Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 SO 257/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 529/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.05.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Kläger wohnt in einer therapeutischen Wohngemeinschaft, die auf vier Personen ausgelegt ist. Er zahlt anteilig die Miet-, Neben- und Heizungskosten an den S. e.V., der wiederum die Wohnung von dritter Seite angemietet hat.
Mit Bescheid vom 06.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2005 bewilligte die Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.03.2006, wobei sie bei der Bedarfsberechnung den sog. Mischregelsatz - gebildet aus dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand und drei Haushaltsangehörige - zugrunde legte.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, es handle sich um eine therapeutische Wohngemeinschaft, bei der jeder Bewohner einen eigenen Haushalt führe. Eine gegenseitige Unterstützung finde nicht statt, zumal auch ein Wechsel bei den Mitbewohnern ständig erfolge. Der Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 04.05.2000 - 12 ZB 99.3780 - betreffe hingegen eine Wohngemeinschaft von Behinderten. Vorliegend aber stehe der therapeutische Zweck im Vordergrund. Eine korrekte Berechnung des Mischregelsatzes lasse der ständige Wechsel der Mitbewohner nicht zu. Eine Haushaltsgemeinschaft könne deswegen auch nicht entstehen. Der Mischregelsatz sei nur anzuwenden, wenn durch das Zusammenleben Einsparungen möglich seien. Die Klage hat der Kläger zurückgenommen.
Mit Erhebung der Klage hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 29.05.2006 abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Von der Rechtsprechung des BayVGH abzuweichen, bestehe auch nach In-Kraft-Treten des SGB XII kein Anlass. Der Kläger lebe in einer Wohngemeinschaft, bei der kein Mitglied die Lasten und Generalunkosten des gesamten Haushaltes zu tragen habe. Vielmehr seien die Gesamtkosten der Wohnung anteilig auf alle Mitglieder verteilt. Es gebe somit keinen Haushaltsvorstand, dem daher ein erhöhter Regelsatz zustehe. Ohne Bedeutung seien die evtl. auftretenden Probleme bei der Berechnung des Mischregelsatzes durch einen ständigen Wechsel in der Wohngemeinschaft.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht habe bestanden, denn die Entscheidung des BayVGH beziehe sich lediglich auf die Wohngemeinschaft Behinderter. Eine therapeutische Wohneinrichtung habe jedoch andere Zielsetzungen. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Jedes Mitglied dieser Wohneinrichtung habe die anfallenden Lasten und Generalunkosten selbst zu tragen. Sein Standpunkt sei vertretbar.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht regelmäßig dann, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 73a Rdnr 7 ff) gegeben ist, d.h. wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. War eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH bewilligt werden (Keller/Leitherer aaO Rdnr 7b).
Vorliegend besteht keine solche hinreichende Erfolgsaussicht und es ist auch keine Rechtsfrage aufgeworfen worden, die in der Rechtsprechung nicht geklärt ist. Der BayVGH hat bereits über die Bildung eines Mischregelsatzes in einer Wohngemeinschaft für Behinderte entschieden. Rein tatsächlich besteht in den hier entscheidenden Punkten - die Zielsetzung der Einrichtung ist nicht von Bedeutung - kein Unterschied zu der therapeutischen Wohngemeinschaft, in der der Kläger wohnt. In beiden Fällen handelt es sich um ein Zusammenleben verschiedener Personen, wobei keine dieser Personen die Generalunkosten für die gesamte Wohnung - allein hierauf ist bei den Generalunkosten abzustellen - trägt. Auch der ständige Wechsel und die Anzahl der Mitbewohner spielt keine entscheidene Rolle, denn die Generalunkosten sind vom Kläger jeweils nur anteilig zu 1/4 zu tragen. Somit ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch den Beschluss des BayVGH geklärt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht auch deswegen nicht, weil der Standpunkt des Klägers aus dessen Sicht zwar als vertretbar erscheinen mag, in tatsächlicher Hinsicht jedoch die Möglichkeit eines Obsiegens nicht wahrscheinlich war. Weder die tatsächlichen Gegebenheiten, noch die vom Kläger vorgebrachten Argumente - soweit sie für eine Entscheidung überhaupt relevant sind - könnten ein Abweichen vom Mischregelsatz rechtfertigen.
Für den Kläger bestand daher zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine für die Bewilligung von PKH hinreichende Erolgsaussicht. Allein die Vertretbarkeit der Rechtsansicht genügt hierfür nicht.
Nach alledem ist die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Kläger wohnt in einer therapeutischen Wohngemeinschaft, die auf vier Personen ausgelegt ist. Er zahlt anteilig die Miet-, Neben- und Heizungskosten an den S. e.V., der wiederum die Wohnung von dritter Seite angemietet hat.
Mit Bescheid vom 06.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2005 bewilligte die Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.03.2006, wobei sie bei der Bedarfsberechnung den sog. Mischregelsatz - gebildet aus dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand und drei Haushaltsangehörige - zugrunde legte.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, es handle sich um eine therapeutische Wohngemeinschaft, bei der jeder Bewohner einen eigenen Haushalt führe. Eine gegenseitige Unterstützung finde nicht statt, zumal auch ein Wechsel bei den Mitbewohnern ständig erfolge. Der Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 04.05.2000 - 12 ZB 99.3780 - betreffe hingegen eine Wohngemeinschaft von Behinderten. Vorliegend aber stehe der therapeutische Zweck im Vordergrund. Eine korrekte Berechnung des Mischregelsatzes lasse der ständige Wechsel der Mitbewohner nicht zu. Eine Haushaltsgemeinschaft könne deswegen auch nicht entstehen. Der Mischregelsatz sei nur anzuwenden, wenn durch das Zusammenleben Einsparungen möglich seien. Die Klage hat der Kläger zurückgenommen.
Mit Erhebung der Klage hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 29.05.2006 abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Von der Rechtsprechung des BayVGH abzuweichen, bestehe auch nach In-Kraft-Treten des SGB XII kein Anlass. Der Kläger lebe in einer Wohngemeinschaft, bei der kein Mitglied die Lasten und Generalunkosten des gesamten Haushaltes zu tragen habe. Vielmehr seien die Gesamtkosten der Wohnung anteilig auf alle Mitglieder verteilt. Es gebe somit keinen Haushaltsvorstand, dem daher ein erhöhter Regelsatz zustehe. Ohne Bedeutung seien die evtl. auftretenden Probleme bei der Berechnung des Mischregelsatzes durch einen ständigen Wechsel in der Wohngemeinschaft.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht habe bestanden, denn die Entscheidung des BayVGH beziehe sich lediglich auf die Wohngemeinschaft Behinderter. Eine therapeutische Wohneinrichtung habe jedoch andere Zielsetzungen. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Jedes Mitglied dieser Wohneinrichtung habe die anfallenden Lasten und Generalunkosten selbst zu tragen. Sein Standpunkt sei vertretbar.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht regelmäßig dann, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 73a Rdnr 7 ff) gegeben ist, d.h. wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. War eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH bewilligt werden (Keller/Leitherer aaO Rdnr 7b).
Vorliegend besteht keine solche hinreichende Erfolgsaussicht und es ist auch keine Rechtsfrage aufgeworfen worden, die in der Rechtsprechung nicht geklärt ist. Der BayVGH hat bereits über die Bildung eines Mischregelsatzes in einer Wohngemeinschaft für Behinderte entschieden. Rein tatsächlich besteht in den hier entscheidenden Punkten - die Zielsetzung der Einrichtung ist nicht von Bedeutung - kein Unterschied zu der therapeutischen Wohngemeinschaft, in der der Kläger wohnt. In beiden Fällen handelt es sich um ein Zusammenleben verschiedener Personen, wobei keine dieser Personen die Generalunkosten für die gesamte Wohnung - allein hierauf ist bei den Generalunkosten abzustellen - trägt. Auch der ständige Wechsel und die Anzahl der Mitbewohner spielt keine entscheidene Rolle, denn die Generalunkosten sind vom Kläger jeweils nur anteilig zu 1/4 zu tragen. Somit ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch den Beschluss des BayVGH geklärt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht auch deswegen nicht, weil der Standpunkt des Klägers aus dessen Sicht zwar als vertretbar erscheinen mag, in tatsächlicher Hinsicht jedoch die Möglichkeit eines Obsiegens nicht wahrscheinlich war. Weder die tatsächlichen Gegebenheiten, noch die vom Kläger vorgebrachten Argumente - soweit sie für eine Entscheidung überhaupt relevant sind - könnten ein Abweichen vom Mischregelsatz rechtfertigen.
Für den Kläger bestand daher zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine für die Bewilligung von PKH hinreichende Erolgsaussicht. Allein die Vertretbarkeit der Rechtsansicht genügt hierfür nicht.
Nach alledem ist die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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