L 7 B 136/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 471/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 136/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. Z. beigeordnet.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 12.10.2005 bewilligte die Beschwerdeführerin (Bf) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Arbeitslosengeld - Alg - II ab 19.08.2005 als Darlehen. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2006 als unbegründet zurück. Das Eigenheim des Beschwerdegegners (Bg.) mit einer Wohnfläche von 74 qm sei verwertbares Vermögen, weshalb Leistungen nur in Form des Darlehens zu erbringen seien.

Bereits nach Erhebung des Widerspruches hat der Bg. am 27.10.2005 beim Sozialgericht Augsburg (SG) beantragt, die Bf. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Alg II zu bewilligen. Mit Beschluss vom 08.02.2006 hat das Sozialgericht (SG) die Bf. verpflichtet, dem Beschwerdegegner (Bg.) vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache ab dem 19.08.2005 nicht rückzahlbares Alg II zu bewilligen. Dieser habe den erforderichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da die als Darlehen gewährten Mindestbeiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nicht ausreichten, um die tatsächlichen Kosten zu bestreiten. Wenn die Rechtsauffassung der Bf. durchgreifen würde, dass der Bg. innerhalb von sechs Monaten ab Leistungsbeginn sein selbst genutztes Haus zu verwerten habe, um mit dem Erlös nicht mehr auf Alg II angewiesen zu sein, so hätte er längst entsprechend disponieren müssen. Da er dies im Hinblick auf seine gegenteilige Rechtsauffassung unterlassen habe, drohe ihm lange Zeit vor der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bereits die Leistungseinstellung. Der Bg. habe auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das von ihm selbst genutzte Hausgrundstück sei von angemessener Größe und daher nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Zahl der Bewohner sei nur im Anwendungsbereich des § 90 Abs.2 Nr.8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ein für die Bestimmung der Angemessenheit maßgebliches Kriterium. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 17.12.2002, B 7 AL 126/01 R, zum Arbeitslosenrecht die Frage offen gelassen, ob Abschläge von den Wohnflächengrenzen des § 39 Abs.2 zulässig wären, wenn ein Familienheim von weniger als vier Personen bewohnt werde, gleichzeitig aber einen solchen Abzug deutlich in Frage gestellt. Aus dem hier nur in Betracht kommenden § 39 Abs.2 Nr.1 II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) lasse sich lediglich die Möglichkeit einer Überschreitung der in § 39 Abs.1 Satz 1 Nrn.1 bis 4 und Satz 2 genannten Wohnflächengrenzen folgern, soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich sei, Abschläge bei einer Haushaltsgröße von weniger als vier Personen ließen sich dieser Vorschrift dagegen nicht entnehmen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend macht, für den alleinstehenden Bg. sei allenfalls eine Wohnfläche von 70 qm angemessen. Die Entscheidung des SG verhindere hinsichtlich der Art der Hilfe die unbeschränkte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts ohne Bindung an eine vorherige Entscheidung und nehme damit unzulässig auf einen noch gar nicht entschiedenen Zeitraum im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Einfluss. Im Übrigen werde beantragt, das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Revisionsverfahrens B 7 b AS 2/05 R anzuordnen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das SG die Bf. verpflichtet, dem Bg. bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht rückzahlbares Alg II zu bewillilgen. Ein Anordnungsgrund ist nach den vom SG dargestellten Umständen gegeben. Auch ein Anordnungsanspruch ist ausreichend glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss des SG und sieht gmeäß § 142 Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Begründung ab.

Eine unangemessene Bindung der Bf. durch den Beschluss bis zur Entscheidung in der Hauptsache liegt entgegen deren Darlegungen nicht vor. Die Bf. hat über die Folgezeiträume entsprechend den jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen über die Höhe des Alg II zu entscheiden und ist insoweit durch den Beschluss des SG nicht gebunden. Sie hat lediglich vorläufig davon auszugehen, dass das vom Bg. bewohnte Hausgrundstück kein verwertbares Vermögen darstellt und aus diesem Grund die Hilfebedürftigkeit nicht verneint werden kann.

Auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen gemäß § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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