Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 1 P 63/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 149/05 P PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2005 wird aufgehoben. II. Dem Kläger wird ab Klageerhebung Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin R. beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth Prozesskostenhilfe zu Unrecht versagt worden, denn er kann nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot, zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung, hinreichende Aussicht auf Erfolg, ohne mutwillig zu erscheinen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Der Kläger hatte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. gestellt. Bei dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2005, mit dem die Gewährung der Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, handelt es sich um einen so genannten "stecken gebliebenen" Prozesskostenhilfeantrag, da der Beschluss nach der Klagerücknahme erlassen wurde. Die verspätete Entscheidung ist weder auf eine verspätete Antragstellung - sie erfolgte mit Klageerhebung - noch auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Klägers hinsichtlich der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzuführen. Denn die Bevollmächtigte des Klägers hatte mit Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ausgeführt, sie halte eine Glaubhaftmachung der Einkünfte nicht für erforderlich, bitte ansonsten um einen gerichtlichen Hinweis. Eine Aufforderung, eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abzugeben, erging ausweislich der Sozialgerichtsakte nicht.
Es handelt sich also um eine pflichtwidrige Verzögerung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Denn durch die ohne erkennbaren Grund verspätete Entscheidung wurde die Rechtsverfolgung des Klägers unverhältnismäßig erschwert und damit das verfassungsrechtliche Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes verletzt (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.01.2005, L 6 B 124/04 AL m.w.N.).
Die hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens war zwar zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 07.02.2005 nicht gegeben, da der Kläger bereits im Erörterungstermin vom 19.01.2005 die Klage zurückgenommen hatte. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung und Antragstellung lagen die Dinge aber anders. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht ist keine abschließende Prüfung notwendig oder auch nur zulässig, das Gericht darf und muss sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, muss aber immerhin nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Der Standpunkt des Antragstellers muss objektiv vertretbar sein. Zeichnen sich Fragen von erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Tragweite oder schwierigere, noch nicht eindeutig geklärte Rechts- oder Sachfragen ab, ist die Rechtsverfolgung im allgemeinen als hinreichend aussichtsreich anzusehen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 73a Rndnr. 7). Zu entscheiden war im Klageverfahren, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe I hatte. Zwar lagen zwei im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten, die gegen einen Anspruch sprachen, vor, doch hat es das Sozialgericht für erforderlich gehalten, diese Gutachten durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Insofern war eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Klägers gegeben.
Der Kläger hat keinen realisierbaren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Eltern. (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.1987, 117 S. 15/86). Seine Mutter und gesetzliche Vertreterin könnte nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für ein sie betreffendes Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Raten beanspruchen, da sie Leistungen der Sozialhilfe bezieht. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters ist nichts bekannt. Entsprechende Anfragen des Senats blieben unbeantwortet. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, der Vorrang vor der Prozesskostenhilfe hätte, ist daher nicht gegeben.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth Prozesskostenhilfe zu Unrecht versagt worden, denn er kann nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot, zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung, hinreichende Aussicht auf Erfolg, ohne mutwillig zu erscheinen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Der Kläger hatte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. gestellt. Bei dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2005, mit dem die Gewährung der Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, handelt es sich um einen so genannten "stecken gebliebenen" Prozesskostenhilfeantrag, da der Beschluss nach der Klagerücknahme erlassen wurde. Die verspätete Entscheidung ist weder auf eine verspätete Antragstellung - sie erfolgte mit Klageerhebung - noch auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Klägers hinsichtlich der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzuführen. Denn die Bevollmächtigte des Klägers hatte mit Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ausgeführt, sie halte eine Glaubhaftmachung der Einkünfte nicht für erforderlich, bitte ansonsten um einen gerichtlichen Hinweis. Eine Aufforderung, eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abzugeben, erging ausweislich der Sozialgerichtsakte nicht.
Es handelt sich also um eine pflichtwidrige Verzögerung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Denn durch die ohne erkennbaren Grund verspätete Entscheidung wurde die Rechtsverfolgung des Klägers unverhältnismäßig erschwert und damit das verfassungsrechtliche Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes verletzt (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.01.2005, L 6 B 124/04 AL m.w.N.).
Die hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens war zwar zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 07.02.2005 nicht gegeben, da der Kläger bereits im Erörterungstermin vom 19.01.2005 die Klage zurückgenommen hatte. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung und Antragstellung lagen die Dinge aber anders. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht ist keine abschließende Prüfung notwendig oder auch nur zulässig, das Gericht darf und muss sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, muss aber immerhin nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Der Standpunkt des Antragstellers muss objektiv vertretbar sein. Zeichnen sich Fragen von erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Tragweite oder schwierigere, noch nicht eindeutig geklärte Rechts- oder Sachfragen ab, ist die Rechtsverfolgung im allgemeinen als hinreichend aussichtsreich anzusehen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 73a Rndnr. 7). Zu entscheiden war im Klageverfahren, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe I hatte. Zwar lagen zwei im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten, die gegen einen Anspruch sprachen, vor, doch hat es das Sozialgericht für erforderlich gehalten, diese Gutachten durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Insofern war eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Klägers gegeben.
Der Kläger hat keinen realisierbaren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Eltern. (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.1987, 117 S. 15/86). Seine Mutter und gesetzliche Vertreterin könnte nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für ein sie betreffendes Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Raten beanspruchen, da sie Leistungen der Sozialhilfe bezieht. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters ist nichts bekannt. Entsprechende Anfragen des Senats blieben unbeantwortet. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, der Vorrang vor der Prozesskostenhilfe hätte, ist daher nicht gegeben.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved