L 14 R 415/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 778/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 415/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 R 581/06 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Der Rechtsstreit ist durch Rücknahme der Berufung erledigt.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin mit Wohnsitz im ehemaligen Jugoslawien bezieht nach dem Tod ihres Ehemanns im August 1999 von der Beklagten eine Witwenrente ab dem 01.02.2001 aufgrund des Antrags vom 27.02.2002 (bestandskräftiger Bescheid vom 14.08.2002). Ihren späteren Antrag auf Bewilligung der Rente ab dem Todestag (§ 44 Sozialgesetzbuch Teil X) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 29.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2004). Die dann beim Sozialgericht Landshut erhobenen Klagen in dieser Sache und anderen Angelegenheiten wurden mit Gerichtsbescheid vom 20.10.2005 abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung (L 14 R 13/06) nahm die Klägerin am 18.05.2006 zurück.

Vorausgegangen war eine mündliche Verhandlung von 65 Minuten am 18.05.2006, in der der Senat mit Hilfe einer allgemein beeidigten Dolmetscherin ein ausführliches Sach- und Rechtsgespräch mit der Klägerin führte, auf die einzelnen Punkte ihres Begehrens einging und seine Auffassung über die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung vermittelte. Gleichzeitig mit der Rücknahme der Berufung beantragte die Klägerin, nachträglich ihr persönliches Erscheinen anzuordnen, um ihre Auslagen für die Reise von Kroatien zum Gerichtsort und zurück erstattet zu erhalten. Diesem Antrag gab der Senat mit Beschluss vom 18.05.2006 statt.

Nachdem am gleichen Tag unter Hilfestellung der Dolmetscherin und des Kostenbeamten des Bayer. Landessozialgerichts der Entschädigungsantrag ausgefüllt war und der Auslagenersatz festgesetzt wurde, verweigerte die Klägerin in der Handvorschussstelle des Gerichts die Annahme und die Quittierung des Betrags und erklärte, einen Kostenerstattungsantrag nicht stellen zu wollen. Dem Vertreter der Beklagten übergab sie cirka 30 Minuten nach Ende der Verhandlung einen Zettel mit dem Inhalt, "dass sie mit diesem Urteil nicht einverstanden sei".

Auf schriftlichen richterlichen Hinweis, dass vorliegend kein Urteil ergangen sei und der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung in der Hauptsache erledigt sei (Schreiben vom 06.06.2006), antwortete die Klägerin, sie sei mit dem gefällten Urteil und mit dem Entscheid vom 18.05.2006 (gemeint wohl der Entschädigungsantrag mit Kostenfestsetzung) nicht einverstanden. Sie sei hinsichtlich der Reisekosten erpresst worden, dass das gut für sie sei, bzw. sie sei überredet worden (Schriftsatz vom 19.05.2006). Bei der Auszahlung der Reisekosten von 99,00 EUR sei sie damit nicht einverstanden gewesen, so dass man ihr nichts gegeben habe, als ob sie gar nicht am Gerichtsort anwesend gewesen sei.

Nach weiterem richterlichen Hinweis und Übersendung eines Entschädigungsantrages (Schreiben vom 20.06.2006) bringt die Klägerin unter Zurücksendung des unausgefüllten Formblatts vor, sie wünsche die Nachzahlung der Witwenrente für 18 Monate (Schriftsatz vom 12.06.2006); mit der Dolmetscherin sei sie nicht einverstanden gewesen und habe am Verhandlungstag einen schriftlichen Einspruch an Ort und Stelle eingelegt, der beweise, dass sie mit der Auszahlung von 99,00 EUR und damit auch mit dem Urteilsspruch nicht einverstanden gewesen sei. Sie wolle eine Korrektur der sie getroffenen Ungerechtigkeit. Mit weiterem Schriftsatz vom 05.07.2006 betonte sie nochmals, sie sei mit der Urteilsverkündung nicht einverstanden gewesen, und sie habe auch nicht gesagt, dass sie mit dem Urteil einverstanden gewesen sei. Sie fahre mit dem Einspruch gegen das Urteil fort: "Sie sollen mir die 18 Monate auszahlen".

Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Berufungsverfahren fortzusetzen und in der Hauptsache zu entscheiden.

Der Senat hat die Versichertenakte der Beklagten und die Klageakten des Sozialgerichts Landshut beigezogen und die Beteiligten zum Erlass eines Beschlusses gemäß § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

II.

Die Klägerin begehrt letztlich in allen Punkten, die sie vor dem 18.05.2006 in erster und zweiter Instanz geltend gemacht hat, die Fortsetzung des Rechtsstreits und eine richterliche Entscheidung in einem für sie günstigen Sinne. Dem steht aber entgegen, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache durch Rücknahme der Berufung erledigt hat (§ 102 Satz 1 i.V.m. § 153 Abs.1 SGG). Damit ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 20.10.2005 rechtskräftig geworden. Ein Urteil in zweiter Instanz durfte nicht mehr ergehen und ist auch nicht ergangen. Was die Klägerin als Urteil vom 18.05.2006 und als "Entscheid" vom 18.05.2006 bezeichnet hat, waren die Darlegung der Rechtsansicht des Senats in der mündlichen Verhandlung und - nach Rücknahme der Berufung - der Beschluss hinsichtlich der Fahrtkosten der Klägerin. Beides stellt keine Entscheidung in der Hauptsache (Urteil) dar.

Die Klägerin hat die Rücknahme der Berufung wirksam erklärt. Der Senat ist auch der vollen Überzeugung, dass sie wusste, was sie erklärte. Ihre Deutschkenntnisse erschienen - aufgrund des früheren Aufenthalts in der BRD von rund fünf Jahren - mangelhaft, wenn sie auch nach Eindruck des Senats bereits manches vor der Übersetzung verstanden hat; jedenfalls ist die Verhandlung in Anwesenheit einer beeidigten Dolmetscherin erfolgt, und in einem langen Sach- und Rechtsgespräch konnten, wie die Sitzungsniederschrift belegt, die einzelnen Gegenstände ihres Begehrens (u.a. Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge, "Anklage" gegen den kroatischen Versicherungsträger wegen Schadensersatzes und Witwenrentenzahlung auch für die Zeit von August 1999 bis einschließlich Januar 2001) nacheinander abgehandelt werden. Ein sinnvolles Gespräch mit der Klägerin war möglich, und der Senat hatte keine Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit. Der Eindruck eines wirren Gedankengangs, den man unter Umständen zunächst teilweise aus ihren Schriftsätzen vor und nach der mündlichen Verhandlung gewinnen könnte, bestand in der Verhandlung nicht, und ist zum einen darauf zurückzuführen, dass die Klägerin die in deutscher Sprache verfassten Schreiben und Bescheide der Beklagten und im Übrigen die behördlichen Bearbeitungsvorgänge zum Teil nicht oder missverstanden hat, zum anderen darauf, dass sie - so auch ein Vermerk des Übersetzers zum Schreiben der Klägerin vom 19.05.2006 - die kroatische Sprache schlecht beherrscht und sich schriftlich nicht strukturiert, sondern eher konfus ausdrückt. In der mündlichen Verhandlung erschien sie aber durchaus orientiert und willens, ganz konkrete Ziele und Wünsche durchzusetzen, wie sie auch während der Verhandlung (hinsichtlich Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge und der "Anklage" des kroatischen Versicherungsträgers) und am Schluss (hinsichtlich weitergehender Witwenrentenleistungen) bei den umfassenden Erklärungen des Senats einsah, dass sie ihre Wünsche mit der Berufung nicht verwirklichen könne.

Letztlich ging ein zielgerichtetes, auf die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile gerichtetes Handeln mit der Fähigkeit einer freien Willensbestimmung und Willensentschließung auch aus ihrem gesamten Verhalten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hervor. So hat sie sich nach dem Tod des Ehemannes (August 1999) im Februar 2000 entschlossen, die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge für sich und den Ehemann (mit einer von ihr für beide gefertigten Unterschrift) zu beantragen, und zwar auch unter Beigabe von Urkunden für den Ehemann (Pass), aber unter Verschweigen seines Todes. Nach Ablehnung beantragte sie (verspätet) die Witwenrente mit der Behauptung, schon früher einen Rentenantrag gestellt zu haben. Ihre Versuche, über den kroatischen Versicherungsträger einen rechtzeitigen Antrag zu "konstruieren", schlugen fehl, was die wiederholten Anfragen des kroatischen Versicherungsträgers bei der Beklagten belegen. Ein überlegtes, durchaus nicht überstürztes Handeln der Klägerin ist auch daraus ersichtlich, dass sie verschiedene Schreiben und Schriftsätze verfasste, aber erst später - nochmals mit Datum - unterschrieb und absandte, also erst nach einer Überlegungsfrist und wohl auch gelegentlich - so der frühere Vortrag der Klägerin - nach Beratung durch Dritte.

Von beachtenswerten Überlegungen und der Fähigkeit zu einem für sie günstig erscheinendem Handeln und Taktieren zeugt auch der Versuch, im Rahmen des gegen die Beklagte geführten Rechtsstreits eine nicht unterschriebene (!) und an den kroatischen Versicherungsträger adressierte (und wahrscheinlich dorthin nicht abgesandte) "Anklage" vom 20.12.2005 wegen erlittener psychischer und physischer Schmerzen mit dem Antrag auf Schmerzengeld einzubringen; dem lag die Überlegung zugrunde, dass sie vom kroatischen Versicherungsträger anlässlich ihrer Rentenangelegenheit "geschädigt" worden sei und im Rahmen des deutsch-kroatischen Abkommens über Soziale Sicherheit auch die deutschen Behörden und Gerichte zuständig sein könnten, das "Schmerzengeld" auszahlen und den kroatischen Versicherungsträger im Wege des Abkommens mit der Erstattung der gezahlten Schadensersatzleistungen zu belasten. Getragen wurde dieser - selbstverständlich nicht von Rechtskenntnissen begleitete - Versuch von der wohl zutreffenden Meinung, unmittelbar bei kroatischen Institutionen nichts erreichen zu können, aber eventuell mit Hilfe Dritter. Der Umstand, dass die Klägerin nicht den Bezug zur Realität verloren hatte, zeigte sich auch daran, dass sie mit dem In-Kenntnis-Setzen des Sozialgerichts von der "Anklage" gleichzeitig darum bat, dieses Schreiben an die zuständigen Stellen ("richtige Behörde") weiterzuleiten, denn das Sozialgericht wisse schon, "wohin und an welche", gleichwohl aber hoffte oder zumindest später behauptete, das Sozialgericht habe sich mit dieser "Anklage" zu befassen.

Die Übersicht der Klägerin über ihre Angelegenheiten und die Fähigkeit, einen eigenen Willen zu bilden, zeigten sich letztlich auch in der mündlichen Verhandlung. So gab die Klägerin nach Besprechung in mehreren Punkten (u.a. Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge und "Anklage" gegen den kroatischen Versicherungsträger) nach und beschränkte ihr Berufungsbegehren, beharrte nurmehr insoweit darauf, als es um die Nachzahlung der Witwenrente ging. Dies geht deutlich aus der Sitzungsniederschrift hervor. Nach einer weiteren Bedenkzeit - die Verhandlung wurde für zehn Minuten unterbrochen - nahm sie dann auch insoweit die Berufung zurück und stellte überraschenderweise ohne vorherigen Hinweis des Senats Antrag auf Kostenerstattung. Mithin ist aus der Verhandlung ein länger dauernder Argumentations- und Überlegungsprozess ersichtlich, der allmählich zur Einsicht der Klägerin führte, dass sie ihre Vorstellungen im Berufungsverfahren nicht verwirklichen könnte. Begründete Anhaltspunkte, dass die Fähigkeit zu einer eigenen Willensbildung und einer eigenen willentlichen Äußerung (Prozesserklärung) fehlten, sind nicht ersichtlich.

Letztlich hat die Klägerin eine halbe Stunde nach Ende der mündlichen Verhandlung ihre Meinung, den Rechtsstreit durch Rücknahme zu beendigen, geändert, und nunmehr die Fortsetzung des Rechtsstreits und ein Urteil gewünscht, was hier voraussetzt, dass ein Urteil (in der Hauptsache) bisher nicht ergangen ist. Die existente Erklärung der Rücknahme der Berufung kann aber nicht mit der Behauptung "angefochten" oder irgendwie beseitigt werden, sie sei mit dem bisherigen "Entscheid" bzw. "Urteil" nicht einverstanden, bzw. sie habe nicht vor Gericht gesagt, dass sie einverstanden sei, bzw. sie habe sich mit der Erstattung der Reisekosten nicht einverstanden erklärt, die Quittung nicht unterschrieben und Widerspruch gegen das "Urteil" eingelegt.

Die Klägerin hat zur Beendigung des Prozesses persönlich eine unmissverständliche Erklärung der Rücknahme abgegeben, die protokolliert, verlesen und von ihr selbst genehmigt worden ist. Durch nachträgliche Behauptungen, die teilweise zueinander in Widerspruch stehen, kann sie nunmehr nicht schlüssig darlegen, geschweige den Nachweis führen, sie habe eine solche Erklärung überhaupt nicht abgegeben oder mit einem anderen Inhalt oder sei sich überhaupt nicht bewusst gewesen, eine prozessuale Erklärung abzugeben. Im Übrigen ist ihrem nachträglichen Vorbringen in den letzten zwei Schriftsätzen zu entnehmen, dass sie sich der Rücknahme der Berufung sehr wohl bewusst gewesen ist (vergleiche: "Ich bin überredet worden ... ich musste es schlucken und ertragen ... ich bin darauf eingegangen") und dass sie auch die Verlesung ihrer Rücknahmeerklärung mit ihrer Genehmigung durchaus wahrgenommen hat (" ... hat der Richter die Eintragung vorgelesen").

Die Klägerin ist auch nicht unter Druck gesetzt worden, die Rücknahme der Berufung zu erklären. Es wurden ihr weder Verschuldenskosten angedroht, wenn sie die Berufung nicht zurücknehme, noch wurde ihr seitens des Gerichts eine Zusage gemacht, im Falle der Rücknahme der Berufung die Reisekosten zu erstatten. Wenn die Klägerin sogar von Erpressung sprach (Schriftsatz vom 19.05.2006), so handelt es sich nicht nur um die falsche Wortwahl, sondern die Passage bezieht sich auch auf andere Umstände. Einmal führte die Klägerin an: "Sie haben mich wegen des Rentenbescheids erpresst, wo und wann dieser beantragt wurde". Dieser kaum verständliche Satz kann sich nur auf die Hinweise des Gerichts beziehen, dass nach der bisherigen Beweislage die Klägerin im Jahre 2000 für sich und den bereits verstorbenen Ehemann einen Antrag auf Beitragserstattung und - nach Ablehnung - im Jahre 2002 verspätet einen Witwenrentenantrag gestellt hat, und Nachweise für einen vor dem Jahre 2002 gestellten Rentenantrag fehlen. Ein andermal behauptete die Klägerin: "So erpressen sie mit dem Dolmetscher, damit ich mit den Reisekosten einverstanden bin, damit sie mir für die Reisekosten 99,00 EUR bezahlen ... Als wir den Verhandlungssaal verlassen haben, hat mich der Dolmetscher begleitet, um die Auszahlung von 99,00 EUR zu unterschreiben, für die Reisekosten, weil er/es (? die Dolmetscherin oder das Gericht) mich erpresst hat, dass das gut für mich ist, und mich überredet hat. Ich bin darauf eingegangen". Richtig hieran ist jedenfalls, dass der Senat der Klägerin keinen Hinweis oder Rat auf die Stellung eines Antrags auf Erstattung der Reisekosten gegeben, sondern diesem Antrag lediglich nach Erklärung der Rückgabe stattgegeben hat, weil die Klägerin durch ihre Anwesenheit zur Aufklärung des in ihren Schreiben teils wirr dargestellten Sachverhalts beigetragen hat. Ob und von wem das Wissen der Klägerin um die Möglichkeit der Erstattung der Reisekosten auch für den Fall, dass ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, stammt, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Die Erklärungen der Klägerin, dass sie erpresst und überredet worden sei und hierauf eingegangen sei, stehen im Übrigen in Widerspruch zu ihrem Vortrag, dass sie bei Gericht erklärt habe, nicht einverstanden zu sein, bzw. keine Erklärung abgegeben habe.

Ein Widerruf ihrer Rücknahmeerklärung erscheint nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens möglich (§ 179 SGG i.V.m. §§ 579, 580 der Zivilprozessordnung (ZPO); § 180 SGG). Gründe für die Wiederaufnahme eines Verfahrens wurden aber auch nicht ansatzweise von der Klägerin vorgetragen und sind dem Senat auch nicht erkennbar. Daher war zu entscheiden, dass das Berufungsverfahren durch Rücknahme des Rechtsmittels seine Beendigung gefunden hat. Diese Entscheidung konnte gemäß § 153 Abs.4 SGG ergehen (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Rz.14 zu § 153), weil der Senat - nach durchgeführter Anhörung der Beteiligten - das Begehren auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens einstimmig für unbegründet hielt.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind der Klägerin nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved