Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 270/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 766/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.08.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 02.08.1982 ging bei der Beklagten ein Antrag auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für Türken ein. Als Antragsteller war handschriftlich eingetragen: "K. , M." sowie dessen Adresse und Kontonummer bei der Sparkasse W ... M.K. stellte seiner Unterschrift die Buchstaben "I.A." voran. Unter der Rubrik "Beigefügte Antragsunterlagen" war eine Versicherungskarte und "1 Vollmacht" vermerkt. Daraufhin erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 27.09.1982 dem Kläger die Hälfte der Pflicht- und freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 16.11.1978 bis 12.09.1980 in Höhe von gerundet 3.224,00 DM. Der Bescheid war an den Kläger adressiert und enthielt den Hinweis, dass der dem Kläger zustehende Erstattungsbetrag an K. M. überwiesen werde.
Mit Schreiben vom 31.03.2004 teilte das türkische Generalkonsulat N. der Beklagten mit, dass der Kläger sich mit einem Gesuch an den türkischen Außenminister gewandt und folgendes vorgetragen habe: Im Oktober 2003 habe er sich an den deutschen Versicherungsträger gewandt und die Antwort erhalten, dass die Beiträge der Beschäftigungszeit an M. K. , der eine Vollmacht vorgelegt habe, erstattet worden seien. Der Kläger behaupte, dass er - auch nicht aufgrund einer Vollmacht in seinem Namen - Antrag auf Beitragserstattung gestellt habe.
Mit Schreiben vom 21.04.2004 teilte die Beklagte dem türkischen Generalkonsulat mit, dass ausweislich der vorhandenen Restunterlagen die Zustellung des Erstattungsbescheides vom 27.09.1982 an den Kläger per Einschreiben mit Rückschein erfolgt sei, wobei der Kläger den Rückschein persönlich unterschrieben habe. Die Vollmacht sei nicht mehr vorhanden, denn der Vorgang sei bereits vor 22 Jahren abgeschlossen worden. Eine nochmalige Auszahlung der Beiträge könne nicht erfolgen. Aufgrund der Zahlungsanweisung des damaligen Bevollmächtigten M. K. sei der Betrag auf ein deutsches Girokonto überwiesen worden. Dem Kläger obliege es, gegen den damaligen Bevollmächtigten möglicherweise zivilrechtlich vorzugehen.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2004, bei der Beklagten am 16.09.2004 eingegangen, trug der Kläger gegenüber der Beklagten folgendes vor: Die Behauptung, dass sein Onkel M. K. den Auszahlungsbetrag erhalten habe, sei richtig. Alles andere sei nicht richtig und dubios. Zu keiner Zeit habe er einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt und auch niemals irgendeine Vollmacht dazu erteilt. M. K. habe auf einer Vollmacht seine Unterschrift schlicht gefälscht. Ebenfalls falsch sei die Behauptung der Beklagten, wonach er von ihr ein Einschreiben per Rückschein erhalten und / oder ein solches unterschrieben hätte. Dieses Einschreiben könne er weder empfangen noch unterschrieben haben, denn er habe sich zu dieser Zeit beim Militär befunden.
Mit Bescheid vom 29.09.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung vom 16.09.2004 insbesondere mit der Begründung ab, dass die in der Zeit vom 16.11.1978 bis 12.09.1980 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge durch den Bescheid vom 27.09.1992 bereits erstattet worden seien. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.01.2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2005 zurückwies. In der Begründung wies die Beklagte u.a. darauf hin, dass der Erstattungsbetrag seinerzeit aufgrund einer vom Kläger vorgelegten Vollmacht auf das Konto bei der Sparkasse W. , BLZ , des M. K. überwiesen worden sei.
