Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 4357/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 606/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.04.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung der Zeiträume vom 14.05.1956 bis 30.08.1956, vom 04.12.1957 bis 11.02.1958, vom 09.02.1965 bis 08.07.1965 und vom 01.12.1972 bis 31.12.1972 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten und die Gewährung einer dementsprechend höheren Regelaltersrente ab 01.11.1998.
Der 1933 geborene Kläger stellte am 19.09.1997 bei der Beklagten Antrag auf Kontenklärung und gab dabei an, vom 13.12.1955 bis 30.11.1972 in der ehemaligen DDR gearbeitet und dort mehrere Haftstrafen verbüßt zu haben. Unter anderem teilte der Kläger mit, er sei vom 14.05. bis 30.08.1956 bei der Firma L. Q. , S. , vom 04.12.1957 bis 10.08.1958 bei der Firma Kalikombinat M. und vom 09.02. bis 08.07.1965 bei der Firma R. M. beschäftigt gewesen. Im Zeitraum vom 17.09.1970 bis 30.11.1972 sei er in W. in der DDR inhaftiert gewesen und danach in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Ferner legte er eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft M. vom 26.11.1993 bez. folgender Haftzeiten vor: 1. Vom 20.06.1958 bis Ende November 1958 (Urteil des Kreisge richts M. vom 13.08.1958). 2. Vom 09.07.1965 bis 08.09.1967 (Urteil des Kreisgerichts S. vom 15.11.1965). 3. Vom 22.12.1967 bis 21.04.1970 (Urteil des Kreisgerichts S. vom 09.05.1968). 4. Vom 17.09.1970 bis 13.11.1972 (Urteil des Kreisgerichts Bad S. vom 21.01.1971).
Mit Feststellungsbescheid vom 26.03.1998 lehnte die Beklagte u.a. die Anerkennung der Zeiten vom 14.05. bis 30.08.1956, 04.12.1957 bis 11.02.1958, 09.02. bis 08.07.1965 und vom 01.12.1972 bis 31.12.1972 als Beitragszeiten mit der Begründung ab, dass weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien, noch die Beitragszahlung nach dem Ergebnis der Ermittlungen glaubhaft erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gelten würden. Die Haftzeiten seien nicht als Ersatzzeiten anzuerkennen, weil insoweit keine Rehabilitierung oder Kassation erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 17.07.1998 übersandte der Kläger eine vor dem Amtsgericht M. abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 15.07.1998 folgenden Inhalts: " ... In der Zeit meines Aufenthaltes in der DDR - 1955 bis 1971 - stand ich fortwährend in Arbeitsverhältnissen. Während dieser Zeit wurden regelmäßig Versicherungsbeiträge abgeführt. Nicht nachgewiesene Zeiten können auch dadurch nicht belegt werden, da bei mir bei meinem Wegzug aus der DDR in die BRD sämtliche Sozialversicherungsausweise von den Behörden abgenommen wurden".
Auf Antrag vom 10.08.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.11.1998 Regelaltersrente ab 01.11.1998 in Höhe von 578,68 DM. Bez. der streitigen Zeiten enthielt der Bescheid keine Regelung. Hiergegen legte der Kläger am 15.12.1998 aufgrund persönlicher Vorsprache Widerspruch ein und machte die "Anrechnung aller während der Jahre von 1955 bis 1971" in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten geltend. Mit Schriftsatz vom 18.01.1999 teilte der Kläger u.a. mit, dass er nach seinen Haftentlassungen seine Arbeitsstellen nicht mehr selbst suchen konnte, sondern vom Rat des Kreises in S. zu Arbeitseinsätzen delegiert worden sei. Dies habe zu ständigen Arbeitsstellenwechseln geführt. Von den Behörden der DDR seien ihm schriftliche Arbeitsunterlagen wegen Fluchtgefahr abgenommen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers insbesondere mit folgender Begründung zurück: Die Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzugs vom 13.08. bis 21.11.1958, 20.07. bis 20.11.1968, 24.11.1968 bis 20.04.1970 und vom 17.09.1970 bis 07.11.1972 können nicht als Beitragszeiten anerkannt werden. Für Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzugs seien nach dem Recht der DDR grundsätzlich keine Beiträge zu zahlen gewesen. Entsprechende Zeiten seien daher grundsätzlich nicht als Beitragszeiten nach § 248 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - zu berücksichtigen.
Hiergegen hat der Kläger am 22.10.1999 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) (Az: S 12 RA 322/99) eingelegt und begehrt, die im Zeitraum von 1955 bis 1971 bislang nicht nachgewiesenen Zeiten als Beitragszeiten anzuerkennen.
Nach einem richterlichen Hinweis vom 03.08.2000, dass der Widerspruchsbescheid vom 21.09.1999 lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der geltend gemachten Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzuges betreffe, obwohl der Kläger mit seinem Widerspruch die Anerkennung aller von 1955 bis 1971 zurückgelegten Beitragszeiten begehrt habe, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.08.2000 den Widerspruch des Klägers - soweit er nicht die Haftzeiten, sondern die geltend gemachten Beitragszeiten in der ehemaligen DDR betrifft - als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - gewertet, denn der Widerspruch bez. dieser Zeiten hätte andernfalls als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Zunächst werde das Verfahren nach § 44 SGB X nachgeholt.
Soweit der Anspruch auf Berücksichtigung der Haftzeiten geltend gemacht worden ist, war das Verfahren weiter unter dem Az: S 12 RA 322/99 anhängig. Soweit sich die Klage auf die sonstigen Beschäftigungszeiten bezogen hat, ist der Rechtsstreit unter dem Az: S 12 RA 4357/02 fortgesetzt worden.
Mit Bescheid vom 01.02.2002 hat die Beklagte weitere Zeiten als Beitragszeiten anerkannt, eine Feststellung bez. der streitigen Zeiten jedoch nicht getroffen.
Auch der Neufeststellungsbescheid vom 13.02.2002, mit dem die Beklagte weitere Zeiten als Beitragszeiten anerkannt hat, enthält hinsichtlich der streitigen Zeiten keine Regelung.
Aufgrund Anerkenntnisses vom 04.07.2002 hat die Beklagte mit Rentenbescheid vom 28.08.2002, der gemäß § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ergangen ist, u.a. die Zeit vom 22.06.1969 bis 27.04.1970 als Ersatzzeit gemäß § 250 Abs 1 Nr 5a SGB VI anerkannt. Mit Schriftsatz vom 27.03.2003 hat der Kläger den Rechtsstreit S 12 RA 322/99 für erledigt erklärt.
Mit Beschluss des SG vom 27.12.2002 ist der Klageanspruch - soweit er sich nicht auf die Berücksichtigung der Haftzeiten, sondern die sonstigen Beschäftigungszeiten des Klägers im Beitrittsgebiet bezog - abgetrennt und unter dem Az: S 12 R 4357/02 fortgesetzt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2003 hat die Beklagte den "Widerspruch vom 25.02.2002 gegen den Bescheid vom 13.02.2002" zurückgewiesen. In den Gründen hat sie Folgendes ausgeführt: Außer der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 15.07.1998 hätten von ihm keinerlei Unterlagen für die geltend gemachten Zeiten vorgelegt werden können. Die eidesstattliche Versicherung selbst könne nicht als Mittel der Glaubhaftmachung anerkannt werden. Zum einen sei die Formulierung, dass der Kläger in der Zeit des Aufenthaltes in der DDR - 1955 bis 1971 - fortwährend in Arbeitsverhältnissen gestanden habe und während dieser Zeiten regelmäßig Versicherungsbeiträge abgeführt worden seien, zu allgemein und gehe nicht auf die jeweiligen einzelnen Zeiten ein. Zum anderen habe der Kläger im Kontenklärungsantrag vom 19.09.1997, in der Anlage zu seinem Schreiben vom 15.11.1997 sowie in der Anlage zu seinem Schreiben vom 01.02.1999 zwar ausführliche Angaben zu den einzelnen behaupteten Beitragszeiten gemacht. Diese Angaben seien jedoch z.T. widersprüchlich und damit nicht glaubhaft.
Nachdem der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 27.03.2003 neue Unterlagen über seine Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet vorgelegt hatte, hat die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2003 die Zeiträume vom 12.05. bis 12.11.1959 und vom 19.09. bis 21.11.1967 als Beitragszeiten zur Angestellten-Rentenversicherung gemäß § 259a SGB VI anerkannt. Dieses Anerkenntnis hat die Beklagte mit Rentenbescheid vom 15.10.2003 ausgeführt. Mit Schriftsatz vom 10.03.2004 hat der Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass ihm der SVK-Ausweis vorenthalten und auch bei Freikauf aus der Haft nicht ausgehändigt worden sei.
Mit Urteil vom 28.04.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hielt die Ablehnung der Anerkennung weiterer Beitragszeiten im Beitrittsgebiet durch die Beklagte für zutreffend, weil eine Beitragszahlung während der noch streitgegenständlichen Zeiträume durch den Kläger nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Die genannten Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung seien nicht erfüllt. Die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 15.07.1998 sei zwar formell als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen (§ 286 b Satz 3 SGB VI), erweise sich aber ihrem Inhalt nach als ungeeignet, die Tatsache der Beitragszahlung überwiegend wahrscheinlich zu machen. So habe die Beklagte die Äußerung des Klägers, er habe von 1955 bis 1971 fortwährend in Arbeitsverhältnissen gestanden und es seien regelmäßig Versicherungsbeiträge abgeführt worden, zu Recht als zu allgemein gehalten beanstandet. Für eine erfolgreiche Glaubhaftmachung bestimmter Beitragszeiten wäre somit die konkrete Benennung der jeweiligen Arbeitsstelle, der Beschäftigungsart und des jeweiligen Beschäftigungsbeginns und -endes notwendig. Diesen Anforderungen genüge die Erklärung des Klägers vom 15.07.1998 offensichtlich nicht.
Auch die weiteren, im Laufe des Verfahrens getätigten Äußerungen des Klägers vermochten die behauptete Beitragsentrichtung nicht überwiegend wahrscheinlich zu machen, da - wie die Beklagte bereits festgestellt habe - die eigenen Angaben des Klägers in sich widersprüchlich seien: So habe der Kläger im Kontenklärungsantrag vom 19.09.1997 mitgeteilt, im Beitrittsgebiet zuerst vom 13.12.1955 bis 12.05.1956 bei der Firma A. Kranbau, S. , beschäftigt gewesen zu sein. Am 15.11.1997 habe sich der Kläger demgegenüber erinnert, in der ehemaligen DDR zunächst vom 14.05. bis 30.08.1956 bei der Firma L. Q. , S. , gearbeitet zu haben. In der Versicherung an Eides statt vom 15.07.1998 habe sich sodann als Beschäftigungsbeginn wiederum das Jahr 1955 gefunden und am 01.02.1999 habe es schließlich in einer Aufstellung des Klägers geheißen, er sei zunächst vom 01.01. (- später korrigiert ab 01.10. -) bis 12.12.1955 in der T. in S. tätig gewesen.
Die Erklärungen zur letzten Tätigkeit in der ehemaligen DDR seien ebenfalls nicht miteinander in Einklang zu bringen: Während der Kläger am 19.09.1997 noch der Meinung gewesen sei, zuletzt vom 17.09.1970 bis 30.11.1972 eine Haftstrafe in Waldheim verbüßt zu haben, habe er am 15.07.1998 angegeben, bis 1971 im Beitrittsgebiet gelebt zu haben. Im Rentenantrag vom 10.08.1998 habe er geäußert, im Dezember 1971 ins Bundesgebiet zugezogen zu sein. Als letzte Beschäftigung im Beitrittsgebiet habe er am 01.02.1999 die vom 14.11. bis 31.12.1972 ausgeübte Tätigkeit als Konstrukteur bei der Firma F. in E. genannt. Im Klageverfahren sei dann geltend gemacht worden, das letzte Arbeitsverhältnis in der ehemaligen DDR habe vom 01.12. bis 31.12.1972 gedauert.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.08.2005 Berufung eingelegt, die beim SG am 22.08.2005 und beim BayLSG am 26.08.2005 eingegangen ist.
Zur Berufungsbegründung trägt der Kläger vor (Schriftsatz vom 02.01.2006): Die von ihm geltend gemachten Zeiträume seien als Beitragszeiten anzuerkennen. Es handele sich dabei um kurzfristige Arbseitseinsätze, die durch den Rat des Kreises S. bestimmt worden seien. Die entsprechenden Arbeitgeber und die Beschäftigungsart seien ihm aufgrund der langen Zeitdauer nicht mehr erinnerlich.
Ausdrücklich sei darauf hinzuweisen, dass der SVK-Ausweis diese von ihm geltend gemachten Zeiten belegen könne. Dieser SVK-Ausweis sei jedoch von den Behörden der damaligen DDR zurückbehalten worden. Im Übrigen habe er durch eigene Recherchen in den letzten Jahren immer wieder unter Beweis gestellt, dass Arbeitsverhältnisse bestanden haben, die letztlich auch von der Beklagten als Pflichtbeitragszeiten anerkannt worden seien. Vor diesem Hintergrund könne seine eidesstattliche Versicherung vom 15.07.1998 nicht als ungeeignetes Beweismittel dargestellt werden, wie in den Urteilsgründen des SG festgestellt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.04.2005 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 26.03.1998 und Abänderung des Bescheides vom 18.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2003 zu verurteilen, die Zeiträume vom 01.10.1955 bis 12.12.1955, vom 14.05.1956 bis 30.08.1956, vom 04.12.1957 bis 11.02.1958, vom 09.02.1965 bis 08.07.1965 und vom 01.12.1972 bis 31.12.1972 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten anzuerkennen und die Regelaltersrente ab 01.11.1998 neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
In der Berufungserwiderung vom 28.09.2005 verweist die Beklagte auf den bisherigen Schriftwechsel sowie auf das Urteil des SG.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Versichertenakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des SG (Az: S 12 R 4357/02 und S 12 RA 322/99) und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 28.04.2005 die Klage abgewiesen, denn der Bescheid vom 18.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2003 sowie der Bescheid vom 26.03.1998 sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die streitigen Zeiten sind nicht als glaubhaft gemachte Beitragszeiten anzuerkennen und die Regelaltersrente nicht dementsprechend ab 01.11.1998 neu festzustellen. Der Kläger hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass er während der streitigen Zeiten ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind (§ 286 b Satz 1 SGB VI). Dem Kläger steht daher auch kein Anspruch auf teilweise Rücknahme des Vormerkungsbescheids vom 26.03.1998 gemäß § 44 SGB X iVm § 149 Abs 5 SGB VI zu.
Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09.05.1945 bis 31.12.1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeiten anzuerkennen, § 286 b Satz 1 SGB VI. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden, Satz 3. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig, Satz 4.
Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides Statt zugelassen werden, § 23 Abs 1 Satz 1 SGB X. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, Satz 2.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die streitigen Zeiten sind nicht unter teilweiser Rücknahme des Vormerkungsbescheides vom 26.03.1998 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten anzuerkennen, denn die Voraussetzungen des § 44 SGB X iVm §§ 286 b SGB VI, 23 SGB X liegen nicht vor. Abgesehen von der streitigen Zeit "01.10.1955 bis 12.12.1955" wurde die Anerkennung der streitigen Zeiten bereits mit Vormerkungsbescheid vom 26.03.1998 abgelehnt. Nachdem der Vormerkungsbescheid vom 26.03.1998 bestandskräftig geworden ist, hat die Beklagte zutreffend den Widerspruch vom 15.12.1998 in einen Antrag gemäß § 44 SGG X umgedeutet. Lediglich bezüglich der streitigen Zeit vom 01.10.1955 bis 12.12.1955 ist der Widerspruch nicht als Antrag gemäß § 44 SGB X zu bewerten.
Im Beitrittsgebiet wurden sämtliche leistungsrechtlich relevanten Versicherungsunterlagen vom Versicherten aufbewahrt und lediglich im Leistungsfall der Stelle, die den Antrag aufgenommen hat, vorgelegt. Bei diesem System der Sicherung von Versicherungsnachweisen kann es durch verschiedene Umstände später zu Nachweisschwierigkeiten kommen. Um diesen Beweisnotstand zu mildern, wird den Versicherten für Beitragszeiten vom 09.05.1945 bis 31.12.1991 gemäß § 286 b SGB VI eine Glaubhaftmachung der Beitragszeiten ermöglicht, wenn die üblichen Versicherungsunterlagen nicht vorgelegt werden können (BT-Drucksache 12/405 S 132).
§ 286 b SGB VI ist im vorliegenden Fall anwendbar, denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente nach dem SGB VI zu. Art 2 § 26 Abs 3 RÜG, der eine dem § 286 b SGB VI vergleichbare Regelung enthält, ist nicht anwendbar, denn die Regelaltersrente des Klägers ist keine Rente nach Art 2 RÜG. Die Voraussetzungen des Art 2 § 1 RÜG liegen nämlich nicht vor (hier: Kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Beitrittsgebiet am 18.05.1990, Nr 2; kein Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1996, Nr 3).
Der Anerkennung als Beitragszeit im Wege der Glaubhaftmachung zugänglich sind nur solche Zeiten, für die tatsächlich Beiträge gezahlt wurden, nicht solche, die ihnen ohne Beitragszahlung gleichgestellt waren. Vor einer Glaubhaftmachung ist der Nachweis zu versuchen. Dem Nachweis der Beitragszeiten dienen insbesondere Versicherten- und Versicherungsausweise, Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung, Bescheinigungen der Versicherungsträger und Einzugsstellen. Glaubhaft zu machen sind die Erzielung eines beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens und die Zahlung der diesen entsprechenden Beiträge. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung und darüber hinaus die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung. Der Nachweis der Beschäftigung allein lässt die Zahlung von Beiträgen noch nicht glaubhaft werden (BSG SozR 5745 § 1 Nr 2).
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung eines oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse sowie der Beitragszahlung nicht erfüllt sind. Die vom Kläger abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 15.07.1998 ist nach ihrem Inhalt nicht geeignet, rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und tatsächliche Beitragszahlungen überwiegend wahrscheinlich zu machen. Insoweit hat der Kläger zwar wiederholt versichert, dass er während der Zeit seines Aufenthaltes in der ehemaligen DDR von 1955 bis 1971 fortwährend in Arbeitsverhältnissen gestanden habe und während dieser Zeit auch regelmäßig Versicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Der Kläger hat jedoch weder die Beschäftigungsverhältnisse im Einzelnen bezeichnet (Beginn und Ende, Beschäftigungsart, Arbeitgeber) noch hat er im Einzelnen dargelegt, für welche Beschäftigungszeiträume Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Klägers zu allgemein gehalten ist. Eine Anerkennung der streitigen Zeiten als glaubhaft gemachte Zeiten allein auf der Grundlage der unbestimmten Angaben des Klägers würde dem Sinn und Zweck des § 286 b SGB VI zuwiderlaufen, denn die Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift hat einen bestimmten bzw. bestimmbaren zugrunde liegenden Sachverhalt zur Voraussetzung.
Hinzu kommt, dass die eigenen Angaben des Klägers in sich widersprüchlich sind. Insoweit macht sich der Senat die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG. Lediglich ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 10.03.2004 wurde ihm der SVK-Ausweis bei den Kurzeinsätzen vorenthalten und auch bei Freikauf aus der Haft nicht ausgehändigt. Danach stellt sich die Behauptung des Klägers, für die nachfolgenden Arbeitseinsätze seien Beiträge abgeführt worden, schon nach seinem eigenen Vortrag als bloße Vermutung dar, denn er hatte offensichtlich selbst keine Kenntnis von den Eintragungen im SVK-Ausweis in den Zeiten nach seinen Inhaftierungen wegen Vorenthaltens des SVK-Ausweises durch die Behörden.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 02.01.2006 vorträgt, dass es sich bei den besagten Zeiträumen um kurzfristige Arbeitseinsätze gehandelt habe, die durch den Rat des Kreises S. bestimmt worden seien, ergibt sich daraus gerade nicht ohne Weiteres, dass während der streitigen Zeiträume jeweils rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorlagen und tatsächliche Beitragszahlungen erfolgt sind. Gerade wegen der Vielzahl der Beschäftigungsverhältnisse wäre eine zeitliche exakte Zuordnung von Anfang und Ende des Beschäftigungsverhältnisses, Beschäftigungsart und Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen erforderlich gewesen.
Die Behauptung des Klägers mit Schriftsatz vom 02.01.2006, er habe immer wieder unter Beweis gestellt, dass Arbeitsverhältnisse bestanden haben, die letztlich auch von der Beklagten als Pflichtbeitragszeiten anerkannt worden seien, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Eine Anerkennung der streitigen Zeiten als Pflichtbeitragszeiten durch die Beklagte erfolgte zu keiner Zeit.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Berufung mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen war.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung der Zeiträume vom 14.05.1956 bis 30.08.1956, vom 04.12.1957 bis 11.02.1958, vom 09.02.1965 bis 08.07.1965 und vom 01.12.1972 bis 31.12.1972 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten und die Gewährung einer dementsprechend höheren Regelaltersrente ab 01.11.1998.
Der 1933 geborene Kläger stellte am 19.09.1997 bei der Beklagten Antrag auf Kontenklärung und gab dabei an, vom 13.12.1955 bis 30.11.1972 in der ehemaligen DDR gearbeitet und dort mehrere Haftstrafen verbüßt zu haben. Unter anderem teilte der Kläger mit, er sei vom 14.05. bis 30.08.1956 bei der Firma L. Q. , S. , vom 04.12.1957 bis 10.08.1958 bei der Firma Kalikombinat M. und vom 09.02. bis 08.07.1965 bei der Firma R. M. beschäftigt gewesen. Im Zeitraum vom 17.09.1970 bis 30.11.1972 sei er in W. in der DDR inhaftiert gewesen und danach in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Ferner legte er eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft M. vom 26.11.1993 bez. folgender Haftzeiten vor: 1. Vom 20.06.1958 bis Ende November 1958 (Urteil des Kreisge richts M. vom 13.08.1958). 2. Vom 09.07.1965 bis 08.09.1967 (Urteil des Kreisgerichts S. vom 15.11.1965). 3. Vom 22.12.1967 bis 21.04.1970 (Urteil des Kreisgerichts S. vom 09.05.1968). 4. Vom 17.09.1970 bis 13.11.1972 (Urteil des Kreisgerichts Bad S. vom 21.01.1971).
Mit Feststellungsbescheid vom 26.03.1998 lehnte die Beklagte u.a. die Anerkennung der Zeiten vom 14.05. bis 30.08.1956, 04.12.1957 bis 11.02.1958, 09.02. bis 08.07.1965 und vom 01.12.1972 bis 31.12.1972 als Beitragszeiten mit der Begründung ab, dass weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien, noch die Beitragszahlung nach dem Ergebnis der Ermittlungen glaubhaft erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gelten würden. Die Haftzeiten seien nicht als Ersatzzeiten anzuerkennen, weil insoweit keine Rehabilitierung oder Kassation erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 17.07.1998 übersandte der Kläger eine vor dem Amtsgericht M. abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 15.07.1998 folgenden Inhalts: " ... In der Zeit meines Aufenthaltes in der DDR - 1955 bis 1971 - stand ich fortwährend in Arbeitsverhältnissen. Während dieser Zeit wurden regelmäßig Versicherungsbeiträge abgeführt. Nicht nachgewiesene Zeiten können auch dadurch nicht belegt werden, da bei mir bei meinem Wegzug aus der DDR in die BRD sämtliche Sozialversicherungsausweise von den Behörden abgenommen wurden".
Auf Antrag vom 10.08.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.11.1998 Regelaltersrente ab 01.11.1998 in Höhe von 578,68 DM. Bez. der streitigen Zeiten enthielt der Bescheid keine Regelung. Hiergegen legte der Kläger am 15.12.1998 aufgrund persönlicher Vorsprache Widerspruch ein und machte die "Anrechnung aller während der Jahre von 1955 bis 1971" in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten geltend. Mit Schriftsatz vom 18.01.1999 teilte der Kläger u.a. mit, dass er nach seinen Haftentlassungen seine Arbeitsstellen nicht mehr selbst suchen konnte, sondern vom Rat des Kreises in S. zu Arbeitseinsätzen delegiert worden sei. Dies habe zu ständigen Arbeitsstellenwechseln geführt. Von den Behörden der DDR seien ihm schriftliche Arbeitsunterlagen wegen Fluchtgefahr abgenommen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers insbesondere mit folgender Begründung zurück: Die Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzugs vom 13.08. bis 21.11.1958, 20.07. bis 20.11.1968, 24.11.1968 bis 20.04.1970 und vom 17.09.1970 bis 07.11.1972 können nicht als Beitragszeiten anerkannt werden. Für Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzugs seien nach dem Recht der DDR grundsätzlich keine Beiträge zu zahlen gewesen. Entsprechende Zeiten seien daher grundsätzlich nicht als Beitragszeiten nach § 248 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - zu berücksichtigen.
Hiergegen hat der Kläger am 22.10.1999 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) (Az: S 12 RA 322/99) eingelegt und begehrt, die im Zeitraum von 1955 bis 1971 bislang nicht nachgewiesenen Zeiten als Beitragszeiten anzuerkennen.
Nach einem richterlichen Hinweis vom 03.08.2000, dass der Widerspruchsbescheid vom 21.09.1999 lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der geltend gemachten Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzuges betreffe, obwohl der Kläger mit seinem Widerspruch die Anerkennung aller von 1955 bis 1971 zurückgelegten Beitragszeiten begehrt habe, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.08.2000 den Widerspruch des Klägers - soweit er nicht die Haftzeiten, sondern die geltend gemachten Beitragszeiten in der ehemaligen DDR betrifft - als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - gewertet, denn der Widerspruch bez. dieser Zeiten hätte andernfalls als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Zunächst werde das Verfahren nach § 44 SGB X nachgeholt.
Soweit der Anspruch auf Berücksichtigung der Haftzeiten geltend gemacht worden ist, war das Verfahren weiter unter dem Az: S 12 RA 322/99 anhängig. Soweit sich die Klage auf die sonstigen Beschäftigungszeiten bezogen hat, ist der Rechtsstreit unter dem Az: S 12 RA 4357/02 fortgesetzt worden.
Mit Bescheid vom 01.02.2002 hat die Beklagte weitere Zeiten als Beitragszeiten anerkannt, eine Feststellung bez. der streitigen Zeiten jedoch nicht getroffen.
Auch der Neufeststellungsbescheid vom 13.02.2002, mit dem die Beklagte weitere Zeiten als Beitragszeiten anerkannt hat, enthält hinsichtlich der streitigen Zeiten keine Regelung.
Aufgrund Anerkenntnisses vom 04.07.2002 hat die Beklagte mit Rentenbescheid vom 28.08.2002, der gemäß § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ergangen ist, u.a. die Zeit vom 22.06.1969 bis 27.04.1970 als Ersatzzeit gemäß § 250 Abs 1 Nr 5a SGB VI anerkannt. Mit Schriftsatz vom 27.03.2003 hat der Kläger den Rechtsstreit S 12 RA 322/99 für erledigt erklärt.
Mit Beschluss des SG vom 27.12.2002 ist der Klageanspruch - soweit er sich nicht auf die Berücksichtigung der Haftzeiten, sondern die sonstigen Beschäftigungszeiten des Klägers im Beitrittsgebiet bezog - abgetrennt und unter dem Az: S 12 R 4357/02 fortgesetzt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2003 hat die Beklagte den "Widerspruch vom 25.02.2002 gegen den Bescheid vom 13.02.2002" zurückgewiesen. In den Gründen hat sie Folgendes ausgeführt: Außer der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 15.07.1998 hätten von ihm keinerlei Unterlagen für die geltend gemachten Zeiten vorgelegt werden können. Die eidesstattliche Versicherung selbst könne nicht als Mittel der Glaubhaftmachung anerkannt werden. Zum einen sei die Formulierung, dass der Kläger in der Zeit des Aufenthaltes in der DDR - 1955 bis 1971 - fortwährend in Arbeitsverhältnissen gestanden habe und während dieser Zeiten regelmäßig Versicherungsbeiträge abgeführt worden seien, zu allgemein und gehe nicht auf die jeweiligen einzelnen Zeiten ein. Zum anderen habe der Kläger im Kontenklärungsantrag vom 19.09.1997, in der Anlage zu seinem Schreiben vom 15.11.1997 sowie in der Anlage zu seinem Schreiben vom 01.02.1999 zwar ausführliche Angaben zu den einzelnen behaupteten Beitragszeiten gemacht. Diese Angaben seien jedoch z.T. widersprüchlich und damit nicht glaubhaft.
Nachdem der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 27.03.2003 neue Unterlagen über seine Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet vorgelegt hatte, hat die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2003 die Zeiträume vom 12.05. bis 12.11.1959 und vom 19.09. bis 21.11.1967 als Beitragszeiten zur Angestellten-Rentenversicherung gemäß § 259a SGB VI anerkannt. Dieses Anerkenntnis hat die Beklagte mit Rentenbescheid vom 15.10.2003 ausgeführt. Mit Schriftsatz vom 10.03.2004 hat der Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass ihm der SVK-Ausweis vorenthalten und auch bei Freikauf aus der Haft nicht ausgehändigt worden sei.
Mit Urteil vom 28.04.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hielt die Ablehnung der Anerkennung weiterer Beitragszeiten im Beitrittsgebiet durch die Beklagte für zutreffend, weil eine Beitragszahlung während der noch streitgegenständlichen Zeiträume durch den Kläger nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Die genannten Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung seien nicht erfüllt. Die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 15.07.1998 sei zwar formell als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen (§ 286 b Satz 3 SGB VI), erweise sich aber ihrem Inhalt nach als ungeeignet, die Tatsache der Beitragszahlung überwiegend wahrscheinlich zu machen. So habe die Beklagte die Äußerung des Klägers, er habe von 1955 bis 1971 fortwährend in Arbeitsverhältnissen gestanden und es seien regelmäßig Versicherungsbeiträge abgeführt worden, zu Recht als zu allgemein gehalten beanstandet. Für eine erfolgreiche Glaubhaftmachung bestimmter Beitragszeiten wäre somit die konkrete Benennung der jeweiligen Arbeitsstelle, der Beschäftigungsart und des jeweiligen Beschäftigungsbeginns und -endes notwendig. Diesen Anforderungen genüge die Erklärung des Klägers vom 15.07.1998 offensichtlich nicht.
Auch die weiteren, im Laufe des Verfahrens getätigten Äußerungen des Klägers vermochten die behauptete Beitragsentrichtung nicht überwiegend wahrscheinlich zu machen, da - wie die Beklagte bereits festgestellt habe - die eigenen Angaben des Klägers in sich widersprüchlich seien: So habe der Kläger im Kontenklärungsantrag vom 19.09.1997 mitgeteilt, im Beitrittsgebiet zuerst vom 13.12.1955 bis 12.05.1956 bei der Firma A. Kranbau, S. , beschäftigt gewesen zu sein. Am 15.11.1997 habe sich der Kläger demgegenüber erinnert, in der ehemaligen DDR zunächst vom 14.05. bis 30.08.1956 bei der Firma L. Q. , S. , gearbeitet zu haben. In der Versicherung an Eides statt vom 15.07.1998 habe sich sodann als Beschäftigungsbeginn wiederum das Jahr 1955 gefunden und am 01.02.1999 habe es schließlich in einer Aufstellung des Klägers geheißen, er sei zunächst vom 01.01. (- später korrigiert ab 01.10. -) bis 12.12.1955 in der T. in S. tätig gewesen.
Die Erklärungen zur letzten Tätigkeit in der ehemaligen DDR seien ebenfalls nicht miteinander in Einklang zu bringen: Während der Kläger am 19.09.1997 noch der Meinung gewesen sei, zuletzt vom 17.09.1970 bis 30.11.1972 eine Haftstrafe in Waldheim verbüßt zu haben, habe er am 15.07.1998 angegeben, bis 1971 im Beitrittsgebiet gelebt zu haben. Im Rentenantrag vom 10.08.1998 habe er geäußert, im Dezember 1971 ins Bundesgebiet zugezogen zu sein. Als letzte Beschäftigung im Beitrittsgebiet habe er am 01.02.1999 die vom 14.11. bis 31.12.1972 ausgeübte Tätigkeit als Konstrukteur bei der Firma F. in E. genannt. Im Klageverfahren sei dann geltend gemacht worden, das letzte Arbeitsverhältnis in der ehemaligen DDR habe vom 01.12. bis 31.12.1972 gedauert.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.08.2005 Berufung eingelegt, die beim SG am 22.08.2005 und beim BayLSG am 26.08.2005 eingegangen ist.
Zur Berufungsbegründung trägt der Kläger vor (Schriftsatz vom 02.01.2006): Die von ihm geltend gemachten Zeiträume seien als Beitragszeiten anzuerkennen. Es handele sich dabei um kurzfristige Arbseitseinsätze, die durch den Rat des Kreises S. bestimmt worden seien. Die entsprechenden Arbeitgeber und die Beschäftigungsart seien ihm aufgrund der langen Zeitdauer nicht mehr erinnerlich.
Ausdrücklich sei darauf hinzuweisen, dass der SVK-Ausweis diese von ihm geltend gemachten Zeiten belegen könne. Dieser SVK-Ausweis sei jedoch von den Behörden der damaligen DDR zurückbehalten worden. Im Übrigen habe er durch eigene Recherchen in den letzten Jahren immer wieder unter Beweis gestellt, dass Arbeitsverhältnisse bestanden haben, die letztlich auch von der Beklagten als Pflichtbeitragszeiten anerkannt worden seien. Vor diesem Hintergrund könne seine eidesstattliche Versicherung vom 15.07.1998 nicht als ungeeignetes Beweismittel dargestellt werden, wie in den Urteilsgründen des SG festgestellt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.04.2005 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 26.03.1998 und Abänderung des Bescheides vom 18.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2003 zu verurteilen, die Zeiträume vom 01.10.1955 bis 12.12.1955, vom 14.05.1956 bis 30.08.1956, vom 04.12.1957 bis 11.02.1958, vom 09.02.1965 bis 08.07.1965 und vom 01.12.1972 bis 31.12.1972 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten anzuerkennen und die Regelaltersrente ab 01.11.1998 neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
In der Berufungserwiderung vom 28.09.2005 verweist die Beklagte auf den bisherigen Schriftwechsel sowie auf das Urteil des SG.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Versichertenakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des SG (Az: S 12 R 4357/02 und S 12 RA 322/99) und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 28.04.2005 die Klage abgewiesen, denn der Bescheid vom 18.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2003 sowie der Bescheid vom 26.03.1998 sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die streitigen Zeiten sind nicht als glaubhaft gemachte Beitragszeiten anzuerkennen und die Regelaltersrente nicht dementsprechend ab 01.11.1998 neu festzustellen. Der Kläger hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass er während der streitigen Zeiten ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind (§ 286 b Satz 1 SGB VI). Dem Kläger steht daher auch kein Anspruch auf teilweise Rücknahme des Vormerkungsbescheids vom 26.03.1998 gemäß § 44 SGB X iVm § 149 Abs 5 SGB VI zu.
Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09.05.1945 bis 31.12.1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeiten anzuerkennen, § 286 b Satz 1 SGB VI. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden, Satz 3. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig, Satz 4.
Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides Statt zugelassen werden, § 23 Abs 1 Satz 1 SGB X. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, Satz 2.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die streitigen Zeiten sind nicht unter teilweiser Rücknahme des Vormerkungsbescheides vom 26.03.1998 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten anzuerkennen, denn die Voraussetzungen des § 44 SGB X iVm §§ 286 b SGB VI, 23 SGB X liegen nicht vor. Abgesehen von der streitigen Zeit "01.10.1955 bis 12.12.1955" wurde die Anerkennung der streitigen Zeiten bereits mit Vormerkungsbescheid vom 26.03.1998 abgelehnt. Nachdem der Vormerkungsbescheid vom 26.03.1998 bestandskräftig geworden ist, hat die Beklagte zutreffend den Widerspruch vom 15.12.1998 in einen Antrag gemäß § 44 SGG X umgedeutet. Lediglich bezüglich der streitigen Zeit vom 01.10.1955 bis 12.12.1955 ist der Widerspruch nicht als Antrag gemäß § 44 SGB X zu bewerten.
Im Beitrittsgebiet wurden sämtliche leistungsrechtlich relevanten Versicherungsunterlagen vom Versicherten aufbewahrt und lediglich im Leistungsfall der Stelle, die den Antrag aufgenommen hat, vorgelegt. Bei diesem System der Sicherung von Versicherungsnachweisen kann es durch verschiedene Umstände später zu Nachweisschwierigkeiten kommen. Um diesen Beweisnotstand zu mildern, wird den Versicherten für Beitragszeiten vom 09.05.1945 bis 31.12.1991 gemäß § 286 b SGB VI eine Glaubhaftmachung der Beitragszeiten ermöglicht, wenn die üblichen Versicherungsunterlagen nicht vorgelegt werden können (BT-Drucksache 12/405 S 132).
§ 286 b SGB VI ist im vorliegenden Fall anwendbar, denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente nach dem SGB VI zu. Art 2 § 26 Abs 3 RÜG, der eine dem § 286 b SGB VI vergleichbare Regelung enthält, ist nicht anwendbar, denn die Regelaltersrente des Klägers ist keine Rente nach Art 2 RÜG. Die Voraussetzungen des Art 2 § 1 RÜG liegen nämlich nicht vor (hier: Kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Beitrittsgebiet am 18.05.1990, Nr 2; kein Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1996, Nr 3).
Der Anerkennung als Beitragszeit im Wege der Glaubhaftmachung zugänglich sind nur solche Zeiten, für die tatsächlich Beiträge gezahlt wurden, nicht solche, die ihnen ohne Beitragszahlung gleichgestellt waren. Vor einer Glaubhaftmachung ist der Nachweis zu versuchen. Dem Nachweis der Beitragszeiten dienen insbesondere Versicherten- und Versicherungsausweise, Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung, Bescheinigungen der Versicherungsträger und Einzugsstellen. Glaubhaft zu machen sind die Erzielung eines beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens und die Zahlung der diesen entsprechenden Beiträge. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung und darüber hinaus die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung. Der Nachweis der Beschäftigung allein lässt die Zahlung von Beiträgen noch nicht glaubhaft werden (BSG SozR 5745 § 1 Nr 2).
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung eines oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse sowie der Beitragszahlung nicht erfüllt sind. Die vom Kläger abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 15.07.1998 ist nach ihrem Inhalt nicht geeignet, rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und tatsächliche Beitragszahlungen überwiegend wahrscheinlich zu machen. Insoweit hat der Kläger zwar wiederholt versichert, dass er während der Zeit seines Aufenthaltes in der ehemaligen DDR von 1955 bis 1971 fortwährend in Arbeitsverhältnissen gestanden habe und während dieser Zeit auch regelmäßig Versicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Der Kläger hat jedoch weder die Beschäftigungsverhältnisse im Einzelnen bezeichnet (Beginn und Ende, Beschäftigungsart, Arbeitgeber) noch hat er im Einzelnen dargelegt, für welche Beschäftigungszeiträume Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Klägers zu allgemein gehalten ist. Eine Anerkennung der streitigen Zeiten als glaubhaft gemachte Zeiten allein auf der Grundlage der unbestimmten Angaben des Klägers würde dem Sinn und Zweck des § 286 b SGB VI zuwiderlaufen, denn die Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift hat einen bestimmten bzw. bestimmbaren zugrunde liegenden Sachverhalt zur Voraussetzung.
Hinzu kommt, dass die eigenen Angaben des Klägers in sich widersprüchlich sind. Insoweit macht sich der Senat die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG. Lediglich ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 10.03.2004 wurde ihm der SVK-Ausweis bei den Kurzeinsätzen vorenthalten und auch bei Freikauf aus der Haft nicht ausgehändigt. Danach stellt sich die Behauptung des Klägers, für die nachfolgenden Arbeitseinsätze seien Beiträge abgeführt worden, schon nach seinem eigenen Vortrag als bloße Vermutung dar, denn er hatte offensichtlich selbst keine Kenntnis von den Eintragungen im SVK-Ausweis in den Zeiten nach seinen Inhaftierungen wegen Vorenthaltens des SVK-Ausweises durch die Behörden.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 02.01.2006 vorträgt, dass es sich bei den besagten Zeiträumen um kurzfristige Arbeitseinsätze gehandelt habe, die durch den Rat des Kreises S. bestimmt worden seien, ergibt sich daraus gerade nicht ohne Weiteres, dass während der streitigen Zeiträume jeweils rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorlagen und tatsächliche Beitragszahlungen erfolgt sind. Gerade wegen der Vielzahl der Beschäftigungsverhältnisse wäre eine zeitliche exakte Zuordnung von Anfang und Ende des Beschäftigungsverhältnisses, Beschäftigungsart und Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen erforderlich gewesen.
Die Behauptung des Klägers mit Schriftsatz vom 02.01.2006, er habe immer wieder unter Beweis gestellt, dass Arbeitsverhältnisse bestanden haben, die letztlich auch von der Beklagten als Pflichtbeitragszeiten anerkannt worden seien, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Eine Anerkennung der streitigen Zeiten als Pflichtbeitragszeiten durch die Beklagte erfolgte zu keiner Zeit.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Berufung mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen war.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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