Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 562/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 523/06 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der heute 54-jährigen Antragstellerin und Beschwerdeführerin war von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zunächst eine Trainingsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden (Bescheid vom 22.09.2005), die vom 21.09.2005 bis 29.11.2005 andauerte. Daran schloss sich eine weitere Maßnahme vom 30.11.2005 bis 28.02.2006. Nach einem am 07.02.2006 geführten Besprechungstermin teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16.02.2006 mit, im Rahmen des Reha-Vorbereitungslehrganges im Berufsförderungszentrum M. habe sich herausgestellt, dass eine abschließende Reintegrationsmaßnahme nicht erfolgversprechend erscheine. Kosten für die Integrationsmaßnahme ab 27.02.2006 könnten deshalb nicht übernommen werden. Es bestehe jedoch grundsätzlich Bereitschaft, einen Lohnkostenzuschuss an einen Arbeitgeber für eine Einarbeitung in eine gesundheitlich geeignete Tätigkeit zu gewähren. Mit Bescheid vom 23.02.2006 erklärte die Beschwerdegegnerin sodann, sofern ein abschließender Vermittlungsvorschlag nicht bis 28.02.2007 vorliegen würde, werde die Zusage des Eingliederungszuschusses durch Fristablauf unwirksam.
Am 01.03.2006 beantragte die Beschwerdeführerin sodann beim Sozialgericht München, der Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ab 27.02.2006 die Kosten für eine Integrationsmaßnahme zu übernehmen. Sie wolle bis zu einer Arbeitsaufnahme an einer Reha-Maßnahme teilnehmen, da sie sonst keine Möglichkeit zu einer Tätigkeit habe. Die Beschwerdegegnerin verwies hierzu auf den Verlauf der Trainingsmaßnahme, wobei von Seiten der Kursleitung zum Ausdruck gekommen sei, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs ein erfolgreicher Abschluss der Integrationsmaßnahme nicht zu erwarten sei. Es handle sich bei der Gewährung der begehrten Maßnahme um eine Ermessensentscheidung; auch sei ein Eingliederungszuschuss dem Grunde nach bewilligt worden.
Die Beschwerdeführerin erklärte im Schreiben vom 21.05.2006, sie bestehe auf einer weiteren Gewährung der Leistungen für die Maßnahme und Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten Tätigkeit nach ihren Vorstellungen.
Mit Beschluss vom 28.06.2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Dieser setze voraus, dass eine Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig sei, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Eine finanzielle Notlage rechtfertige noch nicht die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Der Rentenberechtigte sei grundsätzlich auf die Sozialhilfe zumutbar verweisbar. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung könnten auch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Die Rentenversicherung habe die Finanzierung der besuchten Maßnahme beim Berufsförderungswerk M. in der Mitte abgebrochen. Die Entscheidung der Rentenversicherung sei ungerechtfertigt. Sie bestehe auf einer Verurteilung der Rentenversicherung, ihr 1.000,00 EUR monatlich ab 01.03.2006 bis zur Erledigung der Angelegenheit zu zahlen.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerdeführerin erklärte weiter, von der Sozialhilfe bekomme sie keinen Schadensersatz ersetzt, auf dem sie aber bestehe.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.
Zutreffend hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin abgelehnt.
Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass vorliegend nur eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Frage kommt. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Sozialgericht hat zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint, da es die erforderliche Dringlichkeit nicht angenommen hat, als es die Beschwerdeführerin auf den Bezug von Sozialhilfe (bzw. auf die Leistungen nach dem SGB II) verwiesen hat. Auch ein Anordnungsanspruch, also der auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machende materielle Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung der Maßnahme über den 28.02.2006 hinaus, ist nicht gegeben. Es handelt sich hierbei um das "Wie" der Rehabilitation (Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung sowie Ort der Rehabilitationsleistungen, KassKomm-Niesel, § 9 SGB VI Rdnr.9). Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von ihrem Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat und der Beschwerdeführerin eine weitere Maßnahme zur Teilhabe zugesagt hat, nämlich die Zahlung eines Eingliederungszuschusses an einen künftigen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, nachdem eine Integrationsmaßnahme nicht erfolgversprechend erschien.
Die Entscheidung der Beschwerdegegnerin sowie des Sozialgerichts München sind deshalb nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht auch ausgeführt, dass für eine Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch, den die Beschwerdeführerin zu haben vermeint, im Verfahren über eine einstweilige Anordnung kein Raum ist.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte, ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der heute 54-jährigen Antragstellerin und Beschwerdeführerin war von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zunächst eine Trainingsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden (Bescheid vom 22.09.2005), die vom 21.09.2005 bis 29.11.2005 andauerte. Daran schloss sich eine weitere Maßnahme vom 30.11.2005 bis 28.02.2006. Nach einem am 07.02.2006 geführten Besprechungstermin teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16.02.2006 mit, im Rahmen des Reha-Vorbereitungslehrganges im Berufsförderungszentrum M. habe sich herausgestellt, dass eine abschließende Reintegrationsmaßnahme nicht erfolgversprechend erscheine. Kosten für die Integrationsmaßnahme ab 27.02.2006 könnten deshalb nicht übernommen werden. Es bestehe jedoch grundsätzlich Bereitschaft, einen Lohnkostenzuschuss an einen Arbeitgeber für eine Einarbeitung in eine gesundheitlich geeignete Tätigkeit zu gewähren. Mit Bescheid vom 23.02.2006 erklärte die Beschwerdegegnerin sodann, sofern ein abschließender Vermittlungsvorschlag nicht bis 28.02.2007 vorliegen würde, werde die Zusage des Eingliederungszuschusses durch Fristablauf unwirksam.
Am 01.03.2006 beantragte die Beschwerdeführerin sodann beim Sozialgericht München, der Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ab 27.02.2006 die Kosten für eine Integrationsmaßnahme zu übernehmen. Sie wolle bis zu einer Arbeitsaufnahme an einer Reha-Maßnahme teilnehmen, da sie sonst keine Möglichkeit zu einer Tätigkeit habe. Die Beschwerdegegnerin verwies hierzu auf den Verlauf der Trainingsmaßnahme, wobei von Seiten der Kursleitung zum Ausdruck gekommen sei, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs ein erfolgreicher Abschluss der Integrationsmaßnahme nicht zu erwarten sei. Es handle sich bei der Gewährung der begehrten Maßnahme um eine Ermessensentscheidung; auch sei ein Eingliederungszuschuss dem Grunde nach bewilligt worden.
Die Beschwerdeführerin erklärte im Schreiben vom 21.05.2006, sie bestehe auf einer weiteren Gewährung der Leistungen für die Maßnahme und Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten Tätigkeit nach ihren Vorstellungen.
Mit Beschluss vom 28.06.2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Dieser setze voraus, dass eine Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig sei, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Eine finanzielle Notlage rechtfertige noch nicht die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Der Rentenberechtigte sei grundsätzlich auf die Sozialhilfe zumutbar verweisbar. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung könnten auch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Die Rentenversicherung habe die Finanzierung der besuchten Maßnahme beim Berufsförderungswerk M. in der Mitte abgebrochen. Die Entscheidung der Rentenversicherung sei ungerechtfertigt. Sie bestehe auf einer Verurteilung der Rentenversicherung, ihr 1.000,00 EUR monatlich ab 01.03.2006 bis zur Erledigung der Angelegenheit zu zahlen.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerdeführerin erklärte weiter, von der Sozialhilfe bekomme sie keinen Schadensersatz ersetzt, auf dem sie aber bestehe.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.
Zutreffend hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin abgelehnt.
Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass vorliegend nur eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Frage kommt. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Sozialgericht hat zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint, da es die erforderliche Dringlichkeit nicht angenommen hat, als es die Beschwerdeführerin auf den Bezug von Sozialhilfe (bzw. auf die Leistungen nach dem SGB II) verwiesen hat. Auch ein Anordnungsanspruch, also der auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machende materielle Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung der Maßnahme über den 28.02.2006 hinaus, ist nicht gegeben. Es handelt sich hierbei um das "Wie" der Rehabilitation (Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung sowie Ort der Rehabilitationsleistungen, KassKomm-Niesel, § 9 SGB VI Rdnr.9). Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von ihrem Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat und der Beschwerdeführerin eine weitere Maßnahme zur Teilhabe zugesagt hat, nämlich die Zahlung eines Eingliederungszuschusses an einen künftigen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, nachdem eine Integrationsmaßnahme nicht erfolgversprechend erschien.
Die Entscheidung der Beschwerdegegnerin sowie des Sozialgerichts München sind deshalb nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht auch ausgeführt, dass für eine Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch, den die Beschwerdeführerin zu haben vermeint, im Verfahren über eine einstweilige Anordnung kein Raum ist.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte, ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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