom 09.03.2003 keinen erheblichen Leidensdruck bei der Klägerin wahrnehmen. Die biographische Anamnese ergab zwar neurotisierende Kindheitserlebnisse, eine enttäuschende Ehe und eine mangelnde Anerkennung in der Familie ihres Ehemannes. Sie macht einen vom Leben und von der Arbeit tief enttäuschten und sehr unzufriedenen Eindruck. Die depressive Verstimmung hatte aber niemals das Ausmaß einer vital beeinträchtigenden, majoren Depression. Vielmehr fanden sich durchaus auch sthenische Anteile, etwa in der Schilderung von Widerständen gegen Familienmitglieder. Die Klägerin versucht immer wieder, durch lautstarke Auseinandersetzungen ihre eigenen Vorstellungen durchzusetzen. Auch die von der Klägerin geschilderte Lebensperspektive und ihre geschilderten Versuche, anderweitig soziale Kontakte zu finden, sprechen im Übrigen nicht dafür, dass die psychische Erkrankung soweit dem Willen entglitten ist, als dass sie nicht unter zumutbarer Eigenbemühung überwunden werden könnte.
Auch waren die neurologischerseits erhobenen objektiven Befunde keineswegs so gravierend, als dass sie die Fülle verschiedenster körperlicher Beschwerden erklären könnten. Insoweit handelt es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der psychische Befund sprach nicht für eine zusätzlich bestehende mittelschwere oder schwere Depression. Die festzustellende depressive Verstimmung entsprach einer leichtgradigen Störung, war eher chronifiziert und war als Dysthymie (früher auch neurotische Depression) zu bezeichnen. Darüberhinaus ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine sonstige endogene Psychose oder gar auf hirnorganisch bedingte kognitive Defizite.
In der Gesamtwürdigung der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen besteht weder eine schwerwiegende seelische noch eine körperliche Störung, die eine zeitliche Leistungsminderung im Erwerbsleben begründen könnte. Bei der Klägerin handelt es sich zwar um eine einfache Persönlichkeitsstruktur. In der Alltagbewältigung wies sie jedoch keinerlei Defizite auf und war insbesondere auch in der Lage, eine berufliche Ausbildung mit Prüfung abzuschließen. Es liegen nach wie vor neurologischerseits keine wesentlichen objektivierbaren Ausfallserscheinungen vor. In psychischer Hinsicht liegen Alterationen vor, die zu einer Minderbelastbarkeit bezogen auf stresshafte Arbeitsbedingungen führten. Diese Störungen sind jedoch nicht sehr massiv. Insbesondere sind die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Wie schon oben ausgeführt spricht auch gegen einen wesentlichen Leidensdruck die tatsächlich durchgeführte Behandlung, vor allem der angegebenen Schmerzen.
Bei dieser Sachlage ergibt sich nach den überzeugenden Ausführungen von Dr.H. , der die Aussagen der vom SG gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.O. im Gutachten vom 13.09.2004 bestätigte, ein Leistungsvermögen für leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten. Als negatives Leistungsbild besteht eine Unzumutbarkeit von körperlichen Schwerarbeiten, Einzel- und Gruppenakkord, fließband- und taktgebundene Arbeiten, auch von ständigem Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, vor allem von Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit. Der Klägerin ist auch eine tägliche Arbeitszeit von etwa acht Stunden bei durchschnittlicher Belastung und Einhaltung der betriebsüblichen Arbeitspausen zumutbar. Die rentenrechtlich erhebliche Gehstrecke ist nicht eingeschränkt.
Nach alledem lagen bei der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme von EU nicht vor, weder im Juni 1998 noch zu einem späteren Zeitpunkt. Da die Klägerin unter Einbeziehung aller bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, brauchte vorliegend eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Solange eine Versicherte nämlich imstande ist, unter betriebsüblichen Bedingungen regelmäßig vollschichtig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und der Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90), zumal zur Überzeugung des Senats vorliegend weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Die Entscheidung der Beklagten vom 14.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.1998 war somit rechtmäßig, da die Beklagte zutreffend davon ausging, dass die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig war. Sie hat in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass die Umdeutung des Antrages auf einen früheren Zeitpunkt nicht möglich sei. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 44 SGB X liegen nämlich nicht vor. Damit hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen EU. Das angefochtene Urteil und die diesem zugrunde liegenden ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind somit rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch soweit das SG zutreffend die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI aF verneint hat. Die Klägerin hat sich, wie das SG zutreffend festgestellt hat, vom erlernten Beruf einer Verkäuferin gelöst und kann als Gaststättenmitarbeiterin mit dem festgestellten Leistungsvermögen für eine vollschichtige Tätigkeit auf alle Erwerbstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin ohne Erfolg blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).
Die 1954 geborene Klägerin hat kurzfristig im erlernten Beruf einer Verkäuferin gearbeitet, war von 1973 bis 1975 in der Bundeswehrkaserne E. beschäftigt und arbeitete seit 1982 versicherungspflichtig in der Gastwirtschaft und Brauerei ihres Ehemannes. Der Versicherungsverlauf endet am 14.07.1998 (Entgeltersatzleistung wegen Arbeitsunfähigkeit).
Den ersten Rentenantrag der Klägerin vom 26.05.1998 lehnte die Beklagte nach Beinahme von drei ärztlichen Sachverständigengutachten mit Bescheid vom 14.07.1998 und Widerspruchsbescheid vom 16.11.1998 ab. Das dagegen angestrengte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) - S 3 RA 358/98 - war erfolglos. Nach Beinahme eines orthopädischen, eines internistisch-rheumatologischen und eines auf Antrag der Klägerin eingeholten neurologischen Gutachtens nahm die Klägerin die Klage zurück.
Am 07.11.2002 beantragte die Klägerin wegen Zustandes nach Bandscheibenvorfall und mit Hinweis auf ihre aktenkundigen Gesundheitsstörungen sowie auf das bei ihr vorliegende Schmerzsyndrom Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Beinahme des Heilverfahrensentlassungsberichtes der Klinik K. , P. (HV vom 19.09. bis 10.10.2002) mit Bescheid vom 11.12.2002 ab. Im Vorverfahren ließ die Beklagte die Klägerin durch den Orthopäden Dr.S. und den Neurologen und Psychiater Dr.K. untersuchen. Im Anschluss an eine Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes wies sie den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück, weil diese nach den Ermittlungen der Beklagten noch in der Lage sei, eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben (Widerspruchsbescheid vom 18.06.2003).
Das SG nahm im vorbereitenden Verfahren einen Leistungsauszug der AOK B. sowie drei Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte zum Verfahren bei. Die von Amts wegen gehörte Neurologin und Psychiaterin Dr.O. hielt im Gutachten vom 13.09.2004 leichte, zeitweilig mittelschwere Arbeiten vollschichtig für zumutbar. Demgegenüber vertrat die Allgemeinmedizinerin Dr.S. in dem auf Antrag der Klägerin eingeholten Gutachten vom 10.11.2004 die Ansicht, die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, am Berufsleben teilzunehmen.
Mit Einverständnis der Beteiligten wies das SG die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 30.06.2005 ab. Es schloss sich bezüglich des Restleistungsvermögens der Klägerin der Leistungsbeurteilung von Frau Dr.O. an. Danach sei die Klägerin in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte, zeitweise auch mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Ob die Klägerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin und selbstständige Gastwirtin bzw. mithelfende Gastwirtin weiter verrichten könne, spiele für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle. Die Klägerin habe sich nämlich vom erlernten Beruf einer Verkäuferin gelöst und sich der Tätigkeit im Gastgewerbe (seit den 70er Jahren) zugewandt.
Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung macht die Klägerin in erster Linie geltend, die Sachverständige Dr.O. sei mit keinem Wort auf die Möglichkeit eines Fibromyalgiesyndroms eingegangen, obwohl bereits Gutachter zu diesem Befund gelangt seien. Auch leide sie täglich an einem leichten Kopfdruck und an Schwindelerscheinungen. Schließlich liege bei ihr ein depressives Syndrom mit erheblicher Somatisierung vor. Auch setze sich Frau Dr.O. nicht mit früher eingeholten divergierenden ärztlichen Sachverständigengutachten auseinander. Zusammengefasst liege bei ihr infolge der gutachterlich festgestellten Krankheiten, insbesondere infolge des Fibromyalgiesyndroms Erwerbsminderung im Sinne des Gesetzes vor.
Der Senat hat zunächst einen Befundbericht und die Unterlagen der Allgemeinmedizinerin Dr.S. zum Verfahren beigenommen. Der Neurologe und Psychiater Dr.H. hat in seinem Gutachten vom 13.01.2006 nach Untersuchung der Klägerin ein Fibro- myalgiesyndrom nicht festgestellt. Als Diagnosen hat er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Dysthymia sowie ein Zervikal- und Lumbalsyndrom und einen Bluthochdruck bei Adipositas angeführt. Dr.H. hält leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten vollschichtig für zumutbar.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 30.06.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen EU ab Juni 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Ermittlungen des Senats hätten die Richtigkeit der Rentenablehnung durch die Beklagte bestätigt. Die Klägerin sei deshalb nicht erwerbsunfähig und auch nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die frühere Klageakte des Sozialgerichts Bayreuth S 3 RA 358/98 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 30.06.2005 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) hat. Denn die Klägerin war und ist nicht erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes.
