L 8 B 496/06 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AL 371/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 496/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Klageverfahren streiten die Beteiligten darum, ob dem Kläger von der Beklagten eine Ausbildungsförderung im Bürobereich zu erbringen ist.

Mit seiner Klage vom 16.08.2004 an das Sozialgericht Regensburg (SG) verlangt der Kläger unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 von der Beklagten eine Förderung als Ausbildungsförderung im Bürobereich. Zur Begründung führte er ein Gutachten des Amtsarztes der Bundesagentur für Arbeit vom 12.05.2004 an, in welchem ihm seiner Ansicht nach eine Eignung für den gewünschten Beruf zugesprochen werde. Vorangegangen war eine Intervention eines Mitglieds des Deutschen Bundestages für den Kläger, in dessen Verlauf der Bundestagsabgeordnete schriftlich am 21.06.2004 über den Sachverhalt informiert worden ist.

Am 16.09.2004 stellte der Kläger noch den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, nachfolgende Behauptung zu unterlassen: "dabei wurde ihnen verdeutlicht, dass für eine Ausbildung für Bürokraft aufgrund ihrer Vorbildung, der Zensuren und des ärztlichen bzw. psychologischen Gutachtens keine Eignung besteht."

Gleichzeitig stellte der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, den er am 29.04.2006 dahingehend ergänzte, dass ihm Rechtsanwalt M. H, , N. , beigeordnet werden solle.

Später führte der Kläger dann noch zum Beweis seines Anspruchs an, dass er an einer degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule leide und sich die Beklagte nicht intensiv darum bemüht habe, ihm eine entsprechende Ausbildung zu ermöglichen. Zum Beweis seines Gesundheitszustands solle Prof. Dr. S. , Neurochirurg, N. , befragt werden.

Mit Beschluss vom 10.05.2006 hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt. Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht (Ablehnungsgrund) hat das SG angeführt, dass es an einer rechtlich relevanten Weigerung der Beklagten fehle, die die Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes rechtfertige. Über den Leistungsantrag des Klägers sei zuvor noch kein Verwaltungsakt ergangen. Zurecht habe die Beklagte daher auch einen Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen (Widerspruchsbescheid vom 12.08.2004).

Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 20.06.2006).

II.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -), aber nicht begründet.

Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Der Beschluss vom 10.05.2006 ist nicht zu beanstanden.

Trotz des Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist der Antrag des Klägers abzulehnen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund des Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Aufl., Rdnr. 7, 7a zu § 73a). Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936).

Auch unter Zugrundelegung dieser zu Gunsten des Klägers herabgesetzten Anforderungen ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben. Dazu wird auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des SG verwiesen (§§ 153 Abs. 1 und 2, 142 SGG).

Hinzuzufügen ist noch, dass hinsichtlich des Antrages auf Unterlassung als allgemeine Leistungsklage keine zulässige Klage vorliegt. Denn dieser Streitgegenstand ist weder (mangels vorangehenden Verwaltungsaktes) Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. § 96 SGG) noch handelt es sich um eine zulässige Klageänderung, da diese nicht sachdienlich ist und die Beklagte sich nicht durch Zustimmung darauf eingelassen hat (vgl. § 99 Abs. 1, 2 SGG).

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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