Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 5798/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 553/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 12/06 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits zu einem früheren als dem festgestellten Zeitpunkt, auf höhere Rentenleistungen, auf Zahlung einer 13. Monatsrente, auf Rückzahlung einbehaltener Beiträge sowie auf die Verzinsung einer Nachzahlung hat.
Der 1947 geborene Kläger, der von 1962 bis 1975 zunächst als Kraftfahrer und Kraftfahrzeugmechaniker tätig sowie ab April 1975 Polizeibeamter war, wurde zum 31.10.1982 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Den Antrag des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 16.05.1983 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.1983 und Widerspruchsbescheid vom 19.04.1984 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München (SG) mit Urteil vom 11.04. 1986 ab. Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Prof. Dr. M. vom 08.04.1991 im Berufungsverfahren erkannte die Beklagte ab 01.09.1987 einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Zuge eines vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses vom 27.11.1991 an. Soweit ein früherer Rentenbeginn geltend gemacht wurde, wies das Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 27.11.1991 die Berufung zurück und führte aus, unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens sowie der vormundschaftlichen Unterlagen sei die Erwerbsunfähigkeit im August 1987 eingetreten. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 26.03.1992 als unzulässig. Mit Bescheid vom 24.04.1992, geändert durch Bescheid vom 27.05.1992, führte die Beklagte das Teilanerkenntnis vom 27.11.1991 aus und leistete die Rentenachzahlung nach Abzug freiwilliger Beträge für den Zeitraum Januar 1984 bis Dezember 1987.
Noch während des Berufungsverfahrens erhobene Klagen zum SG vom 16.07.1991 und 27.08.1991, in denen der Kläger im Wesentlichen die Zahlung von Rente bereits ab Mai 1983 und von vermögenswirksamen Leistungen, die Anerkennung einer Ausfallzeit, die Übernahme von Krankenkassenbeiträgen sowie eine Verzinsung der Rentennachzahlung geltend machte, wies das SG mit Urteil vom 25.01.1995 als unzulässig mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht prozessfähig. Mit Urteil vom 24.04.2002 wies das LSG die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurück und führte aus, dieser sei zwar seit etwa Ende 1999/Anfang 2000 wieder prozessfähig, die Klagen seien aber wegen bereits eingetretener Rechtshängigkeit und wegen Fehlens einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung der Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung als unzulässig anzusehen. Hinsichtlich des Begehrens einer Verzinsung der Rentennachzahlung sei das Berufungsverfahren wegen eines Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antragstellung nebst Verzinsung anhängig gewesen. Zur Berücksichtigung von Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Verwaltungsentscheidung der Beklagten ergangen. Die Bescheide vom 24.04.1992 und 27.05.1992 hätten erstmals eine hoheitliche Regelung über anrechenbare Versicherungszeiten beinhaltet, nicht einen mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt ersetzt und seien deshalb nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Unzulässig sei das Begehren gewesen, einbehaltene Beträge zurückzuzahlen und ein Weihnachtsgeld zu zahlen, weil auch hier keine anfechtbaren Verwaltungsakte vorgelegen hätten. Diesbezüglich und auch hinsichtlich des Begehrens, festzustellen, dass es sich bei der Rente um eine so genannte Schwerbehindertenrente handeln würde, seien unzulässige Klageänderungen anzunehmen gewesen. Im Termin der dieser Entscheidung vorangegangenen mündlichen Verhandlung begehrte der Kläger, den Klageantrag als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu werten, die Rente bereits seit Antragstellung zu zahlen, dabei Ausfallzeiten zu berücksichtigen, einbehaltene Beiträge zurückzuzahlen, die Nachzahlung zu verzinsen, eine so genannte Schwerbehindertenrente festzustellen und ein Weihnachtsgeld zu zahlen.
Mit Bescheid vom 19.06.2003, abgeändert durch Bescheid vom 07.08.2003 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 27.05. 1992 zurückzunehmen. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Rente in zutreffender Höhe festgestellt worden sei. Die Festlegung des Versicherungsfalls am 31.08.1987 sei unter Berücksichtigung des Urteils des LSG vom 27.11.1991 erfolgt. Bei der Rentenberechnung seien alle rechtserheblichen Zeiten bis zum Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt worden. Für einen früheren Versicherungsfall würden sich keine Anhaltspunkte ergeben. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe freiwillige Beiträge zur Erhöhung des Rentenniveaus geleistet. Freiwillige Beiträge seien anstelle einer Erhöhung der Rentenansprüche zur Erreichung erforderlicher Beitragszeiten verwendet worden. Es sei ein Verfügungszweck eingetreten, der nicht zu der gewünschten Erhöhung der Rente geführt habe. Ähnliches gelte hinsichtlich der einbehaltenen Mindestbeiträge, so dass im Ergebnis nur eine ganz geringe Rente herausgekommen sei. Das LSG sei bei der Entscheidung vom 27.11.1991 von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe den Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der festgestellten Prozessunfähigkeit gleichgestellt. Es habe dabei außer Acht gelassen, dass die Prozessunfähigkeit bereits 1985 festgestellt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe hinsichtlich der Besteuerung der Renten eine Gleichstellung verlangt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum diese Gleichstellung nicht auch für die Zahlung einer 13. Monatsrente gelten solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die Erwerbsunfähigkeitsrente unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls im August 1987 sei korrekt festgestellt worden und die Rentenberechnung sowie die Zahlung der Rente entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Insbesondere sei ungeklärt, warum als Versicherungsfall der August 1987 angenommen worden sei. Das im Zuge der Feststellung der Dienstunfähigkeit erstellte Gutachten des Prof. Dr. D. und das vom LSG eingeholte Gutachten des Prof. Dr. M. seien ziemlich eindeutig gewesen. Entgegen den Ausführungen der Beklagen im Widerspruchsbescheid vom 05.12. 2003 seien für den Zeitraum vom 01.01.1984 bis 31.12.1986 nicht freiwillige Beiträge in Höhe von 4.305.- DM, sondern laut Bescheid vom 10.07.1992 in Höhe von 5.814,19 DM einbehalten worden. Er vermöge die Ausführungen der Beklagten hierzu nicht nachzuvollziehen, zumal er sie auch nicht überprüfen könne. Bezüglich des so genannten Weihnachtsgelds werde reklamiert, dass außer den Rentnern quasi jedermann die 13. Monatsrente erhalte.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.06.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf hingewiesen, aus dem Vortrag des Klägers würden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme eines früheren Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ergeben. Die Rentennachzahlung sei damals zu Recht einbehalten worden. Ohne die Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01.01. 1984 bis 31.12.1986 hätten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht vorgelegen. Mit Beschluss vom 21.12.2005 hat das SG eine offenbare Unrichtigkeit im Gerichtsbescheid festgestellt und das Datum des Urteils auf 17.06.2005 anstatt 17.06.2003 berichtigt.