Der Anspruch auf Versichertenrente wegen EU richtet sich, da die Klägerin allein einen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen EU geltend machen kann und geltend macht, nach den Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF), da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (hier seit Juni 1998). Nicht zu prüfen hatte der Senat die Frage, ob die Klägerin voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des SGB VI ist, da nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf hierfür die erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, nachdem der letzte Beitrag am 14.07.1998 entrichtet worden ist und eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit, wie von der Klägerin zur Begründung ihres Widerspruches behauptet wurde, nicht nachgewiesen werden kann. Somit lagen bereits bei der Rentenantragstellung am 07.11.2002 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nicht mehr vor.
Zutreffend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2002 auch darauf hingewiesen, dass die Umdeutung des Antrages vom 07.11.2002 auf einen früheren Zeitpunkt nicht möglich sei. Wegen der durch Bescheid vom 14.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.1998 erfolgten Ablehnung des Rentenantrages vom 26.05.1998 käme eine Gewährung von Rente wegen EU ab Juni 1998 nach § 44 SGB VI aF nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X in Betracht. Diese Vorschrift wäre nur dann anzuwenden, wenn die Beklagte bei Erlass ihres Bescheides vom 14.07.1998 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre und deshalb der Klägerin insoweit zu Unrecht Rentenleistungen vorenthalten hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Der Klägerin steht nämlich auch ein Anspruch auf Rente wegen EU in der bis zum 31.12.2000 geltenden Regelung nicht zu. Nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 44 Abs 1 SGB VI erhalten Rente wegen EU versicherte, die erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Diese Voraussetzungen einer Rente wegen EU erfüllt die Klägerin - unabhängig von dem Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - nicht, da die bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so ausgeprägt waren und sind, dass ihr nicht noch vollschichtig leichte und zuweilen mittelschwere Arbeiten möglich waren und weiterhin sind, zumal nach Auffassung des Senats weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag/vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der EU außer Betracht zu bleiben hat (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist in erster Linie eingeschränkt durch folgende Gesundheitsstörungen: 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung 2. Dysthymia 3. Zervikal- und Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit geringer Funktionseinschränkung ohne radikuläre Symptomatik 4. Bluthochdruck bei Adipositas. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin im Berufungsverfahren in den Vordergrund geschobene Gesundheitsstörung Fibromyalgiesyndrom - der erste Rentenantrag wurde wegen Beschwerden im orthopädischen Bereich nach einem Autounfall im Februar 1997 gestellt - sich nicht bestätigen ließ. An der Aussage des hierzu befragten ärztichen Sachverständigen Dr.H. hat der Senat - im Gegensatz zum Bevollmächtigten der Klägerin - keine Zweifel, nachdem es sich bei diesem Sachverständigen einmal um einen forensisch äußerst erfahrenen Gutachter und zum anderen um eine wissenschaftliche Koryphäe auf dem Gebiet des Fibromyalgiesyndroms handelt, dessen Veröffentlichungen jeder ernsthafte Gutachter, der sich bemüht wissenschaftlich zu arbeiten, beachtet. Somit ist davon auszugehen, dass ein Fibromyalgiesyndrom bei der Klägerin nicht vorliegt.
Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen führten aber weder für sich allein noch in der Gesamtwürdigung zum Leistungsfall der EU. Die Ermittlungen des SG sind vielmehr durch die Ausführungen des vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.H. im Gutachten vom 13.01.2006 nachhaltig bestätigt worden, wobei auch der Senat davon ausgeht, dass das im Klageverfahren auf Antrag der Klägerin eingeholte Gutachten der Frau Dr.S. vom 10.11.2004 gerichtlich nicht verwertbar ist.
Sozialmedizinisch resultiert weder aus der bei der Klägerin vorliegenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch aus der Dythymia eine zeitliche Leistungsminderung im Erwerbsleben. Der ärztliche Sachverständige Dr.H. weist auch auf die Behandlung dieser von der Klägerin geltend gemachten Schmerzstörung hin: Es genügt danach nämlich nur bedarfsweise die Gabe eines Medikamentes, das etwa Aspirin entspricht. Weitere Therapiemaßnahmen spezieller Art für die Schmerzen werden nicht durchgeführt und auch nicht für erforderlich gehalten. Auch waren schon im Klageverfahren bei der Anamneseerhebung durch Frau Dr.O. die Schmerzschilderungen der Klägerin relativ unpräzise, auch insgesamt etwas widersprüchlich. Während der Untersuchung machte die Klägerin keinesfalls einen schmerzgeplagten Eindruck. Auch konnte schon Dr.K. im Gutachten vom 09.03.2003 keinen erheblichen Leidensdruck bei der Klägerin wahrnehmen. Die biographische Anamnese ergab zwar neurotisierende Kindheitserlebnisse, eine enttäuschende Ehe und eine mangelnde Anerkennung in der Familie ihres Ehemannes. Sie macht einen vom Leben und von der Arbeit tief enttäuschten und sehr unzufriedenen Eindruck. Die depressive Verstimmung hatte aber niemals das Ausmaß einer vital beeinträchtigenden, majoren Depression. Vielmehr fanden sich durchaus auch sthenische Anteile, etwa in der Schilderung von Widerständen gegen Familienmitglieder. Die Klägerin versucht immer wieder, durch lautstarke Auseinandersetzungen ihre eigenen Vorstellungen durchzusetzen. Auch die von der Klägerin geschilderte Lebensperspektive und ihre geschilderten Versuche, anderweitig soziale Kontakte zu finden, sprechen im Übrigen nicht dafür, dass die psychische Erkrankung soweit dem Willen entglitten ist, als dass sie nicht unter zumutbarer Eigenbemühung überwunden werden könnte.
Auch waren die neurologischerseits erhobenen objektiven Befunde keineswegs so gravierend, als dass sie die Fülle verschiedenster körperlicher Beschwerden erklären könnten. Insoweit handelt es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der psychische Befund sprach nicht für eine zusätzlich bestehende mittelschwere oder schwere Depression. Die festzustellende depressive Verstimmung entsprach einer leichtgradigen Störung, war eher chronifiziert und war als Dysthymie (früher auch neurotische Depression) zu bezeichnen. Darüberhinaus ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine sonstige endogene Psychose oder gar auf hirnorganisch bedingte kognitive Defizite.
In der Gesamtwürdigung der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen besteht weder eine schwerwiegende seelische noch eine körperliche Störung, die eine zeitliche Leistungsminderung im Erwerbsleben begründen könnte. Bei der Klägerin handelt es sich zwar um eine einfache Persönlichkeitsstruktur. In der Alltagbewältigung wies sie jedoch keinerlei Defizite auf und war insbesondere auch in der Lage, eine berufliche Ausbildung mit Prüfung abzuschließen. Es liegen nach wie vor neurologischerseits keine wesentlichen objektivierbaren Ausfallserscheinungen vor. In psychischer Hinsicht liegen Alterationen vor, die zu einer Minderbelastbarkeit bezogen auf stresshafte Arbeitsbedingungen führten. Diese Störungen sind jedoch nicht sehr massiv. Insbesondere sind die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Wie schon oben ausgeführt spricht auch gegen einen wesentlichen Leidensdruck die tatsächlich durchgeführte Behandlung, vor allem der angegebenen Schmerzen.
Bei dieser Sachlage ergibt sich nach den überzeugenden Ausführungen von Dr.H. , der die Aussagen der vom SG gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.O. im Gutachten vom 13.09.2004 bestätigte, ein Leistungsvermögen für leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten. Als negatives Leistungsbild besteht eine Unzumutbarkeit von körperlichen Schwerarbeiten, Einzel- und Gruppenakkord, fließband- und taktgebundene Arbeiten, auch von ständigem Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, vor allem von Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit. Der Klägerin ist auch eine tägliche Arbeitszeit von etwa acht Stunden bei durchschnittlicher Belastung und Einhaltung der betriebsüblichen Arbeitspausen zumutbar. Die rentenrechtlich erhebliche Gehstrecke ist nicht eingeschränkt.
Nach alledem lagen bei der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme von EU nicht vor, weder im Juni 1998 noch zu einem späteren Zeitpunkt. Da die Klägerin unter Einbeziehung aller bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, brauchte vorliegend eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Solange eine Versicherte nämlich imstande ist, unter betriebsüblichen Bedingungen regelmäßig vollschichtig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und der Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90), zumal zur Überzeugung des Senats vorliegend weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Die Entscheidung der Beklagten vom 14.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.1998 war somit rechtmäßig, da die Beklagte zutreffend davon ausging, dass die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig war. Sie hat in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass die Umdeutung des Antrages auf einen früheren Zeitpunkt nicht möglich sei. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 44 SGB X liegen nämlich nicht vor. Damit hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen EU. Das angefochtene Urteil und die diesem zugrunde liegenden ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind somit rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch soweit das SG zutreffend die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI aF verneint hat. Die Klägerin hat sich, wie das SG zutreffend festgestellt hat, vom erlernten Beruf einer Verkäuferin gelöst und kann als Gaststättenmitarbeiterin mit dem festgestellten Leistungsvermögen für eine vollschichtige Tätigkeit auf alle Erwerbstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin ohne Erfolg blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
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