Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 589/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 157/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 01.01. 2003 bis 30.06.2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung anstatt einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1956 geborene Kläger erlernte vom 23.08.1971 bis 31.01.1975 den Beruf eines Maschinenschlossers. Zuletzt war er bei der Firma H. GmbH, V. , vom 01.07.1991 bis 31.12.2002 versicherungspflichtig beschäftigt, wobei er nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2001 noch eine Helfertätigkeit verrichtete. Ab 01.01.2003 war er dort noch geringfügig beschäftigt. Einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb gab der Kläger zum 30.09.2002 auf. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme wurde vom 21.06.2000 bis 19.07.2000 durchgeführt.
Auf Antrag des Klägers vom 14.06.2000 zahlte die Beklagte befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 01.12.2000 bis 31.05.2003 und lehnte mit Bescheid vom 29.05.2001 einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen der selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers ab.
Im Widerspruchsverfahren beantragte der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2001 und führte aus, ab diesem Zeitpunkt sei für einen solchen Anspruch die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers als Landwirt nicht zu fordern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2003 hob die Beklagte die Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit auf und leistete diese ab 20.07.2000. Für die Zeiträume vom 01.01.2001 bis 30.06.2001 und vom 01.07.2003 bis 31.12.2003 zahlte sie Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des derzeit verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes und führte aus, dauernde Berufsunfähigkeit bzw. teilweise Erwerbsminderung liege seit dem 18.05.2000 vor. Auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seien zunächst mit dem 18.05.2000 sowie erneut nach dem 31.12.2002 erfüllt. Kein Anspruch bestünde auf eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, denn durch die mehr als geringfügige Beschäftigung des Klägers vom 01.07.2001 bis 31.12.2002 sei der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung entfallen. Mit der Reduzierung des Arbeitsverhältnisses auf ein geringfügiges Maß ab 01.01.2003 sei ein neuer Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung entstanden, so dass die Rente erst ab dem 01.07.2003 gezahlt werden könne. Für die Zeit vom 01.07.2001 bis 30.06.2003 sei nur Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen. Informationen über den Gesundheitszustand und des beruflichen Leistungsvermögen entnahm die Beklagte insbesondere den Stellungnahmen des Nervenarztes Dr.L. vom 21.06.2002 und 26.06.2002, wonach der Kläger ab 18.05.2000 aufgrund des neurologisch-psychiatrischen Krankheitsbildes nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könne und eine Besserung des Gesundheitszustandes unwahrscheinlich sei.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und beantragt, Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 zu zahlen sowie zur Begründung ausgeführt, der Beginn der Sechsmonatsfrist bei befristeten Renten richte sich nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit am 18.05. 2000. Die Beklagte habe die Befristung der Rente wegen Erwerbsminderung nicht mit einer Veränderung des Gesundheitszustandes begründet, sondern mit der Aufgabe der Teilzeitbeschäftigung.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.01.2005 hat das SG unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.10.2002, Az.: B 4 RA 9/01 R (SozR 3-2600 § 101 Nr.2) die Klage mit der Begründung abgewiesen, wegen der zum 01.07.2001 ausgeübten Beschäftigung seien die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung entfallen. Erst ab dem Zeitpunkt, als der Kläger nur noch eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt habe, sei der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung neu entstanden. Es handele sich hier um zwei unterschiedliche Rentenansprüche und nicht um ein einziges Recht auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu befristet seien, erst ein halbes Jahr nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnen würden. Abzustellen sei auf die medizinischen Voraussetzungen des Rentenanspruchs. Unstreitig sei das Leistungsvermögen des Klägers seit dem 18.05.2000 gemindert. Eine Änderung des Leistungsvermögens sei seitdem nicht eingetreten. Für die vorliegende erneute volle Erwerbsminderung sei nicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern die Aufgabe der Teilzeitbeschäftigung maßgebend. Das vom SG zitierte Urteil des BSG betreffe einen anderen Fall.
Mit Bescheid vom 20.01.2004 hat die Beklagte einen Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.12.2006 anerkannt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des So- zialgerichts Landshut vom 12.01.2005 zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 29.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2003 Rente we- gen voller Erwerbsminderung auch für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.06.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des So- zialgerichts Landshut vom 12.01.2005 zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, die Aufnahme einer dem Gesundheitszustand angemessenen Beschäftigung führe zum Wegfall des Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Erst mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2002 seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut gegeben. Eine durchgehende volle Erwerbsminderung habe nicht bestanden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Er- gänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der bei- gezogenen Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayerischen Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet.
Der Gerichtsbescheid des SG vom 12.01.2005 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 anstatt eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Für einen Anspruch des Klägers sind die Vorschriften des Sech- sten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2001 gel- tenden Fassung maßgebend, weil der Kläger geltend macht, ein weiterer Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung sei seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben (§ 300 Abs.1 SGB VI). Zwar hat die Beklagte mit Bescheid vom 29.05.2001 über den Antrag vom 14.06.2000 entschieden und Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.12.2000 geleistet, so dass ein weiterer Anspruch des Klägers auf Versichertenrente nach den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung in Betracht käme (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Der Kläger beanspruchte aber im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 09.11.2001 ausdrücklich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2001 und führte dabei aus, dass die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers als Landwirt für die Zeit ab 01.01.2001 nicht zu fordern sei. Damit beantragte der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung nach neuem Recht, wonach die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Gegensatz zur Regelung in § 44 Abs.2 Nr.1 SGB VI alter Fassung einem Rentenanspruch nicht entgegensteht.
Gemäß § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - wie hier unstreitig - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 1, 2 SGB VI). Nach den medizinischen Feststellungen zum beruflichen Leistungsvermögens des Klägers ist dieser in der Lage, ab 18.05.2000 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch drei bis unter sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Beklagte stützte sich hierbei auf die Beurteilung des Dr.L. , wonach bei dem Kläger eine entsprechende Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens auf Grund eines neurologisch-psychiatrischen Krankheitsbilds vorliegt. Diese Feststellungen sind schlüssig und werden von Seiten des Klägers auch nicht angezweifelt. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aufgrund gesundheitlicher Gründe scheidet somit aus. Die Beklagte geht aber zu Recht von einem Anspruch des Klägers auf eine so genannte Arbeitsmarktrente aus.
Einem Versicherten, der noch in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, steht unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmarktsituation Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, so dass die teilweise Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes in die volle Erwerbsminderung durchschlägt (BSG SozR § 1246 Nr.79; SozR 2200 § 1246 Nr.13; KassKomm-Niesel § 43 Rndr.30, 58). Ungeachtet des Wortlauts des § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI ist also von voller Erwerbsminderung nicht erst dann auszugehen, wenn das berufliche Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich abgesunken ist, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt bereits dann, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, sechs Stunden erwerbstätig zu sein.
Solche Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf die ein Anspruch nicht unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, werden gemäß § 102 Abs.2 Satz 1, 2 SGB VI auf Zeit geleistet, wobei die Befristung für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn erfolgt. Die Befristung kann wiederholt werden (§ 102 Abs.2 Satz 3 SGB VI). Die Beklagte leistet die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.12.2006 weiter (Bescheid vom 20.01. 2004). Nur ausnahmsweise wird eine Rente wegen Erwerbsminderung unbefristet zugesprochen. Dementsprechend bestimmt § 102 Abs.2 Satz 4 SGB VI, dass eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung nur in Betracht kommt, wenn ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Bei dem Kläger ist nach der Bewertung des Dr.L. vom 02.05.2001 zwar eine Besserung des Gesundheitszustandes unwahrscheinlich, aufgrund des noch bestehenden Leistungsvermögens von drei bis unter sechs Stunden täglich ist aber die volle Erwerbsminderung lediglich unter Arbeitsmarktgesichtspunkten möglich. Ein von Kläger geltend gemachter Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht somit nicht unabhängig von der Arbeitsmarktlage.
Nach § 101 Abs.1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist (§ 100 Abs.3 Satz 1 SGB VI).
Durch die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung zum 01.07.2001 entfielen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und durch die Änderung des Beschäftigungsverhältnisses ab 01.01.2003 durch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung waren die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des § 101 Abs.1 SGB VI wieder gegeben.
Im Gegensatz zur Entstehung und Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs nicht befristeter Renten wird die aus dem Stammrecht auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sich ergebende Entstehung und Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs einer befristeten Rente über den in den §§ 40, 41 SGB I bestimmten Zeitpunkt hinausgeschoben und auf den Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlegt (§ 101 Abs.1 SGB VI), hier also nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit zum 31.12.2002 auf den 01.07.2003. Diese in § 101 Abs.1 SGB VI normierte Entstehungs- und Fälligkeitsvoraussetzung für befristete Renten ist eine zwingende gesetzliche Folge der zeitlichen Begrenzung (BSG SozR 3-2600 § 101 Nr.2).
Die Auffassung des Klägers, es sei für den Leistungsbeginn ausschließlich auf die medizinischen Voraussetzungen des Rentenanspruchs abzustellen, entspricht nicht der Regelung des § 101 Abs.1 SGB VI.
Nach der Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 31.10.2002, Az.: B 4 RA 9/01 R (BSG SozR 3-2600 § 101 Nr.2) zum Rentenbeginn bei befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entsteht während des Bezugs einer Rente wegen Berufsunfähigkeit der erste Einzelanspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit deshalb nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats, weil die Stammrechte auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund unterschiedlicher Versicherungsfälle entstehen und verschiedene Sicherungsziele haben. Das SG hat seiner Entscheidung dieses Urteil zugrunde gelegt. Ein zu diesem Urteil des BSG vergleichbarer Sachverhalt liegt jedoch hier nicht vor. Das BSG hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Anschluss an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde. Hier macht der Kläger jedoch anstatt einer Rente wegen Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Rentenleistungen wegen voller Erwerbsminderung für einen Zeitraum zwischen einer vorher und nachher bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend. Die Argumentation des BSG (a.a.O), wonach die Entstehung der verschiedenen Stammrechte auf Rente wegen Berufsunfähigkeit einerseits und auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit andererseits und damit auch die Entstehung der ersten Einzelansprüche wegen unterschiedlicher Versicherungsfälle und Versicherungsziele auseinanderfallen, führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Lösung, denn die Versicherungsziele der vor dem 01.07.2001 und nach dem 31.12.2002 an den Kläger geleisteten Renten unterscheiden sich hier gerade nicht. Beide Renten wurden wegen voller Erwerbsminderung und als so genannte Arbeitsmarktrenten gezahlt.
Gleichwohl liegen durch die zwischenzeitliche Beschäftigung des Klägers zwei Versicherungsfälle vor, die jeweils die Einzelansprüche nicht vor Beginn des siebten Monats entstehen lassen. Nicht maßgebend ist in diesem Zusammenhang, dass die bei dem Kläger seit dem 18.05.2000 das berufliche Leistungsvermögen einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen unverändert geblieben sind, denn § 101 Abs.1 SGB VI stellt für die Entstehung des ersten Einzelanspruchs einer befristeten Rente auf den Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab, nicht aber ausschließlich auf die medizinischen Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder das berufliche Leistungsvermögen.
Der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit in § 101 Abs.1 SGB VI ist im Gesetz nicht definiert. Übereinstimmend in Rechtsprechung und Literatur versteht man jedoch unter Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen und körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (BSGE 28, 18; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 10 Anm.2). Der Begriff beinhaltet in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens und die Fähigkeit des Versicherten zum Erwerb von Einkünften durch eine Beschäftigung oder Tätigkeit. Hierbei sind aber nicht ausschließlich Kriterien zu beachten, die mit dem Gesundheitszustand des Versicherten in unmittelbarem Zusammenhang stehen. So ist bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Frage des Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zu prüfen, ob ein zumutbarer Verweisungsberuf besteht. Ist der Versicherte aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert, kommt wie im vorliegenden Fall eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nur unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in Betracht. Anders als im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, das grundsätzlich eine abstrakte Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit für einen Anspruch auf Verletztenrente beinhaltet und dabei ausschließlich auf die gesundheitlich bedingten Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund eines Versicherungsfalls abstellt (vgl. § 56 SGB VII), sieht die gesetzliche Rentenversicherung die konkrete Betrachtungsweise vor, bei der neben den bei dem Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen auch der beruflichen Werdegang, die Arbeitsmarktlage und die konkrete Beschäftigungssituation zu berücksichtigen sind. Das beruflichen Leistungsvermögens eines Versicherten ist somit nur eine für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 101 Abs.1 SGB VI zu fordernde Tatsache.
Bei dem Kläger ist eine Änderung des beruflichen Leistungsvermögens seit seinem Unfall vom 18.05.2000 nicht festzustellen. Eine Änderung im Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist jedoch eingetreten, als der Kläger am 01.07.2001 eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnahm und damit das dafür erforderliche berufliche Leistungsvermögen bestätigte, wobei Anhaltspunkte dafür, dass er die Arbeiten zu Lasten der Gesundheit verrichtete, nicht vorliegen. Durch die Aufnahme dieser Tätigkeit zum 01.07.2001 lagen somit die Voraussetzungen einer Arbeitsmarktrente nicht mehr vor. Erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der geringfügigen Tätigkeit am 01.01.2003 äußerte sich dies wieder, so dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit, wie § 101 Abs.1 SGB VI sie voraussetzt, erneut gegeben war. Mit der Aufgabe der bis 31.12.2002 ausgeübten Erwerbstätigkeit ist somit ein neuer Versicherungsfall im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI eingetreten.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 12.01.2005 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 01.01. 2003 bis 30.06.2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung anstatt einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1956 geborene Kläger erlernte vom 23.08.1971 bis 31.01.1975 den Beruf eines Maschinenschlossers. Zuletzt war er bei der Firma H. GmbH, V. , vom 01.07.1991 bis 31.12.2002 versicherungspflichtig beschäftigt, wobei er nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2001 noch eine Helfertätigkeit verrichtete. Ab 01.01.2003 war er dort noch geringfügig beschäftigt. Einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb gab der Kläger zum 30.09.2002 auf. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme wurde vom 21.06.2000 bis 19.07.2000 durchgeführt.
Auf Antrag des Klägers vom 14.06.2000 zahlte die Beklagte befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 01.12.2000 bis 31.05.2003 und lehnte mit Bescheid vom 29.05.2001 einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen der selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers ab.
Im Widerspruchsverfahren beantragte der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2001 und führte aus, ab diesem Zeitpunkt sei für einen solchen Anspruch die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers als Landwirt nicht zu fordern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2003 hob die Beklagte die Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit auf und leistete diese ab 20.07.2000. Für die Zeiträume vom 01.01.2001 bis 30.06.2001 und vom 01.07.2003 bis 31.12.2003 zahlte sie Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des derzeit verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes und führte aus, dauernde Berufsunfähigkeit bzw. teilweise Erwerbsminderung liege seit dem 18.05.2000 vor. Auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seien zunächst mit dem 18.05.2000 sowie erneut nach dem 31.12.2002 erfüllt. Kein Anspruch bestünde auf eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, denn durch die mehr als geringfügige Beschäftigung des Klägers vom 01.07.2001 bis 31.12.2002 sei der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung entfallen. Mit der Reduzierung des Arbeitsverhältnisses auf ein geringfügiges Maß ab 01.01.2003 sei ein neuer Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung entstanden, so dass die Rente erst ab dem 01.07.2003 gezahlt werden könne. Für die Zeit vom 01.07.2001 bis 30.06.2003 sei nur Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen. Informationen über den Gesundheitszustand und des beruflichen Leistungsvermögen entnahm die Beklagte insbesondere den Stellungnahmen des Nervenarztes Dr.L. vom 21.06.2002 und 26.06.2002, wonach der Kläger ab 18.05.2000 aufgrund des neurologisch-psychiatrischen Krankheitsbildes nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könne und eine Besserung des Gesundheitszustandes unwahrscheinlich sei.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und beantragt, Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 zu zahlen sowie zur Begründung ausgeführt, der Beginn der Sechsmonatsfrist bei befristeten Renten richte sich nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit am 18.05. 2000. Die Beklagte habe die Befristung der Rente wegen Erwerbsminderung nicht mit einer Veränderung des Gesundheitszustandes begründet, sondern mit der Aufgabe der Teilzeitbeschäftigung.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.01.2005 hat das SG unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.10.2002, Az.: B 4 RA 9/01 R (SozR 3-2600 § 101 Nr.2) die Klage mit der Begründung abgewiesen, wegen der zum 01.07.2001 ausgeübten Beschäftigung seien die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung entfallen. Erst ab dem Zeitpunkt, als der Kläger nur noch eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt habe, sei der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung neu entstanden. Es handele sich hier um zwei unterschiedliche Rentenansprüche und nicht um ein einziges Recht auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu befristet seien, erst ein halbes Jahr nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnen würden. Abzustellen sei auf die medizinischen Voraussetzungen des Rentenanspruchs. Unstreitig sei das Leistungsvermögen des Klägers seit dem 18.05.2000 gemindert. Eine Änderung des Leistungsvermögens sei seitdem nicht eingetreten. Für die vorliegende erneute volle Erwerbsminderung sei nicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern die Aufgabe der Teilzeitbeschäftigung maßgebend. Das vom SG zitierte Urteil des BSG betreffe einen anderen Fall.
Mit Bescheid vom 20.01.2004 hat die Beklagte einen Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.12.2006 anerkannt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des So- zialgerichts Landshut vom 12.01.2005 zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 29.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2003 Rente we- gen voller Erwerbsminderung auch für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.06.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des So- zialgerichts Landshut vom 12.01.2005 zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, die Aufnahme einer dem Gesundheitszustand angemessenen Beschäftigung führe zum Wegfall des Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Erst mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2002 seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut gegeben. Eine durchgehende volle Erwerbsminderung habe nicht bestanden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Er- gänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der bei- gezogenen Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayerischen Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet.
Der Gerichtsbescheid des SG vom 12.01.2005 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 anstatt eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Für einen Anspruch des Klägers sind die Vorschriften des Sech- sten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2001 gel- tenden Fassung maßgebend, weil der Kläger geltend macht, ein weiterer Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung sei seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben (§ 300 Abs.1 SGB VI). Zwar hat die Beklagte mit Bescheid vom 29.05.2001 über den Antrag vom 14.06.2000 entschieden und Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.12.2000 geleistet, so dass ein weiterer Anspruch des Klägers auf Versichertenrente nach den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung in Betracht käme (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Der Kläger beanspruchte aber im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 09.11.2001 ausdrücklich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2001 und führte dabei aus, dass die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers als Landwirt für die Zeit ab 01.01.2001 nicht zu fordern sei. Damit beantragte der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung nach neuem Recht, wonach die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Gegensatz zur Regelung in § 44 Abs.2 Nr.1 SGB VI alter Fassung einem Rentenanspruch nicht entgegensteht.
Gemäß § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - wie hier unstreitig - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 1, 2 SGB VI). Nach den medizinischen Feststellungen zum beruflichen Leistungsvermögens des Klägers ist dieser in der Lage, ab 18.05.2000 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch drei bis unter sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Beklagte stützte sich hierbei auf die Beurteilung des Dr.L. , wonach bei dem Kläger eine entsprechende Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens auf Grund eines neurologisch-psychiatrischen Krankheitsbilds vorliegt. Diese Feststellungen sind schlüssig und werden von Seiten des Klägers auch nicht angezweifelt. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aufgrund gesundheitlicher Gründe scheidet somit aus. Die Beklagte geht aber zu Recht von einem Anspruch des Klägers auf eine so genannte Arbeitsmarktrente aus.
Einem Versicherten, der noch in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, steht unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmarktsituation Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, so dass die teilweise Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes in die volle Erwerbsminderung durchschlägt (BSG SozR § 1246 Nr.79; SozR 2200 § 1246 Nr.13; KassKomm-Niesel § 43 Rndr.30, 58). Ungeachtet des Wortlauts des § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI ist also von voller Erwerbsminderung nicht erst dann auszugehen, wenn das berufliche Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich abgesunken ist, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt bereits dann, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, sechs Stunden erwerbstätig zu sein.
Solche Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf die ein Anspruch nicht unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, werden gemäß § 102 Abs.2 Satz 1, 2 SGB VI auf Zeit geleistet, wobei die Befristung für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn erfolgt. Die Befristung kann wiederholt werden (§ 102 Abs.2 Satz 3 SGB VI). Die Beklagte leistet die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.12.2006 weiter (Bescheid vom 20.01. 2004). Nur ausnahmsweise wird eine Rente wegen Erwerbsminderung unbefristet zugesprochen. Dementsprechend bestimmt § 102 Abs.2 Satz 4 SGB VI, dass eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung nur in Betracht kommt, wenn ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Bei dem Kläger ist nach der Bewertung des Dr.L. vom 02.05.2001 zwar eine Besserung des Gesundheitszustandes unwahrscheinlich, aufgrund des noch bestehenden Leistungsvermögens von drei bis unter sechs Stunden täglich ist aber die volle Erwerbsminderung lediglich unter Arbeitsmarktgesichtspunkten möglich. Ein von Kläger geltend gemachter Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht somit nicht unabhängig von der Arbeitsmarktlage.
Nach § 101 Abs.1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist (§ 100 Abs.3 Satz 1 SGB VI).
Durch die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung zum 01.07.2001 entfielen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und durch die Änderung des Beschäftigungsverhältnisses ab 01.01.2003 durch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung waren die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des § 101 Abs.1 SGB VI wieder gegeben.
Im Gegensatz zur Entstehung und Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs nicht befristeter Renten wird die aus dem Stammrecht auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sich ergebende Entstehung und Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs einer befristeten Rente über den in den §§ 40, 41 SGB I bestimmten Zeitpunkt hinausgeschoben und auf den Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlegt (§ 101 Abs.1 SGB VI), hier also nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit zum 31.12.2002 auf den 01.07.2003. Diese in § 101 Abs.1 SGB VI normierte Entstehungs- und Fälligkeitsvoraussetzung für befristete Renten ist eine zwingende gesetzliche Folge der zeitlichen Begrenzung (BSG SozR 3-2600 § 101 Nr.2).
Die Auffassung des Klägers, es sei für den Leistungsbeginn ausschließlich auf die medizinischen Voraussetzungen des Rentenanspruchs abzustellen, entspricht nicht der Regelung des § 101 Abs.1 SGB VI.
Nach der Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 31.10.2002, Az.: B 4 RA 9/01 R (BSG SozR 3-2600 § 101 Nr.2) zum Rentenbeginn bei befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entsteht während des Bezugs einer Rente wegen Berufsunfähigkeit der erste Einzelanspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit deshalb nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats, weil die Stammrechte auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund unterschiedlicher Versicherungsfälle entstehen und verschiedene Sicherungsziele haben. Das SG hat seiner Entscheidung dieses Urteil zugrunde gelegt. Ein zu diesem Urteil des BSG vergleichbarer Sachverhalt liegt jedoch hier nicht vor. Das BSG hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Anschluss an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde. Hier macht der Kläger jedoch anstatt einer Rente wegen Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Rentenleistungen wegen voller Erwerbsminderung für einen Zeitraum zwischen einer vorher und nachher bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend. Die Argumentation des BSG (a.a.O), wonach die Entstehung der verschiedenen Stammrechte auf Rente wegen Berufsunfähigkeit einerseits und auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit andererseits und damit auch die Entstehung der ersten Einzelansprüche wegen unterschiedlicher Versicherungsfälle und Versicherungsziele auseinanderfallen, führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Lösung, denn die Versicherungsziele der vor dem 01.07.2001 und nach dem 31.12.2002 an den Kläger geleisteten Renten unterscheiden sich hier gerade nicht. Beide Renten wurden wegen voller Erwerbsminderung und als so genannte Arbeitsmarktrenten gezahlt.
Gleichwohl liegen durch die zwischenzeitliche Beschäftigung des Klägers zwei Versicherungsfälle vor, die jeweils die Einzelansprüche nicht vor Beginn des siebten Monats entstehen lassen. Nicht maßgebend ist in diesem Zusammenhang, dass die bei dem Kläger seit dem 18.05.2000 das berufliche Leistungsvermögen einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen unverändert geblieben sind, denn § 101 Abs.1 SGB VI stellt für die Entstehung des ersten Einzelanspruchs einer befristeten Rente auf den Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab, nicht aber ausschließlich auf die medizinischen Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder das berufliche Leistungsvermögen.
Der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit in § 101 Abs.1 SGB VI ist im Gesetz nicht definiert. Übereinstimmend in Rechtsprechung und Literatur versteht man jedoch unter Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen und körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (BSGE 28, 18; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 10 Anm.2). Der Begriff beinhaltet in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens und die Fähigkeit des Versicherten zum Erwerb von Einkünften durch eine Beschäftigung oder Tätigkeit. Hierbei sind aber nicht ausschließlich Kriterien zu beachten, die mit dem Gesundheitszustand des Versicherten in unmittelbarem Zusammenhang stehen. So ist bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Frage des Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zu prüfen, ob ein zumutbarer Verweisungsberuf besteht. Ist der Versicherte aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert, kommt wie im vorliegenden Fall eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nur unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in Betracht. Anders als im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, das grundsätzlich eine abstrakte Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit für einen Anspruch auf Verletztenrente beinhaltet und dabei ausschließlich auf die gesundheitlich bedingten Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund eines Versicherungsfalls abstellt (vgl. § 56 SGB VII), sieht die gesetzliche Rentenversicherung die konkrete Betrachtungsweise vor, bei der neben den bei dem Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen auch der beruflichen Werdegang, die Arbeitsmarktlage und die konkrete Beschäftigungssituation zu berücksichtigen sind. Das beruflichen Leistungsvermögens eines Versicherten ist somit nur eine für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 101 Abs.1 SGB VI zu fordernde Tatsache.
Bei dem Kläger ist eine Änderung des beruflichen Leistungsvermögens seit seinem Unfall vom 18.05.2000 nicht festzustellen. Eine Änderung im Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist jedoch eingetreten, als der Kläger am 01.07.2001 eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnahm und damit das dafür erforderliche berufliche Leistungsvermögen bestätigte, wobei Anhaltspunkte dafür, dass er die Arbeiten zu Lasten der Gesundheit verrichtete, nicht vorliegen. Durch die Aufnahme dieser Tätigkeit zum 01.07.2001 lagen somit die Voraussetzungen einer Arbeitsmarktrente nicht mehr vor. Erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der geringfügigen Tätigkeit am 01.01.2003 äußerte sich dies wieder, so dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit, wie § 101 Abs.1 SGB VI sie voraussetzt, erneut gegeben war. Mit der Aufgabe der bis 31.12.2002 ausgeübten Erwerbstätigkeit ist somit ein neuer Versicherungsfall im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI eingetreten.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 12.01.2005 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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