Am 03.08.2005 hat der Kläger beim SG die zugestellte Ausfertigung des Gerichtsbescheids vom 07.06.2005 vorgelegt, unter Bezugnahme auf § 105 Abs.2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und um eine Begründungsfrist gebeten. Nach Weiterleitung dieser Erklärung an das LSG teilte der Kläger zunächst mit, er werde keine Begründung abgeben. Das Verfahren sei seiner Meinung nach noch am SG anhängig. Er sehe den Gerichtsbescheid als nicht ergangen an. Mit Schreiben vom 19.09.2005 hat er ausgeführt, die Akten seien an das BSG zum Zwecke der Durchführung einer Sprungrevision zu übersenden. Im Schriftsatz vom 08.02.2006 wies der Kläger darauf hin, es sei ihm im Verfahren vor dem LSG mit dem Aktenzeichen L 13 RA 144/99 zugesichert worden, er würde die Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antragstellung bekommen, falls er beweisen könne, dass die Prozessunfähigkeit bereits vor dem im Verfahren mit dem Az.: L 13 An 122/86 festgestellten Zeitpunkt eingetreten sei. Nach der Anberaumung des Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte er, der damals zuständige Senat habe versäumt, den tatsächlichen Renteneintritt zu fixieren. Es sei der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zugrunde zu legen, denn die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt eine Umschulung angestrebt. Die in § 44 Abs.4 SGB X genannte Frist von vier Jahren sei nicht einschlägig, denn die "Einsprüche" seien nicht erst im Jahre 2002 erhoben worden. Es habe sich um ein durchgängiges Verfahren gehandelt.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17.06. 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 19.06.2003 und 07.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2003 zurückzunehmen und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 24.04.1992 eine höhere als die gezahlte Rente wegen Er- werbsunfähigkeit und diese bereits ab der Antragstellung vom 16.05.1983 sowie eine 13. Monatsrente zu leisten, die Rentennachzahlung in Höhe von 5.814,19 DM auszuzahlen sowie hilfsweise, den Rechtsstreit an das Sozialgericht München zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Er- gänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der bei- gezogenen Akten der Beklagten, der Akten des SG mit den Aktenzeichen S 11 RA 1589/03 ER, S 17 RA 536/02 ER, S 16 An 426/91, S 16 An 504/91, S 16 An 505/91, S 16 An 506/91, S 12 AnK 378/84, S 16 VR 34/92.An, der Akten des LSG mit den Aktenzeichen L 13 An 122/86 und L 13 RA 144/99, der Akten des SG und des LSG zu diesem Verfahren sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 71, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Aufgrund des Vorbringen des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren geht wie das SG auch der Senat nicht davon aus, dass der Kläger prozessunfähig ist, insbesondere kann den Schriftsätzen ein in der Vergangenheit beschriebenes paranoid-querulatorisches Wirken nicht eindeutig entnommen werden. Auch verfolgt der Kläger seine Begehren im Überprüfungsverfahren erstmals. Es liegt auch eine wirksame Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung vor, auch wenn der Kläger irrtümlich vorträgt, das Verfahren sei noch beim SG anhängig. Mit der Vorlage des Gerichtsbescheids beim SG wandte sich der Kläger erkennbar gegen die erstinstanzliche Entscheidung, so dass der Devolutiveffekt eintrat. Der Hinweis des Klägers auf den Rechtsbehelf des § 105 Abs.2 Satz 3 SGG ist unbeachtlich, weil er dieser Vorschrift irrtümlich einen im zustehenden prozessualen Anspruch auf einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung entnahm, der aber nur gegeben ist, sofern keine Möglichkeit besteht, den Gerichtsbescheid durch Einlegung der Berufung anzufechten.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG vom 17.06.2003 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 27.05.1992. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihre frühere Entscheidung zurückzunehmen. Der Kläger hat gegen die Beklagte über die bestehenden Ansprüche hinaus keine weiteren Leistungsansprüche.
Nach § 44 Abs.1 SGB X ist ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich ergibt, dass das Recht bei seinem Erlass unrichtig angewandt worden ist und aus diesem Grunde Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Eine Begrenzung der Prüfungs- und Beurteilungsverpflichtung der Beklagten und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist dabei im Verfahren nach § 44 SGB X nicht gegeben (BSG SozR 1300 § 44 Nr.4). Im Zuge der Überprüfung gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X unterscheidet sich die Rechtsanwendung trotz der Unanfechtbarkeit des früher erteilten Bescheides nicht von der, die einer Erstentscheidung zugrunde zu legen ist. Die Regelung des § 44 SGB X dient der weitgehenden Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit zugunsten des Bürgers. Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist es deshalb grundsätzlich unerheblich, ob der zu überprüfende Verwaltungsakt auf einem Vergleich oder wie hier auf einem Teilanerkenntnis beruht (KassKomm-Steinwedel § 44 SGB X Rndr.5). Zu beachten ist die Vorschrift des § 44 Abs.4 SGB X, wonach grundsätzlich zu Unrecht nicht erbrachte Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs.1 SGB X liegen nicht vor, denn es ist nicht nachgewiesen, dass die Beklagte bei Erteilung des Bescheides vom 27.05.1992 das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist.
