Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 U 5034/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 429/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.10.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren trägt der Berufungskläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des Klägers am 09.11.2003 im Stall des beigeladenen A. S. als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der 1970 geborene Kläger war am 09.11.2003 zum Essen bei seinen Schwiegereltern S ... Er saß mit der Schwiegermutter und der Nachbarin in der Küche, als er im angrenzenden Stall Unruhe vernahm. Er ging zur Küchentür hinaus und über den Flur direkt in den Stall. Dort stellte sich heraus, dass sich bei einem Pferd das Seil, mit dem es angebunden war, gelöst hatte und das Pferd im Stall herumlief. Der Kläger fing das Pferd ein, um es anzubinden. Dabei wurde er durch den Hufschlag eines anderen Pferdes über dem rechten Knie verletzt. Er erlitt eine Kontusion des rechten distalen Oberschenkels, innenseitig. Die gesamte Tätigkeit des Klägers dauerte ca. zwei bis drei Minuten.
Der Kläger, der die Tochter des Beigeladenen am 09.09.2000 geheiratet hatte, lebte seit 2001 neben dem Beigeladenen auf dessen ehemaligem Hof. Seine Frau und er sahen die Schwiegereltern täglich und waren dort häufig zum Mittagessen oder abends zum Brotzeitmachen. Der Kläger half seiner Schwiegermutter hin und wieder bei der Versorgung ihrer Pferde. Er war selbst Nebenerwerbslandwirt und hielt eigene Pferde.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.12.2003 eine Anerkennung des Unfalles als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall ab. Die Hilfe des Klägers beim Wiedereinfangen des Pferdes stelle eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten dar, die von den familiären Beziehungen zwischen den Angehörigen geprägt sei und nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Diese Tätigkeit sei nicht unter solchen Umständen geleistet worden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 2 Abs.2 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) ähnlich sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2004 zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 24.05.2004 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Er hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2004 zu verurteilen, das Ereignis vom 09.11.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzliche Entschädigung zu gewähren. Der Annahme eines Arbeitsunfalles stehe nicht entgegen, dass die Tätigkeit nur vorübergehend und kurzfristig ausgeübt worden sei. Nach Beiladung des Betriebsinhabers A. S. hat das SG die Klage mit Urteil vom 08.10.2004 abgewiesen. Bei der Versicherung nach § 2 Abs.2 SGB VII schieden reine Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten erbracht würden, aus, weil ihr gesamtes Gepräge von der familiären Bindung zwischen den Angehörigen bestimmt sei. Dies treffe auf die geringfügige Handreichung des Klägers zu.
Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene am 26.11.2004 Berufung eingelegt. Es sei keine Selbstverständlichkeit und entspreche schon gar nicht allgemeinen Gepflogenheiten, dass eine Person, die sich mit Pferden auskenne, sofort in Unruhe gebrachte Pferde wieder einfange. Das Zurückführen des unruhigen Pferdes sei keine geringfügige Handreichung.
Der Beigeladene beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 08.10.2004 und des Bescheids vom 18.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2004 zu verurteilen, das Ereignis vom 09.11.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.10.2004 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Klageakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen und Berufungsklägers ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Der Beigeladene und Berufungskläger wird nicht in seinen subjektiven Rechten aufgrund der Bindungswirkung von § 108 SGB VII verletzt, da das angegriffene Urteil des SG rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung des Unfalles vom 09.11.2003, da kein Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII vorliegt. Beim Wiederanbinden des Pferdes wurde der Kläger nicht wie ein Arbeitnehmer tätig. Die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 2 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.1 SGB VII sind nicht erfüllt.
Nach § 2 Abs.2 SGB VII sind Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, die wie ein nach Abs.1 Nr.1 Versicherter, also ein Beschäftigter, tätig werden. Voraussetzung für eine entsprechende Versicherung ist zunächst, dass die Tätigkeit einen wirtschaftlichen Wert hat und einem Unternehmen dient, in dem der Handelnde nicht bereits wie ein Beschäftigter versichert ist (BSG, SozR 2200 § 539 Nr.119; Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, § 2 Anm.34.7). Außerdem muss die Tätigkeit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen und es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach von Arbeitsnehmern verrichtet werden kann (BSGE 5, 168, 171). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist weiter zu prüfen, ob die Tätigkeit konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wurde. Die konkrete Arbeitnehmerähnlichkeit ist im Einzelfall aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu prüfen. Nicht erforderlich ist eine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmer, auch keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens im Sinne von § 7 Abs.1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV). Nach dem gesamten tatsächlichen und rechtlichen Erscheinungsbild muss also die ausgeführte Arbeit mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar sein. Nicht arbeitnehmerähnlich sind Tätigkeiten, die nach Art, Umfang und Dauer sowie dem Grad der familiären Beziehungen üblich sind (vgl. Kasseler Kommentar, SGB VII, Riecke, § 2 Rdnr.109). Je geringfügiger eine Tätigkeit ist und je enger die Beziehung, desto weniger besteht Versicherungsschutz und umgekehrt (BSG SozR 3-200 § 539 Nr.25). Nicht versichert sind also Tätigkeiten, die ihr Gepräge von den familiären Bindungen erhalten (BSG, SozR 2200 § 539 Nrn.49, 55, 66). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat das SG auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend angewandt. Nach den gesamten Umständen stellt sich die Hilfe des Klägers als durch die familiären Bindungen geprägt dar und ist damit nicht versichert.
