Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1303/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 579/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. Oktober 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Beiträge des Klägers aus der deutschen Rentenversicherung nach § 210 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI).
Der 1965 geborene Kläger ist nach seinen eigenen Angaben im Antrag vom Januar 2002 bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in der Republik Serbien und Montenegro bzw. zur Zeit der Antragstellung in der Restrepublik Jugoslawien. Über seine deutsche Bevollmächtigte beantragte er am 25.01.2002 bei der Beklagten die Beitragserstattung und fügte seinem Antrag eine Kopie des bosnischen Passes bei.
Er legte eine im Ort B. ausgestellte Bescheinigung vor. Dort wird die bosnisch-herzogewinische Staatsangehörigkeit bescheinigt.
Außerdem wurde eine Aussage der Zeugen N. A. und N. P. vorgelegt die erklären, dass der Kläger Flüchtling aus der Gemeinde P. in Bosnien-Herzegowina sei und seit 29.09.1999 in B. bei der Familie P. wohne.
Die Beklagte teilte der Bevollmächtigten mit, dass nach ihren Kenntnissen zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Jugoslawien ein Aufenthaltstitel erforderlich sei. Die mit dem Antrag vorgelegte Wohnsitzbescheinigung sei nicht ausreichend, um den gewöhnlichen Aufenthalt in Jugoslawien nachzuweisen. Es werde deshalb um Mitteilung gebeten, ob der Versicherte auch die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes habe. Anderenfalls werde gebeten, den Aufenthaltstitel zu übersenden.
Mit Bescheid vom 06.08.2002 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung ab mit der Begründung, eine Erstattung der Beiträge sei nach dem zwischen der Republik Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik weiter geltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen ausgeschlossen, da die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung möglich sei. Diese Berechtigung bestehen nur dann nicht, wenn sich der Versicherte gewöhnlich in einem Drittstaat aufhalte. Der Kläger habe angegeben, sich in Jugoslawien aufzuhalten. Zur Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts in Jugoslawien sei aber, sofern er nicht auch die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitze, ein Aufenthaltstitel erforderlich. Der Kläger habe den Nachweis, dass er ausschließlich bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger sei und sich rechtmäßig gewöhnlich in einem Drittstaat aufhalte, mit den vorgelegten Unterlagen nicht geführt.
Dagegen legte die Bevollmächtigte Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus, dass der Kläger durch Vorlage seines bosnischen Reisepasses eindeutig nachgewiesen habe, dass er Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina sei. Außerdem sei eine Bestätigung vorgelegt worden, dass er sich mit seiner Familie in Jugoslawien aufhalte. Beide Bestätigungen hätten ein Siegel der Amtsstellen in Jugoslawien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage. Es wurde vorgetragen, die Aussage, der Kläger habe seinen gewöhnlichen Daueraufenthalt im Bosnien Herzegowina, sei falsch. Der Kläger habe während des Krieges in Bosnien-Herzegowina sein gesamtes Eigentum verloren, sei während der Kriegszeit nach Jugoslawien geflüchtet und habe habe sich dort niedergelassen. In der Anlage werde eine Bescheinigung übersandt aus der eindeutig hervorgehe, dass der Kläger seit 29.09.1999 in B. Jugoslawien gemeldet sei und auch dort wohne.
Der Kläger legte dem Sozialgericht eine nochmalige gleichlautende Bescheinigung vor, ausgestellt am 10.04.2003 sowie eine Kopie des Passes und die in N. ausgestellte Vollmacht für die Klägerbevollmächtigte. Auf Anfrage des Sozialgerichts teilte die Bevollmächtigte mit, dass der Kläger sich in keinem Beschäftigungsverhältnis befinde und durch finanzielle Unterstützungen seines im Ausland befindlichen Onkels unterhalten werde.
Das Sozialgericht verurteilte mit Gerichtsbescheid vom 01.10.2003 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2002, dem Kläger die zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten. Es war der Auffassung, der Kläger sei als Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina aufgrund der Fortgeltung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Da er sich aber nicht in Bosnien-Herzigowina sondern nicht nur vorübergehend in der Staatengemeinschaft Serbien Montenegro aufhalte, finde Art. 3 des vorgenannten Abkommens keine Anwendung. Er habe vielmehr Nachweise vorgelegt, dass er seinen Wohnsitz seit 29.09.1999 in Serbien-Montenegro habe, an der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Unterlagen zu zweifeln, bestehe kein Anlass. Insbesondere sei ein Aufenthaltstitel, dessen Vorlage die Beklagte vom Kläger fordere, nicht notwendig. Es sei dem Gericht auch keine Rechtsgrundlage für dieses Ansinnen ersichtlich.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt zur Begründung vor, dass die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis eines Wohnsitzes des Klägers in Serbien Montenegro nicht ausreichten. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger auf Dauer seinen tatsächlichen Wohnsitz in Serbien-Montenegro begründet habe. Nach dem Gesetz über die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Ausländern (Art. 54 und 50), das in Übersetzung auszugsweise vorgelegt wurde, werde ein Ausländer als Flüchtling durch ausdrückliche Bewilligung anerkannt. Im Übrigen müsse ein Ausländer ein Visum beantragen, mit dem er sich befristet, üblicherweise bis zu drei Monate in Serbien-Montenegro aufhalten kann. Längere Aufenthalte, die auch befristet werden können, seien ebenso zu bewilligen, wie die ständige Niederlassung (Art. 38, 39). Der Kläger habe den Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthalts nicht erbracht, da dies nur entweder durch den Visumstempel im Reisepass oder dem Bewilligungsbescheid des Innenministeriums möglich sei. Als Doppelstaater sei der Kläger aber zur freiwilligen Versicherung berechtigt und habe deshalb keinen Anspruch auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge.
Der Kläger ließ nochmals die Bestätigung über die Wohnsitzanmeldungen übersenden und verwies darauf, dass er seinen Aufenthalt unter der in der Bestätigung genannten Anschrift in B. , in der Straße V. habe. Auf Aufforderung des Senats wurde eine Kopie des zwischenzeitlich verlängerten Passes übersandt. Der Pass wurde am 12.05.2004 in Bosnien-Herzegowina ausgestellt.
Der Senat richtete Anfragen an die Stadtverwaltung N. sowie an den serbischen Versicherungsträger. Der serbische Versicherungsträger teilte mit, dass keine Angaben über Beschäftigungen des Versicherten gemacht werden können. Die Stadtverwaltung N. teilte mit, dass der Kläger im Staatsangehörigkeitsverzeichnis, das in N. geführt werde, nicht eingetragen sei. Dies heiße jedoch nicht, dass der genannte nicht Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro sei. Es wurde empfohlen die notwendigen Auskünfte beim Kläger selbst einzuholen.
Erneute Vorlage der Wohnsitzbescheinigung und Erklärung des Klägers mit dem Inhalt, er sei seit 01.10.1999 in B. angemeldet und könne sich aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Reisepasses der Republik Bosnien-Herzegowina in ganz Serbien frei bewegen. Er sei in Serbien nicht berufstätig und habe kein Arbeitsverhältnis.
Eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger persönlich unter der behaupteten Anschrift war nicht möglich, das an den Kläger gerichtete Schreiben kam mit dem Vermerk "unbekannt" zurück.
Die Klägerbevollmächtigte wies darauf hin es sei offensichtlich, dass sich der Kläger in Serbien Montenegro aufhalte. Das Gericht müsse seine Arbeit ordentlich erledigen, wenn es Zweifel habe, müsse es bei der Stadtverwaltung ermitteln, in der der Kläger gemeldet sei. Eine an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung B. gerichtete Anfrage kam mit dem Vermerk "zurück nach Deutschland" ungeöffnet zurück.
Der Klägerbevollmächtigten wurde nochmals Gelegenheit gegeben sich zum Aufenthaltsort und der Staatsangehörigkeit des Klägers zu äußern mit dem Hinweis, dass der Versuch direkt mit dem Kläger zu korrespondieren bisher gescheitert sei. Der Kläger erhalte Gelegenheit die Bescheinigung selbst vorzulegen.
