Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 SO 55/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 137/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.12.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragsteller (ASt) beantragten am 23.06.2005 beim Sozialgericht Bayreuth (SG), die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom selben Tage gegen den Bescheid des Antragsgegners (Ag) vom 15.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 24.05.2005 anzuordnen, mit dem der Ag die Erstattung eines Betrages von 11.754,37 EUR fordert.
Der Ag erklärte mit Schriftsatz ebenfalls vom 23.06.2005, bis zur endgültigen richterlichen Klärung der Rechtslage auf Vollstreckungsmaßnahmen und auf die Erhebung von Zinsen zu verzichten. Daraufhin erklärten die ASt ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage für erledigt.
Das SG lehnte mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 15.12.2005 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ab, wogegen sich die Beschwerde der ASt richtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 73 a Abs 2 SGG wird PKH nicht bewilligt, wenn der beantragende Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs 6 Satz 3 SGG vertreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes scheidet aber die Bewilligung von PKH nicht nur dann aus, wenn der Beteiligte tatsächlich von einem solchen Bevollmächtigten vertreten wird, sondern schon dann, wenn der Beteiligte z.B. als Gewerkschaftsmitglied sich durch einen Angestellten seiner Organisation vertreten lassen kann (vgl dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 73 a RdNr 4 unter Hinweis auf BSG SozR 3-1500 § 73 a Nr 4 = NZS 96, 397).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ausweislich der Mitteilung des Sozialverbandes VdK Bayern vom 22.9.2005 sind beide ASt Mitglieder des VdK. Sie können sich deshalb gemäß § 73 Abs 6 Satz 3 SGG durch einen Bevollmächtigten des VdK vertreten lassen. Dieser Anspruch auf Rechtsschutz durch den Verband ist - genauso wie die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung - zum Vermögen der ASt zu zählen.
Triftige Gründe, aus denen im Einzelfall eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten des VdK unzumutbar wäre, haben die ASt bislang nicht vorgetragen. Die inmitten stehenden Rechtsfragen - hier der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - sind weder besonders schwierig noch bedarf die Behandlung dieser Fragen eines besonderen Vertrauensverhältnisses. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich und im Übrigen auch nicht dargetan, die darauf hindeuten, dass die ASt im Falle einer Vertretung durch einen Bevollmächtigten des VdK auch nur ansatzweise irgendwelche Nachteile in Kauf nehmen müssten.
Nach alledem kommt es auf die Frage der objektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH und auf die Frage der Mutwilligkeit der Antragstellung nicht mehr an.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsteller (ASt) beantragten am 23.06.2005 beim Sozialgericht Bayreuth (SG), die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom selben Tage gegen den Bescheid des Antragsgegners (Ag) vom 15.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 24.05.2005 anzuordnen, mit dem der Ag die Erstattung eines Betrages von 11.754,37 EUR fordert.
Der Ag erklärte mit Schriftsatz ebenfalls vom 23.06.2005, bis zur endgültigen richterlichen Klärung der Rechtslage auf Vollstreckungsmaßnahmen und auf die Erhebung von Zinsen zu verzichten. Daraufhin erklärten die ASt ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage für erledigt.
Das SG lehnte mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 15.12.2005 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ab, wogegen sich die Beschwerde der ASt richtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 73 a Abs 2 SGG wird PKH nicht bewilligt, wenn der beantragende Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs 6 Satz 3 SGG vertreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes scheidet aber die Bewilligung von PKH nicht nur dann aus, wenn der Beteiligte tatsächlich von einem solchen Bevollmächtigten vertreten wird, sondern schon dann, wenn der Beteiligte z.B. als Gewerkschaftsmitglied sich durch einen Angestellten seiner Organisation vertreten lassen kann (vgl dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 73 a RdNr 4 unter Hinweis auf BSG SozR 3-1500 § 73 a Nr 4 = NZS 96, 397).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ausweislich der Mitteilung des Sozialverbandes VdK Bayern vom 22.9.2005 sind beide ASt Mitglieder des VdK. Sie können sich deshalb gemäß § 73 Abs 6 Satz 3 SGG durch einen Bevollmächtigten des VdK vertreten lassen. Dieser Anspruch auf Rechtsschutz durch den Verband ist - genauso wie die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung - zum Vermögen der ASt zu zählen.
Triftige Gründe, aus denen im Einzelfall eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten des VdK unzumutbar wäre, haben die ASt bislang nicht vorgetragen. Die inmitten stehenden Rechtsfragen - hier der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - sind weder besonders schwierig noch bedarf die Behandlung dieser Fragen eines besonderen Vertrauensverhältnisses. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich und im Übrigen auch nicht dargetan, die darauf hindeuten, dass die ASt im Falle einer Vertretung durch einen Bevollmächtigten des VdK auch nur ansatzweise irgendwelche Nachteile in Kauf nehmen müssten.
Nach alledem kommt es auf die Frage der objektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH und auf die Frage der Mutwilligkeit der Antragstellung nicht mehr an.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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