Im Bescheid vom 27.05.1992 legt die Beklagte zutreffend für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als Versicherungsfall den 31.08.1987 zugrunde und leistete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Beginn des Folgemonats ab 01.09.1987. Die Beklagte führte das diesem Bescheid zugrunde liegende Teilanerkenntnis vom 27.11.1991 unter Berücksichtigung des Urteils des LSG vom selben Tage aus.
Der Eintritt des Versicherungsfalls zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht nachweisbar. Der Kläger hat auch keine Unterlagen vorgelegt, die geeignet wären, die bisherigen Entscheidungen in Frage zu stellen. Das LSG hat im Urteil vom 27.11.1991 überzeugend dargelegt, dass den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit schon vor dem August 1987 bestanden haben. Die im Oktober 1982 eingetretene Dienstunfähigkeit und die Versetzung in den Ruhestand ist hierfür keine geeignete Entscheidungsgrundlage, weil sich die Entscheidung hierüber an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers im Polizeivollzugsdienst orientiert hat. Auch ergibt sich aus den für den Ärztlichen Dienst der Polizei erstellten Gutachten des Prof. Dr. D. vom 05.01.1981 und vom 03.03. 1982, dass dieser offenbar eine Tätigkeit des Klägers im Polizeiverwaltungsdienst durchaus für zumutbar erachtete. Dazu hat das LSG zutreffend ausgeführt, dass eine Unfähigkeit, der Öffentlichkeit im Polizeivollzugsdienst gegenüberzutreten, nicht die Unfähigkeit zu einer anderen Erwerbstätigkeit bedeutet. Allein die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht also zur Begründung einer rentenrechtlich relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Klägers hat auch die Erwartung eine Rolle gespielt, dass sich die querulatorischen Entwicklungen fortsetzen und einen wahnähnlichen Charakter annehmen könnten. Die Prognose einer gesundheitlichen Entwicklung ist aber für die Feststellung einer rentenbegründenden verminderten Erwerbsfähigkeit nicht maßgebend. Erst mit dem Gutachten des Prof. Dr. M. vom 08.04.1991 lag eine tragfähige Entscheidungsgrundlage vor, die es erlaubte, bei dem Kläger eine rentenberechtigende verminderte Erwerbsfähigkeit anzunehmen. Prof. Dr. M. führte in seinem Gutachten aus, bei dem Kläger sei zwar eine paranoid-querulatorische Entwicklung bereits 1982 durch Prof. Dr. D. diagnostiziert worden. Andererseits wies er aber darauf hin, dass sich diese Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung weiter fixiert und vertieft hat und wahnähnliche Anteile immer deutlicher hervorgetreten sind. Die Gesundheitsstörungen hätten einen solchen Grad angenommen, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme von Erwerbsunfähigkeit erfüllt seien. Einen Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls konnte der Gutachter jedoch nicht angeben. Lediglich zur Frage einer Prozessunfähigkeit führte er aus, diese habe zumindest seit August 1988 vorgelegen. Dabei bezog er sich auf die gutachterliche Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. aufgrund einer Untersuchung des Klägers vom 24.08.1988. Das LSG und die Beklagte sind zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass der Versicherungsfall nicht zeitgleich mit dem vom Gutachter angenommenen Eintritt der Prozessunfähigkeit, sondern bereits ein Jahr vorher im August 1987 eingetreten ist.
Fachärztliche Befunderhebungen, die die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsunfähigkeit zu einem noch früheren Zeitpunkt ausreichend begründen könnten, liegen nicht vor. Prof. Dr. M. erstellte zwar das Gutachten nach Aktenlage, weil der Kläger nicht zur Untersuchung erschien. Der Sachverständige beurteilte jedoch sämtliche vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Aussagekräftige Befunderhebungen auf Veranlassung der Beklagten, des SG und des LSG im Vorfeld des Gutachtens des Prof. Dr. M. waren nicht möglich. Der Aufforderung des LSG vom 17.12.1986, Anschriften der Ärzte mitzuteilen und eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht zu übersenden, kam der Kläger nicht nach. Mit Schreiben vom 03.02.1987 beantragte er, durch einstweilige Anordnung über die Aussetzung der Erstellung von Gutachten zu entscheiden. Im vorausgegangenen Verfahren vor dem SG lehnte er es mit Schreiben vom 14.08.1984 ab, das Formblatt zur Ermöglichung der Ermittlungen durch das Sozialgericht auszufüllen. Zu einem vom SG veranlassten Untersuchungstermin erschien der Kläger nicht. Im Gutachten nach Aktenlage stellte der Nervenarzt Dr. K. fest, bei dem Kläger liege zwar eine neurotische Entwicklung mit anankastisch-querulatorischen Zügen vor, eine vollschichtige Tätigkeit sei jedoch zumutbar. Auch der Internist Dr. B. führte in seinem Gutachten vom 24.09.1985 aus, die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Gutachter berücksichtigten die von der Beklagten eingeholten nervenärztlichen Gutachten des Dr. K. vom 03.08.1983 und des Dr. S. vom 04.01.1984 sowie die Gutachten des Prof. Dr. D. vom 05.01.1981 und 03.03.1982.
Nicht zutreffend ist die Auffassung des Klägers, Prozessunfähigkeit bedeute zugleich Erwerbsunfähigkeit. Das LSG und die Beklagte haben vielmehr unterstellt, dass zu dem Zeitpunkt, als Prozessunfähigkeit anzunehmen war, nämlich im August 1997, zugleich der Gesundheitszustand und das berufliche Leistungs-vermögen in einem Ausmaß eingeschränkt war, das auch die medizinischen Vorraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung begründete. Eine Geschäftsunfähigkeit lag nach Auskunft des Amtsgerichts M. vom 07.12.1989 nicht vor. Im Übrigen ist bei dem Kläger ohnehin keine dauerhafte Prozessunfähigkeit festzustellen. Im gegebenen Rechtsstreit liegen jedenfalls, wie oben dargelegt, keine ausreichenden Hinweise vor, die eine solche Annahme rechtfertigen würden.