Vorgelegt wurde eine weitere Zeugenerklärung vom 17.11.2004. Dort wird von den Zeugen P. A. und I. erklärt, dass der Kläger seit 29.09.1999 in B. wohnhaft sei.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.10.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI abgelehnt, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass sich der Kläger dauerhaft in einem Drittstaat aufhält und somit von der freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nicht ausgeschlossen ist.
Gemäß § 210 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die all gemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3. Witwen, Witwern, Überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein An spruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Le benspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf eine Beitragserstattung für einen überlebenden Lebenspartner be steht nicht, wenn ein Anspruch auf Beitragserstattung für eine Witwe oder einen Witwer besteht. Nach Abs. 2 werden Beiträge nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung hat nach den Regeln der auch im Sozialrecht geltenden allgemeinen Beweislast (vgl. Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer 8. Aufl., § 103 Rdnr. 19a), der zu erbringen, der Ansprüche aus der Bestimmung ableitet. Das heißt im Falle des Klägers, er hat den Nachweis zu erbringen, dass er nicht versicherungspflichtig ist und und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nicht besteht. Dazu muss der Kläger nachweisen, dass er sich dauerhaft in einem Drittstaat aufhält. Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen. Es bestehen vielmehr große Zweifel, ob sich der Kläger dauerhaft in B. aufhält bzw. ob er sich dort als Ausländer aufhält. Denn nur wenn der Kläger sich als Ausländer in Serbien- Montenegro aufhält, ist er nicht zur freiwilligen Weiterversicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, denn das deutsch-jugoslawische Abkommen gilt sowohl im Verhältnis mit Serbien Montenegro als auch mit Bosnien-Herzegowina weiter (deutsch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 BGBl I 1969 II S. 1438 i.d.F. des Änd.Abk. vom 30.09.1974 (BGBl II S. 390, Weitergeltung durch Bekanntmachung vom 20.03.1997 - BGBl II S. 961 im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien bzw. Bekanntmachung vom 16.11.1992 - BGBl II s. 1196 im Verhältnis zur Republik Bosnien und Herzegowina). Nach diesem Abkommen ist gemäß Art. 3 Abs. 1 aufgrund der Gleichstellung die Berechtigung zur freiwilligen Beitragszahlung gegeben.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid hat die Beklagte sehr wohl auf die Bestimmungen zum Aufenthalt in der früheren Republik Jugoslawien jetzt Republik Serbien hingewiesen und im Berufungsverfahren die Rechtsgrundlage genannt. Es ist danach durchaus zweifelhaft, ob der Kläger sich entweder tatsächlich dauerhaft in Serbien-Montenegro aufhält oder - wie die fehlgeschlagene Kontaktaufnahme vermuten lässt -, keinen dauerhaften Wohnsitz in Serbien-Montenegro hat oder als weitere Möglichkeit keine Bewilligung des Aufenthalts in Serbien Montenegro benötigte, da er neben der bosnischen auch die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro besitzt. Die dazu mitgeteilten oder eingeholten Auskünfte schließen dies nicht aus. Die Gemeindeverwaltung N. hat lediglich mitgeteilt, dass in ihrem Bereich keine derartige Meldung eingetragen ist. Eine Kontaktaufnahme war weder mit dem Kläger noch mit der Stadtverwaltung B. möglich, so dass die Ermittlungsmöglichkeiten des Senats nun erschöpft sind. Allein die aggressiv wiederholte eigene Rechtsmeinung überzeugt nicht, es wäre der Bevollmächtigten zum Beispiel unschwer möglich gewesen, durch Vorlage ihres Schriftwechsels mit dem Kläger auch Hinweise auf dessen ständigen Aufenthalt in Serbien-Montenegro zu liefern.
Somit steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger sich als Ausländer berechtigt dauerhaft in Serbien-Montenegro aufhält, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 210 SGB VI nicht nachgewiesen sind. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2002 war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Beiträge des Klägers aus der deutschen Rentenversicherung nach § 210 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI).
