Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SB 238/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 147/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Bayer. Landessozialgericht erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne von §§ 2 und 69 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) streitig. Das Sozialgericht Landshut hat mit Gerichtsbescheid vom 15.11.2004 - S 10 SB 238/03 die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 06.12.2004 ging am 08.12.2004 im Bayer. Landessozialgericht ein. Zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung ist der Kläger noch in Ä. Straße, S. wohnhaft gewesen. - Zwischenzeitlich liegt ein Vergleichsangebot des Beklagten vom 22.09.2005 vor (Feststellung eines GdB von 50 mit Wirkung ab 26.07.2005). Entsprechend seiner Nachricht vom 30.09.2005 hat der Kläger diesem Vergleichsangebot nicht zugestimmt. - Ausweislich seiner Nachricht vom 16.01.2006 ist der Kläger nunmehr in Im S.feld , L. wohnhaft.
Dementsprechend informierte das Bayer. Landessozialgericht die Beteiligten mit Nachricht vom 19.05.2006, dass nach § 69 SGB IX i.V.m. § 3 Abs.1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) der Rechtsstreit an das nunmehr örtliche zuständige Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen zu verweisen sei.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales hat bereits mit Schriftsatz vom 24.03.2006 in einem Parallelverfahren Bedenken dahingehend geäußert, dass der Beklagtenwechsel darüber hinaus auch Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts habe.
Der Kläger hat mit Telefonat vom 12.06.2006 um vorrangige Verweisung ersucht. Mit Nachricht vom 13.06.2006 hat er die Annahme des Vergleichsangebotes vom 22.09.2005 und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
II.
Hiervon ausgehend ist darauf abzustellen, dass gemäß § 69 Abs.1 Satz 3 SGB IX das KOV-VfG entsprechend anzuwenden ist, soweit nicht das Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) Anwendung findet.
§ 3 KOV-VfG ist mit Wirkung zum 01.07.2001 neu gefasst worden. Die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 04.02.1998 - B 9 V 6/96 R ist nicht mehr aufrecht zu erhalten (vgl. Beschluss des BSG vom 25.10.2004 - B 7 SF 20/04 S: "Nach § 3 Abs.1 KOV-VfG ist örtlich zuständig die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller oder Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Insofern liegen den Akten auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks.14/5008) bei, aus denen sich ergibt, dass der Gesetzgeber mit der Hinzufügung des Wortes "oder Berechtigte" den Zweck verfolgt, dass sich die örtliche Zuständigkeit bei einem Wohnsitzwechsel des Klägers grundsätzlich ebenfalls ändern soll. Zwar hat das BSG zu § 3 KOV-VfG a.F. die gegenteilige Auffassung vertreten (BSG mit Urteil vom 04.02.1998 - B 9 V 6/96 R), jedoch erscheint es nicht willkürlich, sondern vielmehr durchaus nachvollziehbar und rechtlich begründet, davon auszugehen, dass diese bisherige Rechtsauffassung nach der Neufassung des § 3 KOV-VfG zum 01.07.2001 nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebenso Dau in LPK - § 63 IX, § 69 Rdnr.6 m.w.N.). Endgültig hierüber zu entscheiden hat der Senat im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 58 Abs.1 Nr.4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht, geht es doch hier nur um die Prüfung, ob der Beschluss des SG Braunschweig elementare Rechtsgrundsätze verletzt."
In Fortführung des vorstehend auszugsweise zititerten Beschlusses des BSG vom 25.10.2004 - B 7 SF 20/04 S ist der Rechtsstreit an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu verweisen gewesen. Denn der Personenkreis der Versorgungsberechtigten ist ebenso wie der der Schwerbehinderten als besonders schutzwürdig anzusehen. Ein ortsnaher Rechtsschutz gereicht ihnen regelmäßig zum Vorteil, da weite (und beschwerliche) Anreisewege vermieden werden. Dies ist auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Besonders deutlich wird dies in Fällen (unabhängig von dem vorliegenden Rechtsstreit) in denen eine weitere Sachverhaltsaufklärung in Form der Einholung medizinischer Gutachten gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG erforderlich ist.
Im Übrigen wird auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass mit einem Wohnsitzwechsel des Klägers sich ebenfalls die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsträgers ändert. Ein Beklagtenwechsel wiederum hat auch Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit des befassten Sozialgerichts (vgl. Friske, SGb 2500, 395 bis 396).
Der Beklagtenwechsel im Rubrum folgt aus § 99 Abs.1 SGG i.V.m. § 69 Abs.1 Satz 3 SGB IX und § 3 Abs.1 KOV-VfG. Aus diesem Grund hat der Kläger das Vergleichsangebot des vormals zuständigen Beklagten vom 22.09.2005 mit Schreiben vom 13.05.2006 nicht mehr wirksam annehmen können. Der nunmehr zuständige Beklagte ist hieran nicht gebunden. Der Parteiwechsel steht einer Rechtsnachfolge nicht gleich.
Diese Entscheidung ist gemäß § 98 SGG i.V.m. § 17 a Abs.2 und 3 GVG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne von §§ 2 und 69 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) streitig. Das Sozialgericht Landshut hat mit Gerichtsbescheid vom 15.11.2004 - S 10 SB 238/03 die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 06.12.2004 ging am 08.12.2004 im Bayer. Landessozialgericht ein. Zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung ist der Kläger noch in Ä. Straße, S. wohnhaft gewesen. - Zwischenzeitlich liegt ein Vergleichsangebot des Beklagten vom 22.09.2005 vor (Feststellung eines GdB von 50 mit Wirkung ab 26.07.2005). Entsprechend seiner Nachricht vom 30.09.2005 hat der Kläger diesem Vergleichsangebot nicht zugestimmt. - Ausweislich seiner Nachricht vom 16.01.2006 ist der Kläger nunmehr in Im S.feld , L. wohnhaft.
Dementsprechend informierte das Bayer. Landessozialgericht die Beteiligten mit Nachricht vom 19.05.2006, dass nach § 69 SGB IX i.V.m. § 3 Abs.1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) der Rechtsstreit an das nunmehr örtliche zuständige Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen zu verweisen sei.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales hat bereits mit Schriftsatz vom 24.03.2006 in einem Parallelverfahren Bedenken dahingehend geäußert, dass der Beklagtenwechsel darüber hinaus auch Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts habe.
Der Kläger hat mit Telefonat vom 12.06.2006 um vorrangige Verweisung ersucht. Mit Nachricht vom 13.06.2006 hat er die Annahme des Vergleichsangebotes vom 22.09.2005 und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
II.
Hiervon ausgehend ist darauf abzustellen, dass gemäß § 69 Abs.1 Satz 3 SGB IX das KOV-VfG entsprechend anzuwenden ist, soweit nicht das Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) Anwendung findet.
§ 3 KOV-VfG ist mit Wirkung zum 01.07.2001 neu gefasst worden. Die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 04.02.1998 - B 9 V 6/96 R ist nicht mehr aufrecht zu erhalten (vgl. Beschluss des BSG vom 25.10.2004 - B 7 SF 20/04 S: "Nach § 3 Abs.1 KOV-VfG ist örtlich zuständig die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller oder Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Insofern liegen den Akten auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks.14/5008) bei, aus denen sich ergibt, dass der Gesetzgeber mit der Hinzufügung des Wortes "oder Berechtigte" den Zweck verfolgt, dass sich die örtliche Zuständigkeit bei einem Wohnsitzwechsel des Klägers grundsätzlich ebenfalls ändern soll. Zwar hat das BSG zu § 3 KOV-VfG a.F. die gegenteilige Auffassung vertreten (BSG mit Urteil vom 04.02.1998 - B 9 V 6/96 R), jedoch erscheint es nicht willkürlich, sondern vielmehr durchaus nachvollziehbar und rechtlich begründet, davon auszugehen, dass diese bisherige Rechtsauffassung nach der Neufassung des § 3 KOV-VfG zum 01.07.2001 nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebenso Dau in LPK - § 63 IX, § 69 Rdnr.6 m.w.N.). Endgültig hierüber zu entscheiden hat der Senat im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 58 Abs.1 Nr.4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht, geht es doch hier nur um die Prüfung, ob der Beschluss des SG Braunschweig elementare Rechtsgrundsätze verletzt."
In Fortführung des vorstehend auszugsweise zititerten Beschlusses des BSG vom 25.10.2004 - B 7 SF 20/04 S ist der Rechtsstreit an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu verweisen gewesen. Denn der Personenkreis der Versorgungsberechtigten ist ebenso wie der der Schwerbehinderten als besonders schutzwürdig anzusehen. Ein ortsnaher Rechtsschutz gereicht ihnen regelmäßig zum Vorteil, da weite (und beschwerliche) Anreisewege vermieden werden. Dies ist auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Besonders deutlich wird dies in Fällen (unabhängig von dem vorliegenden Rechtsstreit) in denen eine weitere Sachverhaltsaufklärung in Form der Einholung medizinischer Gutachten gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG erforderlich ist.
Im Übrigen wird auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass mit einem Wohnsitzwechsel des Klägers sich ebenfalls die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsträgers ändert. Ein Beklagtenwechsel wiederum hat auch Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit des befassten Sozialgerichts (vgl. Friske, SGb 2500, 395 bis 396).
Der Beklagtenwechsel im Rubrum folgt aus § 99 Abs.1 SGG i.V.m. § 69 Abs.1 Satz 3 SGB IX und § 3 Abs.1 KOV-VfG. Aus diesem Grund hat der Kläger das Vergleichsangebot des vormals zuständigen Beklagten vom 22.09.2005 mit Schreiben vom 13.05.2006 nicht mehr wirksam annehmen können. Der nunmehr zuständige Beklagte ist hieran nicht gebunden. Der Parteiwechsel steht einer Rechtsnachfolge nicht gleich.
Diese Entscheidung ist gemäß § 98 SGG i.V.m. § 17 a Abs.2 und 3 GVG unanfechtbar.
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