Auch die Einbehaltung eines Betrages aus der Rentennachzahlung ist nicht zu beanstanden. Die mit Teilanerkenntnis vom 27.11. 1991 erklärte Bereitschaft, für die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1986 freiwillige monatliche Beiträge von der Rentennachzahlung einzubehalten, war eine notwendige Voraussetzung, um die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.09.1987 zu erfüllen. Die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1986 war noch nicht mit freiwilligen Beiträgen belegt, so dass die Beklagte zur Rentengewährung ab 01.09.1987 nur unter der aufschiebenden Bedingung verpflichtet werden konnte, dass die freiwilligen Beiträge vom Kläger geleistet werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.1990, Az.: 4 RA 47/89). Im Übrigen wird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des LSG vom 27.11.1991, Az.: L 13 An 122/86 verwiesen. Nicht zutreffend ist die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe von der Rentennachzahlung 5.814,19 DM anstatt 4.305,00 DM einbehalten. Der Kläger stützt sich hier auf die Mitteilung der Beklagten vom 10.07.1992, wonach sich zwar zunächst der Betrag von 5.814,19 errechnet, allerdings wurden dem Kläger 1.509,19 DM wieder erstattet.
Auch im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass der Bescheid vom 24.04.1992 fehlerhaft ist. Hierzu wurde von Seiten des Klägers auch substantiell nichts vorgetragen. Es ist nicht erkennbar, dass bei der Rentenberechnung nachgewiesene Versicherungszeiten unberücksichtigt geblieben wären oder die Berechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen würde. Die Rente wurde aufgrund der persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenwertes und des Zugangsfaktors errechnet.
Für eine vom Kläger begehrte 13. Monatsrente sieht das SGB VI keine gesetzliche Grundlage vor. Im Übrigen weist der Senat in diesem Zusammenhang den Kläger darauf hin, dass sich die Rentenhöhe vor allem nach Höhe und Zahl der entrichteten Beiträge richtet, wobei das versicherte Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Versicherung eines Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres einen Entgeltpunkt ergibt. In einem Zugangsfaktor wird das Alter der Versicherten bei Rentenbeginn ausgedrückt. Der Bezug zum jeweiligen durchschnittlichen Entgeltniveau bei Rentenbeginn wird durch den aktuellen Rentenwert hergestellt, der jeweils mit der Rentenanpassung fortgeschrieben wird. Die Monatsrente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert mit ihren Werten bei Rentenbeginn multipliziert werden. Hieraus erhellt, dass auch im Erwerbsleben geleistete Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld in die Berechnung der zwölf monatlichen Zahlbeträge einfließen.
Insgesamt ist nicht nachgewiesen, das der Bescheid vom 27.05. 1992 zu Unrecht ergangen ist. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 44 Abs.4 SGB X Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden können, der Kläger den Antrag gemäß § 44 SGB X aber erst am 24.04.2002 gestellt hat. Auch wenn entgegen den obigen Ausführungen eine tatsächlich fehlerhafte Entscheidung der Beklagten unterstellt würde und deshalb eine höhere Rente in Betracht käme, könnte dies nur unter Berücksichtigung der in § 44 Abs.4 SGB X genannten Frist Berücksichtigung finden. Es handelt sich hier um einen materiell-rechtlichen Ausschlusstatbestand, der von Amts wegen zu beachten und verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BSG SozR 1300 § 44 Nr.23). Nicht zutreffend ist die Auffassung des Klägers, es handele sich hier um ein durchgängiges Verfahren, so dass § 44 Abs.4 SGB X nicht einschlägig sei, denn Streitgegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich der Überprüfungsbescheid vom 19.06. 2003 aufgrund des Antrags des Klägers 24.04.2002.
Ein Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen scheidet bereits aufgrund des Alters des Klägers aus. Über weitere vom Kläger geltend gemachte Ansprüche liegen keine Entscheidungen der Beklagten vor. Im Verfahren nach § 44 SGB X überprüfte die Beklagte lediglich den Bescheid vom 27.05.1992, der keine verbindlichen Regelungen zu einem Rückzahlungsanspruch wegen geleisteter Beiträge oder eines Anspruchs auf Verzinsung enthält. Mit Bescheid vom 13.05.1994 wurde ein Anspruch auf Verzinsung der geleisteten Nachzahlung zutreffend abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 44 Abs.2 SGB I nicht erfüllt waren (Rechtskraft des Urteils des LSG vom 27.11.1991 zum 02.04.1992, Ablauf der Sechs-Monats-Frist zum 31.10.1992, Verfügbarkeit der Nachzahlung aber bereits am 18.07.1992).
Soweit der Kläger begehrt, das Verfahren vor dem SG fortzuführen, weist der Senat den Kläger auf Folgendes hin: Mit der Zustellung des Gerichtsbescheids war das Verfahren vor dem SG abgeschlossen, so dass dieser Antrag auszulegen ist. Eine Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens, die nur nach rechtskräftig beendeten Verfahren möglich ist (§ 179 Abs.1 SGG), scheidet deshalb aus. Unter Berücksichtigung der prozessualen Interessenlage des Klägers ist dieser Antrag sinngemäß als Hilfsantrag zu verstehen, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Hierzu sieht sich der Senat jedoch nicht veranlasst, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gerichtsbescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. Das SG hat mit Schreiben vom 24.01.2005 die Absicht angekündigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 25.02.2005 zu äußern. Ein Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende der erkennenden Kammer des SG ist mit Beschluss des LSG vom 07.03.2005 mit dem Aktenzeichen L 5 AR 24/05 R als unbegründet abgelehnt worden. Eine offensichtliche Unrichtigkeit bei der Datierung des Urteils wurde mit Beschluss vom 21.12.2005 berichtigt.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 17.06.2005 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.
Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision. Mit Beschluss vom 21.12.2005 hat das SG den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision abgelehnt. Auch nach Abschluss des Berufungsverfahrens liegen keine Gründe vor, die eine Revisionszulassung rechtfertigen könnten. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung, noch weicht die Entscheidung des Senats von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab oder beruht auf dieser Abweichung. Auch wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 160 Abs.2 Nrn.1 bis 3 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits zu einem früheren als dem festgestellten Zeitpunkt, auf höhere Rentenleistungen, auf Zahlung einer 13. Monatsrente, auf Rückzahlung einbehaltener Beiträge sowie auf die Verzinsung einer Nachzahlung hat.
Der 1947 geborene Kläger, der von 1962 bis 1975 zunächst als Kraftfahrer und Kraftfahrzeugmechaniker tätig sowie ab April 1975 Polizeibeamter war, wurde zum 31.10.1982 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Den Antrag des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 16.05.1983 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.1983 und Widerspruchsbescheid vom 19.04.1984 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München (SG) mit Urteil vom 11.04. 1986 ab. Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Prof. Dr. M. vom 08.04.1991 im Berufungsverfahren erkannte die Beklagte ab 01.09.1987 einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Zuge eines vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses vom 27.11.1991 an. Soweit ein früherer Rentenbeginn geltend gemacht wurde, wies das Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 27.11.1991 die Berufung zurück und führte aus, unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens sowie der vormundschaftlichen Unterlagen sei die Erwerbsunfähigkeit im August 1987 eingetreten. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 26.03.1992 als unzulässig. Mit Bescheid vom 24.04.1992, geändert durch Bescheid vom 27.05.1992, führte die Beklagte das Teilanerkenntnis vom 27.11.1991 aus und leistete die Rentenachzahlung nach Abzug freiwilliger Beträge für den Zeitraum Januar 1984 bis Dezember 1987.
Noch während des Berufungsverfahrens erhobene Klagen zum SG vom 16.07.1991 und 27.08.1991, in denen der Kläger im Wesentlichen die Zahlung von Rente bereits ab Mai 1983 und von vermögenswirksamen Leistungen, die Anerkennung einer Ausfallzeit, die Übernahme von Krankenkassenbeiträgen sowie eine Verzinsung der Rentennachzahlung geltend machte, wies das SG mit Urteil vom 25.01.1995 als unzulässig mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht prozessfähig. Mit Urteil vom 24.04.2002 wies das LSG die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurück und führte aus, dieser sei zwar seit etwa Ende 1999/Anfang 2000 wieder prozessfähig, die Klagen seien aber wegen bereits eingetretener Rechtshängigkeit und wegen Fehlens einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung der Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung als unzulässig anzusehen. Hinsichtlich des Begehrens einer Verzinsung der Rentennachzahlung sei das Berufungsverfahren wegen eines Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antragstellung nebst Verzinsung anhängig gewesen. Zur Berücksichtigung von Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Verwaltungsentscheidung der Beklagten ergangen. Die Bescheide vom 24.04.1992 und 27.05.1992 hätten erstmals eine hoheitliche Regelung über anrechenbare Versicherungszeiten beinhaltet, nicht einen mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt ersetzt und seien deshalb nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Unzulässig sei das Begehren gewesen, einbehaltene Beträge zurückzuzahlen und ein Weihnachtsgeld zu zahlen, weil auch hier keine anfechtbaren Verwaltungsakte vorgelegen hätten. Diesbezüglich und auch hinsichtlich des Begehrens, festzustellen, dass es sich bei der Rente um eine so genannte Schwerbehindertenrente handeln würde, seien unzulässige Klageänderungen anzunehmen gewesen. Im Termin der dieser Entscheidung vorangegangenen mündlichen Verhandlung begehrte der Kläger, den Klageantrag als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu werten, die Rente bereits seit Antragstellung zu zahlen, dabei Ausfallzeiten zu berücksichtigen, einbehaltene Beiträge zurückzuzahlen, die Nachzahlung zu verzinsen, eine so genannte Schwerbehindertenrente festzustellen und ein Weihnachtsgeld zu zahlen.
Mit Bescheid vom 19.06.2003, abgeändert durch Bescheid vom 07.08.2003 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 27.05. 1992 zurückzunehmen. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Rente in zutreffender Höhe festgestellt worden sei. Die Festlegung des Versicherungsfalls am 31.08.1987 sei unter Berücksichtigung des Urteils des LSG vom 27.11.1991 erfolgt. Bei der Rentenberechnung seien alle rechtserheblichen Zeiten bis zum Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt worden. Für einen früheren Versicherungsfall würden sich keine Anhaltspunkte ergeben. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe freiwillige Beiträge zur Erhöhung des Rentenniveaus geleistet. Freiwillige Beiträge seien anstelle einer Erhöhung der Rentenansprüche zur Erreichung erforderlicher Beitragszeiten verwendet worden. Es sei ein Verfügungszweck eingetreten, der nicht zu der gewünschten Erhöhung der Rente geführt habe. Ähnliches gelte hinsichtlich der einbehaltenen Mindestbeiträge, so dass im Ergebnis nur eine ganz geringe Rente herausgekommen sei. Das LSG sei bei der Entscheidung vom 27.11.1991 von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe den Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der festgestellten Prozessunfähigkeit gleichgestellt. Es habe dabei außer Acht gelassen, dass die Prozessunfähigkeit bereits 1985 festgestellt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe hinsichtlich der Besteuerung der Renten eine Gleichstellung verlangt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum diese Gleichstellung nicht auch für die Zahlung einer 13. Monatsrente gelten solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die Erwerbsunfähigkeitsrente unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls im August 1987 sei korrekt festgestellt worden und die Rentenberechnung sowie die Zahlung der Rente entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Insbesondere sei ungeklärt, warum als Versicherungsfall der August 1987 angenommen worden sei. Das im Zuge der Feststellung der Dienstunfähigkeit erstellte Gutachten des Prof. Dr. D. und das vom LSG eingeholte Gutachten des Prof. Dr. M. seien ziemlich eindeutig gewesen. Entgegen den Ausführungen der Beklagen im Widerspruchsbescheid vom 05.12. 2003 seien für den Zeitraum vom 01.01.1984 bis 31.12.1986 nicht freiwillige Beiträge in Höhe von 4.305.- DM, sondern laut Bescheid vom 10.07.1992 in Höhe von 5.814,19 DM einbehalten worden. Er vermöge die Ausführungen der Beklagten hierzu nicht nachzuvollziehen, zumal er sie auch nicht überprüfen könne. Bezüglich des so genannten Weihnachtsgelds werde reklamiert, dass außer den Rentnern quasi jedermann die 13. Monatsrente erhalte.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.06.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf hingewiesen, aus dem Vortrag des Klägers würden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme eines früheren Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ergeben. Die Rentennachzahlung sei damals zu Recht einbehalten worden. Ohne die Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01.01. 1984 bis 31.12.1986 hätten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht vorgelegen. Mit Beschluss vom 21.12.2005 hat das SG eine offenbare Unrichtigkeit im Gerichtsbescheid festgestellt und das Datum des Urteils auf 17.06.2005 anstatt 17.06.2003 berichtigt.
Am 03.08.2005 hat der Kläger beim SG die zugestellte Ausfertigung des Gerichtsbescheids vom 07.06.2005 vorgelegt, unter Bezugnahme auf § 105 Abs.2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und um eine Begründungsfrist gebeten. Nach Weiterleitung dieser Erklärung an das LSG teilte der Kläger zunächst mit, er werde keine Begründung abgeben. Das Verfahren sei seiner Meinung nach noch am SG anhängig. Er sehe den Gerichtsbescheid als nicht ergangen an. Mit Schreiben vom 19.09.2005 hat er ausgeführt, die Akten seien an das BSG zum Zwecke der Durchführung einer Sprungrevision zu übersenden. Im Schriftsatz vom 08.02.2006 wies der Kläger darauf hin, es sei ihm im Verfahren vor dem LSG mit dem Aktenzeichen L 13 RA 144/99 zugesichert worden, er würde die Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antragstellung bekommen, falls er beweisen könne, dass die Prozessunfähigkeit bereits vor dem im Verfahren mit dem Az.: L 13 An 122/86 festgestellten Zeitpunkt eingetreten sei. Nach der Anberaumung des Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte er, der damals zuständige Senat habe versäumt, den tatsächlichen Renteneintritt zu fixieren. Es sei der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zugrunde zu legen, denn die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt eine Umschulung angestrebt. Die in § 44 Abs.4 SGB X genannte Frist von vier Jahren sei nicht einschlägig, denn die "Einsprüche" seien nicht erst im Jahre 2002 erhoben worden. Es habe sich um ein durchgängiges Verfahren gehandelt.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17.06. 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 19.06.2003 und 07.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2003 zurückzunehmen und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 24.04.1992 eine höhere als die gezahlte Rente wegen Er- werbsunfähigkeit und diese bereits ab der Antragstellung vom 16.05.1983 sowie eine 13. Monatsrente zu leisten, die Rentennachzahlung in Höhe von 5.814,19 DM auszuzahlen sowie hilfsweise, den Rechtsstreit an das Sozialgericht München zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Er- gänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der bei- gezogenen Akten der Beklagten, der Akten des SG mit den Aktenzeichen S 11 RA 1589/03 ER, S 17 RA 536/02 ER, S 16 An 426/91, S 16 An 504/91, S 16 An 505/91, S 16 An 506/91, S 12 AnK 378/84, S 16 VR 34/92.An, der Akten des LSG mit den Aktenzeichen L 13 An 122/86 und L 13 RA 144/99, der Akten des SG und des LSG zu diesem Verfahren sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 71, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Aufgrund des Vorbringen des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren geht wie das SG auch der Senat nicht davon aus, dass der Kläger prozessunfähig ist, insbesondere kann den Schriftsätzen ein in der Vergangenheit beschriebenes paranoid-querulatorisches Wirken nicht eindeutig entnommen werden. Auch verfolgt der Kläger seine Begehren im Überprüfungsverfahren erstmals. Es liegt auch eine wirksame Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung vor, auch wenn der Kläger irrtümlich vorträgt, das Verfahren sei noch beim SG anhängig. Mit der Vorlage des Gerichtsbescheids beim SG wandte sich der Kläger erkennbar gegen die erstinstanzliche Entscheidung, so dass der Devolutiveffekt eintrat. Der Hinweis des Klägers auf den Rechtsbehelf des § 105 Abs.2 Satz 3 SGG ist unbeachtlich, weil er dieser Vorschrift irrtümlich einen im zustehenden prozessualen Anspruch auf einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung entnahm, der aber nur gegeben ist, sofern keine Möglichkeit besteht, den Gerichtsbescheid durch Einlegung der Berufung anzufechten.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG vom 17.06.2003 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 27.05.1992. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihre frühere Entscheidung zurückzunehmen. Der Kläger hat gegen die Beklagte über die bestehenden Ansprüche hinaus keine weiteren Leistungsansprüche.
Nach § 44 Abs.1 SGB X ist ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich ergibt, dass das Recht bei seinem Erlass unrichtig angewandt worden ist und aus diesem Grunde Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Eine Begrenzung der Prüfungs- und Beurteilungsverpflichtung der Beklagten und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist dabei im Verfahren nach § 44 SGB X nicht gegeben (BSG SozR 1300 § 44 Nr.4). Im Zuge der Überprüfung gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X unterscheidet sich die Rechtsanwendung trotz der Unanfechtbarkeit des früher erteilten Bescheides nicht von der, die einer Erstentscheidung zugrunde zu legen ist. Die Regelung des § 44 SGB X dient der weitgehenden Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit zugunsten des Bürgers. Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist es deshalb grundsätzlich unerheblich, ob der zu überprüfende Verwaltungsakt auf einem Vergleich oder wie hier auf einem Teilanerkenntnis beruht (KassKomm-Steinwedel § 44 SGB X Rndr.5). Zu beachten ist die Vorschrift des § 44 Abs.4 SGB X, wonach grundsätzlich zu Unrecht nicht erbrachte Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs.1 SGB X liegen nicht vor, denn es ist nicht nachgewiesen, dass die Beklagte bei Erteilung des Bescheides vom 27.05.1992 das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist.
Im Bescheid vom 27.05.1992 legt die Beklagte zutreffend für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als Versicherungsfall den 31.08.1987 zugrunde und leistete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Beginn des Folgemonats ab 01.09.1987. Die Beklagte führte das diesem Bescheid zugrunde liegende Teilanerkenntnis vom 27.11.1991 unter Berücksichtigung des Urteils des LSG vom selben Tage aus.
Der Eintritt des Versicherungsfalls zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht nachweisbar. Der Kläger hat auch keine Unterlagen vorgelegt, die geeignet wären, die bisherigen Entscheidungen in Frage zu stellen. Das LSG hat im Urteil vom 27.11.1991 überzeugend dargelegt, dass den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit schon vor dem August 1987 bestanden haben. Die im Oktober 1982 eingetretene Dienstunfähigkeit und die Versetzung in den Ruhestand ist hierfür keine geeignete Entscheidungsgrundlage, weil sich die Entscheidung hierüber an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers im Polizeivollzugsdienst orientiert hat. Auch ergibt sich aus den für den Ärztlichen Dienst der Polizei erstellten Gutachten des Prof. Dr. D. vom 05.01.1981 und vom 03.03. 1982, dass dieser offenbar eine Tätigkeit des Klägers im Polizeiverwaltungsdienst durchaus für zumutbar erachtete. Dazu hat das LSG zutreffend ausgeführt, dass eine Unfähigkeit, der Öffentlichkeit im Polizeivollzugsdienst gegenüberzutreten, nicht die Unfähigkeit zu einer anderen Erwerbstätigkeit bedeutet. Allein die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht also zur Begründung einer rentenrechtlich relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Klägers hat auch die Erwartung eine Rolle gespielt, dass sich die querulatorischen Entwicklungen fortsetzen und einen wahnähnlichen Charakter annehmen könnten. Die Prognose einer gesundheitlichen Entwicklung ist aber für die Feststellung einer rentenbegründenden verminderten Erwerbsfähigkeit nicht maßgebend. Erst mit dem Gutachten des Prof. Dr. M. vom 08.04.1991 lag eine tragfähige Entscheidungsgrundlage vor, die es erlaubte, bei dem Kläger eine rentenberechtigende verminderte Erwerbsfähigkeit anzunehmen. Prof. Dr. M. führte in seinem Gutachten aus, bei dem Kläger sei zwar eine paranoid-querulatorische Entwicklung bereits 1982 durch Prof. Dr. D. diagnostiziert worden. Andererseits wies er aber darauf hin, dass sich diese Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung weiter fixiert und vertieft hat und wahnähnliche Anteile immer deutlicher hervorgetreten sind. Die Gesundheitsstörungen hätten einen solchen Grad angenommen, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme von Erwerbsunfähigkeit erfüllt seien. Einen Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls konnte der Gutachter jedoch nicht angeben. Lediglich zur Frage einer Prozessunfähigkeit führte er aus, diese habe zumindest seit August 1988 vorgelegen. Dabei bezog er sich auf die gutachterliche Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. aufgrund einer Untersuchung des Klägers vom 24.08.1988. Das LSG und die Beklagte sind zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass der Versicherungsfall nicht zeitgleich mit dem vom Gutachter angenommenen Eintritt der Prozessunfähigkeit, sondern bereits ein Jahr vorher im August 1987 eingetreten ist.
Fachärztliche Befunderhebungen, die die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsunfähigkeit zu einem noch früheren Zeitpunkt ausreichend begründen könnten, liegen nicht vor. Prof. Dr. M. erstellte zwar das Gutachten nach Aktenlage, weil der Kläger nicht zur Untersuchung erschien. Der Sachverständige beurteilte jedoch sämtliche vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Aussagekräftige Befunderhebungen auf Veranlassung der Beklagten, des SG und des LSG im Vorfeld des Gutachtens des Prof. Dr. M. waren nicht möglich. Der Aufforderung des LSG vom 17.12.1986, Anschriften der Ärzte mitzuteilen und eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht zu übersenden, kam der Kläger nicht nach. Mit Schreiben vom 03.02.1987 beantragte er, durch einstweilige Anordnung über die Aussetzung der Erstellung von Gutachten zu entscheiden. Im vorausgegangenen Verfahren vor dem SG lehnte er es mit Schreiben vom 14.08.1984 ab, das Formblatt zur Ermöglichung der Ermittlungen durch das Sozialgericht auszufüllen. Zu einem vom SG veranlassten Untersuchungstermin erschien der Kläger nicht. Im Gutachten nach Aktenlage stellte der Nervenarzt Dr. K. fest, bei dem Kläger liege zwar eine neurotische Entwicklung mit anankastisch-querulatorischen Zügen vor, eine vollschichtige Tätigkeit sei jedoch zumutbar. Auch der Internist Dr. B. führte in seinem Gutachten vom 24.09.1985 aus, die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Gutachter berücksichtigten die von der Beklagten eingeholten nervenärztlichen Gutachten des Dr. K. vom 03.08.1983 und des Dr. S. vom 04.01.1984 sowie die Gutachten des Prof. Dr. D. vom 05.01.1981 und 03.03.1982.
Nicht zutreffend ist die Auffassung des Klägers, Prozessunfähigkeit bedeute zugleich Erwerbsunfähigkeit. Das LSG und die Beklagte haben vielmehr unterstellt, dass zu dem Zeitpunkt, als Prozessunfähigkeit anzunehmen war, nämlich im August 1997, zugleich der Gesundheitszustand und das berufliche Leistungs-vermögen in einem Ausmaß eingeschränkt war, das auch die medizinischen Vorraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung begründete. Eine Geschäftsunfähigkeit lag nach Auskunft des Amtsgerichts M. vom 07.12.1989 nicht vor. Im Übrigen ist bei dem Kläger ohnehin keine dauerhafte Prozessunfähigkeit festzustellen. Im gegebenen Rechtsstreit liegen jedenfalls, wie oben dargelegt, keine ausreichenden Hinweise vor, die eine solche Annahme rechtfertigen würden.
