Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 598/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 544/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung/Hauptverhandlung
Unzulässige Beschwerde.
Unzulässige Beschwerde.
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Das SG hat mit Beschluss vom 21.12.2005 (Az: S 5 AS 598/05 ER) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Beschwerdeführers als unzulässig abgewiesen. Die Beschwerde hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Senates vom 16.03.2006 - L 11 B 49/06 AS ER -). Ein Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben (Beschluss des SG vom 16.10.2006 - S 5 AS 879/06ER, Beschluss des Senates vom 15.11.2006 - L 11 B 824/06 AS ER).
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer (erneut) Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21.12.2005 erhoben. Sein rechtliches Gehör sei ua durch die Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nachdem der Senat bereits mit Beschluss vom 16.03.2006 im Verfahren L 11 B 49/06 AS ER rechtskräftig entschieden hat, ist eine erneute Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21.12.2005 (S 5 AS 598/05 ER) nicht mehr zulässig. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch die Wiederaufnahme dieses Verfahrens ohne Erfolg betrieben.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Das SG hat mit Beschluss vom 21.12.2005 (Az: S 5 AS 598/05 ER) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Beschwerdeführers als unzulässig abgewiesen. Die Beschwerde hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Senates vom 16.03.2006 - L 11 B 49/06 AS ER -). Ein Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben (Beschluss des SG vom 16.10.2006 - S 5 AS 879/06ER, Beschluss des Senates vom 15.11.2006 - L 11 B 824/06 AS ER).
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer (erneut) Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21.12.2005 erhoben. Sein rechtliches Gehör sei ua durch die Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nachdem der Senat bereits mit Beschluss vom 16.03.2006 im Verfahren L 11 B 49/06 AS ER rechtskräftig entschieden hat, ist eine erneute Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21.12.2005 (S 5 AS 598/05 ER) nicht mehr zulässig. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch die Wiederaufnahme dieses Verfahrens ohne Erfolg betrieben.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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