L 19 R 27/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 47/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 27/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.11.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente.

Die Klägerin ist die Witwe und Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Y. Y., geboren 1938, verstorben am 30.09.1997. Der verstorbene Y. Y. war in erster Ehe verheiratet gewesen mit Z. Y., geborene D., geboren 1948, verstorben am 06.07.1982.

Am 01.09.1982 beantragte Y. Y. bei der damals zuständigen Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz Witwerrrente nach seiner verstorbenen Frau Z. Y ... Die LVA ermittelte damals den Arbeitslohn der verstorbenen Versicherten für die Zeit von Juli 1981 bis Juni 1982 bei deren Arbeitgeber, der Fa.A. T. GmbH. Y. Y. bezog in der Zeit vor dem Tod seiner Ehefrau Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und darüber hinaus von der Kreisverwaltung des R.-Kreises Pflegegeld in Höhe von 276,00 DM monatlich. Mit Bescheid vom 10.03.1983 lehnte die LVA Rheinland-Pfalz den Antrag des Y. Y. auf Gewährung von Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau ab. Es war ausgeführt, die verstorbene Ehefrau habe den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten. Im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand (vom 01.07.1981 bis 30.06.1982) habe die Ehefrau einen Netto-Arbeitsverdienst in Höhe von durchschnittlich 1.656,28 DM monatlich gehabt. Die durchschnittliche monatliche Rente des Y. Y. habe 1.778,20 DM betragen. Die Feststellung eines genauen Wertes der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung könne dahingestellt bleiben, weil diese Arbeiten von Y. und Z. Y. gemeinsam vorgenommen worden seien und deshalb auch der Wert ihnen gemeinsam zuzurechnen sei. Ebenso könne das von der Kreisverwaltung gewährte Pflegegeld in Höhe von monatlich 276,00 DM bei der Ermittlung des Familieneinkommens unberücksichtigt bleiben, weil davon auszugehen sei, dass die von der Ehefrau erbrachten Pflegeleistungen in ihrem Wert ungefähr dem Pflegegeld entsprochen hätten. Da demnach Y. Y. über höhere Bareinkünfte verfügt hätte als seine Ehefrau und darüber hinaus keine weiteren unterschiedlichen Beträge anzurechnen seien, habe die verstorbene Versicherte den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten. Es bestehe demnach kein Anspruch auf Witwerrente nach § 1266 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO).

Mit Schreiben vom 04.12.1996 und 20.01.1997 wandte sich Y. Y. an die Beklagte mit der Frage, warum an ihn keine Hinterbliebenenrente gezahlt werde. Die Beklagte übersandte ihm eine Kopie des Ablehnungsbescheides der LVA Rheinland Pfalz und legte im Übrigen seine Schreiben als Antrag auf Überprüfung und Rücknahme des Bescheides vom 10.03.1983 aus. Diesen Überprüfungsantrag lehnte sie mit Bescheid vom 28.02.1997 ab. Die Überprüfung der sachlichen und rechtlichen Grundlagen des rechtsverbindlichen Bescheides vom 10.03.1983 habe nicht ergeben, dass von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei oder dass das Recht unrichtig angewandt worden wäre. Eine Rücknahme des Verwaltungsaktes der LVA Rheinland-Pfalz nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) könne daher nicht erfolgen. Witwerrente (nach § 1266 RVO aF) könne daher nicht gewährt werden. Gegen diesen Bescheid erhob Y. Y. mit Schreiben vom 13.03.1997 Widerspruch, ohne diesen in sachlicher Hinsicht zu begründen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07.08.1997 zurück. Der Anspruch auf Witwerrente sei mit Bescheid der LVA Rheinland-Pfalz vom 10.03.1983 abgelehnt worden, weil die verstorbene Ehefrau des Y. Y. den Unterhalt der Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode nicht überwiegend bestritten habe. Eine nochmalige Überprüfung der sachlichen und rechtlichen Grundlagen für den damaligen Ablehnungsbescheid habe nicht ergeben, dass von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei oder dass sonst das Recht unrichtig angewandt worden wäre.