Zum einen ist aufgrund der gegebenen Umstände von engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und seinen Schwiegereltern, insbesondere seiner Schwiegermutter, auszugehen. Die Familien lebten in unmittelbarer Nachbarschaft, der Kläger ist als Schwiegersohn zwei Jahre vor dem Unfall in den ehemaligen Hof des Beigeladenen mit seiner Ehefrau eingezogen. Beide Familien hatten zudem in der Zeit vor dem Unfall enge Kontakte, da man sich regelmäßig mehrmals in der Woche zum Mittag- und Abendessen traf. Der Kontakt ging also weit über gelegentliche Besuche hinaus. Zum anderen war die Tätigkeit des Klägers beim Wiederanbinden des Pferdes eher geringfügig, da sie lediglich einige Minuten in Anspruch nahm. Der Stall, in dem sich das Pferd losgerissen hatte, befand sich in unmittelbarer Nähe der Küche, in der sich der Kläger und seine Schwiegermutter sowie die Nachbarin aufhielten. Nach Verlassen der Küche musste lediglich der Hausgang durchquert werden. Außerdem war das Anbinden des Pferdes von sehr kurzer Dauer, so dass die gesamte Tätigkeit lediglich zwei bis drei Minuten dauerte. Berücksichtigt man die engen verwandtschaftlichen Beziehungen einerseits und die Geringfügigkeit der Tätigkeit andererseits, so ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass die Verrrichtung des Klägers wesentlich durch die engen verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Schwiegereltern geprägt war. Der Kläger wurde also nicht wie ein für eine solche Arbeit einzustellender Arbeitnehmer tätig. Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII besteht nicht.
Die Berufung des Beigeladenen war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG vorliegen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren trägt der Berufungskläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des Klägers am 09.11.2003 im Stall des beigeladenen A. S. als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der 1970 geborene Kläger war am 09.11.2003 zum Essen bei seinen Schwiegereltern S ... Er saß mit der Schwiegermutter und der Nachbarin in der Küche, als er im angrenzenden Stall Unruhe vernahm. Er ging zur Küchentür hinaus und über den Flur direkt in den Stall. Dort stellte sich heraus, dass sich bei einem Pferd das Seil, mit dem es angebunden war, gelöst hatte und das Pferd im Stall herumlief. Der Kläger fing das Pferd ein, um es anzubinden. Dabei wurde er durch den Hufschlag eines anderen Pferdes über dem rechten Knie verletzt. Er erlitt eine Kontusion des rechten distalen Oberschenkels, innenseitig. Die gesamte Tätigkeit des Klägers dauerte ca. zwei bis drei Minuten.
Der Kläger, der die Tochter des Beigeladenen am 09.09.2000 geheiratet hatte, lebte seit 2001 neben dem Beigeladenen auf dessen ehemaligem Hof. Seine Frau und er sahen die Schwiegereltern täglich und waren dort häufig zum Mittagessen oder abends zum Brotzeitmachen. Der Kläger half seiner Schwiegermutter hin und wieder bei der Versorgung ihrer Pferde. Er war selbst Nebenerwerbslandwirt und hielt eigene Pferde.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.12.2003 eine Anerkennung des Unfalles als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall ab. Die Hilfe des Klägers beim Wiedereinfangen des Pferdes stelle eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten dar, die von den familiären Beziehungen zwischen den Angehörigen geprägt sei und nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Diese Tätigkeit sei nicht unter solchen Umständen geleistet worden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 2 Abs.2 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) ähnlich sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2004 zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 24.05.2004 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Er hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2004 zu verurteilen, das Ereignis vom 09.11.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzliche Entschädigung zu gewähren. Der Annahme eines Arbeitsunfalles stehe nicht entgegen, dass die Tätigkeit nur vorübergehend und kurzfristig ausgeübt worden sei. Nach Beiladung des Betriebsinhabers A. S. hat das SG die Klage mit Urteil vom 08.10.2004 abgewiesen. Bei der Versicherung nach § 2 Abs.2 SGB VII schieden reine Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten erbracht würden, aus, weil ihr gesamtes Gepräge von der familiären Bindung zwischen den Angehörigen bestimmt sei. Dies treffe auf die geringfügige Handreichung des Klägers zu.
Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene am 26.11.2004 Berufung eingelegt. Es sei keine Selbstverständlichkeit und entspreche schon gar nicht allgemeinen Gepflogenheiten, dass eine Person, die sich mit Pferden auskenne, sofort in Unruhe gebrachte Pferde wieder einfange. Das Zurückführen des unruhigen Pferdes sei keine geringfügige Handreichung.
Der Beigeladene beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 08.10.2004 und des Bescheids vom 18.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2004 zu verurteilen, das Ereignis vom 09.11.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.10.2004 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Klageakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen und Berufungsklägers ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Der Beigeladene und Berufungskläger wird nicht in seinen subjektiven Rechten aufgrund der Bindungswirkung von § 108 SGB VII verletzt, da das angegriffene Urteil des SG rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung des Unfalles vom 09.11.2003, da kein Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII vorliegt. Beim Wiederanbinden des Pferdes wurde der Kläger nicht wie ein Arbeitnehmer tätig. Die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 2 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.1 SGB VII sind nicht erfüllt.
Nach § 2 Abs.2 SGB VII sind Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, die wie ein nach Abs.1 Nr.1 Versicherter, also ein Beschäftigter, tätig werden. Voraussetzung für eine entsprechende Versicherung ist zunächst, dass die Tätigkeit einen wirtschaftlichen Wert hat und einem Unternehmen dient, in dem der Handelnde nicht bereits wie ein Beschäftigter versichert ist (BSG, SozR 2200 § 539 Nr.119; Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, § 2 Anm.34.7). Außerdem muss die Tätigkeit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen und es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach von Arbeitsnehmern verrichtet werden kann (BSGE 5, 168, 171). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist weiter zu prüfen, ob die Tätigkeit konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wurde. Die konkrete Arbeitnehmerähnlichkeit ist im Einzelfall aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu prüfen. Nicht erforderlich ist eine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmer, auch keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens im Sinne von § 7 Abs.1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV). Nach dem gesamten tatsächlichen und rechtlichen Erscheinungsbild muss also die ausgeführte Arbeit mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar sein. Nicht arbeitnehmerähnlich sind Tätigkeiten, die nach Art, Umfang und Dauer sowie dem Grad der familiären Beziehungen üblich sind (vgl. Kasseler Kommentar, SGB VII, Riecke, § 2 Rdnr.109). Je geringfügiger eine Tätigkeit ist und je enger die Beziehung, desto weniger besteht Versicherungsschutz und umgekehrt (BSG SozR 3-200 § 539 Nr.25). Nicht versichert sind also Tätigkeiten, die ihr Gepräge von den familiären Bindungen erhalten (BSG, SozR 2200 § 539 Nrn.49, 55, 66). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat das SG auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend angewandt. Nach den gesamten Umständen stellt sich die Hilfe des Klägers als durch die familiären Bindungen geprägt dar und ist damit nicht versichert.
Zum einen ist aufgrund der gegebenen Umstände von engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und seinen Schwiegereltern, insbesondere seiner Schwiegermutter, auszugehen. Die Familien lebten in unmittelbarer Nachbarschaft, der Kläger ist als Schwiegersohn zwei Jahre vor dem Unfall in den ehemaligen Hof des Beigeladenen mit seiner Ehefrau eingezogen. Beide Familien hatten zudem in der Zeit vor dem Unfall enge Kontakte, da man sich regelmäßig mehrmals in der Woche zum Mittag- und Abendessen traf. Der Kontakt ging also weit über gelegentliche Besuche hinaus. Zum anderen war die Tätigkeit des Klägers beim Wiederanbinden des Pferdes eher geringfügig, da sie lediglich einige Minuten in Anspruch nahm. Der Stall, in dem sich das Pferd losgerissen hatte, befand sich in unmittelbarer Nähe der Küche, in der sich der Kläger und seine Schwiegermutter sowie die Nachbarin aufhielten. Nach Verlassen der Küche musste lediglich der Hausgang durchquert werden. Außerdem war das Anbinden des Pferdes von sehr kurzer Dauer, so dass die gesamte Tätigkeit lediglich zwei bis drei Minuten dauerte. Berücksichtigt man die engen verwandtschaftlichen Beziehungen einerseits und die Geringfügigkeit der Tätigkeit andererseits, so ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass die Verrrichtung des Klägers wesentlich durch die engen verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Schwiegereltern geprägt war. Der Kläger wurde also nicht wie ein für eine solche Arbeit einzustellender Arbeitnehmer tätig. Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII besteht nicht.
Die Berufung des Beigeladenen war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG vorliegen.
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