Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 44/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 154/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.02.2006 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1957 geborene Antragsteller (ASt) ist ungarischer Staatsangehöriger. Auf seinen Antrag vom 09.12.2005 erhielt er von der Antragsgegnerin (Ag) bis zum 31.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Bei einer persönlichen Vorsprache am 24.11.2005 fragte der ASt wegen einer Arbeitsaufnahme nach. Nach Rücksprache mit der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) teilte die Ag dem ASt mit, solange er keine Arbeitsgenehmigung besitze, bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Daraufhin beantragte der ASt am 21.11.2005 die Fortzahlung seiner Leistungen für die Zeit ab Januar 2006.
Nachdem die Ag den ASt mit Schreiben vom 30.12.2005 aufgefordert hatte, eine Arbeitsgenehmigung-EU des Bundesagentur für Arbeit vorzulegen, beantragte der ASt bei der Agentur für Arbeit in N. am 10.01.2006 die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU.
Die Bundesagentur lehnte die Erteilung einer solchen Arbeitsgenehmigung-EU ab, weil die besonderen Voraussetzungen des § 12 a Arbeitsgenehmigungsverordnung im Falle des ASt nicht erfüllt seien. Zur Durchführung einer Einzelfallprüfung müsse der ASt eine detaillierte Beschreibung der zu besetzenden Stelle bei einem bestimmten Arbeitgeber einreichen. Entsprechende Antragsunterlagen fügte die Bundesagentur ihrem Schreiben bei.
Mit Bescheid vom 18.01.2006 lehnte die Ag den Leistungsantrag des ASt ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, weil der ASt als ungarischer Staatsangehöriger nicht die Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs 2 SGB II erfülle. Hiergegen erhob der ASt Widerspruch, über den - soweit aus den Akten ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist.
Beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragte er am 16.01.2006, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung der Leistungen nach dem SGB II über den 01.01.2006 hinaus zu verpflichten. Es sei ihm durchaus möglich, einen Arbeitgeber zu finden, der ihn anstelle. Er sei allerdings völlig mittellos.
Das SG verpflichtete mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 01.02.2006 die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung, dem ASt ab dem 16.01.2006 bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch vom 23.01.2006 gegen den ablehnenden Bescheid der Ag vom 18.01.2006 Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Hiergegen hat die Ag Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit der sie geltend macht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten und arbeitsmarktunabhängigen Arbeitsberechtigung nach § 284 Abs 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm § 12 a Arbeitsgenehmigungsverordnung lägen beim ASt nicht vor. Zwischenzeitlich habe die Bundesagentur ihre allgemeinen Ausführungen zur Erteilung einer arbeitsmarktunabhängigen Arbeitserlaubnis-EU mit weiterem Änderungsbescheid vom 27.02.2006 dahin konkretisiert, dass bei individueller Prüfung der Arbeitsvermittlung auf den Tätigkeitsfeldern, die für den ASt in Betracht kämen, eine erhebliche Anzahl von bevorrechtigten Bewerbern gemeldet seien, deretwegen auch eine arbeitsmarktabhängige Arbeitserlaubnis nach § 284 Abs 3 SGB III iVm § 39 Absätze 2 bis 4 und 6 Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden könnte.
Der ASt beantragt nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die Beschwerde zurückzuweisen, ohne in der Sache weitere Ausführungen zu machen.
In Vollzug des Beschlusses des SG bewilligte die ASt zwischenzeitlich die begehrten Leistungen monatsweise.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Ag ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet, weil der ASt nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs 2 SGB II ist. Ihm steht deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anordnungsanspruch zur Seite.
Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen, die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, Leistungen nach dem SGB II. Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II ist eine der Tatbestandsvoraussetzungen dafür, dass die Person erwerbsfähig ist. Dabei bestimmen sich die näheren Voraussetzungen des Begriffes der Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II nach § 8 Abs 1 SGB II dahin, dass erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ob der ASt als ungarischer Staatsangehöriger erwerbstätig im Sinne dieser Vorschrift überhaupt sein kann, ergibt sich wiederum aus § 8 Abs 2 SGB II. Demzufolge können Ausländer nur erwerbstätig im Sinne des § 8 Abs 1 SGB II sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
Dass dem ASt die Aufnahme einer Beschäftigung - derzeit - nicht erlaubt ist, steht zwischen den Beteiligten unstreitig fest. Die zuständige Bundesagentur hat seinen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten und arbeitsmarktunabhängigen Arbeitsberechtigung nach § 284 Abs 5 SGB III iVm § 12 a Arbeitsgenehmigungsverordnung mit Bescheid vom 12.01.2006 abgelehnt. Der ASt hat bislang nicht glaubhaft gemacht, hiergegen erfolgreich mit Rechtsbehelfen vorgegangen zu sein.
Dem ASt kann aber auch - jedenfalls nach den Feststellungen im hier anhängigen Eilverfahren - die Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs 2 SGB II nicht erlaubt werden. Mit Bescheid vom 27.02.2006 änderte die Bundesagentur ihren Bescheid vom 10.01.2006 in diesem Punkte dahingehend ab, dass dem ASt insgesamt keine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt werden könne. Zwar könnten Staatsangehörige aus den neuen EU-Beitrittsländern drei Monate nach Wohnsitznahme in Deutschland die Arbeitserlaubnis für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb erteilt werden, sofern die zuvor durchgeführte Arbeitsmarktprüfung gemäß § 284 Abs 3 SGB III iVm § 39 Abs 2 bis 4 und 6 Aufenthaltsgesetz ergeben, dass durch die Erteilung einer solchen befristeten Arbeitserlaubnis die Interessen bevorrechtigter Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt würden. Da in dem erlernten Beruf des ASt als Maler und Lackierer derzeit 690 bevorrechtigte Arbeitnehmer gemeldet seien und im weiter infrage kommenden Berufsfeld als Lager- und Produktionshelfer 2.694 bzw. 76 bevorrechtigte Bewerber gemeldet seien, könne ihm auch eine solche Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden. Hilfstätigkeiten im Metallbereich schieden auf Grund fehlender Vorkenntnisse aus. Hilfstätigkeiten in der Lebensmittelindustrie scheiden auf Grund fehlenden Gesundheitszeugnisses aus, wobei unabhängig davon, auch hier wie in allen übrigen Branchen für Helfertätigkeiten bevorrechtigte Arbeitnehmer in jeweils ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Der ASt hat im vorliegenden Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht, diesem ablehnenden Bescheid bislang erfolgreich entgegengetreten zu sein.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt eine Verpflichtung der Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Abs 2 SGB II nicht in Betracht. Eine Auslegung des § 8 Abs 2 2.Alternative SGB II dahin, dass die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs 2 SGB II nur verneint werden könne, wenn eine ausdrückliche Untersagung der Aufnahme einer Beschäftigung vorliege, widerspricht der Intention des Aufenthaltsgesetzes, den Vorrang deutscher Arbeitskräfte und den Schutz des Arbeitsmarktes sicherzustellen (dazu Schumacher in Oestereicher, SGB XII/SGB II, 49.El, Stand: Juni 2006, § 8 SGB II RdNr 7).
Auf die Beschwerde der Ag war deshalb der Beschluss des SG vom 01.02.2006 aufzuheben und der auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtete Antrag des ASt abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1957 geborene Antragsteller (ASt) ist ungarischer Staatsangehöriger. Auf seinen Antrag vom 09.12.2005 erhielt er von der Antragsgegnerin (Ag) bis zum 31.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Bei einer persönlichen Vorsprache am 24.11.2005 fragte der ASt wegen einer Arbeitsaufnahme nach. Nach Rücksprache mit der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) teilte die Ag dem ASt mit, solange er keine Arbeitsgenehmigung besitze, bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Daraufhin beantragte der ASt am 21.11.2005 die Fortzahlung seiner Leistungen für die Zeit ab Januar 2006.
Nachdem die Ag den ASt mit Schreiben vom 30.12.2005 aufgefordert hatte, eine Arbeitsgenehmigung-EU des Bundesagentur für Arbeit vorzulegen, beantragte der ASt bei der Agentur für Arbeit in N. am 10.01.2006 die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU.
Die Bundesagentur lehnte die Erteilung einer solchen Arbeitsgenehmigung-EU ab, weil die besonderen Voraussetzungen des § 12 a Arbeitsgenehmigungsverordnung im Falle des ASt nicht erfüllt seien. Zur Durchführung einer Einzelfallprüfung müsse der ASt eine detaillierte Beschreibung der zu besetzenden Stelle bei einem bestimmten Arbeitgeber einreichen. Entsprechende Antragsunterlagen fügte die Bundesagentur ihrem Schreiben bei.
Mit Bescheid vom 18.01.2006 lehnte die Ag den Leistungsantrag des ASt ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, weil der ASt als ungarischer Staatsangehöriger nicht die Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs 2 SGB II erfülle. Hiergegen erhob der ASt Widerspruch, über den - soweit aus den Akten ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist.
Beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragte er am 16.01.2006, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung der Leistungen nach dem SGB II über den 01.01.2006 hinaus zu verpflichten. Es sei ihm durchaus möglich, einen Arbeitgeber zu finden, der ihn anstelle. Er sei allerdings völlig mittellos.
Das SG verpflichtete mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 01.02.2006 die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung, dem ASt ab dem 16.01.2006 bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch vom 23.01.2006 gegen den ablehnenden Bescheid der Ag vom 18.01.2006 Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Hiergegen hat die Ag Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit der sie geltend macht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten und arbeitsmarktunabhängigen Arbeitsberechtigung nach § 284 Abs 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm § 12 a Arbeitsgenehmigungsverordnung lägen beim ASt nicht vor. Zwischenzeitlich habe die Bundesagentur ihre allgemeinen Ausführungen zur Erteilung einer arbeitsmarktunabhängigen Arbeitserlaubnis-EU mit weiterem Änderungsbescheid vom 27.02.2006 dahin konkretisiert, dass bei individueller Prüfung der Arbeitsvermittlung auf den Tätigkeitsfeldern, die für den ASt in Betracht kämen, eine erhebliche Anzahl von bevorrechtigten Bewerbern gemeldet seien, deretwegen auch eine arbeitsmarktabhängige Arbeitserlaubnis nach § 284 Abs 3 SGB III iVm § 39 Absätze 2 bis 4 und 6 Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden könnte.
Der ASt beantragt nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die Beschwerde zurückzuweisen, ohne in der Sache weitere Ausführungen zu machen.
In Vollzug des Beschlusses des SG bewilligte die ASt zwischenzeitlich die begehrten Leistungen monatsweise.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Ag ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet, weil der ASt nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs 2 SGB II ist. Ihm steht deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anordnungsanspruch zur Seite.
Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen, die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, Leistungen nach dem SGB II. Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II ist eine der Tatbestandsvoraussetzungen dafür, dass die Person erwerbsfähig ist. Dabei bestimmen sich die näheren Voraussetzungen des Begriffes der Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II nach § 8 Abs 1 SGB II dahin, dass erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ob der ASt als ungarischer Staatsangehöriger erwerbstätig im Sinne dieser Vorschrift überhaupt sein kann, ergibt sich wiederum aus § 8 Abs 2 SGB II. Demzufolge können Ausländer nur erwerbstätig im Sinne des § 8 Abs 1 SGB II sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
Dass dem ASt die Aufnahme einer Beschäftigung - derzeit - nicht erlaubt ist, steht zwischen den Beteiligten unstreitig fest. Die zuständige Bundesagentur hat seinen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten und arbeitsmarktunabhängigen Arbeitsberechtigung nach § 284 Abs 5 SGB III iVm § 12 a Arbeitsgenehmigungsverordnung mit Bescheid vom 12.01.2006 abgelehnt. Der ASt hat bislang nicht glaubhaft gemacht, hiergegen erfolgreich mit Rechtsbehelfen vorgegangen zu sein.
Dem ASt kann aber auch - jedenfalls nach den Feststellungen im hier anhängigen Eilverfahren - die Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs 2 SGB II nicht erlaubt werden. Mit Bescheid vom 27.02.2006 änderte die Bundesagentur ihren Bescheid vom 10.01.2006 in diesem Punkte dahingehend ab, dass dem ASt insgesamt keine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt werden könne. Zwar könnten Staatsangehörige aus den neuen EU-Beitrittsländern drei Monate nach Wohnsitznahme in Deutschland die Arbeitserlaubnis für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb erteilt werden, sofern die zuvor durchgeführte Arbeitsmarktprüfung gemäß § 284 Abs 3 SGB III iVm § 39 Abs 2 bis 4 und 6 Aufenthaltsgesetz ergeben, dass durch die Erteilung einer solchen befristeten Arbeitserlaubnis die Interessen bevorrechtigter Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt würden. Da in dem erlernten Beruf des ASt als Maler und Lackierer derzeit 690 bevorrechtigte Arbeitnehmer gemeldet seien und im weiter infrage kommenden Berufsfeld als Lager- und Produktionshelfer 2.694 bzw. 76 bevorrechtigte Bewerber gemeldet seien, könne ihm auch eine solche Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden. Hilfstätigkeiten im Metallbereich schieden auf Grund fehlender Vorkenntnisse aus. Hilfstätigkeiten in der Lebensmittelindustrie scheiden auf Grund fehlenden Gesundheitszeugnisses aus, wobei unabhängig davon, auch hier wie in allen übrigen Branchen für Helfertätigkeiten bevorrechtigte Arbeitnehmer in jeweils ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Der ASt hat im vorliegenden Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht, diesem ablehnenden Bescheid bislang erfolgreich entgegengetreten zu sein.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt eine Verpflichtung der Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Abs 2 SGB II nicht in Betracht. Eine Auslegung des § 8 Abs 2 2.Alternative SGB II dahin, dass die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs 2 SGB II nur verneint werden könne, wenn eine ausdrückliche Untersagung der Aufnahme einer Beschäftigung vorliege, widerspricht der Intention des Aufenthaltsgesetzes, den Vorrang deutscher Arbeitskräfte und den Schutz des Arbeitsmarktes sicherzustellen (dazu Schumacher in Oestereicher, SGB XII/SGB II, 49.El, Stand: Juni 2006, § 8 SGB II RdNr 7).
Auf die Beschwerde der Ag war deshalb der Beschluss des SG vom 01.02.2006 aufzuheben und der auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtete Antrag des ASt abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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