Hiergegen richtet sich die beim Sozialgericht Bayreuth (SG) am 17.05.2005 eingegangene Klage. Zur Begründung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.07.2005 vorgetragen, dass die Mitteilung vom 07.10.1982 über die Auszahlung seiner Versicherungsbeiträge an M. K. ihm nicht zugestellt worden sei. Er habe am 07.10.1982 seinen gesetzlichen Wehrdienst geleistet. Somit sei das Schreiben an eine unbeteiligte und unbekannte Person zugestellt worden. M. K. , der die Versicherungsbeiträge in Empfang genommen habe, sei eine kriminelle Person. Mit Schriftsatz vom 27.07.2005 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er M. K. weder eine Vollmacht erteilt noch eine Erlaubnis zum Empfang seiner Versicherungsbeiträge gegeben habe. Die Versicherung müsse nachweisen, aufgrund welcher Urkunden oder Erklärungen das Geld ausgezahlt worden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Gründen insbesondere folgendes ausgeführt: Der Anspruch auf Auszahlung des im Erstattungsbescheid vom 27.09.1982 festgestellten Erstattungsbetrages sei durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Die Beklagte habe ihre Schuld durch Überweisung des Erstattungsbetrages an das im Antrag auf Beitragserstattung angegebene Konto des M. K. erfüllt. Der Kläger habe M. K. schriftlich bevollmächtigt, daher habe M. K. den Antrag auf Beitragserstattung stellen und ein Empfangskonto benennen dürfen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, das Zustandekommen der Vollmacht weiter zu hinterfragen und den Erstattungsbetrag zurückzuhalten. Der Bescheid vom 27.09.1982 habe nämlich den Zusatz enthalten, dass der Erstattungsbetrag an K. M. überwiesen werde. Diesen Bescheid habe der Kläger auch erhalten. Der rosa Rückschein der Post habe eindeutig die Unterschrift des Klägers getragen. Allerdings habe der Kläger nicht in dem Feld "Unterschrift des Empfängers" unterschrieben, sondern in dem Feld "Unterschrift des Bediensteten". Dies sei jedoch leicht dadurch zu erklären, dass der Kläger weder den deutschen noch den französischen Text verstanden habe. Er habe den rosa Rückschein einfach auf der Seite, die der Bedienstete der Post ihm hingehalten habe, unterschrieben.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2005, beim SG am 19.10.2005 und beim Gericht am 28.10.2005 eingegangen, hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er folgendes vorgetragen: Er habe M. K. keine Vollmacht erteilt und keine Unterschrift abgegeben. Wenn eine Vollmacht vorliege, warum werde ihm dann nicht eine Kopie davon geschickt. Vom deutschen Staat habe er nie solche Fehler erwartet. Sonst werde er die Akte dem Europäischen Gerichtshof vorlegen.
Sinngemäß beantragt der Kläger, den Gerichtsbescheid vom 16.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheids vom 27.09.1982 ihm aufgrund seines Antrags vom 16.09.2004 seine Beiträge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2005 nimmt die Beklagte auf die Ausführungen der erstgerichtlichen Entscheidung Bezug.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten und des SG (Az: S 3 R 270/05) beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt, d.h. auf die Akte der Beklagten sowie die beiden Gerichtsakten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) erweist sich als unbegründet.
Das SG konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs 1 Satz 1 SGG. Das SG hatte mit Schreiben vom 21.06.2005 die Beteiligten auch auf seine Absicht hingewiesen, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2005 die Klage abgewiesen.
Der Kläger begehrt sinngemäß Beitragserstattung aufgrund seines Antrags vom 16.09.2004 unter Rücknahme des Bescheids vom 27.09.1982 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), denn er macht auch die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 27.09.1982 geltend. Insoweit trägt er nämlich vor, dass K. M. als Vertreter mit gefälschter Vollmacht, den Antrag auf Beitragserstattung am 15.07.1982 gestellt und er die Vertretung nicht nachträglich genehmigt habe. Dass ein Beitragserstattungsbescheid ohne wirksamen Antrag nicht nichtig, sondern rechtswidrig ist, ergibt sich bereits aus § 41 Abs 1 Nr 1 SGB X, der eine Heilung zulässt, die bei Nichtigkeit nicht möglich wäre (s. Wiesner, in: SGB X, Kommentar, 5.Aufl, Rdnr 5 zu § 41; a.A. BSG SozR 2200 § 1303 Nr 12 und BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr 22). Die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist wegen § 41 VwVfG als überholt anzusehen.
Soweit der Bescheid vom 29.09.2004 auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27.09.1982, mit dem die Beiträge erstattet wurden, Bezug nimmt, ist er - auch wenn er nicht als solcher bezeichnet ist - materiell-rechtlich ein Bescheid gemäß § 44 SGB X, der von dem sog. Zweitbescheid abzugrenzen ist. Denn die Beklagte hat nicht einen vom Bescheid vom 27.09.1982 unabhängigen Bescheid erlassen (s. BVerwG Buchholz 114 § 2 VZOG Nr 3 S 7).
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Beitragserstattung gemäß § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu, denn der Anspruch auf Beitragserstattung ist bereits durch Erfüllung aufgrund des Bescheides vom 27.09.1982, der gemäß § 1303 Abs 1 Reichsversicherungsordnung -RVO- (i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924 [RGBl I S 779], zuletzt geändert durch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 01.12.1981, BGBl I S 1205), ergangen ist, erloschen (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend).
Gemäß § 210 Abs 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeinen Wartezeiten nicht erfüllt haben, ...
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X.
Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, oder endet die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus einem anderen Grunde als dem Entstehen einer Versicherungspflicht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24.06.1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19.11.1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten, § 1303 Satz 1 RVO (i.d.F. vom 01.12.1981).
Der Bescheid vom 27.09.1982 ist rechtmäßig, denn es lagen die Voraussetzungen des § 1303 Abs 1 RVO (i.d.F. vom 01.12.1981) bei Erlass des Bescheides vom 27.09.1982 vor. M. K. hat als Bevollmächtigter des Klägers den Antrag auf Beitragserstattung vom 15.07.1982 wirksam gestellt.
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass M. K. eine entsprechende Vollmacht vom Kläger bei der Antragstellung am 15.07.1982 der Beklagten vorgelegt hat, denn unter der Rubrik "beigefügte Antragsunterlagen" war handschriftlich vermerkt "1 Vollmacht". Auch wenn diese sich nicht mehr bei den Akten befindet, ist aufgrund dieses Vermerks davon auszugehen, dass bei Antragstellung die den Antrag aufnehmende Stelle die Vollmacht eingesehen und von einer wirksamen Bevollmächtigung des M. K. gemäß § 13 SGB X durch den Kläger ausgegangen ist.
Soweit der Kläger vorträgt, M. K. habe seine Unterschrift gefälscht und er habe diesem keine Vollmacht erteilt, rechtfertigt dieser Vortrag nicht die Annahme, dass M. K. als vollmachtloser Vertreter den Antrag gestellt hat: Aufgrund des Fehlens der Vollmacht in der Beklagtenakte ist der Sachverhalt nicht weiter aufklärbar. Die Behauptung des Klägers ist somit nicht erweisbar. Der Kläger selbst hat seinen Vortrag auch nicht belegt. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast (s. BSG 19, 52, 53; 24, 25, 27; 30, 121, 123) geht die Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache "gefälschte Vollmacht" zu Lasten des Klägers. Somit ist der Bescheid vom 27.09.1982 rechtmäßig ergangen, denn es ist von einer wirksamen Antragstellung gemäß § 13 SGB X durch M. K. auszugehen.
Im Übrigen wäre die Berufung auch dann unbegründet, wenn der Vortrag des Klägers, M. K. habe als vollmachtloser Vertreter den Antrag vom 15.07.1982 gestellt, als wahr unterstellt wird.
Die Antragstellung durch M. K. für den Kläger wäre diesem nämlich nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen.
Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn ferner der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters (BSGE, Nr 50, S 245 ff; BAG 15, 305, stRspr). Bei der Anscheinsvollmacht handelt es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Tatbestand, sondern um die Zurechnung eines schuldhaft verursachten Rechtsscheins. Voraussetzung ist ein wiederholtes und über einen gewissen Zeitraum sich erstreckendes Verhalten des vollmachtlosen Vertreters.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Antragstellung und Entgegennahme des Erstattungsbetrags durch M. K. als ein derartiges wiederholtes und über einen gewissen Zeitraum sich erstreckendes Verhalten des Vertreters anzusehen ist. Der Erstattungsbescheid vom 27.09.1982 ist dem Kläger nämlich zugestellt worden, so dass der Kläger sogar positive Kenntnis von der Auszahlung des Erstattungsbetrags an M. K. hatte. Somit sind die Grundsätze der Anscheinsvollmacht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Der Bescheid vom 27.09.1982, der an den Kläger adressiert war, enthielt den Hinweis, dass der dem Kläger zustehende Erstattungsbetrag an M. K. überwiesen werde. Der Erstattungsbescheid wurde dem Kläger auch am 07.10.1982 zugestellt. Die Einlassung des Klägers, er habe am 07.10.1982 seinen Wehrdienst geleistet, ist demgegenüber unbeachtlich. Der rosa Rückschein der Post trägt nämlich eindeutig die Unterschrift des Klägers. Dass der Kläger nicht in dem Feld "Unterschrift des Empfängers", sondern in dem Feld "Unterschrift des Bediensteten" unterschrieben hat, begründet nicht die Annahme, dass dem Kläger der Bescheid nicht zugestellt worden ist. Insoweit hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass der Kläger vermutlich weder den deutschen noch den französischen Text verstanden hat und den rosa Rückschein einfach auf der Seite, die der Bedienstete der Post ihm hingehalten hatte, unterschrieben hat. Einwendungen gegen die Auszahlung des Erstattungsbetrags an M. K. hat der Kläger bei Zustellung des Bescheides vom 27.09.1982 und in der Folgezeit nicht erhoben. Erst mit Fax vom 06.09.2004 wandte sich der Kläger an die Beklagte, wobei er einräumte, dass M. K. den Auszahlungsbetrag erhalten hatte. Mit diesem Schreiben bzw. mit Antragstellung am 16.09.2004 konnte der Kläger die Anscheinsvollmacht nicht wirksam gemäß § 119 ff BGB entsprechend anfechten, denn der gesetzte Rechtsschein kann nicht rückwirkend vernichtet werden.
Die Beklagte durfte daher auch nach Treu und Glauben annehmen, dass der Kläger das Handeln und die Antragstellung durch M. K. billigt. Somit sind dem Kläger auch unter Zugrundelegung seines eigenes Vortrags, nämlich einer Antragstellung durch M. K. mit gefälschter Vollmacht, die Antragstellung durch diesen und die Auszahlung des Erstattungsbetrages an diesen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen.
Der Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 16.08.2005 ist daher nicht zu beanstanden.
Die Kostenfolge beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 02.08.1982 ging bei der Beklagten ein Antrag auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für Türken ein. Als Antragsteller war handschriftlich eingetragen: "K. , M." sowie dessen Adresse und Kontonummer bei der Sparkasse W ... M.K. stellte seiner Unterschrift die Buchstaben "I.A." voran. Unter der Rubrik "Beigefügte Antragsunterlagen" war eine Versicherungskarte und "1 Vollmacht" vermerkt. Daraufhin erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 27.09.1982 dem Kläger die Hälfte der Pflicht- und freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 16.11.1978 bis 12.09.1980 in Höhe von gerundet 3.224,00 DM. Der Bescheid war an den Kläger adressiert und enthielt den Hinweis, dass der dem Kläger zustehende Erstattungsbetrag an K. M. überwiesen werde.
Mit Schreiben vom 31.03.2004 teilte das türkische Generalkonsulat N. der Beklagten mit, dass der Kläger sich mit einem Gesuch an den türkischen Außenminister gewandt und folgendes vorgetragen habe: Im Oktober 2003 habe er sich an den deutschen Versicherungsträger gewandt und die Antwort erhalten, dass die Beiträge der Beschäftigungszeit an M. K. , der eine Vollmacht vorgelegt habe, erstattet worden seien. Der Kläger behaupte, dass er - auch nicht aufgrund einer Vollmacht in seinem Namen - Antrag auf Beitragserstattung gestellt habe.
Mit Schreiben vom 21.04.2004 teilte die Beklagte dem türkischen Generalkonsulat mit, dass ausweislich der vorhandenen Restunterlagen die Zustellung des Erstattungsbescheides vom 27.09.1982 an den Kläger per Einschreiben mit Rückschein erfolgt sei, wobei der Kläger den Rückschein persönlich unterschrieben habe. Die Vollmacht sei nicht mehr vorhanden, denn der Vorgang sei bereits vor 22 Jahren abgeschlossen worden. Eine nochmalige Auszahlung der Beiträge könne nicht erfolgen. Aufgrund der Zahlungsanweisung des damaligen Bevollmächtigten M. K. sei der Betrag auf ein deutsches Girokonto überwiesen worden. Dem Kläger obliege es, gegen den damaligen Bevollmächtigten möglicherweise zivilrechtlich vorzugehen.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2004, bei der Beklagten am 16.09.2004 eingegangen, trug der Kläger gegenüber der Beklagten folgendes vor: Die Behauptung, dass sein Onkel M. K. den Auszahlungsbetrag erhalten habe, sei richtig. Alles andere sei nicht richtig und dubios. Zu keiner Zeit habe er einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt und auch niemals irgendeine Vollmacht dazu erteilt. M. K. habe auf einer Vollmacht seine Unterschrift schlicht gefälscht. Ebenfalls falsch sei die Behauptung der Beklagten, wonach er von ihr ein Einschreiben per Rückschein erhalten und / oder ein solches unterschrieben hätte. Dieses Einschreiben könne er weder empfangen noch unterschrieben haben, denn er habe sich zu dieser Zeit beim Militär befunden.
Mit Bescheid vom 29.09.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung vom 16.09.2004 insbesondere mit der Begründung ab, dass die in der Zeit vom 16.11.1978 bis 12.09.1980 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge durch den Bescheid vom 27.09.1992 bereits erstattet worden seien. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.01.2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2005 zurückwies. In der Begründung wies die Beklagte u.a. darauf hin, dass der Erstattungsbetrag seinerzeit aufgrund einer vom Kläger vorgelegten Vollmacht auf das Konto bei der Sparkasse W. , BLZ , des M. K. überwiesen worden sei.
Hiergegen richtet sich die beim Sozialgericht Bayreuth (SG) am 17.05.2005 eingegangene Klage. Zur Begründung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.07.2005 vorgetragen, dass die Mitteilung vom 07.10.1982 über die Auszahlung seiner Versicherungsbeiträge an M. K. ihm nicht zugestellt worden sei. Er habe am 07.10.1982 seinen gesetzlichen Wehrdienst geleistet. Somit sei das Schreiben an eine unbeteiligte und unbekannte Person zugestellt worden. M. K. , der die Versicherungsbeiträge in Empfang genommen habe, sei eine kriminelle Person. Mit Schriftsatz vom 27.07.2005 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er M. K. weder eine Vollmacht erteilt noch eine Erlaubnis zum Empfang seiner Versicherungsbeiträge gegeben habe. Die Versicherung müsse nachweisen, aufgrund welcher Urkunden oder Erklärungen das Geld ausgezahlt worden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Gründen insbesondere folgendes ausgeführt: Der Anspruch auf Auszahlung des im Erstattungsbescheid vom 27.09.1982 festgestellten Erstattungsbetrages sei durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Die Beklagte habe ihre Schuld durch Überweisung des Erstattungsbetrages an das im Antrag auf Beitragserstattung angegebene Konto des M. K. erfüllt. Der Kläger habe M. K. schriftlich bevollmächtigt, daher habe M. K. den Antrag auf Beitragserstattung stellen und ein Empfangskonto benennen dürfen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, das Zustandekommen der Vollmacht weiter zu hinterfragen und den Erstattungsbetrag zurückzuhalten. Der Bescheid vom 27.09.1982 habe nämlich den Zusatz enthalten, dass der Erstattungsbetrag an K. M. überwiesen werde. Diesen Bescheid habe der Kläger auch erhalten. Der rosa Rückschein der Post habe eindeutig die Unterschrift des Klägers getragen. Allerdings habe der Kläger nicht in dem Feld "Unterschrift des Empfängers" unterschrieben, sondern in dem Feld "Unterschrift des Bediensteten". Dies sei jedoch leicht dadurch zu erklären, dass der Kläger weder den deutschen noch den französischen Text verstanden habe. Er habe den rosa Rückschein einfach auf der Seite, die der Bedienstete der Post ihm hingehalten habe, unterschrieben.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2005, beim SG am 19.10.2005 und beim Gericht am 28.10.2005 eingegangen, hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er folgendes vorgetragen: Er habe M. K. keine Vollmacht erteilt und keine Unterschrift abgegeben. Wenn eine Vollmacht vorliege, warum werde ihm dann nicht eine Kopie davon geschickt. Vom deutschen Staat habe er nie solche Fehler erwartet. Sonst werde er die Akte dem Europäischen Gerichtshof vorlegen.
Sinngemäß beantragt der Kläger, den Gerichtsbescheid vom 16.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheids vom 27.09.1982 ihm aufgrund seines Antrags vom 16.09.2004 seine Beiträge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2005 nimmt die Beklagte auf die Ausführungen der erstgerichtlichen Entscheidung Bezug.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten und des SG (Az: S 3 R 270/05) beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt, d.h. auf die Akte der Beklagten sowie die beiden Gerichtsakten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) erweist sich als unbegründet.
Das SG konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs 1 Satz 1 SGG. Das SG hatte mit Schreiben vom 21.06.2005 die Beteiligten auch auf seine Absicht hingewiesen, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2005 die Klage abgewiesen.
Der Kläger begehrt sinngemäß Beitragserstattung aufgrund seines Antrags vom 16.09.2004 unter Rücknahme des Bescheids vom 27.09.1982 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), denn er macht auch die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 27.09.1982 geltend. Insoweit trägt er nämlich vor, dass K. M. als Vertreter mit gefälschter Vollmacht, den Antrag auf Beitragserstattung am 15.07.1982 gestellt und er die Vertretung nicht nachträglich genehmigt habe. Dass ein Beitragserstattungsbescheid ohne wirksamen Antrag nicht nichtig, sondern rechtswidrig ist, ergibt sich bereits aus § 41 Abs 1 Nr 1 SGB X, der eine Heilung zulässt, die bei Nichtigkeit nicht möglich wäre (s. Wiesner, in: SGB X, Kommentar, 5.Aufl, Rdnr 5 zu § 41; a.A. BSG SozR 2200 § 1303 Nr 12 und BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr 22). Die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist wegen § 41 VwVfG als überholt anzusehen.
Soweit der Bescheid vom 29.09.2004 auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27.09.1982, mit dem die Beiträge erstattet wurden, Bezug nimmt, ist er - auch wenn er nicht als solcher bezeichnet ist - materiell-rechtlich ein Bescheid gemäß § 44 SGB X, der von dem sog. Zweitbescheid abzugrenzen ist. Denn die Beklagte hat nicht einen vom Bescheid vom 27.09.1982 unabhängigen Bescheid erlassen (s. BVerwG Buchholz 114 § 2 VZOG Nr 3 S 7).
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Beitragserstattung gemäß § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu, denn der Anspruch auf Beitragserstattung ist bereits durch Erfüllung aufgrund des Bescheides vom 27.09.1982, der gemäß § 1303 Abs 1 Reichsversicherungsordnung -RVO- (i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924 [RGBl I S 779], zuletzt geändert durch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 01.12.1981, BGBl I S 1205), ergangen ist, erloschen (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend).
Gemäß § 210 Abs 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeinen Wartezeiten nicht erfüllt haben, ...
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X.
Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, oder endet die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus einem anderen Grunde als dem Entstehen einer Versicherungspflicht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24.06.1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19.11.1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten, § 1303 Satz 1 RVO (i.d.F. vom 01.12.1981).
Der Bescheid vom 27.09.1982 ist rechtmäßig, denn es lagen die Voraussetzungen des § 1303 Abs 1 RVO (i.d.F. vom 01.12.1981) bei Erlass des Bescheides vom 27.09.1982 vor. M. K. hat als Bevollmächtigter des Klägers den Antrag auf Beitragserstattung vom 15.07.1982 wirksam gestellt.
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass M. K. eine entsprechende Vollmacht vom Kläger bei der Antragstellung am 15.07.1982 der Beklagten vorgelegt hat, denn unter der Rubrik "beigefügte Antragsunterlagen" war handschriftlich vermerkt "1 Vollmacht". Auch wenn diese sich nicht mehr bei den Akten befindet, ist aufgrund dieses Vermerks davon auszugehen, dass bei Antragstellung die den Antrag aufnehmende Stelle die Vollmacht eingesehen und von einer wirksamen Bevollmächtigung des M. K. gemäß § 13 SGB X durch den Kläger ausgegangen ist.
Soweit der Kläger vorträgt, M. K. habe seine Unterschrift gefälscht und er habe diesem keine Vollmacht erteilt, rechtfertigt dieser Vortrag nicht die Annahme, dass M. K. als vollmachtloser Vertreter den Antrag gestellt hat: Aufgrund des Fehlens der Vollmacht in der Beklagtenakte ist der Sachverhalt nicht weiter aufklärbar. Die Behauptung des Klägers ist somit nicht erweisbar. Der Kläger selbst hat seinen Vortrag auch nicht belegt. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast (s. BSG 19, 52, 53; 24, 25, 27; 30, 121, 123) geht die Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache "gefälschte Vollmacht" zu Lasten des Klägers. Somit ist der Bescheid vom 27.09.1982 rechtmäßig ergangen, denn es ist von einer wirksamen Antragstellung gemäß § 13 SGB X durch M. K. auszugehen.
Im Übrigen wäre die Berufung auch dann unbegründet, wenn der Vortrag des Klägers, M. K. habe als vollmachtloser Vertreter den Antrag vom 15.07.1982 gestellt, als wahr unterstellt wird.
Die Antragstellung durch M. K. für den Kläger wäre diesem nämlich nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen.
Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn ferner der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters (BSGE, Nr 50, S 245 ff; BAG 15, 305, stRspr). Bei der Anscheinsvollmacht handelt es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Tatbestand, sondern um die Zurechnung eines schuldhaft verursachten Rechtsscheins. Voraussetzung ist ein wiederholtes und über einen gewissen Zeitraum sich erstreckendes Verhalten des vollmachtlosen Vertreters.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Antragstellung und Entgegennahme des Erstattungsbetrags durch M. K. als ein derartiges wiederholtes und über einen gewissen Zeitraum sich erstreckendes Verhalten des Vertreters anzusehen ist. Der Erstattungsbescheid vom 27.09.1982 ist dem Kläger nämlich zugestellt worden, so dass der Kläger sogar positive Kenntnis von der Auszahlung des Erstattungsbetrags an M. K. hatte. Somit sind die Grundsätze der Anscheinsvollmacht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Der Bescheid vom 27.09.1982, der an den Kläger adressiert war, enthielt den Hinweis, dass der dem Kläger zustehende Erstattungsbetrag an M. K. überwiesen werde. Der Erstattungsbescheid wurde dem Kläger auch am 07.10.1982 zugestellt. Die Einlassung des Klägers, er habe am 07.10.1982 seinen Wehrdienst geleistet, ist demgegenüber unbeachtlich. Der rosa Rückschein der Post trägt nämlich eindeutig die Unterschrift des Klägers. Dass der Kläger nicht in dem Feld "Unterschrift des Empfängers", sondern in dem Feld "Unterschrift des Bediensteten" unterschrieben hat, begründet nicht die Annahme, dass dem Kläger der Bescheid nicht zugestellt worden ist. Insoweit hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass der Kläger vermutlich weder den deutschen noch den französischen Text verstanden hat und den rosa Rückschein einfach auf der Seite, die der Bedienstete der Post ihm hingehalten hatte, unterschrieben hat. Einwendungen gegen die Auszahlung des Erstattungsbetrags an M. K. hat der Kläger bei Zustellung des Bescheides vom 27.09.1982 und in der Folgezeit nicht erhoben. Erst mit Fax vom 06.09.2004 wandte sich der Kläger an die Beklagte, wobei er einräumte, dass M. K. den Auszahlungsbetrag erhalten hatte. Mit diesem Schreiben bzw. mit Antragstellung am 16.09.2004 konnte der Kläger die Anscheinsvollmacht nicht wirksam gemäß § 119 ff BGB entsprechend anfechten, denn der gesetzte Rechtsschein kann nicht rückwirkend vernichtet werden.
Die Beklagte durfte daher auch nach Treu und Glauben annehmen, dass der Kläger das Handeln und die Antragstellung durch M. K. billigt. Somit sind dem Kläger auch unter Zugrundelegung seines eigenes Vortrags, nämlich einer Antragstellung durch M. K. mit gefälschter Vollmacht, die Antragstellung durch diesen und die Auszahlung des Erstattungsbetrages an diesen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen.
Der Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 16.08.2005 ist daher nicht zu beanstanden.
Die Kostenfolge beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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