Gegen diese Entscheidung hat Y. Y. mit Schreiben vom 21.08.1997, beim Sozialgericht Bayreuth (SG) eingegangen am 28.08.1997, Klage erhoben. Mit Schreiben vom 24.11.1997 hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihr Mann Y. Y. am 30.09.1997 verstorben ist und sie die Klage weiter verfolgen wolle. Mit Urteil vom 16.11.2004 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Witwerrente für Y. Y. aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau Z. Y. - abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.1997 sei rechtmäßig. Das SG hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach § 56 Abs 1 SGB I des verstorbenen Y. Y. angesehen und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine auch nur teilweise Rücknahme des Bescheides vom 10.03.1983 nicht vorliegen. Nach den Ermittlungsergebnissen der LVA Rheinland-Pfalz habe der Unterhaltsbeitrag des Y. Y. den der vorverstorbenen Z. Y. auch dann überstiegen, wenn man die von der Verstorbenen erbrachte Pflegeleistung als wirtschaftlich gleichwertig mit dem Pflegegeld für Y. Y. ansehe, wie dies die LVA angenommen habe. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass eine Rechtswidrigkeit des vorgenannten Bescheides der LVA Rheinland-Pfalz nicht bewiesen sei.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 11.01.2005 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hält die Ablehnung der Witwerrrente für Y. Y. durch die LVA Rheinland-Pfalz für unrechtmäßig. Der Witwer habe fünf Kinder groß gezogen; im Übrigen seien die Berechnungsgrundlagen der LVA Rheinland-Pfalz aus dem Jahre 1983 in Zweifel zu ziehen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 16.11.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 28.02.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.08.1997 aufzuheben und die Beklagte - im Rahmen des § 44 SGB X - zu verurteilen, an sie als Sonderrechtsnachfolgerin des Y. Y. Witwerrente aus der Versicherung der Z. Y. auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Auch wenn das Berufungsschreiben vom 11.01,2005 keine Unterschrift trägt, hat der Senat keine Zweifel, dass es der Klägerin zuzuordnen ist. Dem Schriftstück sind Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig zu entnehmen; es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Berufung mit Wissen und Willen der Verfasserin an das Gericht gelangt ist, wofür letztlich auch der handschriftlich vom Beteiligten geschriebene Briefumschlag mit Poststempel "A. 1.01.05" als Indiz zu werten ist (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, Anm 5 und 5a zu § 151). Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich sachlich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid der LVA Rheinland-Pfalz vom 10.03.1983 über die Ablehnung der Witwerrente in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die LVA hatte damals die Grundlagen des Einkommens der Familie Y. vor dem Tod der Ehefrau in zutreffender Weise ermittelt und ist im Vergleich der Einkommen der Eheleute zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ehefrau den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten hatte. Davon abweichende Tatsachen hat die Klägerin seit der Wiederaufnahme des Verfahrens im Jahre 1997 bis derzeit weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die Klägerin hat in der Berufung lediglich allgemein ausgeführt, ihrem Ehemann habe als "natürliches Recht Witwerrente zugestanden". Im Übrigen hat sie aus der damals erfolgten Zahlung von Kinderzuschüssen (zur Rente des Y. Y.) und später von Waisenrente (nach dem Tod der Z. Y.) unzutreffende Schlüsse gezogen und auch die damalige Rentenhöhe des Verstorbenen unzutreffend wiedergegeben. Ansonsten ergeben sich aus dem Gesamtvorbringen der Klägerin keine Hinweise dafür, dass die LVA Rheinland-Pfalz bei der Ablehnung der Witwerrente im Jahre 1983 von unzutreffenden Berechnungsgrundlagen für das Familieneinkommen ausgegangen sein könnte. Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgestz (SGG).

Da die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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