Auch die Einbehaltung eines Betrages aus der Rentennachzahlung ist nicht zu beanstanden. Die mit Teilanerkenntnis vom 27.11. 1991 erklärte Bereitschaft, für die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1986 freiwillige monatliche Beiträge von der Rentennachzahlung einzubehalten, war eine notwendige Voraussetzung, um die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.09.1987 zu erfüllen. Die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1986 war noch nicht mit freiwilligen Beiträgen belegt, so dass die Beklagte zur Rentengewährung ab 01.09.1987 nur unter der aufschiebenden Bedingung verpflichtet werden konnte, dass die freiwilligen Beiträge vom Kläger geleistet werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.1990, Az.: 4 RA 47/89). Im Übrigen wird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des LSG vom 27.11.1991, Az.: L 13 An 122/86 verwiesen. Nicht zutreffend ist die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe von der Rentennachzahlung 5.814,19 DM anstatt 4.305,00 DM einbehalten. Der Kläger stützt sich hier auf die Mitteilung der Beklagten vom 10.07.1992, wonach sich zwar zunächst der Betrag von 5.814,19 errechnet, allerdings wurden dem Kläger 1.509,19 DM wieder erstattet.
Auch im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass der Bescheid vom 24.04.1992 fehlerhaft ist. Hierzu wurde von Seiten des Klägers auch substantiell nichts vorgetragen. Es ist nicht erkennbar, dass bei der Rentenberechnung nachgewiesene Versicherungszeiten unberücksichtigt geblieben wären oder die Berechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen würde. Die Rente wurde aufgrund der persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenwertes und des Zugangsfaktors errechnet.
Für eine vom Kläger begehrte 13. Monatsrente sieht das SGB VI keine gesetzliche Grundlage vor. Im Übrigen weist der Senat in diesem Zusammenhang den Kläger darauf hin, dass sich die Rentenhöhe vor allem nach Höhe und Zahl der entrichteten Beiträge richtet, wobei das versicherte Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Versicherung eines Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres einen Entgeltpunkt ergibt. In einem Zugangsfaktor wird das Alter der Versicherten bei Rentenbeginn ausgedrückt. Der Bezug zum jeweiligen durchschnittlichen Entgeltniveau bei Rentenbeginn wird durch den aktuellen Rentenwert hergestellt, der jeweils mit der Rentenanpassung fortgeschrieben wird. Die Monatsrente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert mit ihren Werten bei Rentenbeginn multipliziert werden. Hieraus erhellt, dass auch im Erwerbsleben geleistete Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld in die Berechnung der zwölf monatlichen Zahlbeträge einfließen.
Insgesamt ist nicht nachgewiesen, das der Bescheid vom 27.05. 1992 zu Unrecht ergangen ist. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 44 Abs.4 SGB X Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden können, der Kläger den Antrag gemäß § 44 SGB X aber erst am 24.04.2002 gestellt hat. Auch wenn entgegen den obigen Ausführungen eine tatsächlich fehlerhafte Entscheidung der Beklagten unterstellt würde und deshalb eine höhere Rente in Betracht käme, könnte dies nur unter Berücksichtigung der in § 44 Abs.4 SGB X genannten Frist Berücksichtigung finden. Es handelt sich hier um einen materiell-rechtlichen Ausschlusstatbestand, der von Amts wegen zu beachten und verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BSG SozR 1300 § 44 Nr.23). Nicht zutreffend ist die Auffassung des Klägers, es handele sich hier um ein durchgängiges Verfahren, so dass § 44 Abs.4 SGB X nicht einschlägig sei, denn Streitgegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich der Überprüfungsbescheid vom 19.06. 2003 aufgrund des Antrags des Klägers 24.04.2002.
Ein Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen scheidet bereits aufgrund des Alters des Klägers aus. Über weitere vom Kläger geltend gemachte Ansprüche liegen keine Entscheidungen der Beklagten vor. Im Verfahren nach § 44 SGB X überprüfte die Beklagte lediglich den Bescheid vom 27.05.1992, der keine verbindlichen Regelungen zu einem Rückzahlungsanspruch wegen geleisteter Beiträge oder eines Anspruchs auf Verzinsung enthält. Mit Bescheid vom 13.05.1994 wurde ein Anspruch auf Verzinsung der geleisteten Nachzahlung zutreffend abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 44 Abs.2 SGB I nicht erfüllt waren (Rechtskraft des Urteils des LSG vom 27.11.1991 zum 02.04.1992, Ablauf der Sechs-Monats-Frist zum 31.10.1992, Verfügbarkeit der Nachzahlung aber bereits am 18.07.1992).
Soweit der Kläger begehrt, das Verfahren vor dem SG fortzuführen, weist der Senat den Kläger auf Folgendes hin: Mit der Zustellung des Gerichtsbescheids war das Verfahren vor dem SG abgeschlossen, so dass dieser Antrag auszulegen ist. Eine Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens, die nur nach rechtskräftig beendeten Verfahren möglich ist (§ 179 Abs.1 SGG), scheidet deshalb aus. Unter Berücksichtigung der prozessualen Interessenlage des Klägers ist dieser Antrag sinngemäß als Hilfsantrag zu verstehen, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Hierzu sieht sich der Senat jedoch nicht veranlasst, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gerichtsbescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. Das SG hat mit Schreiben vom 24.01.2005 die Absicht angekündigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 25.02.2005 zu äußern. Ein Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende der erkennenden Kammer des SG ist mit Beschluss des LSG vom 07.03.2005 mit dem Aktenzeichen L 5 AR 24/05 R als unbegründet abgelehnt worden. Eine offensichtliche Unrichtigkeit bei der Datierung des Urteils wurde mit Beschluss vom 21.12.2005 berichtigt.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 17.06.2005 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.
Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision. Mit Beschluss vom 21.12.2005 hat das SG den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision abgelehnt. Auch nach Abschluss des Berufungsverfahrens liegen keine Gründe vor, die eine Revisionszulassung rechtfertigen könnten. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung, noch weicht die Entscheidung des Senats von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab oder beruht auf dieser Abweichung. Auch wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 160 Abs.2 Nrn.1 bis 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved