L 11 AS 539/13 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AS 616/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 539/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung/Hauptverhandlung
Unzulässige Beschwerde
I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:


I.

Mit Beschluss vom 16.10.2006 im Verfahren S 5 AS 880/06 ER hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens S 4 AS 616/06 ER (Beschluss des SG vom 03.08.2006; das hiergegen eingeleitete Beschwerdeverfahren L 11 B 618/06 AS ER ist ebenfalls erfolglos geblieben, Beschluss des Senates vom 13.09.2006) als unzulässig abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Senates vom 15.11.2006 - L 11 B 825/06 AS ER).
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer - soweit nachvollziehbar - erneut Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 03.08.2006 erhoben. Sein rechtliches Gehör sei u.a. durch die Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt worden.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Eine erneute Beschwerde gegen das mit Beschluss des Senates vom 13.09.2006 abgeschlossene Verfahren S 4 AS 616/06 ER ist weder statthaft noch ist die Beschwerde fristgemäß eingelegt. Im Übrigen steht es in der Regel im Ermessen des SG, im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine mündliche Verhandlung abzuhalten (vgl. § 142 Abs 1 SGG, der nicht auf § 124 SGG verweist).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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