Der 1965 geborene Kläger ist nach seinen eigenen Angaben im Antrag vom Januar 2002 bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in der Republik Serbien und Montenegro bzw. zur Zeit der Antragstellung in der Restrepublik Jugoslawien. Über seine deutsche Bevollmächtigte beantragte er am 25.01.2002 bei der Beklagten die Beitragserstattung und fügte seinem Antrag eine Kopie des bosnischen Passes bei.
Er legte eine im Ort B. ausgestellte Bescheinigung vor. Dort wird die bosnisch-herzogewinische Staatsangehörigkeit bescheinigt.
Außerdem wurde eine Aussage der Zeugen N. A. und N. P. vorgelegt die erklären, dass der Kläger Flüchtling aus der Gemeinde P. in Bosnien-Herzegowina sei und seit 29.09.1999 in B. bei der Familie P. wohne.
Die Beklagte teilte der Bevollmächtigten mit, dass nach ihren Kenntnissen zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Jugoslawien ein Aufenthaltstitel erforderlich sei. Die mit dem Antrag vorgelegte Wohnsitzbescheinigung sei nicht ausreichend, um den gewöhnlichen Aufenthalt in Jugoslawien nachzuweisen. Es werde deshalb um Mitteilung gebeten, ob der Versicherte auch die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes habe. Anderenfalls werde gebeten, den Aufenthaltstitel zu übersenden.
Mit Bescheid vom 06.08.2002 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung ab mit der Begründung, eine Erstattung der Beiträge sei nach dem zwischen der Republik Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik weiter geltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen ausgeschlossen, da die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung möglich sei. Diese Berechtigung bestehen nur dann nicht, wenn sich der Versicherte gewöhnlich in einem Drittstaat aufhalte. Der Kläger habe angegeben, sich in Jugoslawien aufzuhalten. Zur Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts in Jugoslawien sei aber, sofern er nicht auch die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitze, ein Aufenthaltstitel erforderlich. Der Kläger habe den Nachweis, dass er ausschließlich bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger sei und sich rechtmäßig gewöhnlich in einem Drittstaat aufhalte, mit den vorgelegten Unterlagen nicht geführt.
Dagegen legte die Bevollmächtigte Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus, dass der Kläger durch Vorlage seines bosnischen Reisepasses eindeutig nachgewiesen habe, dass er Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina sei. Außerdem sei eine Bestätigung vorgelegt worden, dass er sich mit seiner Familie in Jugoslawien aufhalte. Beide Bestätigungen hätten ein Siegel der Amtsstellen in Jugoslawien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage. Es wurde vorgetragen, die Aussage, der Kläger habe seinen gewöhnlichen Daueraufenthalt im Bosnien Herzegowina, sei falsch. Der Kläger habe während des Krieges in Bosnien-Herzegowina sein gesamtes Eigentum verloren, sei während der Kriegszeit nach Jugoslawien geflüchtet und habe habe sich dort niedergelassen. In der Anlage werde eine Bescheinigung übersandt aus der eindeutig hervorgehe, dass der Kläger seit 29.09.1999 in B. Jugoslawien gemeldet sei und auch dort wohne.
Der Kläger legte dem Sozialgericht eine nochmalige gleichlautende Bescheinigung vor, ausgestellt am 10.04.2003 sowie eine Kopie des Passes und die in N. ausgestellte Vollmacht für die Klägerbevollmächtigte. Auf Anfrage des Sozialgerichts teilte die Bevollmächtigte mit, dass der Kläger sich in keinem Beschäftigungsverhältnis befinde und durch finanzielle Unterstützungen seines im Ausland befindlichen Onkels unterhalten werde.
Das Sozialgericht verurteilte mit Gerichtsbescheid vom 01.10.2003 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2002, dem Kläger die zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten. Es war der Auffassung, der Kläger sei als Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina aufgrund der Fortgeltung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Da er sich aber nicht in Bosnien-Herzigowina sondern nicht nur vorübergehend in der Staatengemeinschaft Serbien Montenegro aufhalte, finde Art. 3 des vorgenannten Abkommens keine Anwendung. Er habe vielmehr Nachweise vorgelegt, dass er seinen Wohnsitz seit 29.09.1999 in Serbien-Montenegro habe, an der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Unterlagen zu zweifeln, bestehe kein Anlass. Insbesondere sei ein Aufenthaltstitel, dessen Vorlage die Beklagte vom Kläger fordere, nicht notwendig. Es sei dem Gericht auch keine Rechtsgrundlage für dieses Ansinnen ersichtlich.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt zur Begründung vor, dass die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis eines Wohnsitzes des Klägers in Serbien Montenegro nicht ausreichten. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger auf Dauer seinen tatsächlichen Wohnsitz in Serbien-Montenegro begründet habe. Nach dem Gesetz über die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Ausländern (Art. 54 und 50), das in Übersetzung auszugsweise vorgelegt wurde, werde ein Ausländer als Flüchtling durch ausdrückliche Bewilligung anerkannt. Im Übrigen müsse ein Ausländer ein Visum beantragen, mit dem er sich befristet, üblicherweise bis zu drei Monate in Serbien-Montenegro aufhalten kann. Längere Aufenthalte, die auch befristet werden können, seien ebenso zu bewilligen, wie die ständige Niederlassung (Art. 38, 39). Der Kläger habe den Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthalts nicht erbracht, da dies nur entweder durch den Visumstempel im Reisepass oder dem Bewilligungsbescheid des Innenministeriums möglich sei. Als Doppelstaater sei der Kläger aber zur freiwilligen Versicherung berechtigt und habe deshalb keinen Anspruch auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge.
Der Kläger ließ nochmals die Bestätigung über die Wohnsitzanmeldungen übersenden und verwies darauf, dass er seinen Aufenthalt unter der in der Bestätigung genannten Anschrift in B. , in der Straße V. habe. Auf Aufforderung des Senats wurde eine Kopie des zwischenzeitlich verlängerten Passes übersandt. Der Pass wurde am 12.05.2004 in Bosnien-Herzegowina ausgestellt.
Der Senat richtete Anfragen an die Stadtverwaltung N. sowie an den serbischen Versicherungsträger. Der serbische Versicherungsträger teilte mit, dass keine Angaben über Beschäftigungen des Versicherten gemacht werden können. Die Stadtverwaltung N. teilte mit, dass der Kläger im Staatsangehörigkeitsverzeichnis, das in N. geführt werde, nicht eingetragen sei. Dies heiße jedoch nicht, dass der genannte nicht Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro sei. Es wurde empfohlen die notwendigen Auskünfte beim Kläger selbst einzuholen.
Erneute Vorlage der Wohnsitzbescheinigung und Erklärung des Klägers mit dem Inhalt, er sei seit 01.10.1999 in B. angemeldet und könne sich aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Reisepasses der Republik Bosnien-Herzegowina in ganz Serbien frei bewegen. Er sei in Serbien nicht berufstätig und habe kein Arbeitsverhältnis.
Eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger persönlich unter der behaupteten Anschrift war nicht möglich, das an den Kläger gerichtete Schreiben kam mit dem Vermerk "unbekannt" zurück.
Die Klägerbevollmächtigte wies darauf hin es sei offensichtlich, dass sich der Kläger in Serbien Montenegro aufhalte. Das Gericht müsse seine Arbeit ordentlich erledigen, wenn es Zweifel habe, müsse es bei der Stadtverwaltung ermitteln, in der der Kläger gemeldet sei. Eine an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung B. gerichtete Anfrage kam mit dem Vermerk "zurück nach Deutschland" ungeöffnet zurück.
Der Klägerbevollmächtigten wurde nochmals Gelegenheit gegeben sich zum Aufenthaltsort und der Staatsangehörigkeit des Klägers zu äußern mit dem Hinweis, dass der Versuch direkt mit dem Kläger zu korrespondieren bisher gescheitert sei. Der Kläger erhalte Gelegenheit die Bescheinigung selbst vorzulegen.
Vorgelegt wurde eine weitere Zeugenerklärung vom 17.11.2004. Dort wird von den Zeugen P. A. und I. erklärt, dass der Kläger seit 29.09.1999 in B. wohnhaft sei.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.10.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI abgelehnt, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass sich der Kläger dauerhaft in einem Drittstaat aufhält und somit von der freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nicht ausgeschlossen ist.
Gemäß § 210 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die all gemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3. Witwen, Witwern, Überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein An spruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Le benspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf eine Beitragserstattung für einen überlebenden Lebenspartner be steht nicht, wenn ein Anspruch auf Beitragserstattung für eine Witwe oder einen Witwer besteht. Nach Abs. 2 werden Beiträge nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung hat nach den Regeln der auch im Sozialrecht geltenden allgemeinen Beweislast (vgl. Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer 8. Aufl., § 103 Rdnr. 19a), der zu erbringen, der Ansprüche aus der Bestimmung ableitet. Das heißt im Falle des Klägers, er hat den Nachweis zu erbringen, dass er nicht versicherungspflichtig ist und und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nicht besteht. Dazu muss der Kläger nachweisen, dass er sich dauerhaft in einem Drittstaat aufhält. Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen. Es bestehen vielmehr große Zweifel, ob sich der Kläger dauerhaft in B. aufhält bzw. ob er sich dort als Ausländer aufhält. Denn nur wenn der Kläger sich als Ausländer in Serbien- Montenegro aufhält, ist er nicht zur freiwilligen Weiterversicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, denn das deutsch-jugoslawische Abkommen gilt sowohl im Verhältnis mit Serbien Montenegro als auch mit Bosnien-Herzegowina weiter (deutsch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 BGBl I 1969 II S. 1438 i.d.F. des Änd.Abk. vom 30.09.1974 (BGBl II S. 390, Weitergeltung durch Bekanntmachung vom 20.03.1997 - BGBl II S. 961 im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien bzw. Bekanntmachung vom 16.11.1992 - BGBl II s. 1196 im Verhältnis zur Republik Bosnien und Herzegowina). Nach diesem Abkommen ist gemäß Art. 3 Abs. 1 aufgrund der Gleichstellung die Berechtigung zur freiwilligen Beitragszahlung gegeben.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid hat die Beklagte sehr wohl auf die Bestimmungen zum Aufenthalt in der früheren Republik Jugoslawien jetzt Republik Serbien hingewiesen und im Berufungsverfahren die Rechtsgrundlage genannt. Es ist danach durchaus zweifelhaft, ob der Kläger sich entweder tatsächlich dauerhaft in Serbien-Montenegro aufhält oder - wie die fehlgeschlagene Kontaktaufnahme vermuten lässt -, keinen dauerhaften Wohnsitz in Serbien-Montenegro hat oder als weitere Möglichkeit keine Bewilligung des Aufenthalts in Serbien Montenegro benötigte, da er neben der bosnischen auch die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro besitzt. Die dazu mitgeteilten oder eingeholten Auskünfte schließen dies nicht aus. Die Gemeindeverwaltung N. hat lediglich mitgeteilt, dass in ihrem Bereich keine derartige Meldung eingetragen ist. Eine Kontaktaufnahme war weder mit dem Kläger noch mit der Stadtverwaltung B. möglich, so dass die Ermittlungsmöglichkeiten des Senats nun erschöpft sind. Allein die aggressiv wiederholte eigene Rechtsmeinung überzeugt nicht, es wäre der Bevollmächtigten zum Beispiel unschwer möglich gewesen, durch Vorlage ihres Schriftwechsels mit dem Kläger auch Hinweise auf dessen ständigen Aufenthalt in Serbien-Montenegro zu liefern.
Somit steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger sich als Ausländer berechtigt dauerhaft in Serbien-Montenegro aufhält, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 210 SGB VI nicht nachgewiesen sind. